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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 739 - Holzstaub - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Erfassen, Absaugen und Lagern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/739)

(Ausgabe 08/2002)



(siehe auch "BGI 739-1 - Holzstaub - Gesundheitsschutz", 07/2009)

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

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1 Gefährdungen

Holzstaub

Holzstaub und -späne können zusammen mit Luftsauerstoff brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden. Explosionsfähige Gemische kommen aber fast nur im Inneren von Filtern und Silos vor (Anhang 9).

An und in Silos können Personen gefährdet werden durch

Für eine schnelle Übersicht sind die Maßnahmen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig sind, von denen, die aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes zu erfüllen sind, in den entsprechenden Kapiteln getrennt aufgeführt.

2 Gesundheitsschutz

2.1 Luftgrenzwert und Überprüfung

Für Holzstaub gilt ein Luftgrenzwert von 2 mg/m3, gemessen als einatembarer Staub (früher: Gesamtstaub - siehe DIN EN 481).

Anlagen und Arbeitsplätze, an denen nach dem Stand der Technik der Luftgrenzwert von 2 mg/m3 nicht eingehalten werden kann, sind in Anhang 2 aufgeführt. Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3.

Die Einhaltung des Luftgrenzwertes muss durch

Holzstaubmessungen werden bevorzugt mit personengetragenen Geräten durchgeführt, weil meist größere Arbeitsbereiche und selten örtlich eng begrenzte Arbeitsplätze zu bewerten sind. Personenbezogene Messungen liefern in der Regel höhere Messergebnisse als ortsbezogene Messungen (Anhang 20, Nr. 10 [2]).

2.2 Arbeitsbereichsanalyse

Durch eine Arbeitsbereichsanalyse kann beurteilt werden, ob der Luftgrenzwert am Arbeitsplatz eingeholten ist.

Beispiel siehe Anhang 3.1.

2.3 Staubarme Arbeitsbereiche

Arbeitsbereiche gelten als staubarm, wenn der Luftgrenzwert von 2 mg/m3 dauerhaft sicher eingehalten ist oder durch umfassende Branchenuntersuchungen (verfahrens- und stoffspezifische Kriterien) die Einhaltung dieses Grenzwertes nachgewiesen wurde. Dies bedeutet:

In Untersuchungen der Holz-Berufsgenossenschaft, des Arbeitskreises der Ländermessstellen für chemischen Arbeitsschutz (ALMA) und des Institutes für Gefahrstoff-Forschung (IGF) Anhang 20, Nr. 10 [1-6]) wurde nachgewiesen, dass die in Tabelle 1 angeführten Betriebsarten/Arbeitsbereiche als staubarm gelten, wenn die angegebenen Bedingungen eingehalten werden. Die genannten Bedingungen müssen im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse (Anhang 3) nachgewiesen werden.

Tabelle 1

Staubarme Betriebsarten/ Arbeitsbereicheausgenommene Anlagen/ Arbeitsplätze bzw. ArbeitenBedingungen
(verfahrensspezifische Kriterien)
für Staubarmut
Überprüfung
Betriebe des Schreiner-/ Tischlerhandwerks, Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z.B. Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien, Theaterwerkstätten, Baumärkte, Ausbildungswerkstätten, Behindertenwerkstätten.

Ausgenommen sind handwerkliche Drechslereien

Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind generell Anlagen und Arbeitsplätze nach der "Negativliste" (Anlage 2 zur TRGS 553 bzw. Anhang 3 dieser BGI), sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht mindestens 1 Stunde beträgt. Ausdrücklich ausgenommen sind danach auch Schleifarbeiten von Hand, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.1. Erfassung und Absaugung
  1. Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen
  • Abschnitt 3.1 "Notwendigkeit" und Abschnitt 3.2 "Grundsätze der Stauberfassung, Absauggeschwindigkeit" müssen erfüllt sein.
  • Altmaschinen und nicht geprüfte Neumaschinen siehe Anhang Anhang 4 bzw. 5. Die dort genannten Bedingungen müssen eben falls erfüllt sein.
  • Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "staubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle
  1. Elektrowerkzeuge siehe Abschnitt 3.1
  2. Luftrückführung siehe Abschnitt 3.5
  3. Entstauber siehe Abschnitt 3.4.3
  4. In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden.

