Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI / DGUV-I
Frame öffnen

BGI/GUV-I 504-20 / DGUV Information 240-200 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.20; DGUV-I 250-418)

(Ausgabe 1998; 10/2007; 03/2009; 11/2011)




DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Archiv 03/2009

Vorbemerkung

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit Lärmexposition sind im Anhang Teil 3 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durch zuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

ErstuntersuchungVor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit
Erste NachuntersuchungNach 12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen
  • Nach 36 Monaten
  • Nach 60 Monaten bei Tageslärmexpositionspegeln
    LEX,8h < 90 dB(A) oder Spitzenschalldruckpegeln
    LpC,peak < 137 dB(C)
  • Bei Beendigung der Tätigkeit *
Vorzeitige Nachuntersuchungenz.B.
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen, z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der den ursächlichen Zusammenhang seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
  • Wenn infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls Hörstörungen auftreten (z.B. nach Schädel-Hirn-Trauma) oder bei Ohrgeräuschen
*) Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.


Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G20 "Lärm" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn die Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden für den Beschäftigten besteht. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn bei der Tätigkeit des Beschäftigten die oberen Auslösewerte für Lärm erreicht oder überschritten werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber anzubieten, wenn lärmbedingte Hörverluste unterhalb von Gehörschäden nicht völlig ausgeschlossen werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die unteren Auslösewerte für Lärm überschritten werden.

3.1 Grenzwerte/gefährdende Tätigkeiten

Untere Auslösewerte:
  • Tages-Lärmexpositionspegel
LEX,8h = 80 dB(A)
  • Spitzenschalldruckpegel
LpC,peak = 135 dB(C)
Obere Auslösewerte:
  • Tages-Lärmexpositionspegel
LEX,8h = 85 dB(A)
  • Spitzenschalldruckpegel
LpC, peak = 137 dB(C)

In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition der Beschäftigten je Tag erheblich schwankt , für die Gefährdungsbeurteilung anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h verwendet werden.

Bei der Anwendung der Auslösewerte zur Bestimmung der zu untersuchenden Beschäftigten bleibt die dämmende Wirkung des Gehörschutzes unberücksichtigt.

Gleichzeitige Belastungen durch Lärm, arbeitsbedingte ototoxische Substanzen oder Vibrationen können sich auf lärmbedingte Hörstörungen negativ auswirken. Tages-Lärmexpositionspegel von 80, 85 bzw. 90 dB(A) werden bereits bei folgenden Schalldruckpegeln und Wirkzeiten erreicht:


Druck- und Lokalversion

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1/4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition bzw. mit Exposition

Eine Gehörgefährdung durch Lärm besteht bei Beschäftigten erfahrungsgemäß in folgenden Arbeitsverfahren/-bereichen bzw. bei Tätigkeiten mit den nachfolgend genannten Arbeitsmitteln:

A) Arbeitsrechtliche/Tätigkeiten

Adjustagen

Anlagen zur Holzentrindung
(Entrindungstrommeln)

Behälterbau

Behälterwaschanlagen

Blechverarbeitung

Briefumschlagherstellung

Dampfstationen

Druckluftreinigungs- und Entformvorgänge

Entrostungsarbeiten mit Meißelhammer,
Rostklopfen, Nadelentrosten

Flexodruck

Füllanlagen für Dosen usw.

Handhämmern zur Bearbeitung von Metall

Leichtmetallbau

Lichtbogenschweißen

LKW-Instandhaltung

Müllschütten mit Spezialfahrzeugen

Mahlwerke-Anlagen

Maschinenarbeiten in Schreinereien

Natur- und Betonsteinbearbeitung

Papiermaschinen-Nassbereiche

PKW-Karosserie-Instandsetzung

Plasma-Spray-Anlagen

Prüfstände für Kraft- und Arbeitsmaschinen

Reinigungs-Strahlanlagen

Richtarbeiten

Rollenoffsetdruck

Schiffs-Bugstrahlmaschinenraum
(auch mit elektrisch betriebenen Bugstrahlanlagen)

Schiffsmaschinenräume
(mit Verbrennungsmotoren)

Schmiedearbeiten

Tiefdruck

Transportvorgänge mit Aufprall-
und Anschlaggeräuschen

Trennschleifen, -sägen

Walzwerke und Elektrostahlwerke

Webereien

Wellpappeerzeugungsanlagen

Werkzeugschleiferei


B) Arbeitsmittel

Abbauhämmer

Ankerbohr- und -setzgeräte

Anklopfmaschinen

Aufreißhämmer

Aushauscheren

Bagger

Bandsägemaschinen für Knochen und Fleisch

Bandsägen ab 2 kW

Baustahlbiegeautomaten

Baustahlschneidanlagen

Blechrichtmaschinen

Bodenverdichter

Bohrhämmer

Bolzensetzwerkzeuge

Brecher

Brenner für Öl und Gas

Brennhärtemaschinen

Brüh- und Enthaarungsmaschinen

Darmschälmaschinen (Peeler)

Dieselmotoren (stationär)

Drahtbe- und -verarbeitungsmaschinen

Drehkolbenverdichter

Drehrohre mit Hammerwerken

Druckgießmaschinen

Druckluftdüsen

Drucklufterzeugungsanlagen

Druckluftwerkzeuge

Druckluftstampfer

Druckreinigungsgeräte

Düsentriebwerke

Durchlaufkutter

Eintreibgeräte

Entgratmaschinen

Etikettiermaschinen

Extraktoren

Fallhämmer

Falzmaschinen

Flaschenputzmaschinen

Flechtmaschinen

Fräsmaschinen (Schuhherstellung)

