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BGI 562 - Brandschutz im Einzelhandel - Merkblatt M18
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/116)
(Ausgabe 08/2004; 03/2005; 03/2006; 09/2009)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
redak.
Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.2 Maßnahmen gegen Brände
Gliederung redaktionell erstellt
Titelbild: Blick in den ausgebrannten Lagerraum eines Drogeriemarktes: Die Brandschutztür zwischen Lager- und Verkaufsraum war vorschriftsmäßig geschlossen, so dass der Brandschaden auf das Lager begrenzt blieb. Hitze und Feuer im Verkaufsraum hätten - angesichts der Druckgasdosen - verheerende Wirkung gezeigt.
1 Brandgeschehen
Den Berufsgenossenschaften wurden in den vergangenen Jahren jeweils etwa 3500 Arbeitsunfälle gemeldet, deren Ursache auf Brände und Explosionen zurückzuführen sind.
Die jährlichen Kosten für Brandschäden betragen ca. 2 Milliarden Euro. Als Beispiel sei die jährliche Feuerschadenbilanz einer größeren Einzelhandelskette aufgeführt:
Feuerschäden durch | Brände | Schadensumme |
Brandstiftung außerhalb des Marktes | 37 | ca. 373.000.00 Euro |
Brandstiftung innerhalb des Marktes | 4 | 208.000.00 Euro |
Kühl- und Produktionsmaschinen (mangelnde Sorgfalt beim Reinigen der Kühltruhen) | 8 | 79.000.00 Euro |
Blitzschlag, Explosion | 4 | 48.000.00 Euro |
Brand in der Nachbarschaft | 3 | 47.000.00 Euro |
Defekte Licht- und Kraftanlagen (z.B. Leuchtröhren, ...) | 4 | 4.500.00 Euro |
Unbekannte Ursachen | 6 | 29.000.00 Euro |
Schadensumme insgesamt: ca 788.500.00 Euro |
Bemerkenswert an dieser Statistik ist die Tatsache, dass in diesem Mitgliedsunternehmen die meisten Brände durch Brandstiftung außerhalb der Geschäfte verursacht wurden, wie übrigens auch bei unserem Beispiel auf dem Titelbild:
Nach einem gescheiterten Einbruchsversuch zündeten die Täter an einer Gebäudewand gelagertes Verpackungsmaterial an, das später den angrenzenden Lagerraum entfachte.
Der Brand im Lagerraum hätte verhindert werden können, wenn die leicht brennbaren Verpackungen nicht im Hof offen oder zumindest in sicherer Entfernung vom Gebäude gelegen hätten.
Vielfach sind Brände in Einzelhandelsbetrieben auf Nichtbeachtung der einfachsten Gebote des Brandschutzes zurückzuführen wie
Dieses Merkblatt soll die dringend erforderlichen Brandschutzmaßnahmen aufzeigen und Ihnen deren Durchführung erleichtern.
2 Allgemeine Grundlagen
Um die Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung verstehen zu können, ist es notwendig, die Grundlagen des Verbrennungsvorganges zu kennen.
Für eine Verbrennung sind drei grundlegende Voraussetzungen erforderlich:
Flammendreieck
Eine Brandentstehung verhindern bedeutet dafür zu sorgen, dass brennbare Stoffe, Zündquellen und Sauerstoff keinesfalls zusammentreffen.
Weil der Sauerstoff in der Luft nicht entfernt werden kann - ihn brauchen wir zum Atmen - bestehen die Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandentstehung im Prinzip darin,
Beispiele für brennbare Stoffe
Feste Stoffe: | Holz, Papier, Stroh, Kunststoffe, Textilien |
Flüssige Stoffe: | Benzin, Verdünnung, Lösemittel, Lacke, Kleber |
Gasförmige Stoffe: | Treibgas aus Spraydosen, Flüssiggas, Campinggas, Stadtgas, Erdgas, Acetylen |
Nahezu alle Stoffe sind brennbar.
