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Zahl der SicherheitsbeauftragtenAnhang 2
Zu § 20 Abs. 1


(angefügt sind die Fassungen der Anlage 2 der Berufsgenossenschaften zur BGV A1)

Bergbau-Berufsgenossenschaft

Unfallverhütungsvorschrift der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für alle Mitgliedsunternehmen der Bergbau-Berufsgenossenschaft.

§ 2 Begriffsbestimmung

Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes unterstützen. Sie haben sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen fortlaufend zu überzeugen. Sie haben aus dieser Tätigkeit keine Weisungsbefugnis.

Zu § 2: Erläuterung:

Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten die erforderliche Ausbildung zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, an der Ausbildung teilzunehmen.

§ 3 Pflichten des Unternehmers

(1) In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung hat unter Mitwirkung des Betriebsrates zu erfolgen.

(2) Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage.

(3) Über die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer einen Nachweis zu führen und diese der Belegschaft durch Aushang bekannt zu geben.

§ 4 Anordnungen der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft kann beim Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse im Einzelfall die Zahl der Sicherheitsbeauftragten abweichend von der in § 3 Abs. 2 genannten Tabelle festlegen.

§ 5 Strafbestimmung

Bei Verstößen gegen diese Unfallverhütungsvorschrift findet die Strafbestimmung des § 209 SGB VII Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.

(2) Die Unfallverhütungsvorschrift über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten (Anlage zu § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift der Bergbau-Berufsgenossenschaft Abschnitt 1 "Allgemeine Vorschriften"), gültig ab 1. Januar 1967 für die der Bergaufsicht nicht unterstehenden Mitgliedsunternehmen, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift außer Kraft.

§ 7

Für die Durchführung des § 3 Abs. 1 - der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten - wird den Mitgliedsunternehmen eine Frist bis zum 1. Juni 1975 eingeräumt.

Zu § 7: Erläuterung:

Für die Durchführung der Ausbildung der zu bestelenden Sicherheitsbeauftragten wird den Mitgliedsunternehmen eine Frist bis zum 31. Dezember 1976 eingeräumt.

Tabelle über die Zahl *) der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten

GruppeBetriebsartHöchstzahl der Beschäftigten
je Sicherheitsbeauftragten
1Untertagebetriebe einschließlich Abteufarbeiten, Tiefbaubetriebe unter Tage50
2Mineralgewinnung in Tagebauen, Steinbrüchen,
Gräbereien,
Weiterverarbeitung von Steinen und Erden,
Baubetriebe (Hoch- und Tiefbau),
Brikettfabriken,
Verkehrsbetriebe,
Erzverarbeitung, Hütten, Kokereien,
chemische Fabriken
75
3Tagesbetriebe
Aufbereitung (einschließlich Flotation),
Werkstätten,
Kraftwerke,
sonstige Betriebe, soweit nicht in den Gruppen 2, 4 und 5 aufgeführt
100
4Krankenanstalten, Land und Forstwirtschaft,
Sozialeinrichtungen
150
5Verwaltung250


*) Auf einen von der Arbeit freigestellten Sicherheitshauer können zweieinhalb Sicherheitsbeauftragte und auf einen nicht von der Arbeit freigestellten Sicherheitshauer kann ein Sicherheitsbeauftragter angerechnet werden, soweit der Sicherheitshauer nicht zu gleicher Zeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig ist.




Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gemäß § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 SGB VII beträgt:

UnternehmensgrößeAnzahl der Sicherheits-
beauftragten

21- 50 Versicherte

1 - 3

51 -100 Versicherte

2 - 5
101 - 250 Versicherte4 - 6
251 - 500 Versicherte4 - 8

über 500 Versicherte

5 - 20

Die Festlegung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall regelt die zuständige Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Unternehmens (z.B. Unfall- und Gesundheitsgefahren, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Anzahl der Betriebsstätten oder -abteilungen und deren örtlicher Lage zueinander, Arbeitsschichten usw.). In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.


Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1 Die Zahl der nach § 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt bestimmt:

Gefährdungsgruppe 1

Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt festgelegt:

In Unternehmen mitMindestzahl der
Sicherheitsbeauftragten
21- 50 Versicherten1
51- 100 Versicherten2
101- 250 Versicherten4
251- 500 Versicherten6
501-1000 Versicherten8
über 1000 Versicherten10


Schlüssel-
zahlen
Gewerbezweig
20Tonabbau, Kaolin u. ä. Stoffe, Aufbereitung und Zurichtung oder Torf, Abbau und Verarbeiten, Herstellen von Blumenerde, Rindenerde u. a
40Ziegeleien (einschl. Herstellen von Blähtön)
41Herstellen von Spaltplatten oder Schmelztiegeln
42Herstellen, Be- und Verarbeiten von Baustoffen;, Fertigbauteilen und Bauteilen, soweit nicht anderweitig einzuordnen
51Herstellen von Kalksandsteinen
61Herstellen von Bimsbaustoffen, Schlacken- und Aschensteinen
71Herstellen von Leichtkalksandsteinen, Leichtbetonsteinen
100Herstellen von Wand- und Fußbodenfliesen (einschließlich Mosaiken)
171Herstellen von Großsteinzeug, Steinzeugrohren, Kammsteinrohren
181Herstellen von. feuerfesten Erzeugnissen einschließlich feuerfester Mörtel, Stampfmassen und vergleichbarer Produkte
200Herstellen- von Flach-, Float-, Guss- und Spiegelglas


Gefährdungsgruppe 2

Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt festgelegt:

In Unternehmen mitMindestzahl der
Sicherheitsbeauftragten
21- 50 Versicherten1
51- 100 Versicherten2
101- 250 Versicherten3
251- 500 Versicherten4
501-1000 Versicherten6
über 1000 Versicherten8


Schlüssel-
zahlen
Gewerbezweig
10Kaufmännisch und technisch verwaltender Teil der Unternehmen
81Herstellen von Porzellan und fein keramischen Erzeugnissen aus porzellanähnlichen Massen oder, Herstellen von Schmuck- und Kurzwaren (auch aus Kunststoff)
91Herstellung von, Steingut und Ofenkacheln
110Herstellen von , Feinsteinzeug, Gebrauchs- und Kunstkeramik (Topfwaren, Terrakotten, Blumentöpfe)
121Herstellen von Steatit
130Herstellen von Schleifmitteln und keramischen Katalysatoren
140Herstellung von künstlichen Zähnen oder Herstellen nichtsilikatischer technischer Keramik
172Herstellen von sanitären Spülwaren
190Herstellen von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas
220Be- und Verarbeiten von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas, durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen, Herstellen wissenschaftlicher und medizinischer Instrumente, Apparate sowie von Isolierflaschen
240Herstellen von vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas);
Herstellen von Isolierglas aus mehreren Scheiben
250Be- und Verarbeiten von Flachglas
260Herstellen und Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle, Keramikfasern
290Selbständige Keramik- und Glasmalereien; Herstellen von bleigefassten Kleingläsern (z.B. Tiffanytechnik);
Herstellen von Plastiken und Figuren auch Gips u.ä. Stoffen
370Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern, Brillengläsern, Objektträgern, Skalen u.ä.

2. Werden die Versicherten in Gewerbezweigen . der Gefährdungsgruppe 1 und 2 beschäftigt, findet hinsichtlich der Mindestzahl an Sicherheitsbeauftragten die Gefährdungsgruppe 1 Anwendung.

3. Die Berufsgenossenschaft kann beim Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse im Einzelfall die Zahl der Sicherheitsbeauftragten abweichend von der in Ziffer 1 enthaltenden Tabellen festlegen.



Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten eines Unternehmens beträgt bei 21 bis 50 Beschäftigten mindestens einen, je angefangene weitere 100 Beschäftigte einen weiteren Sicherheitsbeauftragten. Befinden sich im Unternehmen Betriebe oder Betriebsteile mit mehr als 20 Beschäftigten, dann gilt die Staffelung in Satz 1 für jeden einzelnen Betrieb oder Betriebsteil.

Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall bei besonderen betrieblichen Verhältnissen eine abweichende Zahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.



Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

  1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten 1) ergibt sich entsprechend der Veranlagung zum Gefahrentarif der Berufsgenossenschaft für einzelne Betriebsarten nach folgender Aufstellung:
    Gruppe BetriebsartHöchstzahl der Versicherten je Sicherheits beauftragten
    1Bei einer Gefahrklasse über 6,050
    2Bei einer Gefahrklasse von bis 6,0 - soweit nicht in Gruppe 3 genannt70
    3Kaufmännischerund verwaltender Teil 2)250
    1) § 22 Abs. 1-3 SGB VII bestimmt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind

    2) zusammenhängende Verwaltungen

  2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen.*)

* ) Die Voraussetzungen der Ziffer 2. sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.



Maschinenbau und Metall-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

  1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten 1) ergibt sich entsprechend der Veranlagung zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für einzelne Betriebsarten nach folgender Aufstellung:
    GruppeBetriebsartHöchstzahl der Versicherten
    je Sicherheitsbeauftragten
    1Bei einer Gefahrklasse über 6,050
    2Bei einer Gefahrklasse von bis 6,0- soweit nicht in Gruppe 3 genannt70
    3Kaufmännischer und verwaltender Teile 2)250

    1) § 22 Abs. 1 bis 3 SGB VII bestimmt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind
    2) zusammenhängende Verwaltungen

  2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann- die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen.*)

*) Die Voraussetzungen der Ziffer 2. sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.



Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd 

Hinweis:

Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen

Für Unternehmen, die ab dem 30. März 2007 Mitglied der BG Metall Nord Süd werden, gilt je nachdem, welche der ehemaligen Berufsgenossenschaften regional zuständig gewesen wäre, entweder die BGV A1 der ehemaligen Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft mit der Anlage 2a oder die BGV A1 der ehemaligen Berufsgenossenschaft Metall Süd mit der Anlage 2b.




Anlage 2a

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

in Mitgliedsunternehmen der ehemaligen Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft

1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich entsprechend der Veranlagung des Unternehmers zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für einzelne Gewerbezweige nach folgender Aufstellung:

GruppeGewerbezweigGefahr-
tarif-
stelle
Höchstzahl der Versicherten je Sicherheits-
beauftragtem
1Stahlbau
Verarbeitung von schweren Blechen
9 
(über 5 mm)1135
Industrieservice, Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstige27 
2Hochofenwerke1 
Kokereien30 
NE-Metallhütten2 
NE-Metallumschmelzwerke und

NE-Metallhalbzeugwerke

31 
Stahlwerke3 
Warmwalzwerke455
Kaltwalzwerke, Kaltziehereien,

Drahtziehereien,

Herstellung von Kaltbandprofilen

5 
Eisen-, Stahlform- und Tempergießereien7 
Metallgießereien8 
Bau und Ausbesserung von See- und Binnenschiffen12 
3Werkzeug- und Schneidwaren-
herstellung
14 
Maschinenbau15 
Herstellung von Haushaltsmaschinen, Büromaschinen und -geräten, Steuerungsgeräten und -einrichtungen, Wälzlagern, Kleinarmaturen und Erzeugnissen aus Sintermetallen16 
Be- und Verarbeitung von Kunststoffen32 
Herstellung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen und Ackerschleppern einschließlich deren Motoren17 
Herstellung von Krafträdern, Motorfahrrädern und Fahrrädern einschließlich deren Motoren, Herstellung von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und fahrbaren Handtransport-
geräten
18 
Herstellung und Instandhaltung von Anhängern, Aufbauten und Gespannfahrzeugen1985
Herstellung von Drahterzeugnissen, groben und feinen Drahtwaren, Federn, Ketten, Metallschläuchen, Schrauben, Norm- und Fassondrehteilen, Schienenbefestigungsmaterialien, Kleineisenzeug für Bauten und oberirdische Leitungen, Geräten für Landwirtschaft und Gewerbe, Schlössern, Beschlägen, Metallkurzwaren, Zubehörteilen für Textilmaschinen20 
Herstellung von Stahlmöbeln, Heiz- und Kochgeräten21 
Verarbeitung von leichten Blechen (bis 5 mm)22 
Herstellung von Blechemballagen und Feinblechpackungen33 
Unternehmen des Metallhandwerkes, Isolierer23 
Instandhaltung von Maschinen, Apparaten und dgl. sowie Ackerschleppern, Maschinenreinigung34 
Instandhaltung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen, Kraft- und Motorfahrrädern einschließlich deren Motoren sowie Fahrrädern2485
Montage und Instandhaltung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Installationen25 
Oberflächenbehandlung, Härtereien26 
Sozial- und Sicherheitseinrichtungen28 
4Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen29250


2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen*).

*) Die Voraussetzungen der Ziffer 2 sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfallgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.




Anlage 2b

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

in Mitgliedsunternehmen der ehemaligen Berufsgenossenschaft Metall Süd

1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten1) ergibt sich entsprechend der Veranlagung zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für einzelne Betriebsarten nach folgender Aufstellung:

GruppeUnternehmenszweigHöchstzahl der Versicherten je Sicherheitsbeauftragten
1Bei einer Gefahrklasse über 6,050
2Bei einer Gefahrklasse von bis 6,0 - soweit nicht in Gruppe 3 genannt70
3Kaufmännischer und verwaltender Teil 2)250

2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen. 3)

1) § 22 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind.
2)zusammenhängende Verwaltungen
3)Die Voraussetzungen der Ziffer 2 sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.




Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an den Aufgaben der Unfallverhütung zu fördern. Zu seiner Unterstützung sind unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) 1) geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen; bei weniger als 20 Beschäftigten kann der Unternehmer gleichfalls einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Für die Bestellung und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gilt § 22 (SGB VII); außerdem sind von der Berufsgenossenschaft hierzu gegebene Hinweise zu beachten. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie wird wie folgt festgesetzt:

a)In Betrieben mit einer Gefahrklasse oberhalb von 8,0:
 bei21 - 50Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,
 bei51 - 100Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte,
 bei101 - 200Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,
 bei201 - 350Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte,
 für je weitere 200 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
b)In Betrieben mit Gefahrklasse 8,0 und darunter:
 bei21 - 100Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,
 bei101 - 200Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte,
 bei201 - 350Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,
 für je weitere 200 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.

Diese Zahlen sind Mindestzahlen. Je nach Struktur der Betriebe und dem Grad der Arbeitsgefährdung sind nach Bedarf weitere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Das gilt insbesondere für Mehrschichtbetriebe. Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zu benennen.

1) § 22(1) In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigungszahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
  (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
  (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.




Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1.1 Der Unternehmer hat unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) nach der Zahl der Arbeitnehmer und Betriebsabteilungen mindestens soviel Sicherheitsbeauftragte, wie in der .folgenden Aufstellung angegeben ist, zu bestellen.

Zahl der Beschäftigten Zahl der Sicherheitsbeauftragten
21 bis 150je 50 Beschäftigte1
151 bis 750je 75 Beschäftigte1
mindestens 3
über 750je 100 Beschäftigte1
mindestens 10


1.2 In jeder Abteilung des Betriebes mit mehr als 20 Beschäftigten soll mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.

1.3 In den verwaltenden und kaufmännischen Abteilungen muss bei mehr als 50 Beschäftigten zusätzlich mindestens ein Sicherheitsbeauftragter und für je 250 Beschäftigte mindestens ein weiterer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann im Einvernehmen mit dem Technischen Aufsichtsbeamten oder auf sein Verlangen hiervon abgewichen werden.

2 Die in 1.1 genannten Mindestzahlen gelten für Betriebe ohne Schichtarbeit. Bei Schichtarbeit sind mindestens so viel Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, dass in jeder Schicht die Zahl der Sicherheitsbeauftragten der Forderung der Tabelle in 1.1 entspricht.

3 In allen Betrieben, in denen nach ihrer Eigenart besondere Unfallgefahren bestehen, hat der Unternehmer im Benehmen mit dem Technischen Aufsichtsbeamten oder auf sein Verlangen und unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. In solchen Betrieben und Betriebsabteilungen soll auch bei weniger als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter je Schicht bestellt werden.

4.1 Unternehmer, in deren Betrieb bis zu 15 Sicherheitsbeauftragte bestellt sind, haben die Namen der Sicherheitsbeauftragten dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten schriftlich mitzuteilen und ihn auch über den Wechsel der Person zu unterrichten.

