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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8653 / DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich
Hilfen zur Umsetzung
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 01/2010)




Vorwort

Unterweisungen stellen ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz dar. Sie bilden die Schnittstelle zwischen den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und der praktischen Umsetzung im Betrieb. Die Durchführung der Unterweisungen obliegt dem Unternehmer. Die Pflicht hierzu ergibt sich u.a. aus § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1). Die vorliegenden Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz in abwassertechnischen Anlagen geben Hilfestellung für die praxisnahe Unterweisung der Beschäftigten. Die Auswahl der Einzelthemen orientiert sich am Unfallgeschehen und den zu erwartenden Gesundheitsgefahren. Inhaltlich haben die Arbeitshilfen eine Auswahl der durch den Betrieb zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten zum Schwerpunkt.

Warum überhaupt unterweisen?

Um sicher arbeiten zu können, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Unterweisungen dürfen nicht als lästige, aufgezwungene Pflicht verstanden werden.

Durch Unterweisungen werden:

In welchem Umfang unterweisen?

Wie detailliert eine Unterweisung durchgeführt werden muss, ist abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen:

Wer unterweist?

Verantwortlich für die Unterweisung der Beschäftigten im Betrieb ist der Unternehmer bzw. der zuständige Vorgesetzte. Unternehmer haben zumindest eine Kontrollpflicht, wenn sie Unterweisungen z.B. aus fachlichen Gründen oder aufgrund der Betriebsgröße nicht selber durchführen sondern an andere delegieren.

In vielen Unternehmen unterstützen interne oder externe Fachleute, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, die Vorgesetzten bei dieser Aufgabe. Dies sollte aber die Ausnahme sein und sich auf bestimmte Themen reduzieren. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.

Im Anhang 1 befindet sich ein Muster einer Unterweisungsdokumentation.

Sozialversicherung:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung. Weitere Zweige sind die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Unfallversicherungsträger:

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Versicherte Personen:

Unfallversicherte kraft Gesetz sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personengruppen.

Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten:

Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger:

1 Einsteigen in umschlossene Räume

Durch Schutzmaßnahmen beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen können Gefährdungen z.B. durch das Einsteigen selbst und durch Stoffe in den Räumen vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert einige dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 1.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Gefährdungen beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen entstehen insbesondere:

Schutzziel:

Weitere Informationen:

Organisatorische Maßnahmen

Umschlossene Räume:

Aufsichtführende:

Schächte:

In Schächte darf nur eingestiegen werden, wenn:

Bild 1.2: Eingebaute Einstiegshilfe

Mobile Einstiegshilfe

Schutzmaßnahmen zum sicheren Einsteigen

Bild 1.3

Zum sicheren Einsteigen sind in Abhängigkeit von der Einsteigtiefe bis zur Schachtsohle notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Siehe Tabelle mit ergänzenden Hinweisen.

Absturzsicherung:

Bild 1.4

Sichtverbindung:

Seilsicherung:

Übersicht der Maßnahmen

Übersicht der Maßnahmen beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen.

Einstiegstiefe Maßnahmen
1 - 5 m *
  • Ein Alarm- und Rettungsplan muss vorhanden sein.
  • Eine Rettungsausrüstung muss vorhanden sein.
  • Sicherung der Arbeitsstelle.
  • Mindestens eine zweite Person muss über Tage anwesend sein (Sicherungsposten).
  • Freimessen mit geeigneten Messverfahren. Geeignete Messverfahren sind z.B. kontinuierliche Messungen mit direktanzeigenden Mehrfach-Messgeräten (z.B. CH4, H2S, O2, CO2), ggf. technische Lüftung.
  • Beurteilung, ob noch weitere Maßnahmen aufgrund besonderer Gefahren notwendig sind (ggf. Erlaubnisschein erstellen).
  • Rettungs-/Auffanggurt muss von jedem Einsteigenden getragen werden.
  • Ständige Seilsicherung, z.B. Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung und Dreibock.
  • Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen, mindestens aber durch Zuruf oder auf andere Weise sich verständigen können.
  • Ist ein Lösen der Seilsicherung aus betrieblichen Gründen erforderlich (z.B. bei einem Aufenthalt in Räumen größerer Ausdehnung oder mit erschwerten Fluchtwegen) sind frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Selbstretter) zur Selbstrettung mit zu führen.
  • Beim Öffnen von geschlossenen Systemen muss ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät getragen werden.
5 - 10 mZusätzlich zu den Maßnahmen für 1 - 5 m:
PSA gegen Absturz verwenden.
> 10 mZusätzlich zu den Maßnahmen für 5 - 10 m:
bei Schächten ohne Zwischen-/Ruhepodeste müssen Einfahreinrichtungen verwendet werden.
* In umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen in denen nach der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren vorhanden sind, sind die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen u.U. nicht alle erforderlich.


