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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 5. Januar 2017
(BGBl. Nr. 2 vom 10.01.2017 S. 17)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht" § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten".

b) Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe eingefügt:

" § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".

c) Die Angabe zu § 107d wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen".

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "soweit sie ruhegehaltfähig ist" durch die Wörter "sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "sind einzurechnen" ein Semikolon und die Wörter "Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend" eingefügt.

3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,

wird aufgehoben.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,"5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn
  1. spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
  2. der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen,".

4. In § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

5. In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils die Wörter "nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ", soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt," gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter ", soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen," gestrichen.

8. Dem § 14 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde."

9. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen.

10. In § 15 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

11. In § 30 Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort "Unfallentschädigung" die Wörter "und einmalige Entschädigung" eingefügt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder infolge" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt," durch die Wörter "sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind" ersetzt.

13. In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder infolge" gestrichen.

14. In § 32 Satz 1 werden nach den Wörtern "die der Beamte" die Wörter "zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb" eingefügt.

15. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "ärztliche" die Wörter "und zahnärztliche" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

  1. "die notwendige Haushaltshilfe und
  2. die notwendigen Reisekosten."

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder Heilanstaltspflege" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ärztlichen" die Wörter "Untersuchung und" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt."

16. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wartung" durch das Wort "Hilfe" ersetzt.

17. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "wesentlich beschränkt" durch die Wörter "um mindestens 25 Prozent gemindert" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt."Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

b) Absatz 2 Satz 4

Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.

wird aufgehoben.

18. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt."(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt."

b) In Absatz 2 wird das Wort "getretenen" durch das Wort "versetzten" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "sechsundsechzigzweidrittel" durch die Angabe "66,67" ersetzt.

19. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt wurde" sowie die Wörter "des Eintritts" durch die Wörter "der Versetzung" ersetzt.

20. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Eintritt" die Wörter "oder Versetzung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "sechsundsechzigzweidrittel" durch die Angabe "66,67" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "zwanzig" durch die Angabe "25" ersetzt.

21. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.

22. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen."Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen."

23. Dem § 46 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird."

24. § 49 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt."Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

25. In § 50a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Die §§ 249 und 249a" durch die Wörter " § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a" ersetzt.

26. § 50e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter "ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

27. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 ergibt,

wird aufgehoben.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe "525 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen."Nicht als Erwerbseinkommen gelten
  1. Aufwandsentschädigungen,
  2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
  3. Jubiläumszuwendungen,
  4. ein Unfallausgleich nach § 35,
  5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
  6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
  7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
  8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht."

bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen."Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet."

28. In § 54 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Witwengeld" durch die Wörter "Witwer- oder Witwengeld" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen" eingefügt.

29. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen."Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "zuzüglich" die Wörter "ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie" eingefügt.

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

30. § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter "Ende der Ehezeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter "vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an," ersetzt.

31. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Absatz 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
  1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
  2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.

"(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise
  1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
    2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
    3. einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
  2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
    1. die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
    2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet."

32. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt V dieses Gesetzes beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

33. § 62a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten

  1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
  2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.

" § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten

(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem Versorgungsrücklagegesetz sowie über Vorausberechnungen der zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen vorlegen.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst vorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Daten

  1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
  2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden."

34. In § 68 Satz 2 werden die Kommata jeweils nach dem Wort "Stelle" sowie die Wörter "für Ehrenbeamte des Bundes" gestrichen.

35. Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt:

"69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55 Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers."

36. Dem § 107b wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend."

37. § 107d wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.

"107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Altersgeldgesetzes

§ 10 Absatz 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) § 62a des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu übermitteln sind, die erforderlich sind für die Darstellung der Entwicklung des Altersgelds im Bericht der Bundesregierung nach Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), das durch Artikel 19 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist."(6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu übermitteln sind, die für die Darstellung der Entwicklung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung nach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlich sind."

Artikel 6
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14a Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondenvermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondenvermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.

(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.

(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.

" § 14a Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert.

(2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in 2031, zugeführt.

(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt."

2. In § 28 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt.

3. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt."Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten."

4. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht."

5. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Soldaten" durch die Wörter "Beamte und Soldaten" ersetzt.

6. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am 1. Januar 2012 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.

werden aufgehoben.

7. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "Nachprüfer von Luftfahrtgerät" durch die Wörter "Luftfahrttechnisches Prüfpersonal" ersetzt.

bb) Absatz 2

(2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

wird aufgehoben.

cc) Absatz 3 wird Absatz 2.

b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 13" wird in Fußnote 10 die Angabe "3 Prozent" durch die Angabe "6 Prozent" ersetzt.

c) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 4" wird gestrichen.

bb) Die Fußnote 4

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

wird aufgehoben.

d) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 3" wird gestrichen.

bb) Die Fußnote 3

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

wird aufgehoben.

cc) Die Angabe

"Vizepräsident 7

wird wie folgt gefasst:

altneu
Vizepräsident 7
  • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung
  • - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion 8
"Vizepräsident 7
  • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
  • als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion 1 -".

dd) Fußnote 8

8) Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.

wird aufgehoben.

e) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe

"Abteilungsdirektor

wird die Angabe

durch die Angabe

ersetzt.

bb) Die Angabe "Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen" wird gestrichen.

cc) Die Angabe

"Vizepräsident 16

wird wie folgt gefasst:

altneu
Vizepräsident 16
  • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung
"Vizepräsident 16
  • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
  • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion 3 -".

dd) In Fußnote 17 wird die Angabe "B 5, B 6, B 7" durch die Angabe "B 5, B 6" ersetzt.

f) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" wird gestrichen.

bb) Nach der Angabe

"Vizepräsident 5

wird folgende Angabe eingefügt:

"Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt".

