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A14 | Ladungssicherung
Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und DIN EN 12 640 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen und Prüfung", DIN 75 410-1 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen", DIN 75 410-2 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw" und DIN 75 410-3 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Ladungssicherung in Kastenwagen". |
A14.1 | Ausreichende Ladungssicherung ist für die vorgesehenen Ladegüter durch den Fahrzeugaufbau gegeben. |
A14.2 | Erforderlichenfalls sind geeignete Hilfsmittel vorhanden, wie
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A14.3 | Erforderliche Hilfsmittel sind in ausreichender Menge vorhanden. |
A14.4 | Unbenutzt mitgeführte Hilfsmittel können sicher und so verstaut werden, dass während der Fahrt kein Lärm entstehen kann. |
A14.5 | Erforderliche Hilfsmittel sind unbeschädigt und funktionsfähig. |
A14.6 | Geräte, z.B. Spannwinden, Spindelspanner, sind ausreichend gewartet und geprüft.
Winden sind nach Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) ebenfalls Sachkundigenprüfungen zu unterziehen. |
A14.7 | Vorhandene Zurrmittel entsprechen den VDI-Richtlinien 2701 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel" und werden in den vorgeschriebenen Zeitabständen durch einen Sachkundigen geprüft.
Zu Zurrgurten bzw. Zurrketten siehe auch DIN EN 12 195-2 "Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern" und DIN EN 12 195-3 "Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 3: Zurrketten". |
Pritschenaufbauten | |
A14.8 | Pritschenaufbauten sind mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet.
Siehe DIN EN 12 640 und DIN 75 410-1. Für Tieflader siehe Prüfpunkte in Ergänzungs-Prüfliste N14. Nicht anzuwenden für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. |
Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw | |
A14.9 | Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw sind mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet.
Siehe DIN 75 410-2. |
A14.10 | Bei Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw kann die bei den verschiedenen Laderaumkombinationen mögliche jeweils hinterste, den Laderaum begrenzende Sitzreihe mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung so abgesichert werden, dass die Insassen auch im Bereich oberhalb der Rückenlehnen vor Ladung geschützt sind.
Siehe DIN 75 410-2. Die Prüfpunkte A14.9 und A14.10 sind nicht anzuwenden für Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw, die bis zum 1. Juli 1995 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. |
Kastenwagen | |
A14.11 | Kastenwagen sind mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet.
Siehe DIN 75 410-3. |
A14.12 | Kastenwagen sind im Bereich der Schutzzonen hinter dem Fahrer- und Beifahrerplatz mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen zur Sicherung der Ladung gegen Eindringen in den Personenraum ausgerüstet.
Siehe DIN 75 410-3. Die Prüfpunkte A14.11 und A14.12 sind nicht anzuwenden für Kastenwagen, die bis zum 1. Oktober 1996 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. |
A15 | Führerhaus, Liegeplätze, Dachschlafkabinen
Siehe §§ 6, 7, § 8 Abs. 6 und 7 und § 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). |
A15.1 | Führerhäuser allgemein |
A15.1.1 | Das vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmte Fahrzeug hat ein geschlossenes Führerhaus, das mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet ist.
Nicht anzuwenden für Fahrzeuge ohne Führerhaus, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. Für Fahrzeuge, bei denen ein Führerhaus auf Grund der Einsatz- oder Arbeitsweise nicht möglich ist, sowie für einspurige und einachsige Fahrzeuge und Dumper bis 30 kW ist Prüfpunkt A15.1.1 ebenfalls nicht anzuwenden. |
A15.1.2 | Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer gewährleisten einen sicheren Aufenthalt. |
A15.1.3 | Kühl- und Heizgeräte sind so gebaut und installiert, dass bei ihrem Betrieb Gesundheitsschäden durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen sind. |
A15.1.4 | Fahrzeugheizungen und Kühlgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, werden regelmäßig gewartet und geprüft.