Musterbetriebsanweisung

2 Persönliche Hygiene und Hautschutz

Die Übertragung von Infektionskrankheiten in abwassertechnischen Anlagen kann durch geeignete Arbeitsverfahren, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 2.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Schutzziel:

Die möglichen Infektionsgefahren aus dem Abwasser sind so zu reduzieren, dass weder durch Hautkontakt, Einatmen oder Verschlucken Krankheiten oder dauerhafte Gesundheitsschäden bei den Beschäftigten entstehen können (Bild 2.1).

Weitere Informationen:

Hygienemaßnahmen

Hygieneeinrichtungen für Betriebsgebäude, Stützpunkte und Fahrzeuge:

Bild 2.2: Stiefelwaschanlage

Rattenbekämpfung:

Hautschutzmaßnahmen und Hautschutzplan

Verdünner, Waschbenzin oder Ähnliches sind zur Hautreinigung nicht zulässig. Zur Hautpflege muss die Haut mit fetthaltigen Hautpflegemitteln nachgefettet werden.

Hautschutzplan
HautgefährdungHautschutzmittelHautreinigungsmittelHautpflegemittelSchutzhandschuhe
nach
  • Betriebsbereich
  • Arbeitsverfahren
  • Stoffen
vor Arbeitsbeginn, auch nach Pausennach der Arbeit, auch vor Pausennach Arbeitsende und Hautreinigungsoweit nicht generell vorgesehen, Hinweise auch auf spezielle Einsatzbereiche
z.B. KanalreinigungProduktnamen oder interne Werksbezeichnungen sind einzutragen. Ebenfalls Angaben, wo, von wem und wie die Mittel bzw. die Schutzhandschuhe erhältlich sind.


Persönliche Hygiene - richtiges Verhalten

Das Abwasser kann unterschiedliche Arten und Mengen von Krankheitserregern mitführen. Durch einfache Hygienemaßnahmen werden Erkrankungen durch Infektionen oder allergische Beschwerden vermieden.

Konkrete Maßnahmen sind dem Hygiene- und Reinigungsplan zu entnehmen.

Reinigung:

Bild 2.3


Hautschutz:

Zum Hautschutz informiert auch der zuständige Betriebsarzt.

Bild 2.4

3 Persönliche Schutzausrüstungen

Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte in abwassertechnischen Anlagen Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, müssen persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen und getragen werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 3.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Verletzungen des Rumpfes, der inneren Organe, des Kopfes, der Hände und der Füße durch:

Schutzziel:

Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, muss durch das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen eine gesundheitliche Schädigung ausgeschlossen werden (Bilder 3.1 und 3.2).

Weitere Informationen:

Allgemeine Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen

Bild 3.2


Besondere persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz:

Hinweis: Durch Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten kann ein Zurückhalten von der Absturzkante oder Halten gegen Abrutschen erfolgen, z.B. als Sicherung gegen Abtreiben im Wasser.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken:

Schutzkleidung

Die Schutzkleidung soll insbesondere bewirken,

Handschutz

Je nach Tätigkeit und Gefährdung müssen entsprechende Schutzhandschuhe ausgewählt und getragen werden.

Fußschutz

Gehörschutz

Bild 3.3

Bild 3.4


Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen und tragen

Pflichten des Unternehmers:

Pflichten der Beschäftigten:

4 Atemschutz

Zum Schutz vor gefährlicher Atmosphäre müssen für die Selbstrettung und Rettung aus umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte benutzt werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 4.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Schutzziel:

Müssen Beschäftigte umschlossene Räume mit gefährlicher Atmosphäre zur Rettung von Personen betreten, müssen geeignete Atemschutzgeräte getragen werden (Bild 4.1).

