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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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ThürUrlVO - Thüringer Urlaubsverordnung
Thüringer Verordnung über den Urlaub und die Dienstbefreiung der Beamten und Richter

- Thüringen -

Vom 29. November 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 574; 08.12.2017 S. 304 17; 12.10.2018 S. 387 18; 19.02.2019 S. 23 19; 11.11.2019 S. 480 19a; 02.06.2020 S. 289 20; 03.11.2020 S. 567 20a; 30.06.2021 S. 361 21; 21a; 21b; 16.11.2021 S. 552 21d; 01.02.2022 S. 93 22; 09.09.2022 S. 420 22a)



Archiv: 1994

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, gilt diese Verordnung für Richter im Landesdienst entsprechend.

§ 2 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Wartezeit

Der Anspruch auf den vollständigen, nach § 4 zustehenden Erholungsurlaub wird erstmalig sechs Monate nach der Einstellung erworben (Wartezeit). Die Zeit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die weniger als 60 Tage vor der Einstellung endete, wird angerechnet. Bei Beamten, die zu Beginn des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verkürzt sich die Wartezeit auf drei Monate.

Zweiter Abschnitt
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub

Erster Unterabschnitt
Erholungsurlaub

§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs 17 20 21b

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Der Erholungsurlaub nach Satz 1 schließt den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ein.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Ist die Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, ohne dass sich zugleich der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ändert, gilt Satz 1 für alle zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage entsprechend.

(4) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 Satz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. einer langfristigen Freistellung von der Arbeit nach § 63 ThürBG

um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 ausgeübt wird.

(5) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(6) Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen entstehende Bruchteile eines Tages werden kaufmännisch auf ganze Tage gerundet.

§ 5 Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche 21b

(1) Ändert sich während des Urlaubsjahres der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ist der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr, einschließlich übertragener Urlaubsansprüche, nach Stunden zu berechnen.

(2) Der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 ergibt sich aus der Summe des für jeden Kalendermonat gesondert zu ermittelnden Urlaubsanspruchs. Bei der Berechnung der Stunden ist für jeden Urlaubstag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den jeweiligen Kalendermonat zugrunde zu legen. Erfolgen die Änderungen nach Absatz 1 im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Berechnung in diesem Kalendermonat der höhere Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich.

(3) Von der nach Absatz 2 ermittelten Anzahl der Stunden wird die Summe der Stunden für die Urlaubstage abgezogen, die bereits in Anspruch genommen wurden. Die verbleibende Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Ein bei der Berechnung nach Satz 2 verbleibender Urlaubsanspruch in Höhe des Bruchteils eines Tages wird als Zeitguthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Ergibt sich bei der Berechnung nach Satz 1 eine negative Differenz, wird diese anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet und nach § 15 Abs. 2 ausgeglichen. Ein bei der Berechnung nach Satz 4 verbleibender Urlaubsanspruch in Höhe des Bruchteils eines Tages wird als Zeitschuld auf die Arbeitszeit angerechnet.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 6 wird ein bei der Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 entstehender Bruchteil kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

§ 5a Erholungs- und Zusatzurlaub für Lehrkräfte an staatlichen Schulen 21b 22a

(1) Bei den Lehrkräften an staatlichen Schulen ist der nach dieser Verordnung zustehende Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten.

(2) Bleiben infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaubstage zurück, sind diese außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 1 gilt nach Maßgabe des § 14 bei einer Erkrankung, einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder einer akuten Änderung einer bestehenden Pflegesituation während der Schulferien entsprechend.

(3) § 5 Abs. 3 Satz 3 und 5 und Abs. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen, sondern entsprechend dem Bruchteil als Urlaub abzugelten oder auszugleichen ist.

§ 6 Stundenweise Urlaubsberechnung 20a 21b

(1) Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des feuerwehrtechnischen Dienstes kann der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet werden.

(2) Ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten. Ändert sich der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 2. Bei der Berechnung verbleibende Urlaubsansprüche von weniger als einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden als Zeitguthaben oder Zeitschuld auf die Arbeitszeit angerechnet oder im Rahmen der Dienstplanung so ausgeglichen, dass eine ganztägige Freistellung erfolgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Berechnung des Zusatzurlaubs entsprechend.

