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A14Ladungssicherung

Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und DIN EN 12 640 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen und Prüfung", DIN 75 410-1 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen", DIN 75 410-2 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw" und DIN 75 410-3 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Ladungssicherung in Kastenwagen".

A14.1Ausreichende Ladungssicherung ist für die vorgesehenen Ladegüter durch den Fahrzeugaufbau gegeben.
A14.2Erforderlichenfalls sind geeignete Hilfsmittel vorhanden, wie
  • Stirnwandverstärkungen oder Prallwände zum Schutz der Führerhausinsassen, - Rungen,
  • Zahnleisten,
  • Lademulden,
  • Zurrmittel (Zurrgurte, Zurrketten, Zurrseile),
  • Zurrpunkte für Zurrmittel,
  • Zurrwinden für Zurrgurte oder Zurrseile,
  • Ankerschienen, z.B. für Zurrmittel, Sperr- oder Ladebalken,
  • Zwischenwandverschlüsse,
  • Lochleisten in der Ladefläche in Verbindung mit Keilen oder sonstigen Formstücken (eventuell verstellbar),
  • Spannschlösser, Spindelspanner,
  • Seil- oder Kantenschoner,
  • rutschhemmende Zwischenlagen,
  • Ladehölzer (Keile, Bretter, Kanthölzer),
  • Füllmittel, z.B. Aufblaspolster,
  • Aufsatzbretter für Bordwände, Rungenverlängerungen,
  • Ladegestelle,
  • Planen und/oder Netze,
  • Lastverteilungspläne.
A14.3Erforderliche Hilfsmittel sind in ausreichender Menge vorhanden.
A14.4Unbenutzt mitgeführte Hilfsmittel können sicher und so verstaut werden, dass während der Fahrt kein Lärm entstehen kann.
A14.5Erforderliche Hilfsmittel sind unbeschädigt und funktionsfähig.
A14.6Geräte, z.B. Spannwinden, Spindelspanner, sind ausreichend gewartet und geprüft.

Winden sind nach Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) ebenfalls Sachkundigenprüfungen zu unterziehen.

A14.7Vorhandene Zurrmittel entsprechen den VDI-Richtlinien 2701 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel" und werden in den vorgeschriebenen Zeitabständen durch einen Sachkundigen geprüft.

Zu Zurrgurten bzw. Zurrketten siehe auch DIN EN 12 195-2 "Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern" und DIN EN 12 195-3 "Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 3: Zurrketten".

Pritschenaufbauten
A14.8Pritschenaufbauten sind mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet.

Siehe DIN EN 12 640 und DIN 75 410-1.

Für Tieflader siehe Prüfpunkte in Ergänzungs-Prüfliste N14.

Nicht anzuwenden für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw
A14.9Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw sind mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet.

Siehe DIN 75 410-2.

A14.10Bei Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw kann die bei den verschiedenen Laderaumkombinationen mögliche jeweils hinterste, den Laderaum begrenzende Sitzreihe mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung so abgesichert werden, dass die Insassen auch im Bereich oberhalb der Rückenlehnen vor Ladung geschützt sind.

Siehe DIN 75 410-2.

Die Prüfpunkte A14.9 und A14.10 sind nicht anzuwenden für Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw, die bis zum 1. Juli 1995 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Kastenwagen
A14.11Kastenwagen sind mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet.

Siehe DIN 75 410-3.

A14.12Kastenwagen sind im Bereich der Schutzzonen hinter dem Fahrer- und Beifahrerplatz mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen zur Sicherung der Ladung gegen Eindringen in den Personenraum ausgerüstet.

Siehe DIN 75 410-3.

Die Prüfpunkte A14.11 und A14.12 sind nicht anzuwenden für Kastenwagen, die bis zum 1. Oktober 1996 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

A15Führerhaus, Liegeplätze, Dachschlafkabinen

Siehe §§ 6, 7, § 8 Abs. 6 und 7 und § 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A15.1Führerhäuser allgemein
A15.1.1Das vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmte Fahrzeug hat ein geschlossenes Führerhaus, das mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet ist.

