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Regelwerk

Änderungstext

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 29 vom 20.06.2013 S. 1514)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Regelung durch Gesetz
§ 3 Anspruch auf Besoldung
§ 3a Besoldungskürzung
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 12 Rückforderung von Bezügen
§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
§ 14 Anpassung der Besoldung
§ 14a Versorgungsrücklage
§ 15 Dienstlicher Wohnsitz
§ 16 Amt, Dienstgrad
§ 17 Aufwandsentschädigungen
§ 17a Zahlungsweise
§ 17b Lebenspartnerschaft

Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes

Unterabschnitt 2
Beamte und Soldaten

§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
§ 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Eingangsämter für Beamte
§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 27 Bemessung des Grundgehaltes
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
§ 31 (weggefallen)

Unterabschnitt 3
Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W
§ 32a Bemessung des Grundgehaltes
§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 33 Leistungsbezüge
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Forschungs- und Lehrzulage
§ 36 (weggefallen)

Unterabschnitt 4
Richter und Staatsanwälte

§ 37 Bundesbesoldungsordnung R
§ 38 Bemessung des Grundgehaltes

Abschnitt 3
Familienzuschlag

§ 39 Grundlage des Familienzuschlages
§ 40 Stufen des Familienzuschlages
§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Abschnitt 4
Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 43 Personalgewinnungszuschlag
§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 48 Mehrarbeitsvergütung
§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
§ 50 (weggefallen)
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen

Abschnitt 5
Auslandsbesoldung

§ 52 Auslandsdienstbezüge
§ 53 Auslandszuschlag
§ 54 Mietzuschuss
§ 55 Kaufkraftausgleich
§ 56 Auslandsverwendungszuschlag
§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie
§ 58 (weggefallen)

Abschnitt 6
Anwärterbezüge

§ 59 Anwärterbezüge
§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 61 Anwärtergrundbetrag
§ 62 (weggefallen)
§ 63 Anwärtersonderzuschläge
§ 64 (weggefallen)
§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte
§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge

Abschnitt 7
(weggefallen)

§ 67 (weggefallen)
§ 68 (weggefallen)

Abschnitt 8
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
§ 75 Übergangszahlung
§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten
§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern

Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B

Anlage II Bundesbesoldungsordnung W

Anlage III Bundesbesoldungsordnung R

Anlage IV Grundgehalt

Anlage V Familienzuschlag

Anlage VI Auslandszuschlag

Anlage VII (weggefallen)

Anlage VIII Anwärtergrundbetrag

Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen".

2. Die Abschnitte und Unterabschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "dem 5. Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

4. In § 17a Satz 1 werden die Wörter "im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann" durch die Wörter "anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) gilt" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort ", Richter" gestrichen.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen."Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade."

6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "Besoldungsordnung" durch das Wort "Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

7. In § 19a Satz 1 werden die Wörter "; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt" gestrichen.

8. § 19b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen," gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1."

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 20 Besoldungsordnungen A und B" § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen."

c) Absatz 2 Satz 3

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.

wird aufgehoben.

10. In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Eingangsamt" die Wörter "der Besoldungsgruppe" eingefügt.

11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Besoldungsordnungen" durch das Wort "Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt.

12. § 25

§ 25 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

wird aufgehoben.

13. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst 
  • in der Besoldungsgruppe A 8
30 v. H.,
  • in der Besoldungsgruppe A 9
8 v. H.,
im gehobenen Dienst 
  • in der Besoldungsgruppe A 11
30 v. H.,
  • in der Besoldungsgruppe A 12
16 v. H.,
  • in der Besoldungsgruppe A 13
6 v. H.,
im höheren Dienst 
  • in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen
40 v. H.,
  • in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen
10 v. H.
"Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 830 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 98 Prozent,

2. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 1216 Prozent,
c) in der Besoldungsgruppe A 136 Prozent,

3. im höheren Dienst

a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen40 Prozent,
b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 Prozent."

b) In Satz 2 wird das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.

14. In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" und wird das Wort "Besoldungsordnung" durch das Wort "Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.'

15. In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt:

"Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden."

16. § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und"1. die gleichartige Tätigkeit
  1. im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
  2. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und".

17. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

18. Nach § 32 werden die folgenden § § 32a und 32b eingefügt:

" § 32a Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der Ernennung zum Professor mit Anspruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

  1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle,
  2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C oder R oder der Besoldungsgruppe W 1.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2.

(4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 genannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen, die die Hochschulleitung betreffen; mit Ausnahme der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen die oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:

  1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
    1. Professor oder Vertretungsprofessor,
    2. Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
  2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
    1. an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
    2. an einer ausländischen Hochschule,

sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.

Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 nicht verzögert."

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind."(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
  1. dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden,
  2. der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern,
  3. die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.

Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "40 vom Hundert" durch die Angabe "22 Prozent" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Vomhundertsatzes" durch das Wort "Prozentsatzes" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "den regelmäßigen Besoldungsanpassungen" durch die Wörter "Anpassungen der Besoldung nach § 14" ersetzt.

d) Absatz 5

(5) Die am 31. Dezember 2011 maßgeblichen Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.

wird aufgehoben.

20. § 34

§ 34 Vergaberahmen 09 11d

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung 7. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

  1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
  2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel privater oder öffentlicher Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

wird aufgehoben.

21. Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 37 Besoldungsordnung R" § 37 Bundesbesoldungsordnung R".

22. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 38 Bemessung des Grundgehalts 12" § 38 Bemessung des Grundgehaltes".

23. § 42a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Besoldungsordnung" durch das Wort "Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" und wird das Wort "Besoldungsordnung" durch das Wort "Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Vomhundertsatzes" durch das Wort "Prozentsatzes" ersetzt.

cc) In Satz 6 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Vomhundertsatzes" durch das Wort "Prozentsatzes" und werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

24. § 44

§ 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.

wird aufgehoben.

25. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

  1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern trifft, und
  2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern trifft."

26. § 50a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die
  1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
  2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

"Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird."

b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "3" durch das Wort "drei" und das Wort "Dienstantritt" durch das Wort "Diensteintritt" ersetzt.

27. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "und sich überwiegend dort aufhalten" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

28. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wohnraum" die Wörter "(zuschussfähige Miete)" eingefügt und werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort "Vomhundertsatzes" durch das Wort "Prozentsatzes" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

29. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

30. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Absatz 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht."Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht."

b) In Absatz 2 Satz 8 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet." ersetzt.

31. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben."(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
  1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
  2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.

Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen."

32. In § 72a Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet." ersetzt.

33. § 73

§ 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands 13

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen sind, für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.

wird aufgehoben.

34. § 73a wird § 73 und wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.

35. § 74a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " § 54 Absatz 3" die Wörter "in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V anzuwenden."

36. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "sowie wissenschaftlichen und künstlerischen" durch die Wörter "und wissenschaftlichen" und jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Absatz 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

wird aufgehoben.

37. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

" § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach der Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist:

  1. unbefristete Leistungsbezüge,
  2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
  3. sonstige befristete Leistungsbezüge.

Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.

(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.

(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.

(5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. Für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach der Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen

  1. das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und
  2. der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.

(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil."

38. § 79 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 79 (weggefallen) 11d 12b" § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt

1. im Jahr 2013225 Euro,
2. im Jahr 2014180 Euro,
3. im Jahr 2015135 Euro,
4. im Jahr 201690 Euro,
5. im Jahr 201745 Euro.

(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden

a) im Jahr 201315 Euro,
b) im Jahr 201417 Euro,
c) im Jahr 201519 Euro,
d) im Jahr 201621 Euro,
e) im Jahr 201723 Euro,

2. für einen Dienst von 24 Stunden

a) im Jahr 201330 Euro,
b) im Jahr 201434 Euro,
c) im Jahr 201538 Euro,
d) im Jahr 201642 Euro,
e) im Jahr 201746 Euro.

(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet."

39. § 85

§ 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2011 10a3

(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat Januar 2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben.

(2) § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2011 geltenden Verhältnisse.

(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.

(5) Für Anwärter (§ 59 Absatz 1) gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Euro erhalten.

wird aufgehoben.

40. § 86 wird § 85 .

41. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Leiter" die Wörter "von Hochschulen" eingefügt.