2. Reinigung - Abschnitt 2.6 muss erfüllt sein

3. Messungen, Prüfungen - Abschnitt 2.7 muss erfüllt sein

Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für staubarmen Arbeitsbereich noch vorliegen
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Gatterführern in Sägewerken
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "staubgeprüft" tragen oder für die eine oder entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt 
  • Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden
  • Gesamtabsaugquerschnitt > Summe der Einzelabsaugabsaugquerschnitte
  • Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s 2 bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit


2.4 Atemschutz

Atemschutz ist erforderlich

Er ist vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Tragezeitbegrenzung gemäß den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) beachten, z.B. bei filtrierenden Halbmasken Tragezeit bis 120 Minuten mit anschließend 30 Minuten Erholungszeit.

Geeigneter Atemschutz:

2.5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung (Erstuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen danach (Nachuntersuchungen) nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz

2.6 Reinigung

Empfehlung: Für jeden Arbeitsbereich (z.B. Bankraum, Maschinenraum, Zuschnitt, Endmontage) sollte mindestens ein geprüfter Industriestaubsauger ausschließlich für Reinigungszwecke vorhanden sein.

2.7 Messungen, Prüfungen

Aus staubtechnischen Gründen sind folgende Maßnahmen notwendig:

Art und Umfang der Messungen und Prüfungen sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Ihre regelmäßige Durchführung ist zu dokumentieren.

2.8 Unterweisung Staubschutz

Die Beschäftigten sind in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, über die Gefahren durch Holzstaub sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu unterweisen.

Muster-Betriebsanweisung siehe Anhang 29.

3 Erfassung und Absaugung

3.1 Notwendigkeit einer Absaugung

Grundsätzlich ist bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, z.B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen eine Absaugung notwendig.

A Ausnahmen von diesem Grundsatz (Anhang 20, Nr. 10 [1])

Nach dem Stand der Technik kann Staub bei folgenden Maschinen nicht wirksam abgesaugt werden:

An diesen Maschinen müssen andere lüftungstechnische Maßnahmen geprüft und dokumentiert werden. Notfalls muss Atemschutz eingesetzt werden.

B Absaugung von Elektrowerkzeugen

Die Art der Absaugung von Elektrowerkzeugen ergibt sich aus Tabelle 2.

Tabelle 2

TätigkeitAnforderung an Absaugtechnik
mit HandkreissägeAnschluss an Absauggerät (Staubsauger)
mit Stichsäge mit SpanflugschutzAbsaugung verzichtbar
mit HandhobelmaschineAnschluss an Absauggerät (Staubsauger)
mit HandoberfräsmaschineAnschluss an Absauggerät (Staubsauger)
mit Handschlitzfräse/ Flachdübelfräsmaschine (Lamello)Anschluss an Absauggerät (Staubsauger)
mit Handbandschleifmaschineintegrierte Absaugung mit Staubbeutel (Papier) und zusätzlich Absaugung über Absaugtisch; bei mehr als ca. 1/2 Stunde pro Schicht alternativ Absaugung über Staubsauger
mit Handscheibenschleifmaschine (Exzenterschleifer)integrierte Absaugung mit Staubbeutel (Papier) und zusätzlich Absaugung über Absaugtisch; bei mehr als ca. 1/2 Stunde pro Schicht alternativ Absaugung über Staubsauger
mit Vibrationsschleifmaschine/ Schwingschleifmachine (Rutscher)integrierte Absaugung mit Staubbeutel (Papier) und zusätzlich Absaugung über Absaugtisch; bei mehr als ca. 1/2 Stunde pro Schicht alternativ Absaugung über Staubsauger
bei Handschleifarbeitenabgesaugter Arbeitstisch, Kabine, Unterflurabsaugung mit zusätzlicher Zuluft oberhalb der Bearbeitungsstelle


3.2 Grundsätze der Stauberfassung

Empfehlung: Staubtechnisch geprüfte Maschinen beschaffen (Anhang 6).

Grundsätzlich müssen sowohl Maschinen mit Kapselung als auch Maschinen mit Absaugung an der Entstehungsstelle an eine Absaugung angeschlossen werden.