Beispiele für Zündquellen
Offenes Feuer und Glut: | Zündflammen von Heizanlagen, brennende Zündhölzer, Kerzen, Feuerzeuge, glimmende Tabakreste, Schweißflammen, glühende Schweißperlen und -funken, Schleiffunken |
Heiße Oberflächen: | Kochplatten, Bügeleisen, Kaffeemaschinen, Heizöfen, Glühlampen |
Defekte Elektrogeräte | sowie schadhafte Schalter, Steckdosen, Leitungen |
Wärmestrahler: | Infrarotstrahler, Punktstrahler (Halogenstrahler) |
Funken | beim Ein- und Ausschalten von Elektrogeräten und Kurzschluss |
Explosionsgefahren
Stäube, Dämpfe von brennbaren Flüssigkeiten sowie Gase sind in bestimmten Mischungsverhältnissen mit der umgebenden Luft nicht nur brennbar, sondern sie bilden mit der umgebenden Luft (Sauerstoff) ein explosives Gemisch. Beim Umgang mit solchen Stoffen ist deshalb besondere Sorgfalt zu üben.
3 Brandschutzmaßnahmen
Ein ausreichender Brandschutz ist nicht durch Einzelmaßnahmen zu erzielen. Er läßt sich nur durch mehrere, sich gegenseitig sinnvoll ergänzende Maßnahmen erreichen. Diese gliedern sich in den baulichen und den betrieblichen Brandschutz.
3.1 Baulicher Brandschutz
Am Anfang stehen die Maßnahmen des baulichen Brandschutzes. Sie sind in den Bauordnungen und Geschäftshausverordnungen der Länder festgelegt und verfolgen das Ziel, im Brandfall eine Gefährdung des Bauwerkes zu verhindern, einer schnellen Brandausdehnung entgegenzuwirken, vor allem aber die Flucht bzw. Rettung von Personen zu ermöglichen.
Unter diesen Gesichtspunkten kommt der Wahl der Baustoffe, der Abtrennung von Räumen mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Lagerräume für leicht entzündliche Stoffe, Werkstätten usw.) sowie der Unterteilung in einzelne Brandabschnitte besondere Bedeutung zu.
Unvermeidbare Öffnungen in Brandabschnittswänden, z.B.:
Besonderer Anforderungen sind an Kabel durchführungen und Rohrleitungsdurchführungen durch Brandwände und feuerbeständig abgetrennte Wände zu stellen.
Wie wichtig der bauliche Brandschutz ist, sollen die beiden nachstehenden Beispiele verdeutlichen:
Im ersten Fall waren wesentliche brandschutztechnische Bauauflagen nicht erfüllt. Im zweiten Fall waren die Öffnungen in der Brandwand von der ausführenden Baufirma nicht ordnungsgemäß verschlossen worden; jedoch hat die Tatsache, dass die Zwischendecke aus nicht brennbaren Baustoffen bestand, den sicheren Totalverlust des Hauses verhindert.
Zu den Maßnahmen des baulichen Brandschutzes zählt auch das Anlegen von Rettungswegen, feuersicheren Treppenhäusern und Notausgängen sowie das ordnungsgemäße Kennzeichnen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" BGV A8 (siehe auch Merkblatt "Sicherheitszeichen", Bestell- Nr. M 83). Die Abmessungen der Rettungswege und Notausgangstüren sowie deren Anzahl richten sich nach der Größe und Nutzung der Räume. Notausgangstüren müssen so eingerichtet sein, dass sie ohne Zuhilfenahme fremder Hilfsmittel, wie z.B. Schlüssel, schnell von innen geöffnet werden können.
3.2 Technischer Brandschutz
Der Technische Brandschutz umfasst
Maßnahmen zur Branderkennung und Brandbekämpfung
Hier bei unterscheidet man zwischen manueller Brandmeldung (Telefon, Druckknopf und Feuermelder) und automatischer Brandmeldung.
Merkmale für das Erkennen und Beurteilen von Bränden sind Rauch-, Flammen- und Wärmeentwicklung.
Daher unterscheidet man bei selbsttätig arbeitenden Branddetektoren:
Rauchmelder sind am weitesten verbreitet. Sie reagieren auf Rauchentwicklung und setzen ein akustisches Warnsignal ab.
Automatische Brandmeldeanlagen können auch zur Ansteuerung von Feuerlöschanlagen verwendet werden (siehe auch BGI 560 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz").
Brandbekämpfungseinrichtungen und Feuerlöschanlagen
Brandbekämpfungseinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten, etc.) dienen in erster Linie der Selbsthilfe bei der Brandbekämpfung durch anwesende Personen und müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet werden (siehe auch Merkblatt "Feuerlöscher", Bestell.-Nr. M 35).