Freischneider

Füll- und Verpackungsmaschinen

Fugenschneider

Futtermitteltrocknungsanlagen

Garnierzangen für Befestigungen mit
Klammern an Federkernen

Gebläse

Gefrierfleischfräsmaschinen

Gefrierfleischschneider

Glasmaschinen (Schuhherstellung)

Gleisbettreinigungsmaschinen

Gleisstopfmaschinen und -geräte

Grader

Granulatoren

Hämmer

Hämmermaschinen

Hammermühlen

Handstück für Kunststoffprothetik

Handstück für Stahlprothetik

Hohlglasblasautomaten

Holzfräsmaschinen

Holzhackmaschinen

Holzhobelmaschinen

Holzzerspanungsmaschinen

Kabelschuh-Schießgeräte

Kältemaschinen (Verdichter)

Karosseriepressen

Kernbohrmaschinen

Kernschießmaschinen

Kettenkratzerförderer

Kettensägen

Kistenwaschanlagen

Kohlendrehbohrmaschinen

Kohlenmühlen

Kollergänge

Kompressoren

Konverter

Kotelettschneidemaschinen

Kreiselbrecher

Kreiselscheren (Papierverarbeitung)

Kreissägen

Kugelmühlen

Kunststoffspritzgießmaschinen

Kutter

Lader

Lederfräsmaschine

Lichtbogenöfen

Luftfahrzeuge

Luftkühler

Mauerfräsen

Meißelhämmer

Mähgeräte

Metallsägen

Metallspritzmaschinen

Mobilkrane

Motorkettensägen

Motorrasenmäher

Motorsensen

Muldenkipper

Musikinstrumente

Nadelfilzmaschinen

Nadelreduziermaschinen

Nagel- und Heftmaschinen

Nibbelmaschinen

Nietenpressen

Niethämmer

Nietmaschinen

Nutenhobelmaschinen

Pelletierpressen

Planierraupen

Plasmabrennschneidgeräte

Pneumatische Förderer

Pökelspritzmaschinen

Poliermaschinen

Pressen

Propellerturbinen

Ramm- und Ziehgeräte

Reckmaschinen

Reduzierstationen (Dampf, Gas)

Reifen-Raumaschinen

Richtmaschinen und -geräte

Rohrreinigungsgeräte

Rohrsortier- und -abwurfplätze

Rollgänge

Rotationsdruckmaschinen

Rüttelformmaschinen

Rüttelplatten

Rüttelroste

Rüttelsiebe

Rüttelwalzen

Rupfmaschinen
(Geflügelschlachtung)

Sägeblattschleifmaschinen

Sägegatter

Scheuertrommeln

Schienenschleifmaschinen

Schienenschraubmaschinen

Schinkenformmaschinen

Schlagbohrmaschinen

Schlagscheren

Schlagschrauber

Schleifmaschinen und -geräte

Schleudergießmaschinen

Schleudermaschinen

Schneefräsen

Schneidbrenner

Schnitzelpressen

Schrottpressen

Schrottscheren

Schussbetäubungsgeräte

Schusswaffen

Schwarzdeckenfertiger (Straßenbau)

Schweißmaschinen

Schwingförderer

Separatoren

Shredder

Slicer

Spießwaschtrommeln

Spinnmaschinen

Spulmaschinen

Stahlbandgatter

Stanzen

Stauchmaschinen

Stecknadelmaschinen

Steinbrechanlagen

Steinbrecher

Steinpressen

Steinsägen

Stichsägen

Stollenbagger

Strahlanlagen

Strahltriebwerke

Straßenfräsmaschinen

Straßenwalzen

Strickmaschinen

Tablettenpressen

Tankwagen mit Pumpaggregat

Texturiermaschinen

Traktoren

Trennmaschinen und -geräte

Trommelsiebe

Turbinen

Umformer, rotierend

Ventilatoren

Verdichter

Verdichtungsmaschinen

Verpackungsmaschinen

Vibratoren

Webmaschinen aller Art

Windkanäle

Windsichter

Wirkmaschinen

Würfelschneidemaschinen

Wurstclipmaschinen

Zahnsteinentferner

Zentrifugen

Zerkleinerungsmaschinen

Zwickmaschinen

Zwirnmaschinen


C) Berufe mit Gehörgefährdung durch Lärm

Bau- und Reparaturschlosser

Bauwerker

Behälterbauer

Betonierer

Dachdecker

Einschaler

Eisenflechter (Baustelle)

Elektroinstallateur

Fassadenbauer

Gerüstbauer

Gleisbauer

Heizungs- und Sanitärinstallateur

Isolierer (Bauten- und Korrosionsschutz)

Kanalbauer

Kesselwärter in Kraftwerken

Maschinist in Kraftwerken

Parkettverleger

Pflasterer

Putzer (Maschinenputzer)

Sägewerker in Kleinsägewerken

Spezialtiefbauer

Straßenbauer

Trockenbauer

Zimmerleute


5 Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind enthalten in:

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrArbSchV) (Anm.: vgl. Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)

Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194)

Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI/GUV-I 673)

Merkblatt "Ärztliche Beratung zur Anwendung von Gehörschützern" (BGI 823)

"Gehörschutz-Informationen" (BGI/GUV-I 5024)

Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 2301 "Lärmschwerhörigkeit" der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen