Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Arbeitsschutz und Normung - Rahmenbedingungen in der Elektrotechnik
Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAM)
Stand 1999
(BArbBl. 8/1999 S. 91)
Die Normung nahm im Bereich der Elektrotechnik schon sehr früh eine bedeutende Rolle für den Arbeitsschutz ein. In vielen arbeitsschutzbezogenen Normen wurden hier in der Vergangenheit sowohl Beschaffenheits- als auch Betriebsvorschriften geregelt. Inzwischen hat die Europäische Gemeinschaft jedoch eine differenzierte Rechtsgrundlage geschaffen, die neue Eckpunkte für das Zusammenwirken von Arbeitsschutz und Normung setzt. Diesen veränderten Rechtsrahmen spiegelt das folgende Dokument wider, Es wurde von den in der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) vertretenen nationalen Arbeitsschutzinstitutionen im Konsens mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) und der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE) erarbeitet und als Arbeitsgrundlage in einem Spitzengespräch KAN/DKE gemeinsam verabschiedet. Die Elektrotechnische Normung steht in dem Dokument zwar im Vordergrund, jedoch sind die grundlegenden Aussagen gleichermaßen in den anderen Normenfeldern anzuwenden.
1. Grundsätzliches
1.1 Verhältnis von Rechtsetzung und Normung
Seit der Verabschiedung der ersten Sicherheitsbestimmung VDE 0100 vor über 100 Jahren haben sich die Rahmenbedingungen der Normung stetig gewandelt. Ihre Bedeutung für den Arbeitsschutz hat dabei kontinuierlich zugenommen. Das vorliegende Dokument soll dieser Entwicklung Rechnung tragen und erläutert in Verbindung mit der KAN-Studie 22 "Elektrotechnische Normen im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes" (z.Zt. in Bearbeitung) den im Spitzengespräch vom 14. Januar 1997 1 zugrunde gelegten Zusammenhang von Arbeitsschutz und Normung.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art.74, Nr.12) zählt den Arbeitsschutz zu den Hoheitsaufgaben des Staates, für die Bund und Länder gemeinsam Gesetzgebungskompetenz besitzen. Im Bereich des Arbeitsschutzes hat der Staat bestimmte Aufgaben den Unfallversicherungsträgern übertragen, die gesetzlich im "Siebten Buch Sozialgesetzbuch" (SGB VII) 2 geregelt sind. Seit der Verabschiedung der 2. Durchführungsverordnung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 1937, die erstmals auf Normen als "anerkannte Regeln der Technik" Bezug nahm, hat sich der Verweis auf Normen in Rechtsvorschriften von Staat und Unfallversicherungsträgern bewährt. Dies spiegelt sich z.B. auch in der Konzeption des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) aus dem Jahre 1968 wider. Mit dem Vertrag zwischen der Bundesregierung und dem DIN vom Juni 1975 3 wurden die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Gesetzgebung und der Normung festgelegt.
Dieses Konzept der Zusammenarbeit wurde europäisch erstmals durch die "Niederspannungsrichtlinie" 4 weitgehend realistert. Die positiven deutschen Erfahrungen und die Konsequenzen aus der Anwendung der "Niederspannungsrichtlinie" fanden bei der Konzeption des europäischen Binnenmarktes ihren Niederschlag ("Neue Konzeption" 5).
1.2 Grundlagen der Normungsarbeit
Das DIN, Deutsches Institut für Normung e.V. - im elektrotechnischen Bereich die Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) - ist gemäß seiner Satzung und auf der Grundlage des mit der Bundesregierung geschlossenen Vertrages vom 5. Juni 1975 3 die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland. DIN und DKE nehmen entsprechende Aufgaben auch in den europäischen und internationalen Normungsorganisationen wahr. In der "Richtlinie für Normenausschüsse" 6 und der DIN 820 7 sind die Grundsätze ihrer Normungsarbeit festgelegt.
1.3 Internationale, europäische und nationale Normung
Der Schwerpunkt der Normungsarbeiten liegt aufgrund der Globalisierung der Märkte und zur Erfüllung der WTO-TBT-Vereinbarung 8 inzwischen deutlich auf internationaler Ebene oder wegen des Abbaus technischer Handelshemmnisse in Verbindung mit den EG-Richtlinien im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf europäischer Ebene. Um Differenzen zwischen den nationalen Normenwerken abzubauen, haben die CEN/CENELEC-Mitglieder eine Übernahmeverpflichtung für Europäische Normen und Harmonisierungsdokumente vereinbart 9, bei gleichzeitiger Zurückziehung entgegenstehender nationaler Normen. Das Wiener Abkommen zwischen ISO und CEN bzw. das Dresdener Abkommen zwischen IEC und CENELEC bilden darüber hinaus die Grundlage für die Realisierung einer weitestgehenden Angleichung des internationalen und europäischen Normenwerks. Dabei ist gemäß den Empfehlungen des DIN-Präsidialarbeitskreises "Nationale Meinungsbildung für die europäische und internationale Normung" (AKNB) auf die "Verträglichkeit der Normen mit den europäischen Rechtsvorschriften" zu achten 10.