Feuerlöschanlagen zum Schutz von Personen, wichtigen Anlagen (z.B. EDV-Anlagen) und besonders brandgefährdeten Bereichen, können ortsfeste Löschanlagen (i.A. Sprinkleranlagen) erforderlich sein, die über eine Brandmeldeanlage, bevorzugt automatisch oder auch manuell, ausgelöst werden. Für Verkaufsstätten deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von ins gesamt 2000 m2 haben sind die besonderen Anforderungen der Verkaufsstättenverordnungen der Länder zu beachten.
3.3 Betrieblicher Brandschutz
Die Probleme, die bei der Nutzung des Hauses z.B. durch die Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Warenansammlungen und Arbeitsabläufe, vor allem aber durch die Beschäftigten und Kunden entstehen, können im baulichen Brandschutz nicht gelöst werden. Das ist nur durch organisatorische Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes möglich.
Die wichtigsten Forderungen lauten:
1 | Der Brandentstehung vorbeugen |
2 | Vorsorge treffen für die Menschenrettung |
3 | Vorsorge treffen für die Brandbekämpfung |
4 | Brandschutzordnung erstellen |
5 | Alarmplan erarbeiten |
6 | Flucht- und Rettungsplan aufstellen |
7 | Brandschutzübungen durchführen |
Wo diese Forderungen erfüllt werden, bleibt dem Feuer kaum eine Chance. Doch wie werden sie erfüllt?
1 Der Brandentstehung vorbeugen
Diese Maßnahmen bestehen wie eingangs erwähnt im wesentlichen darin, brennbare Stoffe und Zündquellen voneinander zu trennen und unnötige Brandrisiken ganz zu vermeiden.
Wo also größere Mengen brennbarer oder leicht entzündlicher Stoffe anfallen oder lagern, darf nicht geraucht und nicht mit offenem Feuer hantiert werden. Damit dies jedem sofort klar wird, ist durch das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gemäß BGV A8 auf das Verbot hinzuweisen (Bild 1).
Lassen sich Zündquellen in bestimmten Räumen jedoch nicht vermeiden, so dürfen dort keine brennbaren Stoffe gelagert werden. Ist es nicht zu umgehen, dass z.B. Schweißarbeiten bei Umbauten durchgeführt werden, so müssen die brennbaren Stoffe entfernt oder sicher abgedeckt, Öffnungen wie Wand- und Deckendurchbrüche sorgfältig verschlossen werden (siehe Merkblatt "Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten" M 19).
Die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge der Hersteller auf den Behältnissen brennbarer Stoffe oder Zubereitungen sowie auf Druckgasdosen sind genau zu beachten.
Im einzelnen ergeben sich folgende Brandschutzmaßnahmen:
Leicht entzündliche Stoffe
(z.B. loses Papier, Holzwolle usw.) feuersicher in Räumen ohne Zündquellen lagern, den Umgang mit offenem Licht oder Feuer verbieten und entsprechende Verbotszeichen anbringen. Das gilt auch für brennbare Flüssigkeiten. Letztere auch nur in verschlossenen, unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahren. Vorräte in Arbeitsräumen auf den Tagesbedarf beschränken.
Putzmaterial (Putzlappen, -wolle), das mit brennbaren Stoffen getränkt ist, in nicht brennbaren Behältern unterbringen.
Bild 1: Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"
Abfälle leicht entzündlicher Stoffe
wie loses Papier, gebrauchtes Verpackungsmaterial, Putzwolle regelmäßig, mindestens jedoch täglich entfernen; Ansammlungen vermeiden, insbesondere außerhalb der Geschäftsräume wegen der Gefahr von Brandstiftung. Abfallbehälter und Container mit ausreichendem Sicherheitsabstand zum Gebäude aufstellen.
Elektrische Betriebsmittel
Mit der Installation, Wartung und Reparatur nur Elektrofachkräfte beauftragen. Die Betriebsmittel regelmäßig prüfen, schadhafte nicht weiterbenutzen.
Leuchten und Strahler
Auf ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen, besonders in Schaufenstern und bei Punktstrahlern, achten. Als Richtwert gilt ein Abstand von 50 cm. Je nach Bauart, Anzahl und Leistung der Leuchten kann der erforderliche Abstand diesen Richtwert über- oder unterschreiten (siehe Merkblatt "Brandschutz bei der Verwendung von Leuchten", Bestell- Nr. M 30).
Gas- und Elektrokocher
sowie Bügeleisen und ähnliche Wärmegeräte nur auf feuerbeständigen Unterlagen abstellen.
Gasverbrauchseinrichtungen
Zündsicherungen etc. regelmäßig auf Wirksamkeit überprüfen; Flüssiggasanlagen regelmäßig durch einen Sachkundigen prüfen lassen.
Brennbare Flüssigkeiten und Klebstoffe
Grundsätzlich prüfen, ob die Möglichkeit besteht, nichtbrennbare oder schwerentzündliche Arbeitsstoffe zu verwenden. Bei Fußbodenklebearbeiten z.B. statt Neoprenkleber Dispersionsklebstoffe verwenden.
Bild 2: Bisherige und neue Kennzeichnung für entzündliche Stoffe
Gefahrensymbol bis 2015 | GHS-Gefahrensymbol |
Für den Umgang mit leichtentzündlichen und kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen (Kennzeichnung s. Bild 2), an Hand der DIN-Sicherheitsdatenblätter Betriebsanweisungen erstellen, die Mitarbeiter unterweisen und beaufsichtigen. (Informationen zu Betriebsanweisungen über Gefahrstoffe siehe Merkblatt "Gefahrstoffe im Einzelhandel" M 2).
Unnötige Verdunstung vermeiden, für ausreichende Lüftung sorgen, Zündquellen aller Art fernhalten (siehe Merkblatt "Brennbare Flüssigkeiten" M 1).
Besondere Vorsicht ist bei der Verarbeitung von Nitrofarben und bei Fußbodenklebearbeiten geboten. Als Zündquellen kommen hier u.a. Lichtschalter und Zündflammen von Gasgeräten in Frage.
Flüssiggasflaschen
nicht in Räumen aufbewahren, deren Fußboden tiefer als das umgebende Gelände liegt. Dort auch keine Flüssiggasverbrauchseinrichtungen aufstellen.
Flüssiggasbehälter nicht in Treppenräumen oder an Fluchtwegen aufstellen, nicht erwärmen und nicht der Sonnenbestrahlung aussetzen. Poröse Schläuche und Flaschen mit defekten Ventilen oder anderen Mängeln nicht mehr benutzen.
Druckgasdosen
Nicht auf Heizkörper stellen und nicht der Sonnenbestrahlung (z.B. im Eingangsbereich und in Schaufenstern) aussetzen. Nicht zusammen mit pyrotechnischen Gegenständen lagern. Verkaufsstände für Druckgasdosen nicht an Hauptverkehrs- und Fluchtwegen einrichten und Menge im Verkaufsraum auf die voraussichtliche Tagesmenge begrenzen (siehe auch Merkblatt "Spraydosen und Gaskartuschen" M 20).
Aschenbecher
nicht in Papierkörbe oder brennbare Behälter entleeren, sondern in geschlossene nichtbrennbare Behälter.
Hinweis: Die Gefahrensymbole werden ab 2009 gemäß GHS-Verordnung europaweit vereinheitlicht. In der Übergangszeit sind beide Gefahrensymbole zulässig.
Bild 3: Kennzeichnung für Rettungswege nach UVV BGV A8
2 Vorsorge treffen für die Menschenrettung
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Falle eines Brandes die Rettung von Personen nicht behindert wird. Dies erfordert, dass
Es ist nicht zulässig, dass Notausgangstüren während der Betriebszeit abgeschlossen und die Schlüssel irgendwo verwahrt werden z.B. in Schlüsselkästen. Geeignete Diebstahlsicherungen für Notausgänge siehe Merkblatt "Verschlüsse für Türen von Notausgängen" M 67.
Aufzüge können zu tödlichen Fallen werden. Sie dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. Daher muss jeder Raum bzw. jede Etage einen jederzeit nutzbaren Notausgang haben. Treppenhäuser können im Brandfall nur dann als Fluchtweg dienen, wenn sie nicht verqualmen. Um eine solche Verqualmung zu verhindern, sind die Zugangstüren zu Fluchttreppenhäusern unbedingt geschlossen zu halten. Selbstschließende Türen solcher Treppenhäuser daher nicht im offenen Zustand mit Keilen und Türstoppern feststellen.
