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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung
- Saarland -

Vom 13. November 2020
(Amtsbl. I Nr. 72 vom 26.11.2020 S. 1173)



Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. September 2006 (Amtsbl. S. 1698), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 413), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation von Eltern mit der Schule"

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16 Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern mit der Schule"

c) Die Angabe zu dem bisherigen § 16 wird § 17.

2. Nach § 10 wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

altneu

Abschnitt 3
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren

"Abschnitt 3
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation von Eltern mit der Schule"

3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsverfahrens" die Wörter "oder als Eltern in der Kommunikation mit der Schule" eingefügt.

4. Nach § 15 wird der folgende § 16 eingefügt:

" § 16 Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern mit der Schule

Für die notwendigen Aufwendungen von Eltern mit Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nr. 4 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gelten die Regelungen für die Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung analog."

5. Der bisherige § 16 wird § 17.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202273

ENDE