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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 14. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 553)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes

Das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328), geändert durch Gesetz vom 6. November 2015 (GVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens, steht allen offen und dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung."Die Erwachsenenbildung steht als eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens allen offen und dient der Verwirklichung des lebensbegleitenden Rechts auf Bildung."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "Aspekte der Bildung für nachhaltige Entwicklung berücksichtigen" durch die Worte "die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung vermitteln und berücksichtigen, Grundbildungskompetenzen stärken" ersetzt.

bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei begleiten und unterstützen die Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Einzelnen auf ihrem Bildungsweg durch Beratung."

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort "freiwillige" gestrichen.

bbb) In Satz 2 werden das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt sowie die Worte "und von Umschulungen" gestrichen.

dd) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Als eigenständige Säule des Bildungswesens stärkt die Erwachsenenbildung die integrativen Kräfte der Gesellschaft. Auf allen Gebieten berücksichtigt die Erwachsenenbildung die Gleichbehandlung, insbesondere unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Lebensumständen sowie weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung."4. Als eigenständige Säule des Bildungswesens stärkt die Erwachsenenbildung die integrativen Kräfte der Gesellschaft. Die Erwachsenenbildung berücksichtigt auf allen Gebieten die Vielfalt der Teilnehmenden. Allen Menschen stehen unabhängig von Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, besonderen Lernbedürfnissen, sozialen oder ökonomischen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten offen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale zu entwickeln."

2. § 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "einschließlich" die Worte "der Stärkung der Grundbildungskompetenzen sowie" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "wie" die Worte "die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere eine nachhaltige Energieversorgung, den Schutz des Klimas und der Artenvielfalt, die Anpassung an den Klimawandel, nachhaltigen Konsum, nachhaltige Produktion und Ressourcenschonung und -effizienz sowie" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "sprachliche" ein Komma und das Wort "gesellschaftliche" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Identitätsfindung" ein Komma sowie die Worte "interkulturellen Öffnung sowie Integration" eingefügt.

c) In Nummer 4 werden die Worte "allgemeinen" und "neuer" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "zur Grundversorgung gehört auch die Durchführung von Veranstaltungen der Grundbildung, wie Vorbereitungskurse zum externen Erwerb von Schulabschlüssen und Alphabetisierungsmaßnahmen;" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "sonstiger" durch das Wort "freier" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 7 Abs. 3" durch die Verweisung " § 7 Abs. 5" ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung beraten insbesondere die angehörenden Mitglieder, führen zentrale Bildungsveranstaltungen sowie übergreifende Projekte durch, sorgen für geeignete Fortbildungsmaßnahmen, für Kooperationen und können die Vertretung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmen."Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
  1. beraten insbesondere die angehörenden Mitglieder,
  2. führen zentrale Bildungsveranstaltungen sowie übergreifende Projekte durch,
  3. sorgen für geeignete Fortbildungsmaßnahmen und für Kooperationen,
  4. können Prüfungen durchführen und
  5. können die Vertretung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmen."