Prüfungen nach Abschnitt IV der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34). |
A15.2 | Liegeplätze - Gemeinsame Bestimmungen
Siehe BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136). Beachte: Die nachfolgenden Prüfpunkte des Abschnittes A15 sind mit Ausnahme von A15.2.2, A15.2.3, A15.3.2 Satz 1 A15.4.7 nicht anzuwenden für Liegeplätze in Fahrzeugen, die bis zum 1. Oktober 1990 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. Darüber hinaus sind die Prüfpunkte A 15.4.2, A 15.4.3, A 15.4.4 nicht anzuwenden für Dachschlafkabinen auf Fahrzeugen, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. |
A15.2.1 | Liegeplätze sind so beschaffen, dass durch die Art der verwendeten Werkstoffe, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Mögliche Aufprallflächen im Kopfbereich sind ausreichend gepolstert. |
A15.2.2 | Der Raum, in dem sich Liegeplätze befinden, kann durch eine vom Fahrzeugmotor (Abwärme) unabhängige Heizung (bauartgenehmigte Standheizung) ausreichend erwärmt werden. |
A15.2.3 | An elektrischen Leitungen und Betriebsmitteln sind keine Mängel erkennbar. |
A15.2.4 | Jeder Liegeplatz verfügt über eine Beleuchtung, die von diesem aus geschaltet werden kann. Eine Blendung des Fahrzeugführers ist vermieden. |
A15.3 | Liegeplätze im Führerhaus |
A15.3.1 | Liegeplätzen, die sich 1 m oder höher über der Zugangsstandfläche befinden, sind geeignete Aufstiege und erforderlichenfalls Haltemöglichkeiten zugeordnet. |
A15.3.2 | Liegeplätze sind mit wirksamen, einfach zu handhabenden Sicherungen gegen Herausfallen von Personen ausgerüstet.
Zusätzlich sind hochgelegene Liegeplätze so gesichert, dass eine Gefährdung von Fahrzeugführer und Beifahrer durch von der Liegefläche herabfallende Gegenstände vermieden ist.
Die untere Liege, bei der im Mittelbereich (zwischen den Sitzteilen) ein ungesicherter Zwischenraum von mehr als 400 mm vorhanden ist, ist ebenfalls gesichert, z.B. durch Netz oder abgepolstertes Bordbrett. |
A15.3.3 | Bewegliche Liegen sind in angehobener Stellung formschlüssig gesichert oder können gesichert werden. Sofern solche Liegen so angeordnet sind, dass ein unbeabsichtigtes Herabklappen während der Fahrt Fahrzeugführer oder Beifahrer verletzen kann, sind zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherungen vorhanden. |
A15.4 | Liegeplätze in der Dachschlafkabine |
A15.4.1 | Die Dachschlafkabine ist nicht auf einem Fahrzeug angebracht, hinter dessen Führerhaus die Auspuffleitung nach oben geführt ist. |
A15.4.2 | Die lichte Innenhöhe der Dachschlafkabine beträgt (gemessen ohne Matratze) mindestens 850 mm; bei in Fahrtrichtung vor der Durchstiegsöffnung angeordneter Liegefläche beträgt die lichte Höhe über der Liegefläche im vorderen Bereich mindestens 650 mm. |
A15.4.3 | Die Durchstiegsöffnung vom Führerhausinnenraum zur Dachschlafkabine hat Abmessungen von mindestens 500 x 450 mm. |
A15.4.4 | Die durch Klappe oder Deckel schließbare Durchstiegsöffnung ist sowohl von innen als auch von außen leicht und einfach zu öffnen, und zwar auch dann, wenn der Liegeplatz benutzt wird.
Ein Verschließen von Klappe oder Deckel ist nicht möglich. |
A15.4.5 | Unterhalb der Durchstiegsöffnung ist ein Aufstieg vorhanden, über den die Dachschlafkabine sicher erreicht und verlassen werden kann.
