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Tabelle A.4 - Mindestabstand von Öffnungen der Abgrenzung zur Verbotszone in Abhängigkeit von der Öffnungsweite

(Werte entnommen aus EN 294, Tabelle 4)

Öffnungsweite
(Durchmesser bzw. Seitenlänge)
mm
Mindestabstand zur Verbotszone
mm
Schlitz Quadrat Kreis
Über 4 bis 6 10 5 5
Über 6 bis 8 20 15 5
Über 8 bis 10 80 25 20
über 10 bis 12 100 80 80
über 12 bis 20 120 120 120
über 20 bis 30 850 120 120
über 30 bis 40 850 200 120
über 40 bis 120 850 850 850


Abgrenzungen aus leitfähigen Werkstoffen müssen geerdet oder in andere Maßnahmen zum Schutz im Fehlerfall einbezogen sein.

3.3.3 Schutz gegen direktes Berühren

Im Sinne von 4.1.1.1 ist zum Schutze des Prüfers der Prüfaufbau durch Isolierung aktiver Teile, Abdeckungen, Gehäuse, Hindernisse oder sichere Abstände zu gewährleisten.

Der Schutz kann auch durch Einsatz einer Zweihandschaltung oder Verwendung von zwei Sicherheitsprüfspitzen erfüllt werden.

Zweihandschaltungen müssen DIN EN 574, Anforderungsstufe II oder III b entsprechen. Sind mehrere Personen mit einer Prüfung beschäftigt, muss für jeden Prüfenden eine Zweihandschaltung vorhanden und wirksam sein, bevor die Prüfspannung eingeschaltet wird.

Muss bei Prüfarbeiten unter Verwendung von Sicherheitsprüfspitzen eine zweite Person anwesend sein, um den Spannungsregler des Prüfgerätes bedienen, sind für die zweite Person weitere Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren erforderlich. Das Hochspannungsprüfgerät ist so anzuordnen, dass die zweite Person während der Bedienung des Spannungsreglers leitfähige Teile des Prüflings (z.B. das Gehäuse) nicht erreichen kann. Bei geringen Abständen sind z.B. isolierende Abdeckungen zu verwenden. Betriebsanweisung und Unterweisung sind entsprechend zu gestalten.

Sicherheitsprüfspitzen sind i.d.R. Bestandteil der Ausrüstung eines durch einen Hersteller bauartgeprüften Hochspannungsprüfgerätes, sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Bei anderen Ausrüstungs-Kombinationen ist gleichwertige Sicherheit gefordert, insbesondere Gleichwertigkeit bei der Adaptierung an die Spannungsquelle und dem Isolationsvermögen. Geben die Betriebsanleitungen der Geräte keine Auskunft über die Zulässigkeit eines Anbauteiles, ist Rückfrage beim Hersteller erforderlich.

3.3.4 Zusatzschutz

Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit IΔ N< 30 mA muss vorhanden sein, wenn der Prüfstromkreis galvanisch mit dem speisenden Netz verbunden ist. Kann der Fehlerstrom Gleichstromanteile enthalten, muss eine dafür geeignete Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) verwendet werden.

3.3.5 Schutz im Fehlerfall

Spannungsverschleppungen sind zu vermeiden oder es ist durch geeignete Maßnahmen das Bestehenbleiben von gefährlichen Spannungen zu verhindern.

Elektrische Betriebsmittel (Messeinrichtungen u.a.) sind in eine Schutzmaßnahme zum Schutz im Fehlerfall (Schutz bei indirektem Berühren) einzubeziehen.

Dies gilt auch für die ungeschützten leitfähigen Teile von Prüfobjekten, ausgenommen, wenn diese Teile des Prüfobjektes in die Prüfung mit einbezogen werden. Vorzugsweise sind schutzisolierte oder über Trenntransformatoren angeschlossene elektrische Betriebsmittel einzusetzen.

Ist ein Stromkreis und/oder das Gehäuse eines Mess- oder Hilfsgerätes für Netzanschluss mit aktiven Teilen des Prüfaufbaues verbunden, die Spannung gegen Erde führen können, so muss die innere Isolierung des vorgeschalteten Trenntransformators mindestens für diese Spannung bemessen sein.

3.3.6 Weitere Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen

Es sind Maßnahmen

Prüftischplatten müssen aus nichtleitfähigen Werkstoffen bestehen.

Prüfplätze ohne zwangläufigen Berührungsschutz sind mit NOT-AUS-Einrichtungen geeigneter Anzahl zu versehen, die alle elektrischen Energien, die Gefährdungen hervorrufen können, ausschalten.

Mindestens ein NOT-AUS-Befehlsgerät muss sich außerhalb des Prüfbereiches befinden.

NOT-AUS-Befehlsgeräte und ihre Stellteile müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie durch die Bedienperson und andere Personen, für die es notwendig sein kann sie zu betätigen, leicht zu erreichen und gefahrlos zu betätigen sind.

Elektrische Anschlussstellen, die nicht in den Betätigungskreis der NOT-AUS-Einrichtung einbezogen sind, müssen besonders gekennzeichnet werden.

Die Prüfplätze müssen mit Warnzeichen W08 nach BGV A8  und bei Prüfspannungen über 1 kV mit dem Zusatzschild "Hochspannung Lebensgefahr" (gem. DIN 4448 Teil 2) gekennzeichnet sein. Die Betriebszustände und Schaltzustände sind dem Informationsbedarf und der betrieblich festzulegenden Verfahrensweise entsprechend anzuzeigen.

Zur Anzeige des Betriebszustandes "Einschaltbereit" und "In Betrieb" müssen mindestens rote Signalleuchten vorhanden sein. Es wird empfohlen, auch grüne Signalleuchten zur Anzeige des Zustandes "Betriebsbereit" sinngemäß zu verwenden.

