10 Heben und Tragen von Lasten
Zur Vermeidung von Gesundheitsschäden müssen Handhabungen so gestaltet sein, dass die Grenzen der Erträglichkeit nicht überschritten und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheitszustand der Beschäftigten berücksichtigt werden.
Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 10.1
Aus Unfallanzeigen:
- Zum Reinigen wurde der ca. 90 kg schwere Kanaldeckel mittels eines Schachthakens herausgezogen.
Hierbei bemerkte der Kollege einen stechenden Schmerz in der Schulter und stellte sofort die Arbeit ein.
- Ein Kanaldeckel wurde mit Hilfe des Schachthakens hochgenommen.
Dieser rutschte ab und traf den Oberkiefer.
- Beim Zuziehen eines Schachtdeckels den Rücken gezerrt.
Gefährdungen:
Beim Transport von Hand treten nicht nur äußere Verletzungen auf, z.B. durch Abrutschen oder Anstoßen. Insbesondere können auch einzelne Körperteile besonders beansprucht werden, z.B.:
- Skelett (Wirbelsäule, Gelenke),
- Muskulatur (Oberschenkel, Rücken),
- Herz-Kreislauf-System (Herz, Gefäße, Lunge).
Gefährdungen für Beschäftigte bestehen beim Anheben, Bewegen und Absetzen von Lasten, z.B.:
- beim Anfassen, wenn Grate oder scharfe Kanten vorhanden sind,
- bei gebückter Körperhaltung,
- wenn zu große Lasten von Hand transportiert werden,
- durch Nachrutschen oder Kippen
- bei unsicherer Lagerung oder Stapelung,
- bei fehlender Kippsicherung,
- durch Herausrutschen oder Abrutschen, wenn
- Rutschgefahr durch Fette besteht,
- keine Handschuhe mit griffigen oder rauhen Greifflächen benutzt werden,
- durch Einklemmen, Quetschen,
- durch Hochschlagen von Hebehilfen, bzw. Benutzung nicht geeigneter Hebehilfen,
- durch nachgebende oder unebene Absetzflächen.
Schutzziel:
Beschäftigte dürfen durch das Heben und Tragen von Lasten oder durch das Arbeiten in Körperzwangshaltung keine Schädigungen des Halte- und Stützapparates oder der Gelenke erleiden.
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (GUV-V C5)
- Regel "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)
- Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
- Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten LV-Nr. 9
Beanspruchung und zumutbare Belastungen
- Transportarbeiten von Hand werden häufig nicht besonders beachtet und durchdacht.
- Das Anheben, Bewegen und Absetzen von Lasten führt z.B.:
- zu stärkerer Belastung der Muskulatur, der oberen und unteren Gliedmaßen,
- zu zeitweise sehr hohen Druck- und Biegebeanspruchungen der Wirbelsäule,
- zu Ermüdungserscheinungen und Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates,
- zu Rücken- und Gelenkerkrankungen.
Beanspruchungen der Wirbelsäule:
- Beim Heben mit gebeugtem Rücken werden die Bandscheiben keilartig verformt bzw. ungleichmäßig und an den Kanten übermäßig durch Druck- und Zugspannung belastet.
- Die Folge ungleichmäßiger Belastung der Bandscheiben kann z.B. zum Bandscheibenvorfall führen. (Bild 10.2)
- Beim Heben mit gestrecktem Rücken werden die Bandscheiben gleichmäßig beansprucht (Bild 10.2)
Belastung der Wirbelsäule beim Heben mit gebeugtem oder gestrecktem Rücken
Bild 10.2
Zumutbare Belastungen:
- Die einem Menschen zumutbare Belastung ist individuell sehr verschieden und z.B. von folgenden Faktoren abhängig:
- Muskelkraft,
- Alter,
- Arbeitsform, Arbeitsablauf,
- aufzuwendende Hubkräfte in Abhängigkeit von der Hubhöhe,
- Arbeitsgeschwindigkeit, Belastung des Herz-Kreislauf-Systems,
- Geschicklichkeit der transportierenden Person,
- Form und Griffigkeit der Last,
- Häufigkeit des Lastvorganges.
Richtiges Heben, Bewegen und Absetzen von Lasten
- Richtiges Anheben, Tragen und Absetzen von Lasten spart Kraft und schützt vor Überbeanspruchung, inneren und äußeren Verletzungen.
- Die Wirbelsäule des Menschen ist einer aufrechten Körperhaltung angepasst.
- Um Gesundheitsschäden zu vermeiden, müssen Lasten möglichst mit geradem Rücken ruckfrei aus der Hocke angehoben bzw. abgesetzt werden.
- Um Belastungen zu verringern, sollten beim Anheben und Absetzen der Last Höhenunterschiede gegenüber der Traghöhe vermieden und die Last möglichst nahe an den Körper herangenommen werden.
- Beim Tragen sollte die Last möglichst nahe am Körper und mit senkrechten Armen gehalten werden.
- Hohlkreuzhaltung und Verdrehen der Wirbelsäule vermeiden, den Körper möglichst gleichmäßig belasten.
- Beim gemeinsamen Transport durch mehrere Beschäftigte erteilt nur einer allein Kommandos und Anweisungen.
Sicherer Transport mit einfachen Hilfsmitteln:
- Zur Erleichterung von Transportarbeiten stehen einfache Hilfsmittel zur Verfügung.
- Hilfsmittel zum Anheben, Bewegen und Absetzen sind in der Regel so gebaut, dass sie bei geringem Eigengewicht und einfacher Handhabung
- die Last sicher aufnehmen und festhalten,
- Verletzungen vermeiden, insbesondere durch Schnitt- und Quetschgefahren.
- Zum sicheren Bewegen von Schachtdeckeln z.B. spezielle Deckelheber einsetzen (Bilder 10.1 - 10.4)
- Hebel ermöglichen bei kurzem Last- und langem Kraftarm ein Vervielfachen der Muskelkraft beim Anheben der Last. Hebel müssen so geführt und gehalten werden, dass ein unbeabsichtigtes Schlagen verhindert wird.
- Als handbetriebene Transportmittel lassen sich z.B. Sackkarren und Handgabelhubwagen einsetzen.
Bild 10.3
Bild 10.4
Heben, Bewegen und Absetzen von Lasten (Arbeitsblatt/Kopiervorlage siehe DVD)
Situationen: | Mögliche Maßnahmen: |
(Für die vier nachfolgenden Situationen ist die zu hebende, bewegende oder abzusetzende Last abzuschätzen.) | (Beschreiben Sie in Stichworten, ob und ggf. welche Hilfsmittel oder Hebeeinrichtungen einzusetzen sind.) |
Für Arbeiten der Kanalreinigung muss ein Schachtdeckel angehoben werden.
Der Fahrer des Spülfahrzeuges muss diese Arbeit alleine durchführen.
Last: ... kg | |
In einem ca. 7 m tiefen Schacht muss auf der Schachtsohle ein Schieber ausgebaut werden.
Der Schieber muss durch die Schachtöffnung nach oben ins Freie transportiert werden.
Last: ... kg | |
Ein schwerer Elektromotor muss vom Kolonnenfahrzeug abgeladen und in die Elektrowerkstatt transportiert werden.
Der Transportweg beträgt ca. 10 m.
Last: ... kg | |
Eine schwere Werkzeugkiste wird für Arbeiten im Kanal benötigt und muss durch die Schachtöffnung in den Kanal gebracht werden.
Die Kanalsohle liegt in ca. 6 m Tiefe.
Last: ... kg | |
11 Sichere Verkehrswege
Für den innerbetrieblichen Personen- und Fahrzeugverkehr auf abwassertechnischen Anlagen sind sichere Verkehrswege erforderlich.
Wege, Treppen, Rampen, Podeste und Leitern müssen sicher begehbar oder befahrbar sein.
Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 11.1
Aus Unfallanzeigen:
- Bei Reinigungsarbeiten auf der Treppe des Rechenbauwerkes umgeknickt.
- Auf dem Kläranlagengelände auf einer nassen Treppe ausgerutscht.
- Beim Besteigen der Leiter im Rechengebäude ist die Leiter abgerutscht und umgeschlagen.
- Bei der Kontrolle des Fangrechens in Folge Glatteises ausgerutscht und mit Ellenbogen und Hinterkopf aufgeschlagen.
- In der Toröffnung von einem rückwärts einfahrenden Spülfahrzeug erfasst worden.
- Mit dem Kopf gegen eine hervorstehende Metallkante gestoßen.
Gefährdungen:
Gefährdungen auf innerbetrieblichen Verkehrswegen entstehen insbesondere:
- durch Sturz,
wenn Verkehrswege z.B.:
- rutschig sind,
- nicht frei von Stolperstellen sind, z.B. Gitterroste nicht bündig aufliegen oder verrutschen können, Schläuche im Verkehrsweg liegen,
- unzureichend beleuchtet sind,
- wenn ungeeignetes Schuhwerk getragen wird,
- durch Absturz,
- wenn keine baulichen Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorhanden sind oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht vorhanden sind oder nicht verwendet werden,
- wenn Öffnungen nicht gesichert sind (Bild 11.2),
- durch Anstoßen,
wenn Verkehrswege nicht ausreichend breit und hoch sind,
- durch Fahrzeuge und Lastverkehr,
- wenn Fuß- und Fahrwege nicht getrennt sind,
- wenn ohne Einweiser rückwärts gefahren wird.
Schutzziel:
Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können.
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
- Schutz gegen Absturz - Anschlageinrichtungen (DIN EN 795)
- Information "Treppen" (BGI/GUV-I 561)
- Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588)
- Regel "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR/GUV-R 177)
Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege
- Verkehrswege müssen entsprechend den betrieblichen Anforderungen angelegt sein.
- Verkehrswege müssen ausreichend zu beleuchten sein, von Stolperstellen frei sein und auch im nassen Zustand sicher begangen werden können.
Dies wird erreicht, wenn z.B.:
- Böden leicht zu reinigen sind,
- Wege eben hergerichtet und nicht durch Anlagenteile versperrt sind,
- sich auf den Wegen keine Hindernisse wie querlaufende Rohrleitungen oder Schieberbetätigungen befinden,
- Hindernisse, wie Gerinne oder Förderbänder, gegebenenfalls mit Brücken überbaut sind,
- Bodenbeläge entsprechend der Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181) in der Bewertungsgruppe R12 ausgeführt und Wasseransammlungen vermieden sind,
- die Nennbeleuchtungsstärke für Verkehrswege in Gebäuden für Personen 50 Lux, für Personen und Fahrzeuge 100 Lux und für Verkehrswege im Freien auf Kläranlagen 5 Lux beträgt.
- Abdeckungen im Bereich von Verkehrswegen müssen bündig aufliegen, dürfen sich nicht verschieben und müssen tragfähig sein (Bild 11.3).
- Durchgänge von Verkehrswegen müssen mind. 2 m hoch und 0,6 m breit sein.
- Werden Verkehrswege zur Lastenbeförderung benutzt, müssen sie mindestens 1,25 m breit sein.
- Verkehrswege und Durchfahrten für Fahrzeuge und Lastverkehr sollen nicht direkt an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen vorbeiführen.
- An zu schmalen Durchfahrten auf Quetschgefahren achten.
- Vorhandene Gefahrstellen z.B. durch Umgehungsschranken gegen den Querverkehr sichern.
- Wege auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen befestigt sein.
- Plattenwege sind z.B. sicher, wenn die Platten dicht aneinander verlegt sind.
- Zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen Treppen oder Rampen vorhanden sein.
- Rampen dürfen nicht steiler als 1 : 8 ausgeführt und müssen gut zu befahren sein.
Hinweis:
Zur Absturzgefahr an Verkehrswegen siehe Arbeitshilfe Kapitel 12 "Sichere Arbeitsplätze" (Bild 12.3).
Bild 11.2
Treppen, Steigleitern und Steigeisengänge
Treppen
- Treppen sind gegenüber anderen Aufstiegen im Betrieb vorzuziehen.
- Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen.
- Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen.
Steigleitern und Steigeisengänge
- Sind Treppen oder Rampen aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen Steigleitern oder Steigeisengänge (Bild 11.4, Bild 11.5) vorhanden sein.
- Zweiläufige Steigeisengänge sind nur zulässig für Schächte mit einem Durchmesser < 1,2 m und für Notausstiege.
- Steigleitern und Steigeisengänge müssen trittsicher sein:
- bei Steigleitern und Steigeisengängen muss die Fußraumtiefe mindestens 150 mm betragen,
- bei Steigeisengängen muss eine seitliche Abrutschsicherung vorhanden sein,
- bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, z.B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, können zusätzliche Maßnahmen, z.B. Profilierung oder Überzüge erforderlich werden.
- Bei der Benutzung von Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz benutzt werden.
Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein.
- Für ein sicheres Ein- und Aussteigen müssen oberhalb von Einstiegsstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein:
- vorhandene Geländer sind als Haltemöglichkeit gleichwertig,
- Haltestangen können z.B. eingesetzt werden, wenn in dem Rahmen von Schachtabdeckungen Muffen eingebaut sind.
- Bei mobilen Haltevorrichtungen darf die lichte Schachtweite nicht derart eingeengt werden, dass die Gefahr des Hängenbleibens besteht.
Bild 11.3
Bild 11.4
Verhaltensregeln für innerbetriebliche Verkehrswege
Verhaltensregeln:
- Auf abwassertechnischen Anlagen nur sicher begehbare Wege, Rampen, Bühnen, Treppen und Leitern benutzen (Bild 11.5).
- Keine Abkürzungen über Hindernisse wie querlaufende Rohrleitungen, Gerinne oder Förderbänder nehmen.
- Verkehrswege sind unfallsicher, wenn sie keine Stolperstellen haben, auch im nassen Zustand sicher begangen werden können und bei nicht ausreichendem Tageslicht beleuchtet sind.
- Bei Schnee- und Eisglätte nur geräumte oder durch Streusand abgestumpfte Verkehrswege benutzen.
- Abdeckungen wie Roste oder Beläge in Verkehrswegebereichen nur entfernen, wenn die entstehenden Gefahrenbereiche abgesperrt sind und darauf hingewiesen wird (Bild 11.6).
- Verkehrswege von Materiallagerung freihalten und nicht versperren.
- In Bereichen von Fahrzeugverkehr die innerbetrieblichen Regelungen beachten.
- Auf mögliche Quetsch- und Scherstellen im Verkehrswegebereich achten, insbesondere bei bewegten Maschinen- und Anlagenteilen.
- Leitern als Aufstiege nur in Ausnahmefällen benutzen. Leitern müssen standsicher aufgestellt sein und am Leiterkopf festgebunden oder eingehakt werden (Bild 11.7).
- Bei der Benutzung von Steigschutzeinrichtungen Sicherheitsgeschirr und Haltevorrichtungen benutzen.
- Sicherheitsschuhe bzw. festes Schuhwerk mit ausreichend profilierter Sohle tragen.
Situation:
Bild 11.5
Bild 11.6
Bild 11.7
12 Sichere Arbeitsplätze
Sichere Arbeitsplätze sind Voraussetzung für Instandhaltungs-, Bau- und Montagearbeiten auf abwassertechnischen Anlagen.
Beschäftigte müssen vor allem wissen, wie wechselnde Arbeitsplätze herzurichten sind.
Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 12.1
Aus Unfallanzeigen:
- Beim Auswechseln eines Schiebers durch das geöffnete Geländer abgestürzt.
- Beim Abspritzen der Presse über ein Anlagenteil gestolpert und ca. 1 m tief abgestürzt.
- Bei der Wasserstandsmessung über eine Kante gestolpert und in das Becken gefallen.
- Bei Reinigungsarbeiten von der Stehleiter auf eine Bühne umgestiegen und mit der Leiter umgekippt.
- Bei einer Reparatur vom Bohlenbelag abgestürzt und auf den Betonboden gefallen.
- Beim Bohren das Gleichgewicht auf der Leiter verloren und heruntergefallen.
Gefährdungen:
Gefährdungen an Arbeitsplätzen entstehen insbesondere:
- wenn Geländer, Umwehrungen oder Abdeckungen als bauliche Schutzmaßnahmen fehlen, z.B.:
- an höher gelegenen Arbeitsplätzen, z.B. Wartungs- und Steuerungsplätzen, Arbeitsbühnen,
- an Öffnungen und Vertiefungen, z.B. Zugängen zu unterirdischen Bauwerken, Montageöffnungen, Schächten, Pumpensümpfen,
- an Arbeitsplätzen an Becken, Gerinnen und Behältern mit Stoffen, in denen man versinken kann, z.B. in Abwasser und Schlamm,
- an Treppen,
- auf Steigeisengängen und Leitern,
- bei unsachgemäßem Umgang mit Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen,
- wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht benutzt werden, z.B. in Verbindung mit Steigschutzeinrichtungen.
Schutzziel:
Arbeitsplätze müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, dass von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Bild 12.2
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
- Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588)
- Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694)
- Regel "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)
Allgemeine Anforderungen an Absturzsicherungen
Feste und bewegliche Absturzsicherungen:
- Als feste Absturzsicherungen (Bild 12.3) eignen sich z.B. Geländer mit mindestens 1 m bzw. 1,1 m Höhe oder entsprechend hochgezogene Umfassungswände.
- Bewegliche Absturzsicherungen:
- können z.B. an Zugängen zu Leitern, Treppen oder an Montageöffnungen eingesetzt werden,
- können klappbar, schiebbar oder steckbar ausgeführt sein,
- die Aufstellung muss vor dem Öffnen von Montageöffnungen erfolgen.
- Ketten und Seile sind keine Absturzsicherungen.
Abdeckungen zur Sicherung gegen Absturz:
- Abdeckungen müssen
- sicher zu handhaben sein,
- von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
- gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Abheben gesichert sein,
- ausreichend tragfähig sein,
- in geöffnetem Zustand festgestellt werden können, wenn sie klappbar sind.
- Schwere Abdeckungen, die von Hand zu betätigen sind, müssen zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgestattet sein.
Absturzsicherungen an Becken und Gerinnen:
- An Becken und Gerinnen müssen Absturzsicherungen vorhanden sein.
- Ausnahme:
Unterirdische Gerinne mit einem Gefälle bis 1 : 10 oder wenn an Gerinnen bei Absturzhöhen von weniger als 1 m keine Gefährdungen zu erwarten sind.
- Bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1 : 1 können geeignete Bepflanzungen eine Sicherungsmaßnahme sein.
- Sind an oberirdischen Gerinnen mit weniger als 1 m Absturzhöhe keine Gefährdungen infolge eines Absturzes zu erwarten, müssen die Umfassungswände mindestens 30 cm aus dem Boden hervorstehen.
Gefährdungen bestehen z.B.:
- wenn aufgrund hoher Strömungsgeschwindigkeit Personen abgetrieben werden können,
- Stürze auf scharfkantige Einbauten möglich sind.
Anseilsicherung:
- Wenn feste Absturzsicherungen nicht zweckmäßig sind, können persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.
Treppen:
- Treppen mit mehr als vier Stufen müssen über Handläufe verfügen.
Bild 12.3
Verhaltensregeln an innerbetrieblichen Arbeitsplätzen
Hinweise:
- Besteht an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Absturzgefahr oder grenzen diese an besondere Gefahrenbereiche, müssen Sicherungen gegen Absturz vorhanden sein.
- Sind Absturzsicherungen nicht als ständige Einrichtungen vorhanden, z.B. als feste Geländer oder Umwehrungen, müssen zur Sicherung bewegliche Absturzsicherungen, Abdeckungen oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz eingesetzt werden.
- Die Wirksamkeit beweglicher Absturzsicherungen muss erhalten werden.
Klappbare oder schiebbare Geländer deshalb nur für die unmittelbare Benutzung öffnen.
- Über Geländer oder Umwehrungen nicht hinwegsteigen, um ungesicherte Arbeitsplätze erreichen zu können.
- Seile und Ketten sind keine Absturzsicherungen.
- Geöffnete Einstiege müssen gegen Absturz von Personen gesichert werden, z.B. durch Absperrung.
Dies gilt auch, wenn nicht daran gearbeitet wird.
- Ab 5 m Absturzhöhe müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nur nach vorhergehender Unterweisung benutzen.
Situation:
Bild 12.4
Bild 12.5
Sicher arbeiten auf Leitern, Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen
Anlegeleitern:
- Leitern standsicher und sicher begehbar aufstellen, z.B.:
- Sicherung der Leiter gegen Abrutschen durch Anbinden oder einhaken des Leiterkopfes,
- Sicherung der Leiter gegen Einsinken durch lastverteilende tragfähige Unterlagen,
- auf den richtigen Anlegewinkel achten, 65 - 75° bei Sprossenanlegeleitern,
- Leitern in Verkehrswegen so aufstellen, dass ein Anfahren oder Anstoßen verhindert ist.
- Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen, z.B. nicht an Glasscheiben, unverschlossene Türen.
- Anlegeleitern so auswählen und anlegen, dass sie mindestens 1 m über Austrittstellen hinausragen.
- Bei Bau- und Montagearbeiten darf der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7 m über der Aufstellfläche liegen.
Bild 12.6
Stehleitern:
- Die Spreizsicherungen müssen gespannt sein.
- Die oberste Stufe oder Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn eine Sicherheitsbrücke oder Haltevorrichtung vorhanden ist.
- Nicht seitlich übersteigen.
Fahrgerüste:
- Für den Aufbau und die Benutzung von Fahrgerüsten die dazugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitungen beachten.
- Fahrgerüste nur auf tragfähigem und ebenen Untergrund errichten.
Die Räder und Fussplatten dürfen nicht einsinken.
- Durch ausreichende Ballastierung oder Anbringen von Auslegern Standsicherheit herstellen.
- Nur auf der Innenseite aufsteigen.
- Beim Arbeiten auf dem Fahrgerüst alle Fahrrollen feststellen.
- Vor dem Verfahren alle losen Teile sichern.
- Beim Verfahren darf sich niemand auf dem Fahrgerüst aufhalten.
Hubarbeitsbühnen:
- Wenn Arbeitskörbe für Fahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese hierfür geeignet sein.
- Hubarbeitsbühnen nur nach schriftlicher Beauftragung und Unterweisung bedienen.
- Eine an der Hebebühne angebrachte Kurzfassung der Betriebsanleitung enthält die wichtigsten Angaben für einen sicheren Betrieb.
- Standsichere Aufstellung:
Vor Inbetriebnahme der Hebebühne die ordnungsgemäße Auflage der Abstützungen auf geeignetem Untergrund überprüfen.
- Hebebühne gegen Verkehrsgefahren sichern, wenn diese in den Verkehrsraum von Fahrzeugen hineinragt oder darin aufgestellt wird.
13 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe werden auf abwassertechnischen Anlagen in verschiedener Weise und unterschiedlichem Ausmaß verwendet.
Die Beschäftigten müssen wissen, wie und woran man Gefahrstoffe erkennt und was bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 13.1
Aus Unfallanzeigen:
- Beim Befüllen eines Tanks mit Eisen(III)-chlorid-Lösung sprang der Schlauch von der Pumpe.
Die Flüssigkeit spritzte in die Augen und verursachte Verätzungen.
- Bei der Reinigung eines Reaktionsmischers spritzte dem Kollegen Kalkmilch in das Gesicht.
Verätzung beider Augen.
- Beim Befüllen des Silos wirbelte Flockungsmittel in die Umluft und geriet in die Augen des Kollegen.
- Bei Reinigungsarbeiten löste sich der Schlauch von der Dosierpumpe.
Die Natronlauge-Lösung lief in den Handschuh und verätzte die Haut an beiden Händen.
Gefährdungen:
Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen insbesondere:
- durch schädigende Wirkung von Stoffen und Produkten,
- wenn Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe über die Nase und den Mund eingeatmet werden und in den Körper gelangen,
- wenn Feststoffe, Stäube oder Flüssigkeiten, z.B. beim Berühren des Mundes mit der kontaminierten Hand, in den Körper gelangen,
- wenn Gase, Dämpfe, Schwebstoffe oder Flüssigkeiten durch Hautresorption in den Körper gelangen,
- wenn ein unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen besteht, insbesondere bei ätzenden und reizenden Stoffen.
- durch Brand und Explosion,
- durch chemische Reaktion.
Beispiele für typische Gefahrstoffe auf abwassertechnischen Anlagen:
- Gase, Dämpfe, z.B.:
- durch Faulung wie: Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid,
- unbekannte, eingeleitete oder aus Reaktionen entstandene (z.B. toxische) Stoffe,
- durch unzulässig eingeleitete brennbare Flüssigkeiten:
Benzin, Lösemittel,
- durch Ammoniak und Schwefelwasserstoff bei der Schlammentwässerung in Kammerfilterpressen mit Kalkkonditionierung,
- Schwebstoffe, z.B. Aerosole, Schweißrauche, Farbnebel, Kalkstaub,
- Flüssigkeiten, z.B. Flockungs- und Fällungsmittel, Stabilisierungsmittel, Säuren, Laugen, Reinigungsmittel und andere Betriebsstoffe,
- Feststoffe, z.B. Salze und Kalk.
Schutzziel:
Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind zu vermeiden.
Das kann erreicht werden, wenn der Einsatz von Gefahrstoffen vermieden wird oder Gefahrstoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.
Ist das nicht möglich, müssen vornehmlich technische Maßnahmen erfolgen, die einen Kontakt mit Gefahrstoffen verhindern.
Erst dann kommen organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in Betracht.
Weitere Informationen:
Organisatorische Maßnahmen
Ermitteln:
- Feststellen, welche auf der abwassertechnischen Anlage eingesetzten, entstehenden oder freigesetzten Stoffe und Produkte Gefahrstoffe sind.
- Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter geben Hilfestellung.
- Sicherheitsdatenblätter können beim Hersteller angefordert werden.
Beurteilen:
Die von den Gefahrstoffen ausgehenden inhalativen und dermalen Gefährdungen müssen beurteilt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden.
Gefahrstoffverzeichnis:
Über alle verwendeten Gefahrstoffe, bei deren Verwendung nicht nur eine geringe Gefährdung besteht, ist ein Verzeichnis zu führen.
Ersatzstoffprüfung:
Prüfen, wenn es sich um einen Gefahrstoff handelt, ob es ein Produkt mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko gibt.
Gibt es Ersatzstoffe, müssen diese auch verwendet werden.
Schutzmaßnahmen:
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen.
Belastungen der Beschäftigten so weit wie möglich minimieren.
Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung muss bestimmungsgemäß benutzt werden.
Betriebsanweisungen/Unterweisungen:
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen.
Darin sind die möglichen Gefahren, die Schutz- und Hygienemaßnahmen und die Verhaltensregeln zu beschreiben.
Auf Grundlage der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten zu unterweisen.
Eine gefahrstoffspezifische Betriebsanweisung/Unterweisung ist nicht erforderlich, wenn nur eine geringe Gefährdung besteht.
Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen:
- Überprüfen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.
Arbeitsplatzgrenzwerte sind z.B. in den Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
- Wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich werden.
Vorsorgeuntersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt festlegen.
- Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, werdende oder stillende Mütter beachten.
Spezielle Gefahrstoffaspekte auf abwassertechnischen Anlagen:
- Die Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten wird erheblich reduziert, wenn Prozesse in geschlossenen Systemen gefahren werden.
Dies gilt z.B. für Dosieranlagen von Eisen(III)-chlorid- und Eisen(III)-chloridsulfatlösungen und Messstationen.
- Lüftungsmaßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz von Atemschutzgeräten. Dieses gilt insbesondere für Einlaufbauwerke und die Schlammentwässerung.
- Instandhaltungsarbeiten dürfen nur im Rahmen dafür aufgestellter Betriebs- oder Dienstanweisungen erfolgen.
Persönliche Schutzausrüstungen sind zwingend zu tragen, Erste-Hilfe-Einrichtungen, z.B. zur Spülung der Augen, gehören an den Arbeitsplatz.
Bild 13.2
Informationen aus der Kennzeichnung von Verpackungen:
Gefahrstoffe müssen vom Hersteller oder Einführer gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung ist in der Regel auf der Verpackung angebracht.
Auch innerbetrieblich muss gekennzeichnet werden, z.B. wenn Gefahrstoffe in andere Gebinde umgefüllt werden.
Bisher erfolgte die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen nach der Richtlinie 67/548/EWG und von Zubereitungen (Gemischen) nach der Richtlinie 1999/45/EG. Seit dem 20. Januar 2009 gilt eine neue Vorschrift, nämlich die CLP-Verordnung 1272/2008. Diese Verordnung hat das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen verbindlich in der Europäischen Union eingeführt. Für die Umstellung der Kennzeichnung gelten lange Übergangsfristen:
Nach der CLP-Verordnung müssen Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 eingestuft und gekennzeichnet werden.
Bis dahin können Inverkehrbringer von Gefahrstoffen nach den bisherigen Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG einstufen und kennzeichnen.
Eine Übersicht über die Einstufung und Kennzeichnung nach den bisher gültigen EG-Richtlinien 1999/45/EG bzw. 67/548/EWG und neuer CLP-Verordnung 1272/2008 am Beispiel einer 4%igen Natronlaugelösung ist in folgender Tabelle dargestellt:
4 %ige Natronlauge |
Rechts- grundlage |
Zubereitungs- richtlinie |
CLP-Verordnung |
Einstufung | C; R34 | Hautätz. 1B; H314 Met. Korr. 1; H290 |
Kenn- zeichnung | Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung | 4 %ige Natronlauge | 4 %ige Natronlauge | Produkt- identifikation |
Gefahrensymbol | ätzend
| | Gefahrenpiktogramm |
Gefahrenbezeichnung | ätzend | Gefahr | Signalwort |
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) | Verursacht Verätzungen. (R34) | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314) Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290) | Gefahrenhinweise (Hazard Statements) |
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) | Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. (S26) Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung/ Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen. (S36/37/39) | Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. (P280) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen.
Weiter spülen. (P305 + P351 + P338) | Sicherheitshinweise (Precautionary Statements) |
| Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). (S45) | BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen.
Haut mit Wasser abwaschen/duschen. (P303 + P361 + P353) BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. (P301 + P330 + P331) Sofort GIFTINFORMATIONS-ZENTRUM oder Arzt anrufen. (P310) | |
Nennmenge oder Füllmenge des Inhalts | 25 Liter | 25 Liter | Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, |
Name, Anschrift und Telefon-Nummer des Herstellers, Einführers oder Vertriebsunternehmers | Muster AG Bahnhofplatz 1 12345 Musterstadt Telefon 012-345678-0 | Muster AG Bahnhofplatz 1 12345 Musterstadt Telefon 012-345678-0 | Name, Anschrift und Telefon-Nummer des Lieferanten |
Beispiele von Kennzeichnungen nach der Gefahrstoffverordnung:
Gefahrensymbol |
Gefahrenbezeichnung |
Wirkung |
Vorsichtsmaßnahmen |
sehr giftig
| T + sehr giftig | führen in geringen Mengen zu schweren gesundheitlichen Schäden oder zum Tode | nicht einatmen, berühren, verschlucken, bei Vergiftungen Arzt aufsuchen |
giftig
| T giftig | | |
gesundheitsschädlich
| Xn gesundheitsschädlich | führen in größeren Mengen zu gesundheitlichen Schäden oder zum Tode | wie oben, bei Unwohlsein Arzt aufsuchen |
reizend
| Xi reizend | führen bei Berührung mit Haut oder Augen zu Entzündungen und reizen die Atemwege | nicht einatmen, nicht berühren, Kontakt mit den Augen vermeiden |
hochentzündlich
| F+ hochentzündlich | brennen und bilden mit Luft explosionsfähige Gemische | von offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten, Behälter immer schließen |
leichtentzündlich
| F leichtentzündlich | | |
ätzend
| C ätzend | zerstören Haut- und Körpergewebe, irreparable Augenschäden sind möglich | Berührung mit Haut und Augen meiden, Schutzbrille und Handschuhe |
explosionsgefährlich
| E explosionsgefährlich | explodieren durch Schlag, Reibung, Funkenbildung, Feuer oder durch Hitzeentwicklung | anmeldepflichtig, nicht reiben, stoßen, Feuer-, Wärmeentwicklung meiden |
brandfördernd
| O brandfördernd | bei Mischung mit brennbaren Stoffen entstehen explosionsgefährliche Gemische | nicht mit brennbaren Stoffen mischen, Reibung meiden, sauber aufbewahren |
umweltgefährlich
| N umweltgefährlich | sind für Wasser- oder Bodenorganismen giftig und können Ökosysteme schädigen | nur im Sondermüll entsorgen, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen |
Beispiele von Kennzeichnungen nach der CLP-Verordnung (GHS):
Gefahrensymbol |
Kodierung/Bezeichnung |
Wirkung |
Vorsichtsmaßnahmen |
| GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen | Akute Toxizität, Kat. 1, 2, 3 | nicht einatmen, berühren, verschlucken, bei Vergiftungen Arzt aufsuchen |
| GHS02 Flamme | Bsp. Entzündbare Flüssigkeiten | von offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten, Behälter immer schließen |
| GHS05 Ätzwirkung | Hautätzend Kat. 1 Schwere Augenschädigung, Kat. 1 Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1 | Berührung mit Haut und Augen meiden, Schutzbrille und Handschuhe tragen |
| GHS01 Explodierende Bombe | Bsp. Explosive Stoffe | anmeldepflichtig, nicht reiben, stoßen, Feuer-, Wärmeentwicklung meiden |
| GHS03 Flamme über einem Kreis | Bsp. Oxidierende Feststoffe | nicht mit brennbaren Stoffen mischen, Reibung meiden, sauber aufbewahren |
| GHS09 Umwelt | Gewässergefährdend | nur im Sondermüll entsorgen, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen |
Informationen aus erstellten Betriebsanweisungen:
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird.
