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1 Asbesthaltige Elektrospeicherheizgeräte - Glove Bag - Verfahren ET 1 Stand 2/2000

1.1 Anwendungsbereich

Gewichtserleichterung von asbesthaltigen Elektrospeicherheizgeräten (ESH) bis 1,5 m Länge mit Hilfe des Glove Bag- Verfahrens

1.2 Organisatorische Maßnahmen

1.3 Arbeitsvorbereitung

Bereitzustellen sind:

1.4 Arbeitsausführung

1.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

1.6 Verhalten bei Störungen

Bei Ausfall des K1 (bzw. H) -Staubsaugers ist der Glove Bag sofort staubdicht zu verpacken. Nach Behebung der Störung am K1 (bzw. H) -Staubsauger kann die Arbeit normal fortgesetzt werden

Bei Beschädigung der Glove Bag-Folie ist die Folie bei laufendem K1 (bzw. H) -Staubsauger abzudichten bzw. abzukleben. Anschließend kann gemäß Arbeitsanweisung weitergearbeitet werden.

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

Aufbau des Glove Bag

(1) Gestänge (8 Eckklötze, 8 Kunststoffstäbe, 8 Holzstäbe)

(2) Folie einschließlich Materialschleuse (überlappende Folie)

(3) Handschuhteil

2 Asbesthaltige Flachdichtungen AT 1 Stand 2/2000

2.1 Anwendungsbereich

Ausbau von asbesthaltigen statisch belasteten It- Flachdichtungen aus Rohrleitungen, Deckeln oder Flanschen (p > 1000 kg/m³)

2.2 Organisatorische Maßnahmen

2.3 Arbeitsvorbereitung

Bereitzustellen sind:

2.4 Arbeitsausführung

2.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

2.6 Verhalten bei Störungen

Treten beim Ausbau Störungen auf (z.B. Schabarbeiten), ist der sachkundige Verantwortliche hinzuzuziehen.

*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Einsatz eines K1 (bzw. H) -Staubsaugers verzichtet werden.

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

3 Asbesthaltige Stopfbuchsen AT 2 Stand 2/2000

3.1 Anwendungsbereich

Ausbau asbesthaltiger Packungen bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen

3.2 Organisatorische Maßnahmen

3.3 Arbeitsvorbereitung

Bereitzustellen sind:

*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Einsatz eines K1 (bzw. H) -Staubsaugers verzichtet werden.

3.4 Arbeitsausführung

(!! Das Ausbohren der Packungsringe ist unzulässig!!)

3.5 Entsorgung

(siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

3.6 Verhalten bei Störungen

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Einsatz eines K1 (bzw. H) -Staubsaugers verzichtet werden.

4 Kfz-Kupplungen AT 3 Stand 2/2000

4.1 Anwendungsbereich

Austausch asbesthaltiger Kupplungsscheiben an Kraftfahrzeugen

4.2 Organisatorische Maßnahmen

4.3 Arbeitsvorbereitung Bereitzustellen sind:

4.4 Arbeitsausführung

4.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

4.6 Verhalten bei Störungen

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

5 Kfz-Scheibenbremsen AT 4 Stand 2/2000

5.1 Anwendungsbereich

Austausch asbesthaltiger Scheibenbremsbeläge an Kraftfahrzeugen

5.2 Organisatorische Maßnahmen

5.3 Arbeitsvorbereitung

Bereitzustellen sind:

5.4 Arbeitsausführung

Rad und Felge abmontieren

5.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

5.6 Verhalten bei Störungen

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

6 Kfz-Trommelbremsen AT 5 Stand 2/2000

6.1 Anwendungsbereich

Austausch asbesthaltiger Trommelbremsbeläge an Fahrzeugen

6.2 Organisatorische Maßnahmen

6.3 Arbeitsvorbereitung Bereitzustellen sind:

6.4 Arbeitsausführung

6.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

6.6 Verhalten bei Störungen

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Einsatz eines K1 (bzw. H) -Staubsaugers verzichtet werden.

7 Asbestzement (AZ) - Wasserrohrleitungen - Anbohrverfahren - BT 1 Stand 2/2000

7.1 Anwendungsbereich

Anbohren von AZ-Rohren in erdverlegten Wasserrohrleitungen mittels Anbohrarmatur zum Anbinden von Hausanschlussleitungen

7.2 Organisatorische Maßnahmen

7.3 Arbeitsvorbereitung

Bereitzustellen sind:

7.4 Arbeitsausführung

7.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

7.6 Verhalten bei Störungen

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

8 Asbestzement (AZ) - Wasserrohrleitungen - Halbschalenverfahren - BT 2 Stand 2/2000

8.1 Anwendungsbereich

Ausbau von AZ-Rohren bis DN 400 in erdverlegten Wasserrohrleitungen (z.B. bei Rohrbrüchen, Einbindungs- und Umlegungsarbeiten). Trennen der Rohre mittels Halbschalenverfahren (Rohrkapsel) einschließlich Aufsägen der Rohrkupplungen.

8.2 Organisatorische Maßnahmen

8.3 Arbeitsvorbereitung Bereitzustellen sind:

8.4 Arbeitsausführung

8.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8)

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

8.6 Verhalten bei Störungen

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

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