Kann gefährliche Atmosphäre unvorhergesehen auftreten, müssen geeignete Atemschutzgeräte für die Selbstrettung mitgeführt werden.

Weitere Informationen:

Atemschutzgeräte

Pressluftatmer, Schlauchgeräte und Regenerationsgeräte sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig einsetzbar. Der Einsatz von Atemschutzgeräten ist anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (siehe BGR/GUV-R 190).

Es ist z.B. folgendes zu berücksichtigen:

Bild 4.2

Regenerationsgeräte:

Bild 4.3


Pressluftatmer:

Selbstretter:

Körperliche Eignung

Unterweisung

Träger von Pressluftatmern und Regenerationsgeräten:

Träger von Selbstrettern:

Atemschutzgeräte - Instandhaltungs- und Prüffristen

Atemschutzgeräte sind nach Angaben der Hersteller in regelmäßigen Zeitabständen durch befähigte Personen zu prüfen und instand zu halten.

Bild 4.4


5 Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum

Gefährdungen durch den öffentlichen Straßenverkehr werden durch Sicherungsmaßnahmen im Straßenraum vermieden. Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise über die dafür erforderlichen Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 5.1


Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Beschäftigte sind gefährdet, wenn Arbeitsstellen im Straßenraum nicht oder nur unzureichend gegen Straßenverkehr gesichert sind.

Sonderrechte:

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiß-rote Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen- und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert ...
(Auszug aus § 35 Abs. 6 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung)

Schutzziel:

Arbeitsstellen im Straßenraum sind so abzusperren oder zu sichern, dass Beschäftigte durch den Straßenverkehr so wenig wie nur möglich gefährdet werden (Bilder 5.1 und 5.2).

Bild 5.2


Weitere Informationen:

Organisatorische Maßnahmen

Hinweis:
Absperr- und Sicherungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen (Verkehrsrechtliche Anordnung).

Zeichen und Verkehrseinrichtungen:

Bild 5.3

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Beispiele für Sicherungsmaßnahmen gemäß RSA

Situation: Sicherungsmaßnahmen, z.B.:
1Bild 5.4 Geöffneter Schacht im innerörtlichen zweistreifigen Fahrbahnbereich mit Einengung eines Fahrstreifens


Länge der Engstelle max. 20 m
Gefahrzeichen 123 "Baustelle" beidseitig im Abstand von ca. 50 m oder fahrbare Absperrtafel (z.B. Zeichen 615) gut sichtbar aufstellen
Längs- und Querabsperrung mit Leitkegeln (Mindesthöhe 500 mm)
Schachteinstieg mit Absperrschranken sichern
2Bild 5.5 Spülfahrzeug im innerörtlichen zweistreifigen Fahrbahnbereich


Beschäftigte tragen Warnkleidung
Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) am Fahrzeug einschalten
Arbeitsstelle hinter dem Fahrzeug mit Leitkegeln längs- und quer absperren
3Bild 5.6 Arbeitsstelle im innerörtlichen Fahrbahnbereich mit Sperrung eines Fahrstreifens


Länge der Engstelle max. 20 m
Gefahrzeichen 123 "Baustelle" beidseitig im Abstand von ca. 50 m oder fahrbare Absperrtafel (z.B. Zeichen 615) gut sichtbar aufstellen.
Längs- und Querabsperrung mit Leitkegeln (Mindesthöhe 500 mm)
4Bild 5.7 Arbeitsstelle zur Instandhaltung im innerörtlichen vierstreifigen Fahrbahnbereich mit Sperrung eines Fahrstreifens


Länge der Engstelle max. 20 m
Beschäftigte tragen Warnkleidung
Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) an Fahrzeugen einschalten
fahrbare Absperrtafel (z.B. Zeichen 615) gut sichtbar aufstellen
Längs- und Querabsperrung mit Leitkegeln


6
Messen - Ermittlung gefährlicher Atmosphäre

Durch Messungen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen kann gefährliche Atmosphäre festgestellt werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 6.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Beschäftigte sind gefährdet, wenn in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen Stoffe in gefahrdrohender Menge oder Konzentration

Schutzziel:

Das Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen ist so zu organisieren und durchzuführen, dass Beschäftigte dabei nicht durch die Umgebungsatmosphäre gefährdet werden (Bild 6.2).