42. In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2 und § 66 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

43. Die Anlagen I bis IV erhalten die aus den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

44. Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Bundesbesoldungsordnung W
BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 14105,11
W 24681,39
W 35672,13


"3. Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungsgruppe


Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

W 1

4105,11

Stufe 1Stufe 2Stufe 3
W 2

W 3

5.100

5.700

5.400

6.100

5.700

6 500".

45. Anlage V wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage V
Familienzuschlag
"Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)".

b) Im zweiten Absatz wird jeweils das Wort "je" gestrichen.

46. In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage VI
Auslandszuschlag
(zu § 53)
"Anlage VI
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
Auslandszuschlag".

47. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
"Anlage VIII
(zu § 61)
Anwärtergrundbetrag".

b) Im linken Tabellenkopf wird das Wort "Eingangsamt" durch die Wörter "Besoldungsgruppe des Eingangsamtes" ersetzt.

48. Die Anlage IX erhält die aus dem Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69i folgende Angabe eingefügt:

" § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes".

2. In § 14a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

3. Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt:

" § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter "dem 5. Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

2. § 22a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Luftfahrtgerät" die Wörter "oder als Systemoperator Wärmebildgerät" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

bbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 4. nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige und Prüfer von Luftfahrtgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 60 Euro"3. nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,"

bb) In Satz 2 werden die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" und die Angabe "6 Euro" durch die Angabe "18 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

§ 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:
  1. zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten;
  2. zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand;
  3. zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;
  4. zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.

Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen."

Artikel 5
Änderung des THW-Gesetzes

Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
 THW-Gesetz - THW-Helferrechtsgesetz
Gesetz über das Technische Hilfswerk THW-Gesetz
"THWG - THW-Gesetz
Gesetz über das Technische Hilfswerk".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 werden die Wörter "einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter "einem Einsatz im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2)" ersetzt.

b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Erkundung gilt als Einsatz im Sinne dieses Gesetzes."

Artikel 6
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ohne Einwilligung des Soldaten darf die Personalakte an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist."Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten darf die Personalakte weitergegeben werden
  1. an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  2. an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bundesministerien, soweit diese Aufgaben der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder frühere Soldaten wahrnehmen und die Kenntnis der Personalakte für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist."

b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des Soldaten erteilt werden, es sei denn, dass zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern."Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6 ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern."

c) In Satz 10 werden die Wörter "dem Soldaten" durch die Wörter "den Betroffenen" ersetzt.

2. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."

3. § 89 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt" durch die Wörter "das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Befehlshaber im Wehrbereich" durch die Wörter "Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen."Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen. Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des anderen Bundesministeriums."

2. Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden."

3. Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird."

4. In § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Dem § 8 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden."

Artikel 9
Änderungen weiterer Vorschriften

(1) Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 3 werden die Wörter "dem 5. Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem 5. Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

(2) § 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. einer Vergütung nach § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes,"

2. In Nummer 2 werden die Wörter "dem 5. Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

(3) In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, werden die Wörter "dem 5. Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Artikel 7 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 26. Juli 2012 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5, 9 Buchstabe b und c, Nummer 12, 18, 19 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d, Nummer 20, 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 37, 41 und 44, die Artikel 2, 7 Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(4) Die Artikel 6 und 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Juli 2013 in Kraft.

Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage I bereits eingefügt

Bundesbesoldungsordnungen A und B
(diese Fassung ist gültig bis zum 31.07.2013 und dient nur zur Information)
Anlage I 09 09a 09b 09c 11a 11c 11d 11e 12 12a

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
  2. auf die Laufbahn,
  3. auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz "beim Deutschen Bundestag".

(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt "Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -" abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. Entsprechendes gilt für das Amt "Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und für das Amt "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -".

2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3

(1) Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:

Bundesagentur für Arbeit

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Bundesamt für Naturschutz

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Bundesamt für Strahlenschutz

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Bundesanstalt für Straßenwesen

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Risikobewertung

Bundesinstitut für Sportwissenschaft

Bundeskriminalamt

Deutscher Wetterdienst

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Johann Heinrich von Thünen-Institut,

Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Paul-Ehrlich-Institut

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Robert Koch-Institut

Umweltbundesamt

Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung

Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe

Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG.

Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.

(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

II. Zulagen

3a. (weggefallen)

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.

