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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV D29 / DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 12)

(Ausgabe 10/1990; 01/1993; 01/1997; 2000)



siehe auch
DGUV-V 70 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 70 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) 2000

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
  2. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
  3. Straßenwalzen und Bodenverdichter,
  4. Flurförderzeuge und deren Anhänger,
  5. Bodengeräte der Luftfahrt,
  6. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
  7. Pistenraupen,
  8. Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
  9. Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
  10. Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,
  11. Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
  12. dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
  13. Krankenfahrstühle.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

(2) Fahrzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 bis 30 dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.

§ 4 Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis

(1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr nach den Straßenverkehrsvorschriften müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der

dieser Unfallverhütungsvorschrift beschaffen sein.

(2) Soweit ein Fahrzeug nicht unter Absatz 1 fällt, muss es entsprechend den Vorschriften des Abschnittes III beschaffen sein.

§ 4a Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Fahrzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. Fahrzeuge müssen zusätzlich entsprechend § 30 dieser Unfallverhütungsvorschrift ausgerüstet sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

§ 4b Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG

Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

§ 5 Kennzeichnung

(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein:

(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängerkupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) An

  1. Absetzkippern,
  2. Abschleppwagen mit Hubarm
  3. Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung,
  4. höhenverstellbaren Zwischenböden

müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

§ 6 Führerhauser

(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Fahrzeuge, bei denen eine Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus aufgrund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist,
  2. einspurige Fahrzeuge,
  3. einachsige Fahrzeuge,
  4. Dumper mit einer Antriebsleistung bis 30 kW (40 PS).

(3) Führerhäuser von knickgelenkten Dumpern mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW (40 PS) müssen mit einem Schutzdach und mit Überrollschutz ausgerüstet sein.

§ 7 Heizungs-, Lüftungseinrichtungen und Kühlgeräte

(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sind, müssen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

(2) Einrichtungen für die Behebung und Belüftung von Fahrzeuginsassenräumen sowie Kühlgeräte in Insassenräumen müssen so gebaut und installiert sein, dass bei ihrem Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase, Sauerstoffmangel, hohe Heizluft-Austrittstemperaturen oder heiße Oberflächen ausgeschlossen sind.

(3) Fahrzeugheizungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Ausgenommen sind elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors oder andere flüssige Kühlmedien verwendet werden.

§ 8 Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer; Sicherheitsgurte

(1) Plätze für Fahrzeugführer müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Fahrzeugführer den Fahrweg überblicken und das Fahrzeug sicher führen kann.

(2) Als Beifahrerplätze sind nur Sitzplätze zulässig.

(3) Sind Fahrzeuge für die Mitfahrt weiterer Personen, außer Fahrzeugführer und Beifahrer, bestimmt, müssen Mitfahrerplätze als Sitz-, Steh- oder Liegeplätze vorhanden sein, die einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.

(4) Sind Mitfahrerplätze als Stehplätze ausgebildet, müssen sie

  1. so angeordnet sein, dass von darauf stehenden Personen bei normaler Körperhaltung keine Körperteile über die seitliche Fahrzeugkontur hinausragen,
  2. als Einzelstehplatz eine mindestens 0,45 x 0,35 m große rutschhemmende Standfläche haben, wobei frei hinausragende Ecken abgeschrägt oder abgerundet sein müssen,
  3. als Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen eine Höhe von höchstens 0,45m über dem Boden haben,
  4. griffsichere Haltegriffe haben, die griffgünstig zur Standfläche angeordnet sind und
  5. so gestaltet sein, dass in den Raum senkrecht über der Standfläche bis zu einer Höhe von 2,0 m keine Fahrzeugteile hineinragen und im Bereich des Stehplatzes sich keine scharfen oder spitzen Teile befinden.

(5) Absatz 4 Nr. 2 und 5 gelten nicht bezüglich der Stehplatzabmessungen für Stehplätze in Kraftomnibussen.

(6) Liegeplätze müssen eine Sicherung gegen Herausfallen von Personen haben.

