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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 15. November 2022
(GVBl. Nr. 25 vom 29.11.2022 S. 437)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Weitere Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Thüringer Altersgeldgesetzes

Das Thüringer Altersgeldgesetz vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 13a und 15 ThürBeamtVG" durch die Verweisung " §§ 13a, 15 und 19 ThürBeamtVG" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" ein Komma und die Worte "sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist," eingefügt.

2. § 9 Abs. 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 53 Abs. 2 und 3 ThürBeamtVG gelten entsprechend." § 53 Abs. 2 und 3 ThürBeamtVG gilt entsprechend; die entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 3 ThürBeamtVG umfasst auch die Konkurrenz zwischen Waisengeldern und Waisenaltersgeldern."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entlassung der Zeitpunkt des Wegfalls der Aufschubgründe."

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 3 und 5 bis 8" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3 und 5 bis 7" ersetzt.

4. In § 16 Satz 1 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch die Worte "anderen Mitgliedstaat" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung

Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Geldbetrag "3,70 Euro" durch den Geldbetrag "3,80 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Geldbetrag "1,02 Euro" durch den Geldbetrag "1,05 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird der Geldbetrag "1,71 Euro" durch den Geldbetrag "1,76 Euro" ersetzt.

2. § 6 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 45 ThürBesG),"1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 45 ThürBesG und einer Vergütung für Gerichtsvollzieher nach § 45a ThürBesG,"

Artikel 9
Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

1. Artikel 6 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. November 2021,

2. Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 und

3. Artikel 4 mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft.

ID: 222515

ENDE