Dabei muss im Absaugstutzen (= Schnittstelle) eine Mindestluftgeschwindigkeit von 20 m/s 3 eingehalten werden, außer für abgesaugte Schleiftische und Werkbänke sowie bei anderen Maschinen, wenn der Hersteller nachgewiesen hat, dass ein geringerer Wert ausreicht.

Grundsätze für stationäre Maschinen:

Erfassungsbedingungen an praktischen Beispielen siehe Anhang 4.

3.3 Pneumatische Förderung

3.3.1 Absperrschieber

Aus staubtechnischen Gründen sind Absperrschieber in Absaugrohrleitungen nötig, wenn die Anlage nicht für das gleichzeitige Absaugen aller angeschlossenen Maschinen ausgelegt ist. Die Schieber müssen automatisch öffnen und schließen, wenn die jeweilige Maschine ein- bzw. ausgeschaltet wird.

Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die vor 1993 in Betrieb genommen worden sind, soweit sie mit gangbaren und regelmäßig benutzten Handschiebern ausgerüstet sind oder wenn der Absaugvolumenstrom von Maschinen so gering ist, dass er den Gesamtvolumenstrom nicht wesentlich beeinflusst.

Bei vollständiger Abschieberung der Förderleitungen muss auch beim Einzelbetrieb jeder Maschine ein Mindest-Förderluftvolumenstrom sichergestellt werden, um Ablagerungen in den Förderleitungen zu vermeiden. Dies kann erreicht werden z.B. durch ein selbsttätiges Öffnen von weiteren Schiebern mit einer übergeordneten

Anlagensteuerung, mechanisch wirkenden Bypassklappen oder Aktivierungs-Luftsystemen.

3.3.2 Förderleitungen

Förderleitungen sollten aus fest verlegten Rohren bestehen. Diese müssen aus nichtbrennbarem Material sein. Fest verlegte Förderleitungen müssen zu brennbaren Bauteilen einen Abstand von 100 mm haben.

Sofern die Förderleitungen bauaufsichtlich festgelegte Brandabschnitte durchdringen, müssen selbsttätig wirkende Brandschutzklappen/-schieber eingebaut werden, die für materialführende Rohrleitungen geeignet sind.

Nur zwischen Maschinenabsaugstutzen und fest verlegter Förderleitung dürfen flexible Schläuche verwendet werden. Diese müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material (Baustoffklasse DIN 4102-B1) bestehen. Sie sollten höchstens 0,5 m lang und geerdet sein. Aus technischen Gründen können größere Leitungslängen erforderlich sein, z.B. bei verfahrbaren Maschinen oder beweglichen Maschinenteilen.

In Förderrohrleitungen ist ein störungsfreier Betrieb ab folgenden Luftgeschwindigkeiten gesichert:

Andere gleichwertige Lösungen sind möglich.

3.3.3 Funkenlöschanlagen in Absaugleitungen

Nach Untersuchungen der Holz-BG über Brandursachen in holzbe- und verarbeitenden Betrieben (Anhang 20, Nr. 10 [7]), besteht bei der Spanplatten-, Türen-, Leisten- und Parkettherstellung insbesondere an Zerkleinerungs-, Mehrblattkreissäge- und Breitbandschleifmaschinen ein hohes Risiko, dass bei der Bearbeitung Funken oder glimmende Teilchen entstehen und in die Absaugleitungen geraten. In diesen Fällen besteht erhöhte Brand- und Explosionsgefahr. Wenn bei solchen Maschinen die Absauganlage mit einer Luftrückführung ausgestattet ist, ist zusätzlich zu einer ortsfesten Löscheinrichtung im Silo bzw. in der Filteranlage eine Funkenlöschanlage in der Absaugleitung zwischen Maschine und der Filteranlage bzw. dem Silo erforderlich (Anhang 10).

Führen mehrere Absaugleitungen in die Filteranlage bzw. in das Silo, sind Funkenlöschanlagen nur in den Absaugleitungen notwendig, an die die genannten Maschinen angeschlossen sind.

3.3.4 Ventilatoren

In Ventilatoren können durch Kontakt des Laufrades mit der Düse Schlag- und Reibfunken entstehen, die im Bereich der mit Staub und Spänen beladenen Luft (Rohluftbereich) zu Bränden und Explosionen führen können. Rohluftseitig angeordnete Ventilatoren sollten deshalb zwischen Laufrad und Düse mit einem Ring aus nicht funkenreißendem Material, z.B. Bronze, Messing, Kupfer, ausgerüstet sein. Trotzdem bleibt die Gefahr der Bildung von Funken durch angesaugte Metallteile bestehen.

