BGI 659 / DGUV Information 201-009 - Gebäudereinigungsarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/470)
(Ausgabe 10/2002; 10/2006; 07/2008; 07/2010; 07/2012 aufgehoben)
Zur aktuellen Fassung (BG BAU)
Redaktioneller Hinweis:
DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen
Diese Information wurde zurückgezogen, wird aber als Baustein/Merkheft durch die BG Bau fortgeführt.
Archiv: 07/2010
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.6 Fenster, Oberlichter
Gefährdungsbeurteilungen
A 209 (07/2010)
Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.
Vorgehensweise (1)
- Festlegen/Abgrenzen der zu untersuchenden Arbeitsbereiche, z.B. Betriebsorganisation, Objekt, Baustelle, Werkstatt, und der dort auszuführenden Tätigkeiten.
- Ermitteln von Gefährdungen
- objekt-/baustellenunabhängig, z.B. Einsatz nicht regelmäßig geprüfter elektrischer Betriebsmittel, unzureichende Unterweisung der Beschäftigten.
- objekt-/baustellenspezifisch (systematisch) nach Gewerken und Tätigkeit, z.B. Mauerarbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.
- Beurteilen der Gefährdungen, z.B. Risiko eines Absturzes, Risiko verschüttet zu werden
- Abschätzen und bewerten des Risikos anhand vorgegebener Schutzziele, z.B. in Vorschriften und Regeln, bzw. nach Ermittlung mit geeigneten Methoden.
- Geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.
- Festgelegte Schutzmaßnahmen durch- und umsetzen, z.B. Anbringen des Seitenschutzes, Einbau von Grabenverbauelementen, Bestimmen des Verantwortlichen, Benutzen der persönlichen Schutzausrüstungen.
- Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.
Durchführung
- Bei gleichartigen Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen (z.B. in Werkstatt, Büro) nur eine Tätigkeit bzw. Arbeitsplatz musterhaft beurteilen.
- Bei wechselnden Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen (z.B. auf einer Baustelle) die musterhafte Anwendung prüfen und ggf. Gefährdungen für die jeweilige Baustelle ermitteln und beurteilen.
Wiederholung
- bei Änderungen im Betriebsablauf,
- bei neuen Arbeitsverfahren,
- nach Unfällen und Beinaheunfällen.
Mögliche Gefährdungen (2) |
Mechanische Gefährdungen | Elektrische Gefährdungen | Schall | Schwingungen | Gefahrstoffe | Brand/ Explosion |
- Absturz
- stolpern, rutschen, stürzen
- erfasst/ getroffen werden
- unkontrolliert bewegte Teile
- umstürzende/ kippende Teile
- schneiden
- stechen
|
- Stromschlag
- gefährliche Körperströme
- Elektrostatische Aufladungen
| |
- Hand- Arm- Schwingung, z.B. durch Abbruchhammer
- Ganzkörper- Schwingung, z.B. bei Fahrerplatzen (Stapler u.a.)
|
- Asbestfasern
- Lösemittel
- Isocyanate
- Säuren, Laugen
- PAK, PCB
- Benzol
- Dieselmotor- Emissionen
- ...
in Form von
- Flüssigkeiten
- Gasen
- Dampfen
- Stauben
|
- bei Verwendung von Flüssiggas
- Funkenflug, z.B. bei Schweiss-
arbeiten
- Staubex-
plosionen
|
Biologische Arbeitsstoffe | Körperliche Überlastungen | Klima | Strahlung | Psychosoziale Belastungen | Organisation |
- Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Kranken-
hausreinigung
|
- Heben und Tragen
- Zwangs-
haltungen
|
- Hitze
- Kalte
- Zugluft
- Luftfeuchtig-
keit (Niederschläge)
- Ozon
|
- Elektromag-
netische Felder, z.B. Nahe zu Funkmasten
- Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen-
einstrahlung, Lichtbogen beim Schweißen
- Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung
|
- Überfor-
derung
- Unterfor-
derung
- Stress
- Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing
|
- Arbeitsablauf
- Arbeitszeit
- Qualifikation
- Unterweisung
- Verantwor-
tung
|
Sonstige Gefährdungen |
Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/ Oberflächen u.a. |
Dokumentation
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Schutzmaßnahmen und Überprüfung schriftlich dokumentieren.
Unterstützung
Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.
Handlungshilfen der BG BAU verwenden, Z.B. CD-ROMS zur Gefährdungsbeurteilung.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR A1 "Grundsätze der Prävention"
BGI/GUV-I 5080
Arbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
Verkehrswege auf Dächern
A 169 (07/2010)
Allgemeines
- Verkehrswege so einrichten, dass die Gefährdung durch Absturz von Beschäftigten so weit als möglich vermieden wird.
Ausführung der Verkehrswege
- Verkehrswege so herrichten, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher bewegen können.
- Verkehrswege müssen
- für die jeweilige Nutzung möglichst eben und ohne Stolperstellen sein,
- durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit rutschsicher gestaltet werden
(z.B. rutschhemmende Matten (1), Betonplatten),
- beleuchtet sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht,
- freigehalten werden.
- Als Verkehrswege dürfen auch vorhandene Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN 18160-5 verwendet werden.
Laufstege
- Mindestbreite: 0,50 m
- Bei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen.
- Bei einer Neigung über 1:1,75 (ca. 30°): Trittstufen aufbringen.
Aufstiege
- Als Aufstiege Treppen verwenden (3).
- Anlegeleitern nur einsetzen, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung keine sichereren Arbeitsmittel als Verkehrsweg verwendet werden können.
Durchsturzsicherheit
- Sind Anlagen, Einrichtungen und andere Arbeitsplätze nur über nicht durchsturzsichere Dachflächen zu erreichen, Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz verwenden (2).
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR A1 "Grundsätze der Prävention"
BGV C22 "Bauarbeiten"
Arbeitsstättenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2121 - Absturz
DIN 18160 Teil-5
DIN 4426
Gefahrstoffe
Kennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung
A 7 (07/2012)
Ermittlungspflicht
- Es muss festgestellt werden, ob es sich um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt:
Gefahrstoffe haben bestimmte Gefährdungsklassen (s. Tabelle).
Kennzeichnung
- Gebinde oder Verpackungen müssen eine Kennzeichnung tragen, bestehend aus:
- Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung (1)
- Piktogramm (2) und zugehöriges Signalwort (3)
- Gefahrenhinweisen (4)
- Sicherheitshinweisen (5)
- Hersteller, Einführer (Importeur) oder Lieferant (6)
- Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nur in zugelassenen Behältnissen aufbewahren und lagern.
- Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein.
Sicherheitsdatenblatt
- Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben zu
- Erster Hilfe,
- Schutzmaßnahmen,
- Verhalten bei Störfällen u.a.
- Das Sicherheitsdatenblatt muss den Beschäftigten zugänglich sein.
Verwendungsverbote
- Für bestimmte Stoffe gibt es Verwendungsverbote oder -beschränkungen:
- Benzol
- Asbest
- quarzhaltige Strahlmittel
- Teer
Beschäftigungsbeschränkungen
- Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn
- dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
- die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
- der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist,
- betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.
- Werdende oder stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffen nur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist.
- Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen mit Blei oder Quecksilber nur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.
- Werdende Mütter dürfen krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen nicht ausgesetzt sein.
Vorsorgeuntersuchungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchung) oder anbieten (Angebotsuntersuchung). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
GHS-Tabelle (Auszug)
GHS-Gefahrenpiktogramm | GHS-Kürzel | Mögliche Signalwörter | Gefährdungsklassen |
| GHS01 | Gefahr oder Achtung | explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide |
| GHS02 | Gefahr oder Achtung | Selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/ Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/ Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden |
| GHS03 | Gefahr oder Achtung | Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe |
| GHS04 | Achtung | Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase |
| GHS05 | Gefahr oder Achtung | Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften |
| GHS06 | Gefahr | Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod |
| GHS07 | Achtung | Akute Gesundheitsschäden, Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen |
| GHS08 | Gefahr oder Achtung | chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege |
| GHS09 | Achtung oder ohne Signalwort | giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung |
Neue Kennzeichnung
- Die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP- oder GHS-Verordnung) regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.
- Für Gemische, die vorwiegend in der Bauwirtschaft eingesetzt werden, gelten die Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln erst ab dem 1.6.2015. Die Hersteller haben die Möglichkeit zur früheren Umsetzung.
- Durch GHS ändern sich die Kennzeichnungselemente:
- Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen werden durch Gefahrenpiktogramme und Signalwörter ersetzt.
- R-Sätze werden durch H-Sätze ersetzt.
- S-Sätze werden durch P-Sätze ersetzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
Techn. Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS-Verordnung)
Info-Flyer Abr.Nr. 682
BGI/GUV-I 8658 GHS - global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Jugendarbeitsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Gefahrstoffe
Grundanforderungen/ Maßnahmen
A 181 (07/2012)
Vor der Arbeit
- Feststellen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt und prüfen, ob ein anderer, gesundheitlich ungefährlicherer Stoff verwendet werden kann. (Informationen beim Hersteller oder Fachhandel einholen.)
- Falls ein Gefahrstoff verwendet werden muss, und kein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist, dieses beim Lieferanten anfordern.
- Enthält das Sicherheitsdatenblatt nur unzureichende Angaben, sind beim Hersteller ergänzende Hinweise zu den Gefahren und Schutzmaßnahmen zu erfragen.
Beispiel:
Wenn der Gefahrstoff unter speziellen Bedingungen vom Verwender eingesetzt wird.
- Betriebsanweisung erstellen (Muster einer Betriebsanweisung siehe Rückseite). Hierbei ist Ihre Berufsgenossenschaft behilflich.
- Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung vor Arbeitseinsatz, mindestens jedoch einmal jährlich und vor Einsatz eines neuen Produktes, über die Gefahren in verständlicher Form und Sprache unterweisen.
