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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung
- Saarland -

Vom 10. Juli 2020
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 30.07.2020 S. 689)


Aufgrund des § 12d des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. September 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 413), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch " § 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 7 Abs. 1" wird durch " § 10 Abs. 1" und die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

bb) Die Wörter "jeder Verwaltung" werden durch die Wörter "jeder Stelle" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 7 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.

" § 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke."

3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "die in § 1 Abs. 2" die Wörter "des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern "die in § 1 Abs. 2" die Wörter "des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes" eingefügt.

5. In § 7 Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 2" ersetzt.

6. In § 8 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch " § 3" ersetzt.

7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 7) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt zu gestalten:
  1. Alle Angebote müssen die unter Priorität 1 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
  2. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die sich besonders an Menschen mit Behinderungen richten, müssen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen; die sonstigen Angebote sollen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
  3. Alle Angebote können die unter Priorität 3 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
"(2) Die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zu Websites und Anwendungen im Sinne von § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 1, 2a, 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf Websites und mobile Anwendungen im Sinne des § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes beziehen. Soweit die Rechtsverordnung des Bundes keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach dem Stand der Technik."

8. In § 9a Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 14" durch " § 16" und die Angabe " § 8" durch " § 12a" ersetzt.

9. § 11 wird geändert wie folgt:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch " § 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1" durch " § 9 Abs. 1" und die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

10. § 12 wird geändert wie folgt:

a) In Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" jeweils durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

11. § 14 wird geändert wie folgt:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

bb) Satz 2

Die "Empfehlung zur Bezuschussung von Kosten für Gebärdensprachedolmetscherinnen-Leistungen", Stand 01.Juli 2004, ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

13. Die §§ 16 und 17

§ 16 Folgenabschätzung

Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.

§ 17 Übergangsregelungen

(1) Die Teile von in Abschnitt 2 § 7 genannten Angeboten, die acht Wochen nach Inkrafttreten (Stichtag) dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden, sind gemäß § 9 dieser Verordnung zu erstellen. Dabei soll zumindest ein Zugangspfad zu diesen Angeboten oder deren wesentlichen Bestandteilen mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. Spätestens zum 31. Dezember 2006 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität 1 und Priorität 2 der Anlage dieser Verordnung erfüllen.

(2) Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum 31. Dezember 2007 gemäß dieser Verordnung zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes richten. Im Übrigen sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2010 gemäß dieser Verordnung zu gestalten.

werden aufgehoben.