Dies wird erreicht, wenn
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A15.4.6 | An einer der beiden Dachschlafkabinenseiten ist ein von innen leicht erkennbarer und leicht zu öffnender Notausstieg vorhanden, dessen Größe mindestens 0,2 m2 beträgt, wobei keine der Seitenlängen das Maß von 350 mm unterschreitet. |
A15.4.7 | In der Dachschlafkabine ist das Verbotszeichen P01 "Rauchen verboten" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht. |
A15.4.8 | An der Durchstiegsöffnung zur Dachschlafkabine ist das allgemeine Verbotszeichen P00 mit dem Zusatzzeichen
"Der Aufenthalt in der Dachschlafkabine ist während der Fahrt verboten!" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht. Siehe auch DIN 70 006-1 "Sicherheits- und Hinweiszeichen für Fahrzeuge; Teil 1: Sicherheits- und Hinweiszeichen für Nutzfahrzeuge". Beachte: Auf das Verbotszeichen kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Dachschlafkabine die zusätzlichen Bestimmungen des Abschnittes 4.3.2 der BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136) erfüllt. Danach sind Dachschlafkabinen für den Aufenthalt während der Fahrt geeignet, wenn sie insbesondere
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A16 | Sicherung gegen unbefugte Benutzung
Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). |
A16.1 | Das maschinell angetriebene Fahrzeug kann gegen unbefugte Benutzung gesichert werden durch
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A16.2 | Schlösser sind so eingerichtet, dass sie durch allgemein verwendbare Schlüssel, z.B. Vierkantschlüssel, nicht betätigt werden können. |
A16.3 | Schlösser sind unbeschädigt und funktionsfähig. |
A17 | Mitfahrerplätze als Stehplätze
Siehe § 8 Abs. 3, 4 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Mitfahrer-Stehplätze an Abfallsammelfahrzeugen siehe Ergänzungs-Prüfliste E 17. |
A17.1 | Mitfahrer-Stehplätze befinden sich innerhalb seitlicher Fahrzeugkontur. |
A17.2 | Mitfahrer-Stehplätze (Einzelstehplätze) haben Standflächen von mindestens 0,45 x 0,35 m. |
A17.3 | Standflächen haben rutschhemmende Oberflächen; außenliegende Standflächen bestehen aus Rosten mit profilierten Stegoberkanten. |
A17.4 | Mitfahrer-Stehplätzen sind griffgünstig angeordnete Haltegriffe zugeordnet. |
A17.5 | Scharfe und spitze Teile ragen nicht in den Raum über der Standfläche. |
A17.6 | Lichte Höhe über Mitfahrer-Stehplätzen beträgt mindestens 2 m. |
A17.7 | Bewegungsraum für Mitfahrer ist ausreichend. |
A17.8 | Gefahrstellen (Quetsch-, Scher-, Fang- und Einzugstellen) im Bereich der Mitfahrer sind vermieden. |
A17.9 | Haltegriffe und Standflächen sind unbeschädigt. |
A18 | Knicklenkung
Siehe § 11 Abs. 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). |
A18.1 | Hinweise für ungesicherten Knickbereich sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht. Bei Verwendung von Bildzeichen entsprechen diese der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8). |
A18.2 | Die Hinweise sind unbeschädigt und gut lesbar. |
A18.3 | Knicklenkung kann mit formschlüssiger Feststelleinrichtung gegen Einknicken gesichert werden. |
A18.4 | Feststelleinrichtung ist funktionsfähig. |
A18.5 | Unbenutzt am Fahrzeug mitgeführte Feststelleinrichtung ist sicher befestigt. |
A19 | Zusatzlenkung bei Anhängefahrzeug oder Nachläufer
Siehe § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). |
A19.1 | Lenkvorrichtung ist so beschaffen, dass der Lenkende sich außerhalb des Gefahrbereiches der Räder befindet.
Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. |
A19.2 | Fahrzeuge mit Zusatzlenkung, deren Betätigung durch Mitgänger oder Mitfahrer erfolgt, sind mit Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Mitgänger oder Mitfahrer und Fahrzeugführer ausgerüstet.
Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. Weitere Prüfpunkte zur Lenkung siehe Ergänzungs-Prüfliste F "Langholz-/Langmaterialfahrzeuge und Rückefahrzeuge" und Prüfliste V "Verkehrssicherheit". |
A20 | Einachsiger Nachläufer, der nur durch Ladung mit Zugfahrzeug verbunden ist
Siehe § 26 Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). |
A20.1 | Ist mit Einrichtungen ausgerüstet, die ein Kippen in Längsrichtung während der Fahrt verhindern.
Siehe Ergänzungs-Prüfliste F "Langholz-/Langmaterialfahrzeuge und Rückefahrzeuge". |
A20.2 | Einachsiger Nachläufer, der beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen kann, hat Einrichtungen, mit denen das Kippen in Längsrichtung verhindert werden kann.
Bei Verwendung von Stützeinrichtungen siehe Prüfpunkte A11. |
A20.3 | Die Einrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig. |
A21 | Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Siehe § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte zusammengefasst in Liste V "Verkehrssicherheit" unter Prüfpunkt V9. |
A22 | Elektrische Anlage
Siehe §§ 3 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2). |
A22.1 | Ausreichende Belüftung der Batterien ist gewährleistet. |
A 22.2 | Kurzschluss durch unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Teilen der Batterie ist verhindert. |
A22.3 | Batterieschlitten ist gegen Herausfallen gesichert. |
A22.4 | Batterie ist unbeschädigt und ausreichend gewartet. |
A22.5 | Leitungsführungen und Kabelbäume sind unbeschädigt.