(7) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen ausreichenden Bewegungsraum bieten und so beschaffen sein, dass für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer durch die Art des verwendeten Werkstoffes, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Fahrzeuges Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

(8) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Lastkraftwagen und in hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestelles diesen gleichzusetzenden maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpaßt, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau oder bei denen Teile des Aufbaues abnehmbar sind und aus diesem Grund die Anbringung eines oberen Gurtverankerungspunktes nicht zulassen, genügt die Ausrüstung mit Beckengurten (Zweipunktgurten).

(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist. Sie müssen die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen möglichst verringern.

(10) Absätze 8 und 9 gelten nicht für Klappsitze und für nicht nach vorn gerichtete Sitze.

(11) Sitze für Fahrzeugführer und Beifahrer von Dumpern mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW (40 PS) müssen mindestens mit Beckengurten (Zweipunktgurten) ausgerüstet sein.

§ 9 Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer

(1) Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden. Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein.

(2) Sitze in Geldtransportfahrzeugen müssen so angeordnet sein, dass die Sitz-Längsachse parallel zur Fahrzeuglängsachse liegt.

§ 10 Betätigungseinrichtungen, Kontrollgeräte

(1) Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen, gestaltet und, sofern ihre Zuordnung, ihr Schaltsinn und Schaltzustand nicht eindeutig erkennbar sind, dauerhaft gekennzeichnet sein, dass sie sich leicht und gefahrlos betätigen lassen und eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird. Betätigungseinrichtungen für das Führen des Fahrzeuges müssen auch bei angelegtem Sicherheitsgurt gut erreichbar sein.

(2) Fahrzeuge müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Anzeige- und Kontrollgeräten ausgerüstet sein. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein.

§ 11 Lenkeinrichtungen

(1) Lenkeinrichtungen von Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeuges gewährleistet ist.

(2) Bei Anhängefahrzeugen und Nachläufern mit Zusatzlenkung müssen Lenkeinrichtungen so beschaffen und angeordnet sein, dass sich Versicherte nicht im Gefahrbereich der Räder aufhalten müssen.

(3) An Fahrzeugen mit Knicklenkung müssen im Knickbereich deutlich erkennbar und dauerhaft Hinweise angebracht sein, die durch Bildzeichen oder Text darauf aufmerksam machen, dass der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich verboten ist.

(4) Fahrzeuge mit Knicklenkung müssen mit einer formschlüssigen Feststelleinrichtung gegen Einknicken gesichert werden können.

§ 12 Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugte Benutzung gesichert werden können.

§ 13 Einrichtungen für Schallzeichen

Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen ausgerüstet sein.

§ 14 Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer

(1) Müllsammelfahrzeuge müssen mit akustischen Signaleinrichtungen zur Verständigung des Fahrzeugführers durch die Müllwerker ausgerüstet sein. Die Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen von den Stehplätzen aus leicht erreicht werden können. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein.

(2) Fahrzeuge mit Zusatzlenkung, deren Betätigung durch Mitgänger oder Mitfahrer erfolgt, müssen mit Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Mitgänger oder Mitfahrer und Fahrzeugführer ausgerüstet sein. Die Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen vom Lenkerplatz aus leicht erreicht werden können. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein.

(3) Absatz 1 gilt auch für Schlauchwagen der Feuerwehr, sofern sie zum Verlegen von Schläuchen vom fahrenden Fahrzeug aus bestimmt sind.

§ 15 Scheibenwischer, Spiegel

(1) Maschinell angetriebende Fahrzeuge, die mit einem Führerhaus ausgerüstet sind, müssen an der Windschutzscheibe mit mindestens einem Scheibenwischer ausgerüstet sein.

(2) Fahrzeuge mit Führerhaus müssen mit mindestens zwei Rückspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen so beschaffen und angebracht sein, dass der Fahrzeugführer alle für ihn wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(3) Krafträder müssen mit mindestens einem Rückspiegel ausgerüstet sein.