14. Der bisherige § 18 wird § 16.

15. Die Anlage

.
 Anlage
zu Abschnitt 2 SBGVO


 AnforderungPriorität
1Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. 
1.1Für jedes Nicht-Text-Element ist ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschließlich Symbolen, Regionen von Imagemaps, Animationen (z.B. animierte GIFs), Applets und programmierte Objekte, Zeichnungen, die auf der Verwendung von Zeichen und Symbolen des ASCII-Codes basieren (ASCII-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet werden, Platzhalter-Graphiken, graphische Buttons, Töne (abgespielt mit oder ohne Einwirkung des Benutzers), Audio-Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos und Videos.1
1.2Für jede aktive Region einer serverseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen.1
1.3Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen Informationen der Videospur bereitzustellen.1
1.4Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sind äquivalente Alternativen (z.B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit der Präsentation zu synchronisieren.1
1.5Für jede aktive Region einer clientseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen.2
2Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden. 
2.1Alle mit Farbe dargestellten Informationen müssen auch ohne Farbe verfügbar sein, z.B. durch den Kontext oder die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache.1
2.2Bilder sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.1
2.3Texte sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.2
3Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Style Sheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden. 
3.1Soweit eine angemessene Markup-Sprache existiert, ist diese anstelle von Bildern zu verwenden, um Informationen darzustellen.1
3.2Mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente sind so zu erstellen und zu deklarieren, dass sie gegen veröffentlichte formale Grammatiken validieren.1
3.3Es sind Style Sheets zu verwenden, um die Text- und Bildgestaltung sowie die Präsentation von mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente zu beeinflussen.1
3.4Es sind relative anstelle von absoluten Einheiten in den Attributwerten der verwendeten Markup-Sprache und den Style Sheet-Property-Werten zu verwenden.1
3.5Zur Darstellung der Struktur von mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente sind Überschriften-Elemente zu verwenden.1
3.6Zur Darstellung von Listen und Listenelementen sind die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu verwenden.1
3.7Zitate sind mittels der hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen.1
4Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen. 
4.1Wechsel und Änderungen der vorherrschend verwendeten natürlichen Sprache sind kenntlich zu machen.1
4.2Abkürzungen und Akronyme sind an der Stelle ihres ersten Auftretens im Inhalt zu erläutern und durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen.2
4.3Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache ist durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen.2
5Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden. 
5.1In Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, sind die Zeilen und Spaltenüberschriften mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen.1
5.2Soweit Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, zwei oder mehr Ebenen von Zeilen- und Spaltenüberschriften aufweisen, sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache Datenzellen und Überschriftenzellen einander zu zuordnen.1
5.3Tabellen sind nicht für die Text- und Bildgestaltung zu verwenden, soweit sie nicht auch in linearisierter Form dargestellt werden können.1
5.4Soweit Tabellen zur Text- und Bildgestaltung genutzt werden, sind keine der Strukturierung dienenden Elemente der verwendeten Markup-Sprache zur visuellen Formatierung zu verwenden.1
5.5Für Tabellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Zusammenfassungen bereitzustellen.2
5.6Für Überschriftenzellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Abkürzungen bereitzustellen.2
6Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind. 
6.1Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn die zugeordneten Style Sheets deaktiviert sind.1
6.2Es muss sichergestellt sein, dass Äquivalente für dynamischen Inhalt aktualisiert werden, wenn sich der dynamische Inhalt ändert.1
6.3Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn Scripts, Applets oder andere programmierte Objekte deaktiviert sind.3
6.4Es muss sichergestellt sein, dass die Eingabebehandlung von Scripts, Applets oder anderen programmierten Objekten vom Eingabegerät unabhängig ist.3
6.5Dynamische Inhalte müssen zugänglich sein. Insoweit dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, sind gleichwertige alternative Angebote unter Verzicht auf dynamische Inhalte bereitzustellen.1
7Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/ den Nutzer kontrollierbar sein. 
7.1Bildschirmflackern ist zu vermeiden.1
7.2Blinkender Inhalt ist zu vermeiden.1
7.3Bewegung in mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente ist entweder zu vermeiden oder es sind Mechanismen bereitzustellen, die der Nutzerin/dem Nutzer das Einfrieren der Bewegung oder die Änderung des Inhalts ermöglichen.1
7.4Automatische periodische Aktualisierungen in mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente sind zu vermeiden.1
7.5Die Verwendung von Elementen der Markup-Sprache zur automatischen Weiterleitung ist zu vermeiden. Insofern auf eine automatische Weiterleitung nicht verzichtet werden kann, ist der Server entsprechend zu konfigurieren.1
8Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen. 
8.1Programmierte Elemente (insbesondere Scripts und Applets) sind so zu gestalten, dass sie entweder direkt zugänglich oder kompatibel mit assistiven Technologien sind.3
9Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind. 
9.1Es sind clientseitige Imagemaps bereitzustellen, es sei denn, die Regionen können mit den verfügbaren geometrischen Formen nicht definiert werden.1
9.2Jedes über eine eigene Schnittstelle verfügende Element muss in geräteunabhängiger Weise bedient werden können.3
9.3In Scripts sind logische anstelle von geräteabhängigen Event Handlern zu spezifizieren.3
9.4Es ist eine mit der Tabulatortaste navigierbare, nachvollziehbare und schlüssige Reihenfolge von Hyperlinks, Formularkontrollelementen und Objekten festzulegen.2
9.5Es sind Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks, die für das Verständnis des Angebots von entscheidender Bedeutung sind (einschließlich solcher in clientseitigen Imagemaps), Formularkontrollelemente und Gruppen von Formularkontrollelementen bereitzustellen.2
10Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist. 
10.1Das Erscheinenlassen von Pop-Ups oder anderen Fenstern ist zu vermeiden. Die Nutzerin/der Nutzer ist über Wechsel der aktuellen Ansicht zu informieren.2
10.2Bei allen Formular-Kontrollelementen mit implizit zugeordneten Beschriftungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beschriftungen korrekt positioniert sind.1
10.3Für alle Tabellen, die Text in parallelen Spalten mit Zeilenumbruch enthalten, ist alternativ linearer Text bereitzustellen.2
10.4Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen sind mit Platzhalterzeichen zu versehen.2
10.5Nebeneinander liegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare Zeichen zu trennen.2
11Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z.B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien. 
11.1Es sind öffentlich zugängliche und vollständig dokumentierte Technologien in ihrer jeweils aktuellen Version zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der angestrebten Aufgabe angemessen ist.1
11.2Die Verwendung von Funktionen, die durch die Herausgabe neuer Versionen überholt sind, ist zu vermeiden.1
11.3Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Internetangebots nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.1
11.4Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen bereitzustellen, die es ihnen erlauben, Dokumente entsprechend ihren Vorgaben (z.B. Sprache) zu erhalten.2
12Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzustellen. 
12.1Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und Identifikation zu ermöglichen.1
12.2Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander ist zu beschreiben, soweit dies nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist.1
12.3Große Informationsblöcke sind mittels Elementen der verwendeten Markup-Sprache in leichter handhabbare Gruppen zu unterteilen.1
12.4Beschriftungen sind genau ihren Kontrollelementen zuzuordnen.1
13Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten. 
13.1Das Ziel jedes Hyperlinks muss auf eindeutige Weise identifizierbar sein.2
13.2Es sind Metadaten bereitzustellen, um semantische Informationen zu Internetangeboten hinzuzufügen.2
13.3Es sind Informationen zur allgemeinen Anordnung und Konzeption eines Internetangebots, z.B. mittels eines Inhaltsverzeichnisses oder einer Sitemap, bereitzustellen.1
13.4Navigationsmechanismen müssen schlüssig und nachvollziehbar eingesetzt werden.1
13.5Es sind Navigationsleisten bereitzustellen, um den verwendeten Navigationsmechanismus hervorzuheben und einen Zugriff darauf zu ermöglichen.2
13.6Inhaltlich verwandte oder zusammenhängende Hyperlinks sind zu gruppieren. Die Gruppen sind eindeutig zu benennen und müssen einen Mechanismus enthalten, der das Umgehen der Gruppe ermöglicht.2
13.7Soweit Suchfunktionen angeboten werden, sind der Nutzerin/dem Nutzer verschiedene Arten der Suche bereitzustellen.2
13.8Es sind aussagekräftige Informationen am Anfang von inhaltlich zusammenhängenden Informationsblöcken (z.B. Absätzen, Listen) bereitzustellen, die eine Differenzierung ermöglichen.2
13.9Soweit inhaltlich zusammenhängende Dokumente getrennt angeboten werden, sind Zusammenstellungen dieser Dokumente bereitzustellen.2
13.10Es sind Mechanismen zum Umgehen von ASCII-Zeichnungen bereitzustellen.2
14Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern. 
14.1Für jegliche Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist.1
14.2Text ist mit graphischen oder Audio-Präsentationen zu ergänzen, sofern dies das Verständnis der angebotenen Information fördert.2
14.3Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten.2

