Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G |
BGG/GUV-G 915 / DGUV Grundsatz 314-002 - Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)
(bisher ZH 1/282.1)
(Ausgabe 10/2003; 08/2012)
Archiv 10/2003
Die Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen aus zwei Teilen:
Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG/GUV-G 915) - vorliegend -
und
Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG/GUV-G 916).
Diese beiden Grundsätze enthalten eine Zusammenstellung von Hinweisen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.
Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit
Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
1 Anwendungsbereich
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind für Arbeitsmittel (Fahrzeuge) insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Gemäß Nr. 2.4 Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel (Fahrzeuge) vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung soweit möglich Mängelfreiheit gewährleistet ist. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel (Fahrzeuge) nicht benutzt werden. Werden derartige Mängel während der Benutzung festgestellt, dürfen die Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei diesen Prüfungen ist nach Nr. 3.3.1 TRBS 1201 i.d.R. davon auszugehen, dass
Die Prüfungen durch unterwiesene Personen (Fahrzeugführer) bestehen in der Regel aus Sicht- oder Funktionsprüfungen. Nach Nr. 3.5.1 TRBS 1201 sind Fristen von Prüfungen durch unterwiesene Personen (z.B. Fahrzeugführer) so festzulegen, dass einfach feststellbare Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt werden können. Entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes müssen Prüffristen für diese Arbeitsmittel (Fahrzeuge) festgelegt werden. Sie können z.B. arbeitstäglich oder vor jeweiliger Benutzung erfolgen.
Nach § 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) hat der Fahrzeugführer deshalb zu Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.
Festgestellte Mängel hat der Fahrzeugführer dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat er den Betrieb einzustellen.
Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich darüber hinaus aus staatlichen Verordnungen - hier insbesondere § 23 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - die Verpflichtung, sich durch regelmäßige Kontrollen vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen.
Die Betriebssicherheit hängt ebenfalls von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Fahrzeuge und der Verteilung und Sicherung der Ladung für die Fahrt ab.
Der Umfang der Prüfungen ist erforderlichenfalls nach den betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten zu ändern oder zu erweitern, insbesondere sind neben diesem Grundsatz die Betriebsanleitungen der Hersteller zu beachten.
Die Prüfpunkte dieses Grundsatzes sind so formuliert, dass ein mit "nein" zu beantwortender Prüfpunkt einen Mangel aufzeigt.
Werden Sicherheitseinrichtungen bzw. sicherheitsrelevante Fahrzeugteile elektronisch überwacht, genügt eine Prüfung anhand der Warn- und Kontrolleinrichtungen.
Der Anhang enthält ein Muster einer Prüfliste für die Fahrzeugkontrolle vor Beginn einer Arbeitsschicht, die als Grundlage einer auf das jeweilige Fahrzeug angepassten Prüfliste angewandt werden kann.
2 Prüfpunkte für die Fahrzeugkontrolle vor Beginn einer Arbeitsschicht
Siehe § 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).
2.1 Lichttechnische Einrichtungen
sind unbeschädigt, funktionsfähig und sauber:
2.2 Räder
2.3 Bremsanlage
2.3.1 Hydraulische Bremse
2.3.2 Druckluftanlage
2.3.3 Sonstige Bremsanlagen
2.4 Motor und Antrieb
2.5 Lenkanlage
2.6 Führerhaus, Aufbau und Ladung
2.7 Anhänger-, Sattelanhängerbetrieb, Kupplung
vor dem Ankuppeln:
2.8 Zubehör
Das erforderliche Zubehör ist vorhanden, funktionsfähig bzw. in einwandfreiem Zustand und gesichert untergebracht.
2.8.1 Unterlegkeile
Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
- Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
- zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
- drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
- Sattelanhängern,
- Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Es ist auch zu prüfen, ob die Unterlegkeile so angebracht sind, dass ein Verlieren oder Klappern ausgeschlossen ist. Das Anhängen an S-Haken oder Ketten ist nicht zulässig.
2.8.2 Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Z.B. Zurrmittel, Ladehölzer, Antirutschmatten, Füllmittel, Sperrbalken, soweit erforderlich.
2.8.3 Anlegeleiter
Die Anlegeleiter (z.B. zum Auf-/Abplanen, zum Besteigen der Ladefläche) - soweit erforderlich - ist geeignet (ausreichend lang, mit Sicherungen gegen Abrutschen versehen).
2.8.4 Warndreieck
In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr mindestens ein Warndreieck mitgeführt werden.
2.8.5 Warnleuchte, Warnzeichen
Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr eine Warnleuchte in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden.In Kraftomnibussen muss eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
Bei Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Anforderungen an die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
2.8.6 Feuerlöscher
In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes (in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene) mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen
- Brandklasse A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),
- Brandklasse B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und
- Brandklasse C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)
amtlich zugelassen sind. Die Feuerlöscher müssen mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten durch fachkundige Prüfer auf Gebrauchsfähigkeit geprüft werden. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein.
Die Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerlöschern und deren Prüfung richten sich nach Abschnitt 8.1.4 des ADR.
2.8.7 Verbandkasten nach DIN 13164
Bei Kraftfahrzeugen muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998, entspricht.Bei Kraftomnibussen mit mehr als 22 Fahrgastplätzen sind zwei der o.a. Verbandkästen mitzuführen.
2.8.8 Park-Warntafeln
Auf der Fahrbahn haltende, unbeleuchtete Fahrzeuge - ausgenommen Pkw - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften durch zugelassene lichttechnische Einrichtungen, z.B. Park-Warntafeln in amtlich genehmigter Bauart, kenntlich zu machen.
2.8.9 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) und orangefarbene Kennzeichnung (Warntafeln) bei Beförderung gefährlicher Güter
In der Kabine der Fahrzeugbesatzung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Gütersind an leichtzugänglicher Stelle schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgelegten Form mitzuführen.Das Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung (Warntafeln) richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR in Verbindung mit den Angaben im Beförderungspapier.
2.8.10 Warnkleidung
Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneter Warnkleidung ausgerüstet sein. Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 "Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:
- Warnkleidungsausführung (siehe Abschnitt 4.1) mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1,
- Farbe (siehe Abschnitt 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,
- Mindestrückstrahlwerte (siehe Abschnitt 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5.
Die Anzahl der Warnwesten soll der des Fahrpersonals entsprechen, d.h. dass Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnwesten auszurüsten sind.
Nicht mit Warnkleidung müssen ausgerüstet sein solche Fahrzeuge,
- die ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden
oder- bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen nicht selbst durchführt. Das Fahrpersonal muss schriftlich angewiesen sein, solche Arbeiten nicht selbst durchzuführen. Diese schriftliche Anweisung ist im Fahrzeug mitzuführen.
Bei Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Anforderungen an die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
2.8.11 Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
Die Betriebsanleitungen der Fahrzeughersteller, gegebenenfalls auch der Hersteller von an- oder aufgebauten Einrichtungen, und bei Bedarf die Betriebsanweisungen des Unternehmers sind im Fahrzeug vorhanden.
2.8.12 Für Winterbetrieb
Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten, Anfahrhilfen, Besen, Schaufel, Streugut.
Muster einer Prüfliste für die Fahrzeugkontrolle vor Beginn einer Arbeitsschicht | Anhang |
Prüfpunkte, die in Abhängigkeit der Fahrzeugart nicht notwendig sind, können entfallen Prüfpunkte, die aufgrund der Aufbauart bzw. der Bedienungsanleitung notwendig sind, sind zu ergänzen.
Lichttechnische Einrichtungen vorn
| Räder, Reifen und Federung
| Führerhaus/ Armaturen
| Anhängerbetrieb
|
Lichttechnische Einrichtungen hinten und seitlich (auch am Anhänger/ Sattelanhänger)
| Bremsen
| Aufbau (auch Anhänger/ Auflieger)
| Zubehör
|
Motor und Antrieb
| |||
Sonstige lichttechnische Einrichtungen
| Lenkung
| Ladungssicherung
| Winterbetrieb (bei Bedarf)
|
ENDE |