3 Vorsorge treffen für die Brandbekämpfung
Damit ein Brand möglichst schon im Entstehungsstadium gelöscht werden kann, müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen auch in kleinsten Betrieben in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen. Automatische Feuerlöschanlagen sind keine Feuerlöscheinrichtungen in diesem Sinn. Über die Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöschgeräte gibt unser Merkblatt "Feuerlöscher" M 35 Auskunft.
Feuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie
Zum Löschen von brennenden Personen sollten keine Löschdecken verwendet werden. Denn beim Andrücken der Decke werden brennende oder glühende Stoffteile in die Haut gepresst. Das führt zu zusätzlichen schweren Brandverletzungen. Brennende Personen sollten mit Feuerlöschern gelöscht werden.
Hierbei sollten aber folgende Hinweise beachtet werden:
Bild 4: Fettbrandlöscher (Foto: Gloria GmbH)
Sollte nur ein CO2-Löscher zur Verfügung stehen, beachten Sie zusätzlich
Löschdecken sind nicht geeignet zum Löschen von Fettbränden. In der Restaurantküche benötigt man zum Löschen von Fettbränden speziell entwickelte Fettbrandlöscher (Bild 4).
Bild 5: Hinweis auf einen Feuerlöscher
Feuerlöscher müssen im Ernstfall auch bedient werden können. Zu diesem Zweck ist eine ausreichende Anzahl von Personen mit der Handhabung vertraut zu machen. Die Durchführung von Löschübungen wird besonders empfohlen. Derartige praktische Übungen führen z.B. die Hersteller von Feuerlöschern oder die örtlichen Feuerwehren durch.
Um die Einsatzfähigkeit der Feuerlöscher zu erhalten, sind sie mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. Prüfvermerke sind anzubringen.
4 Brandschutzordnung erstellen
Zweck einer Brandschutzordnung ist es, alle Informationen und Regelungen, die im Brandfall wichtig sind, zusammenzustellen und den Beschäftigten in regelmäßigen Unterweisungen und Aushängen bekanntzugeben.
Aufbau und Inhalte einer Brandschutzordnung sind in DIN 14096 geregelt.
Sie gliedert sich in die Teile 1-3:
Teil 1: | Aushang in der Betriebsstätte für Beschäftigte und Kunden (siehe Musteraushang) |
Teil 2: | Ausführliche schriftliche Informationen und Anweisungen für alle Beschäftigten (siehe Inhalte einer Brandschutzordnung) |
Teil 3: | Regelungen für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben (z.B. Hausfeuerwehr) |
Die Erstellung der Brandschutzordnung nach 2 und 3 ist im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde zu treffen.
5 Alarmplan erarbeiten
Der Alarmplan hat den Zweck, die schnelle Alarmierung der Löschkräfte und anderer wichtiger Stellen bei Brandausbruch sicherzustellen. Er ist im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr aufzustellen. Er enthält Angaben über Alarmierungsmittel, Alarmzeichen und den für die Anordnung des Räumungsalarms zuständigen Personenkreis (siehe Muster eines Alarmplans).
Er informiert, wer die Feuerwehr mit Schlüsseln und Übersichtsplänen zu erwarten und einzuweisen hat und wer im weiteren Verlauf der Löschtätigkeit dem Einsatzleiter der zuständigen Feuerwehr zur Beratung über betriebsspezifische Anlagen und Verfahren zur Verfügung steht.
Schließlich enthält der Alarmplan das Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angaben, wie sie zu erreichen sind (Adresse, Rufnummer usw.) und andere im Brandfall wichtige Institutionen. Der Alarmplan sollte an einer ständig besetzten Stelle (z.B. Telefonzentrale, Informationsstand) bereitgehalten werden.
6 Flucht- und Rettungsplan erstellen
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt vom Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte es erfordern (Muster eines Flucht- und Rettungsplans siehe unten). Dies ist z.B. dann gegeben, wenn die regelmäßige Anwesenheit betriebsfremder und ortsfremder Personen (Kunden) eine zusätzliche Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen kann.
Brandschutzordnung, Alarm-, Flucht- und Rettungsplan können zu einer gemeinsamen betrieblichen Regel verbunden werden.
