Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI / DGUV-I
Frame öffnen

BGI 548 / DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/95)

- René Stieper; Albert Först -

(Ausgabe 2004; 2006; 2009; 12/2012)



implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

redak. Hinweis:
Archiv 2009
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.4 Energieverteilungsanlagen


Vorwort

Diese BG-Information wendet sich an die Elektrofachkraft, die insbesondere als Betriebselektriker/-in elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichtet, betreibt, prüft und instand hält. Beim Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen besondere Gefahren durch die elektrische Energie. Daher trägt die Elektrofachkraft nicht nur für sich, sondern besonders gegenüber Dritten und dem Betrieb eine erhebliche Verantwortung.

Durch sorgfältige Planung, Auswahl und Beschaffung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel können sowohl die Sicherheit der Mitarbeiter/-innen als auch der störungsfreie Betrieb weitgehend sichergestellt werden.

Diese Druckschrift gibt der Elektrofachkraft Tipps und Hinweise wie - in Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen - elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher errichtet und betrieben werden können.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Im Folgenden beziehen sich Personen- und Funktionsbezeichnungen in der männlichen Form in gleicher Weise immer auf Männer und Frauen.

1. Begriffe

Die im Folgenden aufgeführten Begriffe sind entnommen aus:
  • Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)
  • Normenreihe DIN VDE 0100
  • Normenreihe DIN VDE 0101
  • DIN VDE 0105 -100 "Betrieb von elektrischen Anlagen"


Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten dürfen gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind, in eigener Fachverantwortung ausführen. Für diese festgelegten Tätigkeiten muss eine entsprechende Ausbildung in Theorie und Praxis nachgewiesen werden.

In der theoretischen Ausbildung müssen, zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten, die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte Durchführen dieser Tätigkeiten erforderlich sind, vermittelt werden.

Die praktische Ausbildung muss an den infrage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können. Näheres zur Ausbildung beschreibt der BG-Grundsatz "Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift 'Elektrische Anlagen und Betriebsmittel'" (BGG 944).

Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.

Als elektrotechnisch unterwiesene Person gilt, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Anlagenverantwortlicher ist die Person, die die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage trägt.

Darüber hinaus gilt als Arbeitsverantwortlicher die Person, welche die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen hat. Gegebenenfalls können diese Arbeiten auch teilweise an andere Personen übertragen werden.

Als Laie gilt, wer weder als Elektrofachkraft noch als elektrotechnisch unterwiesene Person qualifiziert ist.

Betrieb von elektrischen Anlagen umfasst das Bedienen sowie elektrotechnische und nicht elektrotechnische Arbeiten (siehe Bild 1-1).

Arbeiten unter Spannung sind solche, bei denen Personen mit Körperteilen oder Gegenständen unter Spannung stehende Teile berühren oder in die Gefahrenzone gelangen.

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind solche, bei denen Personen mit Körperteilen oder Gegenständen in die Annäherungszone gelangen, ohne die Gefahrenzone zu erreichen.

Freischalten ist das allseitige Ausschalten oder Abtrennen eines Betriebsmittels oder Stromkreises von allen nicht geerdeten Leitern.

Arbeiten im spannungsfreien Zustand sind Arbeiten an elektrischen Anlagen, deren spannungsfreier Zustand zur Vermeidung elektrischer Gefahren hergestellt und sichergestellt ist.

Elektrische Anlagen sind Anlagen mit Betriebsmitteln zum Erzeugen, Umwandeln, Speichern, Fortleiten, Verteilen und Verbrauchen elektrischer Energie mit dem Zweck des Verrichtens von Arbeit - z.B. in Form von mechanischer Arbeit, zur Wärme- und Lichterzeugung oder bei elektrochemischen Vorgängen.

Als Teil einer elektrischen Anlage gilt ein einzelnes Betriebsmittel oder die Zusammenfassung mehrerer miteinander verbundener Betriebsmittel, soweit das oder die Betriebsmittel funktionsmäßig mit der elektrischen Anlage verbunden sind.

Stationäre Anlagen sind mit ihrer Umgebung fest verbunden, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

Nicht stationäre Anlagen sind solche, die entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder (durch eine Elektrofachkraft) aufgebaut werden, z.B. Bau- und Montagestellen.

Elektrische Betriebsmittel sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie, wie Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen, oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen dienen.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Ortsveränderliche (nicht ortsfeste) elektrische Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Als aktive Teile gelten Leiter und leitfähige Teile der Betriebsmittel, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Spannung stehen.

Handbereich ist der Bereich, in den ein Mensch ohne besondere Hilfsmittel von üblicherweise betretenen Stätten aus mit der Hand nach allen Richtungen hin gelangen kann. Als Reichweite eines Menschen von der Standfläche aus gemessen gilt nach oben mindestens 2,5 m, in seitlicher Richtung sowie nach unten mindestens 1,25 m.

Elektrische Betriebsstätten sind Räume oder Orte, die im Wesentlichen zum Betrieb elektrischer Anlagen dienen und in der Regel nur von unterwiesenen Personen betreten werden. Hierzu gehören z.B. Schalträume, Schaltwarten, Verteilungsanlagen in abgetrennten Räumen, abgetrennte elektrische Prüffelder und Laboratorien, Maschinenräume von Kraftwerken und dergleichen.

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind Räume oder Orte, die ausschließlich dem Betreiben elektrischer Anlagen dienen und unter Verschluss gehalten werden, z.B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen. Zutritt haben nur Elektrofachkräfte und unterwiesene Personen, Laien nur in deren Begleitung.

Kleinspannung (ELV - Extra Low Voltage) ist Wechselspannung (AC - alternative current) bis 50 V oder oberschwingungsfreie Gleichspannung (DC - direct current) bis 120 V zwischen den Leitern oder zwischen Leiter und Erde.

Niederspannung (LV - Low Voltage) ist Wechselspannung bis 1000 V oder Gleichspannung bis 1500 V.

Hochspannung (HV - High Voltage) ist Wechselspannung größer als 1 kV oder Gleichspannung größer als 1,5 kV.

Berührungsspannung ist der Teil der Fehler- oder Erderspannung, der vom Menschen überbrückt werden kann.

Bolzensetzwerkzeuge sind Schussapparate, die dazu bestimmt sind, Setzbolzen mittels Munition in feste Werkstoffe einzutreiben.

Kabelbeschussgeräte sind Schussapparate, die zum Eintreiben einer Schneide in Kabel bestimmt sind. Sie zählen zu den nicht tragbaren Schussapparaten, weil sie nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung nicht in der Hand gehalten zu werden.

Bild 1-1: Umfang des Begriffes "Betrieb" nach DIN VDE 0105-100

Druck- und Lokalversion

2. Gefahren durch elektrischen Strom

Der elektrische Strom kann beim Menschen zu Unfällen führen durch

Der Grad der Verletzung ist vorher nicht abschätzbar. Deshalb sollten alle Hinweise auf schadhafte elektrische Anlagen und Betriebsmittel ernst genommen und mögliche Unfallursachen sofort beseitigt werden.

2.1 Wirkung des elektrischen Stromes auf den Menschen (Körperdurchströmung)

Netzspannung von 230/400 V und eine Frequenz von 50 Hz können zu tödlichen Unfällen führen.

Bei genügend großem Stromfluss verkrampft ein Muskel. Handelt es sich dabei um die Muskeln in einer Hand, kann man einen erfassten Gegenstand nicht mehr loslassen. Ist der Brustkorb betroffen, tritt Atemstillstand ein. Es kann Herzstillstand ausgelöst werden oder der geregelte Ablauf der einzelnen Herzmuskelbewegungen wird durcheinandergebracht, sodass eine ungeordnete Bewegung ohne Pumpwirkung entsteht - das Herzkammerflimmern.

Die Wirkung des elektrischen Stromes hängt ab

Bei Wechselstrom verkrampfen Muskeln schon bei geringen Stromstärken ab etwa 5/1000 Ampere = 0,05 A = 5 mA.

2.1.1 Ermittlung der Stromstärke beim Stromfluss durch den Menschen

Ein Strom I kann nur fließen, wenn eine Spannung U ihn durch einen Widerstand R treibt. Die Verknüpfung dieser drei Größen drückt das Ohmsche Gesetz aus:

Der elektrische Widerstand des Menschen (Impedanz) hängt ab

und setzt sich aus Körperinnenwiderstand und Hautwiderstand zusammen.

Bei einem Wechselstrom ab 230 V und 50/60 Hz ergibt sich eine Impedanz von etwa:

Mit diesen Werten und mit der Berührungsspannung, die in der Mehrzahl der Fälle bekannt ist, kann die Stromstärke abgeschätzt werden, z.B.

2.1.2 Physiologische Wirkungen des Stromflusses

Der Stromweg im menschlichen Körper hat durch seine Länge und seinen Querschnitt Einfluss auf den Widerstand und damit auf die fließende Stromstärke.

Vom Weg des Stromes im menschlichen Körper hängt auch der Anteil des Stromes entscheidend ab, der durch die Atemmuskulatur oder das Herz fließt.

Die Größe dieses Stromanteiles und die Stromeinwirkungsdauer sind ausschlaggebend für die Reaktion von Atmung und Herzfunktion.

Zwischen der Größe des für den menschlichen Körper noch ungefährlichen Stromes und der Dauer seiner Einwirkung besteht eine Beziehung, die nicht geradlinig verläuft: Bei kurzen Einwirkzeiten bleiben vergleichsweise größere Stromstärken ohne schädliche Auswirkung als bei längerer Einwirkdauer. Jedoch können Stromstärken über 500 mA auch bei kurzen Einwirkzeiten tödlich sein (Bild 2-1).

Schon bei Stromstärken unterhalb der Loslassgrenzen können Schreckreaktionen zu Sekundärunfällen, beispielsweise durch Sturz oder Fall führen. In diesem Bereich wäre theoretisch eine beliebig lange Einwirkdauer noch ungefährlich.

Bild 2-1: Körperreaktion im Zeit-Stromdiagramm bei AC

Bei Stromstärken oberhalb der Loslassgrenze stellt das Erreichen der Flimmerschwelle des Herzens den kritischen Wert dar. Es lassen sich Zeit-Stromstärke-Kurven erstellen, die auch die Schwelle für das Auftreten von Herzkammerflimmern angeben.

Die Zeit-Stromstärke-Abhängigkeit für das Herzkammerflimmern steht in engerem Zusammenhang mit den Erregungsabläufen im Herzen. Herzkammerflimmern ist dann auslösbar, wenn der Strom in die Phase der Erregungsrückbildung fällt. In dieser Phase ist ein größerer Verband von Herzmuskeln in einem ungleich arbeitenden Erregungszustand. Bei Einwirkung eines genügend großen Stromes ist dann die Entstehung des Herzkammerflimmerns möglich.

Bei Quer- und Teildurchströmungen ist zu berücksichtigen, dass das Herz mehr oder weniger im Nebenschluss liegt.

Gleichstrom ist keinesfalls ungefährlich. Jedoch ist die physiologische Wirkung auf den Menschen bei gleicher Stromstärke weniger stark als die von Wechselstrom. Das liegt daran, dass Muskelreizungen durch Stromänderungen hervorgerufen werden, die bei reinem Gleichstrom nur beim Schließen und Öffnen des Stromkreises stattfinden.

Bei Gleichstrom besteht die Gefährdung hauptsächlich durch den elektrischen Lichtbogen, bei Gleichstromschweißquellen zusätzlich durch die überlagerte Wechselspannung.

2.2 Lichtbogeneinwirkung

Lichtbögen entstehen z.B. bei Kurzschlüssen. Die Temperatur im Kurzschluss-Lichtbogen kann über 4.000 °C betragen. Dabei verdampfen Metallteile in Sekundenbruchteilen und werden durch die Blaswirkung des entstehenden elektromagnetischen Feldes herausgeschleudert.

Typische Unfallfolgen sind das Verblitzen der Augen durch starke UV-Strahlung sowie Verbrennungen 1. und 2. Grades der Haut.

Kurzschlüsse entstehen häufig beim Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (siehe Abschnitt 5.3.3).

Bild 2-2: Stromfluss in einem Verteilungssystem mit geerdeter Stromquelle, z.B. in einem TN- oder TT-System

Bild 2-3: Stromfluss in einem IT System mit isolierter Stromquelle gegenüber Erde, z.B. Transformator

2.3 Sekundärwirkungen des elektrischen Stromes

Eine elektrische Durchströmung kann dem Menschen auch indirekt schaden, wenn er beispielsweise durch einen elektrischen Schlag unkontrollierte Bewegungen ausführt oder sein Gleichgewicht verliert und stürzt. Sturzunfälle können schwerwiegende Folgen haben.

2.4 Wann fließt Strom durch den Körper?

Der Strom fließt nur in einem geschlossenen Stromkreis. Für den Menschen besteht dann Gefahr, wenn er selbst ein Teil dieses Stromkreises wird.

Für den Stromfluss durch den Körper gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Der Strom kann von einem Außenleiter der elektrischen Anlage durch den menschlichen Körper zur Erde fließen (Bild 2-2). Der Stromkreis ist über die Erde meist unmittelbar geschlossen, weil die üblichen Verteilungssysteme fast immer eine geerdete Stromquelle haben (Erläuterung der Verteilungssysteme siehe Bild 3-1).

Auch wenn kein Teil der Anlage betriebsmäßig geerdet ist, kann durch Isolationsfehler irgendwo ein Erdschluss bestehen:

Beim Berühren eines unter Spannung stehenden Anlagenteils fließt der Strom dann durch den Körper zur Erde und über einen an anderer Stelle bestehenden Erdschluss wieder in die Anlage zurück (Bild 2-3).

Selbst wenn wie im IT-System keine leitende Verbindung der Anlage zur Erde besteht, kann infolge der Erdkapazitäten der Leitungen ein gefährlicher Strom durch den Körper fließen (Bild 2-4): Bei einer gut leitenden Verbindung zur Erde besteht bei jeder Berührung unter Spannung stehender Teile eine besondere Gefährdung.

