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§ 25 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

(1) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Insbesondere müssen Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen vorhanden sein.

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für

  1. Arbeitsplätze auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen,
  2. Kippbrücken auf Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5t,
  3. Kippbrücken auf Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t, die aufgrund wechselnder Beladung betriebsmäßig begangen werden.

(3) Ein besonderer fahrzeugeigener Ein- oder Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn

  1. Einstiege oder Arbeitsplätze auf Fahrzeugen nicht höher als 0,65 m über der Fahrbahn liegen,
  2. bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 8 Personen eingerichtet sind, Mitfahrereinstiege nicht höher als 0,4 m über der Fahrbahn liegen,
  3. geeignete Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen,
  4. Fahrzeuge zum Aufstieg auf Ladeflächen mit geeigneten Leitern ausgerüstet sind.

(4) Als Aufstiege sind unzulässig

  1. Reifen,
  2. ringförmige Tritte an Radnaben oder Feigen,
  3. Sprossen mit rundem Querschnitt.

(5) In Geldtransportfahrzeugen mit nur einer Außentür muss zusätzlich mindestens ein Notausstieg vorhanden sein, der sich nicht auf derselben Seite wie die Außentür befinden darf.

§ 26 Einrichtungen gegen Kippen von Anhängefahrzeugen in Längsrichtung

(1) Einachsige Anhängefahrzeuge, die bei gleichmäßiger Lastverteilung eine Stützlast von mehr als 50 kg haben, müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen das Kippen nach vorn verhindert werden kann.

(2) Einachsige Nachläufer, die nur durch die Ladung mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden werden, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Kippen in Längsrichtung während der Fahrt verhindern.

(3) Einachsige Anhängefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2000 kg und einachsige Nachläufer, die beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen können, müssen Einrichtungen haben, mit denen das Kippen in Längsrichtung verhindert werden kann.

(4) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern, die den beladenen abgesattelten Sattelanhänger nicht tragen können, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift "Nur den leeren Anhänger absatteln! Den abgesattelten Anhänger nicht beladen!" gekennzeichnet sein.

§ 27 Rangierachsen

(1) Rangierachsen/Dollyachsen sind in einachsiger Bauweise nur zulässig, wenn sie mit Einrichtungen versehen sind, die ein Ausschlagen der Zuggabel nach oben und unten verhindern.

(2) Rangierachsen nach Absatz 1 müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit einem runden weißen Schild mit einem Durchmesser von 200 mm und der Aufschrift "25" gekennzeichnet sein.

§ 28 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, Freiräume

(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass sie den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Gegen unbeabsichtigtes Lösen muss eine formschlüssige Sicherung vorhanden sein. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen sich gefahrlos und leicht betätigen lassen. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung muss durch Sichtkontrolle ohne Behinderung festgestellt werden können.

(2) Zur gefahrlosen Betätigung von Bolzenkupplungen müssen ausreichende Freiräume um den Handhebel vorhanden sein.

(3) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken, damit beim Kuppelvorgang keine Person zwischen die Fahrzeuge treten muss. Insbesondere müssen

  1. Sattelkupplungen mit einer Leiteinrichtung,
  2. Bolzenkupplungen mit einem Fangmaul

ausgerüstet sein. Das Fangmaul der Bolzenkupplung muss ausreichend bemessen sein.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht bei

  1. Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die so gebaut sind, dass der Fahrzeugführer den Kuppelvorgang von seinem Platz aus beobachten kann,
  2. maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Kupplungskugel zur Verbindung mit einachsigen Anhängefahrzeugen mit Zugkugelkupplung mit einer vom Hersteller angegebenen zulässigen Achslast von nicht mehr als 3000 kg,
  3. Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5000 kg,
  4. Krafträdern und Personenkraftwagen,
  5. Autotransportern mit zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug betriebsmäßig nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird.

(5) Bei selbsttätigen Bolzenkupplungen darf der Abstand zwischen Mitte Kuppelbolzen und Hinterkante Fahrzeugaufbau 420 mm nicht überschreiten.