4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel

Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

  1. flugzeugtechnisches Personal,
  2. flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr

(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

  1. als Flugsicherungskontrollpersonal in
    1. Flugsicherungssektoren,
    2. Flugsicherungsstellen,
    3. einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
  3. als Flugberatungspersonal in
    1. Flugsicherungsstellen,
    2. zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
    3. einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
    1. mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
      aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,
      bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz
    2. ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
      aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
      bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),
  5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzfü hrungsdienstes,
  6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen,

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung 11d

(1) Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A erhalten

  1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
  2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
  3. als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
  4. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

  1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
  2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1

  1. Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,
  2. Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,
  3. Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,
  4. Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 oder 8a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 oder 8a gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät

Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8c. (weggefallen)

8d. (weggefallen)

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

9a. Zulage im Marinebereich

(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

  1. als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,
  2. als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,
  3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

  1. als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,
  2. als Taucher für den maritimen Einsatz erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

  1. über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
  2. die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden,

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen

Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt.

13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften 09

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird wähnend der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, denen Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.

13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes

(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.

13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

III. Einstufung von Ämtern

14. (weggefallen)

15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss

Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.

16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz

Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.

16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg

In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe 1 höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.

16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.

17. Leiter von Gesamtschulen

Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1.000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen.

18. Lehrämter an Sonderschulen

Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.

19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt

Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

20. (weggefallen)

21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.

IV. Sonstige Stellenzulagen

23. (weggefallen)

24. (weggefallen)

25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.

27. (weggefallen)

28. (weggefallen)

29. (weggefallen)

30. Flugsicherungslotsen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 gewährt.

V. Vergütungen

31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bundesbesoldungsordnung A 12a

Besoldungsgruppe A 1

(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 2

Aufseher 1) 2

Oberamtsgehilfe

Oberbetriebsgehilfe

Schaffner 1) 2

Wachtmeister 1) 3

_______
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfe 1) 4

Hauptbetriebsgehilfe 4

Oberaufseher 2) 4

Oberschaffner 2) 4

Oberwachtmeister 2) 3) 4) 5

Grenadier, Flieger, Matrose 6

Gefreiter 7

______
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.

4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeister 1

Betriebsmeister

Hauptaufseher 2

Hauptschaffner 2

Hauptwachtmeister 2) 4

0berwart 2) 3

Triebwagenführer 2

Obergefreiter Hauptgefreiter 5

__________
1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Als Eingangsamt.

4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 5

Betriebsassistent 3) 5

Erster Hauptwachtmeister 3) 5) 6

Hauptwart 3) 5

Justizvollstreckungsassistent

Kriminaloberwachtmeister 1

Kriminalwachtmeister 1) 2

Oberamtsmeister 4) 5

Oberbetriebsmeister 5

Obertriebwagenführer 3) 5

Polizeioberwachtmeister 1

Polizeiwachtmeister 1) 2

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter 3) 6

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett

_________
1) Während der Ausbildung.

2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.

7) (weggefallen)

8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe A 6

Betriebsassistent 5

Erster Hauptwachtmeister 5) 6

Hauptwart 5

Justizvollstreckungssekretär

Lokomotivführer 1

Oberamtsmeister 5

Oberbetriebsmeister 5

Obertriebwagenführer 5

Sekretär 1

Werkmeister 1

Stabsunteroffizier 2

Obermaat 2

________
1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

3) (weggefallen)

4) (weggefallen)

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.

6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 4

Justizvollstreckungsobersekretär

Krankenpfleger 4

Krankenschwester 4

Kriminalmeister 4

Oberlokomotivführer 1

Obersekretär 6) 7

Oberwerkmeister 1) 8

Polizeimeister 4

Stationspfleger 5

Stationsschwester 5

Stabsunteroffizier 3

Obermaat 3

Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See

Oberfeldwebel 2

Oberbootsmann 2

_____
1) Auch als Eingangsamt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

4) Als Eingangsamt.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger

Abteilungsschwester

Gerichtsvollzieher 1

Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Justizvollstreckungshauptsekretär

Kriminalobermeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Hauptfeldwebel 2

Hauptbootsmann 2

Oberfähnrich 2

Oberfähnrich zur See 2

_______
1) Als Eingangsamt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektor 3

Betriebsinspektor 3

Hauptbrandmeister 3

Inspektor

Kapitän 1

Konsulatssekretär

Kriminalhauptmeister 3

Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieher 3

Oberin 6) 7

Oberpfleger

Oberschwester 7

Pflegevorsteher 6) 7

Polizeihauptmeister 3

Polizeikommissar

Stabsfeldwebel 4

Stabsbootsmann 4

Oberstabsfeldwebel 2) 4

Oberstabsbootsmann 2) 4

Leutnant

Leutnant zur See

________
1) Im Bundesbereich.

2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.

