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Regelwerk

Änderungstext

NtVO - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

- Saarland -

Vom 13. Oktober 2021
(Amtsbl. I Nr. 76 vom 04.11.2021 S. 2420)



Aufgrund des § 92 Nummer 3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 81), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

§ 8 der Nebentätigkeitsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Werden Vergütungen nach § 7 Absatz 2 oder nach sonstigen Rechtsvorschriften gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt für Beamtinnen und Beamte in den
BesoldungsgruppenEuro
(Bruttobetrag)
A 2 bis A 83.600,-
A 9 bis A 124.200,-
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 24.800,-
ab B 2 und R 35.400,-

nicht übersteigen.

"Werden Vergütungen nach § 7 Absatz 2 oder nach sonstigen Rechtsvorschriften gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr für Beamtinnen und Beamte insgesamt 6.100,- Euro nicht übersteigen."

b) Satz 3

Maßgebend für die Festsetzung der Höchstgrenze ist die Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtinnen oder Beamten am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses befinden.

wird aufgehoben.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kalenderjahr" die Wörter "die in Absatz 1 festgesetzten Beträge" durch die Wörter "den in Absatz 1 festgesetzten Betrag" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 220041

ENDE