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BGI 723 / DGUV Information 209-029 - Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 2006)
Vorwort
Metallschrott (kurz Schrott) ist ein wichtiger Rohstoff zur Erzeugung von Stahl und Nichteisen-Metallen (kurz NE-Metalle).
Schrott setzt sich aus
zusammen.
Für den weltweiten Schrotthandel ist nur der Neu- und Altschrott von Bedeutung. Den Medien ist zu entnehmen, dass radioaktiv belasteter Schrott eingeschmolzen (siehe Bild 1-1) und hierbei Personen gefährdet werden sowie erheblicher materieller Schaden entstehen kann.
Bild 1-1: Beispiele für Störfälle (Einschmelzen) von radioaktiv belastetem Schrott
Jahr | Land | Isotop | Akt. (GBq) |
1982 | Taiwan | Co-60 | 770 |
1983 | USA | Co-60 | 930 |
1983 | Mexiko | Co-60 | 15000 |
1984 | USA | Cs-137 | 0,37-1,9 |
1985 | Brasilien | Co-60 | unbekannt |
1985 | USA | Cs-137 | 56 |
1987 | USA | Cs-137 | 0,93 |
1988 | Italien | Co-60 | unbekannt |
1989 | USA | Cs-137 | 19 |
1989 | USA | Th | unbekannt |
1989 | Italien | Cs-137 | 1000 |
1990 | USA | Cs-137 | unbekannt |
1990 | Irland | Cs-137 | 3,7 |
1990 | Tschechoslowakei | Co-60 | unbekannt |
1991 | Indien | Co-60 | 7,4-20 |
1992 | USA | Cs-137 | 12 |
1992 | USA | Cs-137 | 4,6-7,4 |
1992 | USA | Cs-137 | unbekannt |
1992 | Polen | Cs-137 | unbekannt |
1992 | Russland | Cs-137 | unbekannt |
1992 | Russland | Ra-226 | unbekannt |
1993 | USA | Cs-137 | 37 |
1993 | USA | Cs-137 | 7,4 |
1993 | USA | Cs-137 | unbekannt |
1993 | Kasachstan | Co-60 | 0,3 |
1993 | USA | Cs-137 | unbekannt |
1993 | Südafrika | Cs-137 | < 600 Bq/g |
1993 | Italien | Cs-137 | unbekannt |
1994 | USA | Cs-137 | 0,074 |
1994 | USA | Cs-137 | unbekannt |
1994 | Bulgarien | Co-60 | 3,7 |
1995 | Kanada | Cs-137 | 0,2-0,7 |
1995 | Tschechien | Co-60 | unbekannt |
1995 | Italien | Cs-137 | unbekannt |
1996 | Schweden | Co-60 | 0,1 |
1996 | Österreich | Co-60 | unbekannt |
1997 | USA | Co-60 | 0,9 |
1997 | USA | Cs-137 | 1,3 |
1997 | Italien | Cs-137/Co-60 | 200/37 |
1997 | Griechenland | Cs-137 | 11 Bq/g |
1997 | USA | Cs-137/Am-241 | 7 Bq/g |
1997 | Brasilien | Co-60 | < 0,2 |
1997 | USA | Co-60 | 0,2 |
1998 | Schweden | Co-60 | 0,02 |
1998 | Spanien | Cs-137 | < 37 |
1998 | Slowenien | unbekannt | unbekannt |
1998 | Schweden | Ir-192 | 8 |
2000 | Schweden | Cs-137 | unbekannt |
Die Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile ist eine notwendige Aufgabe, die von
im Interesse der Produktreinheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Personen durchgeführt wird.
Diese BG-Inftation soll allen Verantwortlichen, nd deren Mitarbeitern, die mit Schrott umgehen, als Hilfsmittel bei ihrer Tätigkeit dienen.
1 Vorschriften
Alles was Recht ist
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen Mbedarf grundsätzlich der Genehmigung.
Diese Informationsschrift enthält Empfehlungen für Beschäftigte in Betrieben, die in Schrottladungen radioaktives Material vermuten oder tatsächlich feststellen. Die Empfehlungen orientieren sich an den Vorschriften des öffentlichen Rechts, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlung wichtig sind.