(4) Dumper in Frontlenkerbauart, bei denen durch die Bauart die Sicht für den Fahrzeugführer vor dem Fahrzeug eingeschränkt ist, müssen mit zusätzlichen Spiegeln für die Sicht nach vorn ausgerüstet sein.

§ 16 Abgase

(1) Verbrennungskraftmaschinen müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheitsgefährdung oder die Belästigung von Versicherten durch Abgase das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreitet.

(2) An mehrspurigen Fahrzeugen müssen Einrichtungen zum Abführen von Abgasen so beschaffen und angeordnet sein, dass Versicherte im Fahrzeug und beim Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug weitgehend vor Verbrennungs- und Vergiftungsgefahren geschützt sind, Insbesondere müssen

  1. Auspuffleitungen, die im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet sind, so ausgeführt sein, dass Versicherte vor Verbrennungen an heißen Oberflächen geschützt sind,
  2. Mündungen von Auspuffleitungen so angeordnet sein, dass die austretenden Abgase nicht auf Versicherte gerichtet sind, deren Tätigkeitsbereich sich in, an oder auf dem Fahrzeug befindet.

§ 17 Brandschutz

Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass insbesondere durch

  1. Werkstoffauswahl,
  2. Anordnung, Beschaffenheit und Gestaltung der elektrischen Leitungen und Betriebsmittel,
  3. Anordnung und Gestaltung der Einrichtungen und Teile mit hohen Oberflächentemperaturen und
  4. Anordnung und Gestaltung der Teile, aus denen Kraftstoff, Treibgas, Motorenöl, Hydrauliköl oder andere entzündliche Stoffe austreten können,

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden möglichst verhindert wird.

§ 18 Hydraulikleitungen

Hydraulikleitungen, die in der Nähe von Plätzen für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer sowie von Plätzen verlaufen, die zum Betätigen von Betätigungseinrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, müssen so verlegt oder gesichert sein, dass Versicherte beim Versagen der Hydraulikleitungen nicht gefährdet werden können.

§ 19 Bremsen

(1) Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie abgebremst und sicher zum Stillstand gebracht werden können. Mit der Betriebsbremse maschinell angetriebener, mehrspuriger Fahrzeuge muss zum Zeitpunkt der Ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 45 % erreicht werden können. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 2 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend. Nach der Ersten Inbetriebnahme genügt - ausgenommen bei Kraftomnibussen - abweichend von Satz 2 eine Abbremsung von 40 % bzw. abweichend von Satz 3 eine Abbremsung von 25 %. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn Anhängefahrzeuge mitgeführt werden.

(2) Mehrspurige, mehrachsige und maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen neben der Betriebsbremse eine Feststellbremse haben.

(3) Krafträder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsanlagen ausgerüstet sein. Mit jeder Bremsanlage muss eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden können.

(4) Anhängefahrzeuge müssen mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein. Mit dieser muss zum Zeitpunkt der Ersten Inbetriebnahme des Anhängefahrzeuges eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 45 % erreicht werden können. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 2 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend. Nach der Ersten Inbetriebnahme genügt abweichend von Satz 2 eine Abbremsung von 40 % bzw. abweichend von Satz 3 eine Abbremsung von 25 %. Bei Sattelanhängern muss die jeweilige Bremswirkung dem von den Achsen getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichtes entsprechen.

(5) Die zulässige Anhängelast maschinell angetriebener Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen bestimmt sind, muss so festgelegt sein, dass für Fahrzeugzüge, bestehend aus maschinell angetriebenen Fahrzeugen und ungebremsten Anhängefahrzeugen, mit der Betriebsbremse eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 40 % erreicht werden kann. Bei Fahrzeugzügen, deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 1 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 25 % ausreichend.

(6) Einrichtungen nach Absatz 4 sind nicht erforderlich bei

  1. einachsigen Anhängefahrzeugen mit einer Achslast bis 3990 kg,
  2. zwei- und mehrachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3000 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

wenn der Fahrzeugzug die für das maschinell angetriebene Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung nach Absatz 1 erreicht.

