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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht
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ThürBfVO - Thüringer Bildungsfreistellungsverordnung -
Verordnung zur Durchführung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes

- Thüringen -

Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 28.07.2016 S. 266)



Aufgrund des § 1 Abs. 5 Satz 3 und des § 13 des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes (ThürBfG) vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeiten

(1) Ein Anspruch auf Bildungsfreistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung besteht für Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung, die im Dienst oder im Auftrag

  1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendungfindet, oder
  2. einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung

erfolgen.

(2) Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung beschränkt sich auf Personen, die Führungs-, Leitungs- und Lehraufgaben ausüben oder ausüben werden. Satz 1 gilt nicht

  1. für Tätigkeiten in
    1. der Jugendhilfe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
    2. der Betreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen oder benachteiligten Menschen oder
    3. der Betreuung und Unterstützung von Menschen mit nicht deutscher Herkunftssprache oder
  2. für öffentliche Ehrenämter.

§ 2 Überwiegend betriebsinterne Erfordernisse

(1) Eine Bildungsveranstaltung dient überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 ThürBfG insbesondere, wenn sie

  1. in einem engen thematischen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten an seinem konkreten gegenwärtigen Arbeitsplatz steht oder
  2. die betriebliche Verwendung des Beschäftigten an seinem konkreten gegenwärtigen Arbeitsplatz, durch Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben, nach Abschluss der Bildungsveranstaltung aus Sicht des Arbeitgebers unmittelbar verbessert, ohne dass dies mit einer finanziellen oder organisatorischen Besserstellung des Beschäftigten verbunden ist.

(2) Eine Bildungsveranstaltung dient nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen, wenn diese im Wesentlichen Inhalte der arbeitsweltbezogenen Bildung im Sinne des § 1 Abs. 4 ThürBfG vermittelt und die vermittelten Kenntnisse über die unmittelbaren Anforderungen des konkreten gegenwärtigen Arbeitsplatzes des Beschäftigten hinausgehen.

§ 3 Eignung des Trägers

(1) Zur Überprüfung der Eignung nach § 9 Nr. 3 ThürBfG hat der Träger nachzuweisen, dass er

  1. in der Regel eine mindestens einjährige Erfahrung in der Durchführung von Bildungsveranstaltungen mit der Zielgruppe Erwachsene hat,
  2. anerkennungsfähige Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 ThürBfG anbietet,
  3. planmäßig und kontinuierlich arbeitet und
  4. nach dem Umfang, der Gestaltung und der Qualität der Bildungsangebote sowie nach seiner räumlichen, personellen und sächlichen Ausstattung erwarten lässt, dass er Bildungsveranstaltungen nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz in eigener pädagogischer Verantwortung anbieten kann.

(2) Das Vorliegen der Eignung nach § 9 Nr. 3 ThürBfG wird vermutet bei

  1. Trägern, die bereits eine anderweitige staatliche Anerkennung als Träger oder Einrichtung der Weiterbildung nach vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Länder besitzen,
  2. Trägern, die bereits nach § 8 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt worden sind,
  3. staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen,
  4. staatlichen, staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Schulen, die im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung tätig sind,
  5. zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Mai 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbaren Einrichtungen oder
  6. Trägern, die eine Qualitätsbestätigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Evaluation und Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung vom 9. Januar 2010 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung oder einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt auch für vergleichbare Einrichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 4 Antrag, Liste

(1) Zuständig für die Entscheidung über die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (Anträge) ist das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.

(2) Für die Anträge ist der von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium vorgegebene Antragsvordruck zu verwenden. Der Antragsvordruck wird auf der Internetseite des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

(3) Der Antrag ist in elektronischer Form bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium zu stellen. Es kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Der Antrag ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Der Bescheid zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen kann unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus anderen Anerkennungsverfahren nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz erlassen werden. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.

§ 5 Vereinfachtes Verfahren

Ist eine Bildungsveranstaltung bereits in einem anderen Land nach einer dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz vergleichbaren Rechtsvorschrift anerkannt, kann bei vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen von der Prüfung einzelner Voraussetzungen abgesehen werden. § 10 Abs. 5 Satz 1 ThürBfG bleibt unberührt. Dem Antrag des Trägers ist der jeweilige Anerkennungsbescheid beizufügen.

§ 6 Berichtspflicht

Der Bericht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürBfG hat Angaben über die vermittelten Lerninhalte, den zeitlichen Ablauf und das zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Programm der tatsächlich durchgeführten Bildungsveranstaltung zu enthalten.

§ 7 Beirat

(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. als Vertreter der Arbeitgeber je ein Mitglied auf Vorschlag
    1. des Kommunalen Arbeitgeberverbands Thüringen e.V. und
    2. des Verbands der Wirtschaft Thüringens e.V.,
  2. als Vertreter der Arbeitnehmer je ein Mitglied auf Vorschlag
    1. des Deutschen Gewerkschaftsbunds Landesvertretung Thüringen und
    2. des tbb beamtenbunds und der tarifunion thüringen,
  3. als Vertreter der Bildungsträger je ein Mitglied auf Vorschlag
    1. des Thüringer Volkshochschulverbandes e.V. und
    2. der Landesorganisation der freien Träger in der Erwachsenenbildung Thüringen e.V.

(2) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium beruft auf der Grundlage der Vorschläge die Mitglieder nach Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren. Es beruft für jedes Mitglied nach dem gleichen Berufungsverfahren ein stellvertretendes Mitglied, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung mit allen Rechten vertritt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

(3) Ein Vertreter des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums führt ohne Stimmrecht den Vorsitz, bis ein Vorsitzender nach der Geschäftsordnung gewählt ist.

(4) Die Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, wird es durch das stellvertretende Mitglied vertreten.

(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über

  1. den Vorsitz,
  2. die Einberufung und
  3. die Geschäftsführung

trifft. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums.

§ 8 Auskunftserteilung

Die Träger, die anerkannte Bildungsveranstaltungen durchgeführt haben, sind verpflichtet, dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium die Auskunft nach § 12 Abs. 2 ThürBfG jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober (Stichtage) eines jeden Kalenderjahres zu erteilen. Die Auskunft nach Satz 1 zum jeweiligen Stichtag ist für alle Bildungsveranstaltungen zu erteilen, die bis zum jeweiligen Stichtag beendet worden sind. Hierzu ist der entsprechende Vordruck zu verwenden, den das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium auf seiner Internetseite veröffentlicht.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 2016 in Kraft.

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