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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 759 / DGUV Information 203-017 - Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 09/2010 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Vorbemerkung

Erdverlegte Ver- und Entsorgungsleitungen (Kabel, Rohre, Kanäle etc.) sind sowohl in öffentlichen als auch in privaten Grundstücken verlegt. Die Verlegetiefe dieser Leitungen ist sehr unterschiedlich. Manchmal liegen die Leitungen nur wenige Zentimeter unter der Geländeoberfläche. Häufig ist ihre Lage nur ungefähr aufgezeichnet, manchmal auch unbekannt.

Bei Bauarbeiten im Erdreich stellen diese Leitungen nicht nur Hindernisse und Erschwernisse dar, sondern können, vor allem bei unvermutetem Antreffen oder unsachgemäßem Vorgehen, sogar zur Gefahr für die Beschäftigten und die nähere Umgebung werden.

Es liegt daher im gemeinsamen Interesse von Bauherren, Betreibern und Auftragnehmern, vor und während der Durchführung von Erdarbeiten größte Sorgfalt walten zu lassen, um Schäden und Unfälle zu vermeiden.

Tabelle 1: Erdverlegte Ver- und Entsorgungsleitungen in Deutschland (Übersicht)

LeitungsartNetzlänge in km
Elektroca. 1.000.000
Gas290.000
Wasser500.000
Kommunikationskabel2.550.000
Abwasser1.260.000
Fernleitungen, andere Produktleitungenca. 35.000
Gesamte Leitungslängeca. 5.650.000


Durch mangelhafte Vorbereitung und unsachgemäße Durchführung von Erdarbeiten kommt es häufig zur Beschädigung von Leitungen und oft auch zu Gefährdungen von Personen.

Die meisten Unfälle mit Personenschäden ereignen sich bei Arbeiten an oder in der Nähe von Elektro- und Gasleitungen.

Jedes Jahr werden den Sachversicherungen ca. 100.000 Schadensfälle gemeldet, für die Entschädigungen in Höhe von rund 500 Mio. Euro geleistet werden müssen. Fachleute gehen allerdings von wesentlich mehr Schadensfällen und damit noch höheren Kosten aus.

Über die häufig mit Sachschäden einhergehenden Personenschäden gibt es keine verlässlichen Angaben, da sie, sofern es sich um Arbeitsunfälle handelt, von den Berufsgenossenschaften unter Graben-, Kanalbau oder Erdarbeiten eingeordnet werden.

Etwa 80 % der Schäden an Leitungen sind auf Arbeiten mit Baumaschinen zurückzuführen, z.B. Bagger-, Bohr-, Ramm-, Schürf- und Vortriebsarbeiten; ca. 75 % der Schäden entstehen an Energie- und Kommunikationsleitungen.

Jede Beschädigung, auch scheinbar geringfügige wie z.B. eine angekratzte Isolierung, ist dem Betreiber sofort zu melden. Gerade die nicht behobenen kleinen Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden nach sich ziehen. Die daraus entstehenden Kosten belasten den Bauunternehmer erheblich.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Quelle: RWE Rheinland Westfalen Netz AG

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung bei allen Erdarbeiten, die auf öffentlichen oder privaten Flächen, maschinell oder von Hand, durchgeführt werden. Sie konkretisiert die Forderungen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 BGV A1 und des § 16 Abs. 1 BGV C22.

2 Begriffsbestimmungen

Leitungen sind Kabel, Rohre und Kanäle einschließlich Armaturen, Muffen und Abzweige. Diese Begriffe werden in § 16 BGV C22 "Bauarbeiten" auch als "Anlagen" zusammengefasst.

3 Schadensursachen und Gefährdungen

3.1 Schadensursachen

Ursachen für die Beschädigung erdverlegter Leitungen können sein:

  1. Unzureichende Kenntnis über Art und Lage von Leitungen wegen:
  2. Unvermutetes Antreffen unbekannter oder nicht verzeichneter Leitungen
  3. Fehlinterpretation von Plänen wegen:
  4. Vertrauen auf das Vorhandensein eines Trassenwarnbandes und ausreichenden Abstand zur Leitung
  5. Einsatz von Maschinen, wo eigentlich Handschachtung erforderlich ist
  6. Bei grabenlosen Bauverfahren (BGI 780) zusätzlich:

3.2 Gefährdungen

Beschädigte Leitungen können Personen gefährden und Auslöser für weitere Sachschäden sein.

Nachfolgend werden nur Gefährdungen für Personen aufgeführt.

3.2.1 Elektroleitungen

3.2.2 Gasleitungen

3.2.3 Wasserleitungen

3.2.4 Abwasserleitungen (Schmutz-, Oberflächen- und Mischwasserleitungen)

3.2.5 Fernwärmeleitungen

3.2.6 Telekommunikationsleitungen

3.2.7 Sonstige Leitungen (Produktleitungen), z.B. für Chemikalien, Kraftstoffe, Öle, technische Gase

4 Vorbereitung der Bauarbeiten

4.1 Einholen von Informationen

Der Auftragnehmer hat zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden vor Beginn der Bauarbeiten zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen vorhanden sind (siehe auch § 4 Nr. 1 ArbSchG, § 16 BGV C22 und Abschnitt 3.10 Kap. 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen" BGR 500).

Dies gilt unabhängig von der Informationspflicht des Bauherrn oder Auftraggebers (siehe auch § 4 ArbSchG, der durch die Nennung im § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung (BaustellV) auch für Bauherren gilt), der eindeutigen Leistungsbeschreibung (siehe z.B. § 9 der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB) Teil A) und der vollständigen, geeigneten Ausführungsunterlagen (siehe z.B. § 3 VOB Teil B).

Der arbeitsausführende Unternehmer hat sich beim Auftraggeber, bei den jeweiligen Betreibern oder zuständigen Stellen über Art, Lage, Zustand und Verlauf von Leitungen zu erkundigen. Dies kann durch die Aushändigung und Erläuterung von Plänen und in verschiedenen Fällen durch eine zusätzliche Einweisung vor Ort geschehen, wobei auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen sind.

Zuständige Stellen können sein: Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen, private Betreiber von Versorgungsleitungen, Betreiber von Leitungen zur Versorgung von Streitkräften, Zweckverbände, Baugenehmigungsbehörden, Straßen-, Autobahnbau- oder Wasserwirtschaftsämter.

4.2 Suchen und Markieren von Leitungen

Nach der Einweisung sind durch den Unternehmer der Verlauf und möglichst die Tiefenlage aller Leitungen im Baubereich kenntlich zu machen, z.B. Oberflächenmarkierung mit Sprühfarbe, Einmessen und Setzen von Pflöcken. Dabei ist zu beachten, dass bei fehlender Kenntnis der genauen Lage der Leitungen keine Gegenstände in den Boden getrieben werden dürfen.

Um erdverlegte Leitungen leichter zu finden, können hilfreich sein:

Die genaue Position einer Leitung kann ermittelt werden:

Bild 1: Regel-Verlegetiefe von Kabeln und Leitungen in öffentlichen Flächen (DIN 1998)

4.3 Festlegen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

Die Arbeitsverfahren und die damit verbundenen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind mit den Leitungsbetreibern abzustimmen, insbesondere bei Rohrvortriebs-, Bohr-, Spreng- und Rammarbeiten.

Elektrische Leitungen sind nach Möglichkeit immer freischalten zu lassen.

Beim Antreffen von Gasleitungen (gilt auch für stillgelegte oder vorübergehend außer Betrieb genommene) sind die erforderlichen Maßnahmen immer mit dem Betreiber abzustimmen (siehe hierzu Kap. 2.31 Abschnitt 5.2.1 BGR 500).

Erforderliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen:

Ermitteln der Telefonnummern von Rettungsdiensten, Polizei, Feuerwehr, Leitungsbetreibern (Störungsdienste) und zuständigen Behörden, z.B. Umweltamt, Wasserwirtschaftsamt, Tiefbauamt.

Vor jeder neuen Arbeitsaufgabe und bei Arbeitsaufnahme nach längerer Arbeitsunterbrechung müssen die Beschäftigten unterwiesen werden.

5 Durchführung der Bauarbeiten

Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten, weisungsbefugten Personen geleitet und beaufsichtigt werden (siehe § 4 BGV C22).

Erdverlegte elektrische Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, solange der Betreiber nicht ausdrücklich (schriftlich) die Spannungsfreiheit bestätigt hat.

Das Hantieren, z.B. Bewegen, Aufnehmen, Hochhängen, mit nicht freigeschalteten Leitungen ist eine elektrotechnische Arbeit, die nur von Personen durchgeführt werden darf, die für solche Tätigkeiten unterwiesen und qualifiziert sind, die Weisung des Betreibers kennen und die festgelegten Schutz- und Hilfsmittel (geeignetes Werkzeug) benutzen.

Andere Leitungen, insbesondere Gas- und Fernwärmeleitungen, sind solange als gefährden zu betrachten, bis der Betreiber ausdrücklich (möglichst schriftlich) die von ihm durchzuführenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bestätigt hat.

Die Schutzabstände zu den einzelnen Leitungen sind nach Maßgabe der Leitungsbetreiber einzuhalten. Maschineller Aushub ist bis maximal 30 cm oberhalb oder seitlich der Leitung zulässig. Schutz- und Warnelemente bieten keinen Schutz gegen mechanische Beschädigung.

Vorhandene Schachtabdeckungen und Straßenkappen sind stets freizuhalten.

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in Abstimmung mit den Betreibern bei Richtungsänderungen, Abzweigen und Leitungsringen an Endpunkten festzulegen.

5.1 Freilegen von Leitungen

Handschachtung zum Freilegen von Leitungen mit Handwerkzeugen ist möglichst mit stumpfen, waagerecht zu führenden Werkzeugen, z.B. Schaufeln, durchzuführen.

Bild 2: Handschachtung

Pressluftlanzen können bei nicht bindigen, rolligen Böden eingesetzt werden.

Bild 3: Pressluftlanze

Saugbagger sind besonders geeignet bei kontaminierten und bei locker gelagerten oder stark wasserhaltigen Böden (siehe auch Anhang 5).

Bild 4: Saugbagger


5.2 Sichern von Leitungen

Freigelegte Leitungen dürfen nur nach Vorgabe oder unter Mitwirkung des Betreibers gesichert werden.

Lageänderungen dürfen nur in Abstimmung mit dem Betreiber vorgenommen werden.

Leitungen sind vor mechanischen Belastungen und Beschädigungen zu schützen.

Punktuelle Aufhängungen sind wegen möglicher Beschädigungen, z.B. durch Knicke oder kleine Biegeradien, unzulässig. Der Einbau von geeigneten Unterstützungen ist mit dem Betreiber abzustimmen.

Sicherungsarbeiten an Leitungen sind so durchzuführen, dass deren Dichtheit und Festigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Bei Leitungen aus PVC oder Metallguss, die nahe zur Baugruben- oder Grabenwand liegen, ist mit dem Betreiber an Hand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wie z.B.:

5.3 Unvermutetes Antreffen Leitungen

Bei unvermutetem Antreffen von Leitungen sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Stelle ist zu sichern und zu kennzeichnen (absperren, Zugang verhindern).

Die infrage kommenden Leitungsbetreiber und der Auftraggeber sind zu verständigen und mit ihnen das weitere Vorgehen abzustimmen.

5.4 Grabenlose Bauverfahren
(siehe auch BGI 780, DWA-Arbeitsblatt A 125 oder DVGW-Merkblatt GW 304)

6 Verhalten im Schadensfall

6.1 Allgemeine Hinweise

6.2 Zusätzliche Hinweise bei Schäden an Elektroleitungen

Zusätzliche Hinweise bei Schäden an Gasleitungen

6.3 Zusätzliche Hinweise für andere erdverlegte Leitungen

7 Wiederverlegen von Leitungen

Wenn Leitungen, deren ursprüngliche Lage zur Durchführung von Bauarbeiten verändert worden ist, wiederverlegt werden, sind die Anweisungen des Betreibers zu beachten. Dazu gehört unter anderem, dass


.

Vorschriften und RegelnAnhang 1


Nachstehend sind die in dieser BG-Information aufgeführten Vorschriften, Bestimmungen und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Baustellenverordnung (BaustellV)

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB) Teil A und Teil B

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

Berufsgenossenschaftliche Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)

BG-Information "Grabenloses Bauen" (BGI 780)

3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

DIN 1998:1978-5Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen
DIN EN 12613:2009-09Warneinrichtungen aus Kunststoff mit visuellen Eigenschaften für erdverlegte Kabel und Rohrleitungen; Deutsche Fassung EN 12613:2009
DIN 54841-3:2000-07Warneinrichtung aus Kunststoff für erdverlegte Kabel und Rohrleitungen - Teil 3: Detektierbares Trassenband
DIN 54841-5:2000-11Warneinrichtung aus Kunststoff für erdverlegte Kabel und Rohrleitungen - Teil 5: Kabelabdeckung
DIN VDE 0800-3 (VDE 0800-3):2003-12Informationstechnik Teil 3: Sicherheit von Anlagen mit Fernspeisung


4. Andere Informationsquellen

"Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten"
(DVGW-Hinweis GW 315)

"Rohrvortrieb"
(DVGW-Merkblatt GW 304)

"Rohrvortrieb"
(DWA-Arbeitsblatt A 125, früher ATV-A 125)


.

ChecklisteAnhang 2


 JaNein
1.Liegen Leitungspläne vor?[_][ ]
- Elektroleitungen[ ][ ]
- Fernmeldeleitungen (öffentlicher, privater Anbieter)[ ][ ]
- Leitungen der DB[ ][ ]
- Gasleitungen[ ][ ]
- Wasserleitungen[ ][ ]
- Abwasserleitungen[ ][ ]
- Bundeswehr / NATO[ ][ ]
- Produktleitungen[ ][ ]
- Sonstige Leitungen[ ][ ]
2.Sind Leitungen bekannt, die nicht in Bestandsplänen verzeichnet sind?
(Zuständige Baugenehmigungsbehörde fragen)
[ ][ ]
3.Sind Ortstermine mit den Leitungsbetreibern vereinbart?[ ][ ]
Leitungsbetreiber:  
Termin:
(Bei nicht ausreichendem Platz, bitte Terminvereinbarung als Anlage beifügen.)
  
4.Sind die Planangaben auf das Baugelände übertragen?[ ][ ]
5.Ist der Leitungsverlauf deutlich markiert?[ ][ ]
6.Ist die Tiefenlage der Leitung markiert?[ ][ ]
7.Sind mit den Betreibern Schutz- und Sicherungsmaßnahmen vereinbart?[ ][ ]
8.Sind die speziellen Werkzeuge, Geräte, technische Einrichtungen etc. zur Durchführung der vereinbarten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen beschafft und zur Verfügung gestellt?[ ][ ]
9.Sind die Baustellenanlieger über das Bauvorhaben informiert?[ ][ ]
10.Liegen die wichtigen Telefonnummern auf der Baustelle bereit, z.B. Rettungsdienste, Feuerwehr, THW, Leitungsbetreiber?[ ][ ]
11.Sind die Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten qualifiziert und unterwiesen?[ ][ ]
12.Sind die Mitarbeiter über die Gefährdungen informiert und über das Verhalten im Schadensfall unterrichtet?[ ][ ]
13.Steht den Mitarbeitern die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung?[ ][ ]


.

Empfehlungen für Bauherren und AuftraggeberAnhang 3


Unfälle und Schäden während der Durchführung von Baumaßnahmen zu vermeiden liegt im gemeinsamen Interesse von Auftragnehmern, Betreibern und Bauherren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die nachfolgenden Hinweise beachtet werden:


.

Ortung von LeitungenAnhang 4


(Auszug aus "Kabel- und Leitungsschäden", Informationsreihe Heft 2 und Heft 16, Institut für Bauschadensforschung e.V., Hannover, Prof. Dr. F. Wiznerowicz, Prof. Dr. K.-H. Münnich)

Bild 5: Physikalische Verfahren zur elektromagnetischen Ortung von Kabeln und Leitungen (Überblick)

Mit Hilfe von Leitungssuchgeräten lassen sich vor Beginn von Erdarbeiten Verlauf und Tiefenlage von erdverlegten Leitungen und metallischen Rohrleitungen feststellen.

Prinzipiell ist zwischen der Ortung metallischer und nichtmetallischer Leitungen sowie zwischen passiven und aktiven Verfahren zu unterscheiden.

1. Elektromagnetische Ortung metallischer Leitungen

1.1 Passives Verfahren

Fließt in einem Leiter ein elektrischer Strom I, so ist in der Umgebung des Leiters ein magnetisches Feld H vorhanden. Das Feld ist umso stärker und kann umso besser mit einem Empfänger erfasst werden, je größer der Strom ist. Mit zunehmendem Abstand vom Leiter nimmt die Feldintensität ab, und die Ortung wird schwieriger.

Bild 6: Magnetisches Eigenfeld eines stromdurchflossenen Leiters

I: Stromstärke; H: Magnetische Feldstärke; r: Abstand von der Leiterachse

Der Vorteil des passiven Ortungsverfahrens besteht gerade für Tiefbaufirmen darin, dass nur eine Person mit nur einem Gerät arbeitet. Die Handhabung ist einfach und auch für elektrotechnische Laien möglich.

1.2 Aktives Verfahren

Beim aktiven Orten wird der Strom in den metallischen Leitungen mit einem speziellen Sender (Magnetisches Feld mit einer Frequenz zwischen 500 Hz und 300 kHz) erzeugt. Das magnetische Eigenfeld der Leitung wird - wie beim passiven Verfahren - mit Hilfe eines Empfängers erfasst (Bild 7).

Bild 7: Aktives Orten mit Hilfe eines Senders und eines Empfängers

1.3 Tiefenbestimmung

Die Tiefenbestimmung für eine im Boden verlegte Leitung lässt sich bei der aktiven Ortung mit modernen Ortungsgeräten auf Knopfdruck automatisch durchführen.

Die Aussagefähigkeit der Tiefenbestimmung wird häufig überschätzt. Wegen der stets vorhandenen Möglichkeit der Fehlinterpretation der Anzeige darf die Tiefenmessung nicht dazu verwendet werden festzulegen, wie nah an einem Leiter mit Erdbewegungsmaschinen gearbeitet werden darf.

2. Elektromagnetische Ortung nichtmetallischer Leitungen

Nichtmetallische (Rohr)Leitungen sind ohne metallische Hilfsleitungen elektromagnetisch nicht zu orten. Als Abhilfe werden detektierbare Warneinrichtungen mit eingelegten metallischen Leitern angeboten, die bei der Neuverlegung nichtmetallischer (Rohr)Leitungen in einem definierten Abstand mit eingegraben werden.

3. Ortung bei grabenloser Verlegung

Das grabenlose Verlegen von Kabeln und Leitungen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Die Vorteile dieser Verlegeart können aber nur voll ausgeschöpft werden, wenn das Bohrgerät mit einem entsprechenden Ortungssystem überwacht und ins Ziel gesteuert werden kann.

Ein solches Ortungssystem besteht aus einem Sender, der in die gängigen Bohrköpfe passt, und aus einem Empfänger, mit dem die Position des Bohrkopfes geortet werden kann. Die vom Sender zum Empfänger übermittelten Daten werden zusätzlich an der Bohranlage angezeigt. Als Daten stehen zur Verfügung: Tiefe, Neigung, Verrollung und Temperatur des Bohrkopfes (Radiodetection).

Weitergehende Informationen zum Thema "Ortung von Kabel und Rohrleitungen" sind im Band 1 des Standardwerkes zur Schadenerkennung und Schadensvermeidung "Bauschäden im Hoch- und Tiefbau"; Fraunhofer IRM Verlag, 2007; auf den Seiten 145-155 zusammengefasst.


.

SaugbaggerAnhang 5


Saugbagger werden überall dort eingesetzt, wo ein hohes Beschädigungsrisiko den Einsatz von hydraulischer Aushubtechnik verbietet oder die Umfeldbedingungen diesen nicht zulassen.

Mögliche Einsatzfälle sind etwa bei Rohr- und Armaturenaustausch, Rohrbrüchen und Leitungsstörungen oder Sanierung und Neuverlegung von Leitungen.

Saugbagger erlauben kurze Einsatzzeiten und einen schnellen beschädigungsfreien Erdaushub sowie eine geringe Verkehrs- und Umweltbelastung.


Wirkungsweise

Ein Gebläse erzeugt einen Luftstrom von bis zu 32.000 m3/h und einen Unterdruck von bis zu 400 hPa. Der Saugschlauch ist über den Träger hydraulisch dreidimensional bewegbar. Im Bereich der Saugkrone des Saugstutzens (roter Pfeil in den Bildern) wird das Material vom Luftstrom mitgerissen.

Alle Medien sind saugbar. Dabei können sogar faustgroße Steine (feste Partikel bis zu einem Durchmesser von 250 mm) mitgerissen werden. Im Sammelraum erfolgt dann die Abla0gerung aller größeren Partikel. Über Abscheidekammern und Filter wird der Luftstrom weiter gereinigt und getrocknet. Über die Feinstfiltereinheit werden letzte Stäube absorbiert. Die gereinigte Luft wird großflächig über eine Schalldämmeinheit nach oben ausgestoßen.

Ein Saugbagger ist für bestimmte Arbeiten sehr wirtschaftlich: Beim Einsatz eines Saugbaggers kann im gleichen Zeitraum die 12-fache Arbeitsleistung gegenüber Handarbeit und dadurch Zeit- und Kosteneinsparungen von mehr als 60 % erreicht werden.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE