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Änderungstext

Gemeinsame Bekanntmachung der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 198)


Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung, Neufassungen und Aufhebungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekannt.

1. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A3.5 "Raumtemperatur"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 198)

Die ASR A3.5 "Raumtemperatur" (GMBl 2010, S. 751), zuletzt geändert mit GMBl 2021, S. 561, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekannt:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A3.5 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Abschnitt 3 "Begriffsbestimmungen" Absatz 3.3 wird in der Klammer das Wort "Luftfeuchte" durch die Angabe "Luftfeuchtigkeit (kurz Luftfeuchte)" ersetzt.

3. Der Abschnitt 4 "Raumtemperaturen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 4.1 "Allgemeines" Absatz 8 wird die Angabe "ASR A1.5/1,2" durch die Angabe "ASR A1.5" ersetzt.

b) Der Abschnitt 4.4 "Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C" wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Tabelle 4 "Beispielhafte Maßnahmen" wird folgende Zeile angefügt:

h) Nutzung von Ventilatoren (z.B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren)

bb) Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen."(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren und dabei die absolute Luftfeuchte erhöhen, dürfen zu keiner Erhöhung der physischen Belastung der Beschäftigten führen. Dies ist gegeben, wenn die Wertepaare nach Tabelle 5 nicht überschritten werden. Zudem sind gemäß Punkt 6.6 der "Lüftung" die Prüf- und Wartungsintervalle sachgerecht festzulegen, um die hygienischen Eigenschaften entsprechender Anlagen und der Raumluft zu gewährleisten.

Tabelle 5 Maximale relative Luftfeuchte entsprechend einer absoluten Luftfeuchte von ca. 11,5 gW/kgtr.L
(g Wasser pro kg trockener Luft)

Lufttemperatur

relative Luftfeuchte

+26 °C55 %
+28 °C50 %
+30 °C44 %
+32 °C39 %
+35 °C33 %

Hinweis:

Die Wertepaare der Tabelle 5 werden auch als "Schwülegrenze" bezeichnet. Für den Bereich der Lufttemperatur von +20 °C bis +26 °C sind die Wertepaare der Schwülegrenze in Tabelle 2 der "Lüftung" angegeben."

4. Der Abschnitt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

b) Nach dem 5. Anstrich wird folgender 6. Anstrich angefügt:

"- DIN EN 16798-1:2021-04: Energetische Bewertung von Gebäuden - Lüftung von Gebäuden - Teil 1: Eingangsparameter für das Innenraumklima zur Auslegung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden bezüglich Raumluftqualität, Temperatur, Licht und Akustik - Modul M1-6"

2. Neufassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.5 "Fußböden"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 199)

Die Neufassung der ASR A1.5 "Fußböden" vom 01.03.2022 ersetzt die ASR A1.5/1,2 vom Februar 2013 (GMBl 2013, S. 348).

Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen:

- wie eingefügt -


3. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A4.1 "Sanitärräume"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 212)

Die ASR A4.1 "Sanitärräume" (GMBl 2013, S. 919), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 401 wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A4.1 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird unter die Angabe "8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. In Abschnitt 5.1 "Allgemeines" Absatz 2 wird die Angabe "ASR A1.5/1,2" durch die Angabe "ASR A1.5" ersetzt.

4. In Abschnitt 6.1"Allgemeines" Absatz 7 wird die Angabe "ASR A1.5/1,2" durch die Angabe "ASR A1.5" ersetzt.

5. In der Überschrift des Abschnitts "Ausgewählte Literaturhinweise" wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

4. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A4.4 "Unterkünfte"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 212)

Die ASR A4.4 "Unterkünfte" (GMBl 2010, S. 751), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 402, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A4.4 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. In Abschnitt 5.4 "Ausstattung" Absatz 8 wird die Angabe "ASR A1.5/1,2" durch die Angabe "ASR A1.5" ersetzt.

5. Gemeinsame Bekanntmachung
der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR zum Themenkomplex Flucht- und Verkehrswege

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 213)

Im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der und sowie Änderungen der ASR V3a.2, ASR A1.2, ASR A1.3, ASR A1.5, ASR A1.6, ASR A1.7, ASR A2.1, ASR A2.2, ASR A3.4, ASR A4.2, und sowie Aufhebung der ASR A3.4/7 gibt das BMAS ergänzend bekannt:

"Vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) wurden die Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Verkehrswege", "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" sowie die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst. Zudem wurde die "Beleuchtung" infolge der 2016 veröffentlichten Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf die geänderte Definition des Begriffs "Arbeitsplatz" (seitdem ohne zeitliche Begrenzung) angepasst. Die "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" wurde infolge der Überarbeitung der und ASR A3.4/7 formal bzgl. lichttechnischer Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und Anforderungen an die Gestaltung des Flucht- und Rettungsplanes ergänzt, zudem wurden neue Rettungszeichen eingefügt.

Zur Vermeidung von Doppelregelungen und fachlicher Orientierung an der Systematik der ArbStättV wird die ASR A3.4/7 aufgelöst. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, wurden gemäß Nummer 3.4 Absatz 7 des Anhangs der ArbStättV in die überführt. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege wurden gemäß Nummer 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV in die überführt.

Zudem wurden die Anforderungen an optische Sicherheitsleitsysteme in die integriert, da diese Systeme ausschließlich im Fall einer Flucht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang wurde außerdem eine zusammenhängende Darstellung der Kennzeichnung von Fluchtwegen mit hochmontierten Rettungszeichen in Verbindung mit optischen Sicherheitsleitsystemen und der Sicherheitsbeleuchtung in die aufgenommen. Demnach müssen Fluchtwege und Notausgänge immer mit hochmontierten Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein. Um die Sicherheit beim Verlassen der Arbeitsstätte auch nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu erhöhen, kann zusätzlich als Orientierungshilfe ein optisches Sicherheitsleitsystem oder eine Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden.