Dazu gehören die Ordnungsbehördengesetze /1/ der Länder, die Strahlenschutzverordnung /2/ und die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn /3/ mit den Anlagen A und B des ADR/RID /4/. Es reicht aus, über die wesentlichen Kernpunkte dieser Rechtsvorschriften informiert zu sein.
Beim Fund radioaktiver Bestandteile im Metallschrott ist grundsätzlich die örtliche Ordnungsbehörde zu informieren.
Strahlenschutzverordnung
Mit ihr hat die Bundesregierung die zielgerichtete Nutzung der Radioaktivität und der ionisierenden Strahlung geregelt. Ihr Zweck ist insbesondere der Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Der Begriff der zielgerichteten Nutzung bedeutet im Zusammenhang mit dieser Informationsschrift, dass die Strahlenschutzverordnung grundsätzlich nicht anzuwenden ist, wenn es sich um radioaktive Gegenstände in Schrottladungen handelt, die unbeabsichtigt, fahrlässig oder missbräuchlich dort hineingeraten sind.
Eine Ausnahme ist die Vorschrift in § 71 Abs. 2, in der es heißt: "Wer radioaktive Stoffe findet oder die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt, ... hat dies der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde ... mitzuteilen."
Diese Mitteilungspflicht gilt nicht, wenn die Aktivität der gefundenen Stoffe die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung nicht überschreitet, die in der Anlage III Tabelle 1 Spalten 2 und 3 aufgeführt sind. Denn eine geringfügige Radioaktivität, also eine, die unterhalb der Freigrenzen liegt, ist allein nicht geeignet, eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu verursachen. Folglich besteht dann für die Behörde kein Anlass, einzuschreiten.
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
Auf dessen Grundlage wurde die GGVSE /3/ erlassen. Nach § 2 Abs. 1 sind gefährliche Güter "Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ..., für Leben und Gesundheit von Menschen ... ausgehen können."
Metalle gehören im Allgemeinen nicht zu den gefährlichen Gütern im Sinne dieses Gesetzes. Radioaktive Stoffe gelten aber ab bestimmten Aktivitätskonzentrationen oder Grenzwerten als gefährliche Güter der Klasse 7 nach dem ADR/RID /4/.
Enthält also eine Schrottladung radioaktive Gegenstände oder sind Teile der Ladung mit radioaktiven Stoffen oberhalb einer bestimmten Größenordnung kontaminiert, so ist, sofern das Fahrzeug mit der Ladung an den Lieferanten zurückgeschickt werden soll, vorher zu prüfen, ob die Transporteinheit ein Gefahrguttransport nach Klasse 7 ADR/RID ist.
Maßgebend ist hier das Kapitel 2.2.7 mit Unterabschnitt 2.2.7.7.2.1, das die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen und die Aktivitätskonzentrationen für freigestellte Stoffe enthält; diese Grenzwerte sind identisch mit den Freigrenzen in den Spalten 2 und 3 in Tabelle 1 der Anlage III zur Strahlenschutzverordnung.
Welche Behörden sind zuständig?
Werden die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung nicht überschritten: keine. Falls doch, dann sind die - Zuständigkeitsregeln der jeweiligen Bundesländer maßgebend.
2 Organisation und Ablauf der Überwachung im Unternehmen
Ziel der Organisation der Überwachung von Schrott auf radioaktive Bestandteile ist es, den Schrott möglichst vollständig mit einem Minimum an Aufwand (Personal und Logistik) zu überwachen.
Wesentliche Kriterien sind:
Möglicherweise im Schrott (Bilder 2-1 bis 2-4) auftretende radioaktive Bestandteile und Nuklide sind:
Bild 2-1: Radioaktiv kontaminiertes Gehäuse
Bild 2-2: Radioaktiv kontaminierte Kleinteile
Bild 2-3: Rohr mit radioaktiven Anhaftungen (innen)
Bild 2-4: Radioaktive Bestandteile im Schrott - Beispiele
Herkunft | Art | Nuklid |
Erdöl-, Erdgasindustrie sowie Bergbau | Oberflächenanhaftungen in Rohren usw. | Nuklide der natürlichen Zerfallsreihen des Urans, Thoriums und Folgeprodukte des Urans |
Schrott aus kerntechnischen Einrichtungen | Rohre, Armaturen usw. | Cäsium-137, Kobalt-60 |
Medizinische und technische Strahlenquellen | Strahler in Bleikapsel | Cäsium-137, Kobalt-60, Strontium-89, Jod-123 |
Militärschrott | Thoriumhaltige Magnesiumlegierungen, Kampfstoffspürgeräte usw. | Natürliche Zerfallsreihen des Urans, Thoriums, Americium-241, Cäsium-137, Radon-226 |
Die Überwachung erfolgt mit stationären Messanlagen (Bild 2-5), Handmessgeräten (Bild 2-6) und/oder Messeinrichtungen an Lastaufnahmemitteln (z.B. Greifer, Magnete, Bild 2-7).
