1 Asbesthaltige Elektrospeicherheizgeräte - Glove Bag - Verfahren ET 1 Stand 2/2000
1.1 Anwendungsbereich
Gewichtserleichterung von asbesthaltigen Elektrospeicherheizgeräten (ESH) bis 1,5 m Länge mit Hilfe des Glove Bag- Verfahrens
1.2 Organisatorische Maßnahmen
- Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519
- Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
- Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Personen
1.3 Arbeitsvorbereitung
Bereitzustellen sind:
- Absperrmaterial für Gefahrbereiche
- Arbeitsmittel, z.B. zur Demontage des Gerätes benötigte Werkzeuge, Textilklebeband
- Transporthilfsmittel, z.B. Treppensteigegerät, Sackkarre, Hubwagen, Rollschienen, Hilfsbleche
- Gemäß TRGS 519 geeigneter, bauartgeprüfter Staubsauger (Verwendungskategorie K1 bzw. H einschließlich der "Zusatzanforderungen für Asbestsauger"; siehe Nummer 7.3 Abs. 6 TRGS 519), (Saugleistung mindestens 30 m³/h bis maximal 100 m³/h)
Staubsauger, die zuvor bei Arbeiten in abgeschotteten Bereichen (so genannte Schwarzbereiche) eingesetzt wurden, dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Kontamination der Geräte (z.B. auch innere Kontamination über Bypasskühlung im Motorgehäuse) ausgeschlossen werden kann
- Geeignete, sicher verschließbare und gemäß Nummer 9.2 Abs. 3 TRGS 519 gekennzeichnete Behälter, z.B. feste Kunststoffsäcke (Folienbeutel) zur Verpackung der Speichersteine sowie kontaminierter Verbrauchsmaterialien und Werkzeuge
- Aufkleber "Achtung enthält Asbest"
- Glove Bag-Entsorgungszelt (einschließlich Zubehör z.B. Folie, Gestänge)
- Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
1.4 Arbeitsausführung
- Geräte dürfen nur in kaltem Zustand demontiert werden.
Gegebenenfalls Gerät zunächst entspeichern (Raumthermostat auf "Max.", Laderegler auf"0".
- Arbeitsbereich abgrenzen
- Gerät elektrisch freischalten und danach durch Abschneiden des Netzkabels direkt am Elektrospeicherheizgerät vom Netz trennen
- Elektrospeicherheizgerät staubdicht abkleben (Lüftungsöffnungen, Gehäusefugen, Deckelfugen)
- Folie vor Elektrospeicherheizgerät ausbreiten (für den Aufbau des Glove Bag ist ein Flächenbedarf von 1,7 m x 1,4 m vorzusehen, an der Seite der Materialschleuse zusätzlich eine Fläche von 1 m²)
- Gerät mit Transporthilfsmittel in Arbeitsposition bewegen
- Bisherigen Standort des Gerätes mit K1 (bzw. H) -Staubsauger absaugen
- Gestänge für Glove Bag aufbauen
- Glove Bag schließen (Abkleben mit Textilklebeband)
- Staubsauger über Anschlussstutzen anschließen und in Betrieb nehmen
- Gewichtserleichterung des Elektrospeicherheizgerätes:
- Elektrospeicherheizgerät öffnen;
- Steine herausnehmen, innerhalb des Glove Bag staubdicht in Folienbeutel verpacken und ausschleusen.
Jeder verschlossene Folienbeutel wird dabei aus dem Glove Bag durch die Materialschleuse in die außen, oberhalb der Materialschleuse angedockte feste Verpackungseinheit (z.B. bestehend aus einem Karton in einem reißfesten Kunststoffsack) befördert.
Dabei müssen zwei Arbeitskräfte Hand in Hand arbeiten.
Soll das Werkzeug wieder verwendet werden, ist es ebenfalls ordnungsgemäß auszuschleusen und zu reinigen;
- Andere ausgebaute Teile wieder in das Gerät zurückgeben;
- Gerät verschließen.
- Glove Bag-Gestänge (verbleibt im Glove Bag) auseinanderziehen; danach Materialschleuse luftdicht verkleben und Glove Bag zusammensaugen (Luft absaugen, nicht hinauspressen!). Glove Bag-Folie als Verpackung verwenden
- Saugerdüse des K1 (bzw. H) -Staubsaugers abkleben
- Gerät und ausgeschleuste Steine in Folie verpackt abtransportieren
- Arbeitsbereich freigeben
1.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken.
Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
1.6 Verhalten bei Störungen
Bei Ausfall des K1 (bzw. H) -Staubsaugers ist der Glove Bag sofort staubdicht zu verpacken.
Nach Behebung der Störung am K1 (bzw. H) -Staubsauger kann die Arbeit normal fortgesetzt werden
Bei Beschädigung der Glove Bag-Folie ist die Folie bei laufendem K1 (bzw. H) -Staubsauger abzudichten bzw. abzukleben.
Anschließend kann gemäß Arbeitsanweisung weitergearbeitet werden.
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
Aufbau des Glove Bag
(1) Gestänge (8 Eckklötze, 8 Kunststoffstäbe, 8 Holzstäbe)
(2) Folie einschließlich Materialschleuse (überlappende Folie)
(3) Handschuhteil
2 Asbesthaltige Flachdichtungen AT 1 Stand 2/2000
2.1 Anwendungsbereich
Ausbau von asbesthaltigen statisch belasteten It- Flachdichtungen aus Rohrleitungen, Deckeln oder Flanschen (p > 1000 kg/m³)
- thermisch belasteten Dichtungen bis DN 400 (über 200 °C)
- thermisch nicht belastete Dichtungen (bis 200 °C) (z.B. Trafodichtungen, Dichtungen innerhalb der Gasversorgung)
2.2 Organisatorische Maßnahmen
- Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519
- Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
- Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Personen
2.3 Arbeitsvorbereitung
Bereitzustellen sind:
- Arbeitsmittel (z.B. Werkzeuge, Schaber oder Spachtel, reißfeste Folie oder andere geeignete Behältnisse zum Auffangen von Dichtungen oder Dichtungsteilen, Klebeband)
- gemäß TRGS 519 geeigneter, bauartgeprüfter Staubsauger (Verwendungskategorie K1 bzw. H einschließlich der "Zusatzanforderungen für Asbestsauger"; siehe Nummer 7.3 Abs. 6 TRGS 519)
Staubsauger, die zuvor bei Arbeiten in abgeschotteten Bereichen (so genannte Schwarzbereiche) eingesetzt wurden, dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Kontamination der Geräte (z.B. auch innere Kontamination über Bypasskühlung im Motorgehäuse) ausgeschlossen werden kann.
- geeigneter, sicher verschließbarer und gemäß Nummer 9.2 Abs. 3 TRGS 519 gekennzeichneter Behälter (bei körnigen, gewebten oder stückigen Abfällen z.B. ausreichend fester Kunststoffsack) zur staubdichten Verpackung der asbesthaltigen Dichtung, von Dichtungsteilen sowie mit Dichtungsresten kontaminierter Verbrauchsmaterialien (z.B. Lappen, Pinsel)
- geeignetes Penetriermittel (z.B. Rostlöser, Kriechöl) mit Auftragevorrichtung (z.B. Pinsel oder Sprühflasche)
- (Geeignet sind Penetriermittel, die einen guten haftablösenden und die Dichtung durchdringenden Effekt haben.
Falls erforderlich, sollte ebenfalls auf einen hohen Flammpunkt geachtet werden.)
- Arbeitsplatzabsperrung / Sicherheitskennzeichnung mit Zutrittsverbot
- Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
2.4 Arbeitsausführung
- Arbeitsbereich abgrenzen
- Ausbreiten der Folie oder Anbringen des Auffangbehälters
- Flanschpaare dichtungsseitig mit Penetriermittel benetzen und einwirken lassen
- Flanschschrauben lockern; Dichtungsränder erneut mit Penetriermittel benetzen und einwirken lassen
- Lösen und Ziehen der Flanschschrauben, dabei Absaugen mit K1 (bzw. H) - Staubsauger*)
- Lösen bzw. Abheben der Flanschverbindung
- Absaugen mit K1 (bzw. H) -Staubsauger
- Intensives Benetzen der freiliegenden Dichtung
- Dichtung abnehmen
- Bei festsitzender bzw. zerstörter Dichtung:
Abschaben der Dichtung mit Spachtel oder Schaber; Dichtung dabei intensiv benetzen.
Kleinere, lose Dichtungsreste mit K1 (bzw. H) -Staubsauger absaugen
- Staubdichtes Verpacken der asbesthaltigen Dichtung bzw. der Dichtungsteile in geeignetem Behälter
- Reinigen bzw. Verpacken der Arbeitsmittel sowie der Verbrauchsmaterialien in geeigneten Behälter
- Optische Kontrolle, gegebenenfalls Reinigen des Arbeitsbereiches mit Reinigungstüchern oder feuchtem Lappen bzw. mit K1 (bzw. H) -Staubsauger, Saugdüse danach dicht abkleben
- Einbau einer neuen (asbestfreien) Dichtung
- Arbeitsbereich freigeben
2.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken.
Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
2.6 Verhalten bei Störungen
Treten beim Ausbau Störungen auf (z.B. Schabarbeiten), ist der sachkundige Verantwortliche hinzuzuziehen.
*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Einsatz eines K1 (bzw. H) -Staubsaugers verzichtet werden.
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
3 Asbesthaltige Stopfbuchsen AT 2 Stand 2/2000
3.1 Anwendungsbereich
Ausbau asbesthaltiger Packungen bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen
3.2 Organisatorische Maßnahmen
- Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519
- Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
- Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Personen
3.3 Arbeitsvorbereitung
Bereitzustellen sind:
- Arbeitsmittel (z.B. Werkzeuge, Packungszieher, reißfeste Kunststofffolie)
- gemäß TRGS 519 geeigneter, baumustergeprüfter K1 (bzw. H) - Staubsauger*) (siehe Nummer 7.3 Abs. 6 TRGS 519)
Staubsauger, die zuvor bei Arbeiten in abgeschotteten Bereichen (so genannte Schwarzbereiche) eingesetzt wurden, dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Kontamination der Geräte (z.B. auch innere Kontamination über Bypasskühlung im Motorgehäuse) ausgeschlossen werden kann.
- geeigneter, sicher verschließbarer und gemäß Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneter Behälter (bei körnigen, gewebten oder stückigen Abfällen z.B. ausreichend fester Kunststoffsack) zur staubdichten Verpackung der asbesthaltigen Dichtung, von Dichtungsteilen sowie mit Dichtungsresten kontaminierter Verbrauchsmaterialien (z.B. Lappen, Pinsel)
- geeignetes Penetriermittel (z.B. Rostlöser, Kriechöl) mit Auftragevorrichtung (z.B. Pinsel oder Sprühflasche)
- (Geeignet sind Penetriermittel, die einen guten haftablösenden und die Dichtung durchdringenden Effekt haben.
Falls erforderlich, sollte ebenfalls auf einen hohen Flammpunkt geachtet werden.)
- geeignetes Faserbindemittel
- Reinigungstücher/-mittel
- Arbeitsplatzabsperrung / Sicherheitskennzeichnung mit Zutrittsverbot
- Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Einsatz eines K1 (bzw. H) -Staubsaugers verzichtet werden.
3.4 Arbeitsausführung
- Arbeitsbereich abgrenzen
- Benachbarte und unterhalb der Arbeitsstelle liegende Bereiche abdecken (z.B. mit reißfester Kunststofffolie)
- Lösen der Stopfbuchsenbrille
- Absaugen der freiliegenden Dichtung mit K1 (bzw. H) -Staubsauger*)
- intensives Benetzen der Packungsringe mit Penetriermittel (Einwirkzeit beachten)
- Ziehen der Packung (z.B. mit Packungszieher) bzw. vorsichtiges Lösen durch Aushebeln (Absaugen mit K1 (bzw. H) -Staubsauger*))
- Verpacken des asbesthaltigen Materials in geeigneten Behälter
- Absaugen und feuchtes Auswischen der Stopfbuchse
- Reinigen des Arbeitsbereiches und der ausgelegten Folie (Absaugen mit K1 (bzw. H) -Staubsauger*) bzw. feuchtes Wischen oder Einsprühen der Folie mit geeignetem Faserbindemittel)
- Saugdüse des K1 (bzw. H) -Staubsaugers*) dicht abkleben
- Packungsreste, Reinigungstücher und Abdeckung (Folie) in geeigneten Behälter geben und verschließen
- Einbau der neuen (asbestfreien) Packung
- Arbeitsbereich freigeben
(!! Das Ausbohren der Packungsringe ist unzulässig!!)
3.5 Entsorgung
(siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken.
Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
3.6 Verhalten bei Störungen
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Einsatz eines K1 (bzw. H) -Staubsaugers verzichtet werden.
4 Kfz-Kupplungen AT 3 Stand 2/2000
4.1 Anwendungsbereich
Austausch asbesthaltiger Kupplungsscheiben an Kraftfahrzeugen
4.2 Organisatorische Maßnahmen
- Sachkundiger Verantwortlicher nach TRGS 519
- Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
- Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Kfz-Handwerker
4.3 Arbeitsvorbereitung Bereitzustellen sind:
- benötigte Werkzeuge
- geeigneter, sicher verschließbarer und gemäß Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneter Behälter (bei körnigen, gewebten oder stückigen Abfällen z.B. ausreichend fester Kunststoffsack)
- Reinigungstücher
- Netz-/Penetriermittel (z.B. Bremsenreinigungsmittel, Wasser mit Spülmittel)
- Sprüheinrichtung für Netz-/Penetriermittel (z.B. Sprühdose/-behälter mit Sprührohr/-schlauch
- Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
4.4 Arbeitsausführung
- Öffnungen in der Kupplungsglocke herstellen z.B. durch -Entfernen des Deckels von Kontrollöffnungen
- Ausbau des Anlassers
- Ausbau des Kupplungsmitnehmerzylinders
- Innenraum der Kupplungsglocke durch die Öffnung gründlich mit Netz-/Penetriermittel einsprühen
- Kupplungsglocke, Druckplatte bzw. Schwungrad und Mitnehmerscheibe abbauen
- Kupplungsgehäuse innen gründlich von Hand mit Reinigungstüchern unter Einsatz von Netz-/Penetriermittel feucht reinigen
- ausgebaute Kupplungsteile und Werkzeug gründlich von Hand mit Reinigungstüchern unter Einsatz von Netz-/Penetriermittel feucht reinigen
- Mitnehmerscheibe ohne sie zu beschädigen und die benutzten Reinigungstücher sofort in geeigneten Behälter für asbesthaltige Abfälle legen und diesen verschließen
- Kupplung mit asbestfreier Mitnehmerscheibe wieder zusammenbauen
4.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken.
Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
4.6 Verhalten bei Störungen
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
5 Kfz-Scheibenbremsen AT 4 Stand 2/2000
5.1 Anwendungsbereich
Austausch asbesthaltiger Scheibenbremsbeläge an Kraftfahrzeugen
5.2 Organisatorische Maßnahmen
- Sachkundiger Verantwortlicher nach TRGS 519
- Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
- Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Kfz-Handwerker
5.3 Arbeitsvorbereitung
Bereitzustellen sind:
- benötigte Werkzeuge
- geeigneter, sicher verschließbarer und gemäß Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneter Behälter (bei körnigen, gewebten oder stückigen Abfällen z.B. ausreichend fester Kunststoffsack)
- Reinigungstücher
- Netz-/Penetriermittel (z.B. Bremsenreinigungsmittel, Wasser mit Spülmittel)
- Bremsenwäscher mit maximal 6 bar Arbeitsdruck und Auffangwanne oder Sprüheinrichtung für Netz-/Penetriermittel (z.B. Sprühdose/-behälter mit Sprührohr/-schlauch)
- Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
5.4 Arbeitsausführung
Rad und Felge abmontieren
- Bremsen und Radaufhängung mit Bremsenwäscher abwaschen oder mit Netz-/Penetriermittel gründlich einsprühen
- Bremsklötze ausbauen
- Bremse, Radaufhängung, ausgebaute Bremsteile und Werkzeug gründlich von Hand mit Reinigungstüchern unter Einsatz von Netz-/Penetriermittel feucht reinigen
- aufgefangene Reinigungsflüssigkeit in geschlossenen Sammelbehälter einfüllen und Auffangwanne von Hand mit Reinigungstuch trockenwischen
- Bremsklötze ohne sie zu beschädigen und die benutzten Reinigungstücher sofort in geeigneten Behälter für asbesthaltige Abfälle legen und diese verschließen
- Bremse mit asbestfreien Bremsklötzen wieder zusammenbauen
5.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken.
Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
5.6 Verhalten bei Störungen
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
6 Kfz-Trommelbremsen AT 5 Stand 2/2000
6.1 Anwendungsbereich
Austausch asbesthaltiger Trommelbremsbeläge an Fahrzeugen
6.2 Organisatorische Maßnahmen
- Sachkundiger Verantwortlicher nach TRGS 519
- Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
- Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Personen
6.3 Arbeitsvorbereitung Bereitzustellen sind:
- benötigte Werkzeuge
- geeigneter, sicher verschließbarer und gemäß Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneter Behälter (bei körnigen, gewebten oder stückigen Abfällen z.B. ausreichend fester Kunststoffsack)
- Reinigungstücher
- Netz-/Penetriermittel (z.B. Bremsenreinigungsmittel, Wasser mit Spülmittel)
- Bremsenwäscher mit maximal 6 bar Arbeitsdruck und Auffangwanne oder Sprüheinrichtung für Netz-/Penetriermittel (z.B. Sprühdose/-behälter mit Sprührohr/-schlauch) oder gemäß TRGS 519 geeigneter, bauartgeprüfter Staubsauger (Verwendungskategorie K1 bzw. H einschließlich der "Zusatzanforderungen für Asbestsauger"; siehe Nummer 7.3 Abs. 6 TRGS 519)
Staubsauger, die zuvor bei Arbeiten in abgeschotteten Bereichen (so genannte Schwarzbereiche) eingesetzt wurden, dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Kontamination der Geräte (z.B. auch innere Kontamination über Bypasskühlung im Motorgehäuse) ausgeschlossen werden kann.
- Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
6.4 Arbeitsausführung
- Rad und Felge abmontieren
- Bremstrommel lösen bis ein kleiner (ca. 2 cm breiter) Spalt zwischen Bremstrommel und Grundplatte entsteht
- Bremstrommel außen und innen mit Bremsenwäscher gründlich anfeuchten oder mit Netz-/Penetriermittel gründlich einsprühen oder mit K1 (bzw. H) -Staubsauger*) absaugen
- Bremstrommel gründlich von Hand mit Reinigungstüchern unter Einsatz von Netz-/Penetriermittel feucht reinigen
- Bremse zerlegen
- ausgebaute Bremsteile, Grundplatte und Werkzeug gründlich von Hand mit Reinigungstüchern unter Einsatz von Netz-/ Penetriermittel feucht reinigen
- aufgefangene Reinigungsflüssigkeit in geschlossenen Sammelbehälter einfüllen und Auffangwanne von Hand mit Reinigungstuch trockenwischen
- Bremsbacken mit Belägen ohne sie zu beschädigen und die benutzten Reinigungstücher sofort in geeigneten Behälter für asbesthaltige Abfälle legen und diesen verschließen
- Bremse mit asbestfreien Bremsbelägen wieder zusammenbauen
6.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken.
Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
6.6 Verhalten bei Störungen
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Einsatz eines K1 (bzw. H) -Staubsaugers verzichtet werden.
7 Asbestzement (AZ) - Wasserrohrleitungen - Anbohrverfahren - BT 1 Stand 2/2000
7.1 Anwendungsbereich
Anbohren von AZ-Rohren in erdverlegten Wasserrohrleitungen mittels Anbohrarmatur zum Anbinden von Hausanschlussleitungen
7.2 Organisatorische Maßnahmen
- Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519
- Bei diesen Arbeiten ist eine Ausnahmegenehmigung vom Expositionsverbot nach § 43 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung erforderlich.
Gegebenenfalls ist zusätzlich eine einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an die zuständige Aufsichtsbehörde und die Berufsgenossenschaft notwendig
- Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Personen
7.3 Arbeitsvorbereitung
Bereitzustellen sind:
- Absperrmaterial für Gefahrbereiche
- Handbrause/Waschbürste und Wasserentnahmestelle
- Anbohrarmatur nach DIN 3543-2 für AZ-Rohre
- Anbohrgerät mit hartmetallbestücktem Bohrer oder hartmetallbestücktem Lochfräser, Spülschlauch und je nach Bauart Hilfsventil
- Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
7.4 Arbeitsausführung
- Arbeitsbereich abgrenzen
- Rohr maschinell grob freilegen; Restarbeiten in Handschachtung.
Rohr und Boden feucht halten
- Vorgesehene Anbohrstelle feucht, gegebenenfalls mittels Wasserstrahl und Handbrause/Waschbürste vom Restboden reinigen
- Montieren der Anbohrarmatur; je nach Armaturenbauart Hilfsventil einschrauben und Spülschlauch befestigen
- Anbohrgerät aufsetzen, je nach Armaturenbauart vorher Ventileinsatz entfernen
- Anbohren des AZ-Rohres
- Nach der Anbohrung austretendes Wasser mittels Spülschlauch in das Erdreich der Baugrube ablassen
- Schließen der Armatur oder des Hilfsventils und Demontage des Anbohrgerätes
- Je nach Armaturenbauart Montieren des Ventileinsatzes in die Anbohrarmatur, Abbau des Spülschlauches und des Hilfsventils
- Reinigen der Arbeitsmittel mit Wasser, Ablassen des Reinigungswassers in das Erdreich der Baugrube
- Boden der Baugrube sowie freigelegtes AZ-Rohr mit einer Füllsandschicht abdecken
- Anbinden der neu verlegten Hausanschlussleitung an den Anschlussstutzen der Anbohrarmatur
- Verfüllen der Baugrube
- Arbeitsbereich freigeben
7.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken.
Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
7.6 Verhalten bei Störungen
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
8 Asbestzement (AZ) - Wasserrohrleitungen - Halbschalenverfahren - BT 2 Stand 2/2000
8.1 Anwendungsbereich
Ausbau von AZ-Rohren bis DN 400 in erdverlegten Wasserrohrleitungen (z.B. bei Rohrbrüchen, Einbindungs- und Umlegungsarbeiten). Trennen der Rohre mittels Halbschalenverfahren (Rohrkapsel) einschließlich Aufsägen der Rohrkupplungen.
8.2 Organisatorische Maßnahmen
- Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519
- Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
- Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Personen
8.3 Arbeitsvorbereitung Bereitzustellen sind:
- Absperrmaterial für Gefahrbereiche
- Gummistiefel
- Handbrause/Waschbürste und Wasserentnahmestelle
- geeignetes Faserbindemittel mit Auftragevorrichtung (Pinsel, Sprühflasche oder Drucksprühgerät) oder reißfeste PE-Folie /Klebeband
- geeigneter, sicher verschließbarer und gemäß Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneter Behälter (bei körnigen, gewebten oder stückigen Abfällen z.B. ausreichend fester Kunststoffsack)
Langsamlaufende, hartmetallbestückte Trenngeräte (Sägen, Fräsen; maximal 4 Zähne/Zoll, vmax 1,5 m/s). Bei elektrisch betriebenen Trenngeräten müssen diese mit einer geeigneten Kapselung (Schutzart mindestens IP 54) ausgestattet sein und über einen vorgeschalteten Fehlerstrom (FI)-Schutzschalter (I d 30 mA) betrieben werden.
Bei überflutetem Graben dürfen nur nichtelektrisch betriebene Geräte (Handsäge, Druckluftsäge oder -fräse), die die oben genannten Kriterien erfüllen, verwendet werden
- Aufkleber "Achtung, enthält Asbest"
- Halbschalentrennvorrichtung (Rohrkapsel) mit Reinigungsadapter und Filtersack
- Holzbohlen, Vorschlaghammer und Keile zum Unterbauen
- Rohrhebeklammer oder Textilhebebänder für größere Rohrnennweiten
- Neues Rohrstück und Rohrkupplung (z.B. aus Stahl, GGG, Kunststoff)
- Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
8.4 Arbeitsausführung
- Arbeitsbereich abgrenzen
- Rohr maschinell grob freilegen; Restarbeiten in Handschachtung.
Rohr und Boden feucht halten
- Vorgesehene Trennstellen feucht, gegebenenfalls mittels Wasserstrahl und Handbrause/Waschbürste vom Restboden reinigen
- Dichtes Montieren der beiden Halbschalen (Rohrkapsel) um das Rohr; Unterbauen der Rohrkapsel mit Verbauhölzern und Keilen
- Trennen des Rohres an zwei Stellen durch Hammerschläge auf die beiden Meißel der Rohrkapsel
- Obere Halbschale der Rohrkapsel öffnen, das abgetrennte Rohrstück und größere Bruchstücke entnehmen und in geeigneten Behälter geben
- AZ-Rohr auf ganzer Länge ausbauen! Hierzu Rohrenden beiderseits der Trennstellen aus der Reka-Kupplung ziehen; gegebenenfalls Kupplungen mit Trenngerät auftrennen (hierbei mit Wasser besprühen)
- AZ-Rohrstücke aus der Baugrube heben
- AZ-Rohrstücke für Lagerung an der Baustelle oder für Transport auf LKW vollständig mit Restfaserbindemittel versiegeln oder vollständig in Folie einschlagen oder im noch feuchten Zustand sofort in geeigneten Behälter geben und diesen verschließen
- Einbau eines neuen Rohr- oder Formstückes mittels Rohrkupplungen (jeweils z.B. aus Stahl, GGG, Kunststoff); AZ-Rohranschlussstelle hierbei nicht kalibrieren!
- Reinigen der Arbeitsmittel mit Wasser.
Rohrkapsel mittels Reinigungsadapter und Filtersack mit Wasser durchspülen. Ablassen des Reinigungswassers in das Erdreich der Baugrube.
Filtersack in geeigneten Behälter geben
- Verfüllen der Baugrube
- Arbeitsbereich freigeben
8.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8)
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken.
Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
8.6 Verhalten bei Störungen
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.