Nicht anzuwenden für Fahrzeuge ohne Führerhaus, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Für Fahrzeuge, bei denen ein Führerhaus auf Grund der Einsatz- oder Arbeitsweise nicht möglich ist, sowie für einspurige und einachsige Fahrzeuge und Dumper bis 30 kW ist Prüfpunkt A15.1.1 ebenfalls nicht anzuwenden.

A15.1.2Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer gewährleisten einen sicheren Aufenthalt.
A15.1.3Kühl- und Heizgeräte sind so gebaut und installiert, dass bei ihrem Betrieb Gesundheitsschäden durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen sind.
A15.1.4Fahrzeugheizungen und Kühlgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, werden regelmäßig gewartet und geprüft.

Prüfungen nach Abschnitt IV der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

A15.2Liegeplätze - Gemeinsame Bestimmungen

Siehe BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136).

Beachte:

Die nachfolgenden Prüfpunkte des Abschnittes A15 sind mit Ausnahme von A15.2.2, A15.2.3, A15.3.2 Satz 1 A15.4.7 nicht anzuwenden für Liegeplätze in Fahrzeugen, die bis zum 1. Oktober 1990 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Darüber hinaus sind die Prüfpunkte A 15.4.2, A 15.4.3, A 15.4.4 nicht anzuwenden für Dachschlafkabinen auf Fahrzeugen, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

A15.2.1Liegeplätze sind so beschaffen, dass durch die Art der verwendeten Werkstoffe, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Mögliche Aufprallflächen im Kopfbereich sind ausreichend gepolstert.
A15.2.2Der Raum, in dem sich Liegeplätze befinden, kann durch eine vom Fahrzeugmotor (Abwärme) unabhängige Heizung (bauartgenehmigte Standheizung) ausreichend erwärmt werden.
A15.2.3An elektrischen Leitungen und Betriebsmitteln sind keine Mängel erkennbar.
A15.2.4Jeder Liegeplatz verfügt über eine Beleuchtung, die von diesem aus geschaltet werden kann. Eine Blendung des Fahrzeugführers ist vermieden.
A15.3Liegeplätze im Führerhaus
A15.3.1Liegeplätzen, die sich 1 m oder höher über der Zugangsstandfläche befinden, sind geeignete Aufstiege und erforderlichenfalls Haltemöglichkeiten zugeordnet.
A15.3.2Liegeplätze sind mit wirksamen, einfach zu handhabenden Sicherungen gegen Herausfallen von Personen ausgerüstet. Zusätzlich sind hochgelegene Liegeplätze so gesichert, dass eine Gefährdung von Fahrzeugführer und Beifahrer durch von der Liegefläche herabfallende Gegenstände vermieden ist.

Die untere Liege, bei der im Mittelbereich (zwischen den Sitzteilen) ein ungesicherter Zwischenraum von mehr als 400 mm vorhanden ist, ist ebenfalls gesichert, z.B. durch Netz oder abgepolstertes Bordbrett.

A15.3.3Bewegliche Liegen sind in angehobener Stellung formschlüssig gesichert oder können gesichert werden. Sofern solche Liegen so angeordnet sind, dass ein unbeabsichtigtes Herabklappen während der Fahrt Fahrzeugführer oder Beifahrer verletzen kann, sind zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherungen vorhanden.
A15.4Liegeplätze in der Dachschlafkabine
A15.4.1Die Dachschlafkabine ist nicht auf einem Fahrzeug angebracht, hinter dessen Führerhaus die Auspuffleitung nach oben geführt ist.
A15.4.2Die lichte Innenhöhe der Dachschlafkabine beträgt (gemessen ohne Matratze) mindestens 850 mm; bei in Fahrtrichtung vor der Durchstiegsöffnung angeordneter Liegefläche beträgt die lichte Höhe über der Liegefläche im vorderen Bereich mindestens 650 mm.
A15.4.3Die Durchstiegsöffnung vom Führerhausinnenraum zur Dachschlafkabine hat Abmessungen von mindestens 500 x 450 mm.
A15.4.4Die durch Klappe oder Deckel schließbare Durchstiegsöffnung ist sowohl von innen als auch von außen leicht und einfach zu öffnen, und zwar auch dann, wenn der Liegeplatz benutzt wird.

