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Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 10 vom 18.10.2018 S. 387)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Artikel 2
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Artikel 3
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Artikel 4
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes
Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. September 2017 (GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "soll in der Regel" durch die Worte "kann auf Antrag" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "soweit sie ruhegehaltfähig ist" durch die Angabe "sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 13 Abs. 5 ist insoweit nicht anzuwenden" ersetzt.
3. § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn, seines Laufbahnzweiges oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; dies gilt nicht für Stellenhebungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung." |
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "60. Lebensjahres" durch die Angabe "62. Lebensjahres" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Gilt für den Beamten eine vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegende Altersgrenze, so tritt an Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres in Satz 1 die jeweils maßgebende Altersgrenze."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und die Zeit nach § 13 Abs. 4 als ruhegehaltfähig anerkannt wurde."
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 wird der Geldbetrag "470 Euro" durch den Geldbetrag "525 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "nicht von § 69 Abs. 1 erfasst werden," gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Pflichtbeitragszeiten, für die gleichzeitig die Voraussetzungen für die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, werden nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der Zuschläge für den gleichen Zeitraum höher ist als die sich aus Satz 1 ergebende Erhöhung des Ruhegehalts."
6. In § 24 werden nach dem Wort "kann" die Worte "auf Antrag" eingefügt.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII-)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "lebt" die Worte "oder sein eigenes ist" eingefügt.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "notwendigen Kosten" durch die Worte "notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "ärztliche" die Worte "und zahnärztliche" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. die notwendige Haushaltshilfe und
5. die notwendigen Reisekosten."
c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte "oder Heilanstaltspflege" gestrichen.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt."
9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Hilflosigkeitszuschlag" gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung "1" wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Verweisung " § 31 Abs. 1 bis 3" die Verweisung "in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung in unterschiedlicher Höhe gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der mindestens sechs Monate Bestand hat." |
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
11. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe "60. Lebensjahres" durch die Angabe "62. Lebensjahres" ersetzt.
12. In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(qualifizierter Dienstunfall)" gestrichen.
13. In § 34 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "qualifizierten Dienstunfalls" durch die Angabe "Dienstunfalls der in § 33 bezeichneten Art" ersetzt.
14. In § 35 Abs. 4 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1" durch die Verweisung " § 30" ersetzt.
15. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "qualifizierten Dienstunfall" durch die Angabe "Dienstunfall der in § 33 bezeichneten Art" ersetzt.
b) In der Einleitung des Absatzes 2 Satz 1 werden die Worte "qualifizierten Dienstunfalls" durch die Angabe "Dienstunfalls der in § 33 bezeichneten Art" ersetzt.
16. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Pensionsbehörde" durch die Worte "zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die hierdurch entstehenden notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten trägt der Dienstherr."
17. In § 54 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "auf Antrag" eingefügt.
18. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Worte "bis zum Beginn des Ruhestands" gestrichen.
bbb) In Nummer 5 wird der Geldbetrag "470 Euro" durch den Geldbetrag "525 Euro" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Leistungen nach Satz 1 werden nicht gewährt, soweit die ihnen zugrunde liegenden Pflichtbeitragszeiten nach § 22 berücksichtigt werden."
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird der Geldbetrag "470 Euro" durch den Geldbetrag "525 Euro" ersetzt.
19. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und der Geldbetrag "470 Euro" durch den Geldbetrag "525 Euro" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz "(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -SGB IV-)" ersetzt.
20. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird nach dem Wort "zuzüglich" die Angabe "ruhegehaltfähiger
Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie" eingefügt.
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Abs. 1 SGB IV entsprechend."
21. In § 78 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "soll in der Regel" durch die Worte "kann auf Antrag" ersetzt.
22. In § 85 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verweisung " § 70 Abs. 2 Nr. 3" durch die Verweisung " § 70 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
23. In § 86 Abs. 13 wird die Verweisung " §§ 144 bis 147a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)" durch die Verweisung " §§ 144 bis 147a SGB VII" ersetzt.
