Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 18. Juli 2014
(GVBl. Nr. 7 vom 29.07.2014 S. 406)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Der Zuschlag beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde."
b) Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Funktionen der Beamten der Besoldungsordnung A können in begründeten Ausnahmefällen zwei, in besonders begründeten Ausnahmefällen drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die durch dieses Gesetz erfolgten Bewertungen von Funktionen und deren Zuordnung zu Ämtern bleiben unberührt."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen (Anlage 1 zu Abschnitt I Nr. 1 der Vorbemerkungen) für die Landesverwaltung Funktionen zuzuordnen, soweit dies nicht in diesem Gesetz erfolgt ist."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten des Landes sind insbesondere die folgenden Bewertungsmerkmale zugrunde zu legen:
c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
"(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Ämtern nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln sowie für die Bewertung der Funktionen der Beamten nach Absatz 2 ergänzende Kriterien zu erlassen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden.
(5) Die organisatorischen Befugnisse der obersten Landesbehörden bleiben unberührt."
3. In § 17 Abs. 2 werden nach den Worten "Amt gesetzlich" die Worte "oder durch Rechtsverordnung" eingefügt.
4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
" § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
5. § 23 erhält folgende Fassung:
" § 23 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Bei der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) dürfen die Anteile der Beförderungsämter die nachfolgenden Obergrenzen nicht überschreiten. Gebündelt bewertete Funktionen (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind anteilig im Verhältnis der Obergrenzen den Besoldungsgruppen zuzuordnen; soweit Beförderungsämter mit einer Amtszulage ausgestattet sind, sind diese in der Obergrenze der jeweiligen Besoldungsgruppe enthalten. Die Obergrenzen betragen
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen hinsichtlich der Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Überschreiten infolge von Veränderungen der Behördenstruktur oder von Verfahrensabläufen die Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Neubewertung der die Obergrenzen überschreitenden Funktionen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren ausgesetzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Thüringer Besoldungsordnung A aus den gleichen Gründen überschritten werden. Nach sachgerechter Bewertung können die Anteile der Beförderungsämter ferner in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums die Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 überschreiten.
(4) Die Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktion im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Obergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Dienstposten bei einem Dienstherrn, im Bereich des Landes im nachgeordneten Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der nicht durch dieses Gesetz bewerteten Dienstposten. Ergeben sich bei der Berechnung der Obergrenzen Bruchteile, so sind diese unter 0,5 abzurunden und bei 0,5 und mehr aufzurunden. Werden Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 auf die nachgeordneten Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden getrennt angewendet und ergibt sich in Anwendung des Satzes 3 ein Bruchteil von weniger als 0,5, kann abweichend von Satz 2 ein Beförderungsamt ausgebracht werden.
(5) Die Obergrenzen gelten nicht für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise und Zweckverbände sowie für oberste Landesbehörden, Lehrer und sonstiges pädagogisches oder wissenschaftliches Personal an öffentlichen Schulen und Hochschulen sowie für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen."
6. § 24 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben."
7. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 3 gilt auch für Juniorprofessoren, die nebenamtlich besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnehmen."
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Berufungs-Leistungsbezüge können bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 gewährt werden."
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, um die Abwanderung eines Professors aus dem Landesdienst zu verhindern."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei ihrer Gewährung kann festgelegt werden, dass sie zurückzuzahlen sind, wenn der Professor innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge den Landesdienst verlässt."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel berücksichtigt werden."
9. § 30 erhält folgende Fassung:
" § 30 Funktions-Leistungsbezüge
(1) Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die hauptamtlich Funktionen der Hochschulleitung oder der vorläufigen Hochschulleitung nach § 31 Abs. 2 und 6 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe des sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebenden Vomhundertsatzes des Grundgehalts. Wenn an der Gewinnung des Beamten für eine Funktion nach Satz 1 ein besonderes dienstliches Interesse besteht und der Beamte zuvor ein dem Grundgehalt und den Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 vergleichbares oder höheres Einkommen bezogen hat, kann der sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebende Vomhundertsatz des Grundgehalts überschritten werden; § 31 bleibt unberührt. Der sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebende Vomhundertsatz des Grundgehalts kann ferner in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden. Funktions-Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 bis 3 nehmen an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil. Die gleichzeitige Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 und weiteren Leistungsbezügen ist ausgeschlossen.
(2) Funktions-Leistungsbezüge können auch für weitere Funktionen der Hochschulleitung gewährt werden. Sie können ferner für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden. Bei Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 78 Abs. 7 ThürHG berufen wurden, können die Funktions-Leistungsbezüge auch für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer Forschungs- oder medizinischen Einrichtung gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Beachtung der Grundsätze des § 16 Abs. 1 insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Bedeutung der Funktion im Vergleich zu den Funktionen des Absatzes 1 zu berücksichtigen.
(3) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach Absatz 2 können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden."
10. § 31 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Sätze 1 und 2 gelten mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen."
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber dem zugestimmt hat."
bb) In Satz 3 werden die Worte "des Professors" durch die Worte "des Hochschullehrers" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend."
12. § 38 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. andere Beamte und Richter, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte und Richter, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte oder Richter es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser Bestimmung Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten oder Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt."
13. In § 42 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 41 Abs. 1 Satz 5" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1 Satz 8" ersetzt.
14. In § 44 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 75 Abs. 2 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 72 Abs. 2 ThürBG)" ersetzt.
15. § 65 erhält folgende Fassung:
" § 65 Umsetzungsfrist
Die Bewertung der Funktionen der Beamten des Landes, soweit diese nicht gesetzlich bewertet sind, hat entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 31. Dezember 2015 zu erfolgen. Bis zu einer Bewertung können die Funktionen der Beamten abweichend von den §§ 16 und 22 mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe auch in nicht besonders begründeten Ausnahmefällen zugeordnet bleiben, wenn eine solche Zuordnung am 30. Juni 2011 bestanden hat. Soweit Dienstposten mehreren Ämtern zugeordnet sind, gelten die für die darauf verwendeten Beamten erstellten dienstlichen Beurteilungen als für das jeweilige Statusamt erstellt."
16. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
" § 66a Anpassung der Leistungsbezüge in der Professorenbesoldung
(1) Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 2 werden in festen Beträgen festgesetzte monatlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 576,96 Euro vermindert. Satz 1 gilt auch für Funktions-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 3, die für Aufgaben der hauptamtlichen Hochschulleitung bezogen werden. Im Jahr 2013 gewährte, wiederkehrende Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, werden in Höhe des gewährten Leistungsbezugs, höchstens jedoch um den Betrag vermindert, der sich aus 576,96 Euro, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate, für die der Leistungsbezug jeweils gewährt wird, ergibt.
(2) Sofern die Verminderung nach Absatz 1 nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt ist, werden nach dem 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 erstmals oder zusätzlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge entsprechend Absatz 1, höchstens jedoch um den nach der Verminderung nach Absatz 1 noch verbleibenden Betrag vermindert. Wurden ab dem 1. Oktober 2013 bis zum Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften erstmals oder zusätzlich Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gewährt, werden diese in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 591,11 Euro, bei einer vorausgegangenen Verminderung nach Satz 1 oder Absatz 1 höchstens um die bis zu 591, 11 Euro verbleibende Differenz vermindert. Satz 2 gilt entsprechend für ab dem 1. Januar 2014 bis zum Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften erstmals gewährte, wiederkehrende Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden; dabei sind die sich aus Satz 2 ergebenden Höchstbeträge mit der Anzahl der Monate, für die der Leistungsbezug jeweils gewährt wird, zu vervielfältigen.
(3) Für Beamte der Besoldungsgruppe W 2 werden bei in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzten monatlich gewährten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 die Vomhundertsätze ab dem 1. Januar 2013 im Verhältnis zur Erhöhung des Grundgehalts vermindert. Dazu werden die Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. Januar 2013 unter Zugrundelegung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 zugestanden hätten, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens um 576,96 Euro vermindert. Der neue Vomhundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden Leistungsbezugs zu dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Soweit die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen verbunden wurde, darf bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 der verbleibende Leistungsbezug 50 v.H. des vor der Verminderung zustehenden Leistungsbezuges nicht unterschreiten. Sind in Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß Satz 1 Regelungen enthalten, die Anwartschaften auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt finanziell wirksam werdende Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge begründen, gelten die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend. Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Stehen mehrere Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis 3 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Betrag von 576,96 Euro erreicht ist:
Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 1 unterschiedliche Leistungsbezüge zu, sind unbefristete vor befristeten und ruhegehaltfähige vor nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen zu vermindern.
(6) Für Beamte, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften hauptamtlich Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, findet § 30 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung für die laufende Amtszeit weiter Anwendung. Satz 1 gilt auch für Beamte, die vor dem 7. Januar 2014 in eine hauptamtliche Funktion der Hochschulleitung gewählt wurden, aber das Amt erst nach dem Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienst-rechtlicher Vorschriften angetreten haben, in der sich daran anschließenden Amtszeit. Die Absätze 1 bis 5 bleiben unberührt.
(7) Die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Leistungsbezüge gelten als neu festgesetzt."
17. § 67 erhält folgende Fassung:
" § 67 Überleitungsbestimmung
(1) Am 1. Januar 2017 werden Lehrer - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen - der Besoldungsgruppe A 11 sowie Lehrer - als Lehrer an einer Förderschule - der Besoldungsgruppe A 11 in die entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 12 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 erhalten die Lehrer nach Absatz 1 einen Überleitungsausgleich. Dieser beträgt monatlich
Der Überleitungsausgleich ist in Höhe des bei Eintritt in den Ruhe stand bezogenen Betrages ruhegehaltfähiger Dienstbezug."
18. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
" § 67a Übergangsregelungen zum Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften
(1) Entfällt aufgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 4 in der ab dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung der Familienzuschlag für ein Kind, für das kein Kindergeldanspruch besteht, wird er noch für zwei Monate ab dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften fortgezahlt.
(2) Beamte und Richter, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2015."
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt I der Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Ämter an obersten Landesbehörden
An obersten Landesbehörden werden die folgenden Funktionen Ämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zugeordnet:
Funktion | Besoldungsgruppe | Amt |
Referent | A 13 | Rat |
Referent | A 14 | Oberrat |
Stellvertretender Referatsleiter oder Referent mit herausgehobener Tätigkeit | A 15 | Direktor |
Referatsleiter oder Leiter einer vergleichbaren Organisationseinheit | A 16 | Ministerial- rat" |
b) Abschnitt II Nr. 9 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt auch während einer der Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogisch-praktischen Unterweisung bei der Nachqualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufsschullehrers (§ 3 Nr. 6 Buchst. e, § 4 Abs. 1 und § 43 Nr. 1 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 - GVBl. S. 317 - in der jeweils geltenden Fassung) inhaltlich entsprechenden Ausbildung.
(3) Erfüllt ein Beamter die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, wird die Zulage nur einmal gewährt."
c) Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) Die Fußnoten 10 und 11 zu Besoldungsgruppe A 12 erhalten folgende Fassung:
"10) Die Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. Die Besoldungsgruppe A 12 ist Eingangsamt ab dem 1. Januar 2017. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
11) Die Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. Die Besoldungsgruppe A 12 ist Eingangsamt ab dem 1. Januar 2017."
bb) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Amt "Konservator" wird folgender Funktionszusatz angefügt:
"- als wissenschaftlicher Referent im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -"
bbb) In der Fußnote 3 werden die Worte "denen der Besoldungsgruppe A 13" durch die Worte "nach denen in Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Funktionen" ersetzt.
cc) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Amt "Oberkonservator" wird folgender Funktionszusatz angefügt:
"- als wissenschaftlicher Referent mit besonderen Fachaufgaben im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie - 3"
bbb) Der erste und zweite Funktionszusatz nach dem Amt "Förderschulkonrektor" erhalten folgende Fassung:
"- als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 90 bis zu 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 45 bis zu 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk -4
- als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk -2, 4".
ccc) Die Funktionszusätze nach dem Amt "Förderschulrektor" erhalten folgende Fassung:
"- als Leiter eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt bis zu 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt bis zu 45 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk -4
- als Leiter eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 90 bis zu 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 45 bis zu 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk -2, 4"
ddd) In den Funktionszusätzen nach den Ämtern "Gemeinschaftsschulkonrektor" und "Gemeinschaftsschulrektor" wird bei den Funktionszusätzen jeweils der Fußnotenhinweis "3" gestrichen.
eee) Der erste Funktionszusatz nach dem Amt "Zweiter Förderschulkonrektor" erhält folgende Fassung:
"- als der zweite ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 270 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 135 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk -4"
fff) In dem Funktionszusatz nach dem Amt "Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektor" werden die Fußnotenhinweise "3, 4" gestrichen.
ggg) Die Fußnoten 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"3) Bei Objekten von besonderer finanzieller, kulturpolitischer oder kulturtouristischer Bedeutung.