Bild 6: Hochspannungsprüfgerät
Ausstattung mit Sicherheitspitzen, Signalleuchten sind nicht angeschlossen, wie das Gerät mit Strombegrenzung (3 mA) betrieben wird.


Bei Verwendung von Prüfeinrichtungen mit Sicherheitsprüfspitzen und Prüfspannungen über 1 kV muss die Hochspannungsseite der Prüfeinrichtungen galvanisch vom speisenden Netz getrennt und einschließlich der Prüfspitzen und deren Zuleitungen gegen Erde isoliert sein. Das Prüfobjekt muss gegen Erde isoliert sein, sofern dies durchführbar ist.

3.3.7 Ableitstromprüfung bei Prüfaufbauten mit Prüfspannung > 1 kV

Der Effektivwert des Ableitstromes an der Hochspannungsseite der Prüfeinrichtung darf 3 mA nicht überschreiten. Dies gilt auch, wenn eine hochohmige Verbindung zwischen Hochspannungsseite und Erde hergestellt wird, z.B. zur Fixierung des Potentials eines Messgerätes.

Anmerkung:Mit Ableitstrom ist hier nicht der Ableitstrom gemeint, der üblicherweise bei der Prüfung gemäß einer Gerätenorm, als Geräte-Ableitstrom zu ermitteln ist. Hier soll der Ableitstrom ermittelt werden, der sich zwischen Prüfaufbau und Erdpotential ausbilden kann.

Bild 7: Schaltung zur Ableitstromprüfung

Legende:

1Netz
2Hochspannungsprüfgerät
3Prüfobjekt (gegen Erde isoliert aufgestellt)
4Schutzleiter-Anschlussstelle des Prüfobjektes
5Strommesser mit einem Innenwiderstand von 2000 Ω (Ersatzwiderstand für den Prüfer, einschließlich eines etwa erforderlichen Vorwiderstandes)
Ausgleichsströme IA, IB, ICim Prüfaufbau

An Prüfobjekten, an denen der Ableitstrom 3 mA überschreitet, dürfen Prüfgeräte mit Sicherheitsprüfspitzen nicht zum Einsatz kommen.

Prüfarbeiten müssen in diesen Fällen mit anderen Mitteln in Prüffeldern (z.B. Festanschlüsse in Verbindung mit Zweihandschaltung und Abstand) oder an einem Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz, z.B. in "betretbarer Ausführung" durchgeführt werden.

3.4 Prüffelder

3.4.1 Abgrenzungen

An Prüffeldern mit Spannungen über 1 kV müssen die Abgrenzungen aus mindestens 1800 mm hohen Gitterwänden (Gitteröffnungen nach VDE 0104 Anhang A, Tabelle A.4) oder Vollwänden bestehen.

Bei Spannungen bis 1000 V genügen Abgrenzungen aus Seilen, Ketten oder Leisten (Ständerhöhe 1000 mm). Werden auch hier Vollwände oder Gitter verwendet, müssen sie mindestens 1000 mm hoch sein.

Leitfähige Abgrenzungen sind in die Maßnahmen zum Schutz im Fehlerfall einzubeziehen. Die Maße für die Verbotszone und den Abstand der Abgrenzungen sind nach VDE 0104 Anhang A, Tabellen A.2 - A.4 zu bestimmen.

Der Zutritt unbefugter Personen ist zu verhindern, Schlösser sind so einzurichten, dass das Verlassen der Prüffelder nicht verhindert wird (Panikschlösser).

Teilbereiche innerhalb von Prüffeldern dürfen behelfsmäßig durch Seile etc. abgegrenzt werden. Die Teilbereiche sind durch Warnzeichen zu kennzeichnen.

3.4.2 Kennzeichnung

Prüffelder sind mit Warnzeichen W08 nach BGV A8 zu kennzeichnen, bei Spannungen > 1 kV mit Zusatzschild "Hochspannung Lebensgefahr". Zugänge zu Prüffeldern sind mit dem Schild P06 gemäß der BGV A8 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu versehen.

Bild 8: Kennzeichnung

Warnzeichen W08


Verbotszeichen P06


3.4.3 Rettungswege, Notausgänge

Von jeder begehbaren Stelle im Prüffeld müssen Rettungswege von maximal 35 m zu Ausgängen oder Notausgängen ins Freie oder in gleichwertig sichere Bereiche führen. Türen müssen in Fluchtrichtung öffnende Drehflügeltüren sein. Die Kennzeichnung der Rettungswege und Notausgänge ist nach BGV A8, Rettungszeichen E01 ff. auszuführen.

3.4.4 Betriebszustände, Schaltzustände

Betriebszustände müssen bei Spannungen > 1kV durch rote und grüne Signalleuchten in ausreichender Anzahl an den entsprechenden Orten (Gesamtbereich, Teilbereiche) deutlich gemacht werden.

An Prüfanlagen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Schaltzustand erkennen lassen, z.B. Meldeleuchten, Stellungsanzeigen.

Bild 9: Beschreibung der Betriebszustände am Beispiel einer stationären Prüfanlage mit einer Prüfspannung > 1 kV

  Zugänge zum Prüfbereich Signalleuchten Signal-/ Steuerkreise Spannungszuführungen Erdung
Außer Betrieb Offen Aus Aus
(gesichert)
Aus
(gesichert)
Ja
Betriebsbereit Offen Ein noch ausgeschaltet Ja
Einschaltbereit Geschlossen Ein noch ausgeschaltet Nein
In Betrieb Geschlossen Ein Ein Nein


3.4.5 Ergänzende Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen


Bild 10: Prüffeld mit Prüfplätzen ohne zwangläufigen Berührungsschutz

3.5 Versuchsfelder

Für Versuchsfelder gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für Prüffelder. Können durch die Art des Aufbaues einzelne Maßnahmen nicht angewendet werden, ist der Schutz der Personen durch andere gleich wirksame Maßnahmen zu gewährleisten.

Genügt eine Abgrenzung des Prüfbereiches nicht den Anforderungen an Prüffelder, so kann in Abhängigkeit von der anzunehmenden Gefährdung, z.B. eine ständige Beaufsichtigung des Zuganges, als andere gleich wirksame Maßnahme angesehen werden.

In anderen Fällen könnte gegebenenfalls eine Videoüberwachung in Frage kommen.

In jedem Falle ist der Nachweis zu führen, dass die "andere" Maßnahme die gleiche Wirksamkeit, wie die ursprünglich geforderte, aber nicht angewandte Maßnahme hat.

3.6 Nichtstationäre Prüfanlagen

3.6.1 Abgrenzung und Kennzeichnung Nichtstationäre Prüfanlagen müssen durch Wände, Gitter, Seile, Ketten, Leisten oder dergleichen gegen de Zutritt unbefugter Personen gesichert sein.

An den Zugängen muss das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" nach BGV A8  angebracht sein.

Im Einzelfall können weitere Arbeitsplatzkennzeichnungen notwendig werden.

Bild 11: Beispiele weiterer Kennzeichnungen


3.6.2 Weitere Schutzmaßnahmen

3.6.2.1 Bei Spannungen über 1 kV müssen Einrichtungen oder Vorrichtungen zum Erden vorhanden sein (vergleiche VDE 0105-100 und VDE 0683-200).

3.6.2.2 Muss bei Prüfungen mit Spannungen über 1 kV mit kapazitiven Aufladungen auch außerhalb des Prüfbereiches gerechnet werden, ist der entsprechende Bereich für die Dauer der Prüfung zusätzlich abzugrenzen.

3.6.2.3 Bei Verwendung von Prüfeinrichtungen mit Sicherheitsprüfspitzen und Prüfspannungen über 1 kV bestehen die gleichen Anforderungen, wie bei Prüfplätzen ohne zwangläufigen Berührungsschutz

3.7 Prüfanlagen ohne ständige Anwesenheit von Prüfpersonal

Bei der Errichtung dieser Prüfanlagen (z.B. für Dauerversuche) ist gemäß den Erfordernissen für Prüfplätze mit zwangläufigem Berührungsschutz bzw. für Prüffelder zu verfahren.

An jeder Prüfanlage muss eine NOT-AUS-Einrichtung mit einer ausreichenden Anzahl von Betätigungseinrichtungen vorhanden sein.

Da bei Dauerprüfungen auch mit dem Verlust von sicherheitsrelevanten Eigenschaften eines Gerätes oder Bauteiles und/oder dem Auftreten von Fehlern gerechnet werden muss, ist die Gefährdungsermittlung besonders sorgfältig durchzuführen.

Ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Prüfstromkreise bei Wiederkehr der Netzspannung nach einem Spannungsausfall muss verhindert werden, wenn dadurch Gefährdungen auftreten können.

4 Betreiben

4.1 Allgemeines

4.1.1 Leitung und Aufsicht

Prüfanlagen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft betrieben werden.

Die Forderung nach Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft ergibt sich aus den besonderen elektrischen Gefährdungen, die fachliche Kenntnisse und Erfahrungen notwendig machen. Unter "Leitung und Aufsicht" ist hierbei nicht zu verstehen, dass dies die ständige Anwesenheit der Elektrofachkraft erfordert.

Die Elektrofachkraft entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung, je nach Aufgabenstellung, Qualifikation der mit den Prüfaufgaben beauftragten Mitarbeiter und der möglichen Gefährdungen - auch unter Berücksichtigung der Höhe der Spannung, über den Grad der Aufsichtführung. Diese kann somit von einer gelegentlichen Kontrolle bis hin zur ständigen Beaufsichtigung reichen.

Bei Prüfanlagen, die mit zwangläufigem Berührungsschutz, d.h. Berührungsschutz in IP 3X in Verbindung mit hochwertiger sicherheitstechnischer Ausstattung errichtet wurden, ist Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft nicht erforderlich.

Die Forderung nach Aufsichtspersonen (§ 13 ArbSchG), d.h. nach Leitung und Aufsicht zur Wahrnehmung der Unternehmerpflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung, wird durch diese Ausnahme nicht aufgehoben.

4.1.2 Betriebsanweisungen

Für das Betreiben von Prüfanlagen müssen Betriebsanweisungen vorhanden sein.

Diese Betriebsanweisungen sollen 'alle für den konkreten Betrieb einer Anlage notwendigen Angaben enthalten, die von der Bedienperson beachtet werden müssen (Anweisung!). Der Betrieb umfasst den Prüfaufbau, die Inbetriebnahme, den Prüfablauf und das Außerbetriebnehmen bis hin zum "gesicherten Zustand" während des Nichtbetriebes. Durch höheren technischen Aufwand bei der Ausstattung einer Prüfanlage, kann sich der Betrieb so vereinfachen, dass sich die Bedienung auf wenige Handgriffe beschränkt, z.B. Einlegen eines Prüflings, Starten des Prüfvorganges, Entnehmen des Prüflings.

Allgemein gehaltene Betriebsanweisungen (s. Beispiel 1 Anhang 2) können formal dem Anspruch nach Vorhandensein einer Betriebsanweisung genügen und in einigen Fällen auch ausreichend sein, im Allgemeinen sind sie dies jedoch ohne zusätzliche Angaben zum Betrieb nicht. Besseres Beispiel, siehe Beispiel 2 in Anhang 2.

4.1.3 Prüfen vor der Benutzung, Mängelbeseitigung

Vor der Benutzung sind Prüfanlagen auf äußerlich erkennbare Schäden und . Mängel zu überprüfen.

Diese Überprüfung erfordert zunächst eine Inaugenscheinnahme vor der Benutzung, schließt aber auch die Beachtung von Auffälligkeiten während des Betriebes ein.

Ein Betrieb darf nicht zugelassen werden, wenn Mängel oder Schäden festgestellt werden, die Personen gefährden können.

Die Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel muss sofort erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, darf eine mangelhafte Prüfanlage nicht "In Betrieb" genommen werden. In Einzelfällen kann es möglich 'sein, dass durch die Anwendung des Prinzips: "Gleiche Sicherheit auf andere Weise", eine Instandsetzung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann.

Beispiel: Bei Beschädigung eines Türkontaktes einer Prüfanlage kann kurzfristig mit einer Überbrückung des beschädigten Kontaktes gearbeitet werden, es ist jedoch sicherzustellen, dass die Prüfanlage während des Betriebszustandes "Einschaltbereit" und "In Betrieb" nicht betreten werden kann, ggf. durch mechanisches Schloss, durch Sicherheitsposten bei entsprechender Beaufsichtigung und Unterweisung aller beteiligten Personen.

Zum Instandhalten dürfen nur Elektrofachkräfte eingesetzt werden.

4.1.4 Wiederkehrende Prüfungen

Sicherheitseinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft auf einwandfreien Zustand und Wirksamkeit zu prüfen.

Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 sind die Zeitabstände für wiederkehrende Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Überprüfung von Einrichtungen dem Erhalten des ordnungsgemäßen und damit auch des sicheren Zustandes dient.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die Benutzung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) auf der Grundlage einer Gefährdungsermittlung zu regeln.

Zitat (BetrSichV § 3 Absatz 1):

Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes  unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4  des Arbeitsschutzgesetzes  die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Zitat (BetrSichV  § 3 Absatz 3 Satz 1):

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.

Sicherheitseinrichtungen sind als Teile von Arbeitsmitteln, entweder mit diesen gemeinsam als gesamte Funktionseinheit, oder als Teil-Funktionseinheiten separat zu prüfen (sofern dies sinnvoll erscheint).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass angemessene Zeitabstände für die Prüfung von Sicherheitseinrichtungen solche sind, die auf einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung präventiver Gesichtspunkte beruhen. Konkrete zeitliche Vorgaben sind somit in die Verantwortung der Betreiber gestellt.

In technischen Regeln zu Arbeitsschutzbestimmungen können hierzu Empfehlungen getroffen werden, z.B. wie dies zur Zeit in den Durchführungsanweisungen zu § 5 BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (bisherige VBG 4) geschehen ist. Die dort beschriebenen Fristen beruhen auf Erfahrungen aus der Unfallverhütung unter Berücksichtigung einer angemessenen Prävention.

DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01 enthält keine Empfehlung zu den angemessenen Zeitabständen, es ist jedoch davon auszugehen, dass der bisherige Stand der Technik, mit der Vorgabe, die Sicherheitseinrichtungen an Prüfanlagen mindestens einmal pro Jahr zu prüfen, auch zukünftig ausreichend sein wird. Nun allerdings basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung.

Es hat sich bewährt, die Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen anhand von Checklisten durchzuführen (Beispiel siehe Anhang).

Diese haben den Vorteil, dass nichts vergessen wird. Veränderungen, Anschaffungen, Umbauten oder Außerbetriebnahmen müssen in die bestehenden Checklisten eingearbeitet werden.

Eine Checkliste soll mindestens eine Bezeichnung des zu prüfenden Gegenstandes beinhalten, belegen wer geprüft hat, wann und mit welchem Ergebnis.

Aufzeichnungen über die Prüfergebnisse geben Aufschluss, welche Mängel im Betrachtungszeitraum aufgetreten sind und liefern damit wichtige Hinweise für die Durchführung einer vorbeugenden Instandhaltung.

Werden Betriebsmittel nach durchgeführter Prüfung z.B. mit Prüfplaketten gekennzeichnet, wird dem Benutzer signalisiert, dass sich das Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Vergabe der Prüfplakette erst erfolgt, wenn etwaige Mängel behoben sind.

4.2 Personal

4.2.1 Befähigung, Qualifizierung und Unterweisung

In Prüfanlagen dürfen nur Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen arbeiten. Eine Unterweisung dieses Personenkreises über die Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und betrieblichen Anweisungen ist vor Aufnahme der Tätigkeiten erforderlich. Danach sind bedarfsgerechte Wiederholungen der Unterweisungen vorzunehmen. Ein bestimmter zeitlicher Zyklus für wiederkehrende Unterweisungen wird in VDE 0104 nicht vorgegeben. Unterweisungen nach BGV A1 § 4 sind unabhängig von VDE 0104 durchzuführen. Unterweisungen sind aktenkundig zu machen (Beispiel siehe Anhang).

Der Arbeitsumfang muss vor Beginn der Arbeiten beurteilt und die mit der Durchführung beauftragten Personen geeignet ausgewählt werden (s.a. DIN VDE 0105-100, "Allgemeine Grundsätze" zum Betrieb von elektrischen Anlagen und ArbSchG § 7, "Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte").

Über die Gefahren beim Arbeiten an Prüfplätzen mit Sicherheitsprüfspitzen ist das -Personal besonders zu unterweisen. Sinnvollerweise betrachtet man hierzu den vorgesehenen Prüfaufbau, z.B. Einzelobjekt mit der Möglichkeit eines Körperkontaktes während der Durchführung der Prüfung, hohe Anzahl von zu prüfenden Stromkreisen mit notwendiger Prüfspannungsregelung (3. Hand/ 2. Person) und bedient sich der Betriebsanleitung des Prüfgeräteherstellers. Diese enthält Gefahrenhinweise, die u.a. auf die baulichen Eigenschaften des Prüfgerätes Bezug nehmen.

Sicherheitsprüfspitzen vor jedem Arbeitsbeginn einer Sichtprüfung der Prüfspitzen der Zuleitungen unterzogen werden.

4.2.2 Aufsicht in bestimmtem Prüfanlagen, Zutrittsregelungen

In Prüffeldern, Versuchsfeldern und nichtstationären Prüfanlagen darf das Prüfpersonal nur unter der Aufsicht eines Arbeitsverantwortlichen arbeiten.

Diese Forderung entstand aus dem Gedanken heraus, dass in diesen Anlagen stets mehr als eine Person mit Prüfaufgaben beschäftigt sein wird. In diesen Fällen muss eine organisatorische Regelung getroffen werden, die eine fachkundige Führungsperson im Sinne der DIN VDE 1000-10, Ziffer 4.1 als "Verantwortliche Elektrofachkraft" benennt und mit der Aufsichtführung in diesen Anlagen beauftragt. Diese Person wird in Anlehnung an DIN VDE 0105-100 als Arbeitsverantwortlicher bezeichnet.

Aufsicht bedeutet hier nicht, dass der Arbeitsverantwortliche das Prüfpersonal vollständig beaufsichtigt, es bedeutet jedoch, dass er am Ort des Geschehens, d.h. den o.g. Prüfanlagen anwesend ist und seinen Führungsaufgaben im Sinne der "Leitung und Aufsicht" nachkommen kann.

Prüfanlagen dürfen nur von den darin beschäftigten Personen und solchen, die über die Gefährdungen ausreichend unterwiesen wurden, betreten werden.

Andere Personen dürfen Prüfanlagen nur in Begleitung einer Elektrofachkraft betreten. Bei Prüfanlagen mit Prüfspannungen über 1 kV ist die Zustimmung des Arbeitsverantwortlichen erforderlich.

Es geht um Personen, die aus gegebenen Anlässen eine Prüfanlage betreten sollen, z.B. Personen aus dem eigenen Betrieb, die mit Transport- oder Montagearbeiten beauftragt sind. Der Betreiber muss im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeiten dieser Personen, deren fachlicher und persönlicher Qualifikation ausreichend unterweisen.

Personen von Fremdbetrieben, z.B. Reinigungspersonal, die gelegentlichen - oder regelmäßigen Zutritt zu Prüfanlagen haben, können in diese Regelung "Zutritt bei ausreichender Unterweisung" eingeschlossen werden, wenn dies im Hinblick auf die Gefährdungssituation als möglich erscheint. Andernfalls ist Begleitung und Beaufsichtigung sicherzustellen.

Bei dem Betreten durch nicht ausreichend unterwiesene Personen, z.B. durch Kunden, wird vor dem Betreten immer eine Unterweisung mit Verhaltenshinweisen und die Begleitung durch eine Elektrofachkraft erforderlich sein.

4.2.3 Besondere Sorgfaltspflichten

Jede in elektrischen Prüfanlagen beschäftigte Person muss sich über die bestehenden Gefahren Klarheit verschaffen und ist verpflichtet, bei ihren Arbeiten Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um sowohl sich als auch andere Personen vor Gefahren zu schützen.

Die hier beschriebene besondere Eigenverantwortlichkeit der mit Prüfaufgaben betrauten Personen setzt eine hohe fachliche Befähigung voraus. Der Unternehmer hat dies entsprechend zu würdigen, z.B. durch konkrete Vorgaben in einem Anforderungsprofil bezüglich der fachlichen und persönlichen Eignung. In diesem Anforderungsprofil sollten bereits die Maßnahmen zur Erlangung und Erhaltung der Qualifikation enthalten sein.

4.3 Vorbereiten von Prüfungen, Schalten in Prüfanlagen

4.3.1 Technische Maßnahmen

Können Gehäuse von Messgeräten oder Hilfsgeräten, die mit aktiven Teilen des Prüfaufbaus verbunden sind, Spannungen > 25 V AC bzw. > 60 V DC gegen Erde annehmen, ist vorrangig für eine ausreichende Isolierung der Gehäuse einschließlich der Bedienungselemente zu sorgen. Die Verwendung isolierender Körperschutzmittel oder isolierender Schutzvorrichtungen sind unter Berücksichtigung der DIN VDE 0105-100 und der dort beschriebenen Schutzmaßnahmen und Arbeitsmethoden möglich.

Es dürfen nur Messleitungen mit vollständigem Berührungsschutz verwendet werden.

Dies ergibt sich aus den allgemeinen Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag, da Messleitungen nicht ausschließlich nur in ausgeschaltetem und gesichertem Zustand eines Prüfaufbaues verwendet werden, bzw. dies nicht zwangläufig sichergestellt ist.

4.3.2 Maßnahmen bei zusätzlichen Gefährdungen

Neben dem Schutz von Personen vor gefährlichen Spannungen in Verbindung mit Körperdurchströmung und Lichtbögen, sind weitere mögliche Gefährdungen, z.B. Lärm, Explosion, Strahlung, umherfliegende Teile, Rauche, Gase, Feuer, Gefahrstoffe, zu beachten.

Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, wenn z.B. der Schutz vor umherfliegenden Teilen durch die nach Norm ausgewählten Abgrenzungen und Umwehrungen nicht erreicht werden kann.