Reinluftseitig angeordnete Ventilatoren sollten bevorzugt werden.

Aus Lärmschutzgründen sollten Ventilatoren schallisoliert im Freien oder in gesonderten Räumen aufgestellt werden.

Um die Übertragung von Vibrationen auf Bauteile oder angeschlossene Rohrleitungen zu vermindern, sind Maßnahmen zur Schwingungsdämpfung notwendig, z.B.

3.4 Filterung, Abscheidung

3.4.1 Grundanforderungen an Filteranlagen

Üblicherweise werden Holzstäube und -späne in einer Filteranlage oder einem Entstauber abgeschieden.

Filteranlagen und Entstauber mit einem Luftvolumenstrom bis höchstens 6.000 m3/h dürfen unter bestimmten Bedingungen auch in Arbeitsräumen aufgestellt werden (Anhang 7).

Filteranlagen mit einem Luftvolumenstrom von mehr als 6.000 m3/h dürfen nur im Freien oder in separaten Filteraufstellräumen aufgestellt werden.

Filtergehäuse müssen aus nicht brennbarem Material sein (Baustoffklasse DIN 4102-A1).

Filteranlagen müssen mit automatischen Abreinigungseinrichtungen ausgerüstet sein, z.B. mechanische Rüttelung, Spülluft- oder Druckluftabreinigung.

Filteranlagen und Entstauber ab Rohluftstutzendurchmmesser > 200 mm müssen mit einer Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein (Anhang 11, 16).

Filteranlagen mit einem Luftvolumenstrom von mehr als 6.000 m3/h müssen mit einer Explosionsdruckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein (Anhang 12.1). Die Druckentlastungsöffnungen sollten unmittelbar ins Freie - nicht auf Verkehrswege - münden. Das erfordert die Aufstellung des Filtergehäuses direkt an einer Gebäudeaußenwand des Filteraufstellraumes. Bei offenen Filteranlagen/Überdruckanlagen muss der Filteraufstellraum selbst ins Freie druckentlastet werden. Solche Räume müssen so ausgeführt sein, dass sie dem maximalen reduzierten Explosionsüberdruck pred, max standhalten.

Geschlossene Filteranlagen und Entstauber müssen von den angeschlossenen Leitungen (roh- und reinluftseitig) explosionstechnisch entkoppelt sein (Anhang 13).

Elektrische Ausrüstung von Filteranlagen siehe Anhang 14.

Absackfilter ohne Filterverkleidung und ohne Verkleidung des Sammelbereiches (offene Filteranlage). Ventilator rohluftseitig angeordnet. Aufstellung im feuerhemmend abgetrennten Bereich. Explosionsdruckentlastung des Filteraufstellraumes an der Gebäudeaußenwand, notwendig bei Luftvolumenströmen > 6.000 m3/h. Ausschließlich Abluftbetrieb möglich.

3.4.2 Filteraufstellräume

Filteraufstellräume müssen gegenüber angrenzenden Arbeitsbereichen mindestens feuerhemmend (F 30 nach DIN 4102) abgetrennt werden.

Beispiele siehe Anhang 15.

Wenn diese Abtrennung von der Bauaufsichtsbehörde als Teil eines Brandabschnittes angesehen wird, müssen höhere Anforderungen erfüllt werden.

3.4.3 Entstauber, Industriestaubsauger, Kombigeräte

Entstauber sind Absauggeräte mit einem Luftvolumenstrom von höchstens 6.000 m3/h und einem Anschlussdurchmesser von höchstens 300 mm, bei denen Ventilator, Filterelemente und Sammelbehälter eine Einheit bilden.

An Entstauber darf grundsätzlich nur eine Maschine angeschlossen werden. Ausnahmsweise dürfen auch mehrere Maschinen angeschlossen werden, wenn die gleiche Absaugwirkung wie bei einer Absauganlage erzielt wird.