Das gilt vor allem im Freien und in nassen Räumen. Aber auch in trockenen Räumen besteht die Gefahr, wenn man mit der bloßen Haut, mit dünner, feuchter oder verschwitzter Kleidung an Wasser-, Gas- und Dampfrohre oder an Eisenkonstruktionen gerät. Nasse Böden jeder Art, Fußböden aus Stahlbeton oder Stein sowie Eisenteile in Holzfußböden können ebenfalls eine leitende Verbindung zur Erde bilden.

2. Bei isoliertem Standort fließt zwar kein Strom zur Erde, doch kann der menschliche Körper zwischen zwei Außenleiter geraten und diese überbrücken. Dann fließt der Strom von einem Außenleiter durch den menschlichen Körper zum anderen Außenleiter und kann zu Verletzungen führen (Bild 2-5).

3. Teile, die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehen, können durch einen Isolationsfehler Spannung gegen Erde annehmen.

Dafür ein Beispiel:

Wenn Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren nicht vorhanden sind, kann z.B. das Motorengehäuse im Fehlerfall eine zu hohe Berührungsspannung annehmen.

Bei der Berührung des schadhaften Betriebsmittels und gleichzeitigem Berühren leitfähiger, geerdeter Teile der Umgebung kann es dabei zu gefährlichen Körperdurchströmungen kommen (Bild 2-6).

Bild 2-4: Stromfluss in einem IT-System mit isolierter Stromquelle gegenüber Erde, z.B. Transformator, über die Erdkapazitäten des Verteilungssystems

Bild 2-5: Stromfluss bei der Berührung von zwei Außenleitern

Bild 2-6: Stromfluss bei indirektem Berühren eines Betriebsmittels mit Isolationsfehler und unterbrochenem PE

3. Schutz gegen elektrischen Schlag

Der Schutz von Personen, Nutztieren und Sachen gegen elektrischen Schlag muss nach DIN VDE 0100-410 durch die gleichzeitige Anwendung folgender Schutzmaßnahmen sichergestellt werden:

Dies kann durch das Betriebsmittel selbst erreicht werden oder durch die Anwendung der Schutzmaßnahme beim Errichten oder auch durch eine Kombination von beiden.

Die Auswahl der Schutzmaßnahmen richtet sich nach den Betriebsbedingungen.

3.1 Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

Es muss sichergestellt sein, dass Personen und Nutztiere aktive Teile unter normalen Betriebsbedingungen nicht berühren können, wenn die Nennspannungen über 25 Veff Wechselspannung bzw. 60 V Gleichspannung betragen.

Infrage kommen

Abdeckungen und Umhüllungen müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen, stabil, sicher befestigt und nur mit Werkzeug entfernbar sein.

Hindernisse müssen das unbeabsichtigte Annähern oder die unbeabsichtigte Berührung aktiver Teile beim betriebsmäßigen Bedienen verhindern.

Abstände sollen nur das unbeabsichtigte Berühren aktiver Teile verhindern.

RCDs sind nur als Zusatz zu anderen Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag zulässig. Ein solcher Zusatzschutz wird in verschiedenen Normen gefordert.

3.2 Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

Auch bei einem Fehler, bei dem Größe und Dauer der auftretenden Berührungsspannung eine gefährliche physiologische Wirkung bei Personen verursachen kann, muss der Schutz gegen elektrischen Schlag sichergestellt werden. Die dauernd zulässige Berührungsspannung darf 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nicht überschreiten.

Die Abschaltzeit darf je nach Anwendungsfall 0,1 - 5 s betragen.

Als Schutzmaßnahmen gelten:

Die automatische Abschaltung der Stromversorgung soll im Fehlerfall das Bestehenbleiben einer gefährlichen Berührungsspannung nach Größe und Dauer begrenzen. Die Schutzmaßnahme erfordert eine Koordination der Art der Erdverbindung und der Eigenschaften von Schutzleitern und Schutzeinrichtungen. Die Körper müssen so an den Schutzleiter angeschlossen werden, wie es das Verteilungssystem verlangt.

Der Schutz durch Verwendung von Betriebsmitteln mit doppelter oder verstärkter Isolierung (Schutzisolierung) soll verhindern, dass eine gefährliche Berührungsspannung an berührbaren Teilen eines elektrischen Betriebsmittels durch eine fehlerhafte Basisisolierung auftreten kann. Diese Betriebsmittel sind mit einem Doppelquadrat gekennzeichnet.

Der Schutz durch Schutztrennung soll in einem einzelnen Stromkreis Gefahren bei der Berührung von Körpern verhindern, die durch eine fehlerhafte Basisisolierung unter Spannung gesetzt werden können. Einzelheiten zu den Schutzmaßnahmen können DIN VDE 0100-410 entnommen werden.

3.3 Schutz durch Kleinspannung mittels SELV und PELV

Ein gleichzeitiger Schutz gegen direktes und bei indirektem Berühren wird erreicht durch Schutz durch Kleinspannung (ELV):

Achtung! Funktionskleinspannung ohne sichere Trennung (FELV) erfüllt die Bedingungen nicht!

Bild 3-1: Schutzeinrichtungen nach Art der Erdverbindung

Schutz durch Kleinspannung beinhaltet:

Bei Nennspannungen bis 25 Veff. Wechselspannung oder 60 V Gleichspannung ist im Allgemeinen ein Schutz gegen direktes Berühren nicht erforderlich.

3.4 Zusätzlicher Schutz

4. Im Bereich Elektrotechnik tätige Personen

Die fachlichen Anforderungen an Personen, die elektrotechnische Arbeiten ausführen, werden in verschiedenen Vorschriften und VDE-Bestimmungen festgelegt, insbesondere in

Unternehmer/ Vorgesetzte

Die erste und oberste Pflicht zur Unfallverhütung im Betrieb liegt immer beim Unternehmer. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Beschäftigten vor Schäden an Leib und Leben bewahrt werden.

Der Unternehmer ist verantwortlich für

Zu den Unternehmerpflichten zählen beispielsweise:

Bestimmte Unternehmerpflichten können auf betriebliche Vorgesetzte übertragen werden. Dies kann durch Einzelauftrag oder arbeitsplatzbezogen, z.B. durch Stellenbeschreibung, erfolgen.

Vorgesetzte können demnach verantwortlich sein für

Alle Vorgesetzten müssen sich vergewissern, dass ihre Mitarbeiter/-innen für die vorgesehenen Tätigkeiten u. a.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) führt dazu im § 7 "Befähigung für Tätigkeiten" Folgendes aus:

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Zum Nachweis der Befähigung kann der Unternehmer berufliche Qualifikationen, bereits gesammelte Berufspraxis und Erfahrungswerte (Zeugnisse etc.), Sachkunde und besondere Einweisung und Unterweisung heranziehen.

Allen Versicherten muss außerdem genügend Einarbeitungszeit unter Beobachtung der Vorgesetzten eingeräumt werden, um die Befähigung nachzuweisen. Des Weiteren muss in regelmäßigen Abständen die Aktualität der Befähigung überprüft und sichergestellt werden.

Unternehmer/ Vorgesetzte müssen sicherstellen, dass nur solche Mitarbeiter/-innen mit elektrotechnischen Arbeiten betraut werden, die über die notwendige Qualifikation verfügen.

Elektrofachkraft

Eine Elektrofachkraft darf nur in denjenigen Teilgebieten/Arbeitsgebieten der Elektrotechnik Fachverantwortung tragen und elektrotechnische Arbeiten ausführen, für die sie die

besitzt, um die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen, mögliche Gefahren erkennen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen zu können.

Die Forderung nach einer fachlichen Ausbildung ist in der Regel durch den Abschluss einer anerkannten elektrotechnischen Fachausbildung oder einer für die vorgesehenen Aufgaben vergleichbaren elektrotechnischen Qualifikation erfüllt.

Die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen werden durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in dem jeweiligen Teilgebiet der Elektrotechnik erreicht.

Unter dem Begriff "Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen" sind in erster Linie die entsprechenden VDE-Bestimmungen, staatliche Rechtsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu verstehen.

Bild 4-1: Denkmodell "Elektrofachkraft-Qualle" nach einer elektrotechnischen Berufsausbildung

Bild 4-2: Denkmodell "Elektrofachkraft-Qualle" nach Berufsausbildung, elektrotechnischem Studium und nachfolgender praktischer Tätigkeit

Der Begriff "Elektrofachkraft" ist keine Berufsbezeichnung, sondern stellt per Definition die Befähigung, das Vermögen und die Fertigkeit der Mitarbeiter/-innen dar, elektrotechnische Arbeiten in einem bestimmten Bereich der Elektrotechnik eigenverantwortlich und selbstständig durchführen zu können.

In welchem Arbeitsbereich die Mitarbeiter/-innen dazu befähigt sind, kann insbesondere entsprechenden Qualifizierungsnachweisen, Zertifikaten, Abschlüssen und Arbeitszeugnissen entnommen werden.

Das Denkmodell der "Elektrofachkraft-Qualle" veranschaulicht bildhaft, welchen dynamischen Veränderungen die Arbeitsgebiete, in denen Mitarbeiter/-innen Elektrofachkräfte sind, durch verschiedene Ausbildungen und die Ausübung praktischer Tätigkeiten unterliegen können. Es wird deutlich, dass alle drei Punkte der Definition der Elektrofachkraft unmittelbar Einfluss darauf haben, für welche Arbeitsgebiete die Mitarbeiter/-innen Elektrofachkräfte sind (siehe Bilder 4-1 und 4-2).

Die Elektrofachkraft trägt immer Fachverantwortung, d. h. sie steht für das fachliche Ergebnis der von ihr verantworteten elektrotechnischen Arbeiten ein. Falls die Elektrofachkraft zusätzlich mit der Leitung und Aufsicht unterstellter Personen betraut wird, ist sie für die Führung dieser Personen sowie der fachlich korrekten und sicheren Durchführung der Arbeiten verantwortlich.

Verantwortliche Elektrofachkraft

Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist nach VDE 1000-10 eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich, welche als Elektrofachkraft grundsätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin, zum Industriemeister/zur Industriemeisterin, zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin, zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master absolviert hat. Eine verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt zusätzlich zur Fachverantwortung die Aufsichtsverantwortung.

Dies wird notwendig, wenn neben den Arbeiten vor Ort im Zusammenhang mit den elektrotechnischen Arbeiten zusätzlich Aufgaben erforderlich sind, wie

Eine verantwortliche Elektrofachkraft unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsmaßnahmen keinen fachlichen Weisungen. Für die elektrische Sicherheit sind nur die verantwortlichen Elektrofachkräfte und nicht die ausschließlich disziplinarischen Vorgesetzten verantwortlich. Sie müssen vom Unternehmer im Rahmen der Pflichtenübertragung schriftlich bestellt werden. Ein mögliches Bestellschreiben ist beispielhaft für verschiedene Aufgaben als Muster im Anhang 2 angefügt.

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen eigenverantwortlich keine Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ausführen. Sie dürfen nur die Arbeiten ausführen, für die sie eine fachgerechte Einweisung erhalten haben. Bei diesen Arbeiten müssen sie die vermittelten Maßnahmen und Verhaltensregeln anwenden.

Elektrotechnische Arbeiten dürfen grundsätzlich nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.

Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft bedeutet die Wahrnehmung der Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere für folgende Tätigkeiten:

5. Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) verlangt, dass

Voraussetzungen hierfür sind insbesondere die Auswahl geeigneter Personen und deren regelmäßige, mindestens jährliche arbeitsplatzbezogene Unterweisung, die Planung und Ausführung elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0100 sowie die Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen, persönlicher Schutzausrüstungen und Hilfsmittel (Bild 5-1).

Bild 5-1: Einrichtungen für sicheres Arbeiten in elektrischen Anlagen sind bereitzustellen und zu benutzen

Achtung:

Bei Anlagen über 1 kV bestand nach DIN VDE 0101 über Anhang 1 der BGV A3 eine Nachrüstpflicht bis zum 31. Oktober 2000 zum Schutz gegen Störlichtbogen beim Bedienen. Es müssen nachstehende oder gleichwertige Maßnahmen getroffen werden:

Treten bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Mängel auf, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Bei dringender Gefahr muss dafür gesorgt werden, dass die Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht mehr verwendet wird.

Hinsichtlich der Verantwortung für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie für die Durchführung von Arbeiten wird wie folgt unterschieden:

5.1 Arbeitsmittel

Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf der Hersteller oder Einführer von technischen Arbeitsmitteln diese nur in den Verkehr bringen, wenn sie so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.

Der Unternehmer darf nur sicherheitstechnisch einwandfreie Einrichtungen beschaffen. Diese Einrichtungen dürfen nur in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand benutzt werden.

Den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende elektrische Betriebsmittel sind in vielen Fällen bereits "rein äußerlich" durch das an dem Arbeitsmittel angebrachte "CE- und/oder GS-Zeichen" zu erkennen.

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung von 50 bis 1000 V Wechselspannung bzw. 75 bis 1500 V Gleichspannung fallen unter den Geltungsbereich der EG-Niederspannungsrichtlinie, die durch die erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Darüber hinaus unterliegen elektrische Maschinen auch der EG-Maschinenrichtlinie, die durch die 9. Verordnung zum ProdSG in nationales Recht umgesetzt wurde.

Elektrische Betriebsmittel unterliegen deshalb einer internen Fertigungskontrolle. Zu diesem Zweck stellt die Herstellfirma eine von ihr bevollmächtigte Person, ihr Bevollmächtigter oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Produktes verantwortlich ist, die technischen Unterlagen gemäß Anhang zu diesen EG-Richtlinien zusammen. Diese Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen der Richtlinien ermöglichen und sind zur Einsichtnahme durch nationale Behörden bereitzuhalten. Die Herstellfirma bescheinigt die Übereinstimmung durch eine Konformitätserklärung und bringt das CE-Zeichen an dem Produkt an (Bild 5-2).

Bild 5-2: Typenschild mit CE-Kennzeichen und Herstellerkennzeichnung

Neben der zwingend erforderlichen CE-Kennzeichnung ist auch weiterhin die Erlangung eines GS-Zeichens - Geprüfte Sicherheit - möglich, das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingeführt wurde. An dem GS-Zeichen lässt sich auch die Prüfstelle erkennen, von der die Prüfung auf Arbeitssicherheit durchgeführt wurde.

5.2 Isolierende Schutzvorrichtungen, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstungen

Benutzen Sie für alle Arbeiten an oder in der Nähe unter Spannung stehender Teile die für die jeweilige Arbeit erforderlichen

Schutzmittel müssen u. a. das Herkunftszeichen der Herstellfirma und den Isolator als Sonderkennzeichen tragen (Bilder 5-3, 5-4).

Bild 5-3: Beispiel einer Kennzeichnung für isolierende Schutzvorrichtungen

Isoliermatten zur Standortisolierung müssen mindestens 2,5 mm dick sein; die Mindestgröße beträgt 1 m x 1 m (Bild 5-4). Für die Abdeckung von Anlagenteilen eignen sich Abdecktücher aus Gummi oder Kunststoff; sie müssen geschmeidig und mindestens 0,5 mm dick sein.

Bild 5-4: Isoliermatte geprüft nach VDE 0680 zur Standortisolierung bis 1000 V

Für die Abdeckung von Isolatoren haben sich Isolierstoffkappen (Bild 5-5) - Mindestdicke 1 mm - bewährt; sie müssen so fest aufsitzen, dass sie auch bei zufälligem Anstoßen nicht herunterfallen.

Bild 5-5: Isolierkappen zum Abdecken von Isolatoren

Zum Abdecken von Leitungen empfehlen sich Gummiprofilstücke und Kunststofftücher mit Klettverschluss.

Isolierende Schutzkleidung soll einen gefährlichen Stromübertritt von unter Spannung stehenden Teilen auf den menschlichen Körper verhindern.

Der isolierende Schutzanzug besteht aus Jacke, Hose und Kopfbedeckung; er muss leicht sein - Höchstgewicht 3,5 kg - und sich dem Körper gut anpassen. Für bestimmte Arbeiten ist als isolierende Kopfbedeckung auch der Schutzhelm in der Ausführung E für Elektriker nach DIN 397 zulässig.

Bei Lichtbogengefahr schützt ein Gesichtsschutz das Gesicht, einschließlich der Ohren, vor Hitzeeinwirkungen und Metallspritzern. Nach § 5 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) muss isolierende Schutzbekleidung alle sechs Monate durch eine Elektrofachkraft auf sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand geprüft werden. Sie ist außerdem vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen.

Zur Vermeidung von Brandverletzungen durch Störlichtbogen wird das Tragen von Baumwollbekleidung nach DIN 66083 empfohlen.

Als isolierte Werkzeuge gelten Schraubwerkzeuge, einschließlich Gegenhalter, Zangen, Kabelscheren, Kabelschneider und Kabelmesser.

Es wird unterschieden zwischen voll- und teilisolierten Werkzeugen. Als vollisolierte Werkzeuge gelten solche aus Isolierstoff oder aus leitfähigem Werkstoff mit Isolierstoffüberzug (Bild 5-6). Hierbei darf bei Ringschlüsseln nur die Stirnfläche, bei Steckschlüsseln nur die Auflageflächen und bei den übrigen Werkzeugen nur der unmittelbar auf das zu bearbeitende Werkstück einwirkende Teil ohne Isolierung sein.

Bild 5-6: Vollisolierter Einmalschlüssel für Arbeiten bis 1000 V

Bei den teilisolierten Werkzeugen sind anwendungsbedingt größere Flächen blank, z.B. Kombi-Zangen. Diese Werkzeuge sind weniger sicher. Daher ist stets vollisoliertes Werkzeug zu bevorzugen, also statt Kombi-Zange Maul-, Ring- oder Steckschlüssel.

5.3 Elektrotechnische Arbeiten

Mit elektrotechnischen Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag, Kurzschlüsse und Störlichtbogen durchgeführt sind. Es werden unterschieden:

5.3.1 Arbeiten im spannungsfreien Zustand

An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf im Regelfall nicht gearbeitet werden. Daher ist vor Beginn der Arbeiten der spannungsfreie Zustand herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen.

Dies geschieht durch Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln.

Vor Beginn der Arbeiten:

Diese fünf Regeln für sicheres Arbeiten sind lebenswichtig. Im Allgemeinen sind die fünf Sicherheitsregeln in der angegebenen Reihenfolge einzuhalten. Durch die Bauform der Anlage kann sich jedoch eine andere Reihenfolge ergeben. Dies kann z.B. bei ferngesteuerten oder verriegelten Anlagen der Fall sein. Die Reihenfolge der fünf Sicherheitsregeln ist jedoch stets so zu wählen, dass keine Gefährdung auftreten kann. Stets ist mit dem Freischalten zu beginnen.

Die fünf Sicherheitsregeln gelten grundsätzlich für Starkstromanlagen unabhängig von der Spannungshöhe. Es bestehen für Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt einige Erleichterungen.

An elektrischen Anlagen dürfen selbstständig nur Elektrofachkräfte arbeiten. Sie können die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen, mögliche Gefahrenquellen erkennen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nur unter Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft arbeiten.

Arbeiten mehrere Personen gemeinsam, so muss vorher eine zuverlässige, mit der Arbeit und den Gefahren vertraute Person als Arbeitsverantwortlicher bestimmt werden.

Der Arbeitsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die für die Sicherheit des Arbeitsplatzes notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Er hat sich bei den für die Freischaltung der Arbeitsstelle Verantwortlichen zuverlässig über den Schaltzustand, z.B. anhand eines Schaltplanes, zu unterrichten und dem für die Freischaltung zuständigen Bedienpersonal von den Arbeiten Kenntnis zu geben.

5.3.1.1 Freischalten

Alle Leitungen, die Spannung an eine Arbeitsstätte heranführen, müssen vor Beginn der Arbeiten abgeschaltet werden! An eine Arbeitsstelle kann, beispielsweise bei Ringleitungen, bei vermaschten Verteilungssystemen oder über Messleitungen, von mehreren Seiten Spannung kommen.

Bei Beleuchtungsanlagen schaltet der übliche Schalter nur einen Leiter ab. Bei Wechselschaltern kann sogar bei ausgeschalteter Beleuchtung an beiden Zuleitungen zur Leuchte die volle Netzspannung gegen Erde anstehen. Daher sind bei Arbeiten an Beleuchtungsanlagen die Leitungsschutzschalter auszuschalten, Sicherungseinsätze oder einschraubbare Leitungsschutzschalter herauszunehmen.

Hat die arbeitende Person nicht selbst freigeschaltet oder sind mehrere Personen gemeinsam tätig, muss die schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche oder mündliche Bestätigung der Freischaltung abgewartet werden. Um Hörfehler zu vermeiden, sind mündliche oder telefonische Meldungen von der aufnehmenden Stelle zu wiederholen und die Gegenbestätigung abzuwarten. In allen Fällen sind dabei Namen, erforderlichenfalls Dienststelle oder Betrieb der Meldenden anzugeben und von der Gegenseite zu wiederholen. Längere Meldungen werden zweckmäßigerweise sofort aufgeschrieben.

Das Fehlen der Spannung ist kein ausreichender Beweis dafür, dass die Freischaltung vollzogen wurde.

Bild 5-7: Herausnehmen eines NH-Sicherungssatzes

Die Vereinbarung eines Zeitpunktes, ab dem die Anlage als freigeschaltet angesehen werden kann, ist nicht zulässig.

Nehmen Sie zum Einsetzen und Herausnehmen von NH-Sicherungseinsätzen nur NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit Stulpe, tragen Sie dabei Gesichtsschutz und stellen Sie sich auf eine Isoliermatte (Bilder 5-7 und 5-8).

Bei HH-Sicherungen müssen die dafür bestimmten Sicherungszangen benutzt werden (Bild 5-9).

Achten Sie wegen der Lichtbogengefahr darauf, dass die Arbeitskleidung nicht aus schmelzbaren Kunstfasern besteht (Bild 5-10).

Kondensatoren ohne selbsttätige Entladungseinrichtung müssen nach dem Abschalten mit geeigneten Vorrichtungen, wie Entladestangen, entladen werden. Kondensatorbatterien nach dem Prüfen elementweise oder einzeln entladen.

5.3.1.2 Gegen Wiedereinschalten sichern

Schwere Unfälle können sich durch irrtümliches Wiedereinschalten ereignen, weil dann die Anlage, an der gearbeitet wird, plötzlich und unerwartet unter Spannung steht. Daher sind alle Trenn- und Betätigungsvorrichtungen, wie Schalter, Trennstücke, Steuerorgane, Schaltknöpfe, Sicherungen, Leitungsschutzschalter, die Spannung an die Arbeitsstelle bringen können, vor Beginn der Arbeiten gegen Wiedereinschalten, beispielsweise durch Abschließen mit einem Vorhängeschloss, zu sichern. Gleichzeitig ist ein Verbotsschild, das auf die Arbeiten hinweist, zuverlässig anzubringen (Bilder 5-11 und 5-12).

Bild 5-8: NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit Stulpe und Industrieschutzhelm mit Gesichtsschutzschirm zum Schutz gegen Störlichtbogen

Bild 5-9: Wechsel einer HH-Sicherung mit vorschriftsmäßiger Sicherungszange

Bild 5-10: Elektrofachkraft beim Öffnen eines Hochspannungstrenners

Verbotsschilder sind so zu befestigen, dass sie nicht abfallen können. Sie dürfen auch nicht an Teile angehängt werden, die unter Spannung stehen können. Besteht die Gefahr einer Berührung mit unter Spannung stehenden Teilen der Anlage, müssen Schild und Aufhängevorrichtung aus Isolierstoff sein.

Einschraubbare Leitungsschutzschalter oder Sicherungseinsätze zum Abtrennen der Leitungen müssen sicher verwahrt werden; man steckt sie am besten in die Tasche und nimmt sie zum Arbeitsplatz mit. Noch sicherer ist es, anstelle der herausgenommenen Sicherungseinsätze oder Leitungsschutzschalter isolierte und nur mit einem Spezialschlüssel zu entfernende Sperrelemente, z.B. Sperrstöpsel oder NH-Blindelemente, einzuschrauben bzw. einzusetzen (Bild 5-13).

Bild 5-11: Gegen Wiedereinschalten gesicherter Hauptschalter

Bild 5-12: Leitungsschutzschalter mit Abschließvorrichtung sichert gegen Wiedereinschalten

Bild 5-13: Sperrelemente bringen mehr Sicherheit

Bild 5-14: Vorschriftsmäßige Spannungsprüfer zur Feststellung der Spannungsfreiheit im Niederspannungsbereich

Schalter oder Schalterantriebe sind nach Möglichkeit zu verriegeln. Trennschalter können gegen unbeabsichtigtes oder selbsttätiges Wiedereinschalten, auch z.B. durch eingeschobene Isolierstoffplatten, gesichert werden.

Haben die Schalter Kraftantrieb - Druckluft, Strom, Feder -, sind vorhandene Einrichtungen zur Unterbrechung der Antriebskraft, wie Absperren der Druckluft, Entlüften der Rohrleitungen, Entkuppeln, Unterbrechen des Steuerstromes, zu benutzen.

Bei ferngesteuerten Schaltern in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten kann der Steuerstromkreis häufig nicht unterbrochen werden. In diesen Fällen kann bei entsprechender Auslegung der Übertragungseinrichtungen dann von der Sicherung gegen Wiedereinschalten am Einbauort abgesehen werden, wenn in der ferngesteuerten Anlage auf die Gefahren beim Betätigen des betreffenden Steuerschalters hingewiesen wurde, z.B. durch ein Verbotsschild mit Angabe der zuständigen Schaltwarte, und außerdem die Namen der für die Schalthandlungen zuständigen Personen angegeben sind.

Durch eine Betriebsanweisung muss ferner die eingeschränkte Schaltbefugnis dem zuständigen Personal bekannt gegeben werden.

5.3.1.3 Spannungsfreiheit feststellen

Feststellen bedeutet sicherstellen! Sollte noch Spannung anstehen, ist wieder mit der ersten Sicherheitsregel zu beginnen.

Untersuchungen haben eindeutig ergeben, dass sich die meisten schweren Unfälle nicht ereignet hätten, wenn vorher festgestellt worden wäre, ob die Arbeitsstelle spannungsfrei ist.

Bei umfangreichen Schalt- und Verteilungsanlagen ist die Gefahr besonders groß, dass Schaltfelder verwechselt oder Überbrückungen und Querverbindungen übersehen werden.

Oft wird auch nicht daran gedacht, dass über Messleitungen, elektrische Geräte, Notstromaggregate oder durch Rücktransformierung und andere Möglichkeiten Spannung an die Arbeitsstätte gelangen kann.

Stellen Sie vor Beginn der Arbeit deshalb unbedingt die Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle fest!

Das Feststellen der Spannungsfreiheit darf nur eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person vornehmen. Dabei sind geeignete Geräte oder Einrichtungen zu verwenden (Bild 5-14).

Dies sind z.B.:

Stets muss allpolig - an jedem einzelnen Leiter - Spannungsfreiheit festgestellt werden.

Überzeugen Sie sich unbedingt vor dem Benutzen des Spannungsprüfers davon, dass er für den betreffenden Spannungsbereich zugelassen ist und einwandfrei funktioniert.

Achten Sie darauf, dass es sich bei den Spannungsprüfern um vorschriftsmäßige Geräte handelt. Neue vorschriftsmäßige Geräte sind z.B. leicht an dem "GS-Zeichen" zu erkennen. Die Benutzung behelfsmäßiger Mittel oder gar das Prüfen mit dem Finger ist sehr gefährlich und daher verboten.

Spannungsprüfer für Anlagen bis 1000 Volt

Zum sicheren Feststellen der Spannungsfreiheit und Potenzialfreiheit sind zweipolige Spannungsprüfer zu verwenden (Bild 5-15).

Dabei wird eine vorhandene Spannung durch eine aufleuchtende Glimmlampe, durch ein Messgerät oder durch eine Leuchtdiode angezeigt. Mit diesen Geräten lässt sich auch ungefähr die Größe der Spannung ermitteln.