4.2 Bei mehr als 15 Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten auf Anforderung eine namentliche Liste der bestellten Sicherheitsbeauftragten vorzulegen.



Holz-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

(1) In den Mitgliedsunternehmen der Holz-Berufsgenossenschaft sind zu bestellen:

  1. für Betriebe mit 21 bis 50 Versicherten wenigstens ein Sicherheitsbeauftragter,
  2. für Betriebe mit 51 bis 100 Versicherten wenigstens zwei Sicherheitsbeauftragte,
  3. für Betriebe mit mehr als 100 Versicherten darüber hinaus in der Regel für je 100 weitere Versicherte. je ein weiterer Sicherheitsbeauftragter.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderenbetrieblichen Verhältnissen im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende höhere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.

Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen im Einzelfall gestatten, dass der Unternehmer nur eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende geringere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen braucht, wobei jedoch auch in diesen Fällen mindestens je ein weiterer Sicherheitsbeauftragter auf je weitere 200 Versicherte bestellt werden muss.

(3) Die Unternehmer haben die Sicherheitsbeauftragten der Berufsgenossenschaft namentlich zu melden und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen.



Papiermacher-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Es sind zu bestellen:

bei 21-100 Versicherten mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

bei 101-250 Versicherten mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte

bei 251-500 Versicherten mindestens 5 Sicherheitsbeauftragte

bei 501-1000 Versicherten mindestens 7 Sicherheitsbeauftragte

bei mehr als 1000 Versicherten mindestens 10 Sicherheitsbeauftragte

Die Berufsgenossenschaft kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten entsprechend diesen Verhältnissen erhöhen oder herabsetzen.



Druck und Papierverarbeitung

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten wird für Betriebe der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung wie folgt festgesetzt:

Bei mehr als 20 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter

Bei mehr als 100 Beschäftigten mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte

Bei mehr als 300 Beschäftigten mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte.

Im Einzelfall, insbesondere bei Vorhandensein verschiedener Betriebsteile, bei Schichtarbeit oder bei besonderen Unfallgefahren kann die _Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung eine abweichende Regelung treffen.



Lederindustrie-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

  1. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens zum Gefahrentarif der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft und nach der Zahl der Beschäftigten in den Betriebsstätten gemäß folgender Aufstellung:


    Ge-
    fahr-
    tarif-
    stelle
    GewerbezweigZahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
    1Herstellung u. Zurichtung v. Leder
    Herstellung v. Pergament u. Rohhaut
     
    2nicht besetzt 
    3Herstellung v. technischen Artikeln aus Leder u. ähnlichen lichen Erzeugnissen, Arbeitsschutz u. Stanzartikel, Pressereien, Prägeanstalten; Herstellung u. Zurichtung von Werkstoffen aus Lederabfällenbei 21-100 Beschäftigten:
    1 Sicherheitsbeauftragter

    bei 101-1000 Beschäftigten:
    je 100 Beschäftigte mindestens
    1 Sicherheitsbeauftragter

    5Fahrzeugausstatter 
    6Herstellung v. Wachstuch, Ledertuch u. ähnlichen Erzeugnissen; Herstellung von Linoleum u. ähnlichen Erzeugnissenbei mehr, als 1000 Beschäftigten:
    je weitere 200 Beschäftigte
    mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter
    7Handwerkliche Raumausstatter, Sattler, Polsterer, Dekorateure 
    8Industrielle Herstellung von Polsterwaren u. Polstermaterial 
       
    4Herstellung von Koffern, Mappen, Taschen aller Art, Etuis, Riemen, Gürteln, Maßbändern, Galanteriewaren usw. (Feinsattlereien); Lederschärfereien; Färben von Lederwaren; Herstellung von Lederhandschuhenbei 1-200 Beschäftigten: mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

    bei mehr als 200 Beschäftigten:
    je 200 Beschäftigte mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

  2. Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, z.B. bei dem Um ang mit gefährlichen Maschinen oder Stoen, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, bei verschiedenen Betriebsabteilungen, bei Schichtbetrieben, im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.



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