Ein Verschließen von Klappe oder Deckel ist nicht möglich.

A15.4.5Unterhalb der Durchstiegsöffnung ist ein Aufstieg vorhanden, über den die Dachschlafkabine sicher erreicht und verlassen werden kann.

Dies wird erreicht, wenn

  • das Auf- und Absteigen möglich ist, ohne dass das volle Körpergewicht mit den Armen abgestützt werden muss,
  • unterhalb der Durchstiegsöffnung (in deren Vertikalprojektion) eine im wesentlichen horizontale, bequem erreichbare Standfläche (Zugangsstandfläche) von nmindestens 300 x 250 mm vorhanden ist,
  • bei einem Abstand von mehr als 800 mm zwischen Standfläche und Liegefläche geeignete Auftritte mit mindestens 150 mm Fußraumtiefe vorhanden sind, deren Abstände
  • zur Standfläche und untereinander höchstens 500 mm,
  • zur Liegefläche höchstens 800 mm betragen und
  • dem Aufstieg ausreichende Haltemöglichkeiten zugeordnet sind.
A15.4.6An einer der beiden Dachschlafkabinenseiten ist ein von innen leicht erkennbarer und leicht zu öffnender Notausstieg vorhanden, dessen Größe mindestens 0,2 m2 beträgt, wobei keine der Seitenlängen das Maß von 350 mm unterschreitet.
A15.4.7In der Dachschlafkabine ist das Verbotszeichen P01 "Rauchen verboten" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
A15.4.8An der Durchstiegsöffnung zur Dachschlafkabine ist das allgemeine Verbotszeichen P00 mit dem Zusatzzeichen

"Der Aufenthalt in der Dachschlafkabine ist während der Fahrt verboten!"

nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

Siehe auch DIN 70 006-1 "Sicherheits- und Hinweiszeichen für Fahrzeuge; Teil 1: Sicherheits- und Hinweiszeichen für Nutzfahrzeuge".

Beachte:

Auf das Verbotszeichen kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Dachschlafkabine die zusätzlichen Bestimmungen des Abschnittes 4.3.2 der BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136) erfüllt.

Danach sind Dachschlafkabinen für den Aufenthalt während der Fahrt geeignet, wenn sie insbesondere

  • bestimmte Festigkeitsmerkmale,
  • splitterfreie Werkstoffe,
  • einen zweiten Notausstieg und
  • - Sicherungen gegen Abstürzen durch die Durchstiegsöffnung aufweisen.
A16Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A16.1Das maschinell angetriebene Fahrzeug kann gegen unbefugte Benutzung gesichert werden durch
  • abschließbares Führerhaus oder
  • Schlösser, die Lenkung, Gangschaltung, Kraftübertragung oder Motor blockieren.
A16.2Schlösser sind so eingerichtet, dass sie durch allgemein verwendbare Schlüssel, z.B. Vierkantschlüssel, nicht betätigt werden können.
A16.3Schlösser sind unbeschädigt und funktionsfähig.
A17Mitfahrerplätze als Stehplätze

Siehe § 8 Abs. 3, 4 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Mitfahrer-Stehplätze an Abfallsammelfahrzeugen siehe Ergänzungs-Prüfliste E 17.