Zum Feststellen der Spannungsfreiheit gibt es auch einpolige Geräte, die den VDE-Bestimmungen entsprechen. Bei ihrer Verwendung ist jedoch zu beachten, dass nur die Spannung - über den Menschen - gegen den Standort festgestellt werden kann. In ungeerdeten Netzen versagt deshalb diese Prüfmethode. Die Wahrnehmbarkeit der Anzeige wird durch ungünstige Beleuchtungsverhältnisse - z.B. an hellen Orten, im Freien - und bei ungünstigen Standorten - z.B. isolierenden Fußbodenbelägen - beeinträchtigt. Außerdem sind die einpoligen Spannungsprüfer nur bis 250 Volt gegen Erde zugelassen.

Die Elektrofachkraft wird bei Arbeiten an elektrischen Anlagen deshalb stets einen zuverlässigen zweipoligen Spannungsprüfer vorziehen.

Spannungsprüfer für Anlagen über 1 kV

Spannungsprüfer für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV sind einpolig (Bild 5-16). Sie zeigen vorhandene Spannung durch Aufleuchten einer Lampe oder durch ein anderes optisches oder akustisches Signal an (Bild 5-17). Die zweipoligen Geräte zum Phasenvergleich dürfen nicht als Spannungsprüfer verwendet werden.

Spannungsprüfer dürfen nur an Anlagen verwendet werden, deren Nennspannung in die auf dem Gerät angegebenen Grenzen fällt! Außerdem ist die auf dem Spannungsprüfer angegebene Anwendungsbeschränkung bzw. der Anwendungshinweis "Nur in Innenanlagen verwenden", "Bei Niederschlägen nicht verwenden", "Auch bei Niederschlägen verwendbar", einzuhalten.

Bild 5-15: Feststellen der Spannungsfreiheit mit vorschriftsmäßigem Spannungsprüfer

Bild 5-16: Feststellen der Spannungsfreiheit in einem Schaltfeld

Bild 5-17: Spannungsprüfer mit Lampenanzeige für Innenanlagen

Auch die zu jedem Spannungsprüfer gehörende Betriebsanleitung muss beachtet werden; sie enthält u. a. folgende Angaben:

Spannungsprüfer mit Glimmlampenanzeige dürfen nur in Innenanlagen mit Beleuchtungsstärken bis 1000 Lux verwendet werden.

In helleren Räumen und im Freien genügt die Leuchtkraft der Glimmlampen nicht mehr für eine sichere Wahrnehmbarkeit. Daher dürfen solche Spannungsprüfer dort nicht benutzt werden. Für diese Bereiche gibt es Spannungsprüfer mit Glühlampen oder Leuchtdioden oder mit akustischer Anzeige. Bei Geräten mit optischer Anzeige darf die Anzeige nicht allein durch das Licht verschiedener Farben wahrnehmbar gemacht werden, sondern sie muss zusätzlich noch weitere Merkmale, wie die räumliche Trennung der Lichtquellen, unterschiedliche Formen des Lichtsignals oder Blinklicht, aufweisen.

Nicht an jeder Arbeitsstelle kann die fehlerfreie Anzeige eines Spannungsprüfers überprüft werden. Schadhafte Anzeigegeräte können zu einer lebensgefährlichen Fehlanzeige führen. Aber auch dagegen kann man sich sichern. So gibt es z.B. Spannungsprüfer mit einer Eigenprüfvorrichtung. Das ist eine Vorrichtung innerhalb des Spannungsprüfers, mit der wichtige Funktionen des Anzeigegerätes ohne äußere Spannungsquelle geprüft werden können.

Besitzen Spannungsprüfer eingebaute Energiequellen, und das ist bei heute gebräuchlichen elektronischen Spannungsprüfern mit optischer oder akustischer Anzeige fast immer der Fall, so müssen sie bis zur Erschöpfung der Energiequellen eindeutig anzeigen, wenn nicht ihr Gebrauch durch selbsttätiges Abschalten oder durch Anzeige "nicht betriebsbereit" begrenzt wird.

Die Spannungsfreiheit darf auch mit Messgeräten oder durch Einlegen fest eingebauter und dafür geeigneter Erdungseinrichtungen festgestellt werden.

Bei Kabeln lässt sich an der Arbeitsstelle das Feststellen der Spannungsfreiheit mit Spannungsprüfern nicht immer durchführen. Aus diesem Grund muss das freigeschaltete Kabel eindeutig bestimmt werden. Es darf vom Prüfen auf Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle abgesehen werden, wenn das freigeschaltete Kabel, z.B. durch Kabelauslesegeräte oder fest angebrachte Kabelmarkierungen, eindeutig ermittelt wird. Ist das nicht der Fall, dann ist vor Beginn der Kabelarbeiten ein geeignetes Kabelschneid- oder Kabelbeschussgerät einzusetzen. Das alleinige Verwenden von Kabelplänen bei der Kabelauslese ist problematisch und hat in der Praxis schon häufig Unfälle verursacht.

5.3.1.4 Erden und Kurzschließen

Das Erden und Kurzschließen der Anlagenteile, an denen gearbeitet werden soll, dient dem unmittelbaren Schutz aller dort Beschäftigten gegen die Gefahren des elektrischen Stromes.

Die zum Erden und Kurzschließen verwendete Vorrichtung (Bild 5-18) ist stets zuerst mit der Erdungsanlage oder einem Erder und erst dann mit dem zu erdenden Anlagenteil zu verbinden, wenn nicht Erdung und Kurzschließung gleichzeitig, beispielsweise mit einem Erdungsschalter, durchgeführt werden!

Alle Vorrichtungen und Geräte zum Erden und Kurzschließen müssen so beschaffen sein, dass sie einen sicheren Kontakt mit der Erdungsanlage sowie mit den zu erdenden und kurzzuschließenden Anlagenteilen gewährleisten und dem Kurzschlussstrom bis zum Ausschalten standhalten.

Die Erdungsleitungen müssen symmetrisch sein, d. h. sie müssen gleiche Länge und gleichen Querschnitt haben.

Achtung!
Bewegliche Erdungsleitungen können durch die starken Magnetfelder der Kurzschlussströme ausschlagen!

Stahlgerüste und -maste dürfen nur dann als Erdungs- und Kurzschließverbindung dienen, wenn sie den vorstehenden Bedingungen genügen.

Bild 5-18: Erden und Kurzschließen nur mit kurzschlussstromfester Leitungsgarnitur

Erdung und Kurzschließung müssen von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein. Nur wenn dies nicht zweckmäßig ist, darf davon abgesehen werden; dann müssen sich aber die Stellen, an denen geerdet und kurzgeschlossen ist, in der Nähe der Arbeitsstelle befinden. Bei Arbeiten an einer Unterbrechungsstelle ist zu ihren beiden Seiten zu erden und kurzzuschließen oder die Unterbrechungsstelle kurzschlussfest zu überbrücken und auf einer Seite zu erden und kurzzuschließen. Dies gilt nicht nur für Schaltanlagen, sondern auch für Freileitungen. Hier werden die Vorrichtungen zum Erden und Kurzschließen im Regelfall an dem Mast angebracht, an dem gearbeitet wird.

Für die Dauer von Messungen darf die Erdung und Kurzschließung aufgehoben werden, falls es erforderlich sein sollte.

Außer diesen allgemeinen Vorschriften gelten noch folgende, teils erleichternde, teils verschärfende Bestimmungen:

a) Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt

In diesen Anlagen, mit Ausnahme von Freileitungen, braucht nicht geerdet und kurzgeschlossen zu werden, wenn die Arbeitsstelle, z.B. durch Herausnehmen der Sicherungen, freigeschaltet, unbefugtes Wiedereinschalten sicher verhindert und der spannungsfreie Zustand festgestellt ist. Eine größere Sicherheit bietet immer das Erden und Kurzschließen.

An Freileitungen, ausgenommen schutzisolierte Freileitungen, müssen alle Leiter, einschließlich Mittelleiter sowie Schalt- und Steuerleitungen, in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle möglichst geerdet, auf jeden Fall aber kurzgeschlossen werden.

Bei schutzisolierten Freileitungen darf vom Erden und Kurzschließen abgesehen werden, wenn diese freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sind und an der Arbeitsstelle der spannungsfreie Zustand festgestellt ist.

b) Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV

Auf gute Kontaktgabe an den Erdungs- und Kurzschlussstellen muss geachtet werden. Dies kann z.B. auch durch entsprechend geformte Anschlussteile erreicht werden.

Bei Kabelarbeiten darf man vom Erden und Kurzschließen an der Arbeitsstelle absehen, doch muss dann an allen Ausschaltstellen geerdet und kurzgeschlossen werden. Bei Übergang von Kabel auf Freileitung ist an der Übergangsstelle zu erden und kurzzuschließen.

5.3.1.5 Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Teile einer Anlage, in deren Nähe gearbeitet wird, unter Spannung bleiben müssen! Vergleiche hierzu Abschnitt 5.3.2 "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile".

Die Gefahrenbereiche sind ausreichend und eindeutig zu kennzeichnen. Die Verwendung von Flaggen, Absperrseilen oder Flatterleinen haben sich hier gut bewährt.

Auch auf unter Spannung stehende Schaltfelder neben der Arbeitsstelle muss deutlich hingewiesen werden, z.B. durch vor den Türen befestigte Bretter oder eingehängte Warnkreuze.

In offenen Innenraum-Schaltanlagen ohne Zwischenwände sind die Schaltfelder, in denen gearbeitet wird, durch Einschiebwände oder -gitter von den Nachbarzellen zu trennen.

Alle unter Spannung stehenden Anlagenteile, die die Arbeitenden unmittelbar oder mittelbar - z . B . durch Werkzeuge, Werkstücke, Leitungsschienen, Baueisen, Leitern, Gerüstteile - gefährden, müssen abgedeckt sein, wenn die Anlage nicht freigeschaltet werden kann. Lässt sich eine Abdeckung nicht anbringen, so sind auch die benachbarten unter Spannung stehenden Teile unter Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln spannungsfrei zu machen. Zu beachten sind auch die einer Berührung gleichzusetzenden Mindestabstände im Abschnitt "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile".

Abdeckungen müssen ausreichend isolierend und allen zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen gewachsen sein.

In Hochspannungsanlagen müssen die in DIN VDE 0101-1 angegebenen Mindestabstände zwischen Abdeckungen und unter Spannung stehenden Teilen eingehalten werden.

Bild 5-19: Die isolierende Schutzplatte im geöffneten Trenner bietet Schutz gegen zufälliges Berühren

Empfehlenswert sind z.B. Isolierstoffplatten (Bild 5-19), Bretterwände oder Schutzgitter. Besteht die Gefahr einer Berührung mit unter Spannung stehenden Anlagenteilen oder werden die vorher genannten Mindestabstände unterschritten, muss das Material unbedingt ausreichende elektrische Festigkeit besitzen.

Nach jeder Arbeit ist festzustellen, ob die elektrische Festigkeit durch mechanische oder elektrische Schädigungen gelitten hat.

In Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt dürfen aktive Teile mit Gummimatten oder isolierenden Formstücken nach DIN VDE 0680 abgedeckt werden; sie müssen so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen können (Bild 5-20).

Das Anbringen von Abdeckungen auf unter Spannung stehenden Teilen ist als ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen anzusehen. Das bedeutet, dass der entsprechende Körperschutz getragen werden muss, es sei denn, es ist eine isolierende Handhabe am Abdeckmaterial vorhanden.

Sehr oft befinden sich in Schaltfeldern Trennschalter, die zum Freischalten von Anlageteilen bzw. zum Herstellen der erforderlichen Trennstrecke benutzt werden. Auf einer Seite stehen dann die Schaltstücke der Trenner mit ihren Zuleitungen unter Spannung. Zu ihrer Abdeckung lassen sich isolierende Schutzplatten in den geöffneten Trenner einschieben.

Bild 5-20: Anbringen einer Abdeckung auf unter Spannung stehenden Teilen

Führungsschienen an den Wänden der Schaltfelder erleichtern das Anbringen im notwendigen Abstand von den Schaltstücken, vermindern die Gefahr beim Anbringen der isolierenden Schutzplatten und schützen sie vor Beschädigungen.

Auch der Transport von Leitern oder größeren Gegenständen zum Arbeitsplatz kann zu Unfällen führen. Mechanische Leitern und ausziehbare, fahrbare Sprossenleitern müssen innerhalb elektrischer Anlagen unbedingt eingezogen und abgesenkt transportiert werden. Sind Leitern oder sperrige Gegenstände in der Nähe unter Spannung stehender Teile zu bewegen, muss ein mit den Gefahren vertrauter Arbeitsverantwortlicher entsprechende Schutzmaßnahmen treffen und die Arbeiten beaufsichtigen (siehe auch Abschnitt 5.3.2).

5.3.1.6 Freigabe zur Arbeit

Die Arbeitsstelle darf erst nach Durchführen aller fünf Sicherheitsregeln vom Arbeitsverantwortlichen zur Arbeit freigegeben werden, da sonst kein sicherer Schutz gegen elektrische Unfälle gewährleistet ist!

Bild 5-21: Die fünf Sicherheitsregeln

5.3.1.7 Verhalten während der Arbeit

Mit der Arbeit darf erst begonnen werden, wenn der Arbeitsverantwortliche die Arbeitsstelle freigegeben hat.

Eigenmächtigkeit, Übereifer, Neugier und Leichtsinn haben schon häufig zu Unfällen geführt.

Führen Sie daher keine Arbeiten aus, für die Sie keinen Auftrag haben und beachten Sie die vom Arbeitsverantwortlichen gegebenen besonderen Gefahrenhinweise. Verlassen Sie den abgegrenzten Arbeitsbereich nur durch den hierfür vorgesehenen Ausgang.

Ein Arbeitsverantwortlicher ist immer zu bestimmen, wenn eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird. Wenn Sie als Arbeitsverantwortlicher bestimmt sind, dürfen Sie nur dann mitarbeiten, wenn Sie Ihre Aufsichtsfunktion dadurch nicht beeinträchtigen.