Bei der Überarbeitung der Leitfäden ISO/IEC Guide 51 11 und IEC Guide 104 12 für die Gestaltung internationaler Sicherheitsnormen wurden die europäischen Sicherheitsleitsätze, wie sie z.B. im Bereich der Maschinennormung entwickelt wurden, auch auf internationaler Ebene implementiert. Mit der 1997 verabschiedeten CEN/CENELEC-Resolution 13 zur "Normungspolitik im Bereich von Artikel 118a EG-Vertrag" wurde für dieses Feld eine gemeinsame europäische Handlungsgrundlage gelegt. Wenn diese neuen Dokumente in der Normungsarbeit ihren Niederschlag finden, ist zu erwarten, daß sich der europäische Änderungsbedarf bei international erarbeiteten Normen in einem möglichst frühen Arbeitsstadium reduzieren läßt.
2. Rechtliche Grundlagen arbeitsschutzbezogener Normen
2.1 Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten
Dieser Bereich des Arbeitsschutzes ist maßgeblich bestimmt durch die technische Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt. Nach Artikel 100/100a des EG-Vertrags kann der Rat Richtlinien erlassen, die von den Mitgliedstaaten unverändert in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Deutschland geschieht dies überwiegend im Rahmen des Gerätesicherheitsgesetzes oder durch andere Gesetze wie das Bauproduktengesetz, das EMV-Gesetz oder das Medizinproduktegesetz. Die technische Harmonisierung hat darüber hinaus zur Folge, daß abweichende nationale Regelungen zur Produktbeschaffenheit zurückgezogen werden müssen. Eine grundlegende Überarbeitung des staatlichen Arbeitsschutzrechts und der Unfallverhütungsvorschriften ist eingeleitet.
Die EG-Richtlinien nach Artikel 100a des EG-Vertrags und die "Niederspannungsrichtlinie" nach Artikel 100 bzw. deren Umsetzung in nationales Recht sehen eine Arbeitsteilung zwischen Staat und Normung vor. Während die EG-Richtlinien die grundlegenden Sicherheitsanforderungen verbindlich festschreiben, geschieht die Konkretisierung dieser Anforderungen durch harmonisierte Europäische Normen, die nicht verbindlich sind. Durch diesen in der "Neuen Konzeption" 5 verankerten Grundsatz kommt der Normung als Instrument der technischen Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt eine wesentliche Funktion zu. Bereiche der sicherheitstechnischen Beschaffenheit von technischen Arbeitsmitteln, die in Deutschland bisher durch die Unfallversicherungsträger geregelt wurden, sind als neue Aufgaben der Normung übertragen worden. Die Normung kann in diesen Bereichen nicht mehr an grundlegende Beschaffenheitsanforderungen in Unfallverhütungsvorschriften (Sicherheitsmaßstäbe) anknüpfen. Die einzelnen Mitgliedstaaten tragen jedoch weiterhin die Gesamtverantwortung für ein hohes Sicherheitsniveau. Durch die im Artikel 100a EG-Vertrag verankerte Schutzklausel haben sie das Recht, die Qualität einer harmonisierten Norm anzufechten. Diese Normen müssen auf der Grundlage der "Allgemeinen Leitsätze für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Europäischen Normungsorganisationen 14 ausgearbeitet worden sein und hinsichtlich ihrer Qualität die in den Binnenmarktrichtlinien (nach Artikel 100/100a des EG-Vertrags) aufgestellten "grundlegenden Anforderungen" erfüllen.
Um auch auf internationaler Ebene technische Handelshemmnisse abzubauen, hat die Europäische Gemeinschaft als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) das "Übereinkommen über technische Handelshemmnisse" 15 unterzeichnet. Dabei wird der internationalen Normung eine bedeutende Rolle zuerkannt. Die WTO-Mitglieder verpflichten sich, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften die einschlägigen internationalen Normen zu verwenden.8 Das Abkommen betrifft Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse und erkennt ausdrücklich an, daß die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, zum Schutz von Leben und Gesundheit eigene Maßnahmen zu treffen.
2.2 Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz
Mit der Umsetzung der Einheitlichen Europäischen Akte (vom 17. Februar 1986) wurden die Kompetenzen der Europäischen Union im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes erweitert. Auf Grundlage von Artikel 118a des EG-Vertrags erläßt der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften 16, wobei die Mitgliedstaaten das Recht behalten, über diese Mindestvorschriften hinaus auf nationaler Ebene weitergehende Schutzanforderungen festzulegen 17, sofern allgemeine Bestimmungen des EG-Vertrags (Artikel 30 und 36) dem nicht entgegenstehen. Die vom Rat erlassene EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (89/391/EWG) 18 und ihre Einzelrichtlinien werden national durch das neue Arbeitsschutzgesetz 19 bzw. durch Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz umgesetzt. Soweit das staatliche Arbeitsschutzrecht Regelungen nicht vorsieht oder Konkretisierungen zweckmäßig sind, können auf der Grundlage des SGB VII Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden 20. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bzw. der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder 21.
Um den oben beschriebenen Regelungsfreiraum der Mitgliedstaaten nicht einzuschränken, sehen Artikel 118a des EG-Vertrags und die auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien eine generelle Verknüpfung mit Normen wie bei der "Neuen Konzeption" nicht vor. Diese Verknüpfung wird folglich auch nicht bei den nationalen Umsetzungsvorschriften einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften angewandt. Eine Schutzklausel wie in Artikel 100a ist in Artikel 118a nicht verankert. Dennoch können bestimmte Europäische Normen (wie z.B. Verständigungsnormen) eine begrenzte und eindeutige Funktion im Rahmen der nach Artikel 118a erlassenen Richtlinien erfüllen. Dies wird in einem Memorandum der EU-Kommission ("Rolle der Normung im Zusammenhang mit Artikel 118a des EG-Vertrags" 22) näher ausgeführt.
3. Grundlagen der Zusammenarbeit von Arbeitsschutz und Normung
3.1 Das Energiewirtschaftsgesetz
Mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz 23, das in § 16 die technische Sicherheit von Energieanlagen regelt, wird zukünftig die 2. Durchführungsverordnung des Energiewirtschaftsgesetzes ersetzt. Das Gesetz selbst enthält keine konkreten Sicherheitsanforderungen und unterstreicht den Vorrang des harmonisierten europäischen Rechts und nicht harmonisierter nationaler Vorschriften. Solche Rechtsvorschriften sind Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. 24 Vorbehaltlich dieser Vorschriften sind die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird nach § 11 Absatz 2 vermutet, wenn die Regeln des VDE 25 und des DVGW 26 eingehalten sind.
3.2 Vertrag zwischen der Bundesregierung und dem DIN
Der Vertrag zwischen der Bundesregierung und dem DIN vom 5. Juni 1975 3 ist national die Grundlage für die Zusammenarbeit von Gesetzgebung und Normung. Das DIN - einschließlich der DKE für den Bereich der Elektrotechnik - wird als die zuständige Normungsorganisation für das Bundesgebiet und demzufolge als das nationale Komitee in den europäischen und internationalen Normungsorganisationen anerkannt. Das DIN verpflichtet sich, bei seiner Normungsarbeit das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Der Arbeitsschutz liegt in besonderer Weise im öffentlichen Interesse. Dieser Verpflichtung kommt das DIN dadurch nach, daß Sitze in den Lenkungsgremien eingeräumt, behördliche Stellen beteiligt und Normungsanträge, die dem öffentlichen Interesse entsprechen, bevorzugt behandelt werden. Auf der 49. ordentlichen Präsidialsitzung des DIN wurde beschlossen, daß "gegen das geschlossene Votum eines an der Normung interessierten Kreises keine Entscheidung getroffen werden kann."27 Das DIN verpflichtet sich, keine Normen herauszugeben, die im Widerspruch zu Regelungen der Bundesregierung stehen. Die Bundesregierung fördert die Normung, da aus deren Tätigkeit unmittelbarer und mittelbarer Nutzen entsteht. Der Vertrag spiegelt die Arbeitsteilung zwischen Staat und Normung wider. Dabei werden jedoch keine Kompetenzen des Staates auf die Normung übertragen.