A17.1Mitfahrer-Stehplätze befinden sich innerhalb seitlicher Fahrzeugkontur.
A17.2Mitfahrer-Stehplätze (Einzelstehplätze) haben Standflächen von mindestens 0,45 x 0,35 m.
A17.3Standflächen haben rutschhemmende Oberflächen; außenliegende Standflächen bestehen aus Rosten mit profilierten Stegoberkanten.
A17.4Mitfahrer-Stehplätzen sind griffgünstig angeordnete Haltegriffe zugeordnet.
A17.5Scharfe und spitze Teile ragen nicht in den Raum über der Standfläche.
A17.6Lichte Höhe über Mitfahrer-Stehplätzen beträgt mindestens 2 m.
A17.7Bewegungsraum für Mitfahrer ist ausreichend.
A17.8Gefahrstellen (Quetsch-, Scher-, Fang- und Einzugstellen) im Bereich der Mitfahrer sind vermieden.
A17.9Haltegriffe und Standflächen sind unbeschädigt.
A18Knicklenkung

Siehe § 11 Abs. 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A18.1Hinweise für ungesicherten Knickbereich sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht. Bei Verwendung von Bildzeichen entsprechen diese der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
A18.2Die Hinweise sind unbeschädigt und gut lesbar.
A18.3Knicklenkung kann mit formschlüssiger Feststelleinrichtung gegen Einknicken gesichert werden.
A18.4Feststelleinrichtung ist funktionsfähig.
A18.5Unbenutzt am Fahrzeug mitgeführte Feststelleinrichtung ist sicher befestigt.
A19Zusatzlenkung bei Anhängefahrzeug oder Nachläufer

Siehe § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A19.1Lenkvorrichtung ist so beschaffen, dass der Lenkende sich außerhalb des Gefahrbereiches der Räder befindet.

Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

A19.2Fahrzeuge mit Zusatzlenkung, deren Betätigung durch Mitgänger oder Mitfahrer erfolgt, sind mit Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Mitgänger oder Mitfahrer und Fahrzeugführer ausgerüstet.

Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Weitere Prüfpunkte zur Lenkung siehe Ergänzungs-Prüfliste F "Langholz-/Langmaterialfahrzeuge und Rückefahrzeuge" und Prüfliste V "Verkehrssicherheit".

A20Einachsiger Nachläufer, der nur durch Ladung mit Zugfahrzeug verbunden ist

Siehe § 26 Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A20.1Ist mit Einrichtungen ausgerüstet, die ein Kippen in Längsrichtung während der Fahrt verhindern.

Siehe Ergänzungs-Prüfliste F "Langholz-/Langmaterialfahrzeuge und Rückefahrzeuge".

A20.2Einachsiger Nachläufer, der beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen kann, hat Einrichtungen, mit denen das Kippen in Längsrichtung verhindert werden kann.

Bei Verwendung von Stützeinrichtungen siehe Prüfpunkte A11.

A20.3Die Einrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
A21Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

Siehe § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte zusammengefasst in Liste V "Verkehrssicherheit" unter Prüfpunkt V9.

A22Elektrische Anlage

Siehe §§ 3 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

A22.1Ausreichende Belüftung der Batterien ist gewährleistet.
A 22.2Kurzschluss durch unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Teilen der Batterie ist verhindert.
A22.3Batterieschlitten ist gegen Herausfallen gesichert.
A22.4Batterie ist unbeschädigt und ausreichend gewartet.
A22.5Leitungsführungen und Kabelbäume sind unbeschädigt.

Beachte:

An elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom dürfen nur Elektrofachkräfte tätig werden.

A23Warnkleidung

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und DIN EN 471 "Warnkleidung".

Hinweis: Privatfahrzeuge fallen nicht unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge", auch nicht bei dienstlicher oder geschäftlicher Nutzung.

A23.1Das Fahrzeug ist mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens eine Person ausgerüstet, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird.

Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 "Warnkleidung" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

  • Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1,
  • Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot gemäß Tabelle 2, - Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5.

Warnkleidung nach der zurückgezogenen DIN 30 711, die sich noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet, ist ebenfalls geeignet.

Fahrzeuge, bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen nicht selbst durchführt, brauchen nicht mit Warnkleidung ausgerüstet sein.

A 23.2Falls Ausnahme zutreffend:

Eine entsprechende schriftliche Anweisung des Unternehmers an das Fahrpersonal befindet sich im Fahrzeug.

A23.3Warnkleidung ist in unbeschädigtem Zustand.
A24Fahrzeug zum Transport gefährlicher Güter

Das Fahrzeug entspricht dem Teil 9 des ADR "Vorschriften über den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge". Eine gültige Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter liegt vor (B.3-Bescheinigung des bisherigen ADR). Hier sind unter anderem Anforderungen an den Auspuff und die elektrische Anlage enthalten.

Die Ausrüstung des Fahrzeuges entspricht dem Teil 8 des ADR "Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation", insbesondere hinsichtlich der

  • Kennzeichnung gemäß Abschnitt 8.1.3 (bisherige Rn. 10 500),
  • Feuerlöschmittel gemäß Abschnitt 8.1.4 (bisherige Rn. 10 240),
  • sonstigen Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 (bisherige Rn. 10 260), wobei hier auch entsprechend den zu befördernden gefährlichen Gütern auf die persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) gemäß Abschnitt 5.4.3 (bisherige Rn. 10 385) verwiesen wird.

Sofern das Fahrzeug nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist, sind die Anforderungen der Teile 8 und 9 des ADR sinngemäß erfüllt.

A25Betriebsanleitung und Betriebsanweisungen

Siehe § 34 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

A25.1Betriebsanleitung des Fahrzeug- und/oder Aufbauherstellers ist vorhanden.
A25.2Sofern zur Verhütung von Unfällen besondere Regeln beachtet werden müssen, sind Betriebsanweisungen des Unternehmers oder dessen Beauftragten vorhanden, z.B. über spezielle Ladungssicherungsmaßnahmen.
A25.3Betriebsanleitung und Anweisungen befinden sich in leserlichem Zustand.

5.2 Ergänzungs-Prüflisten Arbeitssicherheit

Ergänzungs-Prüfliste B"Arbeitssicherheit - Kraftomnibusse (KOM)"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte angebaute oder eingebaute


B1 bis B9Prüfliste wie Basis-Prüfliste A1 bis A9, soweit zutreffend.
B10Gefahrstellen und Gefahrquellen

Siehe §§ 3 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10.

Zusätzlich:

B10.1Der Schalter, der beim Öffnen der Heckmotorklappe den Anlasserstromkreis unterbricht, ist funktionsfähig (sofern vorhanden).
B10.2Gefahrstellen im Bereich von Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, z.B. Abschleppkupplungen, sind mit Schutzeinrichtungen gesichert, wenn bei deren Benutzung die Motorraumklappe offen gehalten werden muss.
B10.3Sicherheitseinrichtungen, z.B. Kontaktleisten, Lichtschranken, an Quetsch- und Scherstellen von Aufbauteilen mit festen Einrichtungen der Umgebung sind vorhanden und funktionsfähig, z.B. bei kraftbetriebenen Rampen, bei Kneeling-Systemen.
B11 und B 12Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A11 und A12, soweit zutreffend.
B13Ersatzradunterbringung

Siehe § 29 Abs. 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A13.

Zusätzlich:

Die Entnahme des Ersatzrades ist auch bei druckloser Luftfederung möglich.

B14Ladungssicherung

Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A14. Zusätzlich:

B14.1Ablagefläche unmittelbar hinter dem Fahrerplatz ist so gestaltet oder hat Einrichtungen, z.B. Mulden für Flaschen, Borde, dass abgelegte Gegenstände nicht verrutschen und herabfallen können.
B15Ruheräume

Siehe § 8 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136), insbesondere Abschnitt 4.4 "Besondere Bestimmungen für Liegeplätze in Ruheräumen von Kraftomnibussen".