cc) Die Angabe "Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6" wird gestrichen.

dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5."3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6."

ee) Fußnote 6

6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.

wird aufgehoben.

g) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe

"Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

wird durch die Angabe

"Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

bb) Die Angabe "Präsident einer Bundespolizeidirektion 4" wird gestrichen.

cc) Fußnote 4

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4

wird aufgehoben.

dd) In der Fußnote 6 wird die Angabe "B 3, B 6, B 7" durch die Angabe "B 3, B 6" ersetzt.

ee) Folgende Fußnote 7 wird angefügt:

"7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7."

h) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben "Bundesdisziplinaranwalt", "Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung" und "Präsident des Bundesamtes für Justiz" werden gestrichen.

bb) Die Angabe "Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" wird durch die Angabe "Direktor des Informationstechnikzentrums Bund" ersetzt.

cc) Die Angabe

"Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

wird durch die Angabe

"Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

dd) Nach der Angabe

"Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr" werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit".

ee) Nach der Angabe

"Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" wird folgende Angabe eingefügt:

"Präsident einer Bundespolizeidirektion 10".

ff) Fußnote 9 wird durch folgende Fußnoten 9 bis 11 ersetzt:

altneu
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7."9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.

10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7."

i) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Ministerialdirigent

wird die Angabe

"Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

eingefügt.

bb) Nach der Angabe "Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr" wird folgende Angabe eingefügt: "Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung".

cc) Nach der Angabe "Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" wird folgende Angabe eingefügt: "Präsident des Bundesamtes für Justiz".

dd) Die Angabe "Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz" wird gestrichen.

ee) Die Angabe "Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 1" wird gestrichen.

ff) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6."1 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt."

Artikel 7
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Soldatengesetzes

In § 25 Absatz 5 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden." ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Nach § 8g des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender § 8h eingefügt:

" § 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

  1. nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat
    1. in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro,
    2. in den Wehrsoldgruppen 6 und 7.110 Euro,
    3. in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10.125 Euro,
    4. in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13.140 Euro;
  2. nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
    1. in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro,
    2. in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
    3. in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10.100 Euro,
    4. in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13.112 Euro.

(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend."

Artikel 10
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zum Sechsten Teil Unterabschnitt 16 durch folgende Angabe ersetzt:

"16. Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 104

17. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

§ 105".

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "75" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "25" ersetzt.

cc) Satz 4

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse auf Antrag um einen Versorgungszuschuss in Höhe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats.

wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Bildungszuschuss" die Wörter "bis zu dessen Höhe" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird" eingefügt.

3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden" eingefügt.

b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter " § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden" eingefügt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wird wie folgt gefasst:

altneu


  1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
 
  1. "einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn
    1. spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
    2. der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,".

cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit."

5. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend." § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend."

6. In § 22 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 24 werden jeweils die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

7. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt," gestrichen.

8. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wurde."

9. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter " (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die Wörter "durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter "im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder infolge" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sein" das Wort "eigenes" eingefügt und nach dem Wort "Kind" das Komma und die Wörter "das mit ihm in einem Haushalt lebt," gestrichen.

11. In § 36 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

12. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" die Wörter "oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

13. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

14. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden werden."Bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden."

15. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 ergibt,

wird aufgehoben.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe "525 Euro" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen."Nicht als Erwerbseinkommen gelten
  1. Aufwandsentschädigungen,
  2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
  3. Jubiläumszuwendungen,
  4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
  6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
  7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
  8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht."

bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen."Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet."

16. Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen."

17. § 55a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen."Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "zuzüglich" die Wörter "ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie" eingefügt.

c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

18. § 55d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter "Ende der Ehezeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter "vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an," ersetzt.

19. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweitein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
  1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
  2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet. Satz 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit und für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes.

"(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise
  1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
    2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
    3. einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
  2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
    1. die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
    2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

20. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 3 Satz 5 und" durch die Wörter " § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2," ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "in den Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

21. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe " § 58b" die Wörter "und dem Vierten Abschnitt" eingefügt.

22. In den §§ 65, 66 und 68 werden jeweils die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

23. In § 70 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Die §§ 249 und 249a" durch die Wörter " § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a" ersetzt.

24. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter " (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die Wörter "durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter "im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

25. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen oder freiwilligen Wehrdienst oder nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes."Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes."

26. Im Sechsten Teil wird Unterabschnitt 16 wie folgt gefasst:

"16. Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 104

§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

27. Folgender 17. Unterabschnitt wird angefügt:

"17. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

§ 105

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers."

Artikel 11
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "gebildet" durch das Wort "finanziert" ersetzt.

b) Die Nummern 1 und 2

1. einer einmaligen Zuweisung der Bundesagentur,

2.der Entnahme der von der Bundesagentur in die Versorgungsrücklage des Bundes und in den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen,

werden aufgehoben.

c) Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort "regelmäßigen" werden die Wörter "sowie ergänzenden" eingefügt.

d) Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe "Abs. 2 bis 3" wird durch die Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt.

e) Nummer 5 wird Nummer 3.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die einmalige Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 dient der Finanzierung der Versorgungsansprüche aller Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur zum Zeitpunkt der Errichtung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit und beträgt 2,5 Milliarden Euro. Sie wird aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 dem Versorgungsfonds zum Zeitpunkt seiner Errichtung zugeführt."(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. Sie können sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfinanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorgenommen werden. Über Zeitpunkt und Höhe der ergänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen."

3. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Abgeordnetengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung des Kontrollgremiumgesetzes

In § 12a Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, werden die Wörter "einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9" durch die Wörter "einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten Bundesbehörde" ersetzt.

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 36 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen zur Verteilung der Versorgungslasten bleiben unberührt.

(3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26 bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 sowie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Nummer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

ID 17/0064

ENDE