(6) Bei nachweislicher technischer Notwendigkeit kann der Abstand von 420 mm nach Absatz 5 überschritten werden

  1. bis zu einem Abstand von 650 mm bei Fahrzeugen mit kippbaren Aufbauten oder Heckanbaugeräten,
  2. bis zu einem Abstand von 1320 mm, wenn die lichte Höhe wenigstens 1150 mm beträgt,
  3. bei Vorhandensein einer geeigneten Fernbetätigungseinrichtung für die Anhängekupplung,
  4. bei Autotransportern mit zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug betriebsmäßig nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird,

sofern die sichere Betätigung der Anhängekupplung nicht beeinträchtigt wird. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung kann abweichend von Absatz 1 Satz 4 durch besondere Einrichtungen festgestellt werden.

(7) Zuggabeln von mehrachsigen Anhängefahrzeugen müssen bodenfrei sein; die Bodenfreiheit muss mindestens 200 mm betragen. Die Zugöse muss jeweils in Höhe des Fangmauls der Bolzenkupplung einstellbar sein.

(8) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern und an einachsigen Anhängefahrzeugen müssen höhenverstellbar sein, damit die Zugeinrichtungen auf Kupplungshöhe eingestellt werden können. Dies gilt nicht für Anhängefahrzeuge hinter maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeignetem Kraftheber.

§ 29 Räder, Ersatzräder

(1) Räder müssen so gebaut sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

(2) Fahrzeuge dürfen nicht mit mittengeteilten Felgen, die durch Punktschweißen oder Senkkopf-Schrauben verbunden sind, ausgerüstet sein.

(3) Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung müssen so beschaffen sein, dass sie erst geteilt werden können, nachdem sie von der Fahrzeugachse abgenommen worden sind.

(4) Ersatzräder müssen so am Fahrzeug untergebracht sein, dass sie bei Bedarf leicht und gefahrlos entnommen, wieder angebracht und befestigt werden können.

(5) Ersatzräder müssen aus der Ersatzradunterbringung von nur einer Person entnommen und wieder angebracht werden können. Dies gilt nicht für Feuerwehrfahrzeuge.

§ 30 Unterlegkeile

(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:

  1. Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
  2. Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.

§ 31 Wamkleidung

(1) Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge,

IV. Betrieb

§ 32 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

Bei der Hütten- und walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft wurde § 32 gegenstandslos.

§ 33 Benutzung, Eignung von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

Bei der Hütten. und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 33 wie folgt:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

(2) Die Versicherten haben Fahrzeuge bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

§ 34 Anweisungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen befolgt werden.

(2) Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen.

§ 35 Fahrzeugführer

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen
  4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.

(2) Von Absatz 1 Nr. 1 darf unter der Voraussetzung zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgewichen werden, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist und

  1. die Aufsicht durch einen vom Unternehmer bestimmten Aufsichtführenden gewährleistet ist, oder
  2. für jugendliche Versicherte für das zu führende Fahrzeug eine amtliche Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann.

§ 36 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

(2) Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

§ 37 Be- und Entladen

(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für

  1. Gesamtgewicht,
  2. Achslasten,
  3. statische Stützlast und
  4. Sattellast

nicht überschritten werden. Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

(2) Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können.

(3) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen hat so zu erfolgen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände bzw. durch ausfließende oder ausströmende Stoffe gefährdet werden.

(4) Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

(5) Die über den Umriß des Fahrzeuges in Länge oder Breite hinausragenden Teile der Ladung sind erforderlichenfalls so kenntlich zu machen, dass sie jederzeit wahrgenommen werden können.

(6) Beim Be- und Entladen müssen die Durchfahrthöhen und -breiten des Transportweges berücksichtigt werden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 37 wie folgt:
(1) Unternehmer und Versicherte dürfen Fahrzeuge nur so beladen, dass die zulässigen Werte für
  1. Gesamtgewicht,
  2. Achslasten,
  3. statische Stützlast und
  4. Sattellast

nicht überschritten werden. Dabei hat die Ladungsverteilung so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

(2) Unternehmer und Versicherte haben beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sicherzustellen, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können.

(3) Unternehmer und versicherte haben das Be- und Entladen von Fahrzeugen so durchzuführen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände bzw. durch ausfließende oder ausströmende Stoffe gefährdet werden.

(4) Unternehmer und Versicherte haben die Ladung so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

(5) Unternehmer und Versicherte haben die über den umriß des Fahrzeuges in Länge oder Breite hinausragenden Teile der Ladung erforderlichenfalls so kenntlich zu machen, dass sie Jederzeit wahrgenommen werden können.

(6) Unternehmer und Versicherte haben beim Be- und Entladen die Durchfahrthöhe und -breiten des Transportweges zu berücksichtigen.

§ 38 Aufenthalt im Gefahrbereich

(1) Der Aufenthalt im Gefahrbereich von Fahrzeugen ist nicht zulässig.

(2) Vor dem Öffnen der Bordwände ist festzustellen, ob Ladungsdruck gegen diese vorliegt.

(3) Aufbauverriegelungen sind möglichst von einem Standort außerhalb des Gefahrbereiches zu öffnen.

(4) Unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, ist der Aufenthalt nicht zulässig.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 38 wie folgt:

(1) Unternehmer und Versicherte dürfen sich im Gefahrbereich von Fahrzeugen nicht aufhalten.

(2) Unternehmer und Versicherte haben vor dem öffnen der Bordwände festzustellen, ob Ladungsdruck gegen diese vorliegt.

(3) Unternehmer und Versicherte haben Aufbauverriegelungen möglichst von einem Standort außerhalb des Gefahrbereiches zu öffnen.

(4) Unternehmer und Versicherte dürfen sich unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, nicht aufhalten.

§ 39 Fahrzeug-Züge

(1) Die für das maschinell angetriebene Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bremsanlage des Anhängefahrzeuges festgelegte Anhängelast und die zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht überschritten werden.

(2) Bei ungebremsten einachsigen Anhängefahrzeugen darf deren zulässige Achslast die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.

§ 40 Kuppeln von Fahrzeugen

(1) Beim Kuppeln von Fahrzeugen müssen die dafür vorgesehenen Einrichtungen bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere muss

  1. das Anhängefahrzeug
  2. die Zugeinrichtung auf Kupplungshöhe eingestellt werden,
  3. die Anhängekupplung geöffnet werden, d.h. kuppelbereit sein; bei Bolzenkupplungen mit beweglichem Fangmaul muss das Fangmaul arretiert sein,
  4. nach dem Kuppeln die sichere Verbindung geprüft werden,
  5. bei nicht selbsttätigen Anhängekupplungen der Kuppelbolzen nach dem Einstecken formschlüssig gesichert werden und
  6. der Anschluß vorhandener Verbindungsleitungen vorgenommen werden.

(2) Beim Kuppeln von Fahrzeugen, die mit selbsttätiger Anhängekupplung und mit Höheneinstelleinrichtung ausgerüstet sind, dürfen sich während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges keine Personen zwischen den Fahrzeugen befinden.

(3) Wird im Ausnahmefall durch Heranschieben eines mehrachsigen Anhängefahrzeuges gekuppelt, muss eine zuverlässige Person die Feststellbremse bedienen, oder es müssen andere geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert wird.

(4) Es ist unzulässig, Anhängefahrzeuge zum Kuppeln auflaufen zu lassen.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet der Absatz 3 wie folgt:

(3) Wird im Ausnahmefall durch Heranschieben eines mehrachsigen Anhängefahrzeuges gekuppelt, haben Unternehmer und Versicherte dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige Person die Feststellbremse bedient, oder dass andere geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die ein zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert wird.

§ 41 Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen

(1) Versicherte müssen zum Erreichen oder Verlassen der Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer sowie der Arbeitsplätze auf Fahrzeugen Aufstiege und Haltegriffe benutzen.

(2) Versicherte müssen klappbare oder versenkbare Geländer, Haltegriffe, Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen sowie abnehmbare Absturzsicherungen für das Begehen der Arbeitsplätze auf Fahrzeugen bestimmungsgemäß verwenden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf auf die Benutzung von fahrzeugeigenen Einrichtungen verzichtet werden, wenn nichtfahrzeugeigene Einrichtungen die gleiche Sicherheit bieten.

§ 42 Verhalten vor und während der Fahrt

(1) Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren.

(2) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

  1. die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden,
  2. alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen Plätze nach Absatz 1 eingenommen haben und
  3. beim Betätigen von Zusatzlenkungen durch Mitgänger oder Mitfahrer eine Verständigung mittels Signaleinrichtung gewährleistet ist.

(3) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.

(4) Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen ist während der Fahrt untersagt.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt erlaubt, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind.

§ 43 Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind während der Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr zu benutzen.

(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Mitfahrer müssen während der Fahrt geeignete Schutzhelme tragen.

(3) Sicherungen gegen das Herausfallen von Personen an Liegeplätzen sind während der Fahrt bestimmungsgemäß zu benutzen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

  1. beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit,
  2. beim Rückwärtsfahren.

§ 44 Fahr- und Arbeitsweise

(1) Fahrzeuge dürfen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus geführt werden. Steilteile dürfen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigt werden.

(2) Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.

(3) Der Fahrzeugführer hat die Fahrweise so einzurichten, dass er das Fahrzeug sicher beherrscht. Insbesondere muss er die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen.

§ 45 Fahrwege

(1) Fahrzeuge dürfen nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind.

(2) Fahrzeuge dürfen auf geneigtem Gelände nur betrieben werden, wenn ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist.

(3) Fahrzeuge müssen von Bruch-; Gruben-, Halden- und Böschungsrändern sowie Rampen soweit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht.

(4) Bestehen an Kipp- und Entladestellen Gefahren des Ablaufens, Um- oder Abstürzens von Fahrzeugen, darf dort nur abgekippt oder entladen werden, wenn diese Gefahren durch Einrichtungen vermieden sind.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau. und Metall-Berufsgenossenschaft lauten die Absätze 1 bis 4 wie folgt:

(1) Unternehmer und Versicherte dürfen Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betreiben, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind.

(2) Unternehmer und Versicherte dürfen Fahrzeuge auf geneigtem Gelände nur betreiben, wenn ausreichend Sicherheit gegen umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist.

(3) Unternehmer und Versicherte müssen mit Fahrzeugen von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern sowie Rampen soweit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht.

(4) Bestehen an Kipp- und Entladestellen Gefahren des Ablaufens, um- oder Abstürzens, dürfen Unternehmer und Versicherte Fahrzeuge nur dort abkippen oder entladen, wenn diese Gefahren durch Einrichtungen vermieden sind.

§ 46 Rückwärtsfahren und Einweisen

(1) Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.

(2) Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

§ 47 Bewegen von Fahrzeugen, Rangieren

(1) Fahrzeuge dürfen durch andere Fahrzeuge nur bewegt werden, wenn sie sicher miteinander verbunden sind. Die Benutzung loser Gegenstände zum Schieben, wie Stempel, Riegel, ist unzulässig.

(2) Beim Rangieren von Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung dürfen sich seitlich unmittelbar neben dem Fahrzeug keine Versicherten aufhalten.

(3) Es dürfen nur solche Rangierachsen in einachsiger Bauweise verwendet werden, bei denen das Ausschlagen der Zuggabel nach oben oder unten durch Einrichtungen verhindert ist. Sie dürfen nur mit Geschwindigkeiten von höchstens 25 km/h betrieben werden.

(4) Beim Ziehen von Fahrzeugen mittels Seilen oder Ketten dürfen sich im Gefahrbereich der Zugmittel keine Versicherten aufhalten. Ruckartiges Anziehen ist zu vermeiden.

(5) Beim Bewegen von Fahrzeugen von Hand muss vermieden sein, dass Versicherte gefährdet werden, und sichergestellt sein, dass die Fahrzeuge jederzeit gefahrlos zum Stillstand gebracht werden können.

(6) Anhängefahrzeuge dürfen während der Fahrt nicht abgekuppelt werden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lauten die Absätze 1 und 2 wie folgt:

(1) Unternehmer und Versicherte dürfen Fahrzeuge durch andere Fahrzeuge nur bewegen, wenn die Fahrzeuge sicher miteinander verbunden sind. Die Benutzung dieser Gegenstände zum Schieben, wie Stempel, Riegel, ist unzulässig.

(2) Beim Rangieren von Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung dürfen sich seitlich unmittelbar neben dem Fahrzeug Unternehmer und Versicherte nicht aufhalten.

§ 48 Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, hat der Fahrzeugführer die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 49 Fahrtrichtungsänderungen

Fahrzeugführer müssen Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig und eindeutig ankündigen. Die vorhandenen Fahrtrichtungsanzeiger sind dabei zu benutzen.

§ 50 Warnzeichen

Fahrzeugführer müssen bei Gefahr Warnzeichen geben.

§ 51 Betreiben von Heizungseinrichtungen und Kühlgeräten

In Führerhäusern und Fahrzeugaufbauten, in denen sich Versicherte aufhalten, dürfen nur Heizungseinrichtungen und Kühlgeräte, bei deren Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase, Sauerstoffmangel, hohe Heizluftaustrittstemperaturen oder heiße Oberflächen ausgeschlossen sind, betrieben werden.

§ 52 Festgefahrene Fahrzeuge

(1) Versicherte dürfen beim Bergen festgefahrener Fahrzeuge deren Antriebsräder nur unterlegen, wenn diese stillstehen.

(2) Versicherte dürfen sich nicht in solchen Bereichen aufhalten, in denen sie durch fortschleuderndes Unterlegmaterial gefährdet werden können.

§ 53 Ziehen von Lasten

Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.

Bei der Hütten. und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 53 wie folgt:

Unternehmer und Versicherte dürfen Lasten mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur ziehen, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.

§ 54 Einsatz unter besonderen Bedingungen

(1) Bei der Arbeit mit Fahrzeugen in der Nähe unter Spannung stehender elektrischer Freileitungen oder Fahrleitungen muss ein von der Nennspannung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden.

(2) Kann der Sicherheitsabstand nach Absatz 1 zu elektrischen Freileitungen oder Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände nur Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Führerhaus ein Schutzdach hat. Ist ein Schutzdach über dem Führerhaus nicht vorhanden, hat der Fahrzeugführer das Führerhaus für die Dauer des Beladenes zu verlassen und sich aus dem Gefahrbereich zu entfernen.

(4) Der Unternehmer darf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betreiben, wenn sichergestellt ist, dass in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.

§ 55 Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen

(1)Der Fahrzeugführer darf ein mehrspuriges Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert ist. Insbesondere sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. auf ebenem Gelände
  2. auf stark unebenem Gelände oder im Gefälle
  3. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, wenn gefahrbringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können,

(2) Beim Verlassen eines maschinell angetriebenen Fahrzeuges muss der Fahrzeugführer dieses gegen unbefugte Benutzung sichern.

(3) Sattelanhänger und Wechselaufbauten dürfen nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit abgesetzt werden. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes - zu unterlegen.

Bei der Hütten. und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 3 wie folgt:

(3) Unternehmer und Versicherte dürfen Sattelanhänger und Wechselaufbauten nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit absetzen. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes - zu unterlegen.

§ 56 Instandhaltung, Warnkleidung

(1) Fahrzeuge dürfen nur unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers instandgehalten werden. Darüber hinaus darf der Unternehmer Instandhaltungs-, Um- oder Nachrüstarbeiten, die spezielle Fachkenntnisse erfordern, nur hierfür geeigneten Unternehmen übertragen oder durch von ihm bestimmte fachlich geeignete Versicherte oder unter deren Leitung ausführen lassen.

(2) Instandhaltungsarbeiten dürfen unter beweglichen Fahrzeugaufbauten und Aufbauteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, erst ausgeführt werden, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Herabfallen oder Zuschlagen durch geeignete formschlüssige Sicherungen gesichert sind.

(3) An Fahrzeugen mit Knicklenkung muss bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten das Knickgelenk formschlüssig festgelegt werden, wenn in diesem Bereich gearbeitet wird.

(4) Mittengeteilte Feigen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden, nachdem die Luft aus den Reifen abgelassen ist.

(5) Werden auf öffentlichen Straßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt, muss Warnkleidung nach § 31 Abs. 1 getragen werden.

(6) Bei der Durchführung von Abschlepp- oder Bergungsarbeiten auf öffentlichen Straßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs muss Warnkleidung nach § 31 Abs. 1 getragen werden.

V. Prüfung

§ 57 Prüfung

(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 58 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

des § 3 in Verbindung mit

des § 31 Abs. 1,

des § 32 in Verbindung mit

§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2,

des § 57

zuwiderhandelt.

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