Beachte:

Die nachfolgenden Prüfpunkte des Abschnitts B15 sind mit Ausnahme von B15.1 (bezüglich A15.2.3) B15.18

nicht anzuwenden für Ruheräume in Kraftomnibussen, die bis zum 1. Oktober 1990 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Darüber hinaus sind die Prüfpunkte B15.2, B15.3, B15.5, B15.9 bis B15.15 nicht anzuwenden für Ruheräume in Kraftomnibussen, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

B15.1Die Prüfpunkte der Basis-Prüfliste A15.2.1, A15.2.3 und A15.2.4 sind erfüllt.
B15.2Der Ruheraum, der parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, hat einen Notausstieg nach außen und einen Ausstieg nach innen.
B15.3Der Ruheraum, der quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, hat unabhängig vom Zugang zum Innenraum an jeder Fahrzeuglängsseite jeweils einen Notausstieg, von denen ein Notausstieg als Fenster ausgebildet sein kann.
B15.4Vorhandene Notausstiege sind von innen erkennbar und leicht zu öffnen.
B15.5Der Ruheraum ist mindestens mit einem Fenster ausgerüstet, das die Sicht nach außen ermöglicht.
B15.6Zugänge zum Ruheraum und Notausstiege sind von außen erkennbar gekennzeichnet mit dem Hinweiszeichen nach Anhang 1 der BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräume von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136).
B15.7Die Signaleinrichtung zur wechselseitigen Verständigung zwischen Ruheraum und Fahrzeugführerplatz ist funktionsfähig.
B15.8Im Ruheraum ist das Rauchverbotszeichen P01 nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
B15.9Der unterhalb des Fahrgastraumes angeordnete Ruheraum hat einen Abstand von mindestens 1,2 m von der vorderen/hinteren KOM- Fahrzeugbegrenzung.

Der Liegeplatz im Ruheraum hat folgende Mindestabmessungen:

B15.10
  • Breite: 600 mm,
B15.11
  • Länge: 1900 mm,
B15.12
  • lichte Höhe über Liegefläche, wenn Ruheraum quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist: 650 mm,
B15.13
  • lichte Höhe über Liegefläche, wenn Ruheraum längs zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist: 900 mm,
B15.14
  • Umfang der Querschnittsfläche quer zur Ruheraumlängsachse: 2800 mm.
B15.15Der Ruheraum hat einen Zugang vom KOM-Innenraum, dessen Mindestabmessungen 550 x 450 mm betragen.
B15.16Der Ruheraum kann mindestens während der Fahrt ausreichend erwärmt und unabhängig vom Fahrgastraum belüftet werden.
B15.17Heizung und Lüftung sind zugfrei einsetzbar und vom Ruheraum aus regelbar.
B15.18Der Ruheraum ist mit einer Sicherheitslüftung ausgerüstet, die die erforderliche Mindestzufuhr von Frischluft gewährleistet, auch wenn die sonstigen vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten nicht geöffnet sind.
B15.19Am Ruheraum, der nicht die Anforderungen des Abschnittes 4.4 der BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräume von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136) erfüllt oder der parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, ist deutlich erkennbar und dauerhaft das Verbotszeichen (Verbot des Aufenthalts in Ruheräumen während der Fahrt) nach Anhang 1 der vorstehend genannten BG-Regel oder DIN 70006-1 "Sicherheits- und Hinweiszeichen für Fahrzeuge; Teil 1: Sicherheits- und Hinweiszeichen für Nutzfahrzeuge" angebracht.
B16 bis B25Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A16 bis A25, soweit zutreffend.
B26Fahrerplatz

Siehe §§ 8 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

B26.1Fahrerschutz bzw. Trennwand aus Sicherheitsglas oder Kunststoff - soweit vorhanden - ist sicher befestigt und unbeschädigt.
B26.2Arbeitsplatzbeleuchtung ist funktionsfähig und ausreichend hell (bei Kassiertätigkeit ca. 250 Lux).
B26.3Blendschutz gegen Blendwirkung durch Innenbeleuchtung ist wirksam.
B26.4Stolperstellen, spitze Ecken und scharfe Kanten im Bereich des Fahrerarbeitsplatzes einschließlich dessen Zugangsbereich, z.B. durch ungünstig installierten Feuerlöscher oder Unterlegkeil, sind vermieden.
B26.5Zahltisch lässt sich nur so weit an das Lenkrad heranschwenken, dass ein Freiraum von mindestens 120 mm gewährleistet ist.

Dies wird z.B. durch eine fest angebrachte formschlüssige Schwenkbegrenzung erreicht.


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