4.3.3 Pflichten des Arbeitsverantwortlichen

Der Arbeitsverantwortliche hat sich von der richtigen Ausführung seiner Anweisungen zu überzeugen, bevor eine Prüfanlage

Diese Forderung bedeutet eine Einschränkung der freien Gestaltung der Aufsichtführung des Arbeitsverantwortlichen. Mindestens zu diesem Zeitpunkt der bevorstehenden Schalthandlung muss er vor Ort sein und seiner Aufsichtspflicht nachkommen, d.h. prüfen, ob die für einen sicheren Betrieb notwendigen Maßnahmen getroffen sind.

Eine vergleichbare Forderung ist aus anderen Tätigkeitsbereichen mit hoher Gefährdung bekannt, z.B. bei der Bedienung von Pressen der Metallbearbeitung, mit der sog. "Einrichtkontrolle" vor der Aufnahme des Betriebes.

Schaltbefehle dürfen nur durch den Arbeitsverantwortlichen gegeben werden. In Prüffeldern, Versuchsfeldern und nichtstationären Prüfanlagen mit Spannungen > 1 kV darf nur auf Einzelanweisung des Arbeitsverantwortlichen geschaltet werden, sofern dieser nicht selbst schaltet.

Wie oben dargestellt, ist der Arbeitsverantwortliche zu diesem Zeitpunkt bereits vor Ort. Er kann nun eine Schalthandlung selbst ausführen, oder einen Schaltbefehl an eine schaltberechtigte Person geben. Mit der Übergabe einer Schaltberechtigung übergibt er in der Regel die Aufsicht über den Prüfbereich an die schaltberechtigte Person. Im Normalfall ist dies auch die Prüfperson.

Der Arbeitsverantwortliche oder die durch ihn beauftragte schaltberechtigte Person muss sicherstellen, dass außer dem Prüfenden alle anderen Personen den Prüfbereich verlassen haben, bevor die Prüfanlage

Bei begehbaren Prüfplätzen, die unter Verzicht auf IP3X mit einer Umhausung (z.B. Gitter, Vollwand) als Berührungsschutz ausgerüstet sind, müssen alle Personen den Prüfbereich verlassen haben, bevor der Prüfplatz eingeschaltet wird.

In Prüffeldern, Versuchsfeldern und nichtstationären Prüfanlagen mit Spannungen >1 kV müssen alle Personen den Prüfbereich verlassen haben, bevor die Anlage "Einschaltbereit" gemacht wird. Der Schaltzustand der Prüfanlage muss für den Prüfenden jederzeit erkennbar sein.

Bei Verlassen der Prüfanlage ist der Betriebszustand "Außer Betrieb" herzustellen.

Bei Dauerversuchen besteht häufig während der überwiegenden Versuchsdauer keine Aufsicht über die Prüfanlage. Dies ist zulässig, es müssen jedoch Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass Personen durch den Prüfaufbau nicht gefährdet werden.

4.4 Durchführen von Prüfungen

4.4.1 im Gefährdungsbereich

Die gleichzeitige Durchführung von Montagearbeiten und Prüfungen ist nicht zulässig, wenn dadurch Gefährdungen auftreten können. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Prüfungen nicht begonnen werden dürfen, solange noch Montagearbeiten stattfinden. Dies gilt auch, wenn sich Personen außerhalb des Prüfbereiches (in der Nähe) aufhalten und dort bei der Durchführung von Prüfungen Gefährdungen auftreten können.

Gefährdungsbereich ist in der Norm nicht definiert, er liegt dann vor, wenn Gefährdungen bereichsabhängig auftreten können. Dies kann innerhalb und/oder außerhalb des Prüfbereiches sein.

4.4.2 Betreten des Prüfbereiches in Ausnahmefällen

Das Betreten des Prüfbereiches in den Betriebszuständen "Einschaltbereit" oder "In Betrieb" darf nur in Ausnahmefällen durch eine Elektrofachkraft geschehen, wenn

4.4.3 Beachtung der Möglichkeit des Auftretens von Fehlern

Bei Prüfungen können im Fehlerfall auch betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Teile des Prüfobjektes oder der Prüfanlage gefährliche Spannungen annehmen. Treten hierdurch Gefährdungen auf, z.B. bei Aufenthalt im Prüfbereich, müssen geeignete Schutz- und Hilfsmittel verwendet (DIN VDE 0105-100) werden.

Hier sei noch einmal an die allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung des Prüfaufbaues erinnert, die verlangen, dass eine Schutzmaßnahme zum Schutz im Fehlerfall (Schutz bei indirektem Berühren) zur Anwendung kommt. Hierbei sind auch fremde leitfähige Teile, bis hin zu leitfähigen Abgrenzungen, in die Maßnahme zum Schutz im Fehlerfall einzubeziehen.

Diese Forderung wurde aufgenommen, um der nahe liegenden Möglichkeit eines ungewissen Ablaufes einer elektrischen Prüfung, mit Gefährdungen auch im Bereich der nichtaktiven Teile eines Prüfaufbaues und dessen Umgebung, Rechnung zu tragen.

Das Betreten eines Prüfbereiches ist bereits als Ausnahmefall mit dem Hinweis auf die Anwendung von Maßnahmen gemäß DIN VDE 0105-100 geregelt.

Sollen darüber hinaus Arbeiten an nichtaktiven Teilen eines Prüfaufbaues, d.h. eben innerhalb des Prüfbereiches durchgeführt werden, kann dies nur mit erneutem Hinweis auf die Beachtung von Fehlerquellen und die Berücksichtigung der Norm DIN VDE 0105-100 geschehen.

Vor der Auswahl der gegebenenfalls vorzusehenden Schutz- und Hilfsmittel muss eine Gefährdungsermittlung durchgeführt werden.

