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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 563 / DGUV Information 205-002 - Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/117)

(Ausgabe 06/2004; 01/2008; 12/2010)




redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.2 Maßnahmen gegen Brände

Gliederung redaktionell erstellt

BGHW-Kompakt 19; Bestell-Nr. M 19 (bisher Merkblatt M 19)

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Wie die Erfahrung zeigt, stellen Schweiß- und Brennschneidarbeiten vor allem bei Um- oder Erweiterungsbauten eine besonders große Brandgefahr dar. Nicht oder mangelhaft durchgeführte Schutzmaßnahmen haben oft hohe Sachschäden und zuweilen auch den Verlust von Menschenleben zur Folge. Zwei Schadensfälle mögen dies verdeutlichen:

Erlittene Brandverletzungen können äußerst schmerzhaft und ihre Heilung sehr langwierig sein. Zu rechnen ist auch mit Verletzungen durch Stürze bei der Flucht oder durch herabstürzende Bauteile sowie Vergiftungen durch Brandgase.

Von besonderer Bedeutung ist dabei das giftige Kohlenmonoxid im Rauch sowie Stoffe der Verbrennungsprodukte (z.B. Polyurethanschaum, Isolierstoffe, PVC-Ummantelungen von elektrischen Leitungen u.ä.), die für Mensch und Umwelt gefährlich sein können.

1 Gefahren

Die Gefahr besteht hauptsächlich darin, dass die Schweißer nicht genügend auf die in der Nähe befindlichen feuergefährlichen Stoffe achten, die durch die Schweißfunken entflammt werden können, und vor Beginn der Arbeiten keine ausreichenden Schutzmaßnahmen treffen. Zumeist ist den Schweißern auch die Feuergefährlichkeit der in Einzelhandelsbetrieben gelagerten Stoffe unbekannt. In dieser Unkenntnis, gepaart mit Leichtsinn, liegt die Ursache der vielen Brände, die sich bei Schweiß- und Brennschneidarbeiten ereignen.

1.1 Zur Erläuterung:

Je nach Arbeitsverfahren entstehen unterschiedlich viele und große glühende Partikel. Die Ausbreitung dieser Brennschneidpartikel ist von vielen Faktoren abhängig. Die Reichweite von den wegfliegenden glühenden Partikeln setzt sich dabei aus der Flug- und Rollweite zusammen.

In der Tabelle 1 sind Anhaltswerte für die Ausbreitung von glühenden Partikeln, bezogen auf das Arbeitsverfahren, angegeben. Aus dieser Zone sind beim Schweißen sämtliche brennbaren Gegenstände und Stoffe zu entfernen; siehe auch Punkt 4 des Erlaubnisscheines.

Tabelle 1: Anhaltswerte zur Bestimmung brandgefährdeter Bereiche

Brand- und explosionsgefährdeter Bereich:Horizontale Reichweite (bei üblichen
Arbeitshöhen von ca. 2 bis 3 m)
Vertikale Reichweite
Arbeitsverfahren: nach obennach unten
Löten mit Flammebis zu 2 mbis zu 2 mbis zu 10 m
Schweißen (Manuelles Gas- u. Lichtbogenschweißen)bis zu 7,5 mbis zu 4 mbis zu 20 m
Thermisches Trennenbis zu 10 mbis zu 4 mbis zu 20 m


Da die wegfliegenden glühenden Metallpartikel z.T. noch eine Temperatur von 500-1000 °C aufweisen, haben sie die Fähigkeit, andere Materialien zu entflammen. Die Zündtemperatur der meisten gebräuchlichen Stoffe liegt zwischen 200-4000 °C. Solche Stoffe sind: Holzwolle, Hobelspäne, Polyurethanschaum, ölgetränkte Sägespäne und Putzlappen, Styropor, PVC, Textilien, Faserstoffe, Isolierstoffe, bei längerer Einwirkung auch Pappe, Packmaterial, Holzteile und Spanplatten.

