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BGI 810-6 / DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau
Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 07/2009; 03/2013)



Archiv 07/2009

In der Historie ...

Wien - Ringtheaterbrand 1881

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Es waren unter anderem die häufigen Theaterbrände im 19. Jahrhundert, die zur Professionalisierung des Feuerwehrwesens sowie zur gesetzlichen Festschreibung von Brandschutzmaßnahmen führten. Zwar spielen Gasbeleuchtungen, Ofenheizungen und andere typische Brandquellen aus jener Zeit heute kaum noch eine Rolle. Neue Technologien und Werkstoffe bringen jedoch auch neue Gefahren mit sich. Heute gehen Risiken zum Beispiel von elektrischer Energie und von feuergefährlichen szenischen Effekten und Vorgängen aus. Damals wie heute zählen nicht zuletzt auch Unachtsamkeit und Sorglosigkeit zu den Risikofaktoren. So heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Eintrittswahrscheinlichkeit eines Brandes:

"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss" (Az. 10 A 363/86 vom 11.12.1987).

Produktions- und Veranstaltungsstätten:
  • Film, Funk, Fernsehen - Studios, Ateliers und andere Produktionsorte
  • Schauspiel-, Musik- und Tanztheater, Theaterbauten, Mehrzweckhallen, Freilichtbühnen, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Bühnen in Kabaretts, Varietés, Schulen
  • Events und Veranstaltungen - Shows, Open-Air-Konzerte, Messen und Ausstellungen, Diskotheken


Vorbemerkung

Eine absolute Brandsicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen gibt es nicht. Ziel dieser Schrift ist es, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Dekorationen gefertigt und eingesetzt werden können, damit von ihnen im Brandfall keine erhöhten Gefahren ausgehen.

In dieser Schrift werden behandelt: Aufbauten, Dekorationen, Ausschmückungen, Möbel und Requisiten. Des Weiteren gibt diese Schrift Informationen, wie eine produktionsbezogene Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes durchgeführt und dokumentiert werden kann.

Die Fertigung einer schwerentflammbaren, nicht brennend abtropfenden Dekoration, die im Brandfall eine schnelle Brandausbreitung verhindert und dabei möglichst geringe Mengen toxischer Rauchgase freisetzt, stellt sich für die verantwortlichen Planer und Fertigungsbetriebe als äußerst anspruchsvoll dar.

Werkstoffe müssen so ausgewählt werden, dass von ihnen im Brandfall keine erhöhte Gefährdung ausgeht. Häufig ist es erforderlich, die Entflammbarkeit der gewählten Werkstoffe durch geeignete Imprägnierung oder Beschichtung mit Flammschutzmitteln nachträglich herabzusetzen. Der erforderliche Brandschutz muss in Einklang mit den optischen und funktionalen Ansprüchen gebracht werden.

Bei der Fertigung von Ausstattungen und Dekorationen werden vorzugsweise Werkstoffe verwendet, deren Brandverhalten bereits nach deutschen und/oder europäischen Normen geprüft und zertifiziert wurde. Viele dieser Werkstoffe (Baustoffe) sind jedoch für die Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vorgesehen und entsprechend geprüft. Die Bedingungen, unter denen diese Prüfungen erfolgten, können bei Ausstattungen und Dekorationen nur selten zur Anwendung kommen. Werden die Werkstoffe aus gestalterischen Gründen mechanisch verändert, zusammengefügt oder oberflächenbeschichtet, so ist zu beurteilen, ob sie ihre Eigenschaften hinsichtlich des zertifizierten Brandverhaltens weiterhin besitzen.

Allein anhand von vorliegenden Zertifikaten für die verwendeten Werkstoffe ist also eine brandschutztechnische Bewertung einer Ausstattung oft nicht möglich. Es ist notwendig, dass weitere wichtige Punkte, wie zum Beispiel die baulichen Gegebenheiten, die geplante szenische Handlung und die zusätzlich durch die Veranstaltungstechnik eingebrachten Brandlasten und Zündquellen zusammen mit den vorhandenen sicherheitstechnischen Einrichtungen der Produktionsstätte durch eine Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.

Diese Schrift berücksichtigt die den Brandschutz betreffenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts und anderer Rechtsbereiche. Bei Produktionen und Veranstaltungen kann es darüber hinaus erforderlich sein, länderspezifisches Baurecht und Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzlich zu beachten (siehe Anhang 2). Bei Abweichungen vom Baurecht, insbesondere den Sonderbauvorschriften - zum Beispiel Versammlungsstättenverordnung -, ist eine Genehmigung durch die zuständige Stelle (in der Regel Bauaufsichtsbehörde) erforderlich.

Diese BG-Information wurde in Zusammenarbeit zwischen der VBG, dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ard.zdf.medienakademie, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, RBB, ORF, RB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF erarbeitet und stellt den gemeinsamen Standpunkt dar von:

1 Brandentstehung

Um die Maßnahmen des Brandschutzes verstehen zu können, ist es notwendig, die Grundlagen des Verbrennungsvorganges zu kennen. Brände entstehen, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:

Faktoren der Brandentstehung

Weil eine Sauerstoffreduzierung in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nicht infrage kommt, bestehen die Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandentstehung im Prinzip darin,

Die Zusammensetzung des brennbaren Materials, die Zufuhr und die Konzentration von Sauerstoff und die Temperatur der Zündquelle bestimmen im Wesentlichen die Entstehung eines Brandes.

Jeder Brand führt zur Entstehung von Rauchgasen, die auch zur Brandausbreitung beitragen (Durchzündung "Flash-Over") und toxisch sein können.

Zündquellen

Um möglichst bereits die Entstehung von Bränden zu verhindern, muss im Bereich der Ausstattung den möglichen

Zündquellen besondere Beachtung geschenkt werden. Neben den offensichtlichen Zündquellen - zum Beispiel Pyrotechnik und feuergefährliche Vorgänge (siehe auch BGI 812 "Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" und BGI 810-5 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Besondere szenische Effekte und Vorgänge") -, sollten auch die weniger erkennbaren Zündquellen - zum Beispiel Strahlungswärme - in die Gefährdungsbeurteilung mit einfließen.

Mögliche Zündquellen können sein:

2 Schutzziele

Für Ausstattungen müssen geeignete Maßnahmen umgesetzt werden, um die Entstehung von Bränden zu verhindern und im Brandfall ihre Auswirkungen zu minimieren. Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind so zu wählen, dass die nachfolgend aufgeführten Schutzziele erreicht werden:

Um diese Schutzziele wirtschaftlich zu erreichen, sollte bereits bei der Planung Einfluss auf Grundrissgestaltung, Werkstoffe und Konstruktion genommen werden. Dieses setzt voraus, dass entsprechende Kenntnisse über die Brandeigenschaften der ausgewählten Materialien vorhanden sind. Des Weiteren sollte frühzeitig bekannt sein, welche szenischen Handlungen (Effekte, Vorgänge und Aktionen) in der Ausstattung durchgeführt werden und welche baulichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen am Produktionsort vorhanden sind. Grundlage aller Entscheidungen ist der Personenschutz und die damit verbundene schnelle Räumung der Veranstaltungs- beziehungsweise Produktionsstätte.

3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Grundlagen

Veranstaltungs- und Produktionsstätten sind auch Arbeitsstätten. Neben den Besuchern können dort auch Beschäftigte und Mitwirkende gefährdet werden. Somit ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und im Bedarfsfall nach dem geltenden Baurecht - zum Beispiel bei Versammlungsstätten - erforderlich.

Für Abweichungen vom Baurecht reicht eine Gefährdungsbeurteilung alleine nicht aus; zwingend erforderlich ist eine Genehmigung durch die zuständige Stelle (in der Regel Bauaufsichtsbehörde).

Die Beurteilung sollte bereits mit Beginn der Umsetzung der ersten Ideen zur Gestaltung und Realisierung einer Produktion erfolgen. Auf der Basis des geplanten Produktionsortes, dem Entwurf zur Ausstattung und der geplanten Handlungen sind die zu erwartenden Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten.

Die Gefährdungsbeurteilung ist durch den Unternehmer selbst oder seinen Beauftragten durchzuführen. In der Regel sind dies die zuständigen Führungskräfte sowie Bühnen- und Studiofachkräfte, die eine entsprechende Fachkunde und Erfahrung besitzen. Zur Unterstützung können auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Da viele Produkte in der Veranstaltungsbranche individuelle Einzelanfertigungen sind, kann es notwendig sein, dass Zulieferer und Dienstleister für ihre Leistungen beziehungsweise Produkte eine Risikobeurteilung erbringen beziehungsweise bei der Gefährdungsbeurteilung mitwirken. Hinsichtlich möglicher Gefahren muss zwischen allen beteiligten Firmen und Gewerken koordiniert werden.

3.2 Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes

Eine nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes erleichtert in der Regel die Freigabe einer Szenenfläche und hilft bei der Zusammenarbeit mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle.

Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen auch die branchenspezifischen Risiken berücksichtigt werden - zum Beispiel:

Die Auswirkungen von Flammen, hohen Temperaturen und Atemgiften sowie die Sichtbehinderung durch Rauch können in kürzester Zeit viele Menschen in akute Lebensgefahr bringen.

Zur Beurteilung der vorhandenen Gefährdungsfaktoren wird der ermittelte Ist-Zustand mit dem Soll-Zustand auf Grundlage der Rechtsvorschriften und des Schutzziels abgeglichen.

Dadurch können Gefahren frühzeitig erkannt und die gebotenen Gegenmaßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz getroffen werden.

Zum Beurteilen der Brandgefährdung sollten unter anderem folgende Faktoren Beachtung finden:

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Sie muss bei Veränderungen angepasst werden, beispielsweise


Ein Hilfsmittel zur Bewertung der Gefährdung ist die im Anhang 3 aufgeführte Risikoabschätzung.


3.3 Brandschutzmaßnahmen

Kommt man bei der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass die gegebenen Schutzziele nicht erreicht oder Brandschutzvorschriften nicht erfüllt werden, müssen weitere geeignete Brandschutzmaßnahmen veranlasst werden.

Aufgrund der branchenspezifischen Gefährdungen dürfen Arbeiten in Produktions- und Veranstaltungsstätten nur unter Leitung und Aufsicht von Bühnen- und Studiofachkräften stattfinden. Diese sind durch ihre Ausbildung auch für die Einschätzung und Abwehr von Brandgefahren befähigt. Mit dieser besonderen Sachkunde und einer ausreichenden Erfahrung ist es erst möglich, brandgefährliche oder feuergefährliche szenische und pyrotechnische Handlungen zuzulassen.


Beispiele für Brandschutzmaßnahmen:

Die festgelegten Maßnahmen sind wesentliche Grundlage für die durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten.

Können die Schutzziele nur durch besondere Brandschutzmaßnahmen erheblichen Umfangs erreicht werden, muss im Einzelfall eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle erfolgen - zum Beispiel Brandschutzmaßnahmen bei Verwendung von offenem Feuer, siehe auch § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1) und § 35 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV). Durch diese Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass die zuständige Stelle (in der Regel die Feuerwehr) als Fachberater für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz angehört wird und somit die Möglichkeit bekommt, die geplanten zusätzlichen Maßnahmen fachlich zu beurteilen. Des Weiteren kann durch eine frühzeitige Absprache möglichen Problemen - aufgrund unterschiedlicher Bewertung eines Sachverhaltes bei Abnahmen oder Begehungen durch Aufsichtsbehörden - vorgebeugt werden.



Brandposten und Brandsicherheitswachen

Der Einsatz von Brandposten (unterwiesene Beschäftigte des Betriebes) als Kompensationsmaßnahme kann ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sein. Brandsicherheitswachen der Feuerwehr können nach Baurecht oder bei besonderer Brandgefährdung gefordert sein. Die für den Brandschutz zuständige Stelle legt die Qualifikation und Anzahl der benötigten Kräfte in Abstimmung mit dem Unternehmer fest.

Die Brandsicherheitswachen und Brandposten sind vor Beginn der Veranstaltung mit der Ausstattung und den baulichen Sicherheitseinrichtungen der Produktionsstätte vertraut zu machen und über den Verlauf der szenischen Handlung zu informieren. Feuergefährliche und pyrotechnische szenische Handlungen sind unter Aufsicht der Brandsicherheitswachen oder Brandposten zu proben. Für die Brandsicherheitswachen und Brandposten sind Plätze frei zu halten, von denen aus die Szenenfläche überschaubar und insbesondere bei gefährlichen Handlungen schnell erreichbar ist.


4 Produktions- und Veranstaltungsorte

4.1 Auswahl des Produktions- und Veranstaltungsortes

Ein wichtiger Schritt bei der Planung ist die Auswahl eines geeigneten Produktions- beziehungsweise Veranstaltungsortes. Dies können sowohl speziell für szenische Darstellung errichtete Bauten oder Einrichtungen sein, als auch Örtlichkeiten, die von der eigentlichen Nutzung her nicht dafür vorgesehen sind. Auch letztere gelten als Arbeitsstätten.

Eine Vorbesichtigung ist erforderlich, sofern die örtlichen Bedingungen nicht bekannt sind. Die Vorbesichtigung sollte dokumentiert werden.

Eine Checkliste für Vorbesichtigungen findet man auf der Internet-Branchenseite "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen" unter der Adresse www.vbg.de/produktionenundveranstaltungen.


4.2 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

In baulichen Anlagen, in denen bestimmungsgemäß die Durchführung von Produktionen und Veranstaltungen vorgesehen ist, berücksichtigt die Gefährdungsbeurteilung beziehungsweise das Brandschutzkonzept den Regelbetrieb. Solche Anlagen sind zum Beispiel Studios, Theater, Hallen oder fliegende Bauten. Darin sind in der Regel bereits Brandschutzeinrichtungen vorhanden.

Ergeben sich außergewöhnliche Gefahren - zum Beispiel durch normalentflammbares Material oder die Verwendung von Pyrotechnik -, muss durch die Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.

Andererseits kann zum Beispiel bei Häusern mit stationärer Feuerlöschanlage eine normalentflammbare Dekoration ausreichend sein, da diese Gefährdung durch die technische Sicherheitseinrichtung kompensiert wird.

4.3 Film- und Außenproduktionen

Filmdrehs und Außenproduktionen werden oft an Orten durchgeführt, die von der eigentlichen Nutzung her nicht dafür vorgesehen sind.

Bei Außenproduktionen ist die Umgebung beziehungsweise der Produktionsort der wesentliche Bestandteil des Motivs. Der Ort stellt Umgebung, Hintergrund, Handlungsmittelpunkt oder den Grund der Produktion dar. Hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten und der vorhandenen Brandlast kann am Produktionsort kaum Einfluss auf den vorbeugenden Brandschutz genommen werden. Die örtlichen Gegebenheiten sollen durch produktionsbedingte Veränderungen nicht verschlechtert werden.

Zur Kompensation von Veränderungen können hinsichtlich des Brandschutzes zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen notwendig werden. Zum Beispiel soll das Verlegen von Leitungen durch Türen grundsätzlich vermieden werden, damit diese aus Brandschutzgründen geschlossen werden können. Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle durch Trennstellen im Bereich der Türen die Möglichkeit geschaffen werden, die Türen bei Drehunterbrechung und im Gefahrfall zu schließen. Die Zuständigkeit hierfür wird festgelegt.

Bei Bedarf sind die Beschäftigten hinsichtlich der Brandgefahren des Produktionsortes zu unterweisen (Betriebe, Sportstätten, Kaufhäuser, ...). Des Weiteren ist das Vorhandensein von Meldeeinrichtungen, Feuerlöschern, Flucht- und Rettungswegen zu ermitteln und falls erforderlich an die Anforderungen der tatsächlichen Nutzung anzupassen.

5 Vergabe von Aufträgen

Bei der Beauftragung (extern, intern) zur Herstellung einer Ausstattung oder Dekoration sind dem Auftragnehmer schriftlich Angaben bezüglich der brandschutztechnischen Anforderungen zu machen. Der Auftragnehmer beschreibt im Rahmen seiner Produktdokumentation in deutscher Sprache die eingesetzten Materialien, deren Brandschutzeigenschaften sowie die Art des Einbaus. Die Klassifizierung des Brandverhaltens der verwendeten Materialien wird mit Prüfbescheinigungen nachgewiesen.

Bei Beauftragung ist vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Auftraggeber informiert wird, wenn brandschutztechnische Anforderungen nicht erfüllt werden können.

Über die dann eventuell erforderlichen besonderen Brandschutzmaßnahmen entscheidet der Produktionsverantwortliche in Absprache mit dem Betreiber der Produktionsstätte sowie gegebenenfalls in Absprache mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle.

Weitere Informationen -> BG-Information "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Leitfaden" (BGI 810), Kapitel "Bereitstellung von Arbeitsmitteln".


6 Dekorationsbau

6.1 Auswahl der Werkstoffe und Konstruktion

Bei der Auswahl der Werkstoffe für die anzufertigende Ausstattung werden die gestalterischen Anforderungen und die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen berücksichtigt. Für das Brandverhalten sind sowohl die Eigenschaften der Werkstoffe als auch die Konstruktion entscheidend.

Anzustrebende Brandschutzeigenschaften der Werkstoffe im Ausstattungsbereich:

Die Auswahl der Werkstoffe erfolgt nach Ermittlung der produktionsbezogenen Schutzziele und der anzuwendenden Vorschriften anhand der Eigenschaften in den Tabellen der Anhänge 4 und 5.

Die Brandschutzeigenschaften von Werkstoffen werden in entsprechenden Regeln der Technik beschrieben. Nach Baurecht benötigen Materialien im Dekorationsbau einen Verwendbarkeitsnachweis. Eine Gefährdungsbeurteilung allein ist hier nicht ausreichend.

Ein Verwendbarkeitsnachweis ist:

Nachfolgend ist eine Gegenüberstellung der im deutschen Baurecht gebräuchlichen Benennung für Baustoffe und der Klassifizierung der Brandschutzeigenschaften nach europäischer Normung wiedergegeben. Zurzeit können sowohl die DIN EN 13501-1 als auch die DIN 4102-1 angewendet werden.

Die harmonisierte europäische Klassifizierungsnorm DIN EN 13501-1 legt die Verfahren zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ausgenommen Bodenbeläge) fest.

"Bauprodukte" sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut zu werden. Hierunter fallen zum Beispiel:

Die Produkte werden nach ihrem energetischen Beitrag zum Feuer in die Euroklassen A bis F eingeteilt. Das europäische Klassifizierungssystem regelt zusätzlich zum Brandverhalten die Brandparallelerscheinungen. Jeweils drei Klassen für die Rauchentwicklung (s1 bis s3) und das brennende Abtropfen/Abfallen (d0 bis d2) eines Baustoffes sind festgelegt.

Besonders die Rauchentwicklung und das Abtropfverhalten sind wichtige Kriterien für die Evakuierung.

Tabelle 1 - Zuordnung der Euroklassen (DIN EN 13501-1) zu den bauaufsichtlichen Benennungen nach Bauregelliste A

Bauaufsichtliche BenennungenBezeichnung nach
DIN 4102

Europäische Klasse nach DIN EN 13501-1

Energetischer Beitrag
zum Feuer
Rauchentwicklung Abtropfverhalten
Nichtbrennbar A1 A1  
A2 A2 s1 d0
Schwerentflammbar

B1

B, C s1 d0
A2, B, C s2 d0
A2, B, C s3 d0
A2, B, C s1 d1
A2, B, C s1 d2
A2, B, C s3 d2
Normalentflammbar

B2

D

s1 d0
s2 d0
s3 d0
E  

D

s1 d2
s2 d2
s3 d2
E  d2
Keine Leistung festgestellt* B3 F  
* Bauaufsichtlich mit "leichtentflammbar" gleichgesetzt

In den folgenden Tabellen werden die im Rahmen der europäischen Klassifizierung verwendeten Buchstaben sowie die zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen nach DIN EN 13501-1 erläutert.

Tabelle 2 - Euroklassen und Anforderungsniveau

A1Nichtbrennbar
Kein Beitrag zum Brand
A2Vernachlässigbarer Beitrag zum Brand
BSchwerentflammbar
Sehr begrenzter Beitrag zum Brand
CNormalentflammbar Begrenzter Beitrag zum Brand
DNormalentflammbar Hinnehmbarer Beitrag zum Brand
ENormalentflammbar Hinnehmbares Brandverhalten
FLeichtentflammbar
Keine Leistung feststellbar


Tabelle 3 - Rauchentwicklung

s1Vernachlässigbar
s2Schwach
s3Stark


Tabelle 4 - Abtropfverhalten

d0Kein brennendes Abtropfen innerhalb der ersten 10 Minuten
d1Kein brennendes Abtropfen mit einer Nachbrennzeit > 10 Sekunden innerhalb der ersten 10 Minuten
d2Weder d0 noch d1


Durch die Verwendung von schwerentflammbaren Werkstoffen wird die Möglichkeit einer Brandentstehung verringert. Für den Brandfall sollten die verwendeten Werkstoffe Eigenschaften besitzen, die eine schnelle Brand- und Rauchausbreitung verhindern.

Materialien, an die brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, die jedoch nicht als Bauprodukte im obigen Sinne gelten, da sie nicht fest eingebaut sind, bezeichnet man als "Einrichtungen". Hierunter fallen zum Beispiel:

Die Einstufung als "Einrichtung" bedingt, dass diese Materialen hinsichtlich der Anforderung an das Brandverhalten wie Baustoffe zu behandeln sind. Das Brandverhalten kann auch anhand spezieller Normen für diese Materialien nachgewiesen werden, wenn die Klassifizierung des Brandverhaltens mit den Baustoffklassen der DIN 4102-1 gleichwertig ist und der Nachweis von einer anerkannten Prüfstelle erstellt wurde. Dies kann beim Nachweis des Brandverhaltens von Textilien und Möbeln nach den nachstehend aufgeführten Normen zutreffen (siehe auch Anhang 2):

Beim Materialeinkauf ist darauf zu achten, dass vom Hersteller aussagefähige Produktinformationen und Prüfzeugnisse zum Brandverhalten mitgeliefert werden. Die Produktinformationen und Prüfzeugnisse sind am Produktions- oder Veranstaltungsort vorzuhalten. Rechnungen oder Lieferscheine sind kein ausreichender rechtlicher Nachweis.

Zur Erfüllung bestimmter gestalterischer oder szenischer Vorgaben kommen in manchen Fällen nur Werkstoffe oder Konstruktionen infrage, die keine schwerentflammbaren Eigenschaften haben. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass das Risiko einer Brandentstehung vertretbar gering ist, können derartige Werkstoffe und Konstruktionen verwendet werden. Gegebenenfalls ist nach Baurecht eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle erforderlich.

Umgang mit Nachweisen über das Brandverhalten

Teilweise sind die Herstellerangaben zu Brandschutzeigenschaften sehr knapp und ungenau. Grundsätzlich ist es immer notwendig, die technischen Datenblätter oder Nachweise bezogen auf den konkreten Anwendungsfall zu überprüfen. Die Brandschutzeigenschaften sind immer nur unter ganz bestimmten Prüfbedingungen zertifiziert, die im Dekorationsbereich selten eingehalten werden können.

Typische Kriterien sind zum Beispiel bestimmte Untergründe, Verbünde (Materialabstand untereinander), Umgebungsbedingungen (innen, außen) und Mindestmaterialdicken. Ebenfalls können flächige statt räumliche Prüfsituationen (Schnee auf einer Metallplatte statt frei fallender Schnee) von Bedeutung sein. Eventuell ist nur das Basismaterial statt des Fertigprodukts zertifiziert (Papier, jedoch nicht das vertriebene Konfetti).

Weiterhin haben zum Beispiel Auftragsmengen, Schichtdicken und Imprägnierungen Einfluss auf die gewünschte Eigenschaft. Ausstattungen mit schmalen Kanten (Stirnseiten) oder aus sehr rauen und porigen Materialien sind besonders brandgefährdet. Im Gegensatz dazu sind glatte Oberflächen in der Regel nur sehr schwer zu entzünden. Zu beachten ist, dass auch klassifizierte Baustoffe ihre Eigenschaften zum Beispiel nach dem mechanischen Bearbeiten, dem Beschichten oder Verkleben verlieren können. Zur Kompensation dieser Abweichungen können zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden.


6.2 Holz, Holzwerkstoffe

Holz ist ein für den Ausstattungsbau klassischer Werkstoff. Es ist aufgrund seines organischen Aufbaus normalentflammbar, kann bei einer Dicke unter 2 mm auch leichtentflammbar sein. Aufgrund seiner Brennbarkeit erhöht Holz die Brandlast und bildet toxische Rauchgase.

Beim Dekorationsbau sind vorzugsweise Holzwerkstoffe - zum Beispiel Spanplatten, Tischlerplatten - zu verarbeiten, die als schwerentflammbar geprüft wurden und die Nachweise und Zertifikate über ihr Brandverhalten besitzen. Können diese geprüften Holzwerkstoffe aus gestalterischen oder funktionalen Gründen nicht eingesetzt werden, ist zum Beispiel Brandschutzbehandlung als eine Ersatzmaßnahme möglich.

Im Allgemeinen kann Holz mit einer glatten Oberfläche (gehobelt, geschliffen, gedrechselt, gefräst) wie ein schwerentflammbares Material verwendet werden. Diese Eigenschaft ist nur für Vollholz zu erreichen, das außer einer glatten Oberfläche auch eine ausreichende Materialdicke und gebrochene Kanten aufweist. Wird ein Verwendbarkeitsnachweis benötigt, ist dies mit der zuständigen Stelle abzustimmen.

Brandschutzbehandlung von Holz und Holzwerkstoffen

Beim Imprägnieren und Beschichten von Holz und Holzwerkstoffen sind die Herstellerangaben zu beachten. Insbesondere an den Stirnseiten und Schnittkanten der Dekorationsteile ist eine sorgfältige Beschichtung erforderlich.

Zur Brandschutzbehandlung stehen Produkte mit unterschiedlichen Eigenschaften zur Verfügung.

Für Dekorationsoberflächen, die nach der Beschichtung gestalterisch bearbeitet werden müssen, eignen sich geprüfte grundierende Beschichtungen für Holzuntergründe. Hierzu gibt es Produkte, die wie normale Farbe mit Pinsel, Rolle oder Spritzgerät verarbeitet werden und bereits nach ein- bis zweimaligem Anstrich eine ausreichende Wirkung sicherstellen. Anschließend kann diese Beschichtung mit handelsüblichen Farben oder Tapeten gestaltet werden, ohne dass die Schutzwirkung verloren geht. Diese Art der Beschichtung setzt bei der Einwirkung von Feuer in der Farbe gebundene Wassermoleküle frei. Dadurch wird der Holzuntergrund gekühlt und die Entflammung des Holzwerkstoffes deutlich verzögert. Da diese Beschichtungen gut haften, kommt es zu keinen besonderen Zerstörungen der Oberfläche bei mechanischer Beanspruchung - zum Beispiel beim Transportieren von Dekorationsteilen.

Häufig werden Dämmschichtbildner eingesetzt. Die Beschichtung bläht sich bei Einwirken von Feuer zu einem festen Kohlenstoffschaum auf und schützt den Holzwerkstoff damit gegen Wärmeaufnahme. Hierdurch wird das Entflammen des Werkstoffes maßgeblich verzögert oder verhindert. Dämmschichtbildner sind in der Regel dickflüssige, zähe Beschichtungsstoffe, die in einer definierten Schichtdicke aufgetragen werden müssen. Ungünstig für den Bereich des Dekorationsbaus ist, dass Dämmschichtbildner nur bedingt eingefärbt werden können. Das Überstreichen mit gestaltenden Farben beeinträchtigt oft die Schutzwirkung. Eine gestalterische Bearbeitung der beschichteten Fläche ergibt meist optisch unakzeptable Ergebnisse. Des Weiteren besteht beim Auf- und Abbau sowie beim Transportieren von Dekorationsteilen die Gefahr, dass die aufgetragenen Schichten abgerieben und zerstört werden. Das Beschichten mittels Dämmschichtbildner eignet sich vorzugsweise für Flächen, an die keine gestalterischen Ansprüche gestellt werden - zum Beispiel Rückwände, Unterbaukonstruktionen und Lichtkästen.

Naturhölzer - zum Beispiel sägerau -, die aus gestalterischen Gründen nicht verändert werden sollen, müssen eine Mindestdicke von 12 mm besitzen. Durch das Eintauchen des Materials in geeignete Imprägnierungsbäder kann die Entflammbarkeit deutlich reduziert werden.

Beispiel für eine mögliche Kennzeichnung von behandelten Dekorationsteilen

Eine Kennzeichnung auf der Rückseite des Dekorationsteils erleichtert insbesondere bei farblosen Holzbeschichtungen die Beurteilung vor Ort. Die Behandlung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und dokumentiert werden.

6.3 Leichtbauplatten

Leichtbauplatten sind keine neue Erscheinung, werden aber nun auf dem Markt verstärkt und in vielen neuen Varianten angeboten. Bedingt durch hoch entwickelte und automatisierte Herstellungsverfahren können diese zu attraktiven Preisen angeboten werden. Die Reduktion der Gewichte erleichtert den Beschäftigten die Transport- und Bautätigkeit und dient somit dem Gesundheitsschutz. Viele Materialien eignen sich nur für den Möbelbau und bergen bei Ausstattungen aus Sicht des Brandschutzes Gefahren.

Der Begriff Leichtbauplatte ist nicht eindeutig definiert. Im Dekorationsbau wurde von Anbeginn in Leichtbauweise gearbeitet, jedoch hier in der Rahmenbauweise mit einseitiger Deckschicht aus bemaltem Stoff, Sperrholz oder anderen Platten. In der Industrie wird unterschieden nach Strukturleichtbau und Systemleichtbau. Strukturleichtbauplatten bestehen aus einer einheitlichen Materialstruktur mit geringer Verdichtung oder integrierten Hohlräumen. Im Systemleichtbau wird mit verschiedenen Schichten gearbeitet, in der Regel mit paarweisen Decklagen und einer Kernlage (Sandwichplatten). Decklagen können zum Beispiel Spanplatten, Sperrholz, MDF-, HDF- oder HPL-Platten, Kunststoff- oder Aluminiumplatten sein.

Kernlagen bestehen unter anderem oft aus Papierwaben oder -wellen, PUR-Schaum, Strohhalmen, Aluminium-Wellen oder Blähglas. Je nach Materialzusammenstellung können Leichtbauplatten eine Klassifizierung von nichtbrennbar bis leichtentflammbar haben.

Die Brandschutzeigenschaften werden insbesondere durch das verwendete Material für die Deckschichten, deren Dicke und das Kernmaterial bestimmt. Bei Wärmeeinwirkung kann die Kernlage ihre statische Wirkung verlieren - zum Beispiel Schaumkerne - oder zur Brandentstehung beitragen - zum Beispiel Pappwaben. Die Schmalflächen müssen wirksam verschlossen werden (Bekantung). In der Leichtbauweise kann erst ein fertiges Bauteil brandschutztechnisch beurteilt werden. Entsprechende Hinweise in Prüfzeugnissen sind zu beachten. Eine Gefährdungsbeurteilung ist hierbei von besonderer Bedeutung.

6.4 Gipskartonplatten

Ausstattungsbauten im Trockenbauverfahren mit Gipskartonbauplatten und metallischem Unterbau sind aus Sicht des Brandschutzes unproblematisch. Gipskartonbauplatten sind als mindestens schwerentflammbar und auch als nichtbrennbar klassifiziert erhältlich.

6.5 Kunststoffe

Bis auf wenige Ausnahmen sind Kunststoffe brennbar. Kunststoffe sind im Brandfall überwiegend problematisch, da sie wie die meisten Stoffe bei der Verbrennung eine starke Rauchentwicklung verursachen und toxische Rauchgase freisetzen. Viele Kunststoffe verbrennen unter starker Rußentwicklung und sind brennend abtropfend, sodass die Flucht von Personen und die Brandbekämpfung der Rettungskräfte erschwert werden können. Insbesondere bei Kunststoffen, die durch Zusätze schwerentflammbar gemacht wurden, treten diese negativen Eigenschaften im Brandfall verstärkt auf.

Eine pauschale Aussage über das Brandverhalten von Kunststoffen ist nicht möglich. Bei der Auswahl von Kunststoffen sind immer die vom Hersteller angegebenen Eigenschaften beziehungsweise die Zertifikate zu beachten und in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

6.5.1 Acrylglas

Bei der Notwendigkeit von durchsichtigen oder durchscheinenden Ausstattungen bietet sich Acrylglas an. Dieser Werkstoff wird von verschiedenen Herstellern mit unterschiedlichen Eigenschaften angeboten. Im Dekorationsbau kann in begründeten Fällen auch Acrylglas verwendet werden, das als normalentflammbar und als nicht brennend abtropfend eingestuft ist. Bei diesem Material entsteht nur eine geringe Rauchentwicklung im Brandfall. Zur Brandbekämpfung können alle Löschmittel verwendet werden und es reichen geringe Löschmittelmengen - zum Beispiel eine geringe Menge Wasser. Versuche zeigen, dass durch Zündquellen - zum Beispiel Schweißen, Funkenflug und Pyrotechnik - Acrylglas normalerweise nicht entzündet werden kann. Wird dieses Material eingesetzt, ist eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend dieser Schrift durchzuführen. Dabei sind besonders Zündquellen in der Nähe des Materials und die vorhandene Menge des Materials zu berücksichtigen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Material oberhalb von 80 °C die Festigkeit verliert. Kunststoffe, die als schwerentflammbar zertifiziert sind, haben oftmals den unerwünschten Effekt hoher Rauchdichte und besonders toxischer Rauchgase. Der Einsatz normalentflammbarer Acrylglassorten ist jedoch nach Baurecht mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

6.5.2 Projektionsfolien

Folien in Ausstattungen verursachen im Brandfall fast immer eine erhebliche Rauchentwicklung mit toxischen Rauchgasen, auch wenn sie als schwerentflammbar klassifiziert sind. Daher ist in besonderem Maße darauf zu achten, dass sie von möglichen Zündquellen ausreichend entfernt sind.

6.6 Unterkonstruktionen und Fußbodenbeläge von Szenenflächen

Für Szenenflächen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1), die keine Versammlungsstätten sind, sind schwerentflammbare Unterkonstruktionen mit schwerentflammbaren Belägen zulässig.

In Versammlungsstätten sind bei festen und mobilen Podien nichtbrennbare Unterkonstruktionen gefordert. In Versammlungsstätten können auf Bühnen- und Szenenflächen je nach Landesrecht normalentflammbare Fußböden und Bodenbeläge fugendicht verlegt werden. Um die Brandausbreitung zu erschweren, darf in Hohlräumen von Podien kein Material gelagert werden. Wenn in Hohlräumen von Podien Brandgefahren zum Beispiel durch elektrische Geräte und Anlagen vorhanden sind, muss auch der Bodenbelag mindestens schwerentflammbar sein.

6.7 Textile Stoffe

Textile Stoffe werden oft großflächig in Ausstattungen verwendet. Bei Feuer ist dann mit einer schnellen und flächendeckenden Brandausbreitung zu rechnen. Aus diesem Grund sind auf Szenenflächen nur Stoffe einzusetzen, die nachweislich als schwerentflammbar oder nichtbrennbar klassifiziert sind (siehe auch DIN EN 13772 und DIN EN 13773) beziehungsweise die durch Imprägnierung diese Eigenschaft aufweisen (Prüfzeugnis).

Bei textilen Stoffen - zum Beispiel Molton, Nessel -, die durch Flammschutzmittel schwerentflammbar gemacht werden, ist zu beachten, dass die Imprägnierungen ihre Schutzeigenschaft verlieren können. Die bei der Imprägnierung eingebrachten Salze und Chemikalien können unterschiedlich schnell, je nach Lagerung, Beanspruchung, Umgebungstemperatur und Luftfeuchte, wieder aus den Stoffen herausgelöst werden. Insbesondere bei Nutzung von Stoffen im Freien besteht die Gefahr des Verlustes der schwerentflammbaren Wirkung durch Luftfeuchte oder Regen. Im Wärmebereich - zum Beispiel von Scheinwerfern - können die Salze schneller ausstauben.

Des Weiteren besteht bei Stoffen, die längere Zeit in einer Veranstaltungs- und Produktionsstätte aufgehängt sind, die Gefahr der Verunreinigung durch Schmutz und Stäube, was sich wiederum ungünstig auf das Brandverhalten auswirken kann. Die in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befindlichen Stoffe sind in geeigneten Abständen zu reinigen. Soweit es sich um imprägnierte Stoffe handelt, sind sie nach der Reinigung wieder zu imprägnieren.