- Jugendliche mindestens halbjährlich unterweisen.
- Beschäftigte über Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.
Während der Arbeit
- Nicht essen, trinken, rauchen.
- Hautkontakt vermeiden.
- Beim Umfüllen in kleinere Gebinde nur bruchfeste und beständige Behältnisse, z.B. Kunststoffbehälter, benutzen und diese wie das Originalgebinde kennzeichnen.
- Spritzer beim Umfüllen vermeiden (z.B. durch Heber oder Pumpen).
- Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.
- Verschmutzte Arbeitskleidung einschließlich des Schuhwerks muss getrennt von Straßenkleidung aufbewahrt und regelmäßig gereinigt werden.
- Hautschutz beachten:
Vor der Arbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach der Arbeit und vor den Pausen richtige Hautreinigung, nach der Reinigung und am Arbeitsende Hautpflegemittel verwenden.
- Falls erforderlich, persönliche Schutzausrüstung wie Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz tragen.
Vorsorgeuntersuchungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
Gefahrstoffverordnung
Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung
A 211 (07/2012)
Allgemeine Hinweise
- Schimmelpilze, besonders deren Sporen, können bei Aufräum-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten freigesetzt werden und in die Atemluft gelangen.
- Schimmelpilze zählen entsprechend der Biostoffverordnung zu den Biologischen Arbeitsstoffen.
Gefährdung
- Aufnahmepfade:
- Atemwege
- Mund
- Haut/Schleimhäute
- Schimmelpilze können sensibilisierend wirken und in der Folge allergische Reaktionen auslösen. Symptome einer Allergie sind:
- Augenjucken und -tränen
- Fließschnupfen
- trockener Husten
- Atemnot
- Entzündliche Rötung der Haut
- Viele Schimmelpilze bilden toxische (giftige) Stoffe, so genannte Mykotoxine.
- Toxine können sich auch in den Baustoffen anreichern und bei staubintensiver Bearbeitung (z.B. Schleifen, Fräsen) freigesetzt werden.
Sie können z.B. Nieren, Leber, Blut, das Nerven- oder das Immunsystem schädigen.
- Das Infektionsrisiko spielt bei Schimmelpilzen eine untergeordnete Rolle.
Gefährdungsbeurteilung
- Die Gefährdung ist abhängig von der Staub- und Sporenkonzentration sowie von der Tätigkeitsdauer (1). Entsprechend der zu erwartenden Gefährdung erfolgt eine Einstufung in vier Gefährdungsklassen, aus denen sich entsprechende Schutzmaßnahmen ergeben.
- Fachkundige Beratung ist nötig, wenn keine erforderlichen Kenntnisse vorliegen.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
- Grundsätzlich sind in allen Gefährdungsklassen die Mindestanforderungen der Allgemeinen Hygienemaßnahmen durchzuführen.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
- Vermeidung der Verschleppung z.B. durch Abdeckung von Mobiliar, staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereiches.
- Entsprechende Betriebsanweisung erstellen und Beschäftigte unterweisen.
- Belüftung:
Bei Gefährdungsklasse 3 technische Be- und Entlüftung.
- Schwarz-Weiß-Trennung:
- Gefährdungsklasse 1:
Getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung.
- Gefährdungsklasse 2:
Abdichtung des Übergangs vom Schwarz- in den Weißbereich, Kennzeichnung des kontaminierten Bereichs, Reinigung z.B. von Werkzeugen im Schwarzbereich.
- Gefährdungsklasse 3:
Ein- oder Mehrkammer-Schleuse.
- Atemschutz:
- Gefährdungsklasse 1:
P2-Filter (Empfehlung:
TM2P).
- Gefährdungsklasse 2:
P2-Filter (Empfehlung:
P2 mit Gebläse TH2P).
- Gefährdungsklasse 3:
TM3P und staubdichte Schutzbrille oder Vollmaske.
- Augenschutz:
- Gefährdungsklasse 1 und 2:
Nur bei Spritzwasserbildung oder Arbeit über Kopf.
- Gefährdungsklasse 3:
Augenschutz immer erforderlich.
- Schutzkleidung:
- Gefährdungsklasse 1:
Empfehlung:
Partikeldichte, luftdurchlässige Einwegschutzkleidung der Kategorie III, Typ 5 mit Kapuze.
- Gefährdungsklasse 2 und 3:
Partikeldichte, luftdurchlässige Einwegschutzkleidung der Kategorie III, Typ 5 mit Kapuze tragen.
In Einzelfällen wasserdichte Schutzkleidung.
- Handschutz:
Bei Feuchtarbeit flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Biostoffverordnung
TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Mindestanforderungen"
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
BGI 858: "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"
BGI/GUV-I 8685 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"
Verunreinigung durch Tauben
A 212 (07/2012)
Allgemeine Hinweise
- Verwilderte Tauben leben in leer stehenden Gebäuden, Dachböden, Mauervorsprüngen, Fensternischen, Brücken und Industrieanlagen.
- Verunreinigungen bestehen aus dem ausgeschiedenen Kot, Nestresten, Federn und verendeten Tieren.
- Verunreinigungen können verschiedene Infektionen verursachen:
- Lungenentzündungen, z.B. Papageienkrankheit
- Durchfallserkrankungen.
- Bei Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten können Beschäftigte mit diesen gesundheitsschädlichen Verunreinigungen in Kontakt kommen.
Gefährdungsbeurteilung
- Infektionen über verschiedene Aufnahmewege:
- Mund
- Atemluft (Infektionserreger in Stäuben)
- Haut oder Schleimhäute
- Mögliche allergisierende oder toxische Wirkungen durch:
- Parasiten (Taubenzecken und -milben)
- Staub (Ausscheidungen, Hautbestandteile, Federpartikel, Schimmelpilze)
- Ätzende Wirkung des Taubenkots.
- Fachkundige Beratung ist nötig, wenn keine erforderlichen Kenntnisse vorliegen.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
- Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen.
- Vor Pausen und nach Beendigung der Tätigkeiten Hände waschen.
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel ergreifen.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
- Je nach Größe der Sanierung Schwarz/Weiß-Anlage mit Schleuse.
- Wasch-, Umkleide- und Aufenthaltsmöglichkeiten bereitstellen.
- Nicht mit dem Besen reinigen.
- Zur Reinigung verunreinigter Flächen Industriesauger mit Filterpatronen der Kategorie H entsprechend DIN EN 60335-2-65 oder vergleichbare Geräte verwenden.
- Um keinen Staub freizusetzen, Taubenkot vor dem Absaugen anfeuchten, wenn er vom Untergrund gelöst werden muss.
- Bei Tätigkeiten mit Spritzwasserbildung gebläseunterstützte Vollmasken verwenden.
- Bei erhöhter Exposition Vollmaske der Schutzstufe TM3P einsetzen.
- In abgeschlossenen Räumen, z.B. Brückenkästen, kann auch umgebungsluftunabhängiger Atemschutz notwendig sein.
- Entsprechende Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention Biostoffverordnung
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Mindestanforderungen"
BGI 892 "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
B 10 (07/2012)
Errichtung und Instandsetzung
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand gehalten werden.
Prüfung
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen
- nach Errichtung, Veränderung und Instandsetzung,
- regelmäßig entsprechend den Prüffristen.
Anschlusspunkte
Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden.
Als besondere Anschlusspunkte gelten z.B.:
- Baustromverteiler (1)
- der Baustelle zugeordnete Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen
- Transformatoren mit getrennten Wicklungen
- Mobile Stromversorgungsanlagen
- Steckdosen in Hausinstallationen dürfen nicht verwendet werden.
Anschlusspunkte für kleine Baustellen
- Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw. sind die Bauarbeiten geringen Umfangs, dürfen als Anschlusspunkte auch
- Schutzverteiler,
- ortsveränderliche Schutzeinrichtungen
verwendet werden.
Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.
Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen
- TT-System und TN-S-System
- Stromkreise mit Steckvorrichtungen ≤ AC 32 A über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.
- Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.
- IT-Systeme nur mit Isolationsüberwachung betreiben.
- Weitere Schutzmaßnahmen:
Als Schutzmaßnahme vor Anschlusspunkten ist auch zu lässig:
- Schutzkleinspannung (SELV)
- Schutztrennung
Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel
- Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaßnahmen beeinträchtigen oder unwirksam machen.
Dies kann verhindert werden, wenn:
- frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN < 32 A nur über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN ≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betrieben werden,
- frequenzgesteuerte Betriebsmittel, die über Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN > 32 A bis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN ≤ 500 mA oder über einen Trenntransformatoren betrieben werden,
- frequenzgesteuerte Betriebsmittel durch Festanschluss oder über Sondersteckvorrichtungen angewendet werden, die Abschaltbedingungen eingehalten sind und nachgeschaltete Stromkreise keine Steckvorrichtungen enthalten,
- Stromkreisen mit allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ keine pulsstromsensitiven Schutzeinrichtungen (Typ A) vorgeschaltet sind.
Elektrische Leitungen
- Als bewegliche Leitungen sind Gummischlauchleitungen HO7RNF oder gleichwertige Bauarten zu verwenden.
- Anschlussleitungen bis 4 m Länge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch in der Bauart HO5RN-F zulässig.
- Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden, sind geschützt zu verlegen, z.B. unter festen Abdeckungen.
- Leitungsroller sollen aus Isolierstoff bestehen.
Sie müssen eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung haben.
Die Steckdosen müssen spritzwassergeschützt ausgeführt sein.
Installationsmaterial
- Steckvorrichtungen sind nur mit Isolierstoffgehäuse und nach folgenden Bauarten zulässig:
- Steckvorrichtungen, zweipolig mit Schutzkontakt
- CEE-Steckvorrichtungen, 5-polig
- Schalter und Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen.
Leuchten
- Bauleuchten müssen mindestens sprühwassergeschützt ausgeführt sein.
Sie sollen für rauen Betrieb geeignet sein.
- Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt ausgeführt sein.
Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln
Weitere Informationen:
BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen
BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"
BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"
BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebs mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"
Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)
Betriebssicherheitsverordnung
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen
B 11 (07/2012)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen.
Die Prüfungen sind nachzuweisen.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können.
Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3
Anlage/ Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3 |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art", z.B. Baustellen | 1 Jahr | (Elektrofachkraft 3) |
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 2) | 1 Monat | auf Wirksamkeit | Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3
(Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte 3) |
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
- in stationären Anlagen 1)
- in nichtstationären Anlagen 2)
| 6 Monate arbeitstäglich | auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
1) | Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. |
2) | Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden.
Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten. |
3) | Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.
Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen. |
|
Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Anlage/ Betriebsmittel | Prüffrist
Richt- und Maximalwerte | Art der Prüfung | Prüfer |
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung
Anschlussleitungen mit Stecker
bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss | Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate 4).
Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.
Maximalwert: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre. | auf ordnungsgemäßen Zustand | Befähigte Person (Elektrofachkraft) |
4) | Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden. |
|
Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608
Betriebsbedingungen | Beispiele/ Baustelle | Frist |
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen | Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben | wöchentlich |
Nassschleifen von nichtleitenden
Materialien,
Kernbohren,
Stahlbau,
Tunnel- und Stollenbau | 3 Monate |
normaler Betrieb | Hochbau,
Innenausbau,
allgemeiner Tiefbau,
Elektroinstallation,
Sanitär- und Heizungsinstallation,
Holzausbau | 6 Monate |
Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
Weitere Informationen:
BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen
BGI 5190 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel"
BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"
BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"
Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen"
TRBS 1203 "Befähigte Personen"
Hubarbeitsbühnen
B 50 (07/2012)
- Nur Hubarbeitsbühnen benutzen, die vor der ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft wurden (siehe Prüfbescheinigung) oder bei denen die CE-Kennzeichnung angebracht ist und die Konformitätserklärung vorliegt.
Aufstellung
- Hubarbeitsbühne entsprechend der Betriebsanleitung stand sicher aufstellen und betreiben (1).
- Bei Aufstellung und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen achten.
Betrieb
- Hubarbeitsbühne nicht überlasten.
- Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen sichern, wenn sie im Verkehrsbereich von Straßenfahrzeugen niedriger als 4,50 m über Gelände abgesenkt sind.
- Bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr gelbe Blinkleuchten einschalten (2).
- Arbeiten im Bereich Spannung führender elektrischer Freileitungen nur durchführen, wenn die Hubarbeitsbühne entsprechend der Nennspannung, mindestens aber für 1000 V, isoliert ist. Bei diesen Arbeiten müssen sich mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten.
- Klappbare Schutzgeländer vor Arbeitsbeginn in Schutzstellung bringen (3).
- Vor und beim Betrieb auf einwandfreien Zustand und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen achten.
- Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne dürfen sich Beschäftigte nur auf der Arbeitsbühne aufhalten, wenn dies im Prüfbuch bescheinigt ist.
- Für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die
- mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sind,
- in der Bedienung unterwiesen sind,
- vom Unternehmer hierzu schriftlich beauftragt sind.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
- arbeitstäglich mit Funktionsproben,
- min. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung im Prüfbuch dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
BGI 720 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"
Reinigungsmaschinen
B 97 (07/2012)
Bereitstellung
- Nur Maschinen bereitstellen, die den Gegebenheiten im Objekt entsprechen.
- Zur Beseitigung gesundheitsgefährlicher Stäube nur geprüfte Entstauber, Saugmaschinen oder Kehrsaugmaschinen einsetzen.
Staubklasse beachten (Tabelle).
- Für Reinigungsarbeiten in Räumen mit Explosionsgefahr nur Maschinen in explosionsgeschützter Ausführung einsetzen.
- Weibliche Beschäftigte sollen Lasten von mehr als 15 kg nicht anheben oder tragen - auch nicht gelegentlich.
Werdende Mütter dürfen ständig nicht mehr als 5 kg und gelegentlich nicht mehr als 10 kg heben oder tragen.
- Für jede Maschine im Objekt die Betriebsanleitung für die Benutzung und Wartung bereithalten.
Benutzung und Wartung
- Beschäftigte im Objekt in die Benutzung und Wartung anhand der Betriebsanleitung einweisen; ebenso beim erstmaligen Einsatz neuartiger Maschinen.
Einweisung in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich wiederholen.
- Regelmäßige Wartung der Maschinen überwachen und kontrollieren.
- Bei Mängeln an Maschinen den Betrieb einstellen, die Maschine als nicht betriebssicher kennzeichnen und den Objektleiter unverzüglich informieren.
- In Arbeitspausen, vor Wartungsarbeiten bzw. vor dem Umrüsten der Maschinen Antriebe abschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten sichern, z.B. Zündschlüssel abziehen, Netzstecker aus der Steckdose ziehen.
Feststellbremse betätigen.
- Maschinen mit Fahrerstand oder Fahrersitz nur von dort aus in Bewegung setzen.
- Nach der Benutzung Maschinen in verschließbaren Räumen abstellen.
- Verspritzen und Verschütten von Säuren und Laugen vermeiden.
Schutzbrillen oder Gesichtsschutzschild, Schutzhandschuhe und Schutzschürzen benutzen.
Staub beseitigende Maschinen, Einteilung nach Staubklassen
Staubklasse | Eignung für Stäube mit Expositionsgrenzwerten | Durchlassgrad max. (%) |
L | leicht light léger | > 1 mgm-3 | 1 |
M | mittel medium moyen | ≥ 0,1 mgm-3 | 0,1 |
H | hoch high haut | alle (inkl. krebserzeugende Stäube und Stäube mit Krankheitserregern) | 0,005 |
Prüfung von Reinigungsmaschinen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten.
- Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise für netzabhängigen Betrieb elektrischer Maschinen
- Für Reinigungsarbeiten mit elektrisch betriebenen Betriebsmitteln dürfen die für das Objekt erforderlichen vorhandenen Speisepunkte genutzt werden;
Ausgenommen:
- im Freien und in feuchten und nassen Räumen,
- wenn das Betriebsmittel besondere Anforderungen an den Speisepunkt stellt.
Beschädigte Steckdosen nicht benutzen.
- Elektrische Leitungen in einer Schlaufe durch die Hand (1) oder über die Schulter (2) führen.
- Elektrische Leitungen nur am Stecker aus der Steckdose ziehen (3).
- Nicht mit Reinigungsmaschinen über elektrische Leitungen fahren.
- Elektrische Leitungen nicht einquetschen.
An selbstschließenden Türen Zwischenlagen benutzen.
- Beschädigte bzw. defekte Leitungen und Steckvorrichtungen nicht benutzen, sondern aus sortieren und besonders kennzeichnen.
Objektleiter unverzüglich informieren!
- Elektrische Reparaturen nur durch Elektrofachkräfte durchführen lassen.
Zusätzliche Hinweise für batteriebetriebene Maschinen
- Batterien entfernen, bevor die Maschinen für Wartung oder Transport gekippt werden.
- Beim Befüllen der Batterien Fülleinrichtungen benutzen.
- Laden der Batterien nur in besonderen Räumen.
Zusätzliche Hinweise für flüssiggasbetriebene Maschinen
- Das Befüllen von Gastanks bzw. das Wechseln von Gasflaschen nicht in Räumen unter Erdgleiche durchführen.
- Maschinen mit Gastank und Gasflaschen nur über Erdgleiche abstellen.
- Vor dem Abstellen und bei längeren Arbeitspausen Absperrventile schließen.
Zusätzliche Hinweise für kraft stoffbetriebene Maschinen
- Abgaswerte (z.B. bei Hochdruckreinigern mit ölbefeuertem Erhitzer) regelmäßig überprüfen lassen.
Prüfergebnisse bei Reinigungsmaschine belassen.
- Einsatz nicht in geschlossenen Räumen, z.B. Tiefgaragen (Vergiftungsgefahr).
- Auf ausreichende Lüftung achten.
Zusätzliche Hinweise für Batterieladeräume
- Batterieladeräume müssen trocken, kühl und belüftet sein.
- Künstliche Belüftungsanlagen sind vor Beginn des Ladevorgangs einzuschalten und müssen mindestens 1 Stunde länger als der Ladevorgang eingeschaltet bleiben.
- Funken reißende Einrichtungen (z.B. Schalter, Steckdosen, elektrische Betriebsmittel) müssen mind. 1 m von den zu ladenden Batteriezellen entfernt sein.
- Ladestellen sind von entzündbaren Stoffen freizuhalten.
- Batterien nicht unter Stromfluss abklemmen.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
DIN VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterieanlagen
DIN EN 50272-3 "Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge"
DIN EN 60335-2-69 "Besondere Anforderungen für Staubsauger"
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre"
Hochdruckreiniger
B 86 (07/2012)
- Vor jeder Inbetriebnahme sind Spritzpistole, Schlauchleitungen und Sicherheitseinrichtungen, z.B. Druck- und Temperaturanzeige, auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen.
- Vor Einsatz prüfen, ob die austretende Flüssigkeit mit Produktresten auf gefährliche Weise reagieren kann, gegebenenfalls Schutzmaßnahmen treffen.
- Elektrisch betriebene Hochdruck-Reinigungsgeräte nur über besonderen Speisepunkt anschließen, z.B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung.
- Bei Geräten mit Pumpenwechselsätzen darauf achten, dass Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Pumpensatzes entsprechen.
Schlauchleitungen
- Nur einwandfreie Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen verwenden, die auf Grund ihrer Kennzeichnung für den zulässigen Betriebsüberdruck des Druckerzeugers ausgelegt sind.