Empfehlung zur Bezuschussung von Kosten
für Gebärdensprachedolmetscherinnen - Leistungen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat mit dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der Gebärdensprachedolmetscherinnen Deutschlands die folgende Regelung für die Bezuschussung von Kosten für Gebärdensprachedolmetscherinnen-Leistungen beraten. Sie empfiehlt allen Integrationsämtern diese Regelung zur bundeseinheitlichen Anwendung.

1. Geltungsbereich:

Es handelt sich um eine Empfehlung mit bundesweitem Charakter. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf die seitens der Integrationsämter geförderten Einsätze von Gebärdensprachedolmetscherinnen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX, Teil 2).

2. Einsatzzeiten - Dolmetsch-, Fahrt- und Wartezeiten:

Die Einsatzzeiten werden in gleicher Höhe pro volle Zeitstunde mit bis zu 40 Euro, je angefangene halbe Einsatzstunde mit 20 Euro/Dolmetscherin bezuschusst. Vor- und Nachbereitungszeit wird nicht gesondert berechnet. Die Vereinbarung von Pauschalsätzen für Einsatz, Fahrt- und Wartezeiten sowie Fahrtkosten (s. Ziffer 3) ist - z.B. bei umfangreichen und/oder langfristigen Dolmetschereinsätzen - möglich.

3. Wegstreckenentschädigung:

Die Wegstreckenentschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des Landesreisekostenrechts.

4. Umsatzsteuer:

Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, ist die Umsatzsteuer zusätzlich erstattungsfähig.

5. Ausfallkosten:

Wird ein Einsatztermin innerhalb von drei Werktagen vor dem Einsatz abgesagt, können Ausfallkosten von 50 % der Einsatzzeit erhoben werden. Wird der Termin einen Werktag vor dem Einsatz abgesagt, betragen die Ausfallkosten 100 %; dies gilt nur, wenn kurzfristig kein anderer Einsatz statt des ausgefallenen Termins wahrgenommen werden kann.

6. Doppeleinsatz:

6.1 Ein Fall für eine Doppelbesetzung liegt vor, wenn die Dolmetschzeit zusammenhängend länger als 60 Minuten dauert und keine Möglichkeit zur Steuerung von Pausen/Unterbrechungen durch den/die Dolmetscherinnen besteht (z.B. bei Betriebsversammlungen).

6.2 Die Angemessenheit einer Doppelbesetzung bestimmt sich im Übrigen insbesondere nach folgenden Kriterien:

6.3 Im Übrigen kann in besonders gelagerten Fällen in gemeinsamer Abstimmung zwischen hörbehinderten Menschen, Dolmetscherin und Integrationsamt eine Doppelbesetzung vereinbart werden.

7. Qualität:

Diese Empfehlung gilt nur für Gebärdensprachdolmetsch-Leistungen aufgrund einer qualifizierten Ausbildung. Unter die derzeit anerkannten Qualifikations-/Qualifizierungsmaßnahmen und einschlägigen Prüfungen fallen:

Ablegen einer Prüfung mit der Berechtigung, folgende Titel zu führen:

Staatl. geprüfte(r) Gebärdensprachedolmetscherin, Staatl. Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Dolmetscherinnen, Darmstadt.

Geprüfte(r) Gebärdensprachedolmetscherin, IHK Düsseldorf.

Staatl. geprüfte(r) Gebärdensprachedolmetscherin des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatliche Prüfungsstelle für Gebärdensprachdolmetschen)

Bis Ende 2006 gilt diese Empfehlung auch für derzeit professionell arbeitende Gebärdensprachedolmetscherinnen ohne entsprechenden Qualifizierungsnachweis.

8. In-Kraft-Treten:

Die vorstehenden Regelungen treten zum 1. Juli 2004 in Kraft und gelten vorbehaltlich möglicher einvernehmlicher Ergebnisse einer gemeinsamen Überprüfung der vorstehenden Regelungen im 2. Quartal 2005 zunächst bis zum 30. Juni 2006.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 201419

ENDE

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