Stoffe sollten mit Stoffart, Herstelldatum und Informationen zur letzten Reinigung sowie gegebenenfalls der letzten Nachimprägnierung gekennzeichnet werden - zum Beispiel auf einer Stempelfläche.

Das sichere Beurteilen der Wirksamkeit der Imprägnierung ist für den Anwender schwer möglich. Eine gute Lösung zur Vermeidung dieses Problems ist die Verwendung von textilen Stoffen, die zum Beispiel aufgrund der Beschaffenheit der Faser dauerhaft schwerentflammbar sind.

Werden szenisch bedingt historische Stoffe oder Wandteppiche eingesetzt, die durch eine Imprägnierung Schaden nehmen könnten, sind beim Einsatz dieser Stoffe eventuell zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich.

6.7.1 Polstermaterialien


Polstermaterialien sind in der Regel Schäume, die aus brandtechnischer Sicht kritisch sind. Um einen Mindestschutz gegen Entzündung zu erreichen, sollen zertifizierte oder nichtbrennbare Polsterstoffe oder Umhüllungen verwendet werden. Die Zertifizierung der Polstermaterialien erfolgt nach DIN 66084 in den Klassen Pa, Pb oder Pc. Um die Schutzwirkung zu erhalten, sind beschädigte Polsterstoffe oder Umhüllungen zu reparieren.

6.8 Kamine, Öfen, Feuerstellen und Kochbereiche

Kamine mit offenem Feuer in Dekorationen müssen vollflächig um die Kaminöffnung mit einem Baustoff ausgekleidet werden, der nichtbrennbar ist. Insbesondere ist eine Wärmeleitung durch metallische Werkstoffe zu verhindern. Die Brenner oder Brandpasten müssen auf einer nichtbrennbaren und wärmedämmenden Unterlage aufgestellt werden. Es sind eventuell die brandschutzrechtlichen Forderungen der Feuerungsverordnungen der Länder zu beachten. Die in Versammlungsstätten erforderlichen Brandschutzmaßnahmen müssen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmt werden. Nach Abschluss der szenischen Handlung ist die Szenenfläche in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

Wird in Dekorationen gekocht, sind die Vorgaben der Hersteller der Kochgeräte - zum Beispiel Herde, Öfen - bezüglich Abständen und Lüftung zu beachten. Flächen, auf denen heiße Gerätschaften abgestellt werden, sollten aus Arbeitsplatten nach DIN EN 438 hergestellt werden, die hitzebeständig bis 230 °C sind.

7 Requisiten und Ausschmückungen

Requisiten können im bestimmungsgemäßen Gebrauch ohne weitere Brandschutzanforderungen eingesetzt werden. Anforderungen des Brandschutzes können sich jedoch aus der szenischen Nutzung der Requisiten ergeben. Diese sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären. In Versammlungsstätten müssen Requisiten mindestens normalentflammbar sein.

Requisiten in Übergröße oder -menge oder Requisiten, die technische Einbauten aufnehmen - zum Beispiel Monitore, Steuerungen, Fahreinrichtungen - sind wie Dekorationen zu betrachten.

Ausschmückungen in Versammlungsstätten müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbarem Material.

Tauchbad-Imprägnierung von Papier und Pappe - Hier werden Requisiten aufgrund ihrer Menge wie Dekorationen behandelt.

8 Reinigen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten

Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie deren Ausstattung sind weitgehend staubfrei zu halten und mindestens jährlich gründlich zu reinigen. Staubschichten können in Brand geraten. Die Entzündungstemperatur des lagernden Staubes ist von Material und Schichtdicke sowie von der Ausdehnung der Staubablagerung abhängig.

9 Unterweisung

Die Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang zu unterweisen, um sie mit den betrieblichen und örtlichen Besonderheiten des vorbeugenden Brandschutzes vertraut zu machen sowie auf eventuelle Brandmelde- und Rettungsmaßnahmen vorzubereiten. Beschäftigte, die mit speziellen Brandschutzaufgaben beauftragt wurden, müssen hierüber besonders unterwiesen werden. Hierin einzuschließen sind Informationen über die Brandbekämpfung mit Feuerlöschern sowie Maßnahmen bei Anwesenheit von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei Veranstaltungen in Produktions- und Versammlungsstätten. Auf die örtlichen Alarmpläne ist hinzuweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Es kann erforderlich sein, dass Besucher, mitwirkende Zuschauer und Gäste bei Produktionen vor Beginn der Veranstaltung auf das Rauchverbot, das Verhalten im Gefahrfall oder auf zu erwartende szenische Handlungen hingewiesen werden.

Finden Produktionen oder Veranstaltungen in Versammlungsstätten statt, ist der für den Brandschutz zuständigen Stelle die Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen.

Die Beschäftigten sind zu unterweisen über:

Inhalte der Unterweisung können sein:

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

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BegriffeAnhang 1


Aufbauten
Szenisch notwendige Bauten auf der Grundfläche des Produktionsortes. Dies sind zum Beispiel Bühnenpodeste, Szenenflächen, Techniktürme, Zuschauerpodeste und Tribünen.

Ausschmückungen
Zu den Ausschmückungen gehören Gegenstände, die im täglichen Leben zumeist nur temporär beziehungsweise saisonal eingesetzt werden - zum Beispiel bei diversen Festtagen, Faschings-, Weihnachts- oder Silvesterfeiern. Dies sind insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen, künstlicher Pflanzenschmuck, Luftschlangen, ...

Ausstattungen
Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile (MVStättV). Ausstattungen ist der Oberbegriff für Aufbauten, Dekorationen, Ausschmückungen, Möbel, Requisiten, Kostümen, ... bei Produktionen und Veranstaltungen.

Dekorationen
Raumbildende und gestaltende Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile, Requisiten in Übergröße.

Flammprobe
Um bei Unklarheit über die Entflammbarkeit von Werkstoffen und Ausstattungsmaterialien schnell eine Einschätzung zum Brandverhalten des Stoffes zu bekommen, besteht die Möglichkeit, eine Flammprobe in einem gesicherten Bereich durchzuführen. Hierzu wird ein Probestück mit einer Streichholzflamme - zum Beispiel über einem Waschbecken - entzündet.

Wird bei der Flammprobe erkannt, dass das Probestück brennt, Teile brennend abtropfen, die Flamme nicht nach kurzer Zeit selbstständig verlöscht oder eine starke Rauchentwicklung auftritt, ist das Material, wenn möglich, zu imprägnieren oder gegebenenfalls zu entfernen und durch ein geeigneteres Material zu ersetzen. Die Flammprobe ist kein offizieller Nachweis der gewünschten Eigenschaft und kein Ersatz für ein Prüfzeugnis.

Requisiten
In Bühnen- und Szenenbildern verwendete bewegliche Einrichtungsgegenstände des täglichen Lebens. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder, Teppiche, Büro- und Haushaltsgeräte, Bücher, Zeitschriften und Geschirr. Requisiten in Übergröße beziehungsweise -menge oder Requisiten mit festen technischen Einbauten - zum Beispiel Monitore, Steuerungen, Fahreinrichtungen - sind wie Dekorationen zu behandeln.

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Rechtsquellen des BrandschutzesAnhang 2


Die rechtlichen Grundlagen des Brandschutzes finden sich im Arbeitsschutzrecht, im Baurecht und in anderen Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Bundes und der Länder.

Durch das Arbeitsschutzrecht sollen in erster Linie die Beschäftigten beziehungsweise versicherten Personen im Bereich ihrer Arbeitsstätte vor Unfällen und Erkrankungen geschützt werden. Hier gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" (BGV C1). In der BGV C1 ist neben den Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der vorbeugende Brandschutz mit aufgeführt, da es im Gegensatz zu anderen Arbeitsstätten im Brandfall produktions- oder szenisch bedingt zu besonderen Bedingungen und Gefährdungen kommen kann.

Das Baurecht und die Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung sind vorrangig Länderrecht. Es sind die entsprechenden Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Das Ziel ist hierbei vorrangig der Schutz der Öffentlichkeit (Besucher). Neben diesen länderspezifischen Rechtsnormen kann es für bestimmte Vorgänge - zum Beispiel Pyrotechnik - erforderlich sein, spezielles Recht zu beachten - zum Beispiel die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

Tabelle 5 - Wesentliche rechtliche Grundlagen zum Brandschutz
(im Einzelfall können noch weitere Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen)

ArbeitsschutzrechtBauordnungsrechtSpezifisches Sicherheitsrecht des Bundes und der Länder
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
Unfallverhütungsvorschriften

BGV A1
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
§ 3 Gefährdungsbeurteilung

BGV C1
§ 29 Abs. 2 + 3

  • Aufbauten und Dekorationen: schwerentflammbar
  • Möbel und Requisiten: Anforderung nicht vorgegeben
  • Abweichungen sind möglich - dann müssen besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen werden
Landesbauordnungen

VStättVen der Bundesländer

DIN 4102
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

DIN EN 13501
Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten

Beispiele:
  • Abbrennerlaubnis für Feuerwerk
  • Sondernutzungserlaubnis
  • SprengV
  • Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
 Diese gesetzlichen Vorgaben werden in der Schrift berücksichtigt
 Gegebenenfalls sind zusätzliche Anforderungen aus diesen Rechtsquellen zu erfüllen


Tabelle 6 - Normen zur Klassifizierung des Brennverhaltens von Textilien und Möbeln (Auswahl)

NormDIN 66084DIN EN 1021-1 und -2DIN EN 13772, DIN EN 13772DIN EN 14533
AnwendungPolsterverbundePolstermöbelVorhänge, GardinenBettzeug
ZündquellePa: Papierkissen 100 g
Pb: Butanflamme
Pc: Zigarette
Zigarette, ButanflammeWärmestrahler und Kleinbrenner (Propanflamme)Zigarette, kleine Flamme
BrennklassenPa (höchste Anforderung),
Pb, Pc (niedrigste Anforderung)
Bestanden, nicht bestanden1 (höchste Anforderung) bis 5 (niedrigste Anforderung)A (höchste Anforderung) bis C (niedrigste Anforderung)


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Risikoabschätzung Brandschutz bei ProduktionenAnhang 3


Mithilfe der folgenden Zahlenwertgleichung lässt sich das Risiko eines Brandes für eine Produktion in der Veranstaltungstechnik abschätzen. Diese Risikoabschätzung kann eine Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

Jeder Produktion beziehungsweise Veranstaltung lassen sich für die Gefahr durch

anhand der Tabellen Zahlenwerte zuordnen und zu einem Wert addieren. Dieser Zahlenwert wird multipliziert mit den produktionsspezifischen Umgebungsfaktoren für

Den vorhandenen Brandschutzmaßnahmen (BM) werden ebenfalls anhand der Tabelle Werte zugeordnet und zu einem Gesamtwert der Brandschutzmaßnahmen aufsummiert (∑ BM).

Mithilfe der Formel:

Risiko = (ZQ + BL + BV + RA) x PO x ZB x RW x VB - ∑ BM wird dem Brandschutz der Produktion ein Zahlenwert zugeordnet.

Bewertung der Risikoabschätzung:
Ziel ist es, die Brandschutzmaßnahmen so auszuwählen, dass der Zahlenwert der Risikoabschätzung kleiner 10 ist.

Ist das Ergebnis kleiner als 7, kann man davon ausgehen, dass die Produktion ein geringes Brandrisiko hat. Die Schutzmaßnahmen sind ausreichend.

Liegt das Ergebnis zwischen 7 und 11, ist das Maßnahmenkonzept wahrscheinlich ausreichend. Eine individuelle Beurteilung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person sollte durchgeführt werden.

Bei einem Ergebnis, das größer als 11 ist, sind die Schutzmaßnahmen wahrscheinlich nicht ausreichend, um das hohe Risiko abzudecken.

Brandschutzvorschriften sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen davon sind mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

Tabelle 7 - Gefahr der Entstehung von Brand und Verrauchung

BeurteilungspunktBewertungPunktwerteBeispiele
Vorhandene Zündquellen [ZQ]Erleichterungen im Brandschutz aufgrund des geringen Risikos möglichZQ = 2Es befinden sich keine Zündquellen in der Nähe von Brandlasten - zum Beispiel sind keine elektrischen Betriebsmittel in brennbaren Dekorationen eingebaut. Beispiele: Vortragsraum mit Pult, Bluebox im TV-Studio
Zündquellen sind im Fehlerfall möglichZQ = 4Elektrische Betriebsmittel ohne heiße Oberflächen sind in Dekorationen eingebaut oder viele elektrische/ elektronische Geräte in der Produktionsstätte. Beispiele: TV-Studio, Theaterbühne
Zündquellen sind im Betrieb vorhandenZQ = 6Wärmestau oder elektrische Betriebsmittel mit heißen Oberflächen sind in brennbaren Dekorationen integriert
Offenes Feuer/PyrotechnikZQ = 8 
Größe der Brandlast [BL] der AusstattungGeringes RisikoBL = 1Nur vereinzelt brennbare Gegenstände in einer Halle; Beispiel: Empfang in einem Foyer
Durchschnittliches RisikoBL = 2Üblicher Szenen- und Dekorationsbau bei Veranstaltungen
Hohes RisikoBL = 4Mehrgeschossige Aufbauten oder großflächige Landschaften aus kaschiertem Styropor
Brandverhalten [BV] der AusstattungGeringes RisikoBV = 1Gipskartonwände mit Stahlrahmen
Durchschnittliches RisikoBV = 2Überwiegend schwerentflammbar nach DIN 4102 beziehungsweise EN 13501
Hohes RisikoBV = 3Kritische Werkstoffe oder kritische Requisiten
Rauchabzug [RA]Durchschnittliches RisikoRA = 3Rauchabzugsanlage gewährleistet eine rauchfreie Schicht von mindestens 2,5 m über dem Fußboden
Hohes RisikoRA = 5Ungenügende oder fehlende Möglichkeit zur Entrauchung, kleine Raumvolumen mit schlechter Lüftung, Ausstattung mit sehr hohem Anteil an Kunststoffen

Für jeden Beurteilungspunkt dieser Tabelle wird jeweils ein Punktwert gewählt. Diese Punktwerte werden zu einer Risikozahl addiert.

Tabelle 8 - Umgebungsfaktoren

BeurteilungspunktBewertungPunktwerteBeispiele
Produktionsort [PO]Im GebäudePO = 1,0 
Im FreienPO = 0,5 
Anordnung der Zuschauer beziehungsweise Besucher [PO]Weniger als 50 Personen im ProduktionsbereichZB = 1,0Kleine Produktion ohne Zuschauer oder Besucher
Mehr als 50 Mitwirkende/ Statisten, aber keine BesucherZB = 1,5Größere Produktion mit vielen Beschäftigten (Statisten), jedoch ohne Besucher
Weniger als 200 Personen im ProduktionsbereichZB = 1,7 
Versammlungsstätte mit Schutzvorhang zwischen Bühne und ZuschauerraumZB = 1,8Theater mit Großbühnen
Reihenbestuhlung ohne bauliche Trennung zur SpielflächeZB = 2,1Mehrzweckhallen, Fernsehshow, Konzert in einer Messehalle
Mehr als 200 Besucher bewegen sich frei im VeranstaltungsraumZB = 2,2Tischbestuhlung, Messebetrieb, Karneval, Disko, eventuell höhere Risikobereitschaft der Besucher
Flucht- und Rettungswege [RW]Geringes RisikoRW = 0,95Sehr gute Evakuierungsmöglichkeiten und ausreichend Flächen im Freien, mehrere Türen direkt ins Freie
Durchschnittliches RisikoRW = 1,00Ausreichend vorhanden und gekennzeichnet, entsprechend den rechtlichen Vorgaben dimensioniert
Hohes RisikoRW = 1,05Wenige Ausgänge, lange oder unübersichtliche Wege
Vorhandene Infrastruktur des vorbeugenden Brandschutzes [VB]Geringes RisikoVB = 0,95Überdurchschnittliche Maßnahmen dauernd vorhanden - zum Beispiel Betriebsfeuerwehr
Durchschnittliches RisikoVB = 1,00Brandmeldeanlagen und Feuerlöscher (gegebenenfalls Hydrant) in ausreichender Anzahl vorhanden
Hohes RisikoVB = 1,05Kein Brandschutzkonzept, kein anlagentechnischer Brandschutz vorhanden; Beispiel: Produktionen in stillgelegten Industrieanlagen

Für jeden Beurteilungspunkt dieser Tabelle wird jeweils ein Punktwert gewählt. Diese Punktwerte werden jeweils mit der bisher ermittelten Risikozahl multipliziert.

Tabelle 9 - Maßnahmen zur Schadensvermeidung

BeurteilungspunktMaßnahmePunktwerteBeispiele
Bauliche Brandschutzmaßnahmen [BM]Löschanlage über der Szenenfläche vorhanden BM = 8Sprühwasserlöschanlage, Sprinkler
Produktionsbezogene Brandschutzmaßnahmen [BM]
(Zahlenwerte addieren)
Unterweisung der Besucher in Brandschutzmaßnahmen BM = 3Beim "Warmup"
Brandsicherheitswachen durch die Feuerwehr BM = 9 
Brandsicherheitsposten durch eingewiesene Personen BM = 4Durch ausgebildete Brandschutzhelfer
Verbesserter Brandschutz im Dekorationsbau, abhängig von vorhandenen Zündquellen BM = 5Durch Brandschutzanstriche
Löscheinrichtungen in Dekorationen integriert BM = 8Sprinkler, Wasserbecken mit Auslöseeinrichtungen unter feuergefährlichen Effekten, angeschlossener Feuerlöschschlauch liegt bereit
Zusätzliche Löschgeräte an den Gefahrenstellen BM = 4Feuerlöscher, Kübelspritzen, Wassereimer am Set und an mobilen Schaltanlagen

Wird eine vorgeschlagene Brandschutzmaßnahme umgesetzt, erhöht sich der Wert BM um den entsprechenden Zahlenwert.

Ergebnis der Risikoabschätzung für den Brandschutz

Produktion:Prod.-Nr.:
Prod.-Ort:Prod.-Zeit:
Das Risiko lässt sich nach der folgenden Formel abschätzen:

Risiko = (ZQ + BL + BV + RA) x PO x ZB x RW x VB - ∑ BM

Ergebnisbewertung
Risiko < 7Man kann davon ausgehen, dass die Produktion ein geringes Brandrisiko hat. Die Schutzmaßnahmen sind ausreichend.
7 < Risiko < 11Das Maßnahmenkonzept ist wahrscheinlich ausreichend. Eine individuelle Beurteilung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person sollte durchgeführt werden.
Risiko > 11Die Schutzmaßnahmen sind wahrscheinlich nicht ausreichend, um das hohe Risiko abzudecken.


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Brandverhalten von Veranstaltungsbauten und AusstattungenAnhang 4


Tabelle 10 - Brandverhalten von Veranstaltungsbauten und Ausstattungen nach BGV C1 und MVStättV


1Abweichungen sind nur zulässig, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und der Unternehmer sicherstellen kann, dass er mit zusätzlich en Brandschutzmaßnahmen das Schutzziel trotzdem erreichen kann. Zusätzliche Brandschutzmaßnahmen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Dies ist auch erforderlich, wenn sich Kraftstoffbehälter von Verbrennungsmotoren in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befinden (siehe auch BGI 810-5 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Besondere szenische Effekte und Vorgänge").
2In Versammlungsstätten müssen Requisiten mindestens normalentflammbar sein. Für Veranstaltungs- und Produktionsstätten, die nicht unter das Versammlungsrecht fallen, sind keine Anforderungen für Requisiten festgelegt.
3Länderspezifische Abweichungen von der MVStättV sind zu berücksichtigen.

Grundsätze

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Umgang mit feuergefährlichen und pyrotechnischen HandlungenAnhang 5


Tabelle 11 - Umgang mit feuergefährlichen und pyrotechnischen Handlungen

Brandverhütung

Versammlungsraum
inkl. Besucherbereich ohne Szenenfläche

Bühnen und Szenenflächen

  Ausnahme, wenn in der Art der Veranstaltung begründet Ausnahme, wenn in der Art der Veranstaltung begründet
Rauchenzulässig nach MVStättV § 35zulässig nach MVStättV § 35nicht zulässig nach MVStättV § 35MVStättV A2,3
BGI 810-5
Feuer und offenes Lichtnicht zulässig nach MVStättV § 35MVStättV A2,3
BGI 810-5
nicht zulässig nach MVStättV § 35MVStättV A2,3
BGI 810-5
Brennbare Flüssigkeiten + Gasenicht zulässig nach MVStättV § 35MVStättV A2,3
BGI 810-5
nicht zulässig nach MVStättV § 35MVStättV A2,3
BGI 810-5
Pyrotechniknicht zulässig nach MVStättV § 35MVStättV A2,4
BGI 812 und
BGI 810-5
nicht zulässig nach MVStättV § 35MVStättV A2,4
BGI 812 und
BGI 810-5
Feuer in speziellen Kücheneinrichtungenzulässig nach MVStättV § 35,3zulässig nach MVStättV § 35,3zulässig nach MVStättV § 35,3zulässig nach MVStättV § 35,3
Kerzen
als Tischdekoration
zulässig nach MVStättV § 35,3
BGI 810-5
zulässig nach MVStättV § 35,3
BGI 810-5
zulässig nach MVStättV § 35,3
BGI 810-5
zulässig nach MVStättV § 35,3
BGI 810-5
Fahrzeuge
mit Verbrennungsmotor
BGI 810-5 - 3.8BGI 810-5 - 3.8BGI 810-5 - 3.8BGI 810-5 - 3.8
 Legende:
 Zulässig Nicht zulässig Bedingt zulässig
 Länderspezifische Abweichungen von der MVStättV sind zu berücksichtigen.
MVStättV A2,3Der Nachweis des Brandverhaltens kann zum Beispiel nach MVStättV Anlage 2, Anhang 3 erfolgen. (Angaben über feuergefährliche Handlungen)
MVStättV A2,4Der Nachweis des Brandverhaltens kann zum Beispiel nach MVStättV Anlage 2, Anhang 4 erfolgen. (Angaben über die pyrotechnischen Effekte)
BGI 810"Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Leitfaden"
BGI 810-5"Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Besondere szenische Effekte und Vorgänge"
BGI 812"Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"


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