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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 815 / DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/166)

(Ausgabe 05/2002)




Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in dieser BG-Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf Bauarbeiten, bei denen Fassaden, Wände, Decken oder Dachflächen aus Profiltafeln aus metallischen Werkstoffen oder Porenbetonplatten hergestellt, instandgehalten und demontiert werden. Diese Bauarbeiten werden im Folgenden als Montagearbeiten bezeichnet.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Profiltafeln aus metallischen Werkstoffen sind z.B. solche nach

    sowie Profiltafeln in Form von Kassetten oder Tragprofilen für Stahlverbunddecken.

  2. Porenbetonplatten sind großformatige Bauteile für Wände, Decken und Dächer,
    z.B. nach DIN 4423 oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation

3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Montagearbeiten

3.1.1 Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1).

Siehe §§ 2 und 3 der Baustellenverordnung.

Die vorgesehenen Maßnahmen können z.B. sein:

Siehe BG-Regeln

Siehe BG-Information

Siehe DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen".

Siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste".

3.1.2 Der Unternehmer hat vor und während der Ausführung der Montagearbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 der Baustellenverordnung.

3.1.3 Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

3.1.4 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 des Arbeitsschutzgesetzes.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1).

Siehe § 5 der Baustellenverordnung.

3.2 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen

Der Unternehmer hat durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Versicherten erforderlich sind. Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Siehe § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten,
  6. das Zusammenwirken der Faktoren 1 bis 5.

3.3 Leitung, Aufsicht, Unterweisung

3.3.1 Montagearbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden.

Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

Siehe § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die aufgrund Ihrer Ausbildung und den bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

3.3.2 Montagearbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Siehe § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Montagearbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zur Beaufsichtigung von Montagearbeiten gehört auch das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel von Gerüsten, Geräten oder anderen Einrichtungen, Schutzvorrichtungen usw., die von anderen errichtet bzw. zur Verfügung gestellt und für eigene Montagearbeiten genutzt werden.

3.3.3 Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren bei ihren Tätigkeiten zu informieren und über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist

3.3.4 Der Unternehmer hat die Versicherten vor Aufnahme der Montagearbeiten anhand der Montageanweisung nach Abschnitt 3.6 auf die Besonderheiten des Arbeitseinsatzes hinzuweisen.

Siehe § 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.4 Mängelmeldung

Stellt ein Versicherter fest, dass

sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden nach Abschnitt 3.3.2 unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

Siehe § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.5 Bestehende Anlagen

3.5.1 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob

3.5.2 Sind Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und erforderlichenfalls den zuständigen Behörden festzulegen und in die Montageanweisung mit einzubeziehen.

Siehe § 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.5.3 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende nach Abschnitt 3.3.2 ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.6 Montageanweisung

3.6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Montagearbeiten an der Montagestelle eine schriftliche Montageanweisung vorliegt, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben, einschließlich die vom Planer und vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator getroffenen Festlegungen, insbesondere Angaben über

enthalten.

Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Angaben der Montageanweisung können auch in Verlege- und Ausführungsplänen enthalten sein.

3.7 Kennzeichnung der Bauteile

3.7.1 Jede Porenbetonplatte muss deutlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

3.7.2 Die Ober- und Unterseiten von Porenbetonplatten für Dächer und Decken müssen einwandfrei erkennbar oder entsprechend gekennzeichnet sein.

Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.8 Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen

3.8.1 Montagearbeiten dürfen an Decken, Dächern und Wänden nicht gleichzeitig mit anderen Bauarbeiten ausgeführt werden, sofern die darunter liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege nicht gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.

Siehe § 13 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.8.2 Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.1 muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.

Siehe § 13 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Schutz gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen ist gegeben, wenn über den darunter liegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Abdeckungen, Gerüstbeläge, Fangwände, Fanggitter, Fangnetze mit einer Maschenweite von höchstens 2 cm oder Schutzdächer vorhanden sind.

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten und Seile erstellt werden.

4 Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen

4.1 Montagearbeiten auf Decken und Dachflächen

4.1.1 Arbeitsplätze

4.1.1.1 Für Montagearbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. auftreten bei Regen, Wind, Raureif, Vereisung, Schnee.

4.1.1.2 Der Unternehmer hat für Arbeitsplätze nach Abschnitt 4.1.1.1 geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 3 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (neu: BetrSichV).

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1).

4.1.1.3 Arbeitsplätze müssen ausreichend, mindestens jedoch mit einer Beleuchtungsstärke von 100 Lux beleuchtet werden. Erforderliche Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Siehe § 41 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung.

Siehe Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 41/3 "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien").

Unfallgefahren können sich z.B. durch ungeeignete Leitungsführung oder Ausleuchtung mit Schattenbereichen ergeben.

4.1.1.4 Für das Lösen der Anschlagmittel sind geeignete Zugänge und Standplätze zu benutzen. Leitern dürfen als Standplatz hierfür nur genutzt werden, wenn die Standhöhe auf der Leiter nicht mehr als 7,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegt.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Geeignete Zugänge oder Standplätze können z.B. sein

4.1.2 Verkehrswege

4.1.2.1 Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei der Montage müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn

4.1.2.2 Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.

Siehe § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.2.3 Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.2.4 Abweichend von Abschnitt 4.1.2.2 dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn

4.1.3 Absturzsicherungen

4.1.3.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege sind bei Montagearbeiten

gegen Absturz zu sichern.

Siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.3.2 Als Sicherungsmaßnahme gegen Absturz an den Verlegekanten, wenn diese keine Decken oder Dachränder sind, müssen Auffangeinrichtungen vorhanden sein.

Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Ränder von Decken können z.B. Gebäudeaußenkanten oder Gebäudeabschnitte sein.

Ränder von Dächern können z.B. Trauf- oder Ortgangsseiten sein.

Geeignete Auffangeinrichtungen sind z.B. Schutznetze, siehe BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179).

4.1.3.3 Auf Auffangeinrichtungen an den Verlegekanten, wenn diese keine Decken- oder Dachränder sind, darf abweichend von Abschnitt 4.1.3.2 verzichtet werden, wenn

4.1.3.4 Als Sicherungsmaßnahme gegen Absturz an den Rändern von Decken oder Dächern mit einer Neigung < 20° müssen Seitenschutz oder Randsicherungen vorhanden sein. Diese sind an Seitenschutzpfosten, Standgerüsten oder Randsicherungspfosten zu befestigen.

Siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Anforderungen an Seitenschutz oder Randsicherungen siehe

4.1.3.5 Können aus baulichen Gegebenheiten Einrichtungen nach Abschnitt 4.1.3.4 nicht angebracht werden, müssen Auffangeinrichtungen, z.B. Fanggerüste vorhanden sein.

Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Fanggerüste siehe DIN 4420 bzw. BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175).

4.1.3.6 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Anseilschutz)

4.1.3.6.1 Abweichend von den Abschnitten 4.1.3.2 bis 4.1.3.5 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und kurzzeitige Montagearbeiten ausgeführt werden und Seitenschutz, Randsicherungen, Fanggerüste oder Schutznetze nach den Abschnitten 4.1.3.2 und 4.1.3.4 aus arbeitstechnischen Gründen oder baulichen Gegebenheiten nicht verwendet werden können.

Siehe § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Zu den kurzzeitigen Montagearbeiten (nicht mehr als zwei Personentage) zählen z.B. Einbau, Reparaturen oder Erneuerung einzelner Bauteile, z.B. Belüftungsrohre, Lichtkuppeln.

Arbeitstechnische Gründe sind durch den Unternehmer nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

  1. Der Ablauf der Montagearbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
  2. Die Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
  3. Bei Maßnahmen ist der Stand der Technik sowie sonst gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  4. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
  5. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

Siehe § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Bauliche Gegebenheiten sind z.B. dann als Grund gegeben, wenn Hebezeuge nur auf begrenzten Flächen aufgestellt werden können und damit auch ein Einsatz innerhalb der zu verlegenden Dachfläche erforderlich ist.

4.1.3.6.2 Der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.1 hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen" (BGR 198).

Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, sogenannte Festpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.B. Sicherungsseil, befestigt werden kann und dessen Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN - bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist und vor Benutzung auf Beschädigung durch Sichtprüfung kontrolliert wurde.

Anschlageinrichtungen auf geneigten Dachflächen sind z.B. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517.

Anschlageinrichtungen auf Dachflächen < 20° Neigung sind z.B. Flachdachsicherungspfosten nach DIN EN 795, die entsprechend der Einbauanleitung des Herstellers montiert sind.

4.1.3.7 Absperrungen

Abweichend von Abschnitt 4.1.3.4 darf auf Seitenschutz oder Randsicherungen verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind.

Siehe § 12 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden.

Flatterband ist als Absperrmittel nicht geeignet.

4.1.4 Öffnungen

4.1.4.1 An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Siehe § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Als Öffnungen gelten

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.1.3 zu sichern.

Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn

4.1.4.2 Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen sind mit Seitenschutz zu umwehren, mit Schutzabdeckungen zu versehen oder mit Schutznetzen abzudecken.

Siehe § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.4.3 Werden als Abdeckungen auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen Schutznetze verwendet, müssen diese der BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179) entsprechen.

Tabelle 1: Größte zulässige Stützweiten für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz

Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlenbreite
cm
3,03,54,04,55,0
201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,252,502,75


4.1.5 Zusätzliche Maßnahmen bei Montagearbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen

4.1.5.1 Allgemeines

Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind besondere Maßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz erforderlich.

Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z.B.

Die Durchsturzsicherheit kann nach den Prüfgrundsätzen "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten" (GS-Bau 18) nachgewiesen werden.

4.1.5.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege

4.1.5.2.1 Nicht durchsturzsichere Bauteile dürfen nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, diese Stege müssen mindestens 0,50 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Dachdecker- Auflegeleitern sind keine besonderen Lauf- und Arbeitsstege.


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4.1.5.2.2 Lauf- und Arbeitsstege aus Holz auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach Tabelle 1 bemessen sein.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.5.2.3 Lauf- und Arbeitsstege sind gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen festzulegen und mit Trittleisten im Abstand 0,5 m zu versehen, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11°) sind und müssen Trittstufen haben, wenn sie steiler als 1 : 1,75 (etwa 30°) sind.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2 Montagearbeiten an Wandflächen

4.2.1 Arbeitsplätze

4.2.1.1 Für Montagearbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. auftreten bei Regen, Wind, Raureif, Vereisung, Schnee.

Geeignete Arbeitsplätze sind z.B.

4.2.1.2 Arbeitsplätze müssen mindestens mit einer Beleuchtungsstärke von 100 Lux beleuchtet werden. Die gewählten Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Unfallgefahren können sich z.B. durch ungeeignete Leitungsführung oder Ausleuchtung mit Schattenbereichen ergeben.

4.2.1.3 Werden Stand- oder Hängegerüste als Arbeitsplätze verwendet, müssen diese mindestens der Gerüstgruppe 3 (200 kg/m2) DIN 4420-1 entsprechen.

Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175).

4.2.1.4 Werden Hebezeuge an Gerüsten angebaut, ist die Ableitung der zusätzlich auftretenden Kräfte gesondert statisch nachzuweisen.

4.2.1.5 Wird ein Umsetzen oder Entfernen von Gerüstankern erforderlich, ist hiermit rechtzeitig der Gerüstersteller zu beauftragen oder dieses mit dem Gerüstersteller abzustimmen.

4.2.1.6 Werden Fahrgerüste nach DIN 4420 verwendet, muss für diese ein Nachweis der Brauchbarkeit auf der Einsatzstelle vorliegen.

4.2.1.7 Werden fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN 4422 verwendet, dürfen diese im Freien nur bis zu 8 m, in geschlossenen Räumen nur bis zu 12 m Aufbauhöhe eingesetzt werden. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

Für fahrbare Arbeitsbühnen, die abweichend von der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers eingesetzt werden, z.B. durch den Einsatz von Hebezeugen zum Transportieren von Lasten, ist ein gesonderter Brauchbarkeitsnachweis erforderlich.

Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175).

4.2.1.8 Anlegeleitern dürfen für die Montagearbeiten nicht verwendet werden.

4.2.1.9 Abweichend von Abschnitt 4.2.1.8 dürfen Anlegeleitern als Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 2,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegt und

4.2.1.10 Abweichend von Abschnitt 4.2.1.9 dürfen Anlegeleitern als Arbeitsplatz verwendet werden, wenn der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegt und nur, wenn Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.

Arbeiten geringen Umfanges sind z.B. Nachbesserungsarbeiten an Fehlstellen.

4.2.1.11 Werden hochziehbare Personenaufnahmemittel als Arbeitsplätze verwendet, müssen diese nach der BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) betrieben werden.

4.2.1.12 Der Einsatz des hochziehbaren Personenaufnahmemittels ist der zuständigen Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

4.2.1.13 Werden Hubarbeitsbühnen als Arbeitsplätze verwendet, müssen diese nach den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) aufgestellt und betrieben werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

4.2.1.14 Die mit Hubarbeitsbühnen beschäftigten Versicherten sind zu unterweisen und vom Unternehmer schriftlich zu beauftragen.

Siehe § 43 Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14).

4.2.2 Verkehrswege

4.2.2.1 Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei der Montage müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn

4.2.2.2 Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.

Siehe § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.2.3 Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.2.4 Abweichend von Abschnitt 4.2.2.2 dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn

4.2.3 Absturzsicherungen

4.2.3.1 Beträgt bei Montagearbeiten der Abstand zwischen Innenkante Gerüstbelag und Außenfläche geschlossene Wand mehr als 0,30 m oder besteht Absturzgefahr vom Gerüstbelag ins Gebäudeinnere, ist auch an der Innenseite der Gerüste ein Seitenschutz, bestehend aus Geländer- und Zwischenholm, anzubringen.

4.3 Transport und Lagerung

4.3.1 Transport

4.3.1.1 Zum Entladen und Transportieren von Profiltafeln und Porenbetonplatten müssen geeignete Transportmittel verwendet werden.

Siehe § 3 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (neu: BetrSichV).

Siehe § 2 Lastenhandhabungsverordnung.

Geeignete Transportmittel können z.B. sein: Krane, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6), Gabelstapler, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).

4.3.1.2 Hebezeuge sind entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung standsicher aufzustellen.

Siehe § 3 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (neu: BetrSichV).

4.3.1.3 Zum Vertikaltransport von Profiltafeln und Porenbetonplatten müssen geeignete Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden.

Siehe § 21 und 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Geeignete Lastaufnahmemittel können z.B. sein: Krangabeln, Greifer, Transportankersysteme, Traversen, gummierte Stahlhebebänder, Seile in Verbindung mit Kantenschutz.

4.3.1.4 Werden Krangabeln zum Transportieren verwendet, ist die Last gegen Abrutschen und Herabfallen zu sichern.

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Lasten gelten als ausreichend gegen Herabfallen gesichert, wenn sie bei einer Neigung des Lastaufnahmemittels um 45° gegen die Normallage in ungünstiger Richtung noch gehalten werden.

4.3.1.5 Werden Greifer verwendet, die die Bauteile nur kraftschlüssig halten, sind die Bauteile zusätzlich gegen Herausfallen zu sichern.

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

4.3.1.6 Werden Profiltafelpakete im Hängegang angeschlagen, müssen zusätzliche Maßnahmen gegen Verrutschen der Anschlagmittel und ein Herausrutschen der Last oder von Teilen der Last getroffen sein.

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

4.3.2 Lagerung

4.3.2.1 Profiltafelpakete oder Porenbetonpakete sind nach Angaben der Montageanweisung auf der Tragkonstruktion abzusetzen.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.3.2.2 Werden Profiltafeln auf geneigten Flächen zwischengelagert, sind die Tafeln gegen Abrutschen zu sichern.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.3.2.3 Werden Porenbetonplatten waagerecht gelagert, sind rutschhemmende Zwischenlagen erforderlich, die senkrecht übereinander angeordnet sein müssen.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Geeignete Zwischenlagen sind z.B. Kanthölzer, Paletten.

4.3.2.4 Werden Porenbetonplatten stehend gelagert, sind Lagervorrichtungen zu verwenden, die ein Umstürzen der Platten verhindern.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Geeignete Lagerböcke sind z.B. Lagerrechen, Kammlager, Aufstellböcke (A-Böcke).

5 Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen

5.1 Werden bei Montagearbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besondere Speisepunkte bei Montagearbeiten gelten

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

5.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

5.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

rauer BetriebSpritzwasserschutz

5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch HO5RN-FLeitungen oder gleichwertige zulässig.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

5.5 Bei Montagearbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Siehe § 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Tabelle 2: Schutzabstände

NennspannungSchutzabstand
bis1000V1,0 m
Über 1 kV bis 110 kV3,0 m
Über 110 kV bis 220 kV4,0 m
Über 220 kV bis 380 kV5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung


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Wiedergabe von Vorschriften (auszugsweise)Anhang 1
  1. Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) (Arbeitsschutzgesetz)
    § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

    § 4 Allgemeine Grundsätze

    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    § 6 Dokumentation

    § 7 Übertragung von Aufgaben

    § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

    § 9 Besondere Gefahren

    § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

    § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

    § 12 Unterweisung

    § 13 Verantwortliche Personen

    § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

  2. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998
    § 1 Ziele; Begriffe

    § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

    § 3 Koordinierung

    § 4 Beauftragung

    § 5 Pflichten der Arbeitgeber

    § 6 Pflichten sonstiger Personen

    § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

    § 8 Inkrafttreten

    Anhang I

    Anhang II

  3. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vom 11. März 1997 neu: BetrSichV
    § 1 Anwendungsbereich

    § 2 Begriffsbestimmungen

    § 3 Bereitstellung und Benutzung

    § 4 Vorschriften für die Arbeitsmittel

    § 5 Sonstige Schutzmaßnahmen

    § 6 Unterweisung

    § 7 Inkrafttreten

  4. Musterbauordnung - MBO -
    § 36 Umwehrungen
  5. Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 41/3)
    1. Begriffe

    2. Allgemeines

    3. Messung

    4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken

  6. Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1)
    § 2 Allgemeine Anforderungen

    § 6 Koordinierung von Arbeiten

    § 7 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften

    § 43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände

  7. Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)
    § 3 Grundsätze
  8. Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)
    § 4 Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung

    § 5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben

    § 6 Standsicherheit und Tragfähigkeit

    § 7 Arbeitsplätze

    § 8 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen

    § 9 Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser

    § 10 Verkehrswege

    § 11 "Nicht begehbare" Bauteile

    § 12 Absturzsicherungen

    § 12a Öffnungen und Vertiefungen

    § 13 Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen

    § 14 Abwerfen von Gegenständen und Massen

    § 15 Verkehrsgefahren

    § 15a Baustellenverkehr

    § 16 Bestehende Anlagen

  9. Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a)
    § 2 Begriffsbestimmungen

    § 3 Allgemeines

    § 5 Kennzeichnung von Anschlagmitteln

    § 6 Betriebsanleitung

    § 31 Sicherung gegen Herabfallen der Last


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Vorschriften und RegelnAnhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

Lastenhandhabungsverordnung Baustellenverordnung (BaustellV),

Bauordnungen der Bundesländer.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten" (BGV C22),

Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14),

Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen" (VBG 9a),

BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regel "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174),

BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179),

BG-Information "Seitenschutz, Randsicherung und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 807),

BG-Grundsätze "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten (GS-Bau-18)

BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608),

3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10772 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN 1961VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen,
DIN 4074-1Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1000: 1988,
DIN 4426Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege
DIN 18807 Teil 1Trapezprofile im Hochbau; Stahltrapezprofile; Allgemeine Anforderungen; Ermittlung der Tragfähigkeit durch Berechnung,
DIN 18807 Teil 2Trapezprofile im Hochbau; Stahltrapezprofile; Durchführung und Auswertung von Tragfähigkeitsversuchen,
DIN 18807 Teil 3Trapezprofile im Hochbau; Stahltrapezprofile; Festigkeitsnachweis und konstruktive Ausbildung,
E DIN 18 807 Teil 6Trapezprofile im Hochbau; Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Ermittlung der Tragfähigkeitswerte durch Berechnung,
E DIN 18 807 Teil 7Trapezprofile im Hochbau; Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Ermittlung der Tragfähigkeitswerte durch Versuche.


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