Bild 6.2

Weitere Informationen:

Ermittlung gefährlicher Atmosphäre (Freimessen)

Hinweis:
Die Ermittlung von Krankheitskeimen in gesundheitsschädlicher Konzentration ist derzeit vor Ort nicht möglich.

Bild 6.3

Organisatorische Maßnahmen

Aufsichtführende:

Bild 6.4

Bild 6.5

Einsatz von Messgeräten:

Beispiele besonderer Gefahren durch Gase und Dämpfe in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

In umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen können Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe durch unzulässige Einleitungen oder in Störfällen eingebracht werden oder infolge von chemischen bzw. biologischen Reaktionen entstehen. Durch das Vorhandensein dieser Stoffe können Gefahren drohen. In der Regel handelt es sich um Gefahren durch:

Sauerstoffmangel (O2-Mangel)

Alle zusätzlich eingebrachten Gase und Dämpfe reduzieren den Sauerstoffanteil in der Atmosphäre der u.R.a.A..

Konzentration von O2 in der Luft Symptom/Wirkung
20,9 Vol.-%Konzentration in der unbelasteten Frischluft
< 18 Vol.-%Gesundheitsschädlich
< 10 Vol.-%Unter 10 Vol.-% Sauerstoff schwindet das Bewusstsein ohne Warnung. Gehirnschädigung und Tod folgen in wenigen Minuten, wenn nicht sofort eine Wiederbelebung erfolgen kann.


Benzindämpfe

Alle Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind schwerer als Luft.

Konzentration von Benzindämpfen in der Luft Symptom/Wirkung
~ 0,6 Vol.-%Untere Explosionsgrenze (UEG)
~ 8 Vol.-%Obere Explosionsgrenze (OEG)
500 bis 1.000 ppmReizung der Atemwege, Kopfschmerz, Schwindelgefühl, Übelkeit, Konfusion bis zur Bewusstlosigkeit


Kohlenstoffdioxid (CO2)

Kohlendioxid ist schwerer als Luft.

Konzentration von CO2 in der Luft Symptom/Wirkung
0,03 Vol.-%Anteil in der unbelasteten Frischluft
0,07 Vol.-%Stadtluft
0,1 - 0,3 Vol.-%Hohe Werte in Büroräumen
0,5 Vol.-%/ 5.000 ppmArbeitsplatzgrenzwert (AGW)
ca. 1 - 4 Vol.-%Reizung der Schleimhäute; Atembeschleunigung; Blutdruckanstieg; Erregung; Herzklopfen; Kopfschmerzen
ca. 5 - 9 Vol.-%Kopfschmerzen, Ohrensausen (Tinnitus), Herzklopfen, Blutdruckanstieg, psychische Erregung, Schwindel, Benommenheit
> 9 Vol.-%Bewusstlosigkeit nach 5 - 10 Minuten Einatemdauer
Über 10 Vol.-%Lähmung des Atemzentrums; Narkose; Tod


Methan (CH4)

Methan ist leichter als Luft.

Konzentration von CH4 in der Luft Symptom/Wirkung
4,4 Vol.-%Untere Explosionsgrenze (UEG)
17 Vol.-%Obere Explosionsgrenze (OEG)


Schwefelwasserstoff (H2S)

Schwefelwasserstoff ist schwerer als Luft.

Konzentration von H2S in der Luft in ppm Symptom/ Wirkung
ab 0,02Geruchliche Wahrnehmbarkeit
3 - 10deutlich unangenehmer Geruch
20 - 30widerwärtiger Geruch nach faulen Eiern
5Arbeitsplatzgrenzwert (Empfehlung der MAK-Komission)
50 - 100Reizungen des Atemtraktes, Verlust des Geruchssinns
100 - 200Kopfschmerz, Schwindel, Durchfall
250 - 500Toxisches Lungenödem, Zyanose, Bluthusten, Lungenentzündung, Atemnot
500Kopfschmerzen, unkoordinierte Bewegungen, Schwindelgefühl, Stimulation der Atmung, Gedächtnisschwäche, Bewusstlosigkeit ("knock-down")
500 - 1.000Atemstillstand, sofortiger Kollaps, schwerste Nervenschädigungen, arhythmische Herztätigkeit, Tod


Faulgas

Faulgas ist ein Gasgemisch (u.a. aus CH4, CO2, H2S, O2, H2), das in unterschiedlichsten Zusammensetzungen vorkommen kann. Die Dichte von Faulgas wird fast nur von dem Verhältnis CH4/ CO2 bestimmt. Es kann sowohl schwerer als auch leichter als Luft sein. Beim Faulgas treten die Wirkungen der einzelnen Komponenten in Kombination auf. Über die Kombinationswirkung auf den Menschen liegen zur Zeit keine detaillierten Erkenntnisse vor.

7 Lüftung - Maßnahmen gegen gefährliche Atmosphäre

Durch Lüftung abwassertechnischer Anlagen kann gefährliche Atmosphäre vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 7.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Beschäftigte sind gefährdet, wenn in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen Stoffe in gefahrdrohender Menge oder Konzentration,

Schutzziel:

Ist in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen gefährliche Atmosphäre vorhanden oder kann diese entstehen, ist durch geeignete und ausreichende Lüftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass Beschäftigte in den Räumen nicht gefährdet werden (Bild 7.1).

Weitere Informationen:

Lüftungsmaßnahmen

Natürliche Lüftung:

Bild 7.2

Technische Lüftung

Blasende Belüftung (Bild 7.3):

Bild 7.3

Absaugung:

8 Arbeiten in umschlossenen Räumen

Durch Schutzmaßnahmen beim Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen können Gefährdungen z.B. durch das Arbeiten selbst, durch die Arbeitsumgebung und durch Stoffe in den Räumen vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 8.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Gefährdungen beim Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen entstehen insbesondere:

Schutzziel:

Das Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen ist so zu organisieren und durchzuführen, dass Beschäftigte dabei nicht gefährdet werden (Bild 8.1).

Weitere Informationen:

Bild 8.2

Organisatorische Maßnahmen

Aufsichtführende:

Betriebsanweisung, Erlaubnisschein:

Begehbarkeit prüfen:

Schutzmaßnahmen bei gefährlicher Wasserführung:

Sicheres Arbeiten in umschlossenen Räumen

Mustererlaubnisschein

9 Rettung und Erste Hilfe

Bei einem Notfall in abwassertechnischen Anlagen müssen notwendige Maßnahmen zur Rettung und Ersten Hilfe unverzüglich, d.h. schnell und sicher eingeleitet und durchgeführt werden können. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 9.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Durch Schadenfälle gefährdete oder durch Unfall verletzte Beschäftigte müssen unverzüglich aus Gefahrenbereichen gerettet werden. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen kann z.B. eintreten, wenn

Bei Rettungsmaßnahmen eingesetzte Beschäftigte sind gefährdet, wenn Rettungsausrüstungen

Schutzziel:

Rettungsmaßnahmen müssen so durchgeführt werden, dass die dabei eingesetzten Beschäftigten nicht gefährdet werden. Durch wirksame Erste-Hilfe-Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass Verletzte unverzüglich versorgt und ggf. der ärztlichen Versorgung zugeführt werden (Bild 9.1)

Bild 9.2

Weitere Informationen:

Organisatorische Maßnahmen

Schnelle und sichere Rettung:

Bild 9.3


Hinweis:

Jede Kette ist so stark wie ihr schwächstes Glied. Die Ausbildung in Erster Hilfe soll dazu beitragen, die ersten zwei Glieder der Rettungskette zu stärken.

Ersthelfer:

Rettungsausrüstung:

Verhalten bei Notfällen

Notruf:

Rettungsgeräte:

Bei der Rettung von Kollegen mittels Abseil- und Rettungshubgerät muss

Erste Hilfe:

Nach der Rettung soweit erforderlich Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

Bild 9.4

Bild 9.5

Rettungsübungen

Übungsvorbereitung:

Übungsdurchführung:

Bild 9.6


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