§ 7 Übertragung und Anrechnung früherer Urlaubsansprüche 19

(1) Urlaubsansprüche sind grundsätzlich in dem Beschäftigungsverhältnis abzuwickeln, in dem sie entstanden sind.

(2) Schließt ein Beamtenverhältnis unmittelbar an eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst an, sind noch bestehende Urlaubsansprüche aus diesem Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis zu übertragen.

(3) Der Kalendermonat, in dessen Verlauf die Einstellung nach Absatz 2 erfolgt, ist bei der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie ein voller Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit anzusehen.

(4) Erholungsurlaub, den Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten haben, für die ihnen Erholungsurlaub nach dieser Verordnung zusteht, wird angerechnet.

§ 8 Urlaubsansparung 17 20a 21b

(1) Beamte können auf Antrag den Anteil des Erholungsurlaubs nach § 4 Abs. 1 Satz 1, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG übersteigt, ansparen. Höchstens können 130 Tage angespart werden. Der Antrag nach Satz 1 kann frühestens nach Ablauf des Urlaubsjahres gestellt werden, aus dem der Urlaub angespart werden soll, jedoch rechtzeitig vor dem Ablauf der Verfallsfristen des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4.

(2) Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Bei der Berechnung ist die individuelle durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für Lehrkräfte, deren Stammdienststelle eine staatliche Schule ist, keine Anwendung.

Zweiter Unterabschnitt
Zusatzurlaub

§ 9 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beamte

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beamte richtet sich nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

§ 10 Begriffsbestimmung 20a 22a

Im Sinne des § 11 ist:

  1. Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und bei dem die Beamten in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten,
  2. Schichtdienst der Dienst nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht
    1. als Bereitschaftsdienst oder
    2. selbstbestimmt im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 9 der Thüringer Arbeitszeitverordnung (ThürAzVO) vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung oder der gleitenden Arbeitszeit nach § 11 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung

    geleistet wird.

Als Wechselschichten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gelten wechselnde Dienstschichten, bei denen während der ganzen Woche (werktags, sonn- und feiertags) ununterbrochen Tag und Nacht gearbeitet wird, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit von höchstens 48 Stunden. Um eine Nachtschicht im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 handelt es sich dann, wenn der überwiegende Teil der Schicht während des Nachtdienstes geleistet wird. Eine Nachtschicht kann auch Zeiten erfassen, die keine Nachtdienststunden im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 sind.

§ 11 Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtdienst 21b

(1) Der Zusatzurlaub für Wechselschichtdienst beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung im Kalenderjahr

bei der Fünf- Tage-Woche an mindestensbei der Sechs- Tage-Woche an mindestensim Urlaubsjahr
87 Arbeitstagen

130 Arbeitstagen

173 Arbeitstagen

195 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

1 Arbeitstag

2 Arbeitstage

3 Arbeitstage

4 Arbeitstage.

Bei einer anderweitigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Verrichten Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, nach einem Dienstplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhalten sie

  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 110 Stunden,
  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 220 Stunden,
  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 330 Stunden,
  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 450 Stunden

Nachtdienst im Kalenderjahr geleistet haben. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Dienstschichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Beamte, die die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten

  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 150 Stunden,
  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 300 Stunden,
  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 450 Stunden,
  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 600 Stunden Nachtdienst im Kalenderjahr geleistet haben.

(4) Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist der Zusatzurlaub abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. Hinsichtlich des Umfangs des Zusatzurlaubs ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Für Zeiträume, in denen die Arbeitszeit von Beamten ermäßigt wurde, sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweils ermäßigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Beamten gekürzt wird.

(6) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die bei demselben Dienstherrn im jeweils vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde gelegt. Endet das Beamtenverhältnis, können nachweislich erworbene Ansprüche auf Zusatzurlaub bereits im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 5 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 4 Abs. 3 und § 5 sind nicht anzuwenden.