3.3 Vereinbarung zwischen HVBG, BAGUV und DIN
Basierend auf § 10 des Vertrages zwischen der Bundesregierung und dem DIN wurde in einer Vereinbarung zwischen HVBG, BAGUV und DIN 28 die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und dem DIN geregelt. Demnach können die Unfallversicherungsträger Normen in Bezug nehmen, die ihre Sicherheitsmaßstäbe hinreichend konkretisieren. Verhaltensanweisungen in Normen werden durch die Vereinbarung explizit ausgeschlossen. Hiervon gibt es auf dem Gebiet der Elektrotechnik bisher Ausnahmen (s. VBG 4). Die VBG 4 ("Elektrische Anlagen und Betriebsmittel") ist jedoch in der jetzigen Fassung nicht mehr EG-konform und wird derzeit auf der Grundlage der Beschlüsse der Selbstverwaltung der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Neuordnung ihres Vorschriftenwerkes überarbeitet.
3.4 Kommission Arbeitsschutz und Normung - KAN
Die KAN wurde Anfang 1994 gegründet, um das öffentliche Interesse im Bereich des Arbeitsschutzes national zu bündeln. Die durch die KAN repräsentierte öffentliche deutsche Arbeitsschutzfachmeinung wird über das DIN in die europäische und internationale Normung eingebracht und darüber hinaus in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Gründung der KAN ist maßgeblich auf drei Umstände zurückzuführen:
Gründungsmitglieder der KAN sind die Sozialpartner, der Staat (Bund und Länder), der HVBG für die berufsgenossenschaftlichen Fachausschüsse und das DIN. Gaststatus haben der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV), der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB) und die DKE. Bei den Beschlüssen des Beirates ist Einvernehmen anzustreben.
3.5 "Gemeinsamer Deutscher Standpunkt" (GDS)
Die zunehmende Bedeutung der Europäischen Normung erforderte für den Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes eine Neubestimmung der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsschutzinstitutionen und den Normungsorganisationen. Als Konsequenz wurde in Deutschland von Bund und Ländern, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Sozialpartnern und dem DIN der GDS 29 formuliert, der ein abgestimmtes Vorgehen im Regelungsbereich von Artikel 118a des EG-Vertrags vorsieht.
Im GDS wird vereinbart, im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes von deutscher Seite "keine Europäischen Normen zu initiieren". Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vorgesehen. Der GDS unterstützt z.B. Normungsarbeiten auf dem Gebiet der Meßverfahren und statistischen Methoden oder auch zur allgemeinen Verständigung, wie Normen über Begriffe und Definitionen. Darüber hinaus verbleibt ein Spielraum, bei dem die konkrete Arbeitsteilung zwischen Gesetzgebung und Normung unter den Unterzeichnern des GDS, die inzwischen in der KAN zusammenarbeiten, vereinbart werden kann.
3.6 Allgemeine Leitsätze für die Zusammenarbeit zwischen der EU-Kommission und CEN/CENELEC
Mit der Vereinbarung der allgemeinen Leitsätze 14 am 13. November 1984 wurde die Zusammenarbeit zwischen der EU-Kommission und den europäischen Normungsorganisationen auf eine vertragliche Basis gestellt. Mit der Vereinbarung wird das Ziel verfolgt, eine Gemeinschaftsstrategie zur Stärkung des Binnenmarktes zu schaffen. Die Kommission verpflichtet sich, mit konkreten Schritten die europäische Normung zu stärken. Analog zum Vertrag zwischen der Bundesregierung und dem DIN verpflichten sich CEN und CENIELEC u.a., alle interessierten Kreise an der Ausarbeitung von Normen zu beteiligen.
4. Schlußfolgerungen
4.1 Normung im Bereich der Produktbeschaffenheit
Im Bereich der Produktbeschaffenheit hat sich die Normung als Instrument der technischen Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt bewährt. Darüber hinaus trägt die zunehmende Internationalisierung der Normung dazu bei, den im Rahmen des WTO-Abkommens international angestrebten Abbau technischer Handelshemmnisse voranzutreiben. D.h. jedoch in der Praxis:
4.2 Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes
Die Schlußfolgerungen für dieses Normenfeld sind dem Ergebnisvermerk des Spitzengespräches vom 14. Januar 1997 zwischen den Trägern des Arbeitsschutzes (Bund, Länder, Berufsgenossenschaften) und den Normungsorganisationen entnommen.32
________________
1) Spitzengespräch zwischen den Trägem des Arbeitsschutzes (Bund, Länder, Berufsgenossenschaften) und den Normungsorgansationen (DIN einschließlich DKE) vom 14. Januar 1997 im BMA.
2) "Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)" vom 7. August 1996, Erster Teil, Artikel 1, BGBl. I. Nr.43, S. 1254 (1996)
3) Bundesarbeitsblatt, Fachbeilage "Arbeitsschutz", Nr. 9/1975, S. 345
4) Richtlinie des Rates vom 19. Februar 1973 betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG), ABl. Nr. L 77 vom 26. März 1973, S. 204, Stand Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1.