An Flucht- und Rettungspläne sind nach DIN 4844-3 u.a. folgende Anforderungen zu stellen:
Wichtig: | Der Abteilungsleiter informiert die Mitarbeiter über den Inhalt der Brandschutzordnung. Hierin ist für jeden Mitarbeiter verbindlich festgelegt, wie die Feueralarmierung durchgeführt wird und wie er sich bei Feueralarm zu verhalten hat. |
7 Brandschutzübungen durchführen
Erfahrungsgemäß ist die Wirksamkeit der Brandschutzmaßnahmen nur dann gewährleistet, wenn die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen überwacht und das richtige Verhalten der Beschäftigten kontrolliert wird. Zu diesem Zweck wird empfohlen, regelmäßig Probealarme und Brandschutzübungen durchzuführen. Hierzu zählen auch Hausräumungen. Löschübungen für den richtigen Umgang mit Feuerlöschern sind ebenfalls eine sinnvolle Maßnahme. Es zeigt sich immer wieder, wie unsicher Mitarbeiter sind, wenn es darum geht, zum Feuerlöscher zu greifen, ihn richtig in Betrieb zu nehmen und ein Feuer wirkungsvoll zu bekämpfen. Entschlossenes Vorgehen muss daher geübt werden. Hierzu eignen sich entsprechende Simulationsgeräte bei denen Wasser als Löschmittel verwendet wird (diese können auf dem Firmengelände eingesetzt werden; siehe hierzu Merkblatt M 35, Innenteil) oder Übungen auf einem Übungsgelände mit echten Feuerlöschern. Informationen hierüber erhalten Sie über Ihre zuständige Brandschutzbehörde oder Feuerwehr. Die Beschäftigten sind regelmäßig an Hand der Brandschutzordnung über die Maßnahmen des Brandschutzes zu unterweisen. Hierbei kann das Lernprogramm "Sicher arbeiten - Gesundheit schützen" der BGHW (Bestell-Nr. CBT 1) hilfreich sein.
8 Brandschutzbeauftragten bestellen
Für Betriebe und Einkaufszentren mit mehr als 2000 m2 Gesamtverkaufsfläche wird ein Brandschutzbeauftragter gefordert. Daneben kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass auch in kleineren Betriebsstätten ein Brandschutzbeauftragter einzusetzen ist. Die Aufgabe des Brandschutzbeauftragten ist es, den Unternehmer in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten und zu unterstützen. Er wirkt z.B. bei den o.a. Maßnahmen der Punkte 1 bis 7 mit.
Zum Brandschutzbeauftragten können nur Personen bestellt werden, die eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten erfolgreich abgeschlossen haben. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten ist mit den örtlich zuständigen Stellen abzustimmen. Für bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird eine einwöchige Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten als ausreichend angesehen. Die Ausbildung wird z.B. vom Verband der Sachversicherer (VDS), den Feuerlöscherherstellern und von einigen Feuerwehrschulen angeboten, die z.T. auch branchenspezifische Lehrgänge anbieten.
Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten können auch einer externen Person übertragen werden.
Inhalte einer Brandschutzordnung nach DIN 14 096 Teil 2 |
Sollten zu einigen der aufgeführten Abschnitte keine Informationen gegeben werden, so können diese entfallen.
Muster eines Alarmplans |
Alarmplan
Alarmierung im Brandfall | ||
Name | Telefon | |
Feuerwehr | / | |
Brandschutzbeauftragter | ||
Geschäftsführung | ||
Vertreter | ||
Fachkraft für Arbeitssicherheit | ||
Lotse für öffentliche Feuerwehr | ||
Wichtige Rufnummern | ||
Intern | ||
Hausinspektion | ||
Telefonzentrale | ||
Pförtner | ||
Betriebsarzt | ||
Extern | ||
Polizei | ||
Rettungsleitstelle | ||
Technisches Hilfswerk | ||
Gaswerk (Störungsdienst) | ||
Wasserwerk (Störungsdienst) | ||
Elektrizitätswerk (Störungsdienst) | ||
Räumungsalarm | ||
Alarmierungsmittel: | (z.B. Lautsprecheranlage) | |
Alarmzeichen: | (z.B. verschlüsselte Durchsage) | |
Anordnung zur Räumung nur durch Geschäftsführung, Betriebsleitung, Brandschutzbeauftragten oder Feuerwehr |
Muster eines Flucht- und Rettungsplanes |
nach Anhang 2 der BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
Prüflisten sind geeignete Mittel, um bei regelmäßigen Begehungen Mängel festzustellen und die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Die folgende Musterprüfliste, die ggfs. betriebsbezogen zu überarbeiten ist, dient Ihnen hierbei als Hilfe.