Die ASR A1.7, ASR A1.8, und ASR V3a.2 enthalten Anforderungen an die notwendigen Breiten von Verkehrswegen, Türen und Toren sowie von Fluchtwegen und Notausgängen. Zudem sind diese Anforderungen eng mit dem Bauordnungsrecht der Länder verknüpft. Bei der Festlegung von Breiten sind zunächst die Vorgaben der für Verkehrswege zu berücksichtigen, d. h. die Breiten sind nach Anzahl der gehenden Personen, die diese nutzen müssen, und aus der Art der Nutzung zu ermitteln. Sofern bestimmte Wege ausschließlich als Fluchtwege genutzt werden, können deren Breiten auch nur nach der ausgelegt werden. Für alle Türen und Tore gelten die Anforderungen der ASR A1.7, wobei hier bzgl. der notwendigen Durchgangsbreiten und -höhen auf die Mindestmaße von Fluchtwegen nach verwiesen wird. Werden Menschen mit Behinderungen in der Arbeitsstätte beschäftigt, sind zudem die in der ASR V3a.2 enthaltenen spezifischen Anforderungen zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere die erforderlichen Mindestbreiten von Wegen und Türen sowie die nötigen Bewegungsflächen bei der Benutzung durch Rollstuhlfahrer.

Um die Anforderungen an Breiten von Fluchtwegen in der zu validieren und zur Klärung von Unterschieden zum Bauordnungsrecht, wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein Fachgutachten [1, 2] beauftragt und daraus aufeinander abgestimmte Verkehrs- und Fluchtwegbreiten in der und abgeleitet [3]. Dieses Fachgutachten basiert auf Personenstromsimulationen unter Berücksichtigung der in Arbeitsstätten üblichen Beschäftigtengruppen. Die Belange von Menschen mit Behinderungen konnten dabei auf Grund der Vielfalt möglicher Ausprägungen nicht berücksichtigt werden. Zudem wurde mit dem Fachgutachten ein neuer Ansatz zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen abgeleitet [4]. Neben dem bisher verwendeten Kriterium "höchstmögliche Anzahl Personen im gesamten Einzugsgebiet einer Treppe" (Abschnitt 5 Absatz 6) können jetzt auch das Kriterium "ungehinderter Zugang zum Treppenraum" (Abschnitt 5 Absatz 15) oder das Kriterium "Evakuierung nur einzelner Etagen" (Abschnitt 5 Absatz 16) angewendet werden.

Die Anforderungen an Breiten der Fluchtwege in wurden mit den Anforderungen an Verkehrswege der abgeglichen. In den ASR A1.7, und werden nun in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Nutzung aufeinander abgestimmte Vorgaben für die Bemessung der Breiten von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie von Türen, Toren und Durchgängen in deren Verlauf getroffen. Die bisherigen Vorgaben wurden im Bereich zwischen 20 und 200 Personen durch zusätzliche Werte ergänzt; im Bereich zwischen 200 und 400 Personen können nun Zwischenwerte gebildet werden. In der Praxis wird somit die Beurteilung der betrieblichen Situation erleichtert.

Aufgrund der Änderung des Titels von bisher "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" zu "Fluchtwege und Notausgänge" wurden in nachfolgenden ASR bestehende Verweise auf die entsprechend angepasst und sofern notwendig weitere formale Anpassungen vorgenommen: ASR A1.2, ASR A1.5, ASR A1.6, ASR A2.2, ASR A4.2, und In der wurden zudem in Abstimmung mit der Regelungen für Teilbereiche einer Baustelle eingefügt, die im Zuge des Baufortschritts wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg festgelegt werden.

Literatur

[1] Kneidl, A.; Könnecke, R.: Fachgutachten - Fluchtwege in Arbeitsstätten - Einfluss von Wegbreite, Treppen, Türen und Einengungen auf die Entfluchtung. 2. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. (baua: Bericht), DOI: 10.21934/ baua:bericht20200116 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/ Berichte/Gd99.html

[2] Bux, K.; Gabriel, S.: Bemessung der Fluchtwegbreiten in Arbeitsstätten - Ein Fachgutachten. 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. (baua: Fokus), DOI: 10.21934/ baua:fokus20200113 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/ Fokus/Fluchtwege.html

[3] Gabriel, S.; Bux, K.: Vorschläge für Verkehrs- und Fluchtwegbreiten für die Fortschreibung der und 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. (baua: Fokus), DOI: 10.21934/baua:fokus20201125 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Fluchtwege-3.html

[4] Gabriel, S.; Bux, K.: Fluchtwegbreiten in Treppenräumen von mehrgeschossigen Arbeitsstätten. 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. (baua: Fokus), DOI: 10.21934/ baua:fokus20200810 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Fluchtwege-2.html"

6. Neufassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.8 "Verkehrswege"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 214)

Die Neufassung ASR A1.8 "Verkehrswege" vom 01.03.2022 ersetzt die vom November 2012 (GMBl 2012, S. 1210).

Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

- wie eingefügt -

 

7. Neufassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 227)

Die Neufassung der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" vom 01.03.2022 ersetzt die vom August 2007 (GMBl 2007, S. 902).

Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

- wie eingefügt -


8. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 240)

Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (GMBl 2012, S. 663), zuletzt geändert mit GMBl 2021, S. 1364, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Technische Regel für Arbeitsstätten bekannt:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR V3a.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Diese ASR V3a.2 wird fortlaufend ergänzt.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR V3a.2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Anhang A2.3 Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" wird durch die Angabe "Anhang A2.3 Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

b) Die Angabe "Anhang A3.4/7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/7, Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme'" wird durch die Angabe "Anhang A3.4/7: gestrichen" ersetzt.