5) "Entschließung des Rates vom 7. Mal 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung", ABl. EG Nr. C 136, S. 1
6) DIN (Hrsg.), "Grundlagen der Normungsarbeit", DIN-Normenheft 10, Beuth-Verlag, 1995. S. 65-80.
7) Normenreihe DIN 820 "Normungsarbeit". s. Endnote 6, S. 81-371.
8) "Übereinkommen über technische Handelshemmnisse". Absatz 2.4., s. Endnote 15
9) "CEN/CENELEC Geschäftsordnung, Teil 2: Gemeinsame Regeln für die Normungsarbeit", s. Endnote 5, S. 447-506.
10) Empfehlungen des AKNB 6/96 und 7/96 (s. 50. Präsidiumssitzung des DIN).
11) ISO/IEC Guide 51."Safety aspects - Guidelines for their inclusion in standards".
12) IEC Guide 104 "The preparation of safety publications and the use of Basic Safety Publications and Group Safety Publications (3rd edition)".
13) CEN-Resolution BT 22/1997 "Standadization policy in die area covered by Article 118a of die EU Treaty", dt. Übersetzung der KAN-Geschäftsstelle s. KAN-Bericht 11 "Zur Problematik der Normung von Arbeitsschutzmanagementsystemen", S. 75.
14) "Allgemeine Leitsätze für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Europäischen Normungsorganisationen Europäisches Komittee für Normung (CEN) und Europäisches Komittee für Elektrotechnische Normung (CENELEC)", s. Endnote 6, S. 507-509.
15) s, Anhang 1 A des "Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 22.12.1994, ABl EG Nr. L 336, S. 86-99, 23.12.1994.
16) EG-Vertrag, Artikel 118a, Absatz 2.
17) EG-Vertrag, Artikel 118a, Absatz 3.
18) ABl. EG Nr. L 2065. 19.
19) Bundesgesetzblatt Jg. 1996, Teil I, Nr.43. S.1246
20) SGB VII, Kapitel Prävention, § 15, Abs. 1, Nr.1
21) SGB VII, Kapitel Prävention, § 15, Abs.4
22) Memorandum der EU-Kommission zur "Rolle der Normung im Zusammenhang mit Artikel 118a des EG-Vertrages", s. KAN-Bericht 5, "Europäische Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes - Ein Leitfaden für die deutschen Mitarbeiter in der Europäischen Normung", Anhang D4.
23) BGBl. I Nr. 23 vom 28.4.98, S. 730-736.
24) In der Begründung zum Energiewirtschaftsgesetz heißt es dazu: "Absatz 1 enthält sicherheitstechnische Anforderungen an Energieanlagen, die für eine störungsfreie Energieversorgung notwendig sind. Derartige Anforderungen werden in wesentlichen Teilen durch das harmonisierte europäische Recht und nichtharmonisierte nationale Vorschriften vorgegeben. Satz 2 wiederholt den Geltungsvorrang dieser Rechtsvorschriften und verweist im übrigen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Gewährleistung der technischen Sicherheit. Sonstige Rechtsvorschriften sind insbesondere das Gerätesicherheitsgesetz, das Bundesberggesetz, das Atomgesetz und die jeweils darauf gestützten Rechtsverordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften."
25) VDE, Verband Deutscher Elektrotechniker
26) DVGW; Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e.V.
27) vgl. TOP 2.4 "Grundsätze der Normungsarbeit und Arbeitsergebnisse des DIN" der 49. ordentlichen Präsidiumssitzung des DIN, PRASIDIIJM 14/1996, Beschluß 4/1996.
28) Vereinbarung zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. und dem Deutschen Institut für Normung e.V. vom 5. Juni 1975, basierend auf § 10 des Vertrages zwischen der Bundesregierung und dem DIN.
29) Europäische Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes - Gemeinsamer Standpunkt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialpartner sowie des DIN Deutschen Institut für Normung e.V. zur Normung im Bereich der auf Artikel 118a des EWG-Vertrages gestützten Richtlinien (Bundesarbeitsblatt 1/1993, S.37)
30) DIN EN 292 (Teile 1 u. 2) "Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze"
31) vgl. KAN-Bericht 18 "Anforderungen an Betriebsanleitungen in Europäischen Maschinennormen"
32) Ergebnisvermerk zum Spitzengespräch, Punkt 1, 1-5. Tiret
ENDE |