Stellen Sie fest, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, beseitigen Sie den Mangel unverzüglich, wenn es mit zu Ihrer Arbeitsaufgabe gehört. Andernfalls melden Sie den Mangel sofort Ihrem Arbeitsverantwortlichen.

Unterbrechen Sie erforderlichenfalls die Arbeiten bis zur Instandsetzung der Einrichtung.

5.3.1.8 Unter-Spannung-Setzen nach beendeter Arbeit

Nach Abschluss aller Arbeiten werden die Sicherheitsmaßnahmen wieder aufgehoben. Zunächst sind alle Werkzeuge, Leitern, Hilfsgeräte usw. von den Arbeitsstellen und aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Erst wenn alle Personen den Gefahrenbereich verlassen haben, dürfen die Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben werden. Auch dabei darf niemand gefährdet werden.

Die Kurzschließung und Erdung wird zuerst an der Arbeitsstelle und anschließend an den übrigen Stellen, z.B. Ausschaltstellen, aufgehoben.

Die Reihenfolge ist genau umgekehrt wie vor Beginn der Arbeiten: Beim Abbau zuerst Kurzschließung und dann erst Erdung beseitigen!

Achten Sie darauf, dass die Erdungs- und Kurzschließvorrichtung zuerst von den einzelnen Anlagenteilen, z.B. Leitungen oder Sammelschienen, und zuletzt von der Erdungsanlage gelöst wird. Dadurch bleibt die Erdungs- und Kurzschließvorrichtung frei von gefährlichen Spannungen, weil sie bis zuletzt an der Erdungsanlage angeschlossen ist.

Anlagenteile und Leitungen, die nicht mehr geerdet und kurzgeschlossen sind, gelten als unter Spannung stehend und dürfen daher nicht mehr berührt werden.

Vor Beginn der Arbeiten entfernte Schutzverkleidungen und Sicherheitsschilder sind wieder ordnungsgemäß anzubringen.

Sicherheitsmaßnahmen an den Schaltstellen dürfen erst nach Freimeldung aller von der Schaltstelle abhängigen Arbeitsstellen aufgehoben werden.

Bei den Meldungen wird ebenso verfahren wie vor Beginn der Arbeiten beim Freischalten und Sichern der Anlage.

In schriftlichen, fernschriftlichen und fernmündlichen oder mündlichen Meldungen sind Name und gegebenenfalls Dienststelle oder Betrieb des für die Freimeldung Verantwortlichen anzugeben.

Mündliche oder fernmündliche Meldungen sind von der aufnehmenden Stelle zu wiederholen, um Hörfehler zu vermeiden.

Auch die Meldung, dass die Arbeitsstelle einschaltbereit ist, darf nur der Arbeitsverantwortliche abgeben.

Die Vereinbarung einer bestimmten Einschaltzeit ohne vorherige Freimeldung ist verboten.

Die Anweisung zum Einschalten darf erst gegeben werden, wenn von allen Arbeitsstellen die Freimeldung der Anlage erfolgt und von sämtlichen Schaltstellen die Einschaltbereitschaft gemeldet worden ist.

5.3.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile sind Arbeiten, bei denen eine Person mit Körperteilen, Werkzeugen oder anderen Gegenständen in die Annäherungszone gelangt, ohne die Gefahrenzone zu erreichen (Bild 5-22).

Da solche Arbeiten immer die Gefahr des zufälligen Berührens mit sich bringen, sollte vor Beginn der Arbeiten geprüft werden, ob nicht doch der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeit sichergestellt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Arbeiten bei Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Anlagenteile nicht berührt werden können oder die Gefahrenzone nicht erreicht werden kann.

Infrage kommen Schutzvorrichtungen, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Schutzabstände für elektrotechnische Arbeiten (Bild 5-23) und für nicht elektrotechnische Arbeiten (nach VDE 0105-100) eingehalten werden.

5.3.2.1 Schutz durch Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung

Diese Schutzmittel müssen einen ausreichenden elektrischen und mechanischen Schutz gewährleisten. Werden sie innerhalb der Gefahrenzone angebracht, muss vorher entweder der spannungsfreie Zustand hergestellt werden oder es sind die Maßnahmen für das Arbeiten unter Spannung anzuwenden.

Bild 5-22: Bemessung der Gefahrenzone nach Tabelle 2 BGV A3

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
kV
Äußere Grenze der GefahrenzoneBemessungs-Steh-Blitz-/Schaltstoßspannung Uimp
(Scheitelwert)
kV
InnenraumanlageFreiluftanlage
DL1) (Abstand Luft)
mm
< 1Keine Berührung4
36012040
69012060
1012015075
1516095
20220125
30320170
36380200
45480250
66630325
70750380
110110550
1321300650
1501500750
22021001050
2752400850
3802900/3400950/1050
48041001175
70064001550
1) Die Werte DL sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrigere Bemessungsspannungen siehe DIN EN 50522 (VDE 0101).


Werden sie außerhalb der Gefahrenzone angebracht, muss entweder der spannungsfreie Zustand hergestellt werden oder es muss durch Einrichtungen sichergestellt werden, dass Personen nicht in die Gefahrenzone gelangen können.

Sind die Schutzmittel angebracht, dürfen Elektrofachkräfte, elektrotechnisch unterwiesene Personen oder Laien Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile durchführen. Bieten die Schutzmittel keinen vollständigen Schutz, müssen Laien beaufsichtigt werden.

5.3.2.2 Schutz durch Abstand und Aufsichtführung

Wenn Schutz durch Abstand und Aufsichtführung angewandt werden soll, muss der sichere Abstand immer größer als DL sein. Die Arbeitsweise muss so gewählt sein, dass das Erreichen der Gefahrenzone ausgeschlossen ist. Die Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung durchgeführt werden.

Beim Verwenden von Leitern und sperrigen Gegenständen, bei Arbeiten im Bereich von Freileitungen über 1 kV, bei Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen und bei Außenarbeiten an Gebäuden, die zu einer elektrischen Anlage gehören sowie in Freiluftanlagen dürfen die zulässigen Schutzabstände gemäß Bild 5-23 nicht unterschritten werden.

Achtung! Laien nur unter Aufsicht!

Bild 5-23: Schutzabstände bei elektrotechnischen Arbeiten nach Tabelle 3 BGV A3

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
kV
 

Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)
m
 

bis 10,5
über 1 bis 301,5
über 30 bis 1102,0
über 100 bis 2203,0
über 220 bis 3804,0


5.3.3 Arbeiten unter Spannung

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind besonders gefährlich, weil die Personen dabei mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Hilfsmitteln spannungsführende aktive Teile berühren oder in die Gefahrenzone eindringen. Deshalb darf gemäß § § 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) bis auf wenige Ausnahmen an unter Spannung stehenden Teilen nicht gearbeitet werden.

Mit Einschränkungen für feuer- und explosionsgefährdete Betriebsstätten ist in Ausnahmefällen das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nach § 8 BGV A3 erlaubt, wenn

Diese Arbeiten dürfen nur durch Elektrofachkräfte unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen ausgeführt werden.

Die BG-Regel "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (BGR A3) konkretisiert die Forderungen hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten an aktiven Teilen aller Spannungsebenen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt ist. Hier ist festgelegt, wie die Elektrofachkräfte befähigt sein müssen, welche organisatorischen Abläufe zu beachten sind und welchen Voraussetzungen Hilfsmittel und Werkzeuge genügen müssen.

Bei Nennspannungen von mehr als 50 V Wechselspannung bzw. 120 V Gleichspannung bis 1000 V Wechsel- und Gleichspannung sind folgende Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur auf Anweisung erlaubt:

Zwingende Gründe für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können z.B. vorliegen, wenn durch das Abschalten der Spannung

Wenn in einem Betrieb bei Vorliegen von zwingenden Gründen unter Spannung gearbeitet werden soll, muss die für die sichere Ausführung der betrieblichen Arbeiten verantwortliche Person - dies wird in der Regel der Unternehmer oder der Anlagenverantwortliche sein - schriftlich festlegen,

Falls die für die sichere Ausführung der betrieblichen Arbeiten verantwortliche Person dann im Einzelfall nicht selbst die Anweisung für das Arbeiten unter Spannung gibt, muss außerdem festgelegt sein, wer der Arbeitsverantwortliche ist. Keinesfalls darf jemand ohne Auftrag an unter Spannung stehenden Anlagenteilen arbeiten.

Arbeiten unter Spannung dürfen nur von dafür geeigneten Elektrofachkräften, die mit der Arbeitsweise an unter Spannung stehenden Teilen vertraut sind, ausgeführt werden. Sie müssen das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie die Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen beherrschen.

Für die Dauer der Arbeiten müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen und Schutzvorrichtungen benutzt werden; sie müssen der Art der Arbeit, der Spannungshöhe, den Gefahren durch Körperdurchströmung oder durch mögliche Lichtbogen im Kurzschlussfall und den Umgebungsbedingungen angepasst sein.

Bild 5-24: Besondere Werkzeugtasche mit isoliertem Werkzeug für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen im Niederspannungsbereich

Bild 5-25: Elektrofachkraft mit Schutzkleidung

Bild 5-26: Sicherheitspaket

Hierzu gehören z.B. isoliertes Werkzeug, isolierende Schutzkleidung, Material zum Abdecken und Isolieren des Standortes und von Anlagen an der Arbeitsstelle (Bilder 5-24 und 5-25, sowie Bild 5-26).

Isolierte Werkzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen, d. h. nicht für allgemeine Arbeiten, verwendet werden (Bild 5-24).

Handwerkszeuge zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sollten getrennt von anderen Handwerkszeugen aufbewahrt werden.

Nach DIN VDE 0105 Teil 7 ist ein Arbeiten in explosionsgefährdeten Betriebsstätten an unter Spannung stehenden Teilen nur zulässig, wenn die Bedingungen gemäß Abschnitt 5.3.6.2 eingehalten sind.

5.3.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen im Baustellenbereich erhöhter Beanspruchung durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Umgebungseinflüssen. Nachfolgend werden die wichtigsten Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen zusammengestellt, um das erforderliche Schutzniveau auf Baustellen sicherzustellen.

Weiter gehende Ausführungen sind in der BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI/GUV-I 608) nachzulesen.

Für elektrische Anlagen auf Baustellen ist die DIN VDE 0100-704 anzuwenden.

5.3.4.1 Begriffsbestimmungen

Bau- und Montagearbeiten sind Arbeiten zu Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

Bau- und Montagestellen sind Bereiche, in denen Bau- und/ oder Montagearbeiten durchgeführt werden.

Unter Bauarbeiten geringen Umfanges werden Arbeiten, deren Ausführung ca. 100 Arbeitsstunden nicht überschreitet, gerechnet (100 Arbeitsstunden werden z.B. erreicht, wenn fünf Beschäftigte je 20 Stunden Bauarbeiten ausführen).

5.3.4.2 Speisepunkt

Die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf Bau- und Montagestellen darf nur aus besonderen Speisepunkten erfolgen. Jeder Speisepunkt muss mindestens eine Einrichtung zum Trennen haben. Einrichtungen zum Trennen können auch Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) sein.

Das Freischalten mittels Sicherungs-Lasttrennschalter (NH-System o. Ä.) mit vollständigem Berührungsschutz ist eine Bedienung und darf auch von Laien ausgeführt werden.

Die Zugänglichkeit von NH-Sicherungs-Trennschaltern ohne vollständigen Berührungsschutz darf nur mittels Werkzeug möglich sein. Das bedeutet, dass sich innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes die NH-Sicherungsleisten hinter einer Abdeckung (mindestens IP 2X) befinden müssen.

Speisepunkte zur Versorgung von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln sind:

Als Speisepunkte für kleine Baustellen sind auch

Bild 5-27: Baustromverteiler

Weitere Bedingungen für den Anschluss an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen (z.B. private Hausinstallationen) sind in der BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI/GUV-I 608) ausgeführt.

5.3.4.3 Verteilungssysteme

Nach dem Speisepunkt sind als Netzsysteme nur TN-S, TT- oder IT-Systeme zulässig.

Bei Anwendung des TN-S-Systems hinter Baustromverteilern als Speisepunkt sind für die Zuleitung vor dem Baustromverteiler folgende Netzformen zulässig:

  1. Das TN-S-System oder
  2. Das TN-C-System mit folgender Einschränkung:
    Es müssen Kabel und Leitungen mit Querschnitten von mindestens 10 mm2 Cu oder 16 mm2 Al verwendet werden, die während des Betriebes nicht bewegt werden und mechanisch geschützt sind.

Mechanischer Schutz wird erreicht durch folgende Maßnahmen:

In Stromkreisen ohne Steckvorrichtungen müssen eine oder mehrere Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100-410 angewendet werden.

Stromkreise mit Steckvorrichtungen und Stromkreise mit fest angeschlossenen, in der Hand gehaltenen Verbrauchsmitteln sind über Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) mit

IΔN ≤ 30 mA

und alle anderen Stromkreise mit Steckvorrichtungen sind über Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) mit

IΔN ≤ 500 mA

zu betreiben.

Als RCD sind je nach Anwendungsfall pulsstromsensitive Fehlerstromschutzschalter (Typ A) oder allstromsensitive Fehlerstromschutzschalter (Typ B) einzusetzen.

Hinter Speisepunkten sind auch folgende weitere Schutzmaßnahmen zulässig:

5.3.4.4 Schaltanlagen und Verteiler

Die elektrische Anlage der Baustelle muss durch Schaltgeräte freigeschaltet werden können. Die Schaltgeräte müssen betriebsmäßig so ausgelegt sein, dass alle aktiven Leiter gleichzeitig geschaltet werden.

Schaltanlagen und Verteiler dürfen auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie mindestens die Schutzart IP 43 aufweisen. Bei extremen Temperaturen sind nur solche Betriebsmittel zu verwenden, die hierfür geeignet sind. Wenn mit Temperaturen unter -5 °C gerechnet werden muss, sind nur solche Schaltgeräte, z.B. Fehlerstromschutzeinrichtungen, zu verwenden, die für Temperaturen bis -25 °C geeignet sind.

