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10 Heben und Tragen von Lasten

Zur Vermeidung von Gesundheitsschäden müssen Handhabungen so gestaltet sein, dass die Grenzen der Erträglichkeit nicht überschritten und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheitszustand der Beschäftigten berücksichtigt werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 10.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Beim Transport von Hand treten nicht nur äußere Verletzungen auf, z.B. durch Abrutschen oder Anstoßen. Insbesondere können auch einzelne Körperteile besonders beansprucht werden, z.B.:

Gefährdungen für Beschäftigte bestehen beim Anheben, Bewegen und Absetzen von Lasten, z.B.:

Schutzziel:

Beschäftigte dürfen durch das Heben und Tragen von Lasten oder durch das Arbeiten in Körperzwangshaltung keine Schädigungen des Halte- und Stützapparates oder der Gelenke erleiden.

Weitere Informationen:

Beanspruchung und zumutbare Belastungen

Beanspruchungen der Wirbelsäule:

Belastung der Wirbelsäule beim Heben mit gebeugtem oder gestrecktem Rücken

Bild 10.2

Zumutbare Belastungen:

Richtiges Heben, Bewegen und Absetzen von Lasten

Sicherer Transport mit einfachen Hilfsmitteln:

Bild 10.3

Bild 10.4

Heben, Bewegen und Absetzen von Lasten (Arbeitsblatt/Kopiervorlage siehe DVD)

Situationen:Mögliche Maßnahmen:
(Für die vier nachfolgenden Situationen ist die zu hebende, bewegende oder abzusetzende Last abzuschätzen.)(Beschreiben Sie in Stichworten, ob und ggf. welche Hilfsmittel oder Hebeeinrichtungen einzusetzen sind.)
Für Arbeiten der Kanalreinigung muss ein Schachtdeckel angehoben werden. Der Fahrer des Spülfahrzeuges muss diese Arbeit alleine durchführen.

Last: ... kg

In einem ca. 7 m tiefen Schacht muss auf der Schachtsohle ein Schieber ausgebaut werden. Der Schieber muss durch die Schachtöffnung nach oben ins Freie transportiert werden.

Last: ... kg

Ein schwerer Elektromotor muss vom Kolonnenfahrzeug abgeladen und in die Elektrowerkstatt transportiert werden. Der Transportweg beträgt ca. 10 m.

Last: ... kg

Eine schwere Werkzeugkiste wird für Arbeiten im Kanal benötigt und muss durch die Schachtöffnung in den Kanal gebracht werden. Die Kanalsohle liegt in ca. 6 m Tiefe.

Last: ... kg


11 Sichere Verkehrswege

Für den innerbetrieblichen Personen- und Fahrzeugverkehr auf abwassertechnischen Anlagen sind sichere Verkehrswege erforderlich. Wege, Treppen, Rampen, Podeste und Leitern müssen sicher begehbar oder befahrbar sein. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 11.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Gefährdungen auf innerbetrieblichen Verkehrswegen entstehen insbesondere:

Schutzziel:

Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können.

Weitere Informationen:

Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege

Hinweis:
Zur Absturzgefahr an Verkehrswegen siehe Arbeitshilfe Kapitel 12 "Sichere Arbeitsplätze" (Bild 12.3).

Bild 11.2

Treppen, Steigleitern und Steigeisengänge

Treppen

Steigleitern und Steigeisengänge

Bild 11.3

Bild 11.4

Verhaltensregeln für innerbetriebliche Verkehrswege

Verhaltensregeln:

Situation:

Bild 11.5

Bild 11.6

Bild 11.7

12 Sichere Arbeitsplätze

Sichere Arbeitsplätze sind Voraussetzung für Instandhaltungs-, Bau- und Montagearbeiten auf abwassertechnischen Anlagen. Beschäftigte müssen vor allem wissen, wie wechselnde Arbeitsplätze herzurichten sind. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 12.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Gefährdungen an Arbeitsplätzen entstehen insbesondere:

Schutzziel:

Arbeitsplätze müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, dass von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Bild 12.2

Weitere Informationen:

Allgemeine Anforderungen an Absturzsicherungen

Feste und bewegliche Absturzsicherungen:

Abdeckungen zur Sicherung gegen Absturz:

Absturzsicherungen an Becken und Gerinnen:

Anseilsicherung:

Treppen:

Bild 12.3

Verhaltensregeln an innerbetrieblichen Arbeitsplätzen

Hinweise:

Situation:

Bild 12.4

Bild 12.5

Sicher arbeiten auf Leitern, Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen

Anlegeleitern:

Bild 12.6

Stehleitern:

Fahrgerüste:

Hubarbeitsbühnen:

13 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe werden auf abwassertechnischen Anlagen in verschiedener Weise und unterschiedlichem Ausmaß verwendet. Die Beschäftigten müssen wissen, wie und woran man Gefahrstoffe erkennt und was bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 13.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen insbesondere:

Beispiele für typische Gefahrstoffe auf abwassertechnischen Anlagen:

Schutzziel:

Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind zu vermeiden. Das kann erreicht werden, wenn der Einsatz von Gefahrstoffen vermieden wird oder Gefahrstoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.

Ist das nicht möglich, müssen vornehmlich technische Maßnahmen erfolgen, die einen Kontakt mit Gefahrstoffen verhindern. Erst dann kommen organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in Betracht.

Weitere Informationen:

Organisatorische Maßnahmen

Ermitteln:

Beurteilen:

Die von den Gefahrstoffen ausgehenden inhalativen und dermalen Gefährdungen müssen beurteilt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden.

Gefahrstoffverzeichnis:

Über alle verwendeten Gefahrstoffe, bei deren Verwendung nicht nur eine geringe Gefährdung besteht, ist ein Verzeichnis zu führen.

Ersatzstoffprüfung:

Prüfen, wenn es sich um einen Gefahrstoff handelt, ob es ein Produkt mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko gibt. Gibt es Ersatzstoffe, müssen diese auch verwendet werden.

Schutzmaßnahmen:

Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen. Belastungen der Beschäftigten so weit wie möglich minimieren. Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung muss bestimmungsgemäß benutzt werden.

Betriebsanweisungen/Unterweisungen:

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Darin sind die möglichen Gefahren, die Schutz- und Hygienemaßnahmen und die Verhaltensregeln zu beschreiben. Auf Grundlage der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten zu unterweisen. Eine gefahrstoffspezifische Betriebsanweisung/Unterweisung ist nicht erforderlich, wenn nur eine geringe Gefährdung besteht.

Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:

Spezielle Gefahrstoffaspekte auf abwassertechnischen Anlagen:

Bild 13.2

Informationen aus der Kennzeichnung von Verpackungen:

Gefahrstoffe müssen vom Hersteller oder Einführer gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist in der Regel auf der Verpackung angebracht. Auch innerbetrieblich muss gekennzeichnet werden, z.B. wenn Gefahrstoffe in andere Gebinde umgefüllt werden.

Bisher erfolgte die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen nach der Richtlinie 67/548/EWG und von Zubereitungen (Gemischen) nach der Richtlinie 1999/45/EG. Seit dem 20. Januar 2009 gilt eine neue Vorschrift, nämlich die CLP-Verordnung 1272/2008. Diese Verordnung hat das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen verbindlich in der Europäischen Union eingeführt. Für die Umstellung der Kennzeichnung gelten lange Übergangsfristen: Nach der CLP-Verordnung müssen Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 eingestuft und gekennzeichnet werden. Bis dahin können Inverkehrbringer von Gefahrstoffen nach den bisherigen Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG einstufen und kennzeichnen.