- Schlauchleitungen nur vom Fachpersonal, z.B. Hersteller oder Lieferer, einbinden und durch befähigte Person prüfen lassen.
- Bei Betriebstemperaturen über 100° C muss an Schläuchen die max. zulässige Betriebstemperatur angegeben sein.
Betrieb
- Größe und Anordnung der Düsen in den Spritzeinrichtungen gemäß Herstelleranweisung aufeinander abstimmen.
- Übersteigt die Rückstoßkraft 150 N, eine Körperstütze verwenden, durch die die Rückstoßkräfte ganz oder teilweise auf den Körper übertragen werden.
- Schlauchleitungen nicht einklemmen, über scharfe Kanten führen, mit Fahrzeugen überfahren.
Schlingenbildung, Zug- oder Biegebeanspruchung und Scheuerstellen vermeiden.
- Geräte nicht mit der Schlauchleitung ziehen.
- Abzughebel der Spritzpistole oder Fußschalter (1) der Spritzeinrichtung während des Betriebes nicht festsetzen.
- Bei Rohr- und Wärmeaustauscherreinigung Rückhaltevorrichtung (2) einsetzen.
- Gegenseitige Gefährdung bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Spritzeinrichtungen vermeiden.
- Nicht von Leitern aus mit Hochdruck-Spritzeinrichtungen arbeiten, sondern z.B. von Gerüsten (3).
- Hochdruckstrahl nie auf Personen richten.
- Bei Arbeitsunterbrechung Spritzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern.
- Vor Düsenwechsel, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie nach Beendigung der Arbeiten Gerät ausschalten, Wasserzufuhr absperren und System drucklos machen, z.B. Abzugshebel der Spritzpistole betätigen.
- Für das Arbeitsverfahren geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen, bereitstellen
- und benutzen, z.B. Hose, Handschuhe, Kopf- und Gesichtsschutz, ggf. auch Atemschutz (4).
- Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für den Nassbereich beim Einsatz von Geräten bis max. 250 bar Fußschutz z.B. Polymerstiefel S5 und Nässeschutzkleidung geeignet.
Ist die Lanzenlänge kleiner als 75 cm oder werden Geräte mit mehr als 250 bar eingesetzt, sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Stiefel (Fußschutz mit speziellem Schutz vor dem Hochdruckwasserstrahl) oder Stiefel mit speziell geeigneten Gamaschen notwendig.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
- nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten,
- vor Inbetriebnahme mindestens 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
- Ergebnisse dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise für Hochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer
- Abgaswerte regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüfen lassen.
Prüfergebnisse beim Gerät belassen.
- Einsatz nicht in geschlossenen Räumen, z.B. Tiefgaragen (Vergiftungsgefahr).
- Auf ausreichende Lüftung achten.
Beschäftigungsbeschränkungen
- Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert, mit Hochdruckreinigungsgeräten arbeiten.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"
TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen"
Betriebssicherheitsverordnung
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
Anlegeleitern
B 22 (07/2010)
- Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern.
Angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern nicht flicken.
- Holzleitern gegen Witterungs- und Temperatureinflüsse geschützt lagern.
- Keine deckenden Anstriche verwenden.
- Richtigen Anlegewinkel einhalten (1).
Er beträgt bei
- Sprossenanlegeleitern 65-75°,
- Stufenanlegeleitern 60-70°.
- Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen.
Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen (2).
- Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch Fußverbreiterungen (3), dem Untergrund angepasste Leiterfüße, Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes.
- Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen sichern.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
- auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung,
- regelmäßig durch eine beauftragte Person.
- Ergebnisse dokumentieren (Leiterkontrollbuch).
Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern
- Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen.
Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch Stützstangen.
- Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten (4).
Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern
- Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken.
- Auf sichere Verbindung der Leiter-Steckanschlüsse achten.
- Kopfpolster bzw. Anlegeklotz nur an sichere Stützpunkte anlehnen (5).
Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern
- Bei Bauarbeiten darf
- kein höherer Standplatz als 7,00 m eingenommen werden,
- bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden,
- das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreiten,
- die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als 1,00 m2 betragen.
- Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn
- von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,
- Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z.B. Handmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte.
- Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen.
Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege
- Leitern als Aufstiege nur einsetzen
- bei einem zu überbrückenden Höhenunterschied < 5,00 m,
- für kurzzeitige Bauarbeiten,
- als Gerüstinnenleiter zum Verbinden von max. zwei Gerüstlagen,
- als Gerüstaußenleiter bei Belaghöhen ≤ 5,00 m.
Ausnahme:
Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.
Weitere Informationen:
BGV D36 "Leitern und Tritte"
BGV C22 "Bauarbeiten"
DIN EN 131-1 und 2
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2121, Teil 2
Stehleitern
B 98 (07/2010)
- Nur Stehleitern verwenden, die fest angebrachte Spreizsicherungen haben.
- Zum Anstrich von Holzleitern keine deckenden Anstrichfarben verwenden.
- Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene oder an geknickte Metallleitern.
- Angebrochene Holme, Wangen und Sprossen von Holzleitern nicht flicken.
- Holzleitern gegen Witterungs- und Temperatureinflüsse geschützt lagern.
- Ausreichend hohe Leitern bereitstellen.
- Stehleitern standsicher aufstellen, gegen Einsinken und Umfallen sichern.
Auf wirksame Spreizsicherung achten (1).
- Stehleitern nicht wie Anlegeleitern benutzen.
- Auf Treppen und schiefen Ebenen nur Stehleitern mit Holmverlängerungen einsetzen (2).
- Jede Holmverlängerung mit mindestens 2 Leiterklammern bzw. Klemmlaschen befestigen.
Befestigungsabstand gemäß Montageanleitung.
- Von Stehleitern nicht auf andere Arbeitsplätze und Verkehrswege übersteigen.
- Oberste Sprosse bzw. Stufe nicht besteigen; nur bei Leitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung ist das Betreten der obersten Stufe zulässig (3).
- Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen sichern.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
- auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung,
- regelmäßig durch eine beauftragte Person.
- Ergebnisse dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Stehleitern
- Stehleiter erst betreten, wenn druck- und zugfeste Spreizsicherung wirksam ist (4).
- Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen.
- Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten.
- Die oberen vier Sprossen bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter nicht betreten.
Weitere Informationen:
BGV D36 "Leitern und Tritte"
DIN EN 131-1 und 2
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2121, Teil 2
Fahrbare Arbeitsbühnen
B 23 (07/2008)
Aufbau
- Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person auf-, ab- oder umgebaut werden.
- Die Beschäftigten müssen fachlich geeignet und speziell für diese Arbeiten unterwiesen sein.
- Fahrbare Arbeitsbühnen nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers errichten.
- Nur Bauteile eines Herstellers verwenden.
- Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung und darf
- in Gebäuden maximal 12,00 m
- außerhalb von Gebäuden maximal 8,00 m betragen.
- Es müssen konstruktiv festgelegte Innenaufstiege vorhanden sein (3).
- Überbrückungen zwischen fahrbaren Arbeitsbühnen untereinander oder Gebäuden/Bauteilen sind unzulässig.
- Das Anbringen von Hebe zeugen ist verboten.
Ausnahme:
Die Aufbau- und Verwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu.
- An fahrbaren Arbeitsbühnen muss an der jeweiligen Arbeitsebene ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein (1).
Verwendung
- Fahrbare Arbeitsbühnen sind vor der Verwendung von einer befähigten Person zu prüfen.
- Zulässige Belastung beachten.
- Fahrbare Arbeitsbühnen nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren.
- Fahrrollen müssen nach dem Verfahren durch Bremshebel festgesetzt werden (2).
- Jeglichen Anprall vermeiden.
- Nur in Längsrichtung oder übereck verfahren.
- Vor dem Verfahren lose Teile gegen Herabfallen sichern.
- Nicht auf Belagflächen abspringen.
- Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nicht zulässig.
- Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnen gegen Umsturz sichern.
Anmerkung/ Hinweis
- Aus Bauteilen eines Systemgerüstes errichtete fahrbare Gerüste müssen auf ihre Brauchbarkeit geprüft und nachgewiesen werden.
Weitere Informationen:
BGV C22 "Bauarbeiten"
DIN EN 1004
Betriebssicherheitsverordnung
Fassadenbefahranlagen
B 99 (07/2012)
Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die zum Gebäude gehören und am Gebäude verbleiben, im Gegensatz zu Arbeitskörben, Arbeitssitzen und Arbeitsbühnen.
- Beim Betreiber der Fassadenbefahranlage über den betriebssicheren Zustand informieren (z.B. letzte Prüfung).
- Anlagen dürfen nur von eingewiesenen Personen benutzt werden.
- Betriebsanleitung beachten.
- Angegebene zulässige Belastung durch Personen und Material nicht überschreiten.
- Fassadenbefahranlagen nur über sicher begehbare Verkehrswege betreten.
An Einstiegen müssen wirksame Einrichtungen gegen Absturz vorhanden sein.
- Während der Benutzung von Fassadenbefahranlagen darunter liegende Arbeitsbereiche und Verkehrswege freihalten und absperren.
- Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, den Betrieb einstellen und die Mängel dem Betreiber mitteilen.
Zusätzliche Hinweise für Fassadenaufzüge
- Fassadenaufzüge nur benutzen, wenn der Aufzugswärter des Betreibers erreichbar ist.
- Beschäftigte im Arbeitskorb zusätzlich mittels Sicherheitsgeschirren sichern (1) (nicht erforderlich bei geführten Arbeitskörben).
Zusätzliche Hinweise für bewegliche Steigleitern
- Bewegliche Steigleitern mit Innenaufstieg nicht von außen besteigen.
- Bewegliche Steigleitern gegen unbeabsichtigtes Verfahren sichern, z.B. durch Feststellvorrichtung (2).
- Besteht beim Besteigen und Arbeiten auf beweglichen Steigleitern Absturzgefahr, sind die Beschäftigten durch Sicherheitsgeschirre zu sichern.
Vorhandene Steigschutzeinrichtungen sind zu benutzen.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV D36 "Leitern und Tritte"
DIN EN 1808
Arbeitskörbe
Arbeitssitze
Arbeitsbühnen
B 68 (07/2012)
- Im Gegensatz zu Fassadenbefahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe, -sitze und -bühnen vorübergehend eingesetzt, z.B. für Montagen.
- Jede Benutzung von Einrichtungen bei der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzeigen.
- Kräfte sicher in bestehende Konstruktionsteile bzw. Bauteile einleiten (statischer Nachweis).
- Auslegerkonstruktionen für die Aufhängung von Einrichtungen entsprechend Betriebsanleitung oder statischem Nachweis aufbauen, Gegengewicht aufbringen und befestigen (1).
- Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für den Personentransport geprüft sind.
- Einrichtungen mit fest angebauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zwei Tragseilen oder an einem Tragseil mit zusätzlichem Sicherungsseil aufgehängt sein.
Ausnahme:
Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden.
- Nur Arbeitskörbe (2) und -bühnen (3) verwenden, die allseits mit einem mindestens 1,0 m hohen Seitenschutz versehen sind.
- Seile und Ketten mit Schäkeln (4) oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen.
Keine Seilklemmen benutzen.
- Anschlagmittel nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten verwenden.
- Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen nicht überlasten und Lastanhäufungen vermeiden.
- Elektroschweißarbeiten von isoliert aufgehängten Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus durchführen.
Mitgeführte Elektrowerkzeuge müssen schutzisoliert sein.
- Sicherheitsgeschirre als Absturzsicherung benutzen, wenn Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen sich verfangen oder kippen können.
- Arbeitssitze bestimmungsgemäß benutzen; vorgesehene Absturzsicherungen sorgfältig schließen (5).
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
- bei Arbeitskörben und -bühnen mit Winden vor der Inbetriebnahme am Aufstellort durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger),
- bei Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
- Ergebnisse dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten
- Bei Umrüstarbeiten von Arbeitsbühnen Anseilschutz benutzen.
- Zur Rettung aus Gefahrensituationen Abseilgeräte bereitstellen.
- Für Verständigungsmöglichkeiten sorgen, z.B. durch Fernsprechgeräte.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2121-4
BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"
BGV D6 "Krane"
BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"
BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"
DIN EN 14502-1
Fassadengerüste
B 45 (07/2012)
Allgemeines
Unterschieden werden:
- Systemgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Regelausführung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung) Abweichungen von der Regelausführung sind zu beurteilen und ggf. zu berechnen.
- Stahlrohrkupplungsgerüste (Regelausführung nach DIN 4420-3)
Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.
Montage
- Gerüstbau nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten ausführen lassen.
- Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellen und auf der Baustelle vorhalten.
Die Montageanweisung enthält mindestens:
- Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers/Regelausführung
- Ergänzende Detailangaben bei Abweichungen
- Festgelegte Maßnahmen zur sicheren Montage, z.B. Montagesicherheitsgeländer (MSG)
- Beschädigte Gerüstbauteile nicht verwenden.
- Nicht einsatzbereite Gerüste/ Bereiche mit Verbotszeichen "Zutritt verboten" kennzeichnen und den Zugang zur Gefahrenzone absperren.
- Fertiggestellte und geprüfte Gerüste/Bereiche kennzeichnen (Plan für die Benutzung anbringen, z.B. mit Prüfprotokoll (1).
Verankerung
- Bei Gerüsten sind Anordnung (Anzahl und Höchstabstände) und Verankerungsart der Montageanweisung zu entnehmen.
- Gerüst fortlaufend mit dem Aufbau zug- und druckfest an tragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.
- Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anordnen.
Zugänge (2)
- Alle Arbeitsplätze müssen über sichere Zugänge erreichbar sein.
Als Zugänge eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.
- Treppen als Zugänge einbauen, wenn
- über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden
oder
- die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgt
oder
- umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden.
- Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können Leitern verwendet werden.
Leitern als Zugänge nur innenliegend einbauen.
Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen.
Belag
- Jede benutzte Gerüstlage muss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z.B. Treppe oder inneren Leitergang, erreichbar sein.
- Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüstbelag in voller Breite um die Ecke herumführen.
- Bei Bohlenbelägen genügend große Überdeckungen im Bereich der Riegel vorsehen.
- Der Belag darf nicht wippen oder ausweichen.
- An der Innenseite des Gerüstes darf der Abstand zwischen Belag und Bauwerk höchstens 0,30 m betragen.
Seitenschutz
- An der Außenseite des Gerüstes Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett an jeder benutzten Gerüstlage montieren.
- An der Innenseite des Gerüstes Seitenschutz montieren wenn zwischen Belag und Bauwerk der Abstand mehr als 0,30 m beträgt.
- An der Innenseite darf auf das Bordbrett verzichtet werden, wenn Arbeiten an der Fassade ausgeführt werden.
- Bei innen liegenden Leitergängen muss im Bereich des Verkehrsweges auch in nicht benutzten Gerüstlagen der Seitenschutz vorhanden sein.
Prüfung
- Prüfung des Gerüstes durch eine "befähigte Person" des Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen.
- Prüfung des Gerüstes durch eine "befähigte Person" des jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen.
Lastklassen der Arbeitsgerüste
Last- klasse | Gleichmäßig verteilte Last kN/m2 |
1 | 0,75 |
2 | 1,50 |
3 | 2,00 |
4 | 3,00 |
5 | 4,50 |
6 | 6,00 |
Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m
W 06 | 0,6 < w < 0,9 |
W 09 | 0,9 < w < 1,2 |
W 1,2 | 1,2 < w < 1,5 |
W 1,5 | 1,5 < w < 1,8 |
W 1,8 | 1,8 < w < 2,1 |
W 2,1 | 2,1 < w < 2,4 |
W 2,4 | 2,4 < w |
Benutzung
- Für die betriebssichere Herstellung und den Abbau ist der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich.
- Keine konstruktiven Änderungen am Gerüst vornehmen (z.B. entfernen von Seitenschutz, Verankerungen, Diagonalen).
- Gerüste nur nach dem Plan für die Benutzung (Kennzeichnung) belasten.
- Innerhalb eines Gerüstfeldes darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigen Last belastet werden.
- Überlastung durch Anhäufung von z.B. Mörtelkübel, Steine, Geräte vermeiden.
- einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 20 cm bewährt.
- Für das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist ein Gerüst ab Lastklasse 4 erforderlich.
- Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Schuttrutschen, Aufzügen nur in Absprache mit dem Gerüstersteller.
- Klappen in Durchstiegsbelägen geschlossen halten.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1203 "Befähigte Person"
BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"
BGV C22 "Bauarbeiten"
DIN 4420-1 und 3
DIN EN 12811-1
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
C 43 (07/2012)
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sind zu benutzen, wenn
- Absturzsicherungen (Seitenschutz) aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich und
- Auffangeinrichtungen (Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze) unzweckmäßig sind.
PSA gegen Absturz können benutzt werden
- bei Arbeiten geringen Umfanges, z.B. in der Nähe von Flachdachkanten, oder in der Nähe von Bodenöffnungen,
- an Gittermasten,
- bei Montagearbeiten,
- in Verbindung mit Steigeinrichtungen (Steigleitern, Steigeisengänge).
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Nur CE-gekennzeichnete und EG-baumustergeprüfte Ausrüstungen (1) (Halte- oder Auffanggurte, Verbindungsmittel [Seile/ Bänder], Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte (6), mitlaufende Auffanggeräte einschließlich Führung (5) (7) benutzen.
- PSA gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Inaugenscheinnahme überprüfen.
- Prüfung durch einen Sachkundigen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
- PSA gegen Absturz möglichst oberhalb des Benutzers anschlagen.
- PSA gegen Absturz nur an Anschlageinrichtungen befestigen, die DIN EN 795 entsprechen.
Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher Anlagen können zur Befestigung benutzt werden, wenn deren Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen mit einer Fangstoßkraft von 6 kN einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten nachgewiesen ist.
- Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die PSA gegen Absturz benutzt werden.
- Nur Karabinerhaken benutzen, die eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen haben (3).
- Auffanggurte benutzen, wenn die Gefahr des Absturzes besteht.
- Haltegurte nur dort verwenden, wo Beschäftigte lediglich gehalten oder gegen Abrutschen gesichert werden müssen.
- Steigschutzeinrichtungen nur mit Auffanggurt mit vorderer Steigschutzöse benutzen (5).
- Auffangsysteme (5) (7) mit Geräten mit energieabsorbierender Funktion (6) oder Falldämpfer (4) benutzen, wenn Maßnahmen zum Auffangen Abstürzender oder Abrutschender durch zuführen sind.
- Das Verbindungsmittel - Seil/ Band - bei Benutzung straff halten und Schlaffseilbildung durch Einsatz einer Längeneinstellvorrichtung vermeiden.
Höhensicherungsgeräte (6) halten das Verbindungsmittel automatisch straff.
- Die Verbindungmittel (Seile/ Bänder) nicht über scharfe Kanten beanspruchen, nicht knoten und nicht behelfsmäßig verlängern.
- PSA gegen Absturz vor schädigenden Einflüssen, z.B. Öl, Säure, Lauge, Putzmittel, Funkenflug, Erwärmung über 60°, schützen und trocken lagern.
- Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte PSA gegen Absturz nicht weiter verwenden.
Sie sind der Benutzung zu entziehen, bis eine fachlich geeignete Person (z.B. Sachkundiger) der weiteren Benutzung zugestimmt hat.
- Der Vorgesetzte hat geeignete Verfahren zur Rettung (z.B. Rettungskörbe, Abseilgeräte) von Beschäftigten festzulegen.
- Dabei beachten, dass durch längeres, bewegungsloses Hängen im Gurt Gesundheitsgefahren entstehen können.
- Die richtige und sichere Benutzung der PSA und die Ausführung der Rettung praktisch üben.
Weitere Informationen:
BGV C22 "Bauarbeiten"
BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"
BGI 870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"
BGI 515 "Persönliche Schutzausrüstungen"
BGG 906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für PSA gegen Absturz"
BGI/GUV-I 8699 "Erste Hilfe Notfallsituation:
Hängetrauma"
Glas- und Fassadenreinigung
D 100 (07/2012)
Fensterreinigung von innen
- Fensterbänke nur betreten, wenn sie tragfähig und mindestens 0,25 m breit sind.
Gegebenenfalls Trittaufsätze benutzen (3).
- Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m nach außen Absturzsicherung, z.B. mobiles Schutzgeländer (1) anbringen, wenn die Reinigung der Fensterflächen und -rahmen vom Boden aus nicht möglich ist oder wenn fest installierte Geländer oder Brüstungen fehlen, oder
- persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden, wenn Anschlagpunkte vorhanden sind (2). Diese müssen DIN EN 795 entsprechen.
Fenster- und Fassadenreinigung von außen
- Bei Standplätzen ab 5 m Höhe Hebebühnen oder Gerüste verwenden, wenn fest installierte Einrichtungen fehlen (z.B. Reinigungsbalkone, Fassadenbefahranlage).
- Ist auf Reinigungsbalkonen der Aufstieg auf Leitern oder Tritte erforderlich, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz benutzen (4).
- Reinigungslaufstege müssen mind. 0,5 m breit sein. Öffnungen in Laufstegen max. 35 mm.
Vorsorgeuntersuchungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von Glasdächern (bedingte Betretbarkeit)
- Glasdächer nur betreten, wenn
- Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit versuchstechnisch belegt ist, oder
- eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt und keine Gegenstände > 4 kg mitgeführt werden (Ausnahme: wassergefüllter Kunststoffeimer mit max. 10 l).
- Absturzsicherungen anbringen an Öffnungen, Lichtkuppeln, Lichtbändern, wenn diese weniger als 0,5 m aus der Fläche herausragen.
- An der Dachaußenkante Absturzsicherungen anbringen bei einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m oder
- Bei Flachdächern < 20° Absperrungen in mind. 2,0 m Entfernung von der Absturzkante errichten.
Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von geneigten Glasflächen
- Ab einer Neigung von mehr als 5° Einrichtungen vorsehen, die ein Abrutschen beim Betreten verhindern.
- Laufstege mit Trittleisten, wenn die Neigung mehr als 1 : 5 (ca. 11°) beträgt.
- Ist die Glasfläche steiler als 1 : 1,75 (ca. 30°), Laufstege mit Stufen verwenden.
Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von nicht betretbaren Glasflächen
- Für Lichtplatten, Staubdecken und Verglasungen, die beim Betreten brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege (z.B. Laufstege) schaffen.
- Nutzbare Laufbreite mind. 0,5 m, nutzbares Lichtraumprofil mind. 0,5 x 2,0 m.
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden.
Verwendung von Leitern
- Anlegeleitern bei der Fensterreinigung nur dann verwenden, wenn
- der Standplatz auf der Leiter max. 7,0 m hoch ist,
- die Dauer der Arbeiten auf der Leiter nicht mehr als 2 Stunden beträgt bei einer Höhe des Standplatzes über 2,0 m,
- das Gewicht der mitzuführenden Arbeitsmittel nicht mehr als 10 kg beträgt,
- keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen zusätzliche Gefahren ausgehen (z.B. Hochdruckreiniger).
- Anlege- und Stehleitern standsicher aufstellen.
- Gebäudereinigerleitern nur bis zu der vom Hersteller angegeben Länge zusammenstecken.
- Auf sichere Verbindung der Leiter-Steckanschlüsse achten.
- Kopfpolster bzw. Anlegeklotz nur an sichere Stützpunkte anlehnen (5).
Weitere Informationen:
BGV C22 "Bauarbeiten"
BGV D36 "Leitern und Tritte"
BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
BGI 694 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"
GS-BAU-18 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- und Instandsetzungsarbeiten"
DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen"
TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz"
"Glas- und Fassadenreinigung" Abr.Nr. 670
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gebäudeinnenreinigung
D 101 (07/2012)
- Beschäftigte vor der ersten Arbeitsaufnahme objektbezogen und im Hinblick auf das anzuwendende Arbeitsverfahren unterweisen.
Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholen.
- Ausländische Beschäftigte gegebenenfalls in ihrer Landessprache unterweisen.
- Im Objekt einsatzbereite Telefone ausweisen.
Rufnummern von Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst und Polizei deutlich sichtbar angeben.
- Während der Betriebsruhe des auftraggebenden Betriebes Funktionsfähigkeit von Aufzügen, automatisch öffnenden Türen, Beleuchtungssteuerung usw. vereinbaren.
- Beschäftigte verpflichten, nur Anweisungen von betrieblich Vorgesetzten entgegenzunehmen.
- Glattböden nur abschnittsweise bearbeiten (1). Nicht durch die Reinigungsflotte laufen.
Bearbeitete Flächen erst nach Absaugen oder Abtrocknen des Flüssigkeitsfilmes betreten.
- Bei Publikumsverkehr Verkehrswege von den Arbeitsbereichen trennen.
Warnschilder aufstellen (2).
- Während der Arbeit flachen, fersenumschließenden Fußschutz mit rutschhemmender Sohle tragen.
- Vor Ort testen, ob ausreichend Rutschhemmung gegeben ist.
- Bei Nassreinigung gegebenenfalls wasserdichte Schutzkleidung benutzen, z.B. Handschuhe, Schürze, Anzüge, Stiefel, Gesichtsschutz.
- Hautschutz beachten:
Vor der Arbeit gezielter Hautschutz, nach der Arbeit richtige Hautreinigung, nach der Reinigung sorgsame Hautpflege.
- Leitern und Tritte in ausreichender Anzahl in den einzelnen Arbeitsbereichen bereitstellen.
Lange Transportwege vermeiden.
Nicht auf Stühle und anderes Mobiliar steigen.
- Herde, Öfen und Grills rechtzeitig vor Beginn der Reinigungsarbeiten abschalten.
Abkühlen abwarten.
Vorsorgeuntersuchungen
- Bei Feuchtarbeit von 2,0 bis 4,0 Stunden/Tag sind Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Bei Feuchtarbeit über 4,0 Stunden/ Tag sind Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.
Zusätzliche Hinweise für Abfallbeseitigung
- Beim Entleeren der Abfallbehälter und Papierkörbe nicht hineingreifen.
Behältnisse ausschütten bzw. mit der Einwegtüte entnehmen (3).
- Abfall in den Behältnissen nicht von Hand zusammen drücken.
Zusätzliche Hinweise für Baureinigung
- Werden im Objekt noch Bauarbeiten ausgeführt, Reinigungsarbeiten nur in Absprache mit dem koordinierenden Bauleiter vornehmen.
- Besteht die Gefahr von Fußverletzungen, sind Sicherheitsschuhe (Kennzeichnung:
S 3) zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen.
- Staubentwicklung durch Sprengen mit Wasser eindämmen.
Gegebenenfalls Atemschutz benutzen.
Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in ausgewählten Arbeiträumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr
(Auszug aus BGR 181)
R = Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe), V = Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
Hinweise zur Rutschhemmung von Fußböden
In Arbeitsräumen und -bereichen mit Rutschgefahr müssen rutschhemmende Bodenbeläge eingesetzt werden.
- Bei der Auswahl der Bodenbeläge auch die spätere Art des Reinigungsverfahrens berücksichtigen.
- In Bereichen, die nicht betreten werden können (entlang der Wand in einem Abstand von ca. 15 cm, in Ecken, unter fest eingebauten Einrichtungen), zur Erleichterung der Reinigung einen ebenen und unprofilierten Belag vorsehen.
- Bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel und bei deren Dosierung darauf achten, dass die Rutschhemmung nicht gemindert wird.
- Beim Einsatz von Wischpflegemitteln mit rutschhemmenden Eigenschaften Bodenbelag nicht nachpolieren.
- Dosierangaben des Herstellers genau beachten.
- Bodenbeläge regelmäßig auf optisch erkennbare Schäden untersuchen.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 181 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr"
Reinigungs- und Pflegemittel
D 94 (07/2012)
Reinigungs- und Pflegemittel enthalten u.a. gesundheitsgefährliche Tenside, Säuren, Laugen oder Lösemittel, die in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten sind.
Organisatorische Maßnahmen
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob es sich bei dem vorgesehenen Umgang mit Reinigungs- oder Pflegemitteln um Gefahrstoffe handelt.
Auch nicht gekennzeichnete Mittel können Stoffe enthalten, die die Gesundheit schädigen können.
- Informationen über den Produkt-Code (WINGIS-CD) einholen.
- Prüfen, ob weniger gesundheitsgefährliche Mittel eingesetzt werden können.
- Gefahrstoffverzeichnis erstellen.
- Entsprechende Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen.
- Hautschutzplan aufstellen
(in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt).
Schutzmaßnahmen
- Reinigungs- und Pflegemittel
- in festgelegten Bereichen oder Schränken
- nicht in Pausen-, Sanitär- oder Bereitschaftsräumen
- möglichst originalverpackt aufbewahren.
Auf ausreichende Lüftung achten.
- Beim Umfüllen möglichst Originalgebinde oder zugelassene Gebinde verwenden und diese wie das Original kennzeichnen.
Nicht in Behälter umfüllen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
- Reinigungsmitteln nicht mischen.
- Zum Ansetzen gebrauchsfertiger Lösungen grundsätzlich kaltes Wasser verwenden.
- Dosierangaben des Herstellers beachten.
- Dosierhilfen wie Dosierflaschen, -beutel, -pumpen oder automatische Dosieranlagen verwenden.
- Möglichst technische Hilfsmittel wie Fahreimer, Feuchtwischmops und Pressen benutzen, um Hautkontakt mit der Reinigungs- oder Schmutzflotte zu vermeiden.
Persönliche Schutzausrüstung - allgemein
- Schutzhandschuhe tragen.
Geeignete Handschuhfabrikate stehen in der GISBAU Handschuhdatenbank (WINGIS-CD).
- Handschuhstulpen umschlagen, um ein Hineinlaufen von Reinigungsmitteln zu verhindern (1).
- Dünne Unterziehhandschuhe aus Baumwolle vermindern die Schweißbildung.
- Hautschutz beachten:
Vor der Arbeit gezielter Hautschutz, nach der Arbeit richtige Hautreinigung, nach der Reinigung sorgsame Hautpflege (2).
- Bei Spritzgefahr, z.B. beim Umgang mit Konzentraten oder beim Um- oder Abfüllen Schutzbrille (Korbbrille) tragen.
Gegebenenfalls Augenspülflasche bereitstellen.
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln
In WINGIS (WINGIS-CD oder www. wingisonline.de) stehen Betriebsanweisungsentwürfe zur Verfügung, in denen die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln beschrieben werden.
Die im Rahmen des Produkt-Codes erstellten Betriebsanweisungsentwürfe beziehen sich überwiegend auf Tätigkeiten mit den Konzentraten.
Darüber hinaus liegen Sammelbetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit verdünnten Anwendungslösungen vor:
- Unterhaltsreinigung/ Glasreinigung
- Grundreinigung
- Sanitärgrundreinigung
- Desinfektionsreinigung, aldehydfrei
- Desinfektionsreinigung mit Aldehyden (ohne Formaldehyd)
Wichtiger zusätzlicher Hinweis für saure Sanitärreiniger
- Saure Reiniger nicht mit hypochlorithaltigen Reinigern verwenden, weil dabei giftiges und ätzendes Chlorgas entstehen kann.
Zusätzliche Hinweise für Holz- und Steinpflegemittel
Gesundheitsgefährdungen können durch auftretende Lösemitteldämpfe auftreten (u.a. Kopfschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit). Lösemittel reizen und entfetten die Haut.
- Geeignete Handschuhfabrikate siehe GISBAU Handschuhdatenbank (WINGIS-CD).
- Bei Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte Atemschutzfilter Typ A tragen.
- Auf gute Raumbe- und -entlüftung achten.
- Gebinde geschlossen halten.
- Von Zündquellen (auch elektrische Geräte ohne EX-Schutz) fernhalten.
Vorsorgeuntersuchungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 209 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"
BGR 195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"
GISBAU Handschuhdatenbank/ WINGIS-CD
Krankenhausreinigung
D 102 (07/2012)
- Vom Krankenhaus aufgestellten Hygieneplan einhalten.
- Sicherheitsmaßnahmen zwischen dem Krankenhaus und dem Reinigungsunternehmen entsprechend der Infektionsgefährdung koordinieren.
- Beschäftigte regelmäßig unterweisen und über Gefahren aufklären.
- Staubsauger mit Schwebstofffiltern oder zentrale Absauganlage benutzen.
- Umkleideräume zur Verfügung stellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muss.
- Für Arbeitskleidung und Straßenkleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten schaffen, wenn die Beschäftigten infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen ausgesetzt sind.
- Waschräume zur Verfügung stellen, wenn die Art der Tätigkeit es erfordert.
- Die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stellen.
- Dosierungsverhältnisse der Reinigungs- und Desinfektionslösungen nach Hygieneplan einhalten.
- Hautschutz beachten:
Vor der Arbeit gezielter Hautschutz, nach der Arbeit richtige Hautreinigung, nach der Reinigung sorgsame Hautpflege.
- Pausenräume den Beschäftigten zur Verfügung stellen, wenn sie Gefahrstoffen und Infektionsgefahren ausgesetzt sind (Vereinbarung mit dem Krankenhaus treffen).
Zusätzliche Hinweise für Arbeitsbereiche mit erhöhter Infektionsgefährdung
(z.B. Dialyse-, Infektionseinheiten)
- Nur Personen beschäftigen, deren Gesundheitszustand regelmäßig überwacht wird.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für die Beschäftigten veranlassen.
Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis-B- und Hepatitis-A-Viren wird empfohlen.
- Keine werdenden und stillenden Mütter in diesen Bereichen einsetzen.
- Jugendliche nur unter Aufsicht und zur Erreichung des Ausbildungszieles in diesen Bereichen einsetzen.
- Zusätzliche Schutzkleidung nach Bedarf zur Verfügung stellen, z.B. flüssigkeitsdichte Handschuhe, Schürzen, Fußbekleidung, Mundschutz.
- Für Desinfektion, Reinigung, Instandhaltung und getrennte Aufbewahrung der Schutzkleidung sorgen.
Gebrauchte und verschmutzte Schutzkleidung ist wie Krankenhauswäsche zu behandeln.
- Vor Betreten der Aufenthalts- und Speiseräume die Schutzkleidung ablegen.
- Schutz gegen Schmierinfektion durch Unterbrechung der Infektionswege sicherstellen, z.B. durch Händedesinfektion, persönliche Schutzausrüstung.
Schleimhäute und offene Wunden dürfen mit infektiösem Material nicht in Berührung kommen.
- Zum Händetrocknen Einmalgebrauchshandtücher oder Warmlufttrockner verwenden.
- Bei möglichen Kontakten mit Blut, Sekreten und Körpergeweben Handschuhe und Schutzkleidung tragen.
- Das Essen, Trinken, Rauchen sowie das Tragen von Schmuckstücken (auch Uhren und Eheringe) ist in diesen Arbeitsbereichen nicht erlaubt.
- Nach Verletzung durch Instrumente (z.B. Nadelstichverletzung) umgehend einen D-Arzt aufsuchen.
Zusätzliche Hinweise für den Umgang mit Krankenhauswäsche
- Benutzte Wäsche unmittelbar in widerstandsfähigen, dichten und gekennzeichneten Behältnissen (z.B. Container, Textil- oder Kunststoffsäcke) entsprechend dem Reinigungsverfahren erfassen.
- Wäschesäcke nur geschlossen transportieren, nicht werfen oder stauchen.
- Direktes Berühren der Wäsche vermeiden.
- Infektiöse Wäsche desinfizieren, infektionsverdächtige Wäsche desinfizierend waschen.
Zusätzliche Hinweise für die Abfallentsorgung
- Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände (z.B. Spritzen, Kanülen) nur in geschlossenen Behältern, die nicht durchstoßen werden können, in den Abfall geben (1).
- Infektiösen Abfall von dem übrigen Abfall getrennt erfassen und vor dem Transport desinfizieren oder in geeigneten Transportbehältnissen, z.B. Kunststoffsäcken oder Spezialbehältern, sicher verschließen und kennzeichnen.
- Abfälle unmittelbar in widerstandsfähigen, dichten und feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern sammeln und vor dem Transport verschließen (Verschlusszange benutzen) (2).
- Abfallsäcke nur auf Transportwagen befördern, nicht von Hand tragen oder über den Fußboden ziehen.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 208 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen"
BGR 209 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"
BGR 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch- Institutes
Mutterschutzgesetz
Biostoffverordnung
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Desinfektionsmittel
D 95 (07/2012)
Organisatorische Maßnahmen
- Desinfektionsarbeiten in Krankenhäusern und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nur von sachkundigen Personen oder unter Anleitung eines geprüften Desinfektors oder einer Hygienefachkraft vornehmen.
- Reinigungs- und Desinfektionsplan des Auftraggebers einhalten.
Exakte Absprachen mit dem Auftraggeber treffen.
- Nur geprüfte und anerkannte (gelistete) Desinfektionsmittel einsetzen.
- Aldehydhaltige Produkte möglichst durch andere Produkte ersetzen.
- Informationen über den Produkt-Code einholen (WINGIS-CD).
- Gefahrstoffverzeichnis erstellen.
- Lagerung der Desinfektionsmittel im Objekt klären.
- Anwendungslösung nur über spezielle Dosierhilfen herstellen.
Dazu nur kaltes Wasser verwenden.
- Entsprechende Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen.
- Hautschutzplan aufstellen (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt).
Persönliche Schutzausrüstung
- Geeignete Handschuhfabrikate stehen in der GISBAU Handschuhdatenbank (WINGIS-CD). Latex-Einmal-Handschuhe sind ungeeignet.
- Flüssigkeitsdichte Schürzen und Stiefel verwenden.
Bei Spritzgefahr, z.B. beim Umgang mit Konzentraten oder beim Um- oder Abfüllen Schutzbrille (Korbbrille) tragen.
- Hautschutz beachten:
Vor der Arbeit gezielter Hautschutz, nach der Arbeit richtige Hautreinigung, nach der Reinigung sorgsame Hautpflege.
Zusätzliche Hinweise für formaldehydhaltige Desinfektionsmittel
- Nicht für Händedesinfektion benutzen.
- Nur mit kaltem Wasser (< 25°C) ansetzen.
- Wischverfahren dem Sprühverfahren vorziehen.
- Bei Flächendesinfektion immer für ausreichende Lüftung sorgen.
Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes Atemschutz mit Gasfilter B1, bei Sprühverfahren Kombinationsfilter B1-P2 benutzen.
- Zündquellen und Oxidationsmittel fernhalten.
Zusätzliche Hinweise für alkoholische Desinfektionsmittel
- Nicht für Raumdesinfektion verwenden.
- Während und vor allem nach der Desinfektion ausreichend lüften.
- Desinfektionsmittel nicht ungezielt versprühen.
- Darauf achten, dass keine Zündquellen oder heiße Flächen in den Räumen vorhanden sind.
Keine elektrischen Schaltvorgänge vornehmen.
Beschäftigungsbeschränkungen
- Jugendliche nur unter Aufsicht und zur Erreichung des Ausbildungszieles einsetzen und nur, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.
- Werdende und stillende Mütter dürfen Tätigkeiten mit giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen nur ausführen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist.
Vorsorgeuntersuchungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 209 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"
BGR 206 "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst"
BGR 208 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen"
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
Mutterschutzgesetz
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"
GISBAU Handschuhdatenbank/WINGIS-CD
Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden
D 90 (07/2012)
- Bei der Behandlung von Außenflächen kommen zur Anwendung:
- Reiniger (z.B. Säuren und deren Gemische)
- Strahlmittel
- Abbeizer (z.B. Laugen, Löse- und Verdünnungsmittel)
- Konservierungsmittel (z.B. Silikonharze und Siloxane)
- Die Anwendung von chlorkohlenwasserstoffhaltigen Reinigungs- und Abbeizmitteln ist zu vermeiden.
Schutz der Beschäftigten
- Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer festzustellen, ob es sich um einen Gefahrenstoff handelt, und zu prüfen, ob durch ein anderes Arbeitsverfahren oder einen ungefährlicheren Stoff das Gesundheitsrisiko gemindert werden kann.
- Bei Verwendung eines Gefahrstoffes Schutzmaßnahmen festlegen, z.B. hinsichtlich
- Lagerung,
- Handhabung,
- Brand- und Explosionsschutz,
- Toxikologie (Giftigkeit),
- Notfall- und Erste-Hilfe- Maßnahmen,
- Ökologie.
Angaben über Schutzmaßnahmen enthält das Sicherheitsdatenblatt, welches beim Hersteller des Gefahrstoffes angefordert werden kann.
- Die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge des Herstellers und die vom Unternehmer zu erstellende Betriebsanweisung beachten.
- Für ausreichende Lüftung sorgen.
Soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden können bzw. bei Aerosolbildung ist wirksamer Atemschutz zu benutzen.
- Bei der Arbeit Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen, siehe geeignete Handschuhfabrikate in GISBAU Handschuhdatenbank.
- Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel benutzen.
- Berührung der Augen und der Haut mit den Stoffen vermeiden.
- Beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern sowie bei Überkopfarbeiten Schutzbrille oder Gesichtsschutz tragen.
- Abbeizarbeiten von unten nach oben ausführen.
- Beim Arbeiten nicht essen, trinken und rauchen.
- Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen.
Schutz von Passanten und Bewohnern
- Abschirmung des Arbeitsbereiches (z.B. Arbeitsgerüst) in voller Höhe seitlich und nach unten durch Planen.
- Fenster stets geschlossen halten.
Dies gilt auch, wenn sich niemand im Raum aufhält.
- Kennzeichnung von Gefahrbereichen
Schutz der Umwelt
- Es sind Vorkehrungen zu treffen, mit denen die schadstoffhaltigen Flüssigkeiten und sonstigen Reststoffe aufgefangen, gesammelt und gefahrlos abgeführt werden können.
- Das Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf grundsätzlich der Genehmigung der zuständigen Behörde (z.B. Umweltbehörde, Grundstücksentwässerung).
- Das Einleiten von Stoffen in Gewässer (Grund- und Oberflächengewässer) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde.
- Das Transportieren von flüssigen und sonstigen Sonderabfällen bedarf der abfallrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Erleichternde Bestimmungen bei geringfügigen Abfallmengen sind auf Antrag möglich.
Beschäftigungsbeschränkungen
Vorsorgeuntersuchungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Zusätzliche Hinweise für dichlormethanhaltige Abbeizmittel
Seit Juni 2012 dürfen dichlormethanhaltige Abbeizmittel gemäß der REACH-Verordnung nicht mehr verwendet werden.
Eine Liste dichlormethanfreier Abbeizmittel kann im Internet unter www.gisbau.de abgerufen werden.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 612 "... dichlormethanhaltige Abbeizmittel"
BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
BGR 195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
BGI 868 "Chemikalienschutzhandschuhe"
GISBAU Handschuhdatenbank/ WINGIS-CD
Brandschadensanierung
D 239 (07/2012)
Brandschadensanierung umfasst sämtliche Tätigkeiten auf der kalten Brandstelle, die zur Beseitigung der brandbedingten Schäden an Gebäuden und Anlagen auszuführen sind, inklusive aller Vor- und Nacharbeiten, z.B.:
- Begehungen zur Brandursachen- oder Schadensermittlung
- Sofortmaßnahmen zur Sicherung, Trocknung
- Beseitigung von Brandschutt oder belastetem Löschwasser
- Beseitigung brandbedingter Verschmutzung vom Abwischen bis Materialabtrag
- Rückbau betroffener Gebäude (-teile) und Anlagen
- Brandfolgeprodukte sind Stoffe, die durch einen Brand entstehen oder freigesetzt werden können:
- Gefahrstoffe, die an Brandkondensate und Ruß gebunden sind
- Gefahrstoffe aus Produktions- und Lagerbeständen
- Gefahrstoffe aus der Bausubstanz (z.B. Asbest, KMF)
- biologische Arbeitsstoffe, die freigesetzt oder entstehen können
- Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Dabei Arbeitsbereiche gemäß VdS 2357 (1) in Gefahrenbereiche einteilen:
- Gefahrenbereich 0 umfasst Brände mit räumlich eng begrenzter Ausdehnung (ca. 1 qm) des brandverschmutzten Bereiches oder Brände von größerer Ausdehnung, aber minimaler Brandverschmutzung.
- Gefahrenbereiche 1 bis 3: Festlegung anhand der Art des Brandgutes, des Brandbildes und der Belastung der Arbeitsbereiche durch Brandkondensate bzw. zusätzliche Gefahrstoffe aus Produktion oder Lagerung, Baustoffen oder biologischen Arbeitsstoffen (GB 3)
- Wenn keine Einstufung in Gefahrenbereiche erfolgt ist, Maßnahmen nach Gefahrenbereich 3 vorsehen.
- Ab Gefahrenbereich 1 gehört die Brandschadensanierung zu den Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß BGR 128.
Aufgaben des Auftraggebers
- Sofortmaßnahmen ergreifen
- Erstbegehung
- Einstufen der Schadensstelle in Gefahren- und Arbeitsbereiche
- Erstellen eines Sanierungs- und Entsorgungskonzeptes
- Erarbeiten eines Arbeits- und Sicherungsplanes (A+S-Plan) gem. BGR 128 durch Sachkundigen
- Sind Beschäftigte mehrerer Unternehmen im kontaminierten Bereich tätig, sachkundigen Koordinator bestellen.
- Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Unternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.
Aufgaben des ausführenden Unternehmens
- Sachkunde nach BGR 128 erwerben.
- Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des A+S-Planes des Auftraggebers durchführen.
- Arbeitsverfahren festlegen.
- Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen bereitstellen.
- Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen.
- Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unterweisen.
- Erste Hilfe organisieren.
Schutzmaßnahmen
- Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen entsprechend Gefährdungsbeurteilung und Einteilung in Gefahrenbereiche festlegen.
Hilfestellungen zu Schutzmaßnahmen entsprechend VdS 2357 (1).
Vorsorgeuntersuchungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
- Biomonitoring mit Betriebsarzt abstimmen.
Sachkunde/Fachkunde
- Die nach der BG-Regel "Kontaminierte Bereiche - BGR 128, Anhang 6 A bzw. 6 B" erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524.
Ablaufschema nach VdS 2357
| Auftraggeber (Vertreten bzw. beraten durch Regulierer der Versicherung oder Gutachter) |
| Nach BGR 128 sachkundiges Unternehmen |
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 128 "Kontaminierte Bereiche" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
TRGS 524
Biostoff-Verordnung
VdS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanierung
Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen
D 204 (07/2012)
Elektromagnetische Strahlung kann zu Gesundheitsschäden führen.
- Expositionsbereiche erkunden.
- Angaben über einzuhaltende Sicherheitsabstände beim Auftraggeber bzw. beim Betreiber der Anlage einholen.
- Liegen Angaben über Sicherheitsabstände nicht oder nur unzureichend vor, den Auftraggeber auffordern, Messungen zu veranlassen.
- Können Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, den Auftraggeber auffordern, durch den Betreiber das Abschalten der Anlage zu veranlassen bzw. die Sendeleistung zu mindern.
- Ist das Abschalten, die Minderung der Sendeleistung der Anlage oder die Abschirmung nicht möglich, Expositions- und Gefahrbereiche nach Angaben des Betreibers festlegen und mit Warn- und Verbotszeichen kennzeichnen (1).
- Für Arbeiten im Expositionsbereich Betriebsanweisung aufstellen.
- Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung vor Arbeitseinsatz, mindestens jedoch einmal jährlich unterweisen.
- Träger von Herzschrittmachern, Insulinpumpen, Hörgeräten oder Implantaten aus Metall nicht einsetzen.
- Im Bereich erhöhter Expositionen nur zwei Stunden je Arbeitsschicht aufhalten.
- Innerhalb vom Gefahrenbereich nur mit persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzkleidung für hochfrequente elektromagnetische Felder) (2) arbeiten.
Vorsorgeuntersuchungen
- Beim Auftreten von Gesundheitsstörungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten.
Weitere Informationen:
BGR B11 "Elektromagnetische Felder"
DIN VDE 0848 "Gefährdung durch elektromagnetische Felder"
EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur,
www.bundesnetzagentur.de
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