Für den Betrieb der Anlage sollte eine Betriebsanweisung vorhanden und die Mitarbeiter an den Geräten unterwiesen sein (Muster-Betriebsanweisung und Formblatt "Alarm" siehe Anhänge 1, 2 und 3).
Bild 2-5: Stationäre Messanlage
Bild 2-6: Handmessgerät zur Bestimmung der Aktivität
Bild 2-7: Einzelner Detektor am Kran hängend zur Überwachung von Schiffsladungen
Entsprechend § 12 Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) /5/, § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) /6/ und analog zu § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" (BGV D23) /7/ sollte die Unterweisung der mit der Kontrolle des Schrottes auf radioaktive Komponenten beauftragten Personen (befähigte Personen) mindestens halbjährlich durchgeführt werden.
Zu den Personen, die ebenfalls regelmäßig, d h. nach § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) /8/ mindestens einmal jährlich, zu unterweisen sind, gehören z.B.
Der Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung muss dokumentiert und sollte von den Unterwiesenen per Unterschrift bestätigt werden.
Über die Inbetriebnahme der Messeinrichtung sollte das Unternehmen die zuständigen Behörden informieren. Es empfiehlt sich, vor der Inbetriebnahme der Messanlage die Vorgehensweise bei möglichen Funden mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Verwendete Begriffe
Fachkundige
Fachkundige sind Personen, die im Strahlenschutz im Sinne der "Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV" /9/ fachkundig sind.
Dies sind z.B. Strahlenschutzbeauftragte nach StrlSchV.
Befähigte Person
Eine befähigte Person - analog zur BetrSichV /6/ - ist eine Person, die durch ihre
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile (z.B. mittels stationärer Messanlage, Handmessgerät) verfügt.
Bemerkung zur befähigten Person
Die Personen zur "Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile" sollten durch entsprechende interne und/oder externe Schulungsmaßnahmen hierzu befähigt werden.
Dokumentation
Es wird empfohlen, eine Dokumentation über die Überwachung des Schrottes anzulegen, um gegenüber Dritten (z.B. Kunden, Behörden) jederzeit einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Die Bedienung und Wartung der stationären Anlage orientiert sich an den Herstellerangaben.
Handmessgeräte sollten mindestens einmal jährlich durch den Lieferanten der Messgeräte oder ein Fachunternehmen geprüft und dies in einem Bericht protokolliert werden.
Zusätzlich ist ein Handmessgerät zur Überprüfung der Ortsdosisleistung bereitzustellen, welches im Falle eines Fundes einzusetzen ist.
Bild 2-8: Beispiel 1 für ein Messprotokol einer stationären Messanlage
Bild 2-9: Beispiel 2 für ein Messprotokol einer stationären Messanlage
3 Durchführung einer Untersuchung bzw. Vereinzelung von radioaktiv belasteten Bestandteilen in Schrotladungen
Wenn es zu einem Alarm in einer stationären Messanlage kommt, muss grundsätzlich die Schrottlieferung mit einem zweiten Messgerät (Handmessgerät) untersucht werden (siehe auch Abschnitt 2). In der Regel wird eine Vereinzelung der Schrottladung durchgeführt, mit dem Ziel, die radioaktive Quelle zu separieren und aus dem Schrottkreislauf zu entfernen (Bilder 3-1 bis 3-3).
Die Separation muss unter Leitung einer befähigten Person und durch in der Sache unterwiesene Personen (siehe Anhang 4 "Kurzunterweisung im Strahlenschutz") durchgeführt werden.
Wird jedoch bei der Separation eine Ortsdosisleistung (ODL) > 25 µSv/h überschritten, muss die weitere Separation unter Leitung eines Fachkundigen weitergeführt werden.
Das Messgerät sollte über eineNachweisempfindlichkeit für das Radionuklid Kobalt 60 (Co-60) oder Cäsium (Cs-137) von mehr als 1000 Impulsen pro Sekunde und 1 µSv/h ODL verfügen.
Auffinden von radioaktiven Stoffen im Schrott
Die mit der Untersuchung beauftragten Personen müssen mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Kontamination ausgerüstet werden.
Dies sind in der Regel:
Bild 3-1: Vereinzelung von Schrott mittels Detektor-Handmessgerät, Beispiel 1
Bild 3-2: Vereinzelung von Schrott mittels Detektor-Handmessgerät, Beispiel 2
Bild 3-3: Vereinzelung von Schrott mittels Detektor-Handmessgerät, Beispiel 3
Zusätzlich sollte bei den betroffenen Personen die während der Vereinzelung auftretende Dosis konservativ (mit Sicherheitszuschlag) abgeschätzt und dokumentiert werden. Dabei sind Dosisleistungsmesswert und Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen.
Die Vereinzelung sollte an einem hierfür vorgesehenen, gesonderten und separat von den Verkehrswegen befindlichen Platz vorgenommen werden.
Hierbei sind die Hauptwindrichtung (mit dem Wind auf die Schrottladung zu arbeiten) - wenn Staub aus der Ladung zu erwarten ist - sowie die Bodenbeschaffenheit des Platzes (fester Boden, n damit keine radioaktiven Stoffe in den Boden gelangen können) zu beachten.
Ist der radiologisch auffällige Fund separiert, so muss eine Bestimmung des/ der Radionuklid/e und der Aktivität erfolgen. Dies ist Voraussetzung für die Information an die zuständigen Behörden und deren Beurteilung zwecks Transport und Entsorgung der radioaktiven Quellen/Stoffe.
4 Entsorgung von radioaktiv belastetem Schrott
Vor der Festlegung der Entsorgung sind Daten über die vorhandenen Radionuklide, Aktivitäten und Oberflächenkontaminationen der kontaminierten Metalle zu erheben. Zeigen die Messungen eine Unterschreitung der Freigrenzen oder Freigabewerte (siehe Abschnitt 1), liegt kein radioaktiver Stoff im Sinne des § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes /10/ vor. Die Verwertung und Beseitigung kann dann nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz /11/ im freien Wirtschaftsablauf erfolgen.
Einschränkend wird auf die Radioaktivitätsklausel der Metallrecyclingwirtschaft hingewiesen, Metalle mit einer oberhalb der natürlichen Eigenstrahlung des Metalls hinausgehenden ionisierenden Strahlung aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschließen.
Bei der Überschreitung von Freigrenzen oder Freigabewerten liegt ein radioaktiver Stoff im Sinne des § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes /10/ vor. Damit wäre der Umgang genehmigungspflichtig und die Verwertung oder Beseitigung des kontaminierten Metalls im freien Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen. Weitere Maßnahmen wären die kontaminierten Metalle der atomrechtlich überwachten Abklinglagerung, der atomrechtlich überwachten Dekontamination, dem atomrechtlich überwachten Einschmelzen oder der Kombination vorgenannter Maßnahmen zuzuführen.
Sollten diese Maßnahmen nicht möglich sein, gelten die radioaktiven Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV /2/ als radioaktive Abfälle, die nach § 9a des Atomgesetzes /10/ über die Anlagen der Länder und des Bundes geordnet beseitigt werden müssen. Voraussetzung für die geordnete und sichere Beseitigung ist die Konditionierung von radioaktiven Abfällen, das heißt die Verarbeitung und Verpackung der Rohabfälle zur Herstellung zwischen- und endlagerfähiger Abfallgebinde.
Mit dem dritten Teil der StrlSchV /2/ "Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten" wurde Neuland betreten. Aufgrund des Titels VII der Richtlinie 96/29/ EURATOM des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen vom 13. Mai 1996 /12/ wurden neu geschaffene Regelungen für Expositionen durch natürliche Strahlungsquellen, die nicht zielgerichtet wegen ihrer Radioaktivität genutzt werden, sondern durch ihr schlichtes Vorhandensein auf die Arbeitsbedingungen auswirken, verrechtlicht.
Besondere Bedeutung kommt bestimmten bergbaulichen und industriellen Prozessen zu, durch die so genannte Rückständ mit natürlichen Strahlenquellen in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Vor diesem Hintergrund gilt der Regelungsschwerpunkt der §§ 97 bis 102 StrlSchV /2/ für die Verwertung und Beseitigung bestimmter bergbaulicher und industrieller Rückstände, die in Anlage XII Teil A StrlSchV /2/ wie folgt genannt sind:
Rückstände im Sinne des § 97 StrlSchV /2/ sind auch
Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A StrlSchV /2/ sind nicht überwachungsbedürftig, wenn bei der Verwertung oder Beseitigung bestimmte Standardwege beschritten und die in Anlage XII Teil B StrlSchV /2/ festgelegten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere die dort genannten Überwachungsgrenzen eingehalten werden. Die Überwachungsgrenzen wurden dabei so festgelegt, dass durch die Verwertung oder Beseitigung von Rückständen für Einzelpersonen der Bevölkerung sichergestellt ist, dass der Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nach § 97 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung nicht überschritten werden kann. Im Einzelnen gelten die nach Anlage XII Teil B StrlSchV /2/ gültigen Überwachungsgrenzen.
Rückstände, bei deren Entstehung die Einhaltung der in Anlage XII Teil B StrlSchV /2/ genannten Überwachungsgrenzen bei ihrer Verwertung oder Beseitigung nicht sichergestellt ist, fallen als überwachungsbedürftige Rückstände in den Anwendungsbereich der § § 97 ff. StrlSchV /2/ und gelten damit als radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Atomgesetzes. Eine abfallrechtliche Verwertung oder Beseitigung ist nach § 98 Abs. StrlSchV /2/ ohne behördliche Entlassung aus der Überwachung nicht zulässig. Anfallende
Rückstände dürfen nach § 97 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung vor der beabsichtigten Beseitigung oder Verwertung nicht mit anderen Materialien vermischt oder verdünnt werden, um die Überwachungsgrenzen der Anlage XII Teil B StrlSchV /2/ einzuhalten.
5 Ärztliche Untersuchung von Personen bei Kontamination, Inhalation und Ingestion mit radioaktiv belasteten Bestandteilen
In der Vergangenheit ist es selten zu Störbzw. Unfällen im Zusammenhang mit radioaktivem Metallschrott gekommen. Dabei ist auch eine Strahlenexposition von Beschäftigten möglich, z.B. 1985 in Goiania (Brasilien) oder 2000 in Thailand. Bei optimalen Sicherheitsvorkehrungen ist ein ähnlicher Unfall zwar sehr unwahrscheinlich, aber nie ganz auszuschließen. Dabei kann es auch vorkommen, dass Mitarbeiter einer erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt werden.
Auf der einen Seite kann eine erhöhte externe Strahlenexposition, z.B. durch eine umschlossene radioaktive Quelle, vorliegen. Liegen andererseits radioaktive Bestandteile im Schrott staubförmig vor, so handelt es sich um so genannte offene radioaktive Stoffe. Dann kann sich ein Beschäftigter mit diesen radioaktiven Stoffen auch kontaminieren, d h. eine Verunreinigung der Arbeitskleidung oder sogar der Haut mit radioaktiven Stoffen ist möglich.
Bei Kontaminationen besteht auch immer die Gefahr der Inkorporation, d h. die Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper. Beispielsweise könnten diese Stoffe eingeatmet werden.
Die StrlSchV /2/ verlangt bei Überschreiten einer effektiven Dosis von 50 mSv (bzw. 150 mSv für die Augenlinse oder 500 mSv für die Haut, die Unterarme, die Füße oder Knöchel) eine besondere arbeitsmedizinische Untersuchung durch einen strahlenschutzermächtigten Arzt (§ 64 StrISchV). Im konkreten Einzelfall wird jedoch nur eine im Strahlenschutz fachkundige Person eine entsprechende Dosisabschätzung durchführen können. Im Zweifellsfall sollte die atomrechtliche Behörde eingeschaltet werden.
Zeigt ein Kontaminationsmessgerät eine erhöhte Impulsrate, so ist unter Umständen von einem offenen radioaktiven Stoff auszugehen. Auch in diesem Fall greift wieder die oben beschriebene Forderung der § § 63 und 64 der StrlSchV /2/. Beim Vorliegen von offenen radioaktiven Stoffen können die oben angegebenen Dosisschwellen schnell überschritten werden. Deshalb sollte in diesen Fällen grundsätzlich eine Vorstellung bei einem strahlenschutzermächtigten Arzt in Erwägung gezogen werden, wenn eine Kontamination oder Inkorporation zu befürchten ist.
Ist es zu einer erhöhten Strahlenexposition gekommen, gibt die BG-Information "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung" (BGI 668) /13/ Hilfestellung, was in einem solchen Fall zu tun ist. Darin ist neben einem Strahlenunfallerhebungsbogen auch eine Liste der regionalen Strahlenschutzzentren enthalten. Diese, von den Berufsgenossenschaften unterhaltenen Zentren, sind Ansprechpartner für alle Fragen, die mit einer erhöhten Einwirkung ionisierender Strahlung verbunden sind. Es besteht dort eine 24-Stunden-Rufbereitschaft.
Die aktuellen Adressen und Telefonnummern können auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik abgerufen werden.
6 Literatur- und Quellenverzechnis
/1/ | Ordnungsbehördengesetz (OBG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980, GV. NW. S. 528 |
/2/ | Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, ber. 2002 S. 1459, 18.06.2002 S. 1869) |
/3/ | Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 03.01.2005, BGBl. I S. 36 |
/4/ | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (17. ADR-Änderungsverordnung vom 27.08.2004, BGBl. II S.1274) und mit Eisenbahnen (12. RID-Änderungsverordnung vom 28.09.2004, BGBl. II S.1434) |
/5/ | Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) |
/6/ | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
/7/ | Unfallverhütungsvorschrift BGV D23 "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" |
/8/ | Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention" |
/9/ | "Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV" vom 18.06.2004 |
/10/ | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) |
/11/ | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994, BGBl. I S. 2705 |
/12/ | Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen vom 13. Mai 1996; ABl. Nr. L 159 vom 29. Juni 1996, S. 1 |
/13/ | BGI 668 "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung" |
Muster einer Betriebsanweisung für die Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile | Anhang 1 |
Betriebsanweisung (BA) Nr. 1 | ||
1 Geltungsbereich | ||
Diese Betriebsanweisung gilt für die stationäre Messanlage zur Überwachung von Schrott auf radioaktive Bestandteile.
Adressat sind die Mitarbeiter des Schrottbetriebs und des Wareneingangs, sofern sie zum Bedienen bzw. Handling der Anlage befugt sind. | ||
2 Alarmfall | ||
2.1 Der Alarm wird kenntlich gemacht durch
| ||
2.2 Das Fahrzeug ist aus der Anlage zu fahren und eine erneute Messung durchzuführen. Im wiederholten Alarmfall ist der Verantwortliche (z.B. Betriebs-, Bereichsleiter) zu informieren. | ||
2.3 Auf einem gesonderten Abstellplatz überprüft die "befähigte Person" die Schrottladung und ermittelt die Ortsdosisleistung zur Gefährdungsbeurteilung. | ||
2.4 Im Fall einer Vereinzelung sind Handmessgeräte zu verwenden (siehe Abschnitte 2 und 3). | ||
2.5 Ein Transport der Schrottladung zur Entsendestelle ist nur zulässig, wenn das radioaktive Nuklid mit der Aktivität bekannt ist und die Transportvorschriften (siehe Abschnitt 1) beachtet werden. | ||
2.6 Die Schrottladung ist zu kennzeichnen und gegen Zutritt von unbefugten Personen zu sichern. | ||
3 Wartung der Anlage | ||
Die Wartung von Messanlagen ist gemäß Herstellerspezifikation durchzuführen.
Handmessgeräte müssen mindestens einmal jährlich durch den Lieferanten der Messgeräte oder ein Fachunternehmen gewartet werden.
Die Wartung ist in einem Bericht zu dokumentieren. | ||
4 Entsorgung von radioaktiv belastetem Schrott | ||
Die Entsorgung von radioaktiv belastetem Schrott ist bei Überschreitung der Freigrenzen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchzuführen.
Bis zum Entscheid der Behörde ist eine sichere Lagerung zu gewährleisten. | ||
5 Folgen bei Nichtbeachtung | ||
5.1 Bußgelder bei Nichtbeachtung von gesetzlichen Bestimmungen und Unterlassen der Information an die zuständige Behörde. | ||
5.2 Gesundheitliche Folgen bei falschem Umgang mit radioaktiv belasteten Bestandteilen im Schrott. | ||
Datum:
| Unterschrift (Geschäftsführer/Betriebsleiter): |
Muster einer Betriebsanweisung für Verwieger | Anhang 2 |
Betriebsanweisung (BA) Nr. 2 | ||
1 Geltungsbereich | ||
Waage | ||
2 Alarmfall | ||
2.1 Löst eine stationäre Radioaktivitäts-Messanlage einen Alarm aus, schaltet der Verwieger das akustische Signal ab und informiert
| ||
2.2 Der Verwieger teilt dem Lkw-Fahrer bzw. dem Lokrangierführer mit, dass eine Zweitmessung zur Kontrolle notwendig ist. | ||
2.3 Der Verwieger kontrolliert, dass sowohl Lkw als auch die Lok-Waggoneinheit die Waage/Messanlage komplett verlassen haben, damit sich die Messanlage auf ihre Nullwert einstellen kann. | ||
2.4 Wird durch die Zweit- bzw. im Zweifelsfall Drittverwiegung der Alarm bestätigt, informiert der Verwieger den Lkw-Fahrer/Lokrangierführer, dass der
abgestellt wird. | ||
2.5 Die weitere Vorgehensweise wird von der Betriebsleitung begleitet. | ||
2.6 Die ausgedruckten Messprotokolle werden - wie in der QM-Anweisung Nr. XYZ beschrieben - bearbeitet. | ||
Datum: | Unterschrift (Geschäftsführer/Betriebsleiter): |
Muster für ein Formblatt "Alarm" einer stationären Radioaktivitätsmessanlage | Anhang 3 |
Formblatt "ALARM" | ||||||
Datum: | Uhrzeit: | |||||
Fahrzeug, amtl. Kennzeichen: | ||||||
Lieferant: | ||||||
Ladungsart: | ||||||
Gewicht/Volumen: | ||||||
Messwerte: | ||||||
1. Messung: | 1. Alarmtyp | 3. Alarmtyp | ||||
2. Alarmtyp | ||||||
2. Messung: | 1. Alarmtyp | 3. Alarmtyp | ||||
2. Alarmtyp | kein Alarm | |||||
3. Messung: | 1. Alarmtyp | 3. Alarmtyp | ||||
2. Alarmtyp | kein Alarm | |||||
Maximale Ortsdosisleistung: ... ... ... ... ... ... ... (Handmessgerät) | ||||||
Beurteilung: | bestätigter Alarm | Fehlalarm | ||||
Gezeichnet durch den Beauftragten der Messanlage: | ||||||
Bei bestätigten Alarmen Eingeleitete Maßnahmen/Anmerkungen: Unterschrift des Verantwortlichen (Betriebsleiter): | ||||||
Weiterleitung des Alarmprotokolls an die befähigte Person | ||||||
Datum: | Unterschrift: |
Muster für ein Formblatt "Kurzanweisung im Strahlenschutz" | Anhang 4 |
Grundsätze:
| ||||||
Unterweisung durchgeführt: | ||||||
Ort: | Datum: | |||||
Verwendete Betriebsanweisungen: | ||||||
Erklärung
Die unterwiesenen Personen bestätigen, dass sie im Strahlenschutz unterwiesen wurden sowie den Inhalt dieser Information verstanden haben und verpflichten sich, den entsprechenden Anweisungen zum Schutz vor ionisierenden Strahlen Folge zu leisten: | ||||||
Fremdfirma/ eigene Abteilung | Personal-Nr.: | Name,Vorname | Datum | Unterschrift | ||
|
ENDE |