2 Schutzmaßnahmen

2.1 Beschäftigungsbeschränkung

Schweiß- und Brennschneidarbeiten dürfen nur von zuverlässigen, über 18 Jahre alten Personen ausgeführt werden, die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. Ungelernte und unter 18 Jahre alte Personen dürfen mit solchen Arbeiten nur unter Aufsicht beschäftigt werden.

2.2 Prüfung der Arbeitsgeräte

Vor Benutzung der Arbeitsgeräte ist u.a. zu prüfen, ob

2.3 Koordinator

Wenn bei der Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen eine gegenseitige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Unternehmer einen Koordinator bestellen. Bei Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschneidarbeiten besteht eine Gefährdung durch Brandgefahr. Nähere Informationen zu diesem Thema enthält das Merkblatt M85 "Koordinierung von Arbeiten verschiedener Firmen".

2.4 Vor Beginn der Feuerarbeiten

Außerhalb von Werkstätten ist mit dem Vorhandensein von Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer prüfen, ob es sich um einen derartigen Bereich handelt. Brandgefahr besteht, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind, die sich durch schweißtechnische Arbeiten in Brand setzen lassen.

Wenn die Brand- und Explosionsgefahren vollständig beseitigt werden können, besteht keine Brand- und Explosionsgefahr folglich sind keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen. (Nähere Informationen enthält die BGI 554 "Gasschweißer").

Nach Möglichkeit sollten zu schweißende Teile bei der Vormontage außerhalb des brandgefährdeten Bereiches (Hof, für Schweißarbeiten zugelassene Arbeitsstätte) bearbeitet werden. Bei Schweißarbeiten in Räumen, in denen leichtentzündliche Stoffe lagern sowie in explosionsgefährdeten Räumen, ist die Brand- oder Explosionsgefahr vor Beginn der Arbeiten zu beseitigen.

An Rohren oder Rohrleitungen, die mit Acetylen gefüllt sind, dürfen keine Schweißarbeiten durchgeführt werden! Bei hohen Temperaturen zerfällt Acetylen explosionsartig in Wasserstoff und Kohlenstoff.

2.5 Schweißerlaubnisschein

Lässt sich die Brandgefahr aus betriebstechnischen und baulichen Gründen nicht restlos beseitigen, so dürfen Schweiß- und Brennschneidarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein, Muster s. Bild 1) des Betriebsleiters oder dessen Beauftragten und nur unter Aufsicht durchgeführt werden. In der Genehmigung sind die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festzulegen.

Die Aufsicht darf dabei nur geeigneten Personen übertragen werden, denen die mit den Schweiß- und Schneidarbeiten verbundenen Brand- und Explosionsgefahren bekannt sind.

Die zeitliche Dauer der Arbeiten ist vorher festzulegen. Der Aufsichtführende hat den Empfang der Genehmigung mit den anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich zu bestätigen.

Bild 1: Schweißerlaubnisschein

2.6 Sicherheitsrelevante Schweißarbeiten

Für sicherheitsrelevante Schweißarbeiten sind besondere Schweißberechtigungen gemäß DIN EN 287 - 1 und 2 ("Prüfungen von Schweißern - Schmelzschweißen") erforderlich.

Bei geschweißten Stahlbauten werden Anforderungen nicht nur an den Schweißer sondern auch an die ausführende Firma gestellt.
Gemäß DIN 18800 - 7 ("Stahlbauten - Ausführungen und Herstellerqualifikation") müssen Betriebe, die Schweißarbeiten in der Werkstatt oder auf der Baustelle - auch zur Instandsetzung je nach Anwendungsbereich über eine Herstellerqualifikation (Klasse A bis E) verfügen.

2.7 Sicherheitsmaßnahmen vor und während der Feuerarbeiten

Ist die Brand- oder Explosionsgefahr nach gründlicher Prüfung nicht völlig auszuschließen, so sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

Freimachen der Arbeitsstelle

Bewegliche brennbare Gegenstände und lagernde feuergefährliche Stoffe, auch Staub und Abfälle, aus der Umgebung der Arbeitsstelle entfernen.

Abdecken

Ortsfeste brennbare Bauteile wie Balkenwerk, Holzwände, -böden und -türen, Isolierungen aus Holz, Torfmull u.a. mit nicht entflammbaren Schutzbelägen wie Blechtafeln, asbestfreien Brandschutzplatten, -matten oder -decken oder mit feuchtem Sand abdecken (Titelfoto). Werden zur Abdeckung Blechtafeln verwendet, so dürfen diese wegen der Hitzeübertragung nicht anliegen.

Abdichten

Abdichten von Decken- und Wanddurchbrüchen, Fugen und Ritzen, Kabelschächten und Kanälen, Rohrenden, Müll- und Papierschächten mit Lehm, Gips, feuchter Erde u.a. (Bild 2). Zum Abdichten dürfen keine Zementsäcke oder sonstige brennbare Stoffe verwendet werden.

Bild 2: Schweißperlen, die durch ungeschützte Deckendurchbrüche fallen, können Brände verursachen.

Brandwache

Während der Arbeiten eine Person als Brandwache bereitstellen mit Löschgeräten (Bild 3). Die neben bzw. über oder unter der Arbeitsstelle liegenden Räume sind während der Arbeiten laufend auf Entstehungsbrände zu beobachten. Zu diesem Zweck müssen Aufsichtspersonen und Brandwachen über sämtliche Schlüssel zu diesen Räumen verfügen.

Bild 3: Schweißer mit Schutzbrille und Schutzhandschuhen beim autogenen Schweißen. Ein zweiter Mann steht mit Löschgeräten als Brandwache einsatzbereit. Brennbare Gegenstände, die nicht aus dem Umkreis der Schweißstelle entfernt werden konnten, sind durch Blechtafeln gegen Flammen, Funken und glühende Metallteilchen geschützt

Schweißgeräte u.ä.

Beim Ablegen von in Betrieb genommenen Schweiß- und Schneidbrennern oder beim Abstellen von Lötlampen ist auf die offene Flamme besonders zu achten. Die benutzten Schweißgeräte sind nach Arbeitsschluss aus den Arbeitsräumen zu entfernen.

Bild 4: "Schutzmaßnahmen bei Schweiß- und Schneidarbeiten" aus "Richtlinie für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten" vom Verband der Schadensversicherer

Schutzmaßnahmen bei Schweiß- und Schneidarbeiten
Arbeitsstelle und nähere Umgebung (ggf. bis 10 m) freimachen.

Alles was brennen kann, soll möglichst weggeräumt werden;

insbesondere leichtentzündliche Gegenstände wie Papier, Textilien, Druckbehälter und Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten oder Brenngas.

Brennbare Gegenstände, die nicht weggeräumt werden können, müssen abgedeckt werden;

z.B. mit feuerfesten Decken oder feuerfesten Platten. Heiße Metallteilchen können beim Schweißen oder Trennschleifen bis zu 10 m weit fliegen!

Mauerdurchbrüche, Deckenöffnungen, Fugen, Rohrdurchführungen in Wänden, Böden und Decken feuerfest abdichten. Auch an Energiekanäle und Fahrtreppen-Innenräume denken!

Rohrleitungen können zündfähige Wärme auch in Nachbarräume übertragen!

Falls sich irgendwelche brennbaren Gegenstände - auch abgedeckte - in der Umgebung der Arbeitsstelle befinden, muss eine Feuerwache bereitgestellt werden; in Warenhäusern ist dies ein Mitglied (oder mehrere) der Hausfeuerwehr.

Geeignete Löschgeräte an der Arbeitsstelle bereitstellen; ggf. auch Löschschlauch.

Nach Beendigung der Arbeiten - und ggf. auch mehrfach danach - muss die Umgebung der Arbeitsstelle nach möglichen Glutnestern, Brandgeruch usw. abgesucht und kontrolliert werden.

Achtung: Glutnester können noch nach Stunden ein Schadenfeuer verursachen.


Bild 5: Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr (BGI 544)

2.8 Persönliche Schutzausrüstung/ Arbeitskleidung

Zum Schutz der Beschäftigten sind je nach Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen, z.B.:

Schweißarbeiten sind unzulässig, wenn Explosionsgefahr besteht.