5) (weggefallen)

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 10 1

Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän 2

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

______
1)Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)

2) Im Bundesbereich.

.

Besoldungsgruppe A 11 5

Amtmann

Kanzler 2

Kriminalhauptkommissar 1

Polizeihauptkommissar 1

Seeoberkapitän 3

Fachlehrer

  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 4

Hauptmann 1

Kapitänleutnant 1

______
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

2) Im Auswärtigen Dienst.

3) Im Bundesbereich.

4) Als Eingangsamt.

5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt 1

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse 3) 4

Kriminalhauptkommissar 2

Polizeihauptkommissar 2

Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Seehauptkapitän 3) 5

Fachlehrer

  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 6

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7

Lehrer

  • als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8
  • an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung -1) 3
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung - 1)3
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 1) 3) 9
  • mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1
  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe 1 bei entsprechender Verwendung - 1
  • mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe 1 bei entsprechender Verwendung -1) 3
  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe 1 und die Sekundarstufe 11 bei entsprechender Verwendung - 1) 3) 10

Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7

Hauptmann 2

Kapitänleutnant 2

______
1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4) Im Auswärtigen Dienst.

5) Im Bundesbereich.

6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

Besoldungsgruppe A 13 11

Akademischer Rat

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 22

Kanzler Erster Klasse 2) 3

Konservator Konsul

Kustos

Landesanwalt 12

Legationsrat

Oberamtsanwalt 12

Oberamtsrat 13

Oberrechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Pfarrer 1

Rat

Seehauptkapitän 2) 4

Fachschuloberlehrer

  • im Bundesdienst - 5) 6) 10

Hauptlehrer

  • als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7

Lehrer

  • mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10) 16
  • mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 6) 10
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I - 20
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 17) 18
  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe 1 bei entsprechender Verwendung - 14
  • mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe 1 bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20
  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe 1 und die Sekundarstufe 11 bei entsprechender Verwendung - 19) 20

Realschullehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10

Rektor

  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7

Studienrat

  • im höheren Dienst des Bundes - 9
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 21
  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe 1 und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 21

Stabshauptmann 15

Stabskapitänleutnant 15

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

3) Im Auswärtigen Dienst.

4) Im Bundesbereich.

5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Gilt nur für Lehrer, denen Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.

9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

10) Als Eingangsamt.

11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die I sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.

16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.

17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die I genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe 1 an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

22) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1

Chefarzt 2

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 10

Konsul Erster Klasse

Landesanwalt 1

Legationsrat Erster Klasse 3

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4

Oberarzt 4

Oberkonservator

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 1

Fachschuldirektor

  • als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5

Fachschuloberlehrer

  • als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6) 7
  • als Stufenleiter Sekundarstufe 1 bei einer Bundeswehrfachschule - 6

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5

Oberstudienrat

  • im höheren Dienst des Bundes - 8
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 9
  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe 1 und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 9
  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe 11 bei entsprechender Verwendung -

Realschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5

Realschulrektor

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

Anhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage II bereits eingefügt

.
Bundesbesoldungsordnung W
(diese Fassung ist gültig bis zum 31.07.2013 und dient nur zur Information)
Anlage II 09 11d

Vorbemerkungen

1. Zulagen

(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro 17a.

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor 1

______
1) Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professor 1

  • an einer Fachhochschule -

Professor an einer Kunsthochschule 1

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1

Universitätsprofessor 1

Präsident der ...1) 2) 3

Vizepräsident der ...1) 2) 3

Rektor der ...1) 2)

Konrektor der ...1) 2)

Prorektor der ...1) 2)

Kanzler der ...1) 2) 3

_____
1) Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Besoldungsgruppe W 3

Professor 1

  • an einer Fachhochschule -

Professor an einer Kunsthochschule 1

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1

Universitätsprofessor 1

Präsident der ...1) 2) 3

Vizepräsident der ...1) 2) 3

Rektor der ...1) 2)

Konrektor der ...1) 2)

Prorektor der ...1) 2)

Kanzler der ...1) 2) 3

__________
1) Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Anhang 3
(zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage III bereits eingefügt


Bundesbesoldungsordnung R
(diese Fassung ist gültig bis zum 31.07.2013 und dient nur zur Information)
Anlage III

Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen

(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.

4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Bundesdisziplinargericht

Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 1

Direktor des Arbeitsgerichts 1

Direktor des Sozialgerichts 1

Staatsanwalt 2

________
1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht wenden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

  • als weiterer aufsichtsführender Richter- 1
  • als der ständige Vertreter eines Direktors -2)

Richter am Arbeitsgericht

  • als weiterer aufsichtsführender Richter- 1
  • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2

Richter am Bundespatentgericht

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)

Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Richter am Sozialgericht

  • als weiterer aufsichtsführender Richter- 1
  • als der ständige Vertreter eines Direktors -2)

Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 3

Direktor des Arbeitsgerichts 3

Direktor des Sozialgerichts 3

Vizepräsident des Amtsgerichts 4

Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4

Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5

Vizepräsident des Landgerichts 5

Vizepräsident des Sozialgerichts 4

Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Oberstaatsanwalt

  • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6
  • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7
  • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
  • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 9
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 9

Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 10

__________
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weiten; Richterplanstellen kann für weiten; aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.

5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.

6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.

7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.

9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.

10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsident des Arbeitsgerichts 1

Präsident des Bundesdisziplinargerichts

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Sozialgerichts 1

Präsident des Truppendienstgerichts

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsident des Amtsgerichts 2

Vizepräsident des Finanzgerichts 3

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3

Vizepräsident des Landgerichts 2

Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4
  • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -

__________
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsident des Arbeitsgerichts 2

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Sozialgerichts 2

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3

Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3

Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4

_________
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung "Generalstaatsanwalt".

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsident des Finanzgerichts 2

Präsident des Landesarbeitsgerichts 2

Präsident des Landessozialgerichts 2

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Oberlandesgerichts 2

Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Generalstaatsanwalt

  • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3

__________
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsident des Finanzgerichts 2

Präsident des Landesarbeitsgerichts 3

Präsident des Landessozialgerichts 3

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Oberlandesgerichts 3

Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Generalstaatsanwalt

  • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - 4

___________
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

  • als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -

Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Präsident des Landesarbeitsgerichts 1

Präsident des Landessozialgerichts 1

Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1

Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 1

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2

Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2

_______
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

Anhang 4
(zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage IV bereits eingefügt


(diese Fassung ist gültig bis zum 31.07.2013 und dient nur zur Information)Anlage IV 10a3 12b 12c 12d

1. Bundesbesoldungsordnung A

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8
A 21.824,011.866,631.910,401.943,191.977,102.011,012.044,892.078,79
A 31.897,271.942,101.986,932.023,022.059,122.095,192.131,282.167,36
A 41.938,841.992,402.045,992.088,642.131,282.173,932.216,572.255,95
A 51.954,132.020,832.074,412.126,912.179,412.232,992.285,472.336,87
A 61.997,872.075,522.154,242.214,392.276,722.336,872.403,572.461,53
A 72.101,762.170,652.261,442.354,372.445,132.536,992.605,882.674,76
A 82.228,612.311,722.428,732.546,832.664,922.746,932.830,052.912,07
A 92.412,312.494,342.623,382.754,592.883,622.971,123.059,703.146,08
A102.588,372.701,012.863,953.025,783.187,633.300,283.412,893.525,54
A 112.971,123.138,433.304,643.471,963.586,773.701,593.816,413.931,24
A 123.185,463.383,383.582,403.780,323.918,114.053,704.190,404.329,28
A 133.735,483.921,394.106,204.292,094.420,044.549,084.677,014.802,77
A 143.841,574.081,044.321,624.561,104.726,214.892,445.057,565.223,78
A 154.695,614.912,135.077,245.242,375.407,505.571,535.735,555.898,48
A 165.180,035.431,565.621,825.812,106.001,286.192,666.382,926.571,02

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,44 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,48 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 15.898,48
B 26.852,05
B 37.255,55
B 47.677,65
B 58.162,09
B 68.622,47
B 79.066,43
B 89.531,18
B 910.107,47
B1011.897,58
B 1112.360,14

3. Bundesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe


Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

W 1

4105,11


Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

W 2

W 3

5.100

5.700

5.400

6.100

5.700

6 500".