Für die kursiv gedruckten Fragen empfiehlt sich eine monatliche Überprüfung. Die Prüfintervalle der nicht kursiv gedruckten Fragen sollte individuell auf die betriebliche Situation abgestimmt werden.
3.4 Prüfliste vorbeugender Brandschutz
Fragen zum baulich-technischen Zustand:
1. Sind die Feuerlöscher leicht erreichbar (Zugang nicht verstellt)?
2. Befinden sich alle Feuerlöscher an den vorgesehenen Orten (siehe Rettungswegeplan)?
3. Sind Rettungswege und Notausgänge in voller Breite freigehalten?
4. Sind die Notausgangstüren auch von außen in voller Breite freigehalten?
5. Sind die Rettungswege im Bereich der Kassenzonen nicht durch eingehängte Ketten oder Einkaufswagen blockiert bzw. verschlossen?
6. Sind Notausgangstüren unverschlossen, bzw. lassen Sie sich leicht öffnen?
7. Sind alle Feuerschutztüren geschlossen gehalten, bzw. sind die offen stehenden Feuerschutztüren mit Einrichtungen versehen, die im Brandfall die Tür selbständig schließen?
8. Sind die Feuerschutztüren unbeschädigt und schließen diese selbsttätig?
9. Ist der Schließbereich selbständig schließender Feuerschutztüren frei von Hindernissen und Gegenständen?
10. Sind die Standorte, wo sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, deutlich erkennbar gekennzeichnet (Brandschutzzeichen F 04)?
11. Liegt die letzte Prüfung der Handfeuerlöscher nicht länger als 2 Jahre zurück (Prüfplakette)?
12. Sind die Rettungswege entsprechend dem Flucht- und Rettungsplan angeordnet?
13. Weist die Rettungswegebeschilderung auf den kürzesten Weg in einen gesicherten Bereich?
14. Sind die Notausgänge und Rettungswege auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu erkennen und sicher zu begehen (langnachleuchtende Sicherheitsbeleuchtung)?
15. Sind in Brandabschnittswänden Durchbrüche für Rohr- oder Kabeldurchführungen feuerfest verschlossen?
Fragen zum Mitarbeiterverhalten:
16. Wird das Rauchverbot eingehalten?
17. Werden Aschenbecher nur in gechlossene, nicht brennbare Behälter entleert?
18. Sind die Mengen leicht entzündlicher Stoffe am Arbeitsplatz möglichst klein (höchstens ein Tagesbedarf)?
19. Haben die eingesetzten Leuchten und Strahler einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen (Kennzeichnung auf der Leuchte beachten)?
20. Werden Gas-, Elektrokocher, Bügeleisen u.ä. Wärmegeräte nur auf feuerfester Unterlagen abgestellt?
21. Werden Druckgasdosen vor Erhitzen durch Sonneneinstrahlung, Heizeinrichtung oder anderen Wärmequellen geschützt?
Fragen zur Organisation im Brandschutz:
22. Ist ein Alarmplan an geeigneter Stelle ausgehängt (z.B. Schwarzes Brett)?
23. Ist ein Flucht- und Rettungsplan an geeigneter Stelle ausgehängt (z.B. Eingangsbereich)?
24. Entspricht der Flucht- und Rettungsplan der vorgefundenen Situation (Rettungswege, Beschilderung, Standorte Feuerlöscher usw.)?
25. Werden regelmäßig Notfallübungen durchgeführt?
26. Sind mit den richtigen Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen Mitarbeiter in ausreichender Zahl vertraut gemacht worden?
27. Sind die Mitarbeiter über die Gefahren und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit leicht brennbaren Stoffen arbeitsplatzbezogen unterwiesen?
28. Sind die Mitarbeiter über das erforderliche Verhalten im Brandfall unterwiesen?
3.5 Rechtsquellen, Schriften und Medien
* für Mitgliedsbetriebe kostenlos zu beziehen bei der BGHW
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