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ThürBfVO - Thüringer Bildungsfreistellungsverordnung -
Verordnung zur Durchführung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 28.07.2016 S. 266)
Aufgrund des § 1 Abs. 5 Satz 3 und des § 13 des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes (ThürBfG) vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeiten
(1) Ein Anspruch auf Bildungsfreistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung besteht für Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung, die im Dienst oder im Auftrag
erfolgen.
(2) Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung beschränkt sich auf Personen, die Führungs-, Leitungs- und Lehraufgaben ausüben oder ausüben werden. Satz 1 gilt nicht
§ 2 Überwiegend betriebsinterne Erfordernisse
(1) Eine Bildungsveranstaltung dient überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 ThürBfG insbesondere, wenn sie
(2) Eine Bildungsveranstaltung dient nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen, wenn diese im Wesentlichen Inhalte der arbeitsweltbezogenen Bildung im Sinne des § 1 Abs. 4 ThürBfG vermittelt und die vermittelten Kenntnisse über die unmittelbaren Anforderungen des konkreten gegenwärtigen Arbeitsplatzes des Beschäftigten hinausgehen.
§ 3 Eignung des Trägers
(1) Zur Überprüfung der Eignung nach § 9 Nr. 3 ThürBfG hat der Träger nachzuweisen, dass er
(2) Das Vorliegen der Eignung nach § 9 Nr. 3 ThürBfG wird vermutet bei
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt auch für vergleichbare Einrichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 4 Antrag, Liste
(1) Zuständig für die Entscheidung über die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (Anträge) ist das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
(2) Für die Anträge ist der von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium vorgegebene Antragsvordruck zu verwenden. Der Antragsvordruck wird auf der Internetseite des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
(3) Der Antrag ist in elektronischer Form bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium zu stellen. Es kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Der Antrag ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4) Der Bescheid zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen kann unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus anderen Anerkennungsverfahren nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz erlassen werden. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
§ 5 Vereinfachtes Verfahren
Ist eine Bildungsveranstaltung bereits in einem anderen Land nach einer dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz vergleichbaren Rechtsvorschrift anerkannt, kann bei vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen von der Prüfung einzelner Voraussetzungen abgesehen werden. § 10 Abs. 5 Satz 1 ThürBfG bleibt unberührt. Dem Antrag des Trägers ist der jeweilige Anerkennungsbescheid beizufügen.
§ 6 Berichtspflicht
Der Bericht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürBfG hat Angaben über die vermittelten Lerninhalte, den zeitlichen Ablauf und das zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Programm der tatsächlich durchgeführten Bildungsveranstaltung zu enthalten.
§ 7 Beirat
(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium beruft auf der Grundlage der Vorschläge die Mitglieder nach Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren. Es beruft für jedes Mitglied nach dem gleichen Berufungsverfahren ein stellvertretendes Mitglied, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung mit allen Rechten vertritt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
(3) Ein Vertreter des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums führt ohne Stimmrecht den Vorsitz, bis ein Vorsitzender nach der Geschäftsordnung gewählt ist.
(4) Die Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, wird es durch das stellvertretende Mitglied vertreten.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über
trifft. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums.
§ 8 Auskunftserteilung
Die Träger, die anerkannte Bildungsveranstaltungen durchgeführt haben, sind verpflichtet, dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium die Auskunft nach § 12 Abs. 2 ThürBfG jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober (Stichtage) eines jeden Kalenderjahres zu erteilen. Die Auskunft nach Satz 1 zum jeweiligen Stichtag ist für alle Bildungsveranstaltungen zu erteilen, die bis zum jeweiligen Stichtag beendet worden sind. Hierzu ist der entsprechende Vordruck zu verwenden, den das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium auf seiner Internetseite veröffentlicht.
§ 9 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 2016 in Kraft.
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