3. Der Anhang "Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3, Flucht- und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe ", Flucht- und Rettungsplan" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird in der Klammer die Angabe "Punkt 5 Abs. 3" durch die Angabe "Punkt 5 Abs. 6" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird in der Klammer die Angabe "Punkt 5 Abs. 3" durch die Angabe "Punkt 7 Abs. 1" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird in der Klammer die Angabe "Punkt 6 Abs. 5" durch die Angabe "Punkt 4 Abs. 8" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird in der Klammer die Angabe "Punkt 9 Abs. 2" durch die Angabe "Punkt 10 Abs. 2" ersetzt.

f) In Absatz 7 wird in der Klammer die Angabe "Punkt 6 Abs. 3 und 4" durch die Angabe "Punkt 7 Abs. 1" ersetzt.

g) In Absatz 8 wird in der Klammer die Angabe "Punkt 6 Absatz 10" durch die Angabe "Punkt 4 Absatz 12 ersetzt.

h) In Absatz 10 wird in der Klammer die Angabe "Punkt 9 Abs. 7" durch die Angabe "Punkt 11 Abs. 2" ersetzt.

i) Nach Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt:

"(11) Bei optischen Sicherheitsleitsystemen sind die Belange von Beschäftigten mit Sehbehinderung so zu berücksichtigen, dass die sicherheitsrelevanten Informationen auf andere Art verständlich übermittelt werden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass diese Informationen, dem Zwei-Sinne-Prinzip folgend, zusätzlich zum visuellen über einen anderen Sinneskanal durch taktile Zeichen oder Schallzeichen aufgenommen werden können.

Möglichkeiten, die Informationen des optischen Sicherheitsleitsystems für Beschäftigte mit Sehbehinderung taktil erfassbar oder hörbar zu ergänzen sind z.B.:

4. Die Überschrift des Anhangs "Anhang A3.4/7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/7, Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme'" wird durch die Überschrift "Anhang A3.4/7: gestrichen" ersetzt.

.
Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" Anhang A3.4/7

Bei optischen Sicherheitsleitsystemen sind die Belange von Beschäftigten mit Sehbehinderung so zu berücksichtigen, dass die sicherheitsrelevanten Informationen auf andere Art verständlich übermittelt werden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass diese Informationen, dem Zwei-Sinne-Prinzip folgend, zusätzlich zum visuellen über einen anderen Sinneskanal durch taktile Zeichen oder Schallzeichen aufgenommen werden können.

Möglichkeiten, die Informationen des optischen Sicherheitsleitsystems für Beschäftigte mit Sehbehinderung taktil erfassbar oder hörbar zu ergänzen sind z.B.:

9. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 241)

Die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (GMBl 2013, S. 910), zuletzt geändert mit GMBl 2018, S. 471, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A1.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird unter die Angabe "Anhang 2 Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen in Büroräumen" das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. In Abschnitt 5.2 "Flächen für Verkehrswege" Absatz 2 wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

4. In Abschnitt 6 "Lichte Höhen von Arbeitsräumen" Absatz 6 wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

5. Der Abschnitt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift "Ausgewählte Literaturhinweise" wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

b) Der Abschnitt "Literaturhinweise" wird vor dem Anhang "Anhang 1 Beispiel für die Grundfläche eines Arbeitsplatzes in einer Fertigungsstätte" gestrichen und nach dem "Anhang 2 Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen in Büroräumen" angefügt.

10. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 242)

Die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (GMBl 2013, S. 334), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 398, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.

Diese ASR A1.3 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel ASR A1.3 schreibt die Technische Regel ASR A1.3 (GMBl 2007, S. 674) fort und wurde unter Federführung des Fachausschusses "Sicherheitskennzeichnung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig ten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten  ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel (GMBl 2007, S. 674) fort und wurde unter Federführung des ehemaligen Fachausschusses "Sicherheitskennzeichnung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet."

2. Der Abschnitt 3.17 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.17 Langnachleuchtendes Sicherheitszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine bestimmte Zeit nachleuchtet. Obwohl die Sicherheitsfarben Rot und Grün im nachleuchtenden Zustand nicht dargestellt werden können, bleiben graphisches Symbol und geometrische Form erhalten und es besteht ein Sicherheitsgewinn gegenüber den nicht langnachleuchtenden Sicherheitszeichen."3.17 Ein langnachleuchtendes Sicherheitszeichen ist ein durch Licht angeregtes Sicherheitszeichen, das nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ohne weitere Energiezufuhr nachleuchtet.

Hinweis:
Obwohl die Sicherheitsfarben Rot und Grün im nachleuchtenden Zustand nicht dargestellt werden können, bleiben graphisches Symbol und geometrische Form erhalten und es besteht ein Sicherheitsgewinn gegenüber den nicht langnachleuchtenden Sicherheitszeichen.
"

3. Der Abschnitt 5.1 "Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen" wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für den Zeitraum der Flucht in einen gesicherten Bereich erhalten bleiben. Hierbei ist eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte sicherzustellen. Diesbezügliche Anforderungen enthält die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"."(7) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss die Erkennbarkeit der notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhalten bleiben. Langnachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C, erfüllen. Die ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Materialien ist sicherzustellen, z.B. hinsichtlich Dauer, Art und Intensität der Beleuchtung."

b) In Absatz 9 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Für innenbeleuchtete Sicherheitszeichen in Dauerlichtschaltung verdoppelt sich die Erkennungsweite bei gleichbleibender Zeichengröße."

4. Der Abschnitt 6 "Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Gefahr- oder Katastrophenfall" durch das Wort "Gefahrenfall" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über:

  1. den Gebäudegrundriss oder Teile davon,
  2. den Verlauf der Hauptfluchtwege,
  3. die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  4. die Lage der Brandschutzeinrichtungen,
  5. den Standort des Betrachters und soweit vorhanden
  6. die Lage der Ausgänge von Nebenfluchtwegen und
  7. die Lage der Sammelstellen.

(3) Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen müssen direkt auf dem Flucht- und Rettungsplan dargestellt oder in dessen Nähe angebracht werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

e) Nach Absatz 5 (nach voriger Änderung in Nummer 4 d) wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

"(6) Flucht- und Rettungspläne müssen - bezogen auf den Anbringungsort - lagerichtig gestaltet werden."

5. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anhang 1 Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen (nach DIN EN ISO 7010 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen", Ausgabe Oktober 2012 und DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen", Ausgabe Dezember 2012)"Anhang 1 Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen (nach DIN EN ISO 7010 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen", Ausgabe Juli 2020 und DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen", November 2021)"

b) In Abschnitt 1 "Verbotszeichen" wird in Fußnote Nummer 7 die Angabe "Dezember 2012" durch die Angabe "November 2021" ersetzt.

c) In Abschnitt 1 "Verbotszeichen" wird die Bezeichnung des Verbotszeichens "WSP001 Laufen verboten" durch die Bezeichnung "P048 Laufen verboten" ersetzt.

d) In Abschnitt 1 "Verbotszeichen" wird in Fußnote Nummer 8 wie folgt gefasst:

altneu
8) aus DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen" Ausgabe Dezember 2012"8) Das Verbot gilt auch für Rennen, Springen oder Hüpfen, normales Gehen ist erlaubt."

e) In Abschnitt 2 "Warnzeichen" wird in Fußnote Nummer 11 die Angabe "Dezember 2012" durch die Angabe "November 2021" ersetzt.

f) In Abschnitt 3 "Gebotszeichen" wird die Bezeichnung des Gebotszeichens "WSM001 Rettungsweste benutzen" durch die Bezeichnung "M053 Rettungsweste benutzen" ersetzt.

g) In Abschnitt 3 "Gebotszeichen" wird die Angabe der Fußnote Nummer 13 "aus DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen" Ausgabe Dezember 2012" durch das Wort "gestrichen" ersetzt.

h) In Abschnitt 4 "Rettungszeichen" wird die Bezeichnung des Rettungszeichens "E001 Rettungsweg/Notausgang (links)" durch "E001 Notausgang (links)" ersetzt.

i) In Abschnitt 4 "Rettungszeichen" wird die Bezeichnung des Rettungszeichens "E002 Rettungsweg/Notausgang (rechts)" durch "E002 Notausgang (rechts)" ersetzt.

j) In Abschnitt 4 "Rettungszeichen" wird die Angabe "E017 Rettungsausstiege" durch das Wort "gestrichen" ersetzt und das zugehörige Piktogramm entfernt.

k) In Abschnitt 4 "Rettungszeichen" wird die Bezeichnung des Rettungszeichens "WSE001 Öffentliche Rettungsausrüstung 15" durch die Bezeichnung "E061 Wasser-Rettungsausrüstung" ersetzt.

l) In Abschnitt 4 "Rettungszeichen" werden nach Zeile 7 folgende Rettungszeichen (neue Zeile 8) eingefügt:

E033 Schiebetür öffnet
nach rechts

Bild

E034 Schiebetür öffnet
nach links

Bild

m) In Abschnitt 4 "Rettungszeichen" wird in Fußnote Nummer 15 die Angabe "Dezember 2012" durch die Angabe "November 2021" ersetzt.

n) In Abschnitt 4 "Rettungszeichen" wird die Bezeichnung für die beiden Beispiele in den letzten beiden Zeilen der Tabelle "Beispiel für Rettungsweg/Notausgang (E002) mit Zusatzzeichen (Richtungspfeil)" jeweils durch die Bezeichnung "Beispiel für Notausgang (E002) mit Zusatzzeichen (Richtungspfeil)" ersetzt.

6. Im Anhang 3 "- Beispiel eines Flucht- und Rettungsplans" wird in Absatz 1 in der Klammer die Angabe "Dezember 2010" durch die Angabe "November 2021" ersetzt."

 

11. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 244)

Die ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" (GMBl 2012, S. 5), zuletzt geändert mit GMBl 2019, S. 70, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A1.6 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird unter den Wörtern "Anhang Einsatz von Sicherheitsglas" das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. In Abschnitt 4.1.1 "Allgemeine Anforderungen" wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

4. Der Abschnitt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift "Ausgewählte Literaturhinweise" wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

b) Der Abschnitt "Literaturhinweise" wird vor dem Anhang "Anhang Einsatz von Sicherheitsglas" gestrichen und nach dem "Anhang Einsatz von Sicherheitsglas" angefügt.

12. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.7 "Türen und Tore"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 244)

Die ASR A1.7 "Türen und Tore" (GMBl 2009, S. 1619), zuletzt geändert mit GMBl 2018, S. 472, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A1.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" des Fachausschusses "Bauliche Einrichtungen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die Inhalte der BGR 232 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" des Sachbereichs "Bauliche Einrichtungen und Leitern" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die Inhalte der BGR 232 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier2 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen."

2. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "9 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen" wird durch die Angabe "9 gestrichen" ersetzt.

b) Unter die Angabe "10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung" wird das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. In Abschnitt 1 "Zielstellung" wird die Angabe "in den Punkten 1.7 und 2.3 Abs. 2" durch die Angabe "in dem Punkt 1.7" ersetzt.

4. In Abschnitt 2 "Anwendungsbereich" Absatz 2 wird der Hinweis wie folgt gefasst:

altneu
Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung der Türen und Tore gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten " Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore"
"Hinweise:
  1. Für die barrierefreie Gestaltung der Türen und Tore gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur "Türen und Tore".
  2. Bestimmungen zu Türen und Toren im Verlauf von Fluchtwegen enthält die "Fluchtwege und Notausgänge"."

5. Der Abschnitt 4 "Planung von Türen und Toren" wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Durchgangsbreite und -höhe von Türen und Toren richtet sich nach den Mindestmaßen von Fluchtwegen (siehe ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan").

Türen und Tore in Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Wartung dienen, sollen 0,50 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten Durchgangshöhe nicht unterschreiten. Auf die Anstoßgefährdung im Kopfbereich, die aufgrund dieser verringerten Durchgangshöhe besteht, ist mit einer Kennzeichnung nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" hinzuweisen.