Eine Übersicht über die Einstufung und Kennzeichnung nach den bisher gültigen EG-Richtlinien 1999/45/EG bzw. 67/548/EWG und neuer CLP-Verordnung 1272/2008 am Beispiel einer 4%igen Natronlaugelösung ist in folgender Tabelle dargestellt:

4 %ige Natronlauge
Rechts-
grundlage
Zubereitungs-
richtlinie
CLP-Verordnung
EinstufungC; R34Hautätz. 1B; H314
Met. Korr. 1; H290
Kenn-
zeichnung
Bezeichnung des Stoffes
bzw. der Zubereitung
4 %ige Natronlauge4 %ige NatronlaugeProdukt-
identifikation
Gefahrensymbolätzend

Gefahrenpiktogramm
GefahrenbezeichnungätzendGefahrSignalwort
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)Verursacht Verätzungen. (R34)Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314) Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290)Gefahrenhinweise (Hazard Statements)
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. (S26) Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung/ Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen. (S36/37/39)Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. (P280) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)Sicherheitshinweise (Precautionary Statements)
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). (S45)BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. (P303 + P361 + P353) BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. (P301 + P330 + P331) Sofort GIFTINFORMATIONS-ZENTRUM oder Arzt anrufen. (P310)
Nennmenge oder Füllmenge des Inhalts25 Liter25 LiterNennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung,
Name, Anschrift und Telefon-Nummer des Herstellers, Einführers oder VertriebsunternehmersMuster AG Bahnhofplatz 1 12345 Musterstadt Telefon 012-345678-0Muster AG Bahnhofplatz 1 12345 Musterstadt Telefon 012-345678-0Name, Anschrift und Telefon-Nummer des Lieferanten


Beispiele von Kennzeichnungen nach der Gefahrstoffverordnung:

Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung Wirkung Vorsichtsmaßnahmen
sehr giftig

T +
sehr giftig
führen in geringen Mengen zu schweren gesundheitlichen Schäden oder zum Todenicht einatmen, berühren, verschlucken, bei Vergiftungen Arzt aufsuchen
giftig

T
giftig
gesundheitsschädlich

Xn
gesundheitsschädlich
führen in größeren Mengen zu gesundheitlichen Schäden oder zum Todewie oben, bei Unwohlsein Arzt aufsuchen
reizend

Xi
reizend
führen bei Berührung mit Haut oder Augen zu Entzündungen und reizen die Atemwegenicht einatmen, nicht berühren, Kontakt mit den Augen vermeiden
hochentzündlich

F+
hochentzündlich
brennen und bilden mit Luft explosionsfähige Gemischevon offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten, Behälter immer schließen
leichtentzündlich

F
leichtentzündlich
ätzend

C
ätzend
zerstören Haut- und Körpergewebe, irreparable Augenschäden sind möglichBerührung mit Haut und Augen meiden, Schutzbrille und Handschuhe
explosionsgefährlich

E
explosionsgefährlich
explodieren durch Schlag, Reibung, Funkenbildung, Feuer oder durch Hitzeentwicklunganmeldepflichtig, nicht reiben, stoßen, Feuer-, Wärmeentwicklung meiden
brandfördernd

O
brandfördernd
bei Mischung mit brennbaren Stoffen entstehen explosionsgefährliche Gemischenicht mit brennbaren Stoffen mischen, Reibung meiden, sauber aufbewahren
umweltgefährlich

N
umweltgefährlich
sind für Wasser- oder Bodenorganismen giftig und können Ökosysteme schädigennur im Sondermüll entsorgen, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen


Beispiele von Kennzeichnungen nach der CLP-Verordnung (GHS):

Gefahrensymbol Kodierung/Bezeichnung Wirkung Vorsichtsmaßnahmen
GHS06
Totenkopf mit gekreuzten Knochen
Akute Toxizität, Kat. 1, 2, 3nicht einatmen, berühren, verschlucken, bei Vergiftungen Arzt aufsuchen
GHS02
Flamme
Bsp. Entzündbare Flüssigkeitenvon offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten, Behälter immer schließen
GHS05
Ätzwirkung
Hautätzend Kat. 1 Schwere Augenschädigung, Kat. 1 Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1Berührung mit Haut und Augen meiden, Schutzbrille und Handschuhe tragen
GHS01
Explodierende Bombe
Bsp. Explosive Stoffeanmeldepflichtig, nicht reiben, stoßen, Feuer-, Wärmeentwicklung meiden
GHS03
Flamme über einem Kreis
Bsp. Oxidierende Feststoffenicht mit brennbaren Stoffen mischen, Reibung meiden, sauber aufbewahren
GHS09
Umwelt
Gewässergefährdendnur im Sondermüll entsorgen, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen


Informationen aus erstellten Betriebsanweisungen:

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisungen sind wie folgt aufgebaut:

(1)Anwendungsbereich
(2)Gefahrstoffbezeichnung
(3)Gefahren für Mensch und Umwelt
(4)Schutzmaßnahmen und Gefahrenregeln
(5)Verhalten im Gefahrenfall
(6)Erste Hilfe
(7)Sachgerechte Entsorgung

Musterbetriebsanweisung

Verhaltensregeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

14 Sichere Instandhaltung

Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Arbeiten zur Inspektion, Wartung, Pflege und Reparatur. Die Arbeiten erfolgen an wechselnden Orten, Einrichtungen und bei wechselnden Arbeitsaufgaben sowie bei der Störungsbeseitigung oft auch unter Zeitdruck. Gegenüber Tätigkeiten, die einem geringeren Wechsel der Arbeitsbedingungen unterliegen, sind die Gefährdungen und Belastungen bei der Instandhaltung deutlich höher und vielfältiger. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 14.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten entstehen insbesondere:

Hinweise zum Einsatz von Fremdfirmen:

Für viele Instandhaltungsarbeiten ist die Tätigkeit von Fremdfirmen dann problematisch,

Schutzziel:

Instandhaltungsarbeiten so planen, vorbereiten oder vergeben, dass Beschäftigte bei der Ausführung dieser Arbeiten nicht gefährdet werden.

Bild 14.2

Weitere Informationen:

Vorbereitung der Instandhaltung

Planung der Instandhaltung:

Arbeitsaufträge, Erlaubnisse, Freigabe:

Technische Voraussetzungen:

Personelle Voraussetzungen:

Bild 14.3

Bild 14.4

Durchführung und Abschluss der Instandhaltung

Leitung und Aufsicht:

Reihenfolge der Arbeitsschritte:

Stillsetzen und Abschalten von Anlagenteilen und Objekten; Entfernen der Sicherheitstechnik:

Verhaltensregeln für Instandhalter

Werkzeuge, Hilfsmittel, Ordnung am Arbeitsplatz:

Zugang und Erreichbarkeit:

Einzelarbeitsplätze:

Abschluss der Instandhaltung:

Bild 14.5

15 Sichere Hebezeugarbeiten

Hebezeuge helfen, schwere Lasten leichter zu bewegen. Die Leichtigkeit, mit der Lasten angehoben werden können, täuscht über mögliche Gefährdungen hinweg. Beschäftigte müssen wissen, was beim Umgang mit Hebezeugen und Anschlagmitteln zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 15.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Gefährdungen bei Hebezeugarbeiten entstehen insbesondere:

Die Last:

Gewicht und Schwerpunkt

Schutzziel:

Hebezeugarbeiten so durchzuführen, dass Beschäftigte und Güter nicht gefährdet werden.

Weitere Informationen:

Bild 15.2

Organisatorische Maßnahmen

Hebezeuge:

Lastaufnahmemittel:

Anschlagmittel:

Prüfungen:

Lasten sicher am Hebezeug anschlagen

Bild 15.3

Sicherer Gebrauch von Seilen, Ketten, Hebebändern

Anschlagseile aus Stahldrähten:

Anschlagketten:

Hebebänder:

Bild 15.4

16 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

Beschäftigte auf abwassertechnischen Anlagen müssen wissen, in welchen Bereichen der Anlagen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann und wie sie sich bei Arbeiten in diesen Bereichen zu verhalten haben. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 16.1

Aus Unfallanzeigen:

Bild 16.2

Gefährdungen:

Bild 16.3

Zündgefahren:

Schutzziel:

Verhinderung von Explosionen durch folgende Maßnahmen:

  1. Die Bildung einer gefährlichen Menge explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden.
  2. Die Zündung einer explosionsfähigen Atmosphäre vermeiden.