Entstauber dürfen auch in Arbeitsräumen betrieben werden, wenn sie

Beim Prüfzeichen H2 darf der Anteil der rückgeführten Luft unter Berücksichtigung des natürlichen Luftwechsels nicht höher als 50 % sein. Bei Entstaubern mit Rohluftstutzendurchmessern ab 250 mm (Großentstauber) kann dazu eine Zuluftanlage erforderlich sein. Bei Filtermaterial G oder besser und Filterflächenbelastungen von höchstens 200 m3/(m2 * h) bzw. Prüfzeichen H3 (Reststaubgehalt < 0,1 mg/m3) kann darauf verzichtet werden.

Forderungen zum Brand- und Explosionsschutz bei Entstaubern, Industriestaubsaugern und Kombigeräten siehe Anhang 16.

Es wird dringend empfohlen, nur geprüfte Entstauber, Industriestaubsauger und Kombigeräte zu beschaffen.


3.5 Luftrückführung

Aus staubtechnischen Gründen müssen folgende Bedinungen eingehalten werden:

Dies ist auch der Fall, wenn bei neuen Filteranlagen Filtermaterial der Kategorie G verwendet wird und die Filter lächenbelastung 150 m3/(m2 * h) nicht überschreitet.

Messungen der Holz-BG unter praktischen Bedingungen haben gezeigt (Anhang 20, Nr. 10 [1], dass auch bei alten Filteranlagen mit unbeschädigtem Filtermaterial und einer Filter lächenbelastung unter 150 m3/(m2 * h), die Anhang 7, Ziffer 2. entsprechen, vom Einhalten des 0,1 mg/m3-Wertes ausgegangen werden kann. Deshalb ist in der Regel eine Reststaubgehaltsüberwachung, wie sie in prEN 12779 für Anlagen mit einem Luftvolumenstrom über 10.000 m3/h gefordert wird, in Deutschland nicht erforderlich.

Bei höheren Filterflächenbelastungen konnte dies bisher nicht nachgewiesen werden. Deshalb ist an Filteranlagen bei Filterflächenbelastungen über 150 m3/(m2 * h) eine regelmäßige Messung des Reststaubgehaltes oder eine Reststaubgehaltsüberwachung erforderlich oder mittels einer staubtechnischen Prüfung der Nachweis zu erbringen.

Es wird dringend empfohlen, nur geprüfte Filteranlagen zu beschaffen.

Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes sind darüber hinaus folgende Maßnahmen notwendig:

3.6 Konzeption von Absauganlagen

Folgendes ist für die Konzeption einer einwandfrei arbeitenden Absauganlage von Bedeutung:

Vorgaben für die Bestellung einer Absauganlage siehe Anhang 17.

Beispiele typischer Absauganlagen im Handwerk siehe Anhang 18.

4 Lagerung

4.1 Anwendungsbereich

Silos für Holzstaub und -späne sind zum Lagern von Staub, Spänen oder Schnitzeln aus Holz bestimmt.

Als Silos gelten auch geschlossene Sammel- und Lagereinrichtungen, z.B. Container (transportable oder stationäre Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 0,5 m3). Für sie sind deshalb dieselben Bestimmungen wie für Silos anzuwenden.

Auf pneumatisch beschickte geschlossene Container, in denen ein explosionsfähiges Staub/Luft-Gemisch entstehen kann, sind die Bestimmungen für Silos ebenso anzuwenden.

Geschlossene oder teilweise offene Lagerhallen oder ähnliche Einrichtungen, die zur Entnahme des Füllgutes von der Seite her betriebsmäßig befahren werden, gelten nicht als Silos.

Offene Container, die z.B. mit einer Plane abgedeckt sind, sind keine geschlossenen Sammel- und Lagereinrichtungen und gelten deshalb nicht als Silos.

Anlagen, in denen Staub, Späne und Schnitzel aus Holz gefördert und gelagert werden, gelten als brand- und explosionsgefährdet.

Staub und Späne können in jedem Mischungsverhältnis gelagert werden. Wird das Spänegut als Brennstoff für eine Feuerungsanlage verwendet, dürfen folgende Staubanteile nicht überschritten werden (siehe TRD "Holzfeuerungen an Dampfkesseln" - TRD 414 Ausrüstung):

Nachfolgend werden Forderungen an bauliche Einrichtungen sowie Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz in Silos für Holzstaub und -späne mit oder ohne Einbau- oder Aufsatzfilter erläutert. Im Abschnitt Brand- und Explosionsschutz werden nur in der Holzwirtschaft derzeit übliche und bewährte Lösungen beschrieben.

Die für die Baugenehmigung eines Silos zuständige Behörde kann zusätzliche Maßnahmen fordern.

Erfahrungsgemäß ist das Brand- und Explosionsrisiko bei Lagerräumen bis 1 m3 Sammelvolumen gering. Deshalb kann in Silos oder ähnlichen Räumen mit einem Leervolumen von höchstens 1 m3 auf Explosionsdruckentlastung und Löscheinrichtungen verzichtet werden. Es genügen Maßnahmen des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes (z.B. Vermeiden von Zündquellen).

4.2 Bauliche Gestaltung und Einrichtungen

Anforderungen hinsichtlich

sowie Einrichtungen in Silos, z.B.

siehe Anhang 19.

4.3 Elektrische Ausrüstung, Blitzschutz

Wegen der Gefahr von Bränden oder Staubexplosionen sollten im Inneren von Silos oder im Rohluftbereich von Filtern elektrische Einrichtungen vermieden werden.

Forderungen an elektrische Betriebsmittel, die Ableitung statischer Elektrizität und den Blitzschutz siehe Anhang 14.

4.4 Feuerlöscheinrichtungen

In Silos, Filteranlagen sowie Sammel- oder Lagereinrichtungen (z.B. Säcke, Behälter) besteht die Gefahr von Bränden durch Funken, glimmende Teilchen oder Glimmnester, die über mechanische oder pneumatische Fördereinrichtungen eingetragen werden können.

Geschlossene Silos und Filteranlagen dürfen zur Brandbekämpfung weder geöffnet noch darf mit einem Wasser- oder Löschpulverstrahl vorgegangen werden, weil durch Lufteintritt und Aufwirbelungen ein explosionsfähiges Holzstaub/Luft-Gemisch entstehen kann.

Daher sind in Silos und Filteranlagen geeignete ortsfeste Löscheinrichtungen wie Sprühwasser-Löscheinrichtungen oder Feuerlöschanlagen (z.B. Sprühwasser-, Inertgas-, Schaum-, Wassernebel-Löschanlagen) erforderlich.

In Siloeinbau- oder Siloaufsatzfiltern sind ebenfalls ortsfeste Löscheinrichtungen notwendig.

Wenn das Silo bzw. die Sammel- oder Lagereinrichtung im oberen Bereich ständig offen ist und im Brandfall aus sicherer Entfernung vom Boden aus Löschwasser auf das Lagergut von oben aufgegeben werden kann, z.B. bei offenen Silos in Sägewerken, ist der Einbau einer ortsfesten Löscheinrichtung nicht erforderlich.

Ortsfeste Löscheinrichtungen sind ferner nicht erforderlich bei

Vor der Auftragsvergabe und Installation einer Feuerlöschanlage sollten die notwendigen Maßnahmen mit dem Schadenversicherer abgesprochen werden. Es sollten ein Installationsattest sowie eine Schemazeichnung vorhanden sein, woraus die Funktionen und der Schutzbereich der Feuerlöschanlage hervorgehen.

Ausführung von Sprühwasser-Löscheinrichtungen und -Löschanlagen siehe Anhang 11.

4.5 Explosionsschutz

In Silos und Filteranlagen besteht die Gefahr von Staubexplosionen, weil

In Silos und Filteranlagen für Holzstaub und -späne können Explosionen auch durch vorbeugende Maßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden. Deshalb müssen die gefährlichen Auswirkungen von Explosionen vermieden werden.

Da bei einer Explosion Überdrücke bis zu 10 bar auftreten können (Anhang 20, Nr. 10 [8]) und eine explosionsdruckfeste Bauweise von Silo- und Filteranlagen kaum möglich ist, ist als konstruktive Maßnahme Explosionsdruckentlastung notwendig. Alternativ sind vergleichbare sicherheitstechnische Lösungen, z.B. Quenchrohr, Explosionsunterdrückungsanlagen, möglich.

Unter Explosionsdruckentlastung versteht man das sehr schnelle Öffnen des gefährdeten Raumes oder Behälters im Explosionsfall an bestimmten Stellen. Dazu sind Öffnungen eingebaut, die mit Folien, Berstscheiben 4 oder Explosionsklappen verschlossen sind. Durch diese "Sollbruchstellen" - Druckentlastungseinrichtungen - wird der Explosionsdruck so weit reduziert, dass das Silo bzw. die Filteranlage nicht über seine Festigkeit beansprucht wird.

Der noch verbleibende Überdruck (als maximaler reduzierter Explosionsüberdruck bezeichnet) ist wesentlich kleiner als der maximale Explosionsüberdruck. Die Räume und Behälter müssen so dimensioniert sein, dass sie diesem maximalen reduzierten Explosionsüberdruck standhalten. Dies gilt auch für Zugänge wie Türen und Klappen.

Bei Silos mit ein- oder aufgebauter Filteranlage ist der Filterraum unabhängig vom Siloraum mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten.

Öffnungen in Deckel und Wänden zwischen Filterraum und Silo gelten nicht als wirksame Druckentlastungsflächen.

Vor der Auftragsvergabe und Installation von Druckentlastungseinrichtungen in Silos sollten die notwendigen Maßnahmen mit dem Schadenversicherer abgesprochen werden.

Druckentlastungseinrichtungen einer Filteranlage sollten durch den Hersteller eingeplant und verwirklicht werden.

Untersuchungen über Brände und Explosionen haben ergeben, dass das Explosionsrisiko in Filteranlagen und Entstaubern mit einem Luftvolumenstrom bis höchstens 6.000 m3/h geringe ist (Anhang 20, Nr. 10 [7]). Deshalb kann bei der Aufstellung von solchen Filteranlagen in separaten Filteraufstellräumen oder im Freien auf eine Druckentlastung verzichtet werden.

Explosionsschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich bei offenen Lagereinrichtungen (z.B. offene Container mit Planenabdeckung).

Ausführung und Bemessung von Druckentlastungseinrichtungen an Silos und Filteranlagen einschließlich Berechnungsbeispielen siehe Anhang 12.1.

5 Betrieb

5.1 Unterweisung

Über das

Wichtige Unterweisungspunkte: im Brandfall muss

Für Arbeiten in Silos Erlaubnisschein ausstellen. Muster einer Betriebsanweisung und eines Erlaubnisscheines siehe Anhang 28.

5.2 Melden von Bränden und Explosionen

Brände und Explosionen in Silos und Filteranlagen müssen der Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt werden. Dies gilt auch für Fälle ohne Personenschaden.

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Sensibilisierende Wirkung von HolzstaubAnhang 1


Holzstäube, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer sensibilisierenden Wirkung auszugehen ist (Einzelfallbeobachtungen), sind in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (Bekanntmachung des BMA nach § 52 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung)" aufgeführt.

In Deutschland werden Atemwegserkrankungen in der Praxis insbesondere von Abachiholzstaub ausgelöst.

Andere Holzstäube sind in Deutschland nicht auffällig. Sie können aber je nach persönlicher Disposition von exponierten Personen ebenfalls Atemwegserkrankungen auslösen. In der Literatur (Anhang 20, Nr. 10 [9]) wird insbesondere noch auf den Staub von Western Red Cedar als Ursache von Atemwegserkrankungen hingewiesen.

Hauterkrankungen haben in der Praxis nur Holzwerkstoffe ausgelöst, die als Bindemittel Harnstoff-Formaldehyd-Harze enthielten.

Eine unbedenkliche Untergrenze der Staubexposition kann bei Allergikern nicht genannt werden. Unter Umständen kann bei allergisch reagierenden Beschäftigten eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz notwendig werden.

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Liste der Anlagen und Arbeitsplätze, für die der 2 mg/m3-Wert nicht eingehalten werden kannAnhang 2


Allgemeine Hinweise

Bei Maschinen ist zunächst zu prüfen, ob es an ihnen ständige Arbeitsplätze gibt oder ob sie nur selten und dann auch nur kurzzeitig eingesetzt werden. Hier kann die Unterscheidung Handwerk/Industrie bedeutsam sein. Die Nachrüstbarkeit muss geprüft sein (bei ständigem oder häufigem Einsatz).

Liste der Anlagen und Arbeitsplätze

An folgenden Anlagen und Arbeitsplätzen lässt der Stand der Technik derzeit die Einhaltung des 2 mg/m3-Wertes nicht zu, sofern die Arbeitsdauer in der Schicht erheblich ist (mindestens 1 Stunde). Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3, der aber im Rahmen des Minimierungsgebotes so weit wie möglich zu unterschreiten ist.

1. Stationäre Maschinen und Arbeitsplätze

2. Handmaschinen

3. Handarbeitsplätze

Handschleifarbeitsplätze, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.

4. Atemschutz

An Anlagen der o.g. Liste wurden z.T. erhebliche Überschreitungen des hier zulässigen Luftgrenzwertes von 5 mg/m3 festgestellt. In diesen Bereichen muss Atemschutz getragen werden, solange Staubminderungsmaßnahmen nicht möglich sind. Dies betrifft

entsprechend den exakten Eintragungen der Liste.

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Beispiel einer Arbeitsbereichsanalyse für übliche Schreinerei-/TischlereimaschinenAnhang 3.1


1. Maschinen und Arbeitsplätze

MaschineKonstruktionsmerkmaleAbsauganschluss Øvorhandene Luftgeschwindigkeitvorhandener LuftvolumenstromBeurteilung nach Abschnitt 3 und Anhang 4 BGI 739
Kettenstemmaschine

Fabr....

----staubarmer Bereich
Formatkreissäge

Fabr. ...

Abgesaugte Schutzhaube und Absaugung unter dem Tischunten: 120 mm

oben: 80 mm

Gesamtanschluss: 140 mm

22 m/s1220 m3/hstaubarmer Bereich
Abrichthobelmaschine

Fabr. ...

Hobelbreite = 60 cm100 mm25 m/s700 m3/hkein staubarmer Bereich, weil dieser Luftvolumenstrom kleiner als der geforderte ist.

Nachrüstung erforderlich, Beratung anfordern

Tischbandschleifmaschine

Fabr. ...

Absaugung nur an der linken Rolle140 mm21 m/s1160 m3/hNachrüstung erforderlich, weil Luftvolumenstrom zu gering und Mängel bei der Stauberfassung. Beratung anfordern
Vertikalplattensäge

Fabr. ...

Raumabsaugung160 mm16 m/s1160 m3/hkein staubarmer Bereich, weil dieser Luftvolumenstrom kleiner als der geforderte ist. Beratung anfordern.
Tischfräse

Fabr. ...

Absaugung oben und untenoben 120 mm

unten 120 mm

22 m/s1600 m3/hstaubarmer Bereich
Tischbandsäge

Fabr. ...

Absaugung unten100 mm25 m/s710 m3/hbraucht nicht abgesaugt werden, da sehr geringe Laufzeit
Kantenschleifmaschine

Fabr. ...

Absaugung an der angetriebenen Rolle100 m18 m/s510 m3/hNachrüstung erforderlich, weil Luftvolumenstrom zu gering und Mängel bei der Stauberfassung. Beratung anfordern
Astlochfräse

Fabr. ...

keine Absaugung vorhanden   braucht nicht abgesaugt werden
Furnierkreissäge

Fabr. ...

keine Absaugung vorhanden   braucht nicht abgesaugt werden
Dübelbohrmaschine

Fabr. ...

keine Absaugung vorhanden   braucht nicht abgesaugt werden
Handschleifarbeitsplatz

Fabr. ...

keine Absaugung vorhanden   braucht nicht abgesaugt werden
Schwingschleifer

Fabr....

integrierte Absaugung30/38 mm (oval)  Absaugung in Ordnung
Handbandschleifmaschine

Fabr.

Absauganschluss vorhanden24 mmAbsaugung über StaubsaugerAbsaugung über StaubsaugerAbsaugung in Ordnung
Flachdübelfräse

Fabr. ...

kein Absauganschluss vorhanden   Maschine austauschen, da nicht nachrüstbar


2. Organisation

.

Formblatt für ArbeitsbereichsanalyseAnhang 3.2


1. Maschinen und Arbeitsplätze

MaschineKonstruktionsmerkmaleAbsauganschluss Øvorhandene Luftgeschwindigkeitvorhandener LuftvolumenstromBeurteilung nach Abschnitt 3 und Anhang 4 BGI 739

     

     

     

     

     


2. Organisation


UWS Umweltmanagement GmbHweiter.Frame öffnen