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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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ThürBfG - Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
- Thüringen -

Vom 15. Juli 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 04.08.2015 S. 114; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsätze

(1) Die Beschäftigten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung.

(2) Die Freistellung erfolgt für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen auf den Gebieten der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung.

(3) Gesellschaftspolitische Bildung dient der Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge sowie der Befähigung zu Beurteilung, Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben.

(4) Arbeitsweltbezogene Bildung dient der Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sie schließt insbesondere die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen sowie Kenntnissen gesellschaftlicher und politischer Zusammenhänge in der Arbeitswelt ein.

(5) Ehrenamtsbezogene Bildung dient der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Sie soll den Beschäftigten neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung durch ehrenamtsbezogene Bildung ein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht, werden durch Rechtsverordnung nach § 13 festgelegt.

§ 2 Anspruchsberechtigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  3. in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen,
  4. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, und
  5. Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

soweit ihre Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Beamte im Sinne des § 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung und für Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.

§ 3 Anspruch auf Bildungsfreistellung

(1) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beläuft sich grundsätzlich auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Eine nachträgliche Rückabwicklung bereits in Anspruch genommener Bildungsfreistellungstage ist ausgeschlossen. Für nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.

(2) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. Eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung wird auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet.

(3) Der Freistellungsanspruch kann einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das folgende Jahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Beschäftigten nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 abgelehnt oder seine Zustimmung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 zurückgenommen hat.

(4) Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt der Anspruch auf Bildungsfreistellung abweichend von Absatz 1 drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Übertragung erfolgt auf Antrag abweichend von Absatz 3 Satz 2 einmalig nur in dem Umfang in das folgende Kalenderjahr, wie der Freistellungsanspruch im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurde. Die Freistellung erfolgt nicht während der schulischen Ausbildung.

(5) Bildungsfreistellung für Beschäftigte mit Lehraufgaben an Hochschulen und Beschäftigte an Schulen, die mit der Unterrichtung oder Betreuung der Schüler betraut sind, soll in der Regel während der vorlesungsfreien oder unterrichtsfreien Zeit erfolgen.

(6) Für Beschäftigte in einem Betrieb eines Unternehmens, das weniger als fünf Beschäftigte hat, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 werden die Beschäftigten von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung einbezogen. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 auf die Anzahl der Beschäftigten angerechnet. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

§ 4 Wartezeit

Ein Anspruch auf Bildungsfreistellung wird nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.

§ 5 Verhältnis zu anderen Regelungen

(1) Der nach diesem Gesetz bestehende Anspruch auf Bildungsfreistellung ist ein Mindestanspruch. Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertragliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche und betriebliche Regelungen, die einen Anspruch auf Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung begründen, bleiben unberührt.

(2) Bezahlte Freistellungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 2 genannten Regelungen gewährt werden, werden auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet, soweit sie für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erfolgt sind. Dies gilt auch für solche Bildungsveranstaltungen, die der Arbeitgeber organisiert und an denen der Beschäftigte auf Vorschlag des Arbeitgebers teilnimmt, sofern dieser zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat. Auf den Freistellungsanspruch wird jedoch die Teilnahme an Veranstaltungen nicht angerechnet, wenn sie der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen. Im Übrigen erfolgt eine Anrechnung der Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem zuständigen Betriebs- oder Personalrat als anrechenbar erklärt wurde.

§ 6 Verfahren der Bildungsfreistellung

(1) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist gegenüber dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend zu machen. Die Bescheinigung nach § 8 Abs. 3 ist beizufügen.

(2) Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung zu dem vom Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn

  1. die Frist nach Absatz 1 Satz 1 versäumt wurde,
  2. dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen,
  3. in Betrieben von Unternehmen mit bis zu fünfundzwanzig Beschäftigten bereits fünf Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder wenn der Arbeitgeber deren Inanspruchnahme nach Absatz 4 zugestimmt hat,
  4. in Betrieben von Unternehmen mit mehr als fünfundzwanzig und bis zu fünfzig Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme nach Absatz 4 zugestimmt hat, die Hälfte der Zahl der am 1. Januar des Jahres Beschäftigten erreicht hat oder
  5. in Betrieben von Unternehmen mit mehr als fünfzig Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme der Arbeitgeber nach Absatz 4 zugestimmt hat, die Zahl der am 1. Januar des Jahres Beschäftigten erreicht hat.

Für die Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 gilt § 3 Abs. 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(3) Entgegenstehende dringende betriebliche Belange nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch gegeben, wenn der Betrieb sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet; wirtschaftliche Schwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn

  1. über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder das Unternehmen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder
  2. das Unternehmen aufgrund einer Verwaltungsentscheidung mittelbar oder unmittelbar Mittel aus öffentlichen Haushalten erhält, die zur Stützung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind.

(4) Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten seine Entscheidung spätestens vier Wochen nach Antragstellung schriftlich mit. Im Fall einer Ablehnung sind die geltend gemachten Gründe schriftlich zu erläutern. Teilt der Arbeitgeber innerhalb der in Satz 1 genannten Frist keine Entscheidung mit oder erfolgt eine Ablehnung nicht schriftlich oder ohne Erläuterung, so gilt die Zustimmung zur Bildungsfreistellung als erteilt.

(5) Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Beschäftigten die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen kostenlos zu erteilen.

(6) Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten auf dessen Verlangen schriftlich zu bescheinigen, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr nach diesem Gesetz freigestellt wurde. Anrechnungen nach § 5 Abs. 2 sind in die Bescheinigung aufzunehmen.

(7) Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Belange, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Ablehnung des Antrags auf Bildungsfreistellung berechtigt hätten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Schaden zu ersetzen, den der Beschäftigte dadurch erleidet, dass er auf die bereits erteilte Zustimmung zu der Bildungsfreistellung vertraut hat.

§ 7 Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Verbot von Erwerbstätigkeit

(1) Während der Bildungsfreistellung wird das Arbeitsentgelt entsprechend den einzel- oder tarifvertraglichen sowie gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub fortgezahlt.

(2) Während der Bildungsfreistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

(3) Hat ein Beschäftigter nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihm im laufenden Kalenderjahr zustehende Freistellung beansprucht und endet das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres, kann eine Rückzahlung des während der Bildungsfreistellung gezahlten Arbeitsentgelts nicht verlangt werden.

(4) Beschäftigte müssen sich auf ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt anrechnen lassen, was sie als Entgeltersatz wegen der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von anderer Seite aufgrund anderer Bestimmungen erhalten oder erhalten können.

§ 8 Bildungsveranstaltungen

(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen

  1. in Einklang stehen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung,
  2. sich inhaltlich auf die Themenbereiche des § 1 Abs. 2 beziehen,
  3. von Trägern durchgeführt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
  4. als Veranstaltungen in Blockform von mindestens zwei Tagen Dauer durchgeführt werden, wobei ein Tag durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten umfassen muss, und
  5. Anspruchsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 offen zugänglich sein; die offene Zugänglichkeit setzt eine öffentliche Bekanntgabe der Veranstaltung voraus; die Teilnahme an den Veranstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft, sonstigen Vereinigung oder Institution sowie einem bestehenden besonderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden und muss freiwillig erfolgen können; sie darf von nachzuweisenden fachlichen Vorkenntnissen oder bestimmten beruflichen Einsatzbereichen abhängig gemacht werden.

(2) Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die

  1. der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen,
  2. ausschließlich das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten zur privaten Lebensbewältigung zum Gegenstand haben,
  3. auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlicher Berechtigungen vorbereiten oder
  4. Studienreisen sind, die keine Veranstaltung nach § 1 Abs. 2 sind und keine Unterrichtseinheiten in dem in Absatz 1 Nr. 4 geregelten Umfang enthalten.

(3) Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Beschäftigten das Vorliegen der Anerkennung der geplanten Bildungsveranstaltung nach § 10 Abs. 1 kostenlos zu bescheinigen.

§ 9 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz setzt voraus, dass

  1. die Bildungsveranstaltung den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 entspricht,
  2. sie in der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung der Einrichtung liegen, die die Anerkennung beantragt, und
  3. die Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und Qualität der Bildungsarbeit des Trägers geeignet sind, eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten.

§ 10 Anerkennungsverfahren, Anwendbarkeit des Verfahrens über eine einheitliche Stelle 24

(1) Bildungsveranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 9 erfüllen, werden auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung der Bildungsveranstaltungen gilt unbefristet.

(2) Der Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen kann jederzeit gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung nach dem 30. September eines Jahres, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Aufnahme in die nach Absatz 8 zu veröffentlichende Liste anerkannter Bildungsveranstaltungen für das folgende Jahr. Die weiteren Wirkungen der Anerkennung bleiben unberührt.

(3) Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein ausführliches Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, sind dem Antrag beizufügen. Bei Veranstaltungen der ehrenamtsbezogenen Bildung müssen auch die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 zu vermittelnden Kenntnisse gesellschaftspolitischer Zusammenhänge konkret aus dem Veranstaltungsprogramm hervorgehen.

(4) Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung kann mit der Auflage erteilt werden, dass der Träger der für die Anerkennung zuständigen Behörde unverzüglich nach Beendigung der Bildungsveranstaltung einen schriftlichen Bericht über Inhalt und Verlauf vorlegt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Bildungsveranstaltung abweichend von dem anerkannten Programm durchgeführt wird. Sofern nach Beendigung der Bildungsveranstaltung Umstände bekannt werden, die auf ein Abweichen der durchgeführten von der anerkannten Bildungsveranstaltung schließen lassen, ist der Träger auf Verlangen der für die Anerkennung zuständigen Behörde verpflichtet, unverzüglich einen Bericht über Inhalt und Verlauf der Bildungsveranstaltung vorzulegen.

(5) Über die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen entscheidet die für die Anerkennung zuständige Behörde nach Anhörung eines paritätisch besetzten Beirats. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Bildungsträger. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen nach (gültig bis 31.12.2024 den §§ 71a und 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S.685) in der jeweils geltenden Fassung) (gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

(6) Wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht über den Antrag auf Anerkennung entschieden, gilt die Bildungsveranstaltung als anerkannt.

(7) Die Anerkennung der Bildungsveranstaltungen kann widerrufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die für die Anerkennung zuständige Behörde berechtigt wäre, die Bildungsveranstaltung nicht anzuerkennen.

(8) Die für die Anerkennung zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Bildungsveranstaltungen.

§ 11 Unabdingbarkeit, Abgeltungsverbot und Benachteiligungsverbot

(1) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nur zugunsten des Beschäftigten abgewichen werden.

(2) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann nicht abgegolten werden. Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligt werden.

§ 12 Evaluation und Berichtspflicht

(1) Das für die Erwachsenenbildung zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag ein halbes Jahr nach Abschluss der Überprüfung über deren Ergebnis.

(2) Die Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf und Teilnehmer der Bildungsveranstaltung in nicht personenbezogener Form zu erteilen. Zu der Auskunft gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, das Vorliegen einer anerkannten Behinderung, Vorbildung, Beruf, Anstellungsverhältnis und Staatsangehörigkeit der Teilnehmer sowie über die Betriebsgröße des Arbeitgebers.

§ 13 Rechtsverordnungen

Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres

  1. zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten, bei denen die Teilnahme an Veranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenmtsbezogenen Bildung einen Anspruch auf Bildungsfreistellung begründet,
  2. zu Veranstaltungen, die überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen,
  3. über das Anerkennungsverfahren nach § 10, insbesondere über
    1. die Nachweise zur Eignung des Trägers und der Bildungsveranstaltungen,
    2. die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 4,
    3. die Zuständigkeit der für die Anerkennung zuständigen Behörde,
    4. die Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach § 10 Abs. 5 und
    5. die Liste anerkannter Bildungsveranstaltungen nach § 10 Abs. 8,
  4. über das Verfahren der Auskunftserteilung nach § 12 Abs. 2, insbesondere über die Form und Frist zu regeln.

§ 14 Gebühren

Für die Anerkennung nach § 10 werden von den antragstellenden Trägern Gebühren erhoben.

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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