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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 247 vom 24.07.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 132 folgende Angabe eingefügt:

" § 132a Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen".

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Nummer 1 wird nach dem Wort "den" das Wort "weiteren" eingefügt.

3. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter "insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik," eingefügt.

4. § 105 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, bei denen in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt wurde, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist."Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen sind mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erfordert, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist."

5. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:

" § 132a Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen 24

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Universitäten der Bundeswehr eine Rechtsverordnung zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, und in der es insbesondere Regelungen trifft

  1. zum Umfang der Lehrverpflichtung,
  2. zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
  3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erlässt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, allgemeine Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung), insbesondere

  1. zum Umfang der Lehrverpflichtung,
  2. zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
  3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.

Soweit das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien für einen Fachbereich oder den Zentralen Lehrbereich zuständig sind, sind sie ins Benehmen zu setzen.

(3) Für jeden Fachbereich und für den Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf, besondere Vorschriften zur Lehrverpflichtung des jeweiligen hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals zu erlassen (besondere Lehrverpflichtungsverordnungen), insbesondere

  1. zu den konkreten Dienstaufgaben,
  2. zur Anrechnung laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen,
  3. zur Gewährung von Ermäßigungen auf die Lehrverpflichtung sowie
  4. zum Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Lehrverpflichtung.

Eine Abweichung von den Regelungen der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder eine nähere Ausgestaltung dieser Regelungen in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist nur zulässig, soweit die allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung dies ausdrücklich vorsieht.

(4) Zuständig für den Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt jeweils einzeln oder zu mehreren gemeinsam, soweit sie für den jeweiligen Fachbereich oder Zentralen Lehrbereich zuständig sind, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, jeweils auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übertragen. Die Rechtsverordnungen der Vorstände bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und des Benehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat."

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

In § 53 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, werden die Wörter "von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter "in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Altersgeldgesetzes

In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, werden die Wörter "von monatlich 525 Euro" durch die Wörter "in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "606,67 Euro" durch die Wörter "vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter "in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "606,67 Euro" durch die Wörter "vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In § 68 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter "in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

In § 85 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt und werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

" § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B

Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen."

2. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Der Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden."

b) Die Überschrift der Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt gefasst:

altneu
Bundesbesoldungsordnung A"Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter".

c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 13" wird die Fußnote 9 wie folgt gefasst:

altneu
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen."9) Mit der Befähigung für ein Lehramt."

d) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 14" wird die Fußnote 8 wie folgt gefasst:

altneu
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen."8) Mit der Befähigung für ein Lehramt."

e) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 16" werden die Wörter "Botschaftsrat Erster Klasse" durch die Wörter "Botschaftsrat Erster Klasse 7" ersetzt.

f) Die Überschrift der Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt gefasst:

altneu
Bundesbesoldungsordnung B"Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter".

g) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 1" wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Angabe "Direktor und Professor 1" wird die Angabe "Direktor 2" eingefügt.

bb) Die Fußnote 1 wird durch die folgenden Fußnoten ersetzt:

altneu
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6"1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8."

h) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:

aa) Die Fußnoten 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
"1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
2) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6."

i) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Botschafter 1" wird die Angabe "Botschaftsrat Erster Klasse 6" eingefügt.

bb) Nach der Angabe "Ministerialrat" wird die Zeile " als Mitglied des Bundesrechnungshofes -" durch die Zeile " Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes -" ersetzt.

cc) Die Fußnoten 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
"3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6."

j) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Direktor 1" wird die Angabe "Direktor und Professor 5" eingefügt.

bb) Nach der Angabe "Präsident 3" wird die Angabe "Präsident und Professor 6" eingefügt.

cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9."1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8."

dd) Die folgenden Fußnoten 5 und 6 werden angefügt:

"5) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8."

k) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird wie folgt geändert:

aa) Die Fußnoten 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
"2) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6."

bb) Die Fußnote 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8."7) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8."

l) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa) Die Fußnoten 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
"3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4 )Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5."

bb) Die Fußnote 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8."11) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8."

m) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:

aa) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung."1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8."

bb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8."4) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8."

n) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 8" wird wie folgt geändert:

aa) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung."1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7."

bb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7."4) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7."

3. Der Anlage II Vorbemerkung Nummer 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden."

4. Der Anlage III Vorbemerkung Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

§ 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird das Wort "; Verordnungsermächtigungen" angefügt.

2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule der Deutschen Bundesbank zu erlassen, insbesondere

  1. zum Umfang,
  2. zu Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
  3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen."

Artikel 9
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden."

b) Absatz 6a wird aufgehoben.

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "mit einem Gesamturteil und" durch die Wörter "neben dem zusammenfassenden Gesamturteil mit" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 25. Juli 2024 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 bis 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.

(4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 241762


ENDE