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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Fortentwicklung urlaubsrechtlicher Bestimmungen
- Thüringen -

Vom 30. Juni 2021
(GVBl. Nr. 17 vom 16.07.2021 S. 361)



Aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 4, des § 66 Satz 1, des § 67 Abs. 5 und des § 75 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBI. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Dem § 32 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2020 (GVBl. S. 567) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 kann für Fälle, in denen die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in dem in § 9 PflegeZG festgelegten Zeitraum und Umfang gewährt werden."

Artikel 2
Weitere Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Dem § 32 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von § 25 Abs. 3 besteht im Kalenderjahr 2021 der Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch in den in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Fällen. Die Nachweispflicht des § 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V gilt entsprechend."

Artikel 3
Weitere Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1.

(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. einer langfristigen Freistellung von der Arbeit nach § 63 ThürBG

um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 ausgeübt wird.

(4) Bei den Lehrkräften an staatlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten. Bleiben infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der nach Absatz 1 zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 14 bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.

(5) Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen entstehende Bruchteile unter einem halben Urlaubstag werden abgerundet, sonst aufgerundet.

§ 5 Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche

(1) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(2) Ist die Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage nach § 4 Abs. 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche.

(3) Ändern sich die Verteilung und der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, berechnet sich der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr aus der Summe der entsprechend der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit monatlich zustehenden Ansprüche. Erfolgen die Änderungen nach Satz 1 im Laufe eines Monats, ist für die Berechnung in diesem Monat der höhere Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen.

(4) Ändert sich während des Urlaubsjahres nur die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, werden alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend Absatz 2 angepasst.

" § 4 Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Der Erholungsurlaub nach Satz 1 schließt den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ein.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Ist die Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, ohne dass sich zugleich der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ändert, gilt Satz 1 für alle zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage entsprechend.

(4) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 Satz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. einer langfristigen Freistellung von der Arbeit nach § 63 ThürBG

um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 ausgeübt wird.

(5) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(6) Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen entstehende Bruchteile eines Tages werden kaufmännisch auf ganze Tage gerundet.

§ 5 Urlaubsanspruch bei Änderung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

(1) Ändert sich während des Urlaubsjahres der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ist der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr, einschließlich übertragener Urlaubsansprüche, nach Stunden zu berechnen.

(2) Der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 ergibt sich aus der Summe des für jeden Kalendermonat gesondert zu ermittelnden Urlaubsanspruchs. Bei der Berechnung der Stunden ist für jeden Urlaubstag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den jeweiligen Kalendermonat zugrunde zu legen. Erfolgen die Änderungen nach Absatz 1 im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Berechnung in diesem Kalendermonat der höhere Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich.

(3) Von der nach Absatz 2 ermittelten Anzahl der Stunden wird die Summe der Stunden für die Urlaubstage abgezogen, die bereits in Anspruch genommen wurden. Die verbleibende Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Ein bei der Berechnung nach Satz 2 verbleibender Urlaubsanspruch in Höhe des Bruchteils eines Tages wird als Zeitguthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Ergibt sich bei der Berechnung nach Satz 1 eine negative Differenz, wird diese anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet und nach § 15 Abs. 2 ausgeglichen. Ein bei der Berechnung nach Satz 4 verbleibender Urlaubsanspruch in Höhe des Bruchteils eines Tages wird als Zeitschuld auf die Arbeitszeit angerechnet.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 6 wird ein bei der Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 entstehender Bruchteil kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet."

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Erholungs- und Zusatzurlaub für Lehrkräfte an staatlichen Schulen

(1) Bei den Lehrkräften an staatlichen Schulen ist der nach dieser Verordnung zustehende Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten.

(2) Bleiben infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaubstage zurück, sind diese außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 1 gilt nach Maßgabe des § 14 bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.

(3) § 5 Abs. 3 Satz 3 und 5 und Abs. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen, sondern entsprechend dem Bruchteil als Urlaub abzugelten oder auszugleichen ist."

3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Ein nach § 4 Abs. 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten. Bei einer Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ergibt sich der Urlaubsanspruch aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeiten gesondert nach Satz 1 ermittelten Stunden. Ändert sich der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe eines Monats, ist für die Berechnung in diesem Monat der höhere Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. Bei der Berechnung verbleibende Reste von weniger als einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit können so mit einem anderen Zeitguthaben zusammengefasst werden, dass Beamte für einen ganzen Tag freigestellt werden können."(2) Ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten. Ändert sich der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 2. Bei der Berechnung verbleibende Urlaubsansprüche von weniger als einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden als Zeitguthaben oder Zeitschuld auf die Arbeitszeit angerechnet oder im Rahmen der Dienstplanung so ausgeglichen, dass eine ganztägige Freistellung erfolgt."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beamte können auf Antrag den Anteil des Erholungsurlaubs nach § 4 Abs. 1, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung übersteigt, ansparen."Beamte können auf Antrag den Anteil des Erholungsurlaubs nach § 4 Abs. 1 Satz 1, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG übersteigt, ansparen."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 2 Satz 4" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 4 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 bis 4 ist" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 und § 5 sind" ersetzt."

6. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 bis 4 ist" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 und § 5 sind" ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt nicht für die Erholungsurlaubstage, die nach § 8 angespart wurden."Sofern bei Lehrkräften an staatlichen Schulen der Urlaub nicht nach § 5a Abs. 1 abgegolten wurde, gilt für die Abwicklung während des in Satz 2 bestimmten Übertragungszeitraums § 5a Abs. 2 Satz 1 entsprechend."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die für die Gewährung des Urlaubs zuständige Person oder eine von ihr beauftragte Stelle teilt den Beamten von Amts wegen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Anspruch auf Erholungs- und Zusatzurlaub, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mit, fordert zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehrt für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1. Wird die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht oder unvollständig erfüllt, ist der bis zum Ablauf der Verfallsfristen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 nicht beanspruchte unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dem Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzuzufügen oder unter den Voraussetzungen des § 16 abzugelten. Die Beweislast für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 liegt bei der für die Gewährung des Urlaubs zuständigen Person oder der von ihr beauftragten Stelle."

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 5" durch die Verweisung " § 4 Abs. 6" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "30 Wochenstunden" durch die Angabe "32 Wochenstunden" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "drei Viertel" durch die Angabe "80 vom Hundert" ersetzt.

10. In § 22 Abs. 3 Satz 4 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 4 Abs. 3" ersetzt."

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 10 wird das Wort "Präsidiumssitzungen" durch das Wort "Vorstandssitzungen" ersetzt.

bbb) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. für die aktive Teilnahme
  1. an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind,
  2. an Europapokal-Wettbewerben sowie den Endkämpfen um deutsche oder thüringische sportliche Meisterschaften, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind,
  3. an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest.
"11. für die aktive Teilnahme

a) an Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen, Special Olympics, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind,

b) an Weltcup- oder Europacup-Veranstaltungen, Europapokal-Wettbewerben sowie Endkämpfen um deutsche oder thüringische sportliche Meisterschaften, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind,

c) an Wettkämpfen beim Internationalen Deutschen Turnfest; "

zu den aktiven Teilnehmern rechnen auch die Personen, deren Teilnahme nach den jeweiligen Statuten des Fachverbandes unter Berücksichtigung der Sportart für den sportlichen Einsatz der Mannschaft oder der Wettkämpfer dringend erforderlich ist.

bb) Satz 2

Zu den aktiven Teilnehmern rechnen auch die Personen, deren Teilnahme nach den jeweiligen Statuten des Fachverbandes unter Berücksichtigung der Sportart für den sportlichen Einsatz der Mannschaft oder der Wettkämpfer dringend erforderlich ist.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "den Olympischen Spielen" durch die Worte "Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen, Special Olympics, Weltcup- oder Europacup-Veranstaltungen" ersetzt.

12. § 25 erhält folgende Fassung:

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§ 25 Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

(1) Für eine Kur, eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist oder die ein Sozialversicherungsträger aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Medizinischen Dienstes angeordnet hat, wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs bestimmen sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung oder den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; er umfasst auch die Zeiten der Hin- oder Rückreise zum oder vom Ort der Maßnahme, soweit sie notwendig in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen. Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Maßnahme kein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) In den nachstehenden Fällen wird Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in folgendem Umfang gewährt:

  1. bei Geburt eines Kindes, soweit sie nicht nach den § 3 ThürMuSchVO von der Dienstleistungspflicht entbunden sind, jeweils ein Arbeitstag,
  2. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, des eingetragenen Lebenspartners oder eines Partners in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft jeweils zwei Arbeitstage,
  3. bei einem Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund ein Arbeitstag,
  4. bei einem 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstjubiläum jeweils ein Arbeitstag,
  5. bei schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in der jeweils geltenden Fassung ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,
  6. bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder akuter Änderung einer bestehenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  7. bei schwerer Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seiner Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr und
  8. bei Elementarschadenereignissen, wenn hierdurch das Hab und Gut der Beamten oder seiner Angehörigen, mit denen sie in demselben Haushalt leben, beeinträchtigt oder zerstört wurde oder die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder sie selbst von der Evakuierung seiner Wohnstätte betroffen sind, bis zu drei Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von bis zu höchstens drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.

(3) Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist anstelle des Sonderurlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem Umfang zu gewähren, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.

(4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 sowie des Absatzes 3 gelten leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 wird Sonderurlaub nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ärztlich bescheinigt wird. Auf Verlangen des Dienstherrn ist für eine Gewährung von Sonderurlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 4 PflegeZG und ein Nachweis über die erforderlichen organisatorischen oder pflegerischen Maßnahmen zu erbringen. Zur notwendigen Betreuung eines erkrankten Kindes oder eines erkrankten oder zu pflegenden Angehörigen im Sinne der Absätze 2 und 3 können auch halbe Arbeitstage gewährt werden. In dem Fall beträgt die Freistellung die Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können sich Berechtigte, wenn sie beide Beamte desselben Dienstherrn sind, die Ansprüche nach Absatz 3 Satz 1 gegenseitig übertragen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 und des Absatzes 3 Satz 1 gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Für Beamte, bei denen der Erholungs- und Zusatzurlaub nach Stunden berechnet wird, ist in den in Satz 1 benannten Fällen auch der Sonderurlaub nach Stunden zu berechnen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

" § 25 Sonderurlaub für Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird gewährt für

  1. eine Kur oder eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme,
  2. eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Begleitung eines Kindes des Beamten, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, während einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich (Merkzeichen B) oder durch ein medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist oder
  4. eine durch den behandelnden Arzt verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung eines Kindes des Beamten oder für ein Kind des Beamten, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder einer Organtransplantation eine solche Maßnahme erfordert.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten leibliche und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege. Sonderurlaub nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird nur bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids der Krankenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleistung gewährt. Die Maßnahmen des Absatzes 1 müssen entsprechend den im jeweiligen Bescheid genannten Festlegungen zur Behandlung und zum Behandlungsort durchgeführt werden.

(3) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs bestimmen sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung oder den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; der Sonderurlaub umfasst auch die Zeiten der Hin- oder Rückreise zum oder vom Ort der Maßnahme, soweit sie notwendigerweise in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen. Soweit für eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme kein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren."

13. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

(1) Beamten wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in folgendem Umfang gewährt:

  1. bei Geburt eines Kindes, soweit sie nicht nach den § 3 ThürMuSchVO von der Dienstleistungspflicht entbunden sind, jeweils ein Arbeitstag,
  2. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, des eingetragenen Lebenspartners oder eines Partners in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft jeweils zwei Arbeitstage,
  3. bei einem Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund ein Arbeitstag,
  4. bei einem 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstjubiläum jeweils ein Arbeitstag,
  5. bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlich bescheinigter Notwendigkeit der Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,
  6. bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder akuter Änderung einer bestehenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage für jede pflegebedürftige Person,
  7. bei Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seiner Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  8. bei Elementarschadenereignissen, wenn hierdurch das Hab und Gut der Beamten oder ihrer Angehörigen, mit denen sie in demselben Haushalt leben, beeinträchtigt oder zerstört wurde, die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder sie selbst von der Evakuierung ihrer Wohnstätte betroffen sind, bis zu drei Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  9. für ärztlich bescheinigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt, oder der Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne des § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2757) in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit.

Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von bis zu höchstens drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.

(2) Wenn es nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, dass die Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist anstelle des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem Umfang zu gewähren, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.

(3) Bei der Gewährung von Sonderurlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 und Absatz 2 gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 wird Sonderurlaub nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht. Auf Verlangen des Dienstherrn ist für eine Gewährung von Sonderurlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 4 PflegeZG und ein Nachweis über die erforderlichen organisatorischen oder pflegerischen Maßnahmen zu erbringen. Zur notwendigen Betreuung eines erkrankten Kindes oder eines erkrankten oder zu pflegenden Angehörigen im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch halbe Arbeitstage gewährt werden. In dem Fall beträgt die Freistellung die Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können sich Berechtigte, wenn sie beide Beamte desselben Dienstherrn sind, die Ansprüche nach Absatz 2 gegenseitig übertragen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 und des Absatzes 2 gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Für Beamte nach § 6 Abs. 1, bei denen der Erholungs- und Zusatzurlaub nach Stunden berechnet wird, ist in den in Satz 1 benannten Fällen auch der Sonderurlaub nach Stunden zu berechnen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend."

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Verweisung " § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 3" durch die Verweisung " § 25a Abs. 2" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Abweichend von § 15 Abs. 5 Satz 1 erfolgt die Mitteilung für das Urlaubsjahr 2021 nach dem Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Fortentwicklung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 361)."

15. In § 34 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft" gestrichen.

16. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 4
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des
mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der
staatlichen allgemeinen Verwaltung

Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung vom 10. Februar 2009 (GVBl. S. 279), geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2013 (GVBl. S. 179), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. In § 9 Abs. 7 Nr. 2 wird die Verweisung "den §§ 2 und 4
der Thüringer Mutterschutzverordnung" durch die Verweisung " § 3 der Thüringer Mutterschutzverordnung" und die Verweisung " § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung" durch die Verweisung " § 17 der Thüringer Urlaubsverordnung" ersetzt.

3. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 11 Urlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten während der fachtheoretischen Ausbildung werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Urlaubsansprüche sollen bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgewickelt werden."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

1. Artikel 1 mit Wirkung vom 29. Oktober 2020 und

2. Artikel 2 mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.

ID 211585

ENDE