5.3.4.5 Leitungen

An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie geschützt zu verlegen. Leitungen gelten als geschützt verlegt, wenn sie z.B.

verlegt sind.

Bewegliche Leitungen, ausgenommen Geräteanschlussleitungen, müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart sein.

Bei besonderen Anforderungen sind Leitungen von höherwertiger Bauart zu verwenden. Eine höherwertige Bauart ist z.B. eine Leitung vom Typ NSSHÖLI.

Leitungsroller müssen mit Leitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart ausgerüstet und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.

"Nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut" bedeutet, dass

  1. Konstruktionsteile, in denen sich elektrische Betriebsmittel, z.B. Steckvorrichtungen, Thermoschalter, Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs), befinden, von anderen elektrisch leitfähigen Konstruktionsteilen doppelt oder verstärkt isoliert sind und
  2. elektrisch leitende Verbindungen zwischen dem Schutzleiter der Steckvorrichtungen und anderen elektrisch leitfähigen Konstruktionsteilen nicht vorhanden sind.

Bild 5-28: Schutz von Baustellenkabeln auf Verkehrswegen

Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein. Damit soll verhindert werden, dass eine gefährliche Berührungsspannung von einer möglicherweise beschädigten Leitung auf diese Konstruktionsteile übertragen wird.

Leitungsroller müssen mit einer Überhitzungsschutzeinrichtung ausgerüstet sein. Bei Anschluss von Betriebsmitteln mit zusammen mehr als 1000 W Leistung ist der Leitungsroller im abgewickelten Zustand zu benutzen.

Bild 5-29: Steckvorrichtung mit PRCD-S

Leitungsroller und Verlängerungen müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit für den Einsatz unter erschwerten Bedingungen aufweisen und mindestens der Schutzart IP X4 genügen (Bild 5-29). Einsatz unter erschwerten Bedingungen bedeutet Einsatz unter sehr hohen mechanischen Beanspruchungen oder bei sehr tiefen Temperaturen bis -25 °C.

5.3.4.6 Prüfungen

Vor Inbetriebnahme der elektrischen Anlagen auf der Baustelle müssen die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren, vor allem auch an den aufgestellten Baustromverteilern, durch eine Elektrofachkraft geprüft werden.

Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit Fehlerstromschutzeinrichtung ist mindestens einmal im Monat durch eine Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person auf Wirksamkeit zu prüfen. Die Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtung ist arbeitstäglich durch Betätigung der Prüftaste zu prüfen.

5.3.4.7 Schalt- und Steuergeräte, elektrische Maschinen

Schalt- und Steuergeräte müssen außerhalb von Schaltanlagen und Verteilungen mindestens in Schutzart IP 44 ausgeführt sein.

FI-Schutzeinrichtungen müssen für tiefe Temperaturen (bis -25 °C) geeignet sein (Kennzeichnung: Schneeflocke).

Schweißstromquellen und Stromerzeugungsaggregate müssen bei Verwendung im Freien mindestens in Schutzart IP 23 ausgeführt sein.

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer Netzanschlussleitung vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart ausgestattet sein.

Bis zu einer Leitungslänge von 4 m ist als Netzanschlussleitung auch Typ H05RN-F oder H05BQ-F zulässig, soweit nicht die zutreffende Gerätenorm die Bauart H07RN-F fordert.

Bei besonderen Umgebungsbedingungen müssen geeignete zusätzliche Maßnahmen getroffen werden oder die Arbeiten sind einzustellen. Besondere Umgebungsbedingungen sind z.B. Nässe oder leitfähiger Staub. Zusätzliche Maßnahmen sind z.B. Wetterschutz, Abdeckungen und Schutzhauben.

Bei besonderen Betriebsbedingungen sind ebenfalls vor Arbeitsbeginn ergänzende Schutzmaßnahmen zu treffen. Besondere Betriebsbedingungen sind z.B. beim Nasskernbohren oder beim Nassschleifen gegeben. Ergänzende Schutzmaßnahmen können z.B. die Verwendung von Schutzkleinspannung oder Schutztrennung sein.

5.3.4.8 Leuchten

Leuchten auf Baustellen müssen den am Verwendungsort zu erwartenden mechanischen, klimatischen und elektrischen Beanspruchungen entsprechend bemessen sein. Besonders gut haben sich spezielle Baustellenleuchten bewährt.

Leuchten müssen VDE 0711-1 entsprechen und zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:

Bild 5-30: Baustellenleuchte

Handleuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein. Sie müssen den Festlegungen in VDE 0710-4 sowie VDE 0711-2-8 entsprechen. Körper, Griff und äußere Teile der Fassung müssen aus Isolierstoff bestehen.

Handleuchten müssen mit einem Schutzglas und einem Schutzkorb ausgerüstet sein. Der Schutzkorb kann entfallen, wenn anstelle des Schutzglases eine bruchfeste Umschließung aus Kunststoff vorhanden ist.

Schalter von Handleuchten müssen für deren maximale Stromaufnahme, mindestens aber für 4 A, ausgelegt und so eingebaut sein, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind.

Die Leitungseinführung muss über eine ausreichende Zugentlastung und einen Knickschutz verfügen. Als Netzanschlussleitung ist bis zu einer Länge von 5 m der Typ H05RN-F oder eine mindestens gleichwertige Bauart zulässig, soweit nicht die Normenreihe VDE 0711 eine andere Bauart fordert.

5.3.5 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

Bei der Benutzung elektrischer Betriebsmittel

kann für die beschäftigten Personen eine erhöhte elektrische Gefährdung bestehen. Nicht alle beim Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln üblichen Schutzmaßnahmen gewährleisten unter diesen Bedingungen beim Auftreten eines Fehlers ausreichende Sicherheit.

Deshalb wird im Folgenden ein Überblick über die besonderen Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung gegeben und die dabei verwendeten Begriffe werden erläutert. Die Maßnahmen sind im DIN-VDE-Normenwerk und in der BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) festgeschrieben.

5.3.5.1 Begriffsbestimmungen

Erhöhte elektrische Gefährdung liegt vor, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung betrieben werden.

Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit gemäß DIN VDE 0100 Teil 706 liegt vor, wenn dessen Begrenzungen im Wesentlichen aus Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen, eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der umgebenden Begrenzung stehen kann und die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.

Bild 5-31: Beispiel für leitfähigen Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Beispiele für entsprechende Tätigkeiten sind

Sonstige Bereiche mit leitfähiger Umgebung liegen vor, wenn die Begrenzung vollständig oder teilweise aus metallischen oder elektrisch leitfähigen Teilen besteht und eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben ist. Sie kann jedoch aufgrund der Arbeitshaltung auftreten.

Beispiele hierfür sind

5.3.5.2 Schutzmaßnahmen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Ortsveränderliche Betriebsmittel dürfen nur unter Anwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung SELV betrieben werden (Kennzeichnung).

Ortsveränderliche Stromquellen für Schutzkleinspannung oder Schutztrennung müssen außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt sein. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, z.B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen, Kastenträgern usw., darf im Einzelfall die Stromquelle innerhalb des Bereiches aufgestellt werden, wenn als Zuleitung mindestens Typ NSSHÖU oder bei geschützt verlegter Leitung H07RN-F verwendet wird und diese Zuleitung über eine Fehlerstromschutzeinrichtung mit Nennfehlerstrom bis zu 30 mA betrieben wird.

Bei der Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln ist anzustreben, nur solche der Schutzklasse II (Schutzisolierung) zu verwenden. Ortsveränderliche Trenntransformatoren müssen schutzisoliert sein.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel dürfen nur unter Verwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

5.3.5.3 Schutzmaßnahmen in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel können unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100-410 betrieben werden. Es ist jedoch die Anwendung des zusätzlichen Schutzes durch RCDs bei direktem Berühren nach DIN VDE 0100-410 zu empfehlen.

Steckdosen in Stromkreisen mit einem Nennstrom bis zu 16 A müssen durch Fehlerstromschutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom bis zu 30 mA geschützt sein. Für diese Steckdosen ist auch ein IT-Netz mit Isolationsüberwachung zulässig.

5.3.5.4 Leitungen

Als flexible Leitungen sind mindestens Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart (z.B. NSSHÖLI) nach DIN VDE 0293 zu verwenden.

An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie durch geschützte Verlegung oder Abdeckung zu schützen. Leitungsroller müssen für erschwerte Bedingungen geeignet sein (siehe DIN VDE 0623 Teil 100) und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.

5.3.5.5 Installationsmaterial

Schalter, Steckvorrichtungen, Abzweigdosen und dergleichen müssen mindestens in der Schutzart IP X4 nach DIN VDE 0470 Teil 1 ausgeführt sein. Die Gehäuse von Steckvorrichtungen müssen aus Isolierstoff bestehen und für erschwerte Bedingungen geeignet sein.

Bei Verwendung von Fehlerstromschutzeinrichtungen und wenn mit tiefen Temperaturen gerechnet werden muss, sind solche zu verwenden, die für den Einsatz bis zu Temperaturen von -25 °C geeignet sind (Kennzeichnung: Schneeflocke). Steckvorrichtungen für Schutzkleinspannung müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht in anderen Stromkreisen verwendet werden können.

5.3.5.6 Handgeführte Elektrowerkzeuge

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X nach DIN VDE 0470 Teil 1 entsprechen und mit einer Anschlussleitung H07RN-F bzw. A07RN-F nach DIN VDE 0282 Teil 10 oder einer mindestens gleichwertigen Bauart (siehe DIN VDE 0298 Teil 3) ausgestattet sein.

Es sind auch Anschlussleitungen H05RN-F oder A05RN-F nach DIN VDE 0282 Teil 817 oder einer mindestens gleichwertigen Bauart (früher: NMHÖLI, heute: siehe DIN VDE 0298 Teil 3) mit einer Länge bis zu 4 m zulässig, soweit nicht die zutreffende Gerätenorm die Bauart H07RN-F fordert.

Werden handgeführte Elektrowerkzeuge unter Anwendung der Schutzmaßnahme Schutztrennung betrieben, sind nur Leitungen vom Typ H07RN-F bzw. A07RN-F oder gleichwertige zulässig.

5.3.5.7 Leuchten

Leuchten müssen DIN VDE 0710 Teil 1 entsprechen. Darüber hinaus gilt:

Handleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen mindestens in der Schutzart IP 45 ausgeführt sein. Insbesondere gilt:

5.3.5.8 Unterweisung

Die Beschäftigten sind vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich über die besonderen Gefahren beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung und über die besonderen Festlegungen hierfür zu unterweisen.

5.3.6 Elektrowerkzeuge

Elektrische Unfälle mit Elektrowerkzeugen sind ein Schwerpunkt in der Metall verarbeitenden Industrie. Tödliche Unfälle durch zu hohe Berührungsspannungen an Elektrowerkzeugen sind nicht selten.

Der Grund dieses Unfallschwerpunktes liegt darin, dass Elektrowerkzeuge wegen der starken Beanspruchung einem starken Verschleiß unterliegen und bestimmungsgemäß beim Betrieb in der Hand gehalten werden.

Isolationsfehler, beschädigte Anschlussleitungen sowie unterbrochene Schutzleiter führen deshalb leicht zu gefährlichen Körperdurchströmungen. Für Elektrowerkzeuge gilt deshalb ganz besonders, dass sie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und sich stets in ordnungsgemäßem Zustand befinden müssen.

5.3.6.1 Auswahl von Elektrowerkzeugen

Elektrowerkzeuge müssen entsprechend der BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" (BGI/GUV-I 600) ausgewählt werden. Entsprechend den angeführten Kategorien sind die Betriebsmittel dann für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und den elektrischen und mechanischen Beanspruchungen sowie den Einflüssen am Verwendungsort gewachsen.

Bei dieser Auswahl ist immer der "Schutz bei indirektem Berühren" zu beachten. Man unterscheidet:

Elektrowerkzeuge der Schutzklasse I haben leitfähige, berührbare Teile, die im Fehlerfall Spannung führen können. Diese Elektrowerkzeuge müssen in der Anschlussleitung einen grüngelben Schutzleiter enthalten, der an dafür bestimmten Anschlussstellen im Stecker und im Elektrowerkzeug sicher befestigt sein muss. Bei Elektrowerkzeugen und anderen elektrischen Betriebsmitteln der Schutzklasse I ist streng darauf zu achten, dass die PE-Verbindung zwischen Gerät und dem Netzanschluss durchgehend hergestellt ist.

An Betriebsmitteln der Schutzklasse II (Schutzisolierung) dürfen keine Schutzleiter angeschlossen werden. Deshalb haben diese in der Regel 2-adrige Anschlussleitungen mit angegossenen Steckern ohne Schutzkontaktstücke. Wird jedoch nach einer Reparatur z.B. eine Anschlussleitung mit Schutzleiter verwendet, so muss dieser am Stecker angeschlossen werden, am Betriebsmittel selbst darf aber kein Anschluss erfolgen.

Betriebsmittel der Schutzklasse III (Schutzkleinspannung) müssen mit Steckern ausgerüstet sein, die nicht in Steckvorrichtungen von Stromkreisen mit anderen Schutzmaßnahmen oder mit höheren Spannungen passen. Zu empfehlen sind CEE-Steckvorrichtungen nach DIN EN 60309-1. Ein Schutzleiter darf weder am Stecker noch am Betriebsmittel angeschlossen werden.

5.3.6.2 Einsatz von Elektrowerkzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen

Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Betriebsleiters oder des Anlagenverantwortlichen durchgeführt werden.

Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

Beim Benutzen von Elektrowerkzeugen und anderen Betriebsmitteln müssen die elektrischen Leitungen gegen Beschädigungen geschützt sein.

5.3.7 Steckvorrichtungen

Nur genormte Steckvorrichtungen gemäß 4 .1 DIN VDE 0100 Teil 550 Übersichtsnorm DIN 49400 verwenden.

Für Lichtstromkreise 2-polige Steckvorrichtungen ohne und mit Schutzkontakt nach VDE 0620 verwenden.

