umwelt-online: ThürBG - Thüringer Beamtengesetz (2)

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§ 78 Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien zu nehmen.

(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist. Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wird dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.

§ 79 Dienstleistungspflicht, Verlust der Dienstbezüge

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

Fünfter Abschnitt
Fürsorge und Schutz

§ 80 Besoldung, Versorgung, Reise und Umzugskosten, Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen

(1) Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz geregelt. Gleiches gilt für die Reise und Umzugskostenvergütung.

(2) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 81 Ersatz von Sachschäden 11

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Bekleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden.

§ 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, aus erheblichen dienstlichen Gründen benutztes privates Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privates Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.

(4) Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

§ 82 Mutterschutz und Elternzeit

Die Landesregierung regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. der Bestimmungen des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte.

§ 83 Arbeitsschutz

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, erfordern. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 84 Entsprechende Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.

§ 85 Jubiläumszuwendungen

Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 86 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen.

§ 87 Beihilfe 11a

(1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer,
  2. Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind und
  3. Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie die Waisen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der wirtschaftlich nicht unabhängige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

(3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen und bei künstlicher Befruchtung,
  4. zur Empfängnisverhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
  5. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen

gewährt. Kosten des Besuchs von schulischen oder vorschulischen Einrichtungen und berufsfördernder Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.

(4) Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich

  1. 50 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
  2. 70 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3,
  3. 70 vom Hundert für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und
  4. 80 vom Hundert für ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert. Für Beihilfeberechtigte, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der Aufwendungen, die nach Abzug der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt. Minderungen nach Absatz 5 Satz 3 sind zu berücksichtigen.

(5) Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen nicht übersteigen. Beihilfe hat die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu berücksichtigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 60 Abs. 2 ThürBesG zustehen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug zumutbarer Eigenbehalte gemindert werden.

(6) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei, Heil und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der für Beihilfe und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags.

(7) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 1 der Dienstleistungen geeigneter Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung weitergeben. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen.

§ 88 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 13 ThürBesG entsprechend.

Sechster Abschnitt
Personalakten

§ 89 Anlage und Bestandteile (§ 50 BeamtStG)

(1) Nicht Bestandteil der Personalakte im Sinne von § 50 BeamtStG sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

(5) Unterlagen, die für die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und des § 6 Abs. 2 bestimmt waren, sind in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten Teilakte zu führen.

§ 90 Beihilfeakte

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 91 Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 92 Akteneinsicht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 93 Vorlage und Auskunft

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, und für Pensionsbehörden. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 94 Führung der Personalakte

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürDG keine Anwendung findet, sind

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines Straf oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 95 Aufbewahrung von Personalakten 11

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Fällen des § 24 BeamtStG und des § 8 ThürDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.

§ 96 Personalaktendaten in Dateien

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 93 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 90 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Siebenter Abschnitt
Personalvertretung, Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen

§ 97 Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.

§ 98 Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Spitzenverbände

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und, bei Regelungen im Zusammenhang mit Fragen, die Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände berühren, die kommunalen Spitzenverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze mit.

(2) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen nach Absatz 1 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Auf Verlangen der Spitzenorganisationen führt ein entsprechender Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums Erörterungsgespräche zu den abgegebenen Stellungnahmen; bei besoldungs- oder versorgungsrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Regelungen finanzieller Natur führt die Gespräche ein Vertreter des zuständigen Ministeriums. Die Gespräche werden mit dem Ziel der Annäherung geführt. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen.

(3) Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre Vorschläge, die in den Gesetzentwürfen der Landesregierung keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet werden.

Vierter Teil
Landespersonalausschuss

§ 99 Landespersonalausschuss

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

§ 100 Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Diese sollen Beamte der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren sein.

(2) Ständiges ordentliches Mitglied ist als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums. Er wird vertreten durch den Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung dieses Ministeriums.

(3) Die Landesregierung beruft die übrigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Je drei ordentliche und je drei stellvertretende Mitglieder sind aus den obersten Landesbehörden zu berufen. Von den übrigen vier ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind je zwei ordentliche und je zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen

(4) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürDG erlischt; § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

§ 101 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
  2. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
  3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten,
  4. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung zu unterrichten.

(4) Für die in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 genannten Beamten entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob

  1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3),
  2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 22 Satz 2).

§ 102 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 103 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 101 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 104 Vorsitzender, Geschäftsstelle

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuss im für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 105 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 106 Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 107 Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 100 ergebenden Einschränkungen.

Fünfter Teil
Besondere Beamtengruppen

Erster Abschnitt
Beamte beim Landtag

§ 108 Beamte beim Landtag

(1) Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamten erfolgt nach § 8 Abs. 2 sowie dem § 37 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 Satz 1. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Präsident des Landtags kann den Direktor beim Landtag, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Jeder Vizepräsident des Landtags kann dies beantragen.