5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Kindertageseinrichtungen sowie Schulen und die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen durch gemeinsame Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit Eltern und Erziehern sowie Lehrern einen intensiven Austausch fördern und insbesondere im Bereich der schulbegleitenden Erziehung dazu beitragen, die Kenntnisse und das Bewusstsein der gemeinsamen Aufgaben- und Verantwortungswahrnehmung auszubauen."(1) Die Kindertageseinrichtungen sowie Schulen und die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen durch gemeinsame Maßnahmen, bei denen die Eltern und die pädagogischen Fachkräfte eng zusammenarbeiten, einen intensiven Austausch fördern und insbesondere im Bereich der schulbegleitenden Erziehung dazu beitragen, die Kenntnisse und das Bewusstsein der gemeinsamen Aufgaben- und Verantwortungswahrnehmung auszubauen."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Beratung" durch die Worte "Reflexion und Professionalisierung" und das Wort "Mitarbeiterfortbildung" durch die Worte "Fortbildung des Personals" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Bildungsarbeit durch Dritte evaluieren zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Gegenstände der Evaluation sind insbesondere die Qualität der Bildungsarbeit, die Zahl und die Qualifikation des hauptberuflichen und nebenberuflichen Personals sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung und -steigerung. Die Ergebnisse sind auf Verlangen dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium vorzulegen."(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Bildungsarbeit durch einen Dritten (Zertifizierungsstelle) evaluieren zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die Evaluation nach Satz 1 hat insbesondere die folgenden Qualitätsbereiche zu berücksichtigen:
  1. Leitbild mit Aussagen zum Qualitätsverständnis und zur Organisationsstruktur der Einrichtung,
  2. Qualitäts- und Ressourcenmanagement der Einrichtung,
  3. Qualifikation und Einsatz des Personals,
  4. Schlüsselprozesse der Bildungsarbeit (beispielsweise Bedarfserhebung, Angebotserstellung, Programmplanung, Marketing, Angebotsveröffentlichung, Beratung, Anmeldeverfahren, Durchführung und Evaluation der Angebote),
  5. Qualität der Infrastruktur,
  6. Vertragsgestaltung und Teilnehmerschutz."

c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Evaluation nach Absatz 2 erfolgt insbesondere durch Teilnahme an einem Qualitätsmanagementverfahren, das die in Absatz 2 Satz 2 genannten Qualitätsbereiche umfasst. Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung können ein nach Absatz 4 als geeignet festgestelltes Qualitätsmanagementverfahren und eine geeignete Zertifizierungsstelle frei auswählen. Bei der Wahl muss gewährleistet sein, dass die Anforderungen und Ergebnisse des Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsprozesses von den Einrichtungen der Erwachsenenbildung für den festgelegten Zeitraum formuliert, verfolgt, dokumentiert und bewertet werden können. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Evaluation muss durch die Zertifizierungsstelle schriftlich dokumentiert und an die Einrichtung übergeben werden (Qualitätsbestätigung). Die Anforderungen und Zielstellungen aus diesem Qualitätsmanagementverfahren sind Grundlage der Arbeit der Einrichtungen der Erwachsenenbildung zur Qualitätssicherung und -entwicklung.

(4) Die Eignung des nach Absatz 3 zu wählenden Verfahrens wird vom für die Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium festgestellt. Die als geeignet festgestellten Verfahren werden dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung mindestens einmal jährlich zur Kenntnis gegeben. Sofern die Eignung eines Verfahrens festgestellt werden soll, hat die Einrichtung der Erwachsenenbildung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilnahme am Qualitätsmanagementverfahren nach Absatz 3 die Feststellung der Eignung zu beantragen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Für Leiter der Einrichtungen und hauptamtliches pädagogisches Personal ist eine Hochschulausbildung mit erwachsenenpädagogischer Qualifikation oder entsprechender Berufserfahrung erforderlich. Das Verwaltungspersonal benötigt eine fachbezogene Ausbildung. Bereits angestelltes Personal in anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung bleibt davon unberührt. Gleichgestellt den Kompetenzen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung ist der Abschluss eines Hochschulstudiums, in dem für die konkrete Einrichtung förderliche Kompetenzen, insbesondere pädagogische, erworben wurden, wenn eine mehrjährige Leitungs- oder Lehrtätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung gegenüber dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium nachgewiesen wird, kann auf die in den Sätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen im Einzelfall verzichtet werden."(5) Das Leitungs- und das hauptberuflich tätige pädagogische Personal der Einrichtungen der Erwachsenenbildung hat über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit einer erwachsenenpädagogischen Qualifikation zu verfügen. Gleichgestellt ist eine andere Hochschulausbildung, wenn zusätzlich eine hinreichende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung vorliegt oder die Hochschulausbildung erkennen lässt, dass sie Kompetenzen vermittelt, die für die Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung qualifiziert. Das Verwaltungspersonal benötigt eine fachbezogene Ausbildung. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten für Personal, mit denen bisher kein Arbeitsvertrag bestand. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

f) Der bisherige Absatz 5

(5) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landeskuratoriums Näheres zu den Gegenständen und der Art der Evaluation.