(7) Für Beamte, die in dem für die Bemessung des Zusatzurlaubs maßgeblichen Urlaubsjahr das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte, die nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinne des Satzes 1 leisten, kürzer als 24 Stunden, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

§ 12 Zusatzurlaub in sonstigen Fällen 21b

(1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend

  1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen,
  2. mit infektiösem Material arbeiten,
  3. ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen,
  4. dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
  5. sonstige Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind.

Den gleichen Zusatzurlaub erhalten Beamte, die in psychiatrischen oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den Kranken stehen.

(2) Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. § 4 Abs. 3 und § 5 sind ist nicht anzuwenden.

§ 13 Umfang des Zusatzurlaubs

Zusatzurlaub nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 darf insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.

Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Beeinträchtigungen bei der Abwicklung des Erholungs- und Zusatzurlaubs 22a

(1) Werden Beamte während des Erholungs- oder Zusatzurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den gewährten Urlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) In den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Verlängerung des Urlaubs über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 15 Abwicklung des Erholungs- und Zusatzurlaubs 21b

(1) Erholungs- und Zusatzurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungs- und Zusatzurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres abgewickelt worden ist, verfällt. Sofern bei Lehrkräften an staatlichen Schulen der Urlaub nicht nach § 5a Abs. 1 abgegolten wurde, gilt für die Abwicklung während des in Satz 2 bestimmten Übertragungszeitraums § 5a Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Sofern bei Lehrkräften an staatlichen Schulen der Urlaub nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 abgegolten wurde, gilt für die Abwicklung während des in Satz 2 bestimmten Übertragungszeitraums § 4 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(2) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungs- und Zusatzurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch oder den nach § 8 angesparten Urlaub auszugleichen. Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ) bleibt von der Anrechnung unberührt.

(3) Haben Beamte den ihnen zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaub vor Beginn

  1. eines Urlaubs ohne Besoldung,
  2. der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder
  3. einer langfristigen Freistellung von der Arbeit (Sabbatjahr)

nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Freistellung dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Nach Satz 1 übertragener und nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub kann nach Maßgabe des § 8 angespart werden.

(4) Können Beamte den Erholungs- und Zusatzurlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungs- und Zusatzurlaub erst, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, abgewickelt worden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die für die Gewährung des Urlaubs zuständige Person oder eine von ihr beauftragte Stelle teilt den Beamten von Amts wegen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Anspruch auf Erholungs- und Zusatzurlaub, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mit, fordert zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehrt für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1. Wird die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht oder unvollständig erfüllt, ist der bis zum Ablauf der Verfallsfristen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 nicht beanspruchte unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dem Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzuzufügen oder unter den Voraussetzungen des § 16 abzugelten. Die Beweislast für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 liegt bei der für die Gewährung des Urlaubs zuständigen Person oder der von ihr beauftragten Stelle.

§ 16 Urlaubsabgeltung 17 20a 21b 22a

(1) Können Beamte den ihnen nach § 4 zustehenden Erholungsurlaub vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Beginn der Freistellungsphase einer langfristigen Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 3 ThürBG nachweislich nicht oder nicht vollständig nach § 15 abwickeln, so ist ihnen dafür von Amts wegen ein finanzieller Ausgleich zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für den Anteil des Erholungsurlaubs nach § 4 Abs. 1 Satz 1, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ) übersteigt. Eine Abgeltung ist ausgeschlossen, wenn sich an das endende Beamtenverhältnis unmittelbar ein neues Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn anschließt.

(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage verringert sich um den in dem jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch genommenen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie eine Freistellung nach § 6 ThürAzVO oder § 6 ThürPolAzVO. Haben Beamte aus dem Vorjahr übertragene oder nach § 8 angesparte Urlaubsansprüche in Anspruch genommen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Umfang der abzugeltenden Urlaubstage ist von der personalaktenführenden Dienststelle festzusetzen und der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle mitzuteilen. § 4 Abs. 6 findet keine Anwendung.

(4) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Beginn der Freistellungsphase einer langfristigen Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 3 ThürBG. Die Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung oder Anwärterbezüge, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

(5) Der Beamten nach den Absätzen 1 bis 4 zustehende Abgeltungsanspruch geht im Fall des Todes auf die Erben über.

(6) Für die Verjährung gilt § 12 ThürBesG entsprechend.

