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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1983 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Pensionsfonds Saarland"
- Saarland -

Vom 4. Dezember 2019
(Amtsbl. I Nr. 4 vom 06.02.2020 S. 78)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 43 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, mit Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden. Die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden."

2. Dem § 128 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

3. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ", 131 Absatz 1" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Justizvollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes

Das Saarländische Disziplinargesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 4 werden die Wörter "der oder" gestrichen und das Wort "Dienstvorgesetzte" wird durch das Wort "Stelle" ersetzt.

2. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben."

3. § 42 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde erlassen."

4. § 84 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 84 Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

(1) Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die vor Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörden ausgeübt. Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörde können ihre Disziplinarbefugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf die zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten oder auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen. Besteht die nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, welche Stelle zuständig ist.

(2) Für Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte hatten, gilt § 83 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch die Befugnisse der obersten Dienstbehörde von der Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen werden."

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498), wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind stehen Erfahrungszeiten gleich."

b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "3 und 4"

durch die Angabe "3, 4 und 5" ersetzt.

2. § 80 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 80 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten

Bei Besoldungsempfängern, deren Erfahrungsdienstalter nach §§ 27 oder 38 in der ab 1. Juli 2009 geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist die Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung des § 27 Absatz 1 in der ab 1. März 2020 geltenden Fassung auf Antrag neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2020."

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62a die Angabe " § 62b Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat" eingefügt.

2. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:

" § 62b Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle können über die Unfallkasse Saarland weitergemeldet werden.

(2) Einzelheiten zum Verfahren können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Pensionsfonds Saarland"

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Pensionsfonds Saarland" in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832) wird wie folgt geändert:

Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:

" § 10 Sonstiges Sondervermögen

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann ein eigenes Sondervermögen zur zusätzlichen Absicherung der Finanzierung der Versorgungsausgaben ihrer Beamten errichten.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland regelt die Vertretung des Sondervermögens nach Absatz 1 und die Zuführung, Entnahme und Verwaltung der Mittel durch Satzung."

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 und Artikel 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 210024

ENDE