Zweiter Abschnitt
Ehrenbeamte

§ 109 Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG) 11

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben:

  1. Ehrenbeamte können nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des § 43 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
  2. Keine Anwendung finden insbesondere § 6 Abs. 1 sowie die §§ 28, 30, 43, 55 Abs. 1 und 2, §§ 61, 66, 67, 70, 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 86 und 88 dieses Gesetzes sowie die §§ 9 und 25 BeamtStG.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 81 ThürBeamtVG

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Dritter Abschnitt
Polizeivollzugsbeamte

§ 110 Geltung des Thüringer Beamtengesetzes

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums abweichend von den §§ 13 bis 23 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst es erfordern. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
  2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.

§ 111 Arbeitszeit

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

  1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
  2. die unregelmäßige Arbeitszeit,
  3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
  4. die dienstfreien Zeiten,
  5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.

Die Regelung des § 84 bleibt unberührt.

§ 112 Gemeinschaftsunterkunft 11a

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeibeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus und Fortbildung auferlegt werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 113 Heilfürsorge

Polizeibeamte erhalten freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz. Polizeibeamte, die Elternzeit nehmen, erhalten entsprechende Leistungen.

§ 114 Dienstkleidung

Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Dienstkleidung nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz.

§ 115 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeivollzugsbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst und Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten.

(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlass des Verbotes zu hören.

§ 116 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes festgestellt. Arzt im Sinne des Satzes 1 ist auch der polizeiärztliche Dienst.


§ 117 Eintritt in den Ruhestand 11

(1) Polizeivollzugsbeamte

  1. des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des 62. Lebensjahres,
  2. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des 64. Lebensjahres

in den Ruhestand.

(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und 1 Monat
195360 Jahre und 2 Monate
195460 Jahre und 4 Monate
195560 Jahre und 6 Monate
195660 Jahre und 8 Monate
195760 Jahre und 10 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und 3 Monate
195360 Jahre und 6 Monate
195460 Jahre und 9 Monate
195561 Jahre
195661 Jahre und 4 Monate
195761 Jahre und 8 Monate
195862 Jahre
195962 Jahre und 4 Monate
196062 Jahre und 8 Monate
196163 Jahre
196263 Jahre und 4 Monate
196363 Jahre und 8 Monate

(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürPolAzVO,
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Vierter Abschnitt
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 118 Rechtsstellung 11

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden finden die für die Beamten allgemein geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gilt § 114. Für die Beamten der Landkreise und Gemeinden kann das für Beamtenrecht zuständige Ministerium eine Rechtsverordnung nach § 111 erlassen.

(3) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 117

(4) In der Rechtsverordnung zu § 13 kann auch bestimmt werden, in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb des Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf

Fünfter Abschnitt
Beamte des Justizvollzugsdienstes


§ 119
Rechtsstellung
11

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 116, 117 und 118 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Für die Beamten des einfachen Justizvollzugsdienstes sind die Regelungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst entsprechend anzuwenden.

Sechster Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches
Personal an Hochschulen

§ 120 Rechtsstellung

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siebenter Abschnitt
Beamte auf Zeit

§ 121 Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes, Ruhestand (§ 6 BeamtStG)

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Bestimmungen für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit wiederernannt werden soll und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird er im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt.

(4) Die Beamten auf Zeit treten unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie die Beamten auf Lebenszeit. Sie treten ferner mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes entlassen werden oder nach Absatz 2 Satz 1 erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

§ 122 Kommunale Wahlbeamte

Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Achter Abschnitt
Beamte des Landesrechnungshofs

§ 123 Rechtsstellung

Für die Beamten des Landesrechnungshofs gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.

Sechster Teil
Beschwerden, Rechtsschutz, Zustellung (§ 54 BeamtStG)

§ 124 Anträge, Beschwerden und Eingaben

(1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag oder Landespersonalausschuss unmittelbar richten.

§ 125 Vertretung des Dienstherrn 11

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, bei Ansprüchen nach den §§ 43, 44, 61 und 70 bis 76 ThürBeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsstelle untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle für Beamte des Landes das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf andere Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 126 Zustellung

Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigem Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

Siebenter Teil
Übertragung von Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften

§ 127 Übertragung von Zuständigkeiten

Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 128 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.

Achter Teil
Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 129 Übergangsbestimmungen 11 Gültigkeit 11a

(1) Beamten auf Probe nach § 8 Abs. 3 BeamtStG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt innehaben, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt verliehen. Die Ernennungsbehörde stellt die Amtsverleihung fest.

(2) Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

(3) Auf Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Amt verliehen wurde, ist anstelle des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 weiterhin § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 6 gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 703), nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über Sonderbestimmungen in der Beihilfe vom 7. November 2006 (GVBl. S. 549) weiter; soweit sich Bestimmungen auf Ehegatten oder hinterbliebene Ehegatten beziehen, sind diese entsprechend auf eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner anzuwenden.

(5) Wer bis zum 31. März 2009 oder danach außerhalb des Landes aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden und seit dem 31. März 2009 nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Thüringen.

§ 130 Gleichstellungsbestimmung

Status und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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