Die Betriebsanweisungen sind wie folgt aufgebaut:
(1) | Anwendungsbereich |
(2) | Gefahrstoffbezeichnung |
(3) | Gefahren für Mensch und Umwelt |
(4) | Schutzmaßnahmen und Gefahrenregeln |
(5) | Verhalten im Gefahrenfall |
(6) | Erste Hilfe |
(7) | Sachgerechte Entsorgung |
Musterbetriebsanweisung
Verhaltensregeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur nach vorhergehender Unterweisung durchführen.
Mögliche Gefahren müssen bekannt und erforderliche Schutzmaßnahmen müssen eingeleitet sein.
- Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen nur auf das für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Maß beschränken; den Bedarf brennbarer Flüssigkeiten maximal nur für eine Arbeitsschicht bereitstellen.
- Persönliche Schutzausrüstungen entsprechend der für den Arbeitsbereich geltenden Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen tragen.
- Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege entsprechend Hautschutzplan vornehmen.
- Während der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht essen, trinken oder rauchen.
- Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen.
Gefahrstoffe keinesfalls in verwechselbare, nicht bruchfeste oder nicht beständige Behältnisse umfüllen.
- Gefahrstoffe nicht in Ess-, Trink- oder Kochgefäßen aufbewahren.
- Geschlossene Systeme nicht manipulieren.
- Beim Umfüllen Spritzer vermeiden.
Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen.
- Verschüttete Gefahrstoffe sofort beseitigen.
- Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln.
- Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen.
- Entsorgungsvorgaben beachten.
- Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten.
14 Sichere Instandhaltung
Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Arbeiten zur Inspektion, Wartung, Pflege und Reparatur.
Die Arbeiten erfolgen an wechselnden Orten, Einrichtungen und bei wechselnden Arbeitsaufgaben sowie bei der Störungsbeseitigung oft auch unter Zeitdruck.
Gegenüber Tätigkeiten, die einem geringeren Wechsel der Arbeitsbedingungen unterliegen, sind die Gefährdungen und Belastungen bei der Instandhaltung deutlich höher und vielfältiger.
Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 14.1
Aus Unfallanzeigen:
- Beim Auswechseln einer Schachtabdeckung in den Revisionsschacht abgestürzt.
- Beim Abhebeln eines Kunststoffdeckels zersprang dieser.
Splitter trafen die Augen.
- Bei Reparaturarbeiten an einer Pumpe mit dem Schlüssel abgerutscht und die Finger aufgeschnitten.
- Bei der Reinigung einer Förderpumpe mit dem Kopf gegen eine Kühlerrippe des Motors gestoßen.
- Bei Wartungsarbeiten an der Zulaufschnecke wurde ein Finger zwischen Keilriemen und Riemenscheibe eingeklemmt und gequetscht.
- Beim Trennen einer Eisenstange mit einer Flex, trotz Schutzbrille, einen Funken ins Auge bekommen.
Gefährdungen:
Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten entstehen insbesondere:
- durch Sturz und Absturz,
- wenn z.B. Tritt- und Standflächen unsicher sind und zum Stolpern, Ausrutschen oder Fehltreten führen,
- wenn z.B. an hochgelegenen Stellen unter Verwendung von Leitern gearbeitet wird,
- durch mechanische Gefährdungen,
- wenn mit Handwerkzeugen gearbeitet wird, z.B. mit Schlag- oder Schneidwerkzeugen,
- wenn bewegte Maschinenteile zugänglich sind,
- wenn Gegenstände unkontrolliert in Bewegung geraten können, z.B. umkippende Ersatzteile, herumschlagende Schläuche,
- durch spannungsführende Teile,
- wenn elektrische Betriebsmittel nicht bestimmungsgemäß benutzt werden,
- wenn unsachgemäße Eingriffe in elektrische Anlagen erfolgen,
- durch Stoffe, Brand und Explosion (siehe hierzu Arbeitshilfen 7 und 16).
Hinweise zum Einsatz von Fremdfirmen:
Für viele Instandhaltungsarbeiten ist die Tätigkeit von Fremdfirmen dann problematisch,
- wenn aufgrund unzureichender Koordination und Unterweisung betriebliche Gefahrenschwerpunkte in abwassertechnischen Anlagen nicht hinreichend bekannt sind,
- wenn bei weiterlaufendem Betrieb der Anlagen instandgehalten wird.
Schutzziel:
Instandhaltungsarbeiten so planen, vorbereiten oder vergeben, dass Beschäftigte bei der Ausführung dieser Arbeiten nicht gefährdet werden.
Bild 14.2
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
- Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139)
- Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032)
Vorbereitung der Instandhaltung
Planung der Instandhaltung:
- Für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist eine gründliche Planung Voraussetzung.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen.
- Zu planen ist insbesondere die Bemessung und Vorhaltung einzusetzender Arbeitskräfte, Betriebsmittel, Ersatzteile und Hilfsmittel.
- Ausführungszeiten müssen ausreichend bemessen sein.
- Erforderliche Kontrollen und Prüfungen während und nach Abschluss der Instandhaltung sind festzulegen.
- Werden bei der Instandhaltung Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen die Arbeiten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen miteinander koordiniert werden.
Arbeitsaufträge, Erlaubnisse, Freigabe:
- Instandhaltungsarbeiten mit besonderer Gefährdung sollten an die Erteilung von Aufträgen oder Erlaubnisse durch die dafür zuständigen Stellen oder Personen gebunden werden, z.B. bei Schweißarbeiten, Arbeiten in engen Räumen, Arbeiten in Ex-Bereich en.
- Auch für dringliche Arbeiten müssen sichere Rahmenbedingungen gegeben sein.
Technische Voraussetzungen:
- Es müssen die Vorgaben aus dem Explosionsschutzdokument eingehalten werden.
Ex-Zonen-Pläne, Zeichnungs- und Planunterlagen des Instandhaltungsobjektes müssen sofern erforderlich verfügbar sein (Bild 14.2).
- Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, Löschmittel gegen Entstehungsbrände, Rettungsausrüstungen, Erste-Hilfe-Material und Entsorgungsbehältnisse müssen bereitgehalten werden.
- Erfolgen Instandhaltungsarbeiten nicht in dafür bestimmten Werkstätten, müssen vor Ort ausreichend große Flächen für sicheres und ungestörtes Arbeiten freigehalten oder geräumt werden.
- Für die Instandhaltung einzusetzende Hilfsmittel müssen vor Verwendung auf ihren arbeitssicheren Zustand überprüft werden, z.B. Hebezeuge, Werkzeuge, Leitern, Fahrgerüste.
- Anlagenteile oder Objekte sind ggf. stillzusetzen, abzuschalten, gegen Wiedereinschalten zu sichern (Bild 14.5).
- Soweit erforderlich, sind Absperrungen vorzunehmen und Sicherheitszeichen anzubringen, z.B. Warnzeichen (Bild 14.3).
Personelle Voraussetzungen:
- Mit Instandhaltungsarbeiten zu beauftragende Personen müssen über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
Bild 14.3
Bild 14.4
Durchführung und Abschluss der Instandhaltung
Leitung und Aufsicht:
- Werden für Instandhaltungsarbeiten Arbeitsgruppen eingesetzt, muss die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten durch Aufsichtführende überwacht werden.
- Aufsichtführend können z.B. Meister oder Vorarbeiter sein.
Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen und weisungsbefugt sein.
- Zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten gehört das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel von Gerüsten, Geräten und anderen Einrichtungen und Schutzvorrichtungen, die von anderen zur Verfügung gestellt werden und die für die eigenen Arbeiten benutzt werden.
Reihenfolge der Arbeitsschritte:
- Führt die gleichzeitige Durchführung verschiedener Arbeiten zu Gefährdungen, sind die Arbeiten zeitlich zu trennen.
Beispiel: erst reinigen, dann reparieren.
Stillsetzen und Abschalten von Anlagenteilen und Objekten; Entfernen der Sicherheitstechnik:
- Anlagenteile und Objekte vor Arbeitsbeginn ggf. stillsetzen oder abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern.
- Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
- Trennen vom elektrischen Anschluss oder Entfernen der Sicherungen,
- Verwenden von Blindeinsätzen,
- Absperren von Rohrleitungen,
- Entlastung von Druckbehältern,
- Entspannen von Federn,
- Absenken angehobener Baugruppen.
- Verschluss oder Verriegelung der Schaltelemente verhindert vorzeitiges oder unbefugtes Wiedereinschalten.
- Bei nicht möglichem Abfahren einer Anlage oder Abschalten einer Maschine mögliche Alternativmaßnahmen treffen, z.B.:
- Herabsetzen der Drehzahl oder der Leistung,
- Einsatz langstieliger Werkzeuge zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes.
Verhaltensregeln für Instandhalter
Werkzeuge, Hilfsmittel, Ordnung am Arbeitsplatz:
- Geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel nicht überlasten und nur für den vorgesehenen Zweck einsetzen.
- Nicht mehr benötigte Ausbauteile, Altstoffe, ausgelaufene Flüssigkeit und anfallenden Schmutz sofort entfernen.
Zugang und Erreichbarkeit:
- Stellen, an denen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen, sollten gut einsehbar und griffgünstig angeordnet sein.
- Podeste und Arbeitsbühnen erleichtern Einsicht und Zugriff.
- Zugänge, Auf- und Abstiege, Ein- und Ausstiege müssen
- das gefahrlose Erreichen des Arbeitsplatzes ermöglichen,
- den sicheren An- und Abtransport von Ersatzteilen und Hilfsmitteln ermöglichen,
- ausreichend breit und hoch bemessen sein.
Einzelarbeitsplätze:
- Für Einzelarbeitsplätze müssen Rettung und Erste Hilfe sichergestellt sein.
- Ist Alleinarbeit unerlässlich, muss eine Überwachung des Alleinarbeitenden erfolgen, z.B.:
- durch ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem,
- durch PNA (Personennotsignalanlagen).
- Verschiedene gefährliche Arbeiten, z.B. in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht in Alleinarbeit durchgeführt werden.
Abschluss der Instandhaltung:
- Nach Abschluss der Instandhaltung sind demontierte Schutzeinrichtungen wieder anzubringen und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.
- Am Instandhaltungsort ist wieder Ordnung und Sauberkeit zu schaffen.
Altstoffe, Hilfsmittel und Werkzeuge sind wegzuräumen oder abzutransportieren.
- Absperrungen und Beschilderungen mit denen auf Instandhaltungsarbeiten hingewiesen wurde, sind zu entfernen.
- Der für die Instandhaltung Verantwortliche erstattet Fertigmeldung.
- Vorgenommene technische Änderungen, die für die Sicherheit bei späteren Instandhaltungsarbeiten von Bedeutung sein können, müssen dokumentiert werden.
Bild 14.5
15 Sichere Hebezeugarbeiten
Hebezeuge helfen, schwere Lasten leichter zu bewegen.
Die Leichtigkeit, mit der Lasten angehoben werden können, täuscht über mögliche Gefährdungen hinweg.
Beschäftigte müssen wissen, was beim Umgang mit Hebezeugen und Anschlagmitteln zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 15.1
Aus Unfallanzeigen:
- Beim Hochziehen der Last hängte sich das Seil mit der Last aus. Der Kollege wurde von herunterfallenden Teilen am Kopf getroffen.
- Mit der Hand an hervorstehenden Drähten des Stahlseiles hängen geblieben.
- Die Hand beim Hochziehen zwischen Kette und Last eingeklemmt.
- Mit dem Kopf gegen die pendelnde Last gestoßen.
- Die Maschine kippte beim Absetzen auf einer abschüssigen Fläche um und traf den Fuß.
Gefährdungen:
Gefährdungen bei Hebezeugarbeiten entstehen insbesondere:
- wenn Hebezeuge unsachgemäß betrieben werden, z.B.:
- entgegen den Betriebsanleitungen,
- durch unzureichend unterwiesene oder nicht beauftragte Personen,
- wenn Hebezeuge überlastet werden oder nicht ausreichend tragfähig sind,
- wenn Lasten unsachgemäß angeschlagen werden, z.B.:
- sich das Anschlagmittel aus dem Lasthaken aushängen oder lösen kann,
- Lasten während des Transportes verrutschen oder herabfallen können,
- wenn schadhafte Seile, Ketten oder Hebebänder als Anschlagmittel verwendet werden,
- wenn sich Personen im Gefahrenbereich angehobener Lasten aufhalten,
- wenn an Hebezeugen erforderliche Prüfungen auf sichere Funktion nicht regelmäßig durchgeführt werden,
- wenn erforderliche persönliche Schutzausrüstungen nicht getragen werden.
Die Last:
Gewicht und Schwerpunkt
- Zur sicheren Lastbewegung müssen Gewicht und Schwerpunkt einer Last bekannt sein.
- Wie schwer eine Last ist, lässt sich durch Wissen, Wiegen, Rechnen oder Schätzen beurteilen.
- Vorteilhaft sind bereits mit dem Gewicht gekennzeichnete Lasten.
- Gewichtsangaben können z.B. auch Transportpapieren entnommen werden.
- Bei ungleichmäßiger Form einer Last ist die Schwerpunktlage oft unklar.
Ist der Schwerpunkt richtig ermittelt, lässt sich der Lasthaken in die richtige Position bringen.
Schutzziel:
Hebezeugarbeiten so durchzuführen, dass Beschäftigte und Güter nicht gefährdet werden.
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6)
- Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.8 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln im Hebezeugbetrieb (BGR/GUV-R 500)
- Regel "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen" (BGR/GUV-R 151)
- Regel "Gebrauch von Anschlag-Faserseilen" (BGR/GUV-R 152)
- Betriebssicherheitsverordnung
Bild 15.2
Organisatorische Maßnahmen
Hebezeuge:
- Mit der Aufstellung und dem selbstständigen Betrieb eines Hebezeuges, sowie mit dem Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen beauftragte Personen müssen im sicheren Umgang unterwiesen sein.