Beachte: An elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom dürfen nur Elektrofachkräfte tätig werden. |
A23 | Warnkleidung
Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und DIN EN 471 "Warnkleidung". Hinweis: Privatfahrzeuge fallen nicht unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge", auch nicht bei dienstlicher oder geschäftlicher Nutzung. |
A23.1 | Das Fahrzeug ist mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens eine Person ausgerüstet, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird.
Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 "Warnkleidung" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:
Warnkleidung nach der zurückgezogenen DIN 30 711, die sich noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet, ist ebenfalls geeignet. Fahrzeuge, bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen nicht selbst durchführt, brauchen nicht mit Warnkleidung ausgerüstet sein. |
A 23.2 | Falls Ausnahme zutreffend:
Eine entsprechende schriftliche Anweisung des Unternehmers an das Fahrpersonal befindet sich im Fahrzeug. |
A23.3 | Warnkleidung ist in unbeschädigtem Zustand. |
A24 | Fahrzeug zum Transport gefährlicher Güter
Das Fahrzeug entspricht dem Teil 9 des ADR "Vorschriften über den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge". Eine gültige Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter liegt vor (B.3-Bescheinigung des bisherigen ADR). Hier sind unter anderem Anforderungen an den Auspuff und die elektrische Anlage enthalten. Die Ausrüstung des Fahrzeuges entspricht dem Teil 8 des ADR "Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation", insbesondere hinsichtlich der
Sofern das Fahrzeug nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist, sind die Anforderungen der Teile 8 und 9 des ADR sinngemäß erfüllt. |
A25 | Betriebsanleitung und Betriebsanweisungen
Siehe § 34 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). |
A25.1 | Betriebsanleitung des Fahrzeug- und/oder Aufbauherstellers ist vorhanden. |
A25.2 | Sofern zur Verhütung von Unfällen besondere Regeln beachtet werden müssen, sind Betriebsanweisungen des Unternehmers oder dessen Beauftragten vorhanden, z.B. über spezielle Ladungssicherungsmaßnahmen. |
A25.3 | Betriebsanleitung und Anweisungen befinden sich in leserlichem Zustand. |
5.2 Ergänzungs-Prüflisten Arbeitssicherheit
Ergänzungs-Prüfliste B"Arbeitssicherheit - Kraftomnibusse (KOM)"
In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte angebaute oder eingebaute
B1 bis B9 | Prüfliste wie Basis-Prüfliste A1 bis A9, soweit zutreffend. |
B10 | Gefahrstellen und Gefahrquellen
Siehe §§ 3 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10. Zusätzlich: |
B10.1 | Der Schalter, der beim Öffnen der Heckmotorklappe den Anlasserstromkreis unterbricht, ist funktionsfähig (sofern vorhanden). |
B10.2 | Gefahrstellen im Bereich von Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, z.B. Abschleppkupplungen, sind mit Schutzeinrichtungen gesichert, wenn bei deren Benutzung die Motorraumklappe offen gehalten werden muss. |
B10.3 | Sicherheitseinrichtungen, z.B. Kontaktleisten, Lichtschranken, an Quetsch- und Scherstellen von Aufbauteilen mit festen Einrichtungen der Umgebung sind vorhanden und funktionsfähig, z.B. bei kraftbetriebenen Rampen, bei Kneeling-Systemen. |
B11 und B 12 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A11 und A12, soweit zutreffend. |
B13 | Ersatzradunterbringung
Siehe § 29 Abs. 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A13. Zusätzlich: Die Entnahme des Ersatzrades ist auch bei druckloser Luftfederung möglich. |
B14 | Ladungssicherung
Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A14. Zusätzlich: |
B14.1 | Ablagefläche unmittelbar hinter dem Fahrerplatz ist so gestaltet oder hat Einrichtungen, z.B. Mulden für Flaschen, Borde, dass abgelegte Gegenstände nicht verrutschen und herabfallen können. |
B15 | Ruheräume
Siehe § 8 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136), insbesondere Abschnitt 4.4 "Besondere Bestimmungen für Liegeplätze in Ruheräumen von Kraftomnibussen". Beachte: Die nachfolgenden Prüfpunkte des Abschnitts B15 sind mit Ausnahme von B15.1 (bezüglich A15.2.3) B15.18 nicht anzuwenden für Ruheräume in Kraftomnibussen, die bis zum 1. Oktober 1990 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. Darüber hinaus sind die Prüfpunkte B15.2, B15.3, B15.5, B15.9 bis B15.15 nicht anzuwenden für Ruheräume in Kraftomnibussen, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind. |
B15.1 | Die Prüfpunkte der Basis-Prüfliste A15.2.1, A15.2.3 und A15.2.4 sind erfüllt. |
B15.2 | Der Ruheraum, der parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, hat einen Notausstieg nach außen und einen Ausstieg nach innen. |
B15.3 | Der Ruheraum, der quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, hat unabhängig vom Zugang zum Innenraum an jeder Fahrzeuglängsseite jeweils einen Notausstieg, von denen ein Notausstieg als Fenster ausgebildet sein kann. |
B15.4 | Vorhandene Notausstiege sind von innen erkennbar und leicht zu öffnen. |
B15.5 | Der Ruheraum ist mindestens mit einem Fenster ausgerüstet, das die Sicht nach außen ermöglicht. |
B15.6 | Zugänge zum Ruheraum und Notausstiege sind von außen erkennbar gekennzeichnet mit dem Hinweiszeichen nach Anhang 1 der BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräume von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136). |
B15.7 | Die Signaleinrichtung zur wechselseitigen Verständigung zwischen Ruheraum und Fahrzeugführerplatz ist funktionsfähig. |
B15.8 | Im Ruheraum ist das Rauchverbotszeichen P01 nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht. |
B15.9 | Der unterhalb des Fahrgastraumes angeordnete Ruheraum hat einen Abstand von mindestens 1,2 m von der vorderen/hinteren KOM- Fahrzeugbegrenzung.
Der Liegeplatz im Ruheraum hat folgende Mindestabmessungen: |
B15.10 |
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B15.11 |
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B15.12 |
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B15.13 |
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B15.14 |
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B15.15 | Der Ruheraum hat einen Zugang vom KOM-Innenraum, dessen Mindestabmessungen 550 x 450 mm betragen. |
B15.16 | Der Ruheraum kann mindestens während der Fahrt ausreichend erwärmt und unabhängig vom Fahrgastraum belüftet werden. |
B15.17 | Heizung und Lüftung sind zugfrei einsetzbar und vom Ruheraum aus regelbar. |
B15.18 | Der Ruheraum ist mit einer Sicherheitslüftung ausgerüstet, die die erforderliche Mindestzufuhr von Frischluft gewährleistet, auch wenn die sonstigen vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten nicht geöffnet sind. |
B15.19 | Am Ruheraum, der nicht die Anforderungen des Abschnittes 4.4 der BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräume von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136) erfüllt oder der parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, ist deutlich erkennbar und dauerhaft das Verbotszeichen (Verbot des Aufenthalts in Ruheräumen während der Fahrt) nach Anhang 1 der vorstehend genannten BG-Regel oder DIN 70006-1 "Sicherheits- und Hinweiszeichen für Fahrzeuge; Teil 1: Sicherheits- und Hinweiszeichen für Nutzfahrzeuge" angebracht. |
B16 bis B25 | Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A16 bis A25, soweit zutreffend. |
B26 | Fahrerplatz
Siehe §§ 8 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29). |
B26.1 | Fahrerschutz bzw. Trennwand aus Sicherheitsglas oder Kunststoff - soweit vorhanden - ist sicher befestigt und unbeschädigt. |
B26.2 | Arbeitsplatzbeleuchtung ist funktionsfähig und ausreichend hell (bei Kassiertätigkeit ca. 250 Lux). |
B26.3 | Blendschutz gegen Blendwirkung durch Innenbeleuchtung ist wirksam. |
B26.4 | Stolperstellen, spitze Ecken und scharfe Kanten im Bereich des Fahrerarbeitsplatzes einschließlich dessen Zugangsbereich, z.B. durch ungünstig installierten Feuerlöscher oder Unterlegkeil, sind vermieden. |
B26.5 | Zahltisch lässt sich nur so weit an das Lenkrad heranschwenken, dass ein Freiraum von mindestens 120 mm gewährleistet ist.
Dies wird z.B. durch eine fest angebrachte formschlüssige Schwenkbegrenzung erreicht. |
weiter. |