wird aufgehoben.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "Teilnehmerschutz" durch die Worte "Schutz der Teilnehmenden" ersetzt.

bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich in Thüringen hat und zur Offenlegung ihrer Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Land bereit ist und dies im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erklärt,"6. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich in Thüringen hat und gegenüber dem Land zur Offenlegung ihrer Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, der Zahl der Teilnehmenden und der Finanzierung bereit ist und dies im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erklärt,"

cc) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Einrichtung hauptberuflich tätigen Person geleitet wird; diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Person ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, in dem sie erwachsenenbildnerische Kompetenzen erworben hat; § 7 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."11. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Einrichtung hauptberuflich tätigen Person geleitet wird; diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Person ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, in dem sie erwachsenenbildnerische Kompetenzen erworben hat; § 7 Abs. 5 Satz 4 findet entsprechende Anwendung."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Volkshochschule anerkannt, wenn sie für jeweils mindestens 10.000 Einwohner mindestens 300 Unterrichtsstunden im Jahr durchführt. Als berücksichtigungsfähige Unterrichtsstunde gilt eine Unterrichtsstunde von 45 Minuten, die von grundsätzlich mindestens acht Teilnehmern ab 16 Jahren besucht wird."(2) Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Volkshochschule anerkannt, wenn sie für jeweils mindestens 10.000 Einwohner mindestens 300 Unterrichtseinheiten im Jahr durchführt. Dabei wird jede Unterrichtseinheit eines Bildungsangebots berücksichtigt, das von grundsätzlich mindestens acht Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr besucht wird. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) in Satz 2 wird die Angabe "Teilnehmern ab 16 Jahren" durch die Angabe "Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr" und das Wort "Unterrichtsstunden" durch das Wort "Unterrichtseinheiten" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
Bei der Berechnung gelten der An- und Abreisetag als ein Teilnehmertag, wenn gewährleistet wird, dass die durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl eines Tages innerhalb einer mehrtägigen Veranstaltung die acht Unterrichtsstunden nicht unterschreitet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."Bei einem mehrtägigen Bildungsangebot gelten der An- und Abreisetag als ein Teilnehmertag, wenn die Summe der Unterrichtseinheiten dieser Tage und der anderen Tage durchschnittlich mindestens acht Unterrichtseinheiten umfassen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 Halbsatz 2 werden jeweils das Wort "Unterrichtsstunden" durch das Wort "Unterrichtseinheiten" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens und zu den Voraussetzungen der Anerkennung regelt das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

9. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Grundlagen der Förderung

(1) Das Land gewährt im Rahmen dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Landeshaushalts anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung

  1. eine Grundförderung zum Betrieb der Einrichtung,
  2. Zuschüsse für Veranstaltungen zur Grundbildung, wie zum Erwerb externer Schulabschlüsse und zu Alphabetisierungsmaßnahmen,
  3. Zuschüsse zu Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse sowie
  4. sonstige Zuschüsse.

(2) Das Land gewährt nach Maßgabe des Absatzes 1 Zuschüsse an Landesorganisationen.

(3) Das Nähere zu den Voraussetzungen für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Zuschüsse, zu ihrer Verteilung und Verwendung, den jeweiligen Verfahren und zu der Anrechnung nach Absatz 4, regelt das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landeskuratoriums.

(4) Erhalten anerkannte Einrichtungen für nach diesem Gesetz geförderte Aufwendungen und Maßnahmen weitere Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln, sollen diese auf die staatliche Förderung nach diesem Gesetz angerechnet werden. Bundes- oder Landeszuschüsse mit konkreter Zweckbindung werden auf die Landesförderung nach den §§ 13 und 14 für den betreffenden Zweck angerechnet. Eine Anrechnung auf die Grundförderung nach § 12 wird vorgenommen, sofern keine konkrete Zweckbindung vorliegt.

" § 11 Grundlagen der staatlichen Förderung

(1) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine Grundförderung nach § 12 und weitere Zuschüsse

  1. für Vorbereitungskurse zum Erwerb externer Schulabschlüsse nach § 13,
  2. zu Alphabetisierungsmaßnahmen nach § 14,
  3. zu Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse nach § 15 sowie
  4. für sonstige Maßnahmen nach § 17.

(2) Erhalten anerkannte Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln, sollen diese auf die staatliche Förderung nach diesem Gesetz angerechnet werden. Bundes- oder Landeszuschüsse mit konkreter Zweckbindung werden auf die staatliche Förderung nach den §§ 13 und 14 für den betreffenden Zweck angerechnet. Eine Anrechnung auf die Grundförderung nach § 12 wird vorgenommen, sofern keine konkrete Zweckbindung vorliegt.

(3) Das Land gewährt Landesorganisationen nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuschüsse nach § 16 und für sonstige Maßnahmen nach § 17.

(4) Die ordnungsgemäße Verwendung der staatlichen Förderung nach den Absätzen 1 und 3 ist unter Vorlage der entsprechenden Belege dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. Der Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der nach den Absätzen 1 und 3 geförderten Einrichtungen und Landesorganisationen an Ort und Stelle zu überprüfen. Satz 2 gilt für das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium oder dessen Beauftragte hinsichtlich der nach diesem Gesetz gewährten Zuschüsse entsprechend."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Mitarbeiterfortbildung" durch die Worte "Fortbildung des Personals" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einem Sockelbetrag von 35.000 Euro für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungsgruppen 1 und 3) nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie aus einem Sockelbetrag von 50.000 Euro für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungsgruppe 2) nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und im Weiteren nach dem Anteil des je Einrichtungsgruppe ausgebrachten Haushaltsansatzes. Grundlage der Berechnung ist der Durchschnitt der Unterrichtsstunden des Vorvorjahres und des davor liegenden Jahres.

(3) Für die Bemessung der Grundförderung sind grundsätzlich nur Unterrichtsstunden im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 aus solchen Bildungsangeboten berücksichtigungsfähig, die der Zielsetzung nach § 1 entsprechen und die mindestens 45 Minuten und grundsätzlich mindestens acht Teilnehmer, welche mindestens 16 Jahre all sein müssen, umfassen. Die Anzahl der für die Berechnung der Grundförderung heranzuziehenden berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden ist zur Sicherstellung eines pluralen Angebots nach § 3 einschränkbar.

"(2) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einem Sockelbetrag und einem variablen Anteil. Der Sockelbetrag beträgt 35.000 Euro für die Einrichtungen der 1. und 3. Einrichtungsgruppe sowie 50.000 Euro für die Einrichtungen der 2. Einrichtungsgruppe. Der Sockelbetrag wird erstmals zum 1. Januar 2019 und dann jährlich zum 1. Januar mit einem Vomhundertsatz fortgeschrieben, der sich zu drei Vierteln aus der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Bruttomonatsverdienste im Bereich Erziehung und Unterricht in Thüringen in den Jahren 2012 bis 2014 und zu einem Viertel aus der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen in den Jahren 2012 bis 2014 zusammensetzt. Grundlage sind die Erhebungen des Landesamts für Statistik zu den Verbraucherpreisen und zur Einkommensentwicklung. Die so ermittelten Sockelbeträge werden auf volle Eurobeträge gerundet. Grundlage der Berechnung des variablen Anteils der jeweiligen anerkannten Einrichtung ist das Verhältnis der von der Einrichtung im jeweils vorletzten und vorvorletzten Kalenderjahr durchschnittlich erbrachten Unterrichtseinheiten zu der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten der jeweiligen Einrichtungsgruppe in dem gleichen Zeitraum. Die Höhe der Grundförderung je Einrichtungsgruppe darf die jeweilige Höhe der Grundförderung des Haushaltsjahres 2017 zuzüglich der gemäß Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes erforderlichen Erhöhung nicht unterschreiten. Die Höhe und Struktur der Grundförderung je Einrichtungsgruppe wird bis zum 31. Dezember 2018 durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung evaluiert. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann zur Sicherstellung eines pluralen Angebots nach § 3 bei einzelnen anerkannten Einrichtungen die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Unterrichtseinheiten begrenzen, die für die Berechnung des variablen Anteils zugrunde gelegt wird. Der variable Anteil ergibt sich nach dem nach Satz 6 errechneten Verhältnis aus dem im Landeshaushalt für die jeweilige Einrichtungsgruppe festgelegten Ansatz.

(3) Für die Bemessung der Grundförderung sind grundsätzlich nur Unterrichtseinheiten aus solchen Bildungsangeboten berücksichtigungsfähig, die der Zielsetzung nach § 1 entsprechen und die von grundsätzlich mindestens acht Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr besucht werden. Jede Einrichtung der Erwachsenenbildung ist berechtigt, in einem Umfang von fünf von Hundert der jeweiligen berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen die Mindestteilnehmerzahl nach Satz 1 zu unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten."

c) Absatz 4 Satz 2

Die ordnungsgemäße Verwendung der Grundförderung ist unter Vorlage der entsprechenden Belege dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium nachzuweisen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5

(5) Weitere Einzelheiten zur Grundförderung bezüglich der Antragstellung, Berechnung und Auszahlung sowie zu den nach der Zielsetzung des Gesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähigen Bildungsangeboten, Veranstaltungen und Themenkreisen, zur Mindestteilnehmerzahl in Veranstaltungen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie zum Verfahren der Verwendungsnachweisprüfung nach Absatz 4 Satz 2 werden nach Anhörung des Landeskuratoriums durch Rechtsverordnung des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums geregelt.

wird aufgehoben.

11. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Förderung von Veranstaltungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse und zur Alphabetisierung

(1) Für die zur Grundversorgung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gehörende Durchführung von Veranstaltungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse wird Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Zuschuss gewährt. Dieser bemisst sich, unter Zugrundelegung der im Vorjahr dafür durchgeführten Unterrichtsstunden, nach dem dafür ausgebrachten Haushaltsansatz. Die zu Beginn eines Schulabschlusskurses festgestellte Förderfähigkeit gilt für dessen gesamte Dauer. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für Alphabetisierungsmaßnahmen erhalten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Zuschuss. Ist die Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation der 1. Einrichtungsgruppe wird der Zuschuss der Landesorganisation gewährt.

(3) Einrichtungen der 2. und 3. Einrichtungsgruppe können bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium eine Förderung zur Durchführung von Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 beantragen. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn in den Landkreisen oder kreisfreien Städten die Volkshochschulen kein derartiges Angebot vorhalten.

" § 13 Förderung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse

Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse. Diese bemessen sich unter Zugrundelegung der im Vorjahr dafür durchgeführten Unterrichtseinheiten nach dem dafür ausgebrachten Haushaltsansatz. Die zu Beginn eines Schulabschlusskurses festgestellte Förderfähigkeit gilt für dessen gesamte Dauer. Ist eine anerkannte Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation der 1. Einrichtungsgruppe, wird der auf die Einrichtung entfallende Zuschuss der Landesorganisation gewährt. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

12. Nach § 13 wird folgender neue § 14 eingefügt:

" § 14 Förderung von Alphabetisierungs- und Integrationsmaßnahmen

(1) Alphabetisierungsmaßnahmen richten sich an sekundäre und funktionale Analphabeten sowohl mit Deutsch als auch mit einer anderen Sprache als Muttersprache. Die anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe stellen im Rahmen der Grundversorgung sicher, dass in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis Alphabetisierungsangebote zur Verfügung stehen. Alle Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Alphabetisierungsmaßnahmen anbieten, stimmen sich regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, im Rahmen des Thüringer Bündnisses für Alphabetisierung und Grundbildung über ihr Angebot zur Alphabetisierung in Thüringen ab.

(2) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse für Alphabetisierungsmaßnahmen. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ist die anerkannte Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation der 1. Einrichtungsgruppe, wird der auf die Einrichtung entfallende Zuschuss der Landesorganisation gewährt.