Dritter Abschnitt
Elternzeit

§ 17 Anspruch auf Elternzeit 20 21b

(1) Beamte haben unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, genommen werden; die Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c BEEG entsprechend. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung für die Elternzeit der Mutter auf den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 und 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 und 2 angerechnet.

(4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richter von mindestens der Hälfte bis zu 80 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zulässig. Der Antrag ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum

  1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll, sieben Wochen und
  2. zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll, 13 Wochen

vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Wird ein Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung, die in einer Elternzeit zwischen

  1. der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll, nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
  2. dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll, nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags

schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung zur Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung als genehmigt. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der nach Absatz 5 zuständigen Stelle eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.

(5) Die Gewährung der Elternzeit erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.

§ 18 Antragstellung, Beginn und Ende der Elternzeit 20

(1) Die Elternzeit soll, wenn sie im Zeitraum

  1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden soll, spätestens sieben Wochen und
  2. zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden soll, spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume sie beantragt wird. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur in besonderen Einzelfällen und nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.

(2) Können Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 3 Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 17 Abs. 1 bis 3 verlängert werden, wenn die nach § 17 Abs. 5 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 ThürMuSchVO auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet die Elternzeit, soweit sie noch nicht abgelaufen ist, spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung ist unverzüglich dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

§ 19 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe eine Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ausüben.

(2) Mit Zustimmung der nach § 17 Abs. 5 zuständigen Stelle kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamte auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wären.

(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 20 Sonstige Leistungen des Dienstherrn 17 18 19 20a

(1) Während der Elternzeit haben Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der Thüringer Beihilfeverordnung haben. Satz 1 gilt für Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Anspruch auf freie Heilfürsorge haben oder denen nach § 72 Abs. 6 ThürBG pauschale Beihilfe gewährt wird, entsprechend.

(2) Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn

  1. ihre Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG oder
  2. ihr Erwerbseinkommen

vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(3) Auf Antrag der Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn die Beamten nachweisen, dass

  1. ihre durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG oder
  2. ihr Erwerbseinkommen

in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag, der dem Grundgehalt von Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes entspricht, nicht überschritten hat und sie mit weniger als der Hälfte der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit oder gar nicht beschäftigt sind. Die Erstattung nach Satz 1 umfasst auch die Beiträge für die Krankenversicherung der Kinder, die im Familienzuschlag der Beamten berücksichtigt sind oder berücksichtigt werden sollen, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen. Haben Beamte vor Beginn der Elternzeit kein Erwerbseinkommen erzielt, so ist bei der Berechnung nach Satz 1 das zuletzt erzielte Einkommen zugrunde zu legen.

(4) Beamten, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert und die pauschale Beihilfe nach § 72 Abs. 6 ThürBG beantragt haben, werden auf Antrag für die Dauer der Elternzeit über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus die Hälfte der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, bei privater Krankenversicherung höchstens der hälftige Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif erstattet. Absatz 3 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Sonderurlaub

§ 21 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten 19a

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist auf Antrag des Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung

  1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen oder
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher, Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamten veranlasst sind,

zu gewähren.

(2) Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann den Beamten, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden kann, der erforderliche Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Wenn Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben müssen, kann ihnen nur Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 67 ThürBG in Verbindung mit § 26 gewährt werden.

(3) Beamten, die bei Wahlen als Wahlvorstandsmitglieder oder Wahlhelfer mitwirken, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für jeweils einen Arbeitstag gewährt werden.

§ 22 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen 20 21b

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem Beamte angehören, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als gewählter Delegierter teilnehmen, soll für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Beamte, die als Beauftragte der Gewerkschaften an den Sitzungen der Personalvertretung oder an Personalversammlungen teilnehmen, soweit das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111) in der jeweils geltenden Fassung eine solche Teilnahme ermöglicht, können für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung erhalten.

