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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 8. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 36 vom 14.06.2017 S. 1570)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Dem § 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

Artikel 2
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Dem § 34 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten."Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein."

2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

Artikel 4
Änderung des Bundeswahlgesetzes

Dem § 10 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen."

Artikel 5
Änderung der Bundeswahlordnung

Nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,".

Artikel 6
Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "vorlegen" die Wörter "und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen" angefügt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen."Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht."

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nicht vorlegt" durch die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "dreitausend" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe eingefügt:

" § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich".

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich

Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen."

3. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,".

b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Dokumente auf Verlangen einer zur Überprüfung der Identität befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, das Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  2. entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht."

b) In Absatz 4 wird das Wort "zweitausendfünfhundert" durch das Wort "dreitausend" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "der Ausübung" durch die Wörter "oder Ausübung" ersetzt.

2. In § 48 Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) wird die Angabe "1. Oktober 2017" durch die Angabe "1. Januar 2020" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69k folgende Angabe eingefügt:

" § 69l Übergangsregelung zu § 55".

2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,".

3. In § 69k werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter ", § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz 2 Satz 1 " eingefügt.

4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:

" § 69l Übergangsregelung zu § 55

§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden waren. Für Versorgungsfälle, die nach dem 14. Juni 2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 14. Juni 2017 zurückgelegt worden sind."

Artikel 12
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

In § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80a folgende Angabe eingefügt:

" § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag".

2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht."Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich
  1. für Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht,
  2. für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder
  3. für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht."

3. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt
1. im Jahr 2013225 Euro,
2. im Jahr 2014180 Euro,
3. im Jahr 2015135 Euro,
4. im Jahr 201690 Euro,
5. im Jahr 201745 Euro.
"(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
  1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25 Euro,
  2. für einen Dienst von 24 Stunden 50 Euro."

b) Absatz 2

(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden
a) im Jahr 201315 Euro,
b) im Jahr 201417 Euro,
c) im Jahr 201519 Euro,
d) im Jahr 201621 Euro,
e) im Jahr 201723 Euro,

2. für einen Dienst von 24 Stunden

a) im Jahr 201330 Euro,
b) im Jahr 201434 Euro,
c) im Jahr 201538 Euro,
d) im Jahr 201642 Euro,
e) im Jahr 201746 Euro.


wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

4. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:

" § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung."

5. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "- als der ständige Vertreter des Direktors des Informationstechnikzentrums Bund -" wird gestrichen.

bb) Nach der Angabe "Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst" wird die Angabe "Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum Bund" eingefügt.

b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird die Angabe

"Vizepräsident 5
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"

durch die Angabe

"Vizepräsident, Vizedirektor5
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"

ersetzt.

c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird nach der Angabe "Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 3" die Angabe "Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich" eingefügt.

d) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird die Angabe "Direktor des Informationstechnikzentrums Bund" gestrichen.

e) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 8" wird nach der Angabe "Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Mitglied des Direktoriums -" die Angabe "Direktor des Informationstechnikzentrums Bund" eingefügt.

Artikel 14
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019

§ 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe "25 Euro" durch die Angabe "25,50 Euro" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "51,00 Euro" ersetzt.

Artikel 15
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020

§ 79 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist,

§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren 13 17b 17c 17d 17e

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum

  1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden (gültig bis 31.12.2018 25) (gültig ab 01.01.2019 25,50) Euro,
  2. für einen Dienst von 24 Stunden (gültig bis 31.12.2018 50) (gültig ab 01.01.2019 51,00) Euro.

(2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.

wird aufgehoben.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 11 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 13 Nummer 5 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.

(4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d und e tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(7) Artikel 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 17/0936

ENDE