2.9 Nach Abschluss der Feuerarbeiten

Die Arbeitsstelle, außerdem die neben, über oder unter der Arbeitsstelle liegenden Räume sowie die weitere Gefahrenzone sind auf Brand, Rauch oder Brandgeruch gründlich zu untersuchen. Die Untersuchung sollte (je nach Lage und Gefahr) während eines Zeitraums bis zu 24 Stunden und länger mehrfach wiederholt werden. Mit diesen Arbeiten sind in Waren- und Kaufhäusern nur sachkundige Personen (Feuerwehrleute), in anderen Betrieben nur gut eingewiesene und zuverlässige Personen zu betrauen.

Wenn die aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden können, dürfen Schweiß- und Brennschneidearbeiten nicht durchgeführt werden.

Bestehen Zweifel über die örtlich zu treffenden Schutzmaßnahmen, empfiehlt es sich, vor Beginn der Arbeiten den kostenlosen Rat der Feuerwehr oder der Berufsgenossenschaft einzuholen.

3 Auftauarbeiten

Zum Auftauen eingefrorener Wasserrohre dürfen keine Schweißbrenner oder Lötlampen benutzt werden.

Das Auftauen mit elektrischen Strom ist gefährlich und daher nicht zu empfehlen. Mit dem Rohrleitungsnetz verbundene Schutzleiter können durch zu hohe Stromstärken zum Glühe oder sogar zum Schmelzen gebracht werden, hierdurch Brände verursachen und erhebliche Gefahren im elektrischen Leitungsnetz für den Menschen hervorrufen (z. B Aufhebung von Schutzmaßnahmen).

Die Verwendung von heißem Wasser ist die einfachste und sicherste Methode, die zum Auftauen eingefrorener Wasserrohre empfohlen werden kann.

4 Schweißen von Dachbahnen

Das Schweißen von Dachbahnen ist eine feuergefährliche Arbeit und zunehmend Auslöser von Großbränden. Brandgefahren ergeben sich aus dem Aufstellen und Betreiben von Bitumen-Schmelzöfen (Teerkessel) sowie durch gasbeheizte Brenner, Lötkolben und andere Geräte. Brennbare Baustoffe in Form von Schalungen, Wärmedämmungen, bituminösen und hochpolymeren Kunststoffen sind immer vorhanden.

Feuerarbeiten auf Dächern müssen besonders sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Die Arbeitsstelle muss mit Löschgeräten ausgestattet werden.

5 Rechtsquellen/Schriften

6 Prüfliste: Zusatzmaßnahmen bei Feuerarbeiten auf Dächern

  1. Ist vor Beginn der Feuerarbeiten der Dachaufbau sorgfältig erkundet worden und kann das Entzünden von Bauteilen ausgeschlossen werden?
  2. Sind alle Handwerker über die Gefahren informiert worden und werden nur fachkundige Handwerker eingesetzt?
  3. Sind alle Gasflaschen senkrecht gelagert und gegen Umfallen wirksam gesichert?
  4. Ist organisiert, dass leere Behälter sofort vom Dach entfernt werden?
  5. Werden nur Gasschläuche mit Leckgas- oder Schlauchbruchsicherung verwendet?
  6. Ist zwischen Gasbehälter und Verbrauchsgerät ein Druckminderer eingebaut?
  7. Wird nur die unbedingt notwendige Gasmenge (1/2 Tagesbedarf) auf dem Dach gelagert?
  8. Sind Teerkessel auf einer nichtbrennbaren Bodenplatte in einer Auffangwanne aufgestellt?
  9. Werden nur saubere und funktionstüchtige Teerkessel verwendet?
  10. Werden Füllgrenzen und Temperaturlimit der Kessel sicher eingehalten?
  11. Ist sichergestellt, dass Kessel während Arbeitspausen beobachtet werden?
  12. Sind geeignete Löschmittel bereitgestellt (im Teerkesselbereich kein Wasser, nur Pulver- oder Kohlendioxid-Feuerlöscher verwenden!) und ist zum Schutz der Dachfläche (z.B. vom Wandhydrant aus) ein Schlauch mit Strahlrohr unter Druck ausgelegt?


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