4.4.4 Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz, 2. Person

An einem Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz muss während der Betriebszustände "Einschaltbereit" und "In Betrieb", zur Sicherheit wenigstens eine weitere Person mit Sicht- und Hörverbindung zum Prüfenden anwesend und in der Lage sein, etwaige Gefahrenzustände am Prüfplatz unverzüglich zu erkennen und die Gefahr durch Betätigen der NOT-AUS-Einrichtung zu beseitigen.

Die Forderung nach Anwesenheit einer weiteren Person lässt nach berufsgenossenschaftlicher Auffassung zu, dass diese 2. Person mit anderen Aufgaben beschäftigt ist. Es sind allerdings gewisse qualitative Anforderungen (fachliche und persönliche Eignung) an diese 2. Person zu stellen, dass diese in die Lage versetzt wird, Gefahrenzustände (unverzüglich) zu erkennen und unverzüglich zu beseitigen.

Immerhin erfordert dies neben einer entsprechenden allgemeinen Unterweisung auch konkrete Absprachen bezüglich des Vorliegens eines "Eingreifsachverhaltes" vor Beginn der Durchführung der Prüfarbeiten, z.B. auch unter Anwendung technischer Maßnahmen (ortsveränderliche NOT-AUS-Betätigungseinrichtungen, Reißleine usw.).

Die Möglichkeit, dass eine 2. Person anwesend ist, bietet sich nicht in allen Fällen. Bei einem allein arbeitenden Unternehmer, der in seinem Handwerksbetrieb gelegentlich oder auch regelmäßig einen -j Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz betreibt, ist diese Forderung nicht umsetzbar. Sobald dieser Handwerker jedoch einen Mitarbeiter beschäftigt, der örtlich anwesend ist, kann die Regelung angewendet werden, z.B.:

der Unternehmer ist Prüfperson→ Anwesenheit der 2. Person zu seinem eigenen Schutz
der Mitarbeiter ist Prüfperson→ Erfüllung der unternehmerischen Fürsorgepflichten zum Schutz des Mitarbeiters erfordert die Anwesenheit einer 2. Person

4.4.5 Maßnahmen bei nichtstationären Prüfanlagen

Befinden sich nichtstationäre Prüfanlagen neben allgemein zugänglichen Bereichen und sind von diesen nur mit Seilen, Ketten oder Leisten abgegrenzt, so erfordert dies zusätzliche Maßnahmen:

4.4.6 Maßnahmen nach Beendigung von Prüfungen

Nach Beendigung von Prüfungen ist vor dem Berühren der abgeschalteten Prüfobjekte dafür zu sorgen, dass an berührbaren Teilen keine gefährlichen Spannungen vorhanden sind (Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes, Erden und Kurzschließen, ggf. technische Maßnahmen mit Entladeschaltungen und Zuhaltungen).

Anmerkung:Bei Erdungsmaßnahmen ist zu beachten, dass diese wirksam sein müssen.

Bei Erdungseinrichtungen mit Hubmagnet, die bei eingeschaltetem Stromkreis einen entsprechenden Kontaktbügel heben und bei ausgeschaltetem Stromkreis diesen Kontaktbügel absenken, bis sich dieser infolge seines Eigengewichtes auf einen Erdungskontakt legt, kann nicht von sicher wirkender Erdung/ Entladung ausgegangen werden.


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UnfallverhütungsvorschriftenAnhang 1


Unfallverhütungsvorschriften

BGV A1 Grundsätze der Prävention

BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

Gesetze und Verordnungen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Technische Regeln und Merkblätter:

VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt
VDE 0101Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV
VDE 0104Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen
VDE 0105-100Betrieb von elektrischen Anlagen
VDE 0702Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten
VDE 0683-200Arbeiten unter Spannung
  • Erdungs- oder Erdungs- und Kurzschließvorrichtung mit Stäben als kurzschließendes Gerät, Staberdung
DIN EN ISO 12100-1Sicherheit von Maschinen
  • Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
DIN EN 954-1Sicherheit von Maschinen;
Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze
VDE 0470-1Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)
BGI 818Sicherheitstechnische Anforderungen an Handgelenkserdung
BGI 575Merkblatt für die Auswahl und Anbringung elektromechanischer Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen
BGI 670Merkblatt für die Auswahl und Anbringung von Näherungsschaltern in Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen


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Beispielsammlung PrüfanlagenAnhang 2


Bild 1: Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz durch Verwendung einer Sicherheitslichtschranke


Bild 2: Funktionskontrolle der Sicherheitslichtschranke mittels Prüfstab


Bild 3: Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz, vollständiger Berührungsschutz durch Gehäuse mit beweglicher Verdeckung, elektromechanische Verriegelung mit Stellungsüberwachung
(hier: Endschalter mit Personenschutzfunktion)


Bild 4: Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz, mechanische Verriegelung der Schutzhaube. Der Handhebel, der die Haube in Schutzstellung mechanisch verriegelt, ist mit Schaltkontakten belegt, die in den EIN- und AUS-Schaltvorgang integriert sind


Bild 5: Durch Ausziehband abgegrenzter Prüfbereich für einen Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz


Bild 6: Prüfarbeiten unter Verwendung von Sicherheitsprüfspitzen


Bild 7: Motorenprüffeld


Bild 8: Prüffeld, Wiederholungsprüfung an einem Spannungsprüfer, Abrolltest. Abgrenzung durch Seil und Polykarbonatscheibe, Absaugung (Ozon!)


Bild 9: Zugang zu einem Dauerversuchsraum, Kennzeichnung der Zugangstüre, Zugang mittels codierter Türverriegelung nur für befugtes Personal


Bild 10: Dauerversuch in abgeschlossenem Raum, das Prüfregal liegt seitlich zum Hauptverkehrsweg. Berührungsschutz ist ausreichend, zufälliges oder unbeabsichtigtes Berühren ist durch Anordnung und Wahl der Anschlussmittel verhindert


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Anhang 3


Beispiel 1, Betriebsanweisung für einen Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz

Firma: BGFE GmbH
Arbeitsbereich Instandhaltung
Verantwortlich: ... ... ... ... ...
Betriebsanweisung
Elektrischer Prüfplatz
Bearbeiter: Jy
Stand: 07.03
 

(Unterschrift)

Anwendungsgebiete
Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz mit Spannungen bis 1000 V~Spannungen berührbarer Teile > 25 V~oder 60 V =; Ströme > 3 mA~ oder 12 mA =
Gefährdungen
Gefährliche Körperdurchströmung

Lichtbogenbildung

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Unter Spannung stehende Teile soweit als möglich berührungssicher abdecken
  • Prüfaufbau übersichtlich gestalten
  • Messleitungen mit Berührungsschutz verwenden
  • Werkzeuge, Messleitungen und sonstige Prüfmittel vor der Benutzung einer Sichtprüfung unterziehen; beschädigte Einrichtungen der Benutzung entziehen
  • Prüfling am Trenntransformator anschließen
  • Not-Aus-Einrichtung durch Betätigen der Befehlsgeräte vor Arbeitsbeginn prüfen
  • Sicherstellen, dass sich keine unbefugten Personen im Prüfbereich aufhalten
  • Prüfungen nur durchführen, wenn außerhalb des Prüfbereichs eine zweite Person mit Sicht- und Hörverbindung anwesend ist
  • Prüfplatz während der Prüfung nicht verlassen, bei Verlassen ausschalten
  • Restspannungen an dem Prüfobjekt, z.B. durch Kapazitäten, sind nach Beendigung der Prüfung über einen geeigneten Widerstand in Verbindung mit isolierten Leitungen und/oder Werkzeugen abzubauen
  • Flucht- und Rettungswege freihalten, Flucht- und Rettungsplan beachten
Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe
  • Prüfanlage freischalten, z.B. durch Betätigen der Not-Aus-Einrichtung
  • Rettungskette einleiten: Notruf: ... ... Ersthelfer: Name/Rufnummer
  • Erste Hilfe-Maßnahmen, z.B. Herz-Lungen-Wiederbelebung, durchführen
  • Bei Unfällen mit Stromeinwirkung in ärztliche Betreuung begeben


Beispiel 2 Betriebsanweisung für eine Hochspannungsprüfanlage

Hochspannungsprüfgerät XYZ-001

Betriebsanweisung für die Kontrolle des Abschaltstromes des Gerätes

Vor und nach jeder Benutzung des Hochspannungsprüfgerätes ist eine Kontrolle des Abschaltstromes durchzuführen.

Prüfberechtigtes Personal: Herr P. M. Herr H. B.

Vorgehensweise:

Die Durchführung der Kontrolle ist in der Tabelle (s. Anlage) zu dokumentieren.

Am Prüfadapter befinden sich rechts und links je zwei Buchsen, die mit einem Kurzsschlussstecker versehen sind. Diese dienen zur externen Stromkontrolle für das Kalibrierpersonal.

Hinweis: Es liegt eine Bedienungsanleitung vom Hersteller bei der Anlage, diese hat dort zu verbleiben!

Anlage: Tabelle und Betriebsanleitung des Herstellers

Stand: 12.12.03/FM


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Beispiel UnterweisungsnachweisAnhang 4


Jährliche Unterweisung des Prüfpersonals des Hochspannungsprüffeldes der XYTEST GmbH bezüglich DIN VDE 0104, Abschnitt 5

Themen:

  1. Einleitung, Neue Entwicklungen bei Unfallverhütungsvorschriften, Unfallgeschehen in Prüfanlagen, isolierende Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel, Literaturauswertung
  2. Vorführung des Filmes: "Damit kein Funke überspringt", Quelle: BGFE
  3. Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung der Sicherheitseinrichtungen, Besonderheiten bei der Kennzeichnung, Hinweise zum sicheren Prüfaufbau, Schaltberechtigungsregelungen
  4. Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz
  5. Fragebogenaktion zur Qualifizierung der Mitarbeiter, Schulungsbedarf und -angebot
  6. Abschlussdiskussion

Unterweisung durchgeführt am ... ... ... durch: ... ... ... ... ...

Teilnehmerliste Teilnahmebestätigung
Prüfpersonal, Name Unterschrift / Datum Bemerkung
   
   
   
   
   
   
   


Rückmeldung Ausbildungs- und Qualifizierungsplan: Ablage/Dokumentation:


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Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen des Hochspannungsprüffeldes
Anhang 5


Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen des Hochspannungsprüffeldes

1,6-MV-Stoßspannungsgenerator
Einrichtung in Ordnung mangelhaft Bemerkung
NOT-AUS Pult   
autom. Erde Ladegruppe   
Handerde Ladegruppe   
Handerde Teiler   
Meldeleuchten Pult   


700 kV - Prüftransformator
Einrichtung in Ordnung mangelhaft Bemerkung
Handerde 700 kV - Trafo   
NOT-AUS Trafopult   
NOT-AUS Messpult   
NOT-AUS ortsveränderlich   
Meldeleuchten Trafopult   


Hochspannungshalle
Einrichtung in Ordnung mangelhaft Bemerkung
Signalleuchten Warte   
Signalleuchten B.-Raum   
Endschalter Tür Warte   
Endschalter Tür B.-Raum   
NOT-AUS Bühne   
NOT-AUS Halle   


Prüfung durchgeführt am: ... ... ... Prüfer: ... ... ... ... ...


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