(7) Einachsige Anhängefahrzeuge mit einer Achslast über 3000 kg und zwei- oder mehrachsige Anhängefahrzeuge müssen mit einer Feststellbremseinrichtung ausgerüstet sein, die das Abrollen des beladenen Anhängefahrzeuges bei zulässigem Gesamtgewicht bis zu einer Steigung von 18 % verhindern kann.

(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist bei Dumpern mit einer Achslast über 15000 kg eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,0 m/s2 ausreichend.

(9) Für Straßenfertiger gilt nur Absatz 1 Satz 1.

§ 20 Lichttechnische Einrichtungen

(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein; insbesondere müssen

  1. mehrspurige Fahrzeuge mindestens
  2. einspurige Fahrzeuge mindestens

(2) Anhängefahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.

(3) Gleiskettenfahrzeuge brauchen nicht mit Bremsleuchten nach Absatz 1 ausgerüstet zu sein.

(4) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Dumper mit einer Antriebsleistung bis 30 kW (40 PS) und
  2. Straßenfertiger.

Sie müssen jedoch mindestens zwei rote Rückstrahler haben.

(5) An Müllsammelfahrzeugen müssen für eine Beleuchtung von Schüttungen oder Beladeöffnungen fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Diese müssen eine ausreichende Beleuchtungsstärke haben.

(6) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 ist eine Ausrüstung von Arbeitsmaschinen mit Rückfahrscheinwerfern nicht erforderlich.

§ 21 Anstrich

Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:

  1. Müllsammelfahrzeuge,
  2. Kehrfahrzeuge,
  3. Saugfahrzeuge,
  4. Hochdruckspülfahrzeuge,
  5. fahrbare Hubarbeitsbühnen,
  6. Feuerwehrfahrzeuge.

§ 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung

(1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Satz 3 gilt nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zu lässigem Gesamtgewicht.

(2) Abnehmbare An- und Aufbauten sowie deren Teile müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können.

(3) Bewegliche An- und Aufbauteile, deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, müssen gegen solche Bewegungen gesichert sein oder gesichert werden können.

(4) Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen an Fahrzeugen müssen durch eine Einrichtung oder durch Lage und Form der Stellteile gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert sein oder werden können. Stellteile für das Kippen von Absetzkippmulden müssen so angeordnet sein, dass sie nur von außerhalb des Führerhauses aus betätigt werden können.

(5) Kippbare oder anhebbare Fahrzeugaufbauten müssen so gestaltet sein, dass sie in gekipptem oder angehobenem Zustand mindestens in einer Stellung formschlüssig gegen Absinken gesichert werden können. Dies gilt nicht für

  1. die Luftfederung von Fahrzeugen,
  2. Fahrzeuge mit mehrkreisigem hydraulischem Achslastausgleich, sofern bei Ausfall eines Hydraulikkreises die dadurch bewirkte Aufbauneigung so gering ist, dass die Gefahr des Umsturzes des Fahrzeuges und des Verrutschens oder Herabfallens der Ladung ,sicher vermieden ist und
  3. fahrzeugeigene Einrichtungen zum Aufnehmen und Absetzen von Wechselaufbauten und Wechselbehältern mit Stützeinrichtungen.

(6) Ist für die Durchführung von unterwegs vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten das Kippen oder Anheben des Fahrzeugaufbaues erforderlich, muss dafür eine ausreichend bemessene Sicherung nach Absatz 5 am Fahrzeug vorhanden sein.

(7) Formschlüssige Sicherungen kippbarer oder anhebbarer Fahrzeugaufbauten müssen selbsttätig wirken, wenn sich Personen betriebsmäßig auf oder unter gekippte oder angehobene Fahrzeugaufbauten begeben müssen oder wenn die angehobene Stellung die Transportstellung ist.

(8) Das Überschreiten der zulässigen Endstellung von Kipp- oder Hubbewegungen muss verhindert sein.

(9) Maschinell angetriebene Kippfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die dem Fahrzeugführer optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar anzeigen, wenn sich die Kippeinrichtung nicht in der unteren Endstellung befindet. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen die Kippeinrichtung vor dem Platz des Fahrzeugführers angeordnet ist.