Weitere Informationen:

Explosionsgefährdete Bereiche

Anforderungen an bauliche Anlagen:

Zusätzliche Schutzmaßnahmen:

Bild 16.4

Ex-Zonen-Plan/ Explosionsschutzdokument

Ex-Zonen:

Explosionsschutzdokument:

Ex-Zonen-Plan:

Bild 16.5

Beispielsammlung zu den "Explosionsschutz-Regeln" (EX-RL)

Verhaltensregeln in explosionsgefährdeten Bereichen

Hinweise:

Bild 16.6

17 Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln

Beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln in abwassertechnischen Anlagen ist mit erhöhter elektrischer Gefährdung zu rechnen. Beschäftigte müssen die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen und wissen, was beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise zu technischen Notwendigkeiten, zur Organisation eines sicheren Arbeitsablaufes und zu Verhaltensmaßnahmen.

Bild 17.1

Aus Unfallanzeigen:

Gefährdungen:

Erhöhte elektrische Gefährdung besteht

Unfälle durch elektrischen Strom:

Der elektrische Strom kann beim Menschen zum Unfall führen

Schutzziel:

Der Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist so zu planen, durchzuführen und zu überwachen, dass Beschäftigte durch elektrischen Strom nicht gefährdet werden.

Weitere Informationen:

Organisatorische Maßnahmen

Arbeiten an oder in der Nähe von aktiven Teilen:

Wird an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen gearbeitet, muss der spannungsfreie Zustand hergestellt werden.

Betroffene Anlagenteile müssen durch die dafür verantwortliche Elektrofachkraft festgelegt und die Beschäftigten auf den zulässigen Arbeitsbereich hingewiesen werden.

Dazu gehört die Kennzeichnung des Arbeitsbereiches (Bild 17.2) und falls erforderlich auch des Weges in diesen Bereich.

Elektrische Anlagen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten durch Elektrofachkräfte nach folgenden Regeln spannungsfrei gemacht werden:

  1. Freischalten
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern
  3. Spannungsfreiheit feststellen
  4. Erden und Kurzschließen
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Bild 17.2

Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung:

Hinweis:

Speisepunkte:

Bild 17.1

Bild 17.3

Elektrische Betriebsmittel für Instandhaltung, Bau und Montage richtig auswählen:

Hinweis:

Hilfestellung für die Auswahl elektrische Betriebsmittel gibt auch die Information "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).

Leitungen:

Leitungsroller:

Prüfungen:

Bild 17.4

Richtwerte für Prüffristen nach den DA der BGV/GUV-V A3 § 5

Mindestens ... prüfen auf sicheren Zustand... Durch Elektrofachkraft *** Durch unterwiesene Person * Durch jeden Beschäftigten **
arbeitstäglichin nichtstationären Anlagen die Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung ja ja ja
einmal im Monatin nichtstationären Anlagen die Wirksamkeit der FI-Schutzeinrichtung, z.B. auf Bau- und Montagestellen ja ja nein
alle sechs Monatein stationären Anlagen die Funktion der FI-Schutzschalter durch Betätigen der Prüfeinrichtung ja ja ja
alle zwölf MonateOrtsveränderliche elektrische Betriebsmittel ja ja nein
Anschlussleitungen mit Steckern ja ja nein
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen ja ja nein
alle vier JahreElektrische Anlagen ja nein nein
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel, z.B. Pumpen, Maschinen ja nein nein
* Nur bei Verwendung von Prüfgeräten, die von unterwiesenen Personen bedient werden dürfen.

** Der Beschäftigter muss die Bedeutung der Prüfung kennen und wissen, wen er bei Versagen des FI-Schutzschalters sofort zu unterrichten hat.

*** Nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen diese Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt werden TRBS 1203 Teil 3.


Verhaltensregeln zur Vermeidung von Elektrounfällen

Verhaltensregeln für elektrotechnisch nicht unterwiesene Personen:

Verhaltensregeln für elektrotechnisch unterwiesene Personen:

Kurzzeichen und Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Die ortsveränderlichen Betriebsmittel sind eindeutig gekennzeichnet. Die Kennzeichnungen dienen dem Schutz von Personen bei Verwendung der Betriebsmittel in verschiedenen Einsatzbereichen.

Für die Benutzung von Betriebsmitteln sind mindestens Geräte der Kategorie auszuwählen, die die Bedingungen für den jeweiligen Einsatzbereich erfüllen.

Kurzzeichen und Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

GS-Prüfzeichen Berufsgenossenschaftliche Prüfstelle: Fachausschuss "Elektrotechnik"Druckwasserdicht (mit Angabe der maximalen Eintauchtiefe)
Staubgeschützt
Staubdicht
Für rauen Betrieb
EG-Konformitätszeichen (CE-Zeichen)Schutzleiteranschluss
Kennzeichen der Prüfstelle Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE)Leuchte für Entladungslampen zur direkten Montage auf oder an normal oder leichtentflammbaren Baustoffen
VDE-Harmonisierungskennzeichen für Kabel und LeitungenNicht zur direkten Montage auf oder an normal entflammbaren Oberflächen geeignete Leuchte (nur zur Montage auf nicht entflammbaren Oberflächen geeignet)
Gefährliche elektrische SpannungMontage in oder auf normal entflammbaren Oberflächen geeignete Leuchte, falls Wärmedämm-Material die Leuchte umhüllt
Schutzisoliert (Schutzklasse II)Explosionsgeschütze, baumustergeprüfte Betriebsmittel
Schutzkleinspannung (Schutzklasse III)Gleichstrom
Sicherheitstransformator (Schutzklasse III)Wechselstrom
TrenntransformatorMischstrom
TropfwassergeschütztFI-Schutzschalter löst sowohl bei Wechsel- als auch bei pulsierenden Gleichfehlerströmen aus
Sprühwassergeschützt (Regenwassergeschützt)FI-Schutzschalter zum Einsatz bei tiefen Temperaturen
Spritzwassergeschützt VVolt (Spannung)
Strahlwassergeschützt AAmpere (Stromstärke)
Wasserdicht WWatt (Leistung)
kWKilowatt (Leistung)
HzHertz (Frequenz)

Tabelle aus der Information "Auswahl und Betrieb Ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).

Kriterien zur Klassifizierung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln nach Einsatzbereichen

Kennzeichnung für Anwendungskategorie Beispiele für Einsatzbereiche Nutzungsmerkmale Umgebungsbedingungen

K1

Industrie/Gewerbe/Landwirtschaft:
gewerbliche Hauswirtschaft, Hotels, Küchen, Wäschereien, Montagebänder-Serienfertigung, Laboratorien, Montage, Schlossereien, Werkzeugbau, Maschinenfabriken, Automobilbau, Innenausbau, Fahrzeuginstandhaltung, Fertigungsstätten, Kunststoffverarbeitung

Nutzung in Innenräumen, mit Einschränkungen im Freien

mechanische Beanspruchung: Normal
Feuchtigkeit: trocken bis feucht
Staub: Normal
Öle, Säuren, Laugen: gering

K2

Räume und Anlagen besonderer Art, Landwirtschaft, Stahlbau, Baustellen, Gießereien, Großmontage, Tagebau, chemische Industrie, Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung

Nutzung in Innenräumen und im Freien

mechanische Beanspruchung: Hoch
Feuchtigkeit: nass
Staub: hoch, auch leitfähig
Öle, Säuren, Laugen: mittel bis hoch

Tabelle aus der Information "Auswahl und Betrieb Ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).

Anmerkung:
Diese Tabelle basiert auf der "Einteilung des Normenausschuss "Maschinen" in Gerätetypen nach Konstruktionsprinzipien".

18 Organisation des Arbeitsschutzes

Wirtschaftlich betrachtet, führen Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu Fehlzeiten und zur Störung betrieblicher Abläufe. Sie müssen deshalb vermieden oder zumindest reduziert werden. Im Fall des Falles kommt es also darauf an, dass sich jeder richtig verhält. Richtiges Verhalten entsteht jedoch nicht von selbst, sondern muss organisiert und gelernt werden. Um dieses zu erreichen, muss der Arbeitsschutz ein selbstverständlicher Bestandteil der betrieblichen Organisation sein.

Diese Arbeitshilfe erläutert über wichtige Fragen die erforderlichen Organisationsmaßnahmen.

Bild 18.1

A Arbeitsschutz durch Führen und Organisieren

Arbeitsschutz ist ein selbstverständlicher Bestandteil der betrieblichen Organisation. Dabei ist es wichtig, unter Beteiligung der Mitarbeiter die Arbeitsabläufe sicher und gesundheitsgerecht zu organisieren. Vor allem muss festgelegt werden, wer im Betrieb für was zuständig ist.

Fragen, die Aufschluss geben:

Arbeitsschutz durch Führung und Organisation - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:

Weitere Informationen:

B Arbeitsbedingungen beurteilen

Grundlage für geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Mögliche Gefährdungen und Belastungen bei der Arbeit lassen sich dadurch ermitteln. Zur Vermeidung oder zumindest Reduzierung der ermittelten Gefährdungen sind darauf abgestimmte Maßnahmen zu treffen.

Fragen, die Aufschluss geben:

Arbeitsbedingungen beurteilen - erforderliche Maßnahmen:

Bild 18.2 Übersicht über Gefährdungsgruppen

Weitere Informationen:

C Mitarbeiter beteiligen und unterweisen

Selbst wenn beste organisatorische und materielle Voraussetzungen für den betrieblichen Arbeitsschutz geschaffen wurden, ist das Wollen und Können der Beschäftigten maßgeblich dafür, ob Gefährdungen bei der Arbeit tatsächlich vermieden werden.

Fragen, die Aufschluss geben:

Bild 18.3

Beteiligung und Unterweisung von Mitarbeitern - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:

D Arbeitsschutz planen und aus Fehlern lernen

Arbeitsschutzmaßnahmen müssen frühzeitig geplant werden und spätestens bei der Arbeitsvorbereitung konkretisiert werden. Nachbessern ist immer teurer und häufig wenig wirkungsvoll. Arbeitsschutz muss sich fortentwickeln. Es gilt, systematisch zu prüfen und dazuzulernen - auch aus Fehlern.

Fragen, die Aufschluss geben:

Arbeitsschutz planen und aus Fehlern lernen - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:

Weitere Informationen:


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Dokumentation der Unterweisung (Arbeitsblatt/Kopiervorlage siehe DVD)Anhang 1




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Mustererlaubnisschein Seite 1 (Arbeitsblatt/Kopiervorlage siehe DVD)Anhang 2



Mustererlaubnisschein aus der Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)

Mustererlaubnisschein Seite 2 (Arbeitsblatt/Kopiervorlage siehe DVD)


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Weiterführende Informationen


Nützliche Internetadressen:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
www.dguv.de

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
www.baua.de

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,
Branchenverwaltung Energie und Wasserwirtschaft
www.bgetem.de

Berufsgenossenschaft Bau - Bausteine
http://www.infopool-bau.de/site/asp/dms.asp?url=/site/inh_baus_d.htm

Berufsgenossenschaft Rohstoffe, chemische Industrie - RCI
www.bg-chemie.de

Explosionsschutzportal der BG Chemie
www.exinfo.de

Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
www.dwa.de

Gestis
www.dguv.de Webcode: d11892

Gischem
www.gischem.de

Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

Unfallverhütungsvorschriften:

Regeln:

Informationen:


UWS Umweltmanagement GmbHENDE