(3) Sonderurlaub nach den Absätzen 1 oder 2 kann für jeweils bis zu sechs Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde in besonders begründeten Fällen Sonderurlaub nach den Absätzen 1 oder 2 für bis zu jeweils zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr bewilligen. Der Sonderurlaub umfasst auch die Zeiten der Hin- oder Rückreise zum oder vom Ort der Veranstaltung, soweit sie notwendig in die Arbeitszeit fallen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder ihren Mitgliedern oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Anforderung einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

§ 23 Sonderurlaub für die Teilnahme an Tagungen, Bildungsveranstaltungen, Einsätzen und für sportliche Zwecke 19 20a 21b

(1) Für folgende Fälle kann für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:

  1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist,
  2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten oder mündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 oder bei Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien sowie diesen gleichgestellten Bildungseinrichtungen,
  3. für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen, wenn die Veranstaltung das Ziel verfolgt, Beamten in ihrer Eigenschaft als Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten ihrer Umwelt und die Werte der freiheitlichdemokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Fähigkeit, diesem Verständnis gemäß zu handeln, gestärkt wird,
  4. für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung und die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen des Selbstschutzes, des Warndienstes, des Katastrophenschutzes oder der Hilfsorganisationen (beispielsweise Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-Bund, Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst, Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft) sowie im Fall des Einsatzes durch eine dieser Organisationen,
  5. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, oder für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der örtlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 -BGBl. I S. 2022- in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden,
  6. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamten angehören, oder an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamten als Mitglied eines Parteivorstandes oder als gewählte Delegierte teilnehmen,
  7. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und die Beamten als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnehmen,
  8. für die Teilnahme von Schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten an Versehrtenleibesübungen im Sinne des § 11a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. für die Teilnahme
    1. an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, wenn die Beamten dem Verfassungsorgan oder Gremium angehören,
    2. an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamten auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als gewählter Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnehmen, oder
    3. an Veranstaltungen des Deutschen Katholikentags oder des Deutschen Evangelischen Kirchentags,
  10. für die Teilnahme an Kongressen oder Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, an Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie entsprechenden Zusammenkünften solcher Verbände auf Landesebene, wenn die Beamten dem Gremium angehören,
  11. für die aktive Teilnahme
    1. an Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen, Special Olympics, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind,
    2. an Weltcup- oder Europacup-Veranstaltungen, Europapokal-Wettbewerben sowie Endkämpfen um deutsche oder thüringische sportliche Meisterschaften, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind,
    3. an Wettkämpfen beim Internationalen Deutschen Turnfest;

    zu den aktiven Teilnehmern rechnen auch die Personen, deren Teilnahme nach den jeweiligen Statuten des Fachverbandes unter Berücksichtigung der Sportart für den sportlichen Einsatz der Mannschaft oder der Wettkämpfer dringend erforderlich ist.

(2) Für die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Veranstaltungen kann insgesamt für bis zu sechs Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde für bis zu zwölf Arbeitstage, im Urlaubsjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 14 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde

  1. für die aktive Teilnahme an Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen, Special Olympics, Weltcup- oder Europacup-Veranstaltungen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch über zwölf Arbeitstage pro Urlaubsjahr hinaus bewilligen,
  2. für die Teilnahme an Studienreisen ins Ausland, soweit sie die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 geforderten Voraussetzungen erfüllen, insgesamt alle fünf Jahre für bis zu fünf Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewähren; für die Teilnahme an Fahrten zum Besuch von Einrichtungen der Europäischen Union soll grundsätzlich nur einmal innerhalb des Dienstverhältnisses Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung und für nicht mehr als fünf Tage gewährt werden.

§ 24 Sonderurlaub für Familienheimfahrten

(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 der Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20) in der jeweils geltenden Fassung wird für Familienheimfahrten für bis zu neun Arbeitstage im Urlaubsjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; leisten Beamte in der Regel an mehr als an fünf Tagen in der Woche Dienst, erhalten sie für bis zu zwölf Arbeitstage Sonderurlaub im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Sonderurlaub nach Satz 1 entsprechend. In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird kein Sonderurlaub für Familienheimfahrten gewährt.

(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 8 ThürTGV gewährt wird, für bis zu drei Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch für bis zu 16 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

§ 25 Sonderurlaub für Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen 17 19 20 20a 21b 22a

(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird gewährt für

  1. eine Kur oder eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme,
  2. eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
  3. die Begleitung eines Kindes des Beamten, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, während einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich (Merkzeichen B) oder durch ein medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist oder
  4. eine durch den behandelnden Arzt verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung eines Kindes des Beamten oder für ein Kind des Beamten, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder einer Organtransplantation eine solche Maßnahme erfordert.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten leibliche und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege. Sonderurlaub nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird nur bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids der Krankenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleistung gewährt. Die Maßnahmen des Absatzes 1 müssen entsprechend den im jeweiligen Bescheid genannten Festlegungen zur Behandlung und zum Behandlungsort durchgeführt werden.

(3) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs bestimmen sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung oder den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; der Sonderurlaub umfasst auch die Zeiten der Hin- oder Rückreise zum oder vom Ort der Maßnahme, soweit sie notwendigerweise in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen. Soweit für eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme kein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

§ 25a Sonderurlaub aus persönlichen Gründen 21b

(1) Beamten wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in folgendem Umfang gewährt:

  1. bei Geburt eines Kindes, soweit sie nicht nach den § 3 ThürMuSchVO von der Dienstleistungspflicht entbunden sind, jeweils ein Arbeitstag,
  2. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, des eingetragenen Lebenspartners oder eines Partners in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft jeweils zwei Arbeitstage,
  3. bei einem Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund ein Arbeitstag,
  4. bei einem 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstjubiläum jeweils ein Arbeitstag,
  5. bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlich bescheinigter Notwendigkeit der Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,
  6. bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder akuter Änderung einer bestehenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage für jede pflegebedürftige Person,
  7. bei Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seiner Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  8. bei Elementarschadenereignissen, wenn hierdurch das Hab und Gut der Beamten oder ihrer Angehörigen, mit denen sie in demselben Haushalt leben, beeinträchtigt oder zerstört wurde, die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder sie selbst von der Evakuierung ihrer Wohnstätte betroffen sind, bis zu drei Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  9. für ärztlich bescheinigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt, oder der Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne des § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2757) in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit.

Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von bis zu höchstens drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.

(2) Wenn es nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, dass die Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist anstelle des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem Umfang zu gewähren, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.

(3) Bei der Gewährung von Sonderurlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 und Absatz 2 gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 wird Sonderurlaub nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht. Auf Verlangen des Dienstherrn ist für eine Gewährung von Sonderurlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 4 PflegeZG und ein Nachweis über die erforderlichen organisatorischen oder pflegerischen Maßnahmen zu erbringen. Zur notwendigen Betreuung eines erkrankten Kindes oder eines erkrankten oder zu pflegenden Angehörigen im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch halbe Arbeitstage gewährt werden. In dem Fall beträgt die Freistellung die Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können sich Berechtigte, wenn sie beide Beamte desselben Dienstherrn sind, die Ansprüche nach Absatz 2 gegenseitig übertragen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 und des Absatzes 2 gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Für Beamte nach § 6 Abs. 1, bei denen der Erholungs- und Zusatzurlaub nach Stunden berechnet wird, ist in den in Satz 1 benannten Fällen auch der Sonderurlaub nach Stunden zu berechnen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26 Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 67 Abs. 1 bis 4 ThürBG wird unter Fortfall des Anspruchs auf Besoldung gewährt; die Höchstdauer der Beurlaubung soll die in § 70 Abs. 1 Satz 3 ThürBG genannte Grenze nicht überschreiten. Dient Urlaub nach Satz 1 auch dienstlichen Interessen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den Beamten die Besoldung ganz oder teilweise belassen. Die Fortzahlung der Besoldung über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Landes der Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde, oder der von ihr bestimmten Behörde. Die Fortzahlung der Besoldung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass Beamte die Besoldung ganz oder teilweise zurückerstatten müssen, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Beurlaubung auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden.

(2) Erhalten Beamte in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 Zuwendungen von anderer Seite, gilt § 9 Abs. 1 ThürBesG entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Fernbleiben vom Dienst aus sonstigen Gründen

§ 27 Ärztliche Untersuchung, Erkrankung 17 20

(1) Für die Dauer einer als notwendig nachgewiesenen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchungen oder kurzfristigen Behandlungen einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Sind Beamte wegen Krankheit dienstunfähig, haben sie die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.