(10) Von Hand zu betätigende Betätigungseinrichtungen müssen so gestaltet und angebracht sein, dass bei ihrer Betätigung Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Von Hand zu betätigende Verschlüsse an Bordwänden und fahrzeugeigenen Rampen müssen

  1. so angeordnet sein, dass sie von der Fahrbahn oder einem anderen Arbeitsplatz auf dem Fahrzeug aus in Reichweite liegen,
  2. so angeordnet sein, dass sie von außerhalb des Schwenkbereiches der Bordwand oder der Rampe betätigt werden können und
  3. an Fahrzeugen, bei denen die Oberkante der Bordwand oder der Rampe höher als 1,6m über der Fahrbahn liegt, so gestaltet sein, dass möglicher Ladungsdruck vor vollständiger Entriegelung festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für Verschlüsse von Pendelbordwänden.

§ 23 Standsicherheit

(1) Fahrzeuge mit Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen bzw. -aufbauten müssen so ausgelegt sein, dass die Standsicherheit in jeder Stellung dieser Einrichtungen bzw. Aufbauten bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls müssen geeignete Abstützeinrichtungen vorhanden sein.

(2) Bei Abschleppwagen mit Hubarm und Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung muss das Verhältnis der Summe aller Standmomente zur Summe aller Kippmomente mindestens 1,3 betragen.

§ 24 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen

(1) Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die betriebsmäßig begangen werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten; insbesondere müssen

  1. Laufstege eine Breite von mindestens 0,4m haben;
  2. beiderseitige Laufstege mit einer jeweiligen Breite von mindestens 0,4 m an Behälterfahrzeugen vorhanden sein, sofern die Arbeitsweise dies erfordert;
  3. Laufstege so lang sein, dass sie über die letzte zu betätigende Einrichtung um mindestens 0,5 m hinausragen;
  4. Standflächen zur Betätigung und Wartung am Fahrzeugaufbau angebrachter Aggregate Abmessungen von mindestens 0,4 m x 0,5 m haben; Standflächen dürfen auch klappbar angeordnet sein, wenn aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen eine feste Anbringung nicht möglich ist;
  5. Arbeitsbühnen an Füll- und Anschlußeinrichtungen von Fahrzeugaufbauten vorhanden sein, die die Außenkanten der zu betätigenden Einrichtungen allseitig um mindestens 0,5 m umgeben, wenn kein durchgehender Laufsteg in Fahrzeuglängsrichtung vorhanden ist;
  6. Laufstege, Standflächen und Arbeitsbühnen nach Nummern 1 bis 5 aus rutschhemmenden Rosten bestehen;
  7. Haltegriffe oder andere gleichwertige Haltemöglichkeiten den Laufstegen, Standflächen oder Arbeitsbühnen nach Nummern 1 bis 5 zugeordnet sein.

(2) Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit feststehenden, mindestens 1 m hohen Geländern ausgerüstet sein, Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus verkehrs - oder betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen leicht und gefahrlos zu betätigende klappbare oder versenkbare Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen jedoch nicht nach außen klappbar sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf bei Autotransportern in beladenem Zustand die geforderte Laufstegbreite unterschritten sein.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 6 ist die Ausrüstung von Feuerwehrfahrzeugen mit mindestens 0,3m breiten Laufstegen mit rutschhemmend ausgeführten Oberflächen zulässig.

(5) Abweichend von Absatz 2

  1. können Autotransporter anstelle mit Geländern mit 1 m hohen, abnehmbaren Absturzsicherungen ausgerüstet sein, die aus vier, in gleichen Abständen übereinander angeordneten, nachspannbaren Seilen bestehen; Unterbrechungen der Absturzsicherungen sind zulässig, soweit diese technisch notwendig sind;
  2. kann bei Feurwehrfahrzeugen auf die Anbringung von Geländern verzichtet werden; in diesem Fall müssen die Laufstege so weit wie möglich zur Längsmittelachse des Fahrzeuges hin angeordnet sein.
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