In Betrieben dürfen nur Drehstrom-Steckvorrichtungen nach DIN VDE 0623 verwendet werden.

Dies gilt nicht für Hausinstallationen nach DIN VDE 0100 Teil 729 und für Geschäftshäuser, Hotels, Nähsäle, Schneidereien, Laboratorien, Großküchen und ähnliche Anlagen, in denen auch die unter dem Namen "Perilex" bekannte Drehstrom-Steckvorrichtung weiter verwendet werden darf.

Für Steckvorrichtungen gilt generell:

Für Baustellen gilt darüber hinaus: Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt und IP X4 sein (Kurzzeichen: 1 Tropfen im Dreieck).

Es dürfen nur Schutzkontaktsteckvorrichtungen mit Gehäusen aus Isolierstoff für erschwerte Bedingungen verwendet werden (Bild 5-32). Drehstromsteckvorrichtungen müssen 5-polig sein. Bewegliche Anschlussleitungen sind 3-adrig oder 5-adrig auszuführen.

Bild 5-32: Steckvorrichtungen für erschwerte Bedingungen

5.3.8 Auswechseln von Sicherungseinsätzen

Die Gefahren, die beim unsachgemäßen Auswechseln von Sicherungseinsätzen bestehen, werden häufig unterschätzt. Sie ergeben sich aus

In der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und in DIN VDE 0105-100 werden deshalb der Personenkreis und die Bedingungen für diese Arbeiten festgelegt.

Die Gefahren bestehen sowohl für die arbeitende Person als auch für die Anlage selbst.

Durch entsprechende Auswahl moderner Betriebsmittel können diese Gefahren bei Planung oder Änderung der Anlage, beispielsweise durch Freischaltmöglichkeit, Berührungsschutz beim Auswechseln, erheblich reduziert werden. Deshalb lohnt es sich auch, ältere Anlagen zu modernisieren (Bild 5-33).

Bild 5-33: Überstromschutzeinrichtungen

Bild 5-34: NH-Sicherungslasttrennschalter

Das Auswechseln von Sicherungseinsätzen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn

Strom führende Sicherungseinsätze dürfen nur ausgewechselt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist:

Sicherungseinsätze bei Nennspannungen über 1 kV dürfen nur von Elektrofachkräften ausgewechselt werden, und zwar

5.3.9 Auswechseln von Lampen und Zubehör

Lampen und herausnehmbares Zubehör, z.B. Starter, müssen grundsätzlich im spannungsfreien Zustand ausgewechselt werden. Grund dafür ist die elektrische Gefährdung durch den unvollständigen Schutz gegen direktes Berühren beim Zerplatzen des Glaskolbens.

In der DIN VDE 0105-100 ist geregelt, welcher Personenkreis unter Spannung stehende Lampen und Zubehör auswechseln darf.

5.3.10 Prüfungen

Durch Prüfungen soll der ordnungsgemäße Zustand elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sichergestellt und der Nachweis erbracht werden, dass die Errichtungsbestimmungen und Sicherheitsvorschriften eingehalten sind.

Schadhafte elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen einer weiteren Benutzung sofort entzogen werden.

5.3.10.1 Arbeitstägliche Sichtprüfung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, insbesondere ortsveränderliche Betriebsmittel, sollten vor jeder Inbetriebnahme zusätzlich vom Benutzer einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel unterzogen werden.

Die Sichtprüfung ist eine äußere Prüfung, die auch von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden kann.

Man prüft auf äußerlich erkennbare Mängel, beginnend an der Stromquelle:

Schadhafte elektrische Betriebsmittel nicht benutzen! Sofort von einer Elektrofachkraft instand setzen lassen.

5.3.10.2 Elektrische Prüfungen

Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind durchzuführen

Prüfungen können folgende Schritte umfassen:

Die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme sowie die wiederkehrende Prüfung umfassen:

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend VDE 0105-100 regelmäßig durch eine Elektrofachkraft auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Als Richtwert gilt nach Durchführungsanweisung § 5 BGV A3 eine Frist von vier Jahren.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Verschleiß unterliegende Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und sind regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.

Diese Prüfung erfolgt nach Instandsetzung und Änderung und wiederkehrend nach VDE 0701-0702.

Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Je nach Beanspruchung der Betriebsmittel sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen über den Richtwert hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden.

Für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln auf Bau- und Montagestellen sowie bei erhöhter elektrischer Gefährdung sollen kürzere Prüffristen eingehalten werden.

Hinweise zu den Beanspruchungskriterien, denen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel unterliegen, gibt die BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" (BGI/GUV-I 600).

Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gelten die Ausführungen der Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3). Das Maß zur Orientierungshilfe ist die bei der Prüfung auftretende Fehlerquote. Liegt diese unter 2 %, darf die Prüffrist verlängert werden. Die Fehlerquote ermittelt sich aus dem Anteil der Betriebsmittel mit Mängeln an der Gesamtzahl der geprüften Betriebsmittel.

Unternehmer, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Schutzzielvorgaben der BGV A3, wenn die in den Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der BGV A3 (siehe Anhang 1) aufgeführten Prüffristen eingehalten werden.

Die Elektroindustrie bietet verwendungsfertige Prüfgeräte an, welche die wiederkehrenden Prüfungen nach § 5 BGV A3 an Elektrowerkzeugen, Leuchten, Verlängerungsleitungen usw. bequem und gefahrlos ermöglichen (Bilder 5-35 und 5-36).

Bild 5-35: Prüfgerät für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Bild 5-36: Prüfanordnung (Prüfgerät, PC) zum rechnergestützten Messablauf und Erfassung der Messdaten

Bild 5-37: Beispiel für Prüfplakette

5.3.10.3 Prüfnachweis

Das Ergebnis der nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfungen ist gemäß § 11 dieser Verordnung zu dokumentieren.

Der Prüfnachweis gilt als erbracht, wenn die geprüften und als mängelfrei beurteilten Anlagen und Betriebsmittel mit einer Kennzeichnung versehen werden. Als Kennzeichnung wird empfohlen, die Betriebsmittel z.B. mit einer Prüfplakette oder einer Banderole mit Angabe des nächsten Prüftermins zu versehen (Bild 5-37).

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen zu dokumentieren. Entsprechend BGV A3 ist auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch zu führen.

5.4 Nicht elektrotechnische Arbeiten

Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B. Hoch- und Tiefbauarbeiten, Gerüstbau, Montagearbeiten, Transportarbeiten, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten, Arbeiten mit Hebezeugen und anderen Geräten in der Nähe elektrischer Anlagen, ohne dass diese Arbeiten in Zusammenhang mit der elektrischen Anlage stehen.

Bei nicht elektrotechnischen Arbeiten muss ein festgelegter Abstand nach VDE 0105-100 unter Berücksichtigung der ungünstigsten Umstände eingehalten werden.

Werden diese Arbeiten unter der Aufsicht einer Elektrofachkraft bzw. einer elektrotechnisch unterwiesenen Person durchgeführt, können die Schutzabstände nach Bild 5-23 angewendet werden.

Liegen mehrere Systeme - Stromkreise - mit Nennspannungen über 1 kV auf einem gemeinsamen Freileitungsgestänge, sind bei Arbeiten am abgeschalteten System außer der Beachtung der zulässigen Annäherungen zusätzlich die Systeme, z.B. durch Nummern, Zeichen oder Farben, zu kennzeichnen, um jede Verwechselung auszuschließen. Diese Schutzmaßnahme kann dadurch ergänzt werden, dass die Arbeitenden beispielsweise Armbinden mit den Merkmalen des freigeschalteten Systems tragen.

Müssen Leitungen unterhalb der Arbeitsstelle unter Spannung bleiben, können Gefahren, z.B. durch herabfallende Werkzeuge, herabhängende Drähte oder Seile, entstehen. Deshalb ist eine entsprechend vorsichtige Arbeitsweise erforderlich.

Bei Arbeiten an Masten für Freileitungen mit Nennspannungen über 30 kV müssen vorhandene Fernmeldeleitungen geerdet und kurzgeschlossen werden, auch wenn die Freileitungen bereits abgeschaltet sind. Vorher dürfen Fernmeldeleitungen keinesfalls berührt werden.

Bild 5-38: Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender elektrischer Anlagen

Werden Leitungen oder Luftkabel ober- oder unterhalb zu kreuzenden Leitungen gezogen, die unter Spannung bleiben müssen, so ist durch besondere Vorrichtungen oder Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sie beim Ziehen und Spannen oder beim Herunterfallen nicht die kreuzenden Leitungen berühren. Als Schutzvorrichtung werden Holzgerüste empfohlen, da Prelldrähte unterhalb der Leitungen nicht immer genügen.

Alle Beschäftigten sind vor Beginn der Arbeiten ausführlich zu unterrichten, wobei auch der Arbeitsbereich genau anzugeben ist. Bei länger dauernden Arbeiten und bei jeder Änderung der Tätigkeit muss die Unterweisung wiederholt werden.

6. Arbeiten in der Höhe

6.1 Leitern

Anlegeleitern dürfen grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz verwendet werden.

Werden die folgenden Punkte erfüllt, kann in Ausnahmefällen davon abgewichen werden:

Bei der Benutzung von Anlegeleitern muss besonders beachtet werden:

Zusätzlich gilt für die Benutzung von Stehleitern:

Leitern dürfen aufgrund des hohen Unfallgeschehens nur als Aufstiege verwendet werden, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

Bild 6-1: Fest angebrachte und fest sitzende Spreizsicherung und verstellbare Länge der Leiterfüße, um Unebenheiten der Standfläche ausgleichen zu können

Was weiterhin beim Umgang mit Leitern zu beachten ist, wird detailliert in der BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI 694) ausgeführt.

6.2 Gerüste

Jeder Vorgesetzte ist dafür verantwortlich, dass sich von den Mitarbeitern zu benutzende Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Deshalb muss er sicherstellen, dass das Gerüst vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft wird.

Solche Mängel sind insbesondere:

Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

Der Gerüstbenutzer hat dafür zu sorgen, dass auf dem Gerüst keine größeren Lasten abgestellt werden, als für die Benutzung geplant wurde.

Nähere Informationen sind in der BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663) zu finden.

Fahrbare Gerüste (DIN EN 4420-3)

Fahrbare Gerüste können aus Gerüstbaumaterialien von Systemgerüsten sowie aus Stahlrohren und Kupplungen erstellt werden. Die fahrbaren Gerüste aus Materialien von Systemgerüsten (Rahmen- oder Modulgerüste) sind in ihrer Aufbaufolge in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller beschrieben. Diese müssen eingehalten werden.

Fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004)

Fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 bestehen aus Aluminium-Bauteilen mit in Länge und Breite unveränderlichen Belagabmessungen. Bei diesen Bühnen ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers strikt einzuhalten. Sie muss sich auf der Baustelle befinden.

6.3 Weitere Gerüste zum Arbeiten in der Höhe

Je nach Art der auszuführenden Arbeiten und den jeweiligen Verhältnissen an der Arbeitsstelle können noch andere Geräte zum Arbeiten in der Höhe genutzt werden. Im Folgenden werden diese genannt und es wird auf weiterführende Schriften dazu verwiesen.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM) sind Arbeitskörbe, die mit Hebezeugen verfahren werden.

BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159)

Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind sichere und ergonomische Arbeitsplätze, wenn die Benutzer ausreichend im Umgang mit den Geräten unterwiesen und in die Arbeitsaufgabe eingewiesen sind.

BG-Information "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (BGI 720)

Arbeitsbühnen für Gabelstapler

Mit Gabelstaplern dürfen Personen für Arbeiten in der Höhe nur mit speziellen Arbeitsbühnen angehoben werden.

Die Arbeitsbühne muss am Stapler formschlüssig, z.B. mit einer Kette, einem Riegel usw., befestig sein. Zur Verhinderung des seitlichen Abkippens müssen an der Arbeitsbühne Taschen zur Aufnahme der Staplergabel vorhanden sein. Ein mindestens 1,00 m hoher Seitenschutz mit Zwischen- und Fußleiste und eine Schutzeinrichtung, die einen Eingriff in das Hubwerk des Staplers verhindert (z.B. Gitter) müssen vorhanden sein.

Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27)

Bild 6-2: Beispiel einer Arbeitsbühne für Gabelstapler

7. Brandbekämpfung

"Ruhe bewahren" ist das wichtigste Gebot bei jedem Brand! Der Standort von Feuerlöschgeräten muss bekannt sein. Feuerlöscher müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sowie einsatzbereit sein.

Vor Beginn der Brandbekämpfung in oder an elektrischen Anlagen sollte die Anlage - möglichst unter Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln - freigeschaltet werden.

In der europäischen Norm DIN EN 2 "Brandklassen" wird für Brände in Gegenwart elektrischer Spannung keine eigenständige Brandklasse ausgewiesen. Um die Gefährdungen bei der Brandbekämpfung in oder an elektrischen Anlagen gering zu halten, müssen auf der Gebrauchsanleitung des Feuerlöschers die zulässige Spannung und der einzuhaltende Mindestabstand angegeben sein.

Bei der Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen und in deren Bereich ist DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen" zu beachten.

Besondere Maßnahmen sind beim Löschen von Bränden PCB-haltiger Kühl- und Isolierflüssigkeiten von Transformatoren und Kondensatoren zu treffen.

Für jeden Brandfall sind als vorbeugende organisatorische Maßnahmen

aufzustellen.

Weitere Informationen siehe BG-Information "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (BGI 560).

Bild 7-1: Brandschutzordnung nach DIN 14096

Bild 7-2: Alarmplan

8. Erste Hilfe

Die ersten Hilfsmaßnahmen am Unfallort sind oftmals entscheidend für den späteren Heilverlauf einer Verletzung oder gar für die Rettung von Beschäftigten. Deshalb sind gut ausgebildete Ersthelfer/-innen erforderlich, damit sie schnell und richtig helfen können.

Erste-Hilfe-Maßnahmen können keine ärztliche Hilfe ersetzen. Sie sollen aber den Verletzten bis zum Eintreffen des ärztlichen Personals durch einfache Maßnahmen schnell, sicher und schonend helfen, sie vor weiterem Schaden bewahren und eine Verschlimmerung ihres Zustandes verhindern.