(3) Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, so haben Beamte spätestens am vierten Arbeitstag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(4) Wollen Beamte während ihrer Krankheit ihren Wohnort längerfristig verlassen, so haben sie dies vorher ihrem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihre Erreichbarkeit sicherzustellen.

§ 28 Fernbleiben vom Dienst aus anderen Gründen

Im Übrigen dürfen Beamte nur aus besonderen Gründen und nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten vom Dienst fernbleiben. Kann aufgrund besonderer Umstände die Zustimmung nicht vorher eingeholt werden, so ist ihre Erteilung ausnahmsweise unverzüglich im Nachhinein zu beantragen.

Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Übergangs- und
Schlussbestimmungen

§ 29 Urlaubsgewährung

(1) Beamte haben den Urlaub rechtzeitig zu beantragen.

(2) Für die Gewährung des Urlaubs ist der Dienstvorgesetzte zuständig; er kann diese Befugnis auf den Vorgesetzten übertragen. Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienststelle gewährt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.

(3) Urlaub ist so zu gewähren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist und Stellvertretungskosten möglichst vermieden werden. Erholungs- und Zusatzurlaub ist in ganzen Tagen zu gewähren. Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt werden, soweit dies dem Urlaubszweck nicht widerspricht.

(4) Der Erholungsurlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; die Teilung soll dem Zweck des Erholungsurlaubs nicht widersprechen.

(5) Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten haben Beamte dafür zu sorgen, dass ihnen während des Urlaubs Mitteilungen ihrer Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können.

§ 30 Widerruf des Urlaubs

(1) Die Gewährung des Urlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

(2) Die Gewährung eines Urlaubs ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamten zu vertreten haben, den Widerruf erfordern. In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit Beamte diesen Urlaub bereits genommen haben, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Antrag der Beamten kann ein bewilligter Urlaub aus wichtigen Gründen verlängert oder abgebrochen werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 31 Verwaltungsvorschriften

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann zur Durchführung dieser Verordnung im Benehmen mit den jeweils beteiligten Ministerien Verwaltungsvorschriften erlassen. Soweit Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, können diese durch das entsprechende Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen werden.

§ 32 Übergangsbestimmung 21 21a 21b 21d 22 22a

(1) Erholungsurlaub, der bis zum 30. September 2016 nach § 7a der Thüringer Urlaubsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung angespart wurde, wird, soweit er noch nicht in Anspruch genommen wurde, in die Ansparmöglichkeit nach § 8 übertragen. Er wird auf die in § 8 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Höchstgrenze von 130 Tagen angerechnet; eine Umrechnung nach § 8 Abs. 3 findet nicht statt.

(2) Absatz 1 findet für Lehrkräfte, deren Stammdienststelle eine staatliche Schule ist, keine Anwendung. Für diese gilt § 7a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort.

(3) Abweichend von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 kann für Fälle, in denen die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in dem in § 9 PflegeZG festgelegten Zeitraum und Umfang gewährt werden.

(4) Abweichend von § 25a Abs. 2 besteht bis zum Ablauf des in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Zeitpunkts der Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 25a Abs. 2 auch in den in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Fällen. Die Nachweispflicht des § 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V gilt entsprechend.

(5) Tritt die Erkrankung, die akute Pflegesituation oder die akute Änderung einer bestehenden Pflegesituation nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 während eines Erholungsurlaubs ein, der am 26. Oktober 2022 bereits angetreten, aber noch nicht vollständig abgewickelt ist, findet § 14 Abs. 2 in der am 27. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung.

(6) Für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder oder für vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Kinder ist § 17 Abs. 4 in der am 16. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 6 können Beamte, denen in der Zeit vom 17. Juli 2021 bis zum Ablauf des 30. November 2021 eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit für vor dem 1. September 2021 geborene oder aufgenommene Kinder mit einem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden bewilligt wurde, die Teilzeitbeschäftigung im bewilligten Umfang und für die bewilligte Dauer ausüben.

§ 33 Gleichstellungsbestimmung 20a

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21b

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), außer Kraft.

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