(3) Das Land kann anerkannten Einrichtungen der 2. und 3. Einrichtungsgruppe auf deren schriftlichen Antrag Zuschüsse für ergänzende Alphabetisierungsmaßnahmen gewähren. Ist die Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation, wird der Zuschuss einer Landesorganisation gewährt. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 dürfen auch für

  1. Maßnahmen zur Sensibilisierung von Schlüsselpersonen beim Umgang mit funktionalen Analphabeten (beispielsweise bei Jobcentern, Polizei, Gerichten und Fahrschulen),
  2. die Öffentlichkeitsarbeit bei Alphabetisierungsmaßnahmen,
  3. die Fortbildung von Lehrkräften von Alphabetisierungsmaßnahmen und
  4. erforderliche Koordinationsaufgaben bei der Organisation und Abrechnung von Alphabetisierungsmaßnahmen verwandt werden. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend

(5) Das Land gewährt den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf deren schriftlichen Antrag einen Zuschuss für die Durchführung von Integrationsmaßnahmen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für die Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums geregelt."

13. Die bisherigen §§ 14 bis 16 werden die §§ 15 bis 17 und erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 14 Förderung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse

(1) Nach Maßgabe des Haushalts kann für die Durchführung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse ein Projektzuschuss gewährt werden. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann dabei mit den Einrichtungen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Umsetzung von Zielvereinbarungen schließen. Dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung wird jährlich über alle bestehenden Zielvereinbarungen berichtet. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ein besonderes öffentliches Interesse ist sowohl bei Bildungsprojekten anzunehmen, die der Weiterentwicklung der allgemeinen Erwachsenenbildung in inhaltlicher Hinsicht dienen, als auch bei Bildungsprojekten, die die Behebung von Bildungsdefiziten zum Ziel haben oder der Entwicklung innovativer Lehr- und Lernarrangements auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung dienen oder von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium vorgegebene Themenschwerpunkte beinhalten, die im Bereich der Erwachsenenbildung im öffentlichen Interesse liegen.

(3) Das Nähere über die Gewährung zu den projekt- oder teilnehmerbezogenen Zuschüssen sowie über die Voraussetzungen und über das Verfahren der Gewährung werden durch die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 geregelt.

§ 15 Zuschüsse an Landesorganisationen

Nach Maßgabe des Landeshaushalts erhalten Landesorganisationen anerkannter Einrichtungen auf schriftlichen Antrag Zuschüsse zu den bei ihrer Arbeit für die anerkannten Einrichtungen entstehenden Kosten. Das Nähere über das Verfahren nach Satz 1 regelt das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium in der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3.

§ 16 Sonstige Zuschüsse

(1) Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushalts den anerkannten Einrichtungen sowie den Landesorganisationen anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung zusätzliche Zuschüsse für die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln sowie für die Schaffung von Bedingungen, die die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen erleichtern, gewähren. § 12 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Einrichtungen der 2. Einrichtungsgruppe erhalten einen doppelten Anteil aus dem auf alle Einrichtungen zu verteilenden Betrag.

" § 15 Förderung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichem Interesse

(1) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Landesorganisationen nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Projektzuschüsse für die Durchführung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichem Interesse. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Ein besonderes öffentliches Interesse ist bei Bildungsprojekten anzunehmen, die sich mit aktuellen gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Problemen auseinandersetzen und einen Beitrag zu dem hierzu stattfindenden öffentlichen Diskurs erbringen sollen. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium benennt im Einvernehmen mit dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung jährliche Themenschwerpunkte durch Veröffentlichung auf seiner Internetseite bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.

§ 16 Zuschüsse an Landesorganisationen

Landesorganisationen erhalten nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse zu den bei ihrer Arbeit für die anerkannten Einrichtungen entstehenden Kosten. § 12 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.

§ 17 Sonstige Zuschüsse

Das Land kann anerkannten Einrichtungen sowie den Landesorganisationen auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe des Landeshaushalts zusätzliche Zuschüsse für die geeignete Ausstattung der Lernumgebung und der Arbeitsplätze sowie zur Schaffung von Bedingungen, die die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen ermöglichen, gewähren. § 12 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. Die Zuschüsse für eine Einrichtung der 2. Einrichtungsgruppe sind in der Regel doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Zuschüsse für eine Einrichtung der 1. oder der 3. Einrichtungsgruppe."

14. Die Überschrift des Dritten Abschnittes erhält folgende Fassung:

altneu
Landeskuratorium und Rechnungsprüfung"Landeskuratorium, Berichtspflicht und Verordnungsermächtigungen"

15. Der bisherige § 17 wird § 18 und in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Verweisung " § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4" durch die Verweisung "Absatz 4 Satz 3 und 4, § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 20" ersetzt.

16. Der bisherige § 18 wird § 19 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 18 Rechnungsprüfung

Die ordnungsgemäße Verwendung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschüsse ist unter Vorlage der entsprechenden Belege dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres nachzuweisen. Die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuschuss- und Zuwendungsempfänger an Ort und Stelle zu überprüfen; Halbsatz 1 gilt für das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium oder dessen Beauftragte hinsichtlich der nach diesem Gesetz gewährten Zuschüsse entsprechend.

" § 19 Unterrichtung des Landtags

Die Landesregierung erstattet dem Landtag erstmalig zum 30. Juni 2019 und nachfolgend alle fünf Jahre schriftlich Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Thüringen und über den Vollzug dieses Gesetzes. Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Landesorganisationen sowie das Landeskuratorium für Erwachsenenbildung sind verpflichtet, die Landesregierung dabei auf Anforderung durch Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen."

17. Nach § 19 wird folgender neue § 20 eingefügt:

" § 20 Rechtsverordnung

Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung durch Rechtsverordnung Näheres

  1. über die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens und zu den Voraussetzungen der Anerkennung nach § 9,
  2. über die Voraussetzungen für die Gewährung der in § 11 Abs. 1 genannten Zuschüsse, zu ihrer Verteilung und Verwendung, den jeweiligen Verfahren, zu der Anrechnung nach § 11 Abs. 2 und zum Verfahren der Verwendungsnachweisprüfung nach § 11 Abs. 4,
  3. zu dem Verfahren der Grundförderung nach § 12, insbesondere
    1. bezüglich der Antragstellung, Berechnung und Auszahlung,
    2. zu den nach der Zielsetzung des Gesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähigen Bildungsangeboten, Veranstaltungen und Themenkreisen,
    3. zur Zahl der an Veranstaltungen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung mindestens erforderlichen Teilnehmenden und
    4. zu einer Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Unterrichtseinheiten,
  4. über die weiteren Voraussetzungen und das weitere Verfahren der Gewährung der Zuschüsse nach den §§ 13 bis 15 sowie 17 und
  5. über die Berichterstattung und die Unterstützung durch die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 19 zu regeln."

18. Der bisherige § 19 wird § 21.

19. Der bisherige § 20 wird § 22 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Inkrafttreten, Außerkrafttreten"Inkrafttreten".

b) Die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft" werden gestrichen.

20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Weitere Änderungen des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes

In § 12 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden der Betrag "35.000 Euro" durch den Betrag "65.000 Euro" und der Betrag "50.000 Euro" durch den Betrag "80.000 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 19 am 30. Dezember 2016 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt abweichend von Absatz 1 am 1. Januar 2018 in Kraft, vorbehaltlich der Erhöhung des für die Grundförderung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung vorgesehenen Ansatzes von Haushaltsmitteln im Landeshaushaltsgesetz für das Jahr 2018. Die Erhöhung nach Satz 1 muss hierbei im Vergleich zum vorangegangenen Jahr um mindestens den Betrag erhöht werden, der erforderlich ist, um allen Einrichtungen der Erwachsenenbildung den sich aus Artikel 2 ergebenden Erhöhungsbetrag zahlen zu können. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt.

ID 201188

ENDE