4) Bei Schülern im Netzwerk rechnen zwei Schüler als einer."
dd) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Amt "Direktor" wird der Fußnotenhinweis "3" angefügt.
bbb) Nach dem Amt "Hauptkonservator" wird folgender Funktionszusatz angefügt:
"- als Leiter einer Abteilung des Fachbereichs Bau- und Kunstdenkmalpflege im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -"
ccc) Der Funktionszusatz nach dem Amt "Landesarchäologe" erhält folgende Fassung:
"- als Leiter des Fachbereichs Archäologische Denkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -"
ddd) Der zweite Funktionszusatz nach dem Amt "Fachdirektor" erhält folgende Fassung:
"- als Leiter eines Referates beim Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien -"
eee) Der erste Funktionszusatz nach dem Amt "Förderschulrektor" erhält folgende Fassung:
"- als Leiter eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk -5"
fff) In dem Funktionszusatz nach dem Amt "Gemeinschaftsschulrektor" wird der Fußnotenhinweis "5" gestrichen.
ggg) Der Funktionszusatz nach dem Amt "Schulamtsdirektor" erhält folgende Fassung:
"- als Schulaufsichtsbeamter und Leiter eines Arbeitsbereichs eines Schulamtes -"
hhh) In den Funktionszusätzen nach dem Amt "Studiendirektor" wird jeweils der Fußnotenhinweis "6" gestrichen.
iii) Die Fußnote 3 erhält folgende Fassung:
"3) Erhält als Leiter eines Arbeitsbereichs am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien eine Amtszulage nach Anlage 8"
jjj) Die Fußnote 5 erhält folgende Fassung:
"5) Bei Schülern im Netzwerk rechnen zwei Schüler als einer."
kkk) Die Fußnote 6 wird aufgehoben.
ee) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Funktionszusatz nach dem Amt "Landeskonservator" erhält folgende Fassung:
"- als Leiter des Fachbereichs Bau- und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -"
bbb) Dem Amt "Leitender Direktor" wird der Fußnotenhinweis "6" angefügt.
ccc) Der Funktionszusatz nach dem Amt "Leitender Schulamtsdirektor" erhält folgende Fassung:
"- als Schulaufsichtsbeamter und Leiter eines Schulamts -3"
ddd) In dem zweiten Funktionszusatz nach dem Amt "Oberstudiendirektor" wird der Fußnotenhinweis "6)" gestrichen.
eee) Die Fußnote 6 erhält folgende Fassung:
"6) Erhält als Leiter eines Schulamts, das die Voraussetzungen der Fußnote 3 erfüllt, eine Amtszulage nach Anlage 8"
d) In der Besoldungsordnung B wird die Besoldungsgruppe B 3 wie folgt geändert:
aa) Nach dem Amt "Leitender Ministerialrat" wird das Amt "Leiter des Landesrechenzentrums" eingefügt.
bb) Das Amt "Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen" wird gestrichen.
cc) Fußnote 3 erhält folgende Fassung:
"3) Der Amtsinhaber führt jeweils zusätzlich die Amtsbezeichnung "Landesarchäologe", wenn er zugleich den Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, oder die Amtsbezeichnung "Landeskonservator", wenn er zugleich den Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie leitet."
20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe A 15 kw erhält folgende Fassung:
"Besoldungsgruppe A 15 kw
Fachdirektor
b) In der Besoldungsgruppe W 3 kw wird das Amt "Rektor der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar" gestrichen.
21. Der Grundgehaltsatz der Besoldungsgruppe W 2 in der Anlage 5 Nr. 3 wird für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
22. In der Anlage 5 Nr. 3 wird bei dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 der Betrag "4.531,40" durch den Betrag "5.122,50" ersetzt.
23. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle 2 wird die Spalte "Fußnote" wie folgt geändert:
aa) Bei der Besoldungsgruppe A 15 wird nach der Zahl 2 ein Komma und die Zahl 3 eingefügt.
bb) Bei der Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Zahl 3 ein Komma und die Zahl 6 eingefügt.
b) Nach Tabelle 3 wird folgende Tabelle 4 angefügt:
"Tabelle 4
Hochschule | Hochschulleitungsfunktion | |
Präsident Vom Hundert des Grundgehalts | Kanzler Vom Hundert des Grundgehalts | |
Universität Erfurt | 45 | 30 |
Technische Universität Ilmenau | 50 | 35 |
Friedrich-Schiller-Universität Jena | 68 | 48 |
Bauhaus-Universität Weimar | 45 | 30 |
Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar | 28 | 15 |
Fachhochschule Erfurt | 40 | 20 |
Fachhochschule Jena | 40 | 20 |
Fachhochschule Nordhausen | 28 | 15 |
Fachhochschule Schmalkalden | 35 | 17" |
24. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
In Anlage 5 Nr. 3 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird bei der Besoldungsgruppe W 2 der Grundgehaltssatz von "5.122,50" durch den Grundgehaltssatz von "5.263,37" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes
Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Verjährung" die Worte "für Ansprüche nach § 2" eingefügt.
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 6 wird die Verweisung " § 78 Abs. 4" durch die Verweisung " § 78 Abs. 4 und 5" ersetzt.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Eintritt in den Ruhestand aus einer hauptamtlichen Funktion der Hochschulleitung erfolgt."
b) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
"(4) Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. Funktions-Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und bis zu einer Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3 ruhegehaltfähig. Die Vomhundertsätze nach Satz 3 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.
(5) Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 sowie unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. Befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1 ThürBesG oder besondere Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 2 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zehn Jahre bezogen worden sind; die allgemeinen Anpassungen nach § 14 ThürBesG zwischen dem Wegfall des Leistungsbezugs und dem Eintritt in den Ruhestand bleiben unberücksichtigt. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 2 werden Zeiten nacheinander bezogener und für ruhegehaltfähig erklärter Leistungsbezüge addiert. Wurden mehrere befristete Leistungsbezüge nebeneinander oder nacheinander bezogen, so wird der höchste Betrag dieser Leistungsbezüge, der mindestens zwei Jahre bezogen wurde, als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 ist insgesamt begrenzt auf bis zu 24 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und bis zu 40 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3. Sie können über die Vomhundertsätze des Satzes 5 hinaus zusammen höchstens für
für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Vomhundertsätze nach Satz 6 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.
(6) Zeiten des Bezugs von § 27 ThürBesG entsprechenden Leistungsbezügen bei anderen Dienstherrn können zur Erfüllung der Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Ruhegehaltfähige oder für ruhegehaltfähig erklärte befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach § 27 ThürBesG sind bei der Berechnung des Versorgungszuschlags (§ 13 Abs. 4) von Anfang an zu berücksichtigen."
4. In § 86 Abs. 10 Satz 1 werden die Worte "zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts" durch die Worte "zusammen 24 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und von 40 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3" ersetzt.
5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
" § 92a Übergangsbestimmungen zur Änderung der Professorenbesoldung
(1) Für am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsordnung W sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 66 a Abs. 1 bis 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes neu festzusetzen.
(2) Für Beamte, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften hauptamtlich Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, findet § 78 mit Ausnahme des Absatzes 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung, sofern das Ruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit festgesetzt wird. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass für Beamte der Besoldungsgruppe W 2 die Vomhundertsätze nach § 78 Abs. 4 und 5 an die Stelle der Vomhundertsätze nach § 78 Abs. 4 und 6 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung treten."
Artikel 4
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes
Das Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:
1. § 43 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.
(6) Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist. | "(5) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 1 Satz 2 oder einer nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2 oder § 119 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre, zulässig.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.
(6) Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 1 Satz 2 oder einer nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2 oder § 119 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten oder der durch das Hinausschieben erreichten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist." |
2. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Beihilfeunterlagen dürfen in dem für die Durchführung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262 - 2275 -) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Umfang gespeichert und zum Zweck der Prüfung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel an den Treuhänder übermittelt werden."
b) In dem bisherigen Satz 5 wird die Verweisung "Sätze 1 bis 4" durch die Verweisung "Sätze 1 bis 5" ersetzt.
3. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Personenbezogene Daten dürfen aus der Besoldungs- und Versorgungsakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an die für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe zuständige Stelle weitergegeben werden, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
b) In dem bisherigen Satz 4 wird die Verweisung "Sätze 1 bis 3" durch die Verweisung "Sätze 1 bis 4" ersetzt.
4. § 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
"soweit es sich dabei um Unterlagen über die Gewährung von Beihilfen handelt, können sie auch vernichtet werden."
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Das Nähere hinsichtlich Art und Umfang der zu vernichtenden Unterlagen nach Satz 2 Halbsatz 2 ist in der Thüringer Beihilfeverordnung zu regeln. Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen nach § 90 Satz 5 geltend gemacht werden."
5. Dem § 96 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, zu sperren und spätestens nach zwölf Monaten zu löschen."
Artikel 5
Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes
Das Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "bedarf der elektronischen oder Schriftform" durch die Worte "muss schriftlich oder elektronisch erfolgen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "auch" die Worte "Reisen aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "regelmäßig" die Worte "oder überwiegend" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Hat der Berechtigte keine Dienststätte im Sinne des Satzes 2, gilt die Dienststelle, der der Berechtigte organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststätte im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit."
2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten und beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären; dies gilt nicht, wenn die Dienstreise zwischen 19 Uhr und 6.30 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet wird. Wird ein Dienstgeschäft mit einer Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte verbunden, werden als Fahrkosten nur notwendige Mehrkosten erstattet. | "(4) Liegen Wohnung und Dienststätte nicht innerhalb der gleichen politischen Gemeinde und wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten und/oder beendet, so werden zur Ermittlung des dienstlich veranlassten Mehraufwands auf die Fahrkostenerstattung die privaten Fahrauslagen angerechnet, die am Tag des Beginns und/oder Endes der Dienstreise für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte entstanden wären (private Fahrkostenersparnis). Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 15 Cent je Fahrtkilometer für die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Dienstreisende nachweist, dass die private Fahrkostenersparnis für die üblichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte geringer ist als nach der Berechnung nach Satz 2." |
3. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Kosten, die bei der Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte entstanden wären, die kürzeste verkehrsübliche Strecke zugrunde zu legen ist. | "(4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend." |
Artikel 6
Änderung des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes
In § 10 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes vom 15. Mai 2007 (GVBl. S. 54) wird die Verweisung " § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 71 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes
In § 36a Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) wird nach dem Wort "des" das Wort "Thüringer" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes
§ 15 des Thüringer Umzugskostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
2. Die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft" werden gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 10
Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung
In § 14 Satz 1 der Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233) geändert worden ist, werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
Die Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Verweisung " §§ 27, 32 und 33 ThürBesG" durch die Verweisung " §§ 27 und 33 ThürBesG" und das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung können gewährt werden, wenn die Satzung der Hochschule nach § 8 dies vorsieht."
cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Verweisung "Satz 2" durch die Verweisung "Satz 1 " ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG entscheidet der Hochschulrat, über die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürBesG die Hochschulleitung."
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Gewährung zusätzlicher Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG bedarf der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Soweit im Hochschulrat Mitglieder der Hochschule vertreten sind, wirken diese bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 nicht mit. Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG für vorläufige Leiter der Hochschulen nach § 31 Abs. 2 und 6 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 78 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) Leistungsbezüge über die dort genannten Vomhundertsätze des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG entscheidet der Hochschulrat mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums."
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 78 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 ThürBeamtVG" durch die Verweisung " § 78 Abs. 6 ThürBeamtVG" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
" § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Über die Ruhegehaltfähigkeit der Funktions-Leistungsbezüge der vorläufigen Leiter nach § 31 Abs. 2 und 6 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Nachzahlung für Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft
Beamten und Richtern, die vor dem 1. Juli 2009 nach der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag bis zum Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie ihren Anspruch geltend haben, längstens jedoch bis zu dem Monat, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde, nachgezahlt. Dabei ist das im Nachzahlungszeitraum jeweils geltende Besoldungsrecht entsprechend anzuwenden.
Artikel 13
Aufhebung der Thüringer Stellenobergrenzenverordnung
Die Thüringer Stellenobergrenzenverordnung vom 9. September 2009 (GVBl. S. 751) wird aufgehoben.
Artikel 14
Neubekanntmachung
Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Besoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 16 und 21 sowie Artikel 3 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2013, Artikel 1 Nr. 17 am 1. Januar 2015, Artikel 1 Nr. 22 mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
ENDE
ID 14/1755