§ 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) fordert für jeden Betrieb bis zu 20 Versicherten mindestens eine(n) von einer anerkannten Stelle ausgebildete(n) Ersthelfer/-in. Die Unterweisung "Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a StVZO" reicht nicht aus.

In Betrieben mit mehr als 20 Versicherten muss mindestens jede(r) Zehnte der Anwesenden ein ausgebildeter Ersthelfer bzw. eine ausgebildete Ersthelferin sein. Eine Wiederholung der bisherigen Ausbildung ist in regelmäßigen Abständen erforderlich.

Auch gute Ersthelfer/-innen können nur wirksam arbeiten, wenn sie für die unterschiedlichen Verletzungsfälle geeignetes Verbandmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung haben; rechtzeitiges Erneuern bzw. Ergänzen ist erforderlich. Die Aufbewahrung muss so erfolgen, dass das Verbandzeug gegen schädigende Einflüsse geschützt und im Bedarfsfall erreichbar ist.

In jedem Betrieb muss mindestens ein Verbandkasten (nach DIN 13157 Verbandkasten C) vorhanden sein.

Auch kleine Wunden müssen beachtet und versorgt werden.

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Es wird empfohlen, das kleine bzw. große Verbandbuch zu verwenden; denn es enthält alle Fragen, die im Zusammenhang mit einer Erste-Hilfe-Leistung beantwortet werden müssen.

Jede Verletzung und jeder Gesundheitsschaden aus Anlass eines Arbeitsunfalles ist der zuständigen betrieblichen Stelle unverzüglich zu melden.

9. Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom

Zusatzausbildung

Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist bei elektrischen Unfällen mit Herz-Kreislauf-Versagen zu rechnen. Werden in Ausnahmefällen solche Arbeiten durchgeführt, sollten Ersthelfer/-innen mit einer Zusatzausbildung in Herz-Lungen- Wiederbelebung vorhanden sein. Die Zusatzausbildung kann im Rahmen der Grundausbildung in Erster Hilfe mit erworben werden. Sie sollte jährlich wiederholt werden, um diese Technik in der Unfallsituation sicher zu beherrschen.

Maßnahmen bei Spannungen bis 1000 V

Maßnahmen bei Spannungen über 1 kV (Hochspannung)

Achtung: Annäherung nur bis 5 m!

10. Erläuterung des IP-Codes für "Schutzarten durch Gehäuse" nach DIN VDE 0470 Teil 1

Der IP-Code ist ein internationales Bezeichnungssystem, um die Schutzart (die Schutzgrade) durch ein Gehäuse gegen

anzuzeigen sowie ggf. zusätzliche Informationen in Verbindung mit einem solchen Schutz anzugeben.

Bild 10-1: Bezeichnungsbeispiele mit dem IP-Code

Bild 10-2: IP-Code für "Schutzarten durch Gehäuse" nach DIN VDE 0470 Teil 1

BestandteilZiffern oder
Buchstaben
Bedeutung für den Schutz des BetriebsmittelsBedeutung für den Schutz von Personen
Code BuchstabenIPGegen Eindringen von festen FremdkörpernGegen Zugang zu gefährlichen Teilen mit
Erste Kennziffer0(nicht geschützt)(nicht geschützt)
1 ≥ 50 mm DurchmesserHandrücken
2 ≥ 12,5 mm DurchmesserFinger
3 ≥ 2,5 mm DurchmesserWerkzeug
4 ≥ 1,0 mm DurchmesserDraht
5 staubgeschütztDraht
6 staubdichtDraht
Zweite Kennziffer Gegen Eindringen von Wasser mit schädlichen Wirkungen 
0(nicht geschützt)-
1senkrechtes Tropfen
2Tropfen (15° Neigung)
3Sprühwasser
4Spritzwasser
5Strahlwasser
6starkes Strahlwasser
7zeitweiliges Untertauchen
8dauerndes Untertauchen
Zusätzlicher Buchstabe (fakultativ)A-Handrücken
BFinger
CWerkzeug
DDraht
Ergänzender Buchstabe (fakultativ) Ergänzende Information speziell für-
HHochspannungsgeräte
MBewegung während Wasserprüfung
SStillstand während Wasserprüfung
WWetterbedingungen


Bild 10-3: Schutzarten nach DIN EN 60529 (VDE 0470-1)

11. Quellen- und Literaturverzeichnis

11.1 Vorschriften, Gesetze, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Grundsätze

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)"Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt"
BGV A1"Grundsätze der Prävention"
BGV A3"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
BGR A3"Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln"
BGI 594"Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"
BGI/GUV-I 600"Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen"
BGI/GUV-I 608"Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagebaustellen"
BGI 867"Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen"

11.2 Normen

DIN 49400" Elektrisches Installationsmaterial - Haushalt- und Kragensteckvorrichtungen - Übersicht"
DIN EN 397"Industrieschutzhelme"
DIN EN 50525-1/ (VDE 0285-525-1)"Kabel und Leitungen - Starkstromleitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V (U 0 /U) - Teil 1: Allgemeine Anforderungen"
DIN VDE 0100/ (VDE 0100)Normenreihe
DIN VDE 0711 (VDE 0711)Normenreihe
DIN VDE 0100-410/ (VDE 100/410)"Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag"
DIN VDE 0100-550/ (VDE 100-5509)"Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Steckvorrichtungen, Schalter und Installationsgeräte"
DIN VDE 0100-551/ (VDE 0100-551)"Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-55: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Andere Betriebsmittel - Abschnitt 5-51: Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen"
DIN VDE 0100-706 (VDE 100-706)"Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-706: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit"
DIN VDE 0100-729 (VDE 100-729)"Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-729: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Bedienungsgänge und Wartungsgänge"
DIN VDE 0101 (VDE 0101)"Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV" (zurückgezogen 2011-11)
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)"Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen"
DIN VDE 0293-1 (VDE 0293-1)"Kennzeichnung der Adern von Starkstromkabeln und isolierten Starkstromleitungen mit Nennspannungen bis 1000 V - Ergänzende nationale Festlegungen"
DIN VDE 0298-3 (VDE 0298-3)"Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen - Teil 3: Leitfaden für die Verwendung nicht harmonisierter Starkstromleitungen"
DIN VDE 0680-6 (VDE 0680-6)"VDE-Bestimmung für Schutzbekleidung, Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Betriebsmitteln bis 1000 V; Einpolige Spannungsprüfer bis 250 V Wechselspannung"
DIN VDE 0710-1 (VDE 710-1)"Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V" - Teil 1: Allgemeine Vorschriften
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10)"Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen"
DIN EN 50522 VDE 0101-2"Erdung von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV"
DIN EN 60079-0 VDE 0170-1"Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel - Allgemeine Anforderungen"
DIN EN 60529 (VDE 0470-1)"Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)"
DIN EN 60309-1 (VDE 0623-1)"Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen"
DIN EN 61316 (VDE 0623-100)"Leitungsroller für industrielle Anwendung"
DIN EN 60439-4 (VDE 0660-501)"Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 4: Besondere Anforderungen an Baustromverteiler (BV)"
DIN EN 60900 (VDE 0682-201)"Arbeiten unter Spannung - Handwerkzeuge zum Gebrauch bis AC 1000 V und DC 1500 V"
DIN EN 61243-1 VDE 0682-411"Arbeiten unter Spannung - Spannungsprüfer - Teil 1: Kapazitive Ausführung für Wechselspannungen über 1 kV"
DIN EN 61243-3 (VDE 0682-401)"Arbeiten unter Spannung - Spannungsprüfer - Teil 3: Zweipoliger Spannungsprüfer für Niederspannungsnetze"
DIN EN 61396-1 VDE 0101-1"Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV - Teil 1: Allgemeine Bestimmungen"
DIN EN 62638 VDE 0701-0702"Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte - Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte"
DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1)"Leuchten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen"
VDE V 0140-479-1"Wirkungen des elektrischen Stromes auf Menschen und Nutztiere - Teil 1: Allgemeine Aspekte"

12. Abbildungsverzeichnis

Bild 1-1:Tabelle nach DIN VDE 0105-100Bild 5-18:DEHN + Söhne GmbH + Co. KG
Bild 2-1:GebrauchsgrafikBild 5-19:DEHN + Söhne GmbH + Co. KG
Bild 2-2:GebrauchsgrafikBild 5-20:BGHM/ Stieper
Bild 2-3:GebrauchsgrafikBild 5-21:bilderzwerg - Fotolia.com
Bild 2-4:GebrauchsgrafikBild 5-22:Tabelle nach BGV A3
Bild 2-5:GebrauchsgrafikBild 5-23:Tabelle nach BGV A3
Bild 2-6:GebrauchsgrafikBild 5-24:BGHM/Bildungsstätte Sennfeld
Bild 3-1:Tabelle nach DIN VDE 0100-410Bild 5-25:DEHN + Söhne GmbH + Co. KG
Bild 4-1:Gebrauchsgrafik/ StieperBild 5-26:DEHN + Söhne GmbH + Co. KG
Bild 4-2:Gebrauchsgrafik/ StieperBild 5-27:Streif Baulogistik GmbH
Bild 5-1:BGHM/Bildungsstätte SennfeldBild 5-28:ELSPRO Elektrotechnik GmbH Co. KG
Bild 5-2:ELSPRO Elektrotechnik GmbH Co. KGBild 5-29:ELSPRO Elektrotechnik GmbH Co. KG
Bild 5-3:BGHM/ Bildungsstätte SennfeldBild 5-30:ELSPRO Elektrotechnik GmbH Co. KG
Bild 5-4:BGHM/ Bildungsstätte SennfeldBild 5-31:Bühler GmbH
Bild 5-5:BGHM/StieperBild 5-32:ELSPRO Elektrotechnik GmbH Co. KG
Bild 5-6:BGHM/ Bildungsstätte SennfeldBild 5-33:Daniel Kühne - Fotolia.com
Bild 5-7:BGHM/ Bildungsstätte SennnfeldBild 5-34:BGHM/Först
Bild 5-8:BGHM/ Bildungsstätte SennfeldBild 5-35:BGHM/Bildungsstätte Sennfeld
Bild 5-9:DEHN + Söhne GmbH + Co. KGBild 5-36:BGHM/Bildungsstätte Sennfeld
Bild 5-10:DEHN + Söhne GmbH + Co. KGBild 5-37:BGETEM/Steimel
Bild 5-11:BGHM/ StieperBild 5-38:Riccardo Arata - Fotolia.com
Bild 5-12:BGHM/ FörstBild 6-1:BGHM/Stieper
Bild 5-13:BGHM/ FörstBild 6-2:BGHM/Stieper
Bild 5-14:BGHM/ StieperBild 7-1:nach DIN 14096
Bild 5-15:BGHM/ FörstBild 7-2:Gebrauchsgrafik
Bild 5-16:DEHN + Söhne GmbH + Co. KGBild 10-1 - Bild 10-3
und Anhänge:
Tabellen nach DIN VDE
Bild 5-17:DEHN + Söhne GmbH + Co. KG 

Die Bilder 1-1, 3-1, 7-1, 10-1, 10-2 und 10-3 sowie die Tabellen in den Anhängen sind mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. wiedergegeben.

Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.

.

 Anhang 1


Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Anlage/ BetriebsmittelPrüffristArt der PrüfungPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 Jahreauf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art"
(DIN VDE 0100 Gruppe 700)
1 Jahr
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht stationären Anlagen1 Monatauf WirksamkeitElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen
  • in nicht stationären Anlagen
6 Monate arbeitstäglichauf einwandfreie Funktion durch Betätigen der PrüfeinrichtungBenutzer


Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/ BetriebsmittelPrüffrist
Richt- und Maximalwerte
Art der PrüfungPrüfer
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate *). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.
Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unterähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.
auf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen
Anschlussleitungen mit Stecker
Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss
*) Konkretisierung siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen".


.

Muster-Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten als verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK)Anhang 2


Muster-Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten als verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK)

aufgrund der DIN VDE 1000 Teil 10 in Verbindung mit §§ 2 und 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) i. V. m. § 9 OWIG und § § 15 und 209 SGB VII

Herrn/Frau

werden in seiner/ihrer Funktion als verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) die Fach- und Aufsichtsverantwortung für die Abteilung(en)

der Firma

die der Geschäftsführung hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes obliegenden Pflichten und Rechte für elektrotechnische Arbeiten übertragen, in eigener Verantwortung die Aufgaben der vEFK für folgende Anlagen/Betriebsteile/Bereiche wahrzunehmen:
Das beinhaltet folgende Verantwortlichkeiten:

Einrichtungen entsprechend der gültigen DIN VDE 0100 und der DIN VDE 0101 zu schaffen und zu erhalten

Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um das Arbeiten und das Betreiben entsprechend der einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften und Normen insbesondere der BGV A3 und der DIN VDE 0105 sicherzustellen

Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die Organisation der daraus resultierenden Prüfungen für

  • die elektrischen Betriebsmittel nach VDE 0701/0702
  • stationäre Anlagen nach VDE 0100-610 und VDE 0105-100
  • elektrische Ausrüstung von Maschinen entsprechend Maschinenrichtlinie nach VDE 0113 und VDE 0105-100
  • ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

soweit ein Betrag von ... .... ... Euro nicht überschritten wird.

Zu den übertragenden Pflichten und Rechten für folgende Betriebsteile/Bereiche

... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... gehören:

  • Auswahl und Sicherstellung der Elektrofachkräfte für die anstehenden Arbeiten, insbesondere für das "Arbeiten unter Spannung" nach BGR A3
  • Beauftragung von Schalthandlungen/Ernennung von Schaltberechtigten
  • Organisation und Durchführung notwendiger Unterweisungen
  • ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die verantwortliche Elektrofachkraft hinsichtlich der fachlichen Aufgaben weisungsfrei.

Unterschrift der Unternehmensleitung/ der Geschäftsführung

den

Unterschrift des/der Verpflichteten
Unzutreffendes ist zu streichen und zusätzliche Ergänzungen sind vorzunehmen!


.

 Anhang 3



UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen