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Abb. 227: Lasthakensicherung fehlt und Kausche beschädigt


Abb. 228: Anschlagen an Ringschrauben

Dagegen können Anschlagpunkte, die mittels Gleitlager (Abb. 229) oder Kugellager (Abb. 230) drehbar sind, sich in Strangrichtung stellen. Diese Anschlagpunkte sind nicht genormt. Die Anweisungen der Hersteller hinsichtlich Einbau und zulässiger Belastung sind zu beachten.

Abb. 229: Drehbarer Anschlagpunkt

Abb. 230: Schnitt durch kugelgelagerten, drehbaren Anschlagpunkt

41 Anschlagen von Betonfertigteilen

Für den Einbau von Betonfertigteilen auf Baustellen werden häufig Fahrzeugkrane verwendet. Beim Anschlagen dieser relativ großen und schweren Lasten sind einige Besonderheiten zu beachten (Abb. 231).

Abb. 231: Absturz eines Betonfertigteils

Beim Einbau von Betonfertigteilen handelt es sich um eine Montagearbeit. Gemäß § 17 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22) muss daher eine schriftliche Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen enthält. Das sind z.B. Angaben über

Bereits bei der Herstellung werden Anschlagpunkte im Betonfertigteil auf Dauer verankert. Diese sog. Transportanker sind z.B. einbetonierte und z. T. auch mit der Bewehrung des Betonfertigteiles verbundene Seilschlaufen oder Stahlanker. Auf dem Markt sind auch Transportanker, die nur mit speziellen Lastaufnahmemitteln angeschlagen werden können. Solche Transportankersysteme sind z.B. Gewindehülsen mit einschraubbaren Seilschlaufen oder besondere Kupplungssysteme (Abb. 232). Transportankersysteme müssen durch ihre Bauart sicherstellen, dass nur eine bestimmungsgemäße Zuordnung möglich ist.

Abb. 232: deha- Kupplungssystem

Hinsichtlich des Anschlagens von Lasten mit Hilfe von Transportankern bzw. Transportankersystemen ist zu beachten:

Abb. 233: Anschlagen mit Neigungswinkeln


Abb. 234: Anschlagen mit eingeschraubten Stahldrahtseilschlaufen


42 Schutz vor Schäden

Um Schäden an den Anschlagmitteln zu vermeiden, die diese sofort unbrauchbar machen, dürfen Seile, Keifen, Hebebänder und Rundschlingen

Abb. 235: Unzulässiges Knoten von Seilen

Abb. 236: Hebebandriss

1durch Überlastung
2nach Einschnitt in die Webkante (Bruchkraft auf bis zu 50 % reduziert)
3durch Knoten (Bruchkraft auf bis zu 30 % reduziert)

Eine Kante an der Last ist scharf, wenn der Kantenradius kleiner als der Seildurchmesser ist (Abb. 237). Für ein Drahtseil mit 16 mm Durchmesser stellt ein 5-Mark-Stück bereits eine scharfe Kante dar. In der Praxis ist die scharfe Kante der eigentliche "Seilmörder". Die scharfe Kante führt zu bleibenden Seilschäden. Durch das Knicken an der scharfen Kante wird die Tragfähigkeit auf bis zu 50 % reduziert; das Seil ist ablegereif.

Abb. 237: Scharfe Kante, wenn R kleiner d ist

Versuche über den Einfluss von Seilkrümmungen auf die Belastbarkeit von Seilen haben ergeben, dass erst bei einem Krümmungsdurchmesser, der dem sechsfachen Seildurchmesser entspricht, die Tragfähigkeit des Seiles nicht gemindert wird (Abb. 238). Dies ist besonders wichtig, wenn Anschlagseile unter Verwendung von Schäkeln an Lasten angeschlagen werden. Beim Anschlagen im Schwerlastbereich mit einem Seildurchmesser > 60 mm muss das Verhältnis Kantendurchmesser der Last zu Seildurchmesser mindestens 4 betragen (bei Seilen mit Fasereinlage > 4).

Abb. 238: Einfluss des Krümmungsdurchmessers auf die Tragfähigkeit des Seiles

Durch das Verwenden von Seilschonern (Kantenschützern) mit ausreichendem Radius werden Seilschäden und die Gefahr des vorzeitigen Seilbruches vermieden (Abb. 239). Bei ihrer Verwendung sollte bedacht werden, dass die Seilschoner an der Last oder an den Anschlagseilen befestigt werden müssen, wenn die Gefahr besteht, dass sie nach dem Absetzen der Last auf Personen herabfallen können.

Abb. 239: Seilschoner an einer scharfen Kante

Auch Kettenglieder können an scharfen Kanten verbogen werden. Wird jedoch die Nenndicke der Kette eine Stufe höher gewählt als für die Tragfähigkeit erforderlich, ist aufgrund der Überdimensionierung ein Verbiegen der Kettenglieder nicht zu befürchten. In diesem Fall kann die scharfe Kante keinen Schaden an der Kette anrichten.

Hebebänder können an scharfen Kanten angeschnitten werden. In diesem Fall sind Kantenschützer bzw. Hebebänder mit Schutzschlauch oder aufvulkanisierter, schnittfester Beschichtung zu verwenden.

Die Tragfähigkeit der Anschlagmittel wird vermindert bzw. es kommt zu Schäden an den Anschlagmitteln, wenn folgende Merkregeln nicht beachtet werden:

Abb. 240: Auf Biegung beanspruchte Pressklemme


Abb. 241: Seilschlaufe und Kranhaken passen nicht zueinander


Abb. 242: Verdrehte Anschlagseile


Abb. 243: Temperatur-Einsatzbereich von Anschlagmitteln. Einsatz bei höheren Temperaturen ist teilweise möglich. Die Tragfähigkeit muss dann jedoch reduziert werden.

42.1 Lastaufnahmemittel

Lastaufnahmemittel sind in vielfältigen Formen und Ausführungen in der Praxis vorhanden. Sie müssen so bemessen sein, dass sie den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen standhalten. Sie sind entsprechend den Bestimmungen der UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" VBG 9a zu berechnen, zu fertigen und auszurüsten. Die Bemessung des Lastaufnahmemittels ist ausreichend, wenn bei einer statischen Belastung mit dem zweifachen der zulässigen Belastung keine bleibende Verformung auftritt. Bei einer statischen Belastung mit dem dreifachen der zulässigen Belastung muss die Last noch gehalten werden, auch wenn bleibende Verformungen auftreten.

Abb. 244: Traverseneinsatz beim Tandemlifting

42.2 Traverse

Beim Betrieb gleisloser Fahrzeugkrane werden als Lastaufnahmemittel oft Traversen eingesetzt. Der Einsatz von Traversen kann für folgende Arbeiten notwendig sein:

Traversen müssen mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein (Abb. 245):

Abb. 245: Kennzeichnung von Traversen

Bei der Benutzung ist darauf zu achten, dass

42.3 Klemmen

Zum Transport von Blechen und Profilen werden Klemmen als Lastaufnahmemittel eingesetzt (Abb. 246). Sie müssen mindestens gekennzeichnet sein mit Angaben über:

Abb. 246: Klemme

Da bei der Verwendung von Klemmen besondere Regeln einzuhalten sind, muss eine Betriebsanleitung vorhanden bzw. möglichst an der Klemme angebracht sein. Zum Transport senkrecht hängender Blechtafeln müssen Klemmen, die sich unter Last schließen, eine Verriegelung haben. Diese soll verhindern, dass sich die Klemme bei Entlastung von der Last löst. Beim Einsatz von Klemmen ist zu beachten:

42.4 S-Haken

S-Haken sind Lastaufnahmemittel. Da S-Haken nicht genormt sind, gibt es unterschiedliche Bauarten. Gekennzeichnet sind S-Haken mit Angaben über:

Sie können z.B. als Verbindungselement zum Verlängern von Rundschlingen verwendet werden und wie Lasthaken zwischen Anschlagmittel und Last.

Sicherheitstechnisch gesehen ist der Einsatz von S-Haken beim Betrieb von Fahrzeugkranen bedenklich. Das unbeabsichtigte Aushängen der Last oder der Anschlagmittel ist nicht sicher verhindert (Abb. 247). S-Haken haben keine Sicherungsklappe. Anstelle von S-Haken sollten besser Schäkel verwendet werden.

Abb. 247: Einsatz von S-Haken bedenklich

42.5 Anschlagen von Containern

Mit Fahrzeugkranen werden auch Container verladen bzw. aufgestellt. Häufig wird mit vier Strängen an den oberen Eckbeschlägen des Containers mit Neigungswinkeln angeschlagen. Diese Form des Anschlagens von Containern ist sicherheitstechnisch nicht in allen Fällen zulässig. Wird an den oberen Eckbeschlägen angeschlagen, muss die Hubkraft lotrecht eingeleitet werden, da die Containerdächer konstruktionsbedingt keine waagerechten Druckkräfte aufnehmen können. Gemäß ISO 3874 "ISO-Container der Reihe 1; Handhabung und Befestigung" gilt für geschlossene 20 Fuß-, 30 Fuß- und 40 Fuß-Standard-Container: In beladenem Zustand darf nicht mit Neigungswinkeln an den oberen Eckbeschlägen angeschlagen werden (Abb. 248). Dies gilt nicht für leere Container. Ist dem Kranführer unbekannt, ob ein Container leer oder beladen ist, muss er ihn hinsichtlich des Anschlagens wie einen beladenen Container behandeln.

Abb. 248: Beladener Container unzulässig mit Neigungswinkeln angeschlagen Beladene Container können angeschlagen werden mittels:


Abb. 249: Stabtraverse zum Anschlagen von Containern mit mittigem Schwerpunkt


42.6 Lastplattformen

Lastplattformen sind Lastaufnahmemittel. Sie werden mit Hilfe eines Fahrzeugkranes vor Gebäudeöffnungen gehoben, um Lasten in das Gebäude hinein- bzw. herauszubefördern.

Für diese Arbeiten ist eine gute Planung erforderlich. Dies gilt insbesondere für das Beladen einer Plattform beim Herausbringen von Lasten aus dem Gebäude. Die Plattform wird beladen, während sie bereits im Kran hängt. Aus verschiedenen Gründen kann sich dabei die Plattform neigen. Dies kann wiederum zum Wegrollen der auf der Plattform befindlichen Last und ggf. zum Absturz der Last führen.

Aus Abb. 250 geht hervor, dass beim Beladen einer Plattform in angehobenem Zustand ein

Abb. 250: Lastverteilung auf der Plattform A - B Gebäudeauflager

Solange sich der Schwerpunkt der Last innerhalb oder über der schraffierten Fläche befindet, ist die Plattform im Gleichgewicht. Wird die Last jedoch z.B. seitlich verschoben, so dass der Schwerpunkt über die schraffierte Fläche hinausgerät, kann die Plattform um die Achse B-M kippen. Diese Kippbewegung kann vom Kranführer nicht ausgeglichen werden. Gerät der Schwerpunkt einer Last über den Punkt M hinaus, neigt sich die Plattform (Abb. 251).

Abb. 251: Unfall infolge Lastverlagerung beim Einsatz einer Lastplattform

 

Beim Aufbringen der Last wirken horizontale Kräfte auf die Plattform, die diese vom Gebäude wegbewegen. Die Schubkräfte müssen z.B. durch geeignete Halteseile aufgefangen werden (Abb. 252). Je weiter die Last Richtung M bewegt wird, desto mehr Gewichtsanteile der Last muss der Fahrzeugkran übernehmen. Liegt der Lastschwerpunkt bei M, übernimmt der Kran 100 % des Lastgewichts. Unter der zusätzlichen Belastung senkt sich der Kranhaken aufgrund der Durchbiegung des Auslegers. Die daraus folgende Neigung der Plattform kann vom Kranführer ausgeglichen werden.

Abb. 252: Schubkräfte beim Beladen


1Plattform
2Schubkraft
3Rückhalteseile

Der Wahl der Anschlagmittel kommt hinsichtlich ihrer Länge besondere Bedeutung zu. Abb. 253 verdeutlicht das. Eine Last, deren Schwerpunkt 0,4 m über ihrer Aufstandsfläche liegt, wird auf einer 3 m langen Plattform 0,5 m über den Mittelpunkt derselben hinausbewegt; die Plattform neigt sich um so stärker, je kürzer die Anschlagmittel sind.

Abb. 253: Einfluss der Seillänge auf die Neigung der Plattform

Ist die Last großvolumig, kann das Durchgangsprofil beim Verwenden eines Seilgehänges als Anschlagmittel nicht ausreichen. Dann werden z.B. Spreizrahmen oder Traversen benutzt. Eine stabförmige Traverse darf jedoch nur quer zur Längsrichtung der Plattform eingesetzt werden. Wird sie in Längsrichtung der Plattform angeschlagen, kommt es bei falscher Lastpositionierung (z.B. außerhalb des Schwerpunktes der Plattform) zu großen Neigungen. Es besteht die Gefahr, dass die Last ins Rutschen kommt und abstürzt.

Beim Anschlagen von Plattformen ist zu berücksichtigen:

43 Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen

Übermäßiger Verschleiß oder Beschädigung von Seilen, Anschlagketten, Hebebändern und Lastaufnahmemitteln bedeuten Unfallgefahr. Sie sind deshalb in regelmäßigen Abständen während der Benutzung zu prüfen (Tabelle 16).

Tabelle 16: Lastaufnahmeeinrichtungen; Prüfungen nach §§ 37, 38, 40 und 41 VBG 9a

Art der PrüfungArt der LastaufnahmeeinrichtungPrüffristenPrüferPrüfart
Prüfung vor der ersten InbetriebnahmeLastaufnahmemittelvor InbetriebnahmeSachkundigerSicht- und Funktionsprüfung
wiederkehrende Prüfungenallemindestens einmal jährlich
zusätzlich bei
  • Rundstahl-Anschlag- Ketten
  • Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung
mindestens alle 3 Jahrephysikalisch technisch: Prüfung auf Rissfreiheit

Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion

Beobachtung auf augenfällige Mängelalleständig während des GebrauchsAnschläger / KranführerSichtprüfung
außerordentliche Prüfungallenach:
  • Schadensfällen
  • besonderen Vorkommnissen
  • Instandsetzung
Sachkundigerauf den Einzelfall bezogen


43.1 Prüfung von Seilen

Für die Prüfung von Stahldrahtseilen finden sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck Festlegungen in verschiedenen technischen Regelwerken. Zu beachten sind für

Seile müssen durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich einer Prüfung unterzogen werden.

Darüber hinaus sind Drahthebebänder, die eine aufvulkanisierte Umhüllung besitzen, mindestens alle drei Jahre einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion zu unterziehen.

Dabei handelt es sich um eine zerstörende Prüfung, denn die aufvulkanisierte Umhüllung muss vollständig entfernt werden. Schon bei geringer Beschädigung der Umhüllung kann infolge eingedrungener Feuchtigkeit an den Drähten Korrosion auftreten. Selbst durchsichtige Umhüllungen sind nach kurzem Gebrauch des Anschlagmittels blind, so dass evtl. vorhandene Drahtbrüche nicht mehr erkannt werden können. Über diese besondere Prüfung muss ein Nachweis geführt werden.

Abb. 254: Prüfung von Seilen auch an verdeckten Stellen

Drahtseile sind in ihrer gesamten Länge, auch an ihren Befestigungen, zu überprüfen (Abb. 254). Seile, die z.B. auf Ausgleichsrollen aufliegen und nur geringe Ausgleichsbewegungen ausführen, sind an diesen Stellen besonders zu beobachten.

Mit Rücksicht auf die Sicherheit im Hebezeugbetrieb müssen Drahtseile rechtzeitig abgelegt werden. Dies hat zu geschehen, wenn folgende Schäden festgestellt werden:

Abb. 255: Hubseil mit Litzenbruch


Abb. 256: Seilquetschung


Abb. 257: Seilschlinge, die beim Weiterziehen zur Klanke führt Korbbildung (Abb. 258)

Abb. 258: Korbbildung


Abb. 259: Drahtbruchnest

Drahtbrüche in großer Zahl führen dann zur Ablegereife von Seilen, wenn die Anzahl sichtbarer Drahtbrüche (Abb. 260)

Abb. 260: Auszählen der Drahtbrüche auf einer markierten Strecke des Anschlagseils


Tabelle 17: Ablegereife von Anschlagseilen

SeilartAnzahl sichtbarer Drahtbrüche auf einer Länge von
 3d6d30d
Litzenseil4616
Kabelschlagseil101540


Werden ablegereife Seile, die zur Krankonstruktion gehören, gegen neue Seile ausgetauscht, ist darauf zu achten, dass die neuen Seile hinsichtlich Festigkeit, Durchmesser, Konstruktion, Mach- und Schlagart mit den Angaben im Kranprüfbuch übereinstimmen. Das Auflegen neuer Seile ist im Kranprüfbuch, Beiblatt "Tragmittel", zu dokumentieren.

43.2 Prüfung von Anschlagketten

Anschlagketten sind durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich zu prüfen; ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich. Zusätzlich müssen Rundstahlketten alle drei Jahre einer besonderen Prüfung auf Rißfreiheit (z.B. durch den Hersteller) unterzogen werden. Diese Prüfung muss in der Kettenkartei-Karte dokumentiert werden.

Rundstahlketten sind bei Feststellung folgender Mängel ablegereif:

Abb. 261: Gemittelte Glieddicke


43.3 Prüfung von Hebebändern

Hebebänder sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen; ein schriftlicher Nachweis der Prüfung ist nicht erforderlich.

Hebebänder sind ablegereif, wenn folgende Mängel festgestellt werden:

Abb. 262: Beschädigte Webkante


Abb. 263: Ablegereife Rundschlinge


43.4 Prüfung von Lastaufnahmemitteln

Lastaufnahmemittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft und festgestellte Mängel behoben werden. Ein Nachweis über die Prüfung ist nicht notwendig. Prüfhinweise enthält DIN 15429 "Lastaufnahmeeinrichtungen, Überwachung im Gebrauch".

Auch Lastaufnahmemittel sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen; ein Nachweis muss nicht geführt werden.

Beim Auftreten folgender Mängel ist ein Weiterbetrieb nicht zulässig:

43.5 Prüfung von Kranhaken

Vor der Inbetriebnahme sind geschmiedete Lasthaken auf ihre Kennzeichnung nach DIN 15405 Teil 1 zu prüfen. Ferner ist ab Haken-Größe Nr. 6 die Messstrecke "Y" bei Einfachhaken (bei Doppelhaken die Meßstrecken "Y1" und "Y2") am Hakenmaul durch Körnerschlag festzulegen (Abb. 264). Die Messstrecken sind mit der Schieblehre zu messen (Abb. 265) und in das Kranprüfbuch einzutragen.

Abb. 264: Messstrecken am Kranhaken

Abb. 265: Messen des y-Maßes

Der Lasthaken muss bei Feststellung folgender Mängel ersetzt werden:

Abb. 266: Abgenutztes Hakengewinde

Lasthaken sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf das Vorhandensein o.a. Mängel zu prüfen; die Ergebnisse der Prüfung müssen im Kranprüfbuch (Beiblatt "Tragmittel") dokumentiert werden. Die Beurteilung des Hakengewindes (Anrisse, Verschleiß) wird sich im allgemeinen nur nach Ausbau des Hakens aus dem Hakengeschirr bzw. der Unterflasche feststellen lassen.

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Vorschriften und Regeln der TechnikAnhang


Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) vom 14. Juni 1989 (Maschinenrichtlinie) in der Fassung der Änderungen durch die Richtlinien:

91/368/EWG vom 20. Juni 1991
93/44/EWG vom 14. Juni 1993
93/68/EWG vom 22. Juli 1993

Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) vom 30. November 1989 (Arbeitsmittel-Benutzerrichtlinie)

Neben der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) wird insbesondere auf folgende berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln hingewiesen:

Muster für schriftliche Beauftragung von Kranführern

Beaufortskala und Windgeschwindigkeit

WindstärkeWindgeschwindigkeitAuswirkungen des WindesStaudruck
BeaufortgradBezeichnungm/skm/him Binnenlandin daN/m2
0still0 - 0,21Windstille, Rauch steigt gerade empor.0
1leiser Zug0,3 - 1,51 - 5Windrichtung angezeigt nur durch Zug des Rauches, aber nicht durch die Windfahne.0 - 0,1
2leichte Brise1,6 - 3,36 - 11Wind am Gesicht fühlbar, Blätter säuseln, Windfahne bewegt sich.0,2 - 0,6
3schwache Brise3,4 - 5,412 - 19Blätter und dünne Zweige bewegen sich, Wind streckt einen Wimpel.0,7 - 1,8
4mäßige Brise5,5 - 7,920 - 28Hebt Staub und loses Papier, bewegt Zweige und dünnere Äste.1,9 - 3,9
5frische Brise8,0 - 10,729 - 38Kleine Laubbäume beginnen zu schwanken. Schaumköpfe bilden sich auf Seen.4,0 - 7,2
6starker Wind10,8 - 13,839 - 49Starke Äste in Bewegung, Pfeifen in Telegraphenleitungen, Regenschirme schwierig zu benutzen.7,3 - 11,9
7steifer Wind13,9 - 17,150 - 61Ganze Bäume in Bewegung, fühlbare Hemmung beim Gehen gegen den Wind.12,0 - 18,3
8stürmischer Wind17,2 - 20,762 - 74Bricht Zweige von den Bäumen, erschwert erheblich das Gehen im Freien.18,4 - 26,8
9Sturm20,8 - 24,475 - 88Kleinere Schäden an Häusern (Rauchhauben und Dachziegel werden abgeworfen).26,9 - 37,3
10schwerer Sturm24,5 - 28,489 - 102Entwurzelt Bäume, bedeutende Schäden an Häusern.37,4 - 50,5
11orkanartiger Sturm28,5 - 32,6103 - 117Verbreitete Sturmschäden (Sehr selten im Binnenland).50,6 - 66,5
12Orkan23,7
und mehr
118
und mehr
Schwerste Verwüstungen.66,6
und mehr


Die vergleichbaren Angaben über Geschwindigkeit und Stärke des Bodenwindes in Beaufortgraden beziehen sich auf die international festgelegte Messhöhe von 10 m über Grund im freien Gelände. Bei gleichen Beaufortgraden kann man entsprechend der durchschnittlichen Änderung der Windgeschwindigkeit mit der Höhe zum Beispiel in 4 m über Grund mit einer um etwa 20 % kleineren, in 30 m Höhe über Grund mit einer um etwa 20 % größeren Geschwindigkeit als den in 10 m gemessenen Werten rechnen. Bei Geschwindigkeitsangaben für einzelne Böenstöße sind die tatsächlich gemessenen Werte maßgeblich; eine Umrechnung auf eine andere Bezugshöhe ist dabei nicht statthaft.

DIN 15020 Teil 2: Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch, Ablegereife von Drahtseilen aufgrund von Drahtbrüchen

Zuständigkeitsbereiche und Anschriften der technischen Aufsichtsdienste der Bezirksverwaltungen

  1. Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Max-Brauer-Allee 41
    22765 Hamburg
    Tel.: (0 40) 3 81 09-0
    Fax: (0 40) 3 81 09-4 30
  2. Bremen und Niedersachsen
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Bultstraße 9
    30159 Hannover Tel.: (05 11) 85 03-0
    Fax: (05 11) 85 03-2 47
    ab Sommer 1996:
    Walderseestraße
    5-6 30163 Hannover
  3. Berlin, Brandenburg und der Regierungsbezirk Magdeburg des Landes Sachsen-Anhalt
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Lindenstraße 52
    10969 Berlin
    Tel.: (0 30) 2 59 97-0
    Fax: (0 30) 2 59 97-2 99
  4. Sachsen, Thüringen und die Regierungsbezirke Halle und Dessau des Landes Sachsen-Anhalt
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Hofmühlenstraße 8
    01187 Dresden
    Tel.: (03 51) 42 34-2 05 Fax: (03 51) 42 34-3 34
  5. Nordrhein-Westfalen
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Aue 96
    42103 Wuppertal
    Tel.: (02 02) 38 95-0
    Fax: (02 02) 38 95-4 01
  6. Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Wiesbadener Straße 70
    65197 Wiesbaden
    Tel.: (06 11) 94 13-0
    Fax: (06 11) 94 13-1 06
  7. Bayern
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Deisenhofener Straße 74
    81539 München
    Tel.: (0 89) 6 23 02-0
    Fax: (0 89) 6 23 02-1 00


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