24. Nach § 92e werden folgende §§ 92f und 92 g eingefügt:
" § 92f Übergangsbestimmung aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 13 Abs. 5 in der ab 1. Mai 2017 geltenden Fassung findet auf die am 30. April 2017 vorhandenen Versorgungsempfänger nur dann Anwendung, wenn sich dadurch der Ruhegehaltssatz nicht verringert.
§ 92g Übergangsbestimmungen aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(1) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der am 31. Oktober 2018 bestehende Ruhegehaltssatz gewahrt.
(2) § 22 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 Satz 2 in der ab dem 1. November 2018 geltenden Fassung ist auf die am 31. Oktober 2018 vorhandenen Ruhestandsbeamten nicht anzuwenden.
(3) Vorhandenen Ruhestandsbeamten, denen am 31. Oktober 2018 ein Hilflosigkeitszuschlag nach § 30 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung gewährt wurde, erhalten diesen solange weiter, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, statt des Hilflosigkeitszuschlags die Kosten einer notwendigen Pflege erstattet zu bekommen, ist die erneute Gewährung eines Hilflosigkeitszuschlages ausgeschlossen."
25. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 5
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes
Das Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Abs. 4 wird die Verweisung "nach § 60 Abs. 2 ThürBesG" gestrichen.
2. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen
gewährt. Kosten des Besuchs schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und berufsfördernder Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt. | "(3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen
gewährt. Die Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und für berufsfördernde Maßnahmen sind nicht beihilfefähig." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt werden. | "Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz), als Pauschale oder im Wege der Beteiligung an den Kosten personenbezogener Leistungen von Leistungserbringern gewährt werden." |
bb) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Minderungen nach Absatz 5 Satz 4 sind zu berücksichtigen. | "Minderungen durch beihilferechtliche Eigenbehalte sind zu berücksichtigen." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Verweisung " § 60 Abs. 2 ThürBesG" durch die Verweisung " § 103" ersetzt.
bb) Satz 4
Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug zumutbarer Eigenbehalte gemindert werden.
wird aufgehoben.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der für Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags. | "(6) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den beihilfeberechtigten Personen und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
Die Bestimmungen nach Satz 2 können sich an die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der für das Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags." |
3. § 103 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 103 Heilfürsorge
Polizeivollzugsbeamte erhalten nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz freie Heilfürsorge, so lange ihnen Besoldung zusteht. Polizeibeamte, die Elternzeit nehmen, erhalten entsprechende Leistungen. | " § 103 Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge
solange ihnen Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen. Für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Personen wird freie Heilfürsorge auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit gewährt. (2) Die freie Heilfürsorge umfasst in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen
Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Leistungen gewährt, die nach der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. (3) Bei einem Dienstunfall nach § 26 ThürBeamtVG wird der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 29 und 30 ThürBeamtVG vorrangig durch die Gewährung von Leistungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfüllt. Darüber hinausgehende Leistungen nach den §§ 29 und 30 ThürBeamtVG bleiben unberührt. (4) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den heilfürsorgeberechtigten Personen sowie zu Inhalt und Umfang der freien Heilfürsorge." |
4. Dem § 119 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 4 ist die Thüringer Verwaltungsvorschrift für die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge für die Polizei vom 20. Dezember 2006 (StAnz Nr. 6/2007 S. 245) in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes
Nach § 13 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. November 2015 (GVBl. S. 152), wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Gerichtsvollzieher
Bei Dienstreisen eines Gerichtsvollziehers in Vollstreckungsangelegenheiten wird Reisekostenvergütung nach den von dem für Justiz zuständigen Ministerium erlassenen Bestimmungen gewährt."
Artikel 7
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
In § 20 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) geändert worden ist, wird das Wort "besoldungsrechtlichen" durch das Wort "beamtenrechtlichen" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 Abs. 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 2017 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe "Nummern 2 und 3" durch die Angabe "Nummern 2 bis 4" ersetzt.
2. Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage zugeordnet ist, 25,90 Euro,"
3. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
ID: 181703
ENDE |