"(6) Die Durchgangsbreite und -höhe von Türen und Toren richtet sich nach den Mindestmaßen von Fluchtwegen (siehe "Fluchtwege und Notausgänge").

Türen und Tore in Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Instandhaltung dienen, sollen 0,60 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten Durchgangshöhe nicht unterschreiten. In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 bereits errichtet waren oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Türen und Tore mit einer lichten Mindestbreite von 0,50 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Auf die Anstoßgefährdung im Kopfbereich, die aufgrund dieser verringerten Durchgangshöhe besteht, ist mit einer Kennzeichnung nach "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" hinzuweisen."

b) In Absatz 7 wird die Angabe "ASR A1.5/1,2" durch die Angabe "ASR A1.5" ersetzt und hinter der Angabe "ASR A1.3" werden die Wörter "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" eingefügt.

6. Der Abschnitt 9 "Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen" wird durch die Angabe "9 gestrichen" ersetzt.

9 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

(1) Automatische Schiebetüren und Schnelllauftore (ausgenommen Feuer- und Rauchschutztüren und -tore) dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Breakout) verfügen. Automatische Karusselltüren dürfen nur verwendet werden, wenn sich Teile der Innenflügel ohne größeren Kraftaufwand (siehe Punkt 10.1 Abs. 3) von Hand und ohne Hilfsmittel sowie in jeder Stellung der Tür auf die erforderliche Fluchtwegbreite öffnen lassen. Weitere Bestimmungen zu Türen und Toren im Verlauf von Fluchtwegen enthält die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".

(2) Die Anzahl und Lage von Türen und Toren ergibt sich insbesondere aus den Fluchtweglängen nach ASR A2.3.

7. In der Überschrift des Abschnitts "Ausgewählte Literaturhinweise" wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

13. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 245)

Die ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (GMBl 2012, S. 1220), zuletzt geändert mit GMBl 2018, S. 473, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.

Diese ASR A2.1 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereiches die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird unter die Angabe "8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. Der Abschnitt 1 "Zielstellung" wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen sowie die damit verbundenen Maßnahmen bezüglich des Betretens von Dächern oder anderen Gefahrenbereichen nach § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Punkt 1.5 Abs. 4 und Punkt 2.1 des Anhangs."Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen sowie die damit verbundenen Maßnahmen bezüglich des Betretens von Dächern oder anderen Gefahrenbereichen nach § 3a Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Nummer 1.5 Absatz 4 und Nummer 2.1 des Anhangs."

4. In Abschnitt 3 "Begriffsbestimmungen" wird nach Abschnitt 3.11 der neue Abschnitt 3.12 angefügt:

"3.12 Arbeitsplatz auf Baustellen ist der Bereich, in dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit - ggf. auch nur kurzzeitig - tätig sind.

5. Der Abschnitt 8.2 "Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen" wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Abweichend von Punkt 4.1 Abs. 3 und 4 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern (Absturzsicherungen), vorhanden sein:
  1. unabhängig von der Absturzhöhe an
    • Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen
      oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
    • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
    • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
    • Wandöffnungen;
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m2 Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

(2) Abweichend von Punkt 5.1 Abs. 2 beträgt die Mindesthöhe der Umwehrung 1,00 m. Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthöhe von 950 mm zulässig. Die Höhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 5.1 Abs. 2 Satz 2 nicht auf 0,80 m verringert werden.

(3) Umwehrungen sind so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. Davon darf unabhängig von der Absturzhöhe abgewichen werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb. 5).

Abb. 5: Beispiel für abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 5.1 Abs. 5 müssen Umwehrungen Fußleisten von mindestens 0,15 m Höhe haben.

(5) Abweichend von Punkt 5.1 Abs. 7 müssen Umwehrungen so beschaffen und angebracht sein, dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend, eine Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Geländerholm wirkend von H = 200 N aufgenommen werden kann. Dabei darf die elastische Durchbiegung des Systems nicht größer als 5,5 cm sein. Die Fußleiste/Bordbrett muss abweichend hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen. Die Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an allen Seitenschutzbauteilen zusätzlich eine vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe Abb. 6). Die Umwehrung muss so ausgelegt sein, dass sie einer Person, die sich am Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhält, standhält. Außerdem muss sie eine Person auffangen, die gegen den Seitenschutz läuft oder fällt. Umwehrungen müssen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen.

Abb. 6: Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Für Bauarbeiten in bestehenden Gebäuden ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser ASR entsprechen oder ob ergänzende Maßnahmen erforderlich sind.

"(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen müssen zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen festgelegt werden. Ein Arbeitsplatz auf einer Baustelle ist der zur Durchführung der Arbeiten erforderliche räumlich begrenzte Bereich, der einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten von ihrem jeweiligen Arbeitgeber zugewiesen wird, um dort innerhalb eines bestimmten (möglicherweise auch nur kurzen) Zeitraums für einen abgrenzbaren Arbeitsschritt tätig zu werden. Beispiele für abgrenzbare Arbeitsschritte bei der Herstellung einer Geschossdecke sind insbesondere Einschalen, Bewehren, Betonieren oder Ausschalen.

Hinweis:
Zu Verkehrswegen auf Baustellen siehe "Verkehrswege" Punkt 7.1.

(2) Im Zuge des Baufortschritts verändern sich häufig die Anordnung sowie die Größe bzw. die Abmessungen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen. Ein Teilbereich einer Baustelle kann im Zuge des Baufortschritts tätigkeitsbezogen wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg festgelegt werden. Bei der gleichzeitigen Ausführung abgrenzbarer Arbeitsschritte kann ein Teilbereich einer Baustelle für Beschäftigte als Arbeitsplatz und für andere Beschäftigte als Verkehrsweg festgelegt sein.

(3) Muss ein Teilbereich eines Arbeitsplatzes zugleich als Verkehrsweg von anderen Beschäftigten desselben Arbeitgebers genutzt werden, so hat dieser Arbeitgeber diesen Verkehrsweg zuvor festzulegen und einzurichten.

(4) Muss ein Teilbereich eines Arbeitsplatzes zugleich Beschäftigten anderer Arbeitgeber als Verkehrsweg dienen, müssen sich die betroffenen Arbeitgeber hinsichtlich der Festlegung und Einrichtung der Verkehrswege abstimmen (§ 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 6 DGUV Vorschrift 1).

Hinweis:
Bei der Festlegung und Einrichtung von Verkehrswegen auf Baustellen sind ggf. die Hinweise des Koordinators nach Baustellenverordnung (BaustellV) sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu berücksichtigen.

(5) Wird ein als Verkehrsweg festgelegter Bereich von anderen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsauftrages als Arbeitsplatz genutzt, bleiben die Anforderungen an den Verkehrsweg davon unberührt. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich die Beschäftigten in diesem gemeinsam genutzten Bereich nicht gegenseitig gefährden.

(6) Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.

(7) Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern (Absturzsicherungen), müssen vorhanden sein:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an
    1. Arbeitsplätzen auf Baustellen am und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
    2. Verkehrswegen auf Baustellen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
    1. freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
    2. Wandöffnungen,
    3. allen übrigen Verkehrswegen auf Baustellen;
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Bei einer Absturzhöhe bis zu 3,00 m ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m2 Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

(8) Sind Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern (Absturzsicherungen) aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten nicht geeignet, ist die Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz nach Punkt 4.2 anzuwenden.

(9) Beim Einsatz von Fanggerüsten oder Arbeitsplattformnetzen ist an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen eine Absturzhöhe in die Auffangeinrichtung bis 2,00 m zulässig. Beim Einsatz von Schutznetzen sind an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen Absturzhöhen in die Auffangeinrichtung bis 3,00 m zulässig.

(10) Abweichend von Punkt 5.1 Absatz 2 beträgt die Mindesthöhe der Umwehrung 1,00 m. Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthöhe von 950 mm zulässig. Die Höhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 5.1 Absatz 2 Satz 2 nicht auf 0,80 m verringert werden.

(11) Umwehrungen sind so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. Davon darf unabhängig von der Absturzhöhe abgewichen werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb. 5).

Abb. 5: Beispiel für abweichende Anordnung der Umwehrung

Bild

(12) Abweichend von Punkt 5.1 Absatz 5 müssen Umwehrungen Fußleisten von mindestens 0,15 m Höhe haben.

(13) Abweichend von Punkt 5.1 Absatz 7 müssen Umwehrungen so beschaffen und angebracht sein, dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend, eine Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Geländerholm wirkend von H = 200 N aufgenommen werden kann. Dabei darf die elastische Durchbiegung des Systems nicht größer als 5,5 cm sein. Die Fußleiste/Bordbrett muss abweichend hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen. Die Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an allen Seitenschutzbauteilen zusätzlich eine vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe Abb. 6). Die Umwehrung muss so ausgelegt sein, dass sie einer Person, die sich am Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhält, standhält. Außerdem muss sie eine Person auffangen, die gegen den Seitenschutz läuft oder fällt. Umwehrungen müssen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen.

Abb. 6: Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(14) Für Bauarbeiten in bestehenden Gebäuden ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser ASR entsprechen oder ob ergänzende Maßnahmen erforderlich sind."

6. Der Abschnitt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Ausgewählte Literaturhinweise" wird ersetzt durch die Überschrift "Literaturhinweise"

b) Nach dem 2. Anstrich "- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen, Unterlage für spätere Arbeiten" werden folgende 4 neue Anstriche eingefügt:

"- DGUV Regel 101-011 Einsatz von Schutznetzen 07/2016

- DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz 09/2019

- DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen" 07/2012

- DGUV Information 201-010 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen 05/2021

14. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 247)

Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" (GMBl 2018, S. 446), zuletzt geändert mit GMBl 2021, S. 560 wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A2.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird unter der Angabe "Anhang 3 Beispiele für die Abweichung von der Grundausstattung" das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. Der Abschnitt 5 "Ausstattung für alle Arbeitsstätten" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 5.1 "Branderkennung und Alarmierung" Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

b) In Abschnitt 5.3 "Anforderungen an die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen" 9. Anstrich wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht - und Rettungsplan'" durch die Angabe " 3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

4. Abschnitt 7.1 "Organisatorische Brandschutzmaßnahmen" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im Hinweis die Angabe " Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

b) In Absatz 2 im 2. Anstrich wird die Angabe " 3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

5. In Abschnitt 7.3 "Brandschutzhelfer" Absatz 5 wird der Hinweis wie folgt gefasst:

altneu
Hinweis:
In der Praxis hat sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
"Hinweis:
In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
"

6. Der Abschnitt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift "Ausgewählte Literaturhinweise "wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

b) Der Abschnitt "Literaturhinweise" wird vor dem Anhang "Anhang 1 Standardschema zur Festlegung der notwendigen Feuerlöscheinrichtungen:" gestrichen und nach dem "Anhang 3 Beispiele für die Abweichung von der Grundausstattung" angefügt.

15. Aufhebung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 248)

Gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Aufhebung der ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" bekannt:

Aufhebung der ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"

Die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" (GMBl 2009, S. 684) wird aufgehoben. Die Inhalte wurden in die "Fluchtwege und Notausgänge" und in die "Beleuchtung" überführt und dabei an den Stand der Technik angepasst.

16. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A3.4 "Beleuchtung"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 248)

Die ASR A3.4 "Beleuchtung" (GMBl 2011, S. 303, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287) wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese ASR A3.4 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 131, Teil 2 "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" des Fachausschusses "Einwirkungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131, Teil 2 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S.48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 131, Teil 2 "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" des ehemaligen Fachausschusses "Einwirkungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131, Teil 2 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen."

2. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird nach der Angabe "6 Künstliche Beleuchtung im Freien" wie folgt gefasst:

"7 Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche

8 Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung

9 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

Anhang 1 Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche

Anhang 2 Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche im Freien.

Literaturhinweise"

3. In Abschnitt 1 "Zielstellung" wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

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Weiterhin konkretisiert diese Arbeitsstättenregel die Anforderungen im Punkt 3.5 Abs. 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung bezüglich des Blendschutzes bei Sonneneinstrahlung."Weiterhin konkretisiert diese Arbeitsstättenregel die Anforderungen im Punkt 3.4 Abs. 7 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und im Punkt 3.5 Abs. 2 bezüglich des Blendschutzes bei Sonneneinstrahlung."

4. In Abschnitt 2 "Anwendungsbereich" wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:

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(2) Anforderungen zum Schutz vor der thermischen Belastung durch Sonneneinstrahlung siehe ASR A3.5 "Raumtemperatur"."(2) Diese ASR gilt zudem für das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche mit besonderer Gefährdung. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich sein kann. Sie enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung.

Hinweise:

  1. Zu Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme für Fluchtwege und Notausgänge siehe "Fluchtwege und Notausgänge".
  2. Zu Anforderungen zum Schutz vor der thermischen Belastung durch Sonneneinstrahlung siehe "Raumtemperatur"."

5. Der Abschnitt 3 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 3.13 Satz 2 wird das Wort "Farbwiedergabeindex" durch das Wort "Farbwiedergabeindex" ersetzt.

b) Nach Abschnitt 3.13 werden folgende neue Abschnitte 3.14 und 3.15 angefügt:

"3.14 Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Vermeidung von Gefährdungen dient, die durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung entstehen können.

Hinweis:
In dieser ASR werden die Anforderungen der Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche beschrieben.

3.15 Die Leuchtdichte L wird in Candela pro Quadratmeter [cd/m2] gemessen und beschreibt den Helligkeitseindruck einer beleuchteten oder leuchtenden Fläche."

6. In Abschnitt 4.1 "Ausreichendes Tageslicht" Absatz 3 1. Anstrich wird das Wort "Arbeitplatz" durch das Wort "Arbeitsplatz" ersetzt.

7. Der Abschnitt 5.2 "Beleuchtungsstärken" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

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Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestechenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen."Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche individuell zu beurteilen."

b) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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Für Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Tätigkeiten, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."

8. In Abschnitt 5.4 "Farbwiedergabe" Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

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Für Arbeitsplätze, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."

9. In Abschnitt 6.3 "Farbwiedergabe" Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

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Für Arbeitsplätze, die in den Anhängen 1 und 2 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die in den Anhängen 1 und 2 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."

10. Nach Abschnitt 6.5 "Schatten" wird folgender neuer Abschnitt 7 "Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche" eingefügt:

"7 Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche

(1) Bereiche von Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. Solche Bereiche sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Das können z.B. sein:

  1. Laboratorien, in denen es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können z.B. Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein,
  2. Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen,
  3. elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen,
  4. der unmittelbare Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verursachen können, z.B. Plandrehmaschinen,
  5. Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, z.B. Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden,
  6. Bereiche in der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können,
  7. Bereiche um Arbeitsgruben, die aus arbeitsablaufbedingten Gründen nicht abgedeckt sein können oder
  8. Arbeitsplätze auf Baustellen (siehe hierzu Punkt 9).

(2) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ist auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 15 lx mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) von < 10:1 betragen. Allgemein bewährt hat sich ein Wert von 10 % der mittleren Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung. Im Einzelfall können höhere Beleuchtungsstärken erforderlich sein. Die Beleuchtungsstärke und die Gleichmäßigkeit sind am Ort der Sehaufgabe zu messen.

(3) Die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ist innerhalb von 0,5 s nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu erreichen. Diese Beleuchtungsstärke muss mindestens für die Dauer der besonderen Gefährdung zur Verfügung stehen.

(4) Die Lichtfarbe der Sicherheitsbeleuchtung ist so zu wählen, dass die Sicherheitsfarben erkennbar bleiben. Der allgemeine Farbwiedergabeindex Ra darf nicht unter 40 liegen.

(5) Eine störende Blendung der Beschäftigten ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht möglich ist - zu minimieren.

(6) Eine Stromquelle für Sicherheitsbeleuchtung darf durch den Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. Diese Stromquelle darf nur dann zusätzlich für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Verfügbarkeit für die Versorgung der Einrichtung für Sicherheitszwecke dadurch nicht beeinträchtigt wird."

11. Die Überschrift "7 Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung" wird durch die Überschrift "8 Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung" ersetzt.

12. Der Abschnitt 7.1 "Betrieb" wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "7.1 Betrieb" wird durch die Überschrift "8.1 Betrieb" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Umstellung der Arbeitsplätze" durch die Wörter "Veränderungen von Arbeitsplätzen (z.B. geänderte Aufstellung von Schreibtischen, Veränderung von Farben und Oberflächen)" ersetzt.

13. Die Überschrift "7.2 Instandhaltung" wird durch die Überschrift "8.2 Instandhaltung" ersetzt.

14. Die Überschrift "7.3 Orientierende Messung" wird durch die Überschrift "8.3 Orientierende Messung" ersetzt.

15. Nach Abschnitt 8.3 "Orientierende Messung" (nach voriger Änderung in Nummer 14) wird folgender neuer Abschnitt 8.4 "Betrieb, Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtung" angefügt:

"8.4 Betrieb, Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtung

(1) Sicherheitsbeleuchtung ist an die aktuelle Gefährdungssituation anzupassen. Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsbeleuchtung bei Bedarf auf seine Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen."

16. Der Abschnitt 8 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" wird durch die Überschrift "9 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Tabelle 2 Spalte 1 Zeile 1 werden die Wörter "Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Tätigkeiten auf Baustellen" durch die Wörter "Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche auf Baustellen" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 6 angefügt:

"(3) Auf Baustellen ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wenn während der Arbeitszeit durch das einfallende Tageslicht ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx nicht gegeben ist, z.B.:

  1. in Bereichen ohne Tageslicht, z.B. in innenliegenden Räumen und Gebäudeabschnitten ohne Lichtschächte und Maueröffnungen, in Räumen unter Geländeoberfläche, in Tunneln und Schächten,
    oder
  2. jahreszeitlich bedingt.

(4) Abweichend von Punkt 7 Abs. 2 darf die Beleuchtungsstärke in Bereichen, in denen nach Abs. 3 eine Sicherheitsbeleuchtung auf Baustellen erforderlich ist, mindestens 1 lx betragen. Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass die Beleuchtungsstärke von 1 lx nicht ausreichend ist, muss die Beleuchtungsstärke entsprechend erhöht werden.

(5) Bei Bauarbeiten unter Tage (z.B. Tunnelbauarbeiten) ist für die Sicherheitsbeleuchtung am Arbeitsplatz eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 lx erforderlich.

(6) Abweichend von Punkt 7 Abs. 2 kann bei Arbeiten auf Baustellen auf den Nachweis der Gleichmäßigkeit verzichtet werden."

17. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Anhang 1 Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten" wird durch die Überschrift "Anhang 1 Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche" ersetzt.

b) In der Tabellenüberschrift Spalte 2 werden die Wörter "Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Tätigkeiten" durch die Wörter "Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche" ersetzt.

c) In der Tabelle zu Nummer 9.3 Spalte 2 werden die Wörter "Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen" durch die Wörter "in verfahrenstechnischen Anlagen bei erhöhten Schutzanforderungen" ersetzt.

d) In der Tabelle zu Nummer 11.1 Spalte 2 werden

aa) die Wörter über der Aufzählung "Arbeitsplätze und -zonen" gestrichen und

bb) im 4. Anstrich wird die Wortgruppe "Arbeitsplätze und -zonen in" gestrichen.

e) In der Tabelle zu Nummer 11.3 Spalte 2 werden die Wörter "Arbeitsplätze und kritische Zonen" durch die Wörter "Bei erhöhten Sehanforderungen" ersetzt.

f) In der Tabelle zu Nummer 21.1 Spalte 2 werden die Wörter "Arbeitsplätze und -zonen" gestrichen.

g) In der Tabelle zu Nummer 28.6 Spalte 2 werden die Wörter "Arbeitsbereiche für medizinische oder pflegerische" durch die Wörter "bei medizinischen oder pflegerischen" ersetzt.

18. Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Anhang 2 Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Freien" wird durch die Überschrift "Anhang 2 Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche im Freien" ersetzt.

b) Die Wörter in der Tabellenüberschrift Spalte 2 "Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Tätigkeiten" werden durch die Wörter "Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche" ersetzt.

19. Der Abschnitt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:

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Ausgewählte Literaturhinweise:
  • BGI 856 Beleuchtung im Büro; Hilfen für die Planung von Beleuchtungsanlagen von Räumen mit Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen, März 2005
  • BGI 7007 Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund, Februar 2009
"Literaturhinweise:

DGUV Information 215-211 Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und ges- und 02/2009"

DGUV Information 215-442 Beleuchtung im Büro; Teil 1: Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen und Teil 2: Planungsbeispiele 07/2020

17. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A4.2 - "Pausen- und Bereitschaftsräume"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 251)

Die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" (GMBl 2012, S. 660), zuletzt geändert mit GMBl 2021, S. 561, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

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Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Technische Regel für Arbeitsstätten bekannt:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A4.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis wird unter die Angabe "7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. In Abschnitt 5 "Bereitschaftsräume" Absatz 5 8. Anstrich wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

4. In der Überschrift des Abschnitts "Ausgewählte Literaturhinweise" wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

18. Änderung der Technische Regeln für Arbeitsstätten
ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 252)

Die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (GMBl 2010, S. 764), zuletzt geändert mit GMBl 2019, S. 71, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Gemäß der Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekannt:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A4.3 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird unter die Angabe "8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. Der Abschnitt "6.1 Bauliche Anforderungen" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe "ASR A1.5/1.2" durch die Angabe "ASR A1.5" ersetzt

4. In Abschnitt 7 "Kennzeichnung" Absatz 2 wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge'" ersetzt.

5. In der Überschrift des Abschnitts "Ausgewählte Literaturhinweise" wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

19. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 252)

Die ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (GMBl 2018, S. 1160) wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

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Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) bekannt.

Die ASR A5.2 dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Straßenbaustellen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr und enthält in der nachfolgenden Fassung den aktuellen Stand der Technik. Bei Einhaltung der ASR A5.2 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten auf Straßenbaustellen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr einhält. Die ASR A5.2 soll insbesondere bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten und Verkehrssicherungsarbeiten berücksichtigt werden.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.

Diese ASR A5.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird unter die Angabe "5 Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen" das Wort "Literaturhinweise" angefügt.

3. Der Abschnitt 2 "Anwendungsbereich" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Straßenverkehrsordnung" durch das Wort "Straßenverkehrs-Ordnung" ersetzt.

b) Der Hinweis in Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im 5. Anstrich wird die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge" ersetzt.

bb) Im 7. Anstrich wird die Angabe "ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" durch die Angabe "ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge" oder "ASR A3.4, Beleuchtung'" ersetzt."

4. In Abschnitt 4.2.1 "Straßenbaustellen längerer Dauer" Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fahrzeugrückhaltesysteme" durch das Wort "Fahrzeug-Rückhaltesysteme" ersetzt.

5. Der Abschnitt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

b) Nach dem 2. Anstrich wird folgender neuer Anstrich eingefügt:

"- Handlungshilfe für das Zusammenwirken von und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (BASt, Ausgabe 2020). Die Handlungshilfe sowie Informationen zur Erarbeitung und Einordnung sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen verfügbar.

ID: 220561

ENDE