4. Bundesbesoldungsordnung R

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8
R 13.735,484.095,274.456,134.775,455.093,665.412,975.730,096.051,58
R 24.539,224.772,165.003,995.321,115.640,415.958,646.277,946.597,27
R 37.255,55
R 47.677,65
R 58.162,09
R 68.622,47
R 79.066,43
R 89.531,18
R 910.107,47
R 1012.409,37

Anhang 5
(zu Artikel 1 Nummer 48)
Anlage IX bereits eingefügt

.

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(diese Fassung ist gültig bis zum 31.07.2013 und dient nur zur Information)
Anlage IX 12 12b 12c 12d

- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inMonatsbeträge in Euro, Vomhundertsatz, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz
§ 44bis zu107,38
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 2 Absatz 2134,22
Nummer 453,69
Nummer 4a80,53
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
37,57
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes80,53
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9245,86
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13271,47
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9210,00
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13271,47
Nummer 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9169,03
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13169,03
Nummer 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13169,03
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a483,17
Buchstabe b386,54
Buchstabe c338,05
Buchstabe d309,23
Absatz 1 Satz 2614,64
Nummer 6a107,38
Nummer 7
Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *
A2 bisA5A 5
A6 bis A 9A 9
A 10 bis A 13A 13
A 14, A 15, B 1A 15
A 16, B 2 bis B 4B 3
B 5 bis B 7B 6
B 8 bis B 10B 9
B 11B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A2 bisA5120,80
A6 bisA9161,06
A 10 und höher201,32
Nummer 8a
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 573,56
A 6 bis A 9100,31
A 10 bis A 13123,72
A 14 und höher147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
53,50
70,21
86,94
Nummer 8b
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 596,63
A 6 bis A 9128,85
A 10 bis A 13161,06
A 14 und höher193,27
Nummer 9
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr
von zwei Jahren
66,87
133,75
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a107,38
Buchstabe b214,74
Buchstabe c161,06
Absatz 2
Buchstabe a42,94
Buchstabe b53,69
Nummer 10 Absatz 1
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr66,87
von zwei Jahren133,75
Nummer 11614,64
Nummer 12100,31
Nummer 13abis zu80,53
Nummer 13c
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 746,02
A 8 bis A1161,36
A 12 bis A 1571,58
A 16 und höher92,03
Nummer 13d
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 312,78
A 4 bis A 617,90
A 7 bis A 1035,79
A 1140,90
A 12 bis A 1548,57
A 16 bis B 458,80
B 5 bis B 771,58
Nummer 19 Satz 1251,33
Nummer 21210,83
Nummer 2540,27
Nummer 26 Absatz 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes17,91
des gehobenen Dienstes40,27
Nummer 3024,17
BesoldungsgruppenFußnote
A 2136,34
218,61
367,05
A 31,567,05
236,34
733,85
A 41,467,05
236,34
57,30
A 5336,34
4,667,05
A 6636,34
A 7245,14
5 50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 8258,15
A 92, 3, 6270,56
7 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9
A 127, 8157,15
A 136125,68
7188,53
11, 12, 13274,98
A 145188,53
A 157188,53
B101435,65
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 2
Die Zulage beträgt12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *
a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)
R 1R 1
R 2 bis R 4R 3
R 5 bis R 7R 6
R 8 bis R 10R 9
b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)
R 1A 15
R 2 bis R 4B 3
R 5 bis R 7B 6
R 8 bis R 10B 9
Nummer 440,27
BesoldungsgruppenFußnote
R 11, 2208,43
R 23 bis 8, 10208,43
R 33208,43
R 82416,78
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).