- Die vom Hersteller eines Hebezeuges mitgelieferte Betriebsanleitung muss vorhanden und zugänglich sein.
- Die zulässige Tragfähigkeit eines Hebezeuges muss angegeben sein und darf nicht überschritten werden.
- Bewegte Teile von Hebezeugen müssen zu festen Teilen der Umgebung zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm haben.
- Kraftbetätigte Bewegungen müssen durch selbsttätig wirkende Notendhalteeinrichtungen begrenzt sein.
Lastaufnahmemittel:
- Lastaufnahmemittel wie Traversen, Kübel, Greifer, Gabeln oder Palettengeschirre müssen so ausgewählt werden, dass die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.
- Die Tragfähigkeit muss angegeben sein.
Anschlagmittel:
- Als Anschlagmittel zu verwendende Seile, Ketten oder Hebebänder haben unterschiedliche Verwendungsmerkmale.
- Drahtseile sind z.B. preiswert in der Anschaffung, jedoch besonders empfindlich gegenüber scharfen Kanten.
- Ketten zeichnen sich durch Robustheit und lange Lebensdauer aus.
- Hebebänder besitzen z.B. bezogen auf das Eigengewicht hohe Tragfähigkeiten.
Sie eignen sich besonders für den Transport von Lasten mit rutschiger oder empfindlicher Oberfläche.
- Vor Verwendung eines Anschlagmittels deshalb die Einsatzfähigkeit bezüglich Sicherheit und Wirtschaftlichkeit überprüfen.
- Über die Tragfähigkeit von Anschlagmitteln geben Tragfähigkeitstabellen in Abhängigkeit von Aufbau und Anschlagart Auskunft.
Prüfungen:
- Erforderliche Prüfungen auf sichere Funktion sind den Prüffristen entsprechend durchzuführen und zu dokumentieren.
Lasten sicher am Hebezeug anschlagen
- Beim Anschlagen von Lasten zum Schutz des Kopfes, der Hände und Füße die dafür erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen tragen.
- Vor dem Anschlagen Sichtprüfung der als Anschlagmittel vorgesehenen Seile, Ketten oder Hebebänder durchführen.
- Lasthaken müssen mit einer Hakensicherung ausgerüstet sein, damit sich das Anschlagmittel nicht aushängen kann.
- Bei Seilen, Ketten und Hebebändern darf ein Neigungswinkel von 60° nicht überschritten werden (Bild 15.3).
Je größer dieser Winkel wird, desto größer werden die Kräfte im Strang.
Bei einem Neigungswinkel von 60° und Verwendung von zwei Strängen ist die wirksame Zugkraft in jedem einzelnen Strang genau so groß wie das Lastgewicht.
Beim Anschlagen mit mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.
- Lasten dürfen beim Transport nicht verrutschen oder herabfallen können.
- Lasten deshalb grundsätzlich im Schnürgang (Bild 15.3) anschlagen.
- Ausnahme:
Im bodennahen Bereich dürfen Lasten auch im Hängegang (Bild 15.3) angeschlagen werden.
- Anzuhebende Behälter oder Mulden nicht über den Rand hinaus beladen.
- Vorgegebene Anschlagpunkte benutzen, z.B. Ösen an Maschinen.
- Lasten so anschlagen, dass Schrägzug ausgeschlossen ist.
- Vor dem Anheben und Absetzen der Last den Gefahrenbereich verlassen.
- Lasten standsicher und auf geeigneter Unterlage absetzen, z.B. auf Unterleghölzern.
- Anschlagmittel erst von der Last lösen, wenn diese fachgerecht abgesetzt oder eingebaut ist.
- Lasten gegen Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten und Abrollen sichern.
Bild 15.3
Sicherer Gebrauch von Seilen, Ketten, Hebebändern
Anschlagseile aus Stahldrähten:
- Nur ausreichend tragfähige und einwandfreie Seile verwenden.
- Kauschen, Seilösen und Aufhängeringe müssen auf Lasthaken frei beweglich sein.
- Seile nicht verknoten oder durch Verdrehen verspannen.
- Lange, schlanke Teile stets mit mindestens zwei Einzelschlingen anschlagen.
- Seilendverbindungen nicht an Kanten der Last legen.
- Bei scharfen Kanten immer Kantenschutz verwenden.
Anschlagketten:
- Nur einwandfreie Anschlagketten mit Kettenanhänger verwenden.
- Anschlagketten nicht über scharfe Kanten ziehen.
Wenn erforderlich, Kantenschutz verwenden.
- Verdrehte Ketten vor dem Anheben ausdrehen.
- Bei mehrsträngigen Anschlagketten nicht benutzte Stränge hochhängen.
Hebebänder:
- Nur einwandfreie Hebebänder mit lesbaren Etiketten verwenden.
- Hebebänder dürfen nicht geknotet werden.
- Hebebänder nicht über scharfe Kanten spannen und nicht über scharfe Kanten oder aufrauhend wirkende Oberflächen ziehen.
Wenn erforderlich, Kantenschutz benutzen.
- Hebebänder so um die Last legen, dass sie mit ganzer Breite tragen.
- Auf Hebebänder keine Lasten absetzen, wenn sie dadurch beschädigt werden können.
- Im Schnürgang dürfen nur Hebebänder mit verstärkten Endschlaufen verwendet werden.
Bild 15.4
16 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
Beschäftigte auf abwassertechnischen Anlagen müssen wissen, in welchen Bereichen der Anlagen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann und wie sie sich bei Arbeiten in diesen Bereichen zu verhalten haben.
Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 16.1
Aus Unfallanzeigen:
- Bei Wartungsarbeiten kam es zur Verpuffung ausströmenden Faulgases.
Der Mitarbeiter zog sich Verbrennungen an beiden Händen zu.
- In einem abgedeckten Behälter mit ausgefaultem Schlamm kam es zur Explosion.
- Im Betriebsgebäude einer Kläranlage ist durch Kabelhüllrohre Faulgas in einen Schaltschrank eingeströmt. Dieses wurde durch einen Schaltvorgang gezündet.
Hierbei wurde das Gebäude schwer beschädigt.
Bild 16.2
Gefährdungen:
- Bei Explosionen treten Flammen, hohe Temperaturen, vielfach auch hohe Drücke bzw. Druckanstiegsgeschwindigkeiten auf.
- Es können Personen verletzt, Gebäude oder Anlagenteile zerstört und weitere brennbare Stoffe in Form von Folgebränden entzündet werden.
- Gefährdungen bestehen insbesondere durch Gase und Dämpfe in gefahrdrohender Menge und Konzentration, z.B.:
- durch Stoffe, die von außen in abwassertechnische Anlagen eingebracht werden, z.B.
- durch unerlaubtes Einleiten brennbarer Flüssigkeiten,
- durch Eindringen von brennbaren Flüssigkeiten, Dämpfen und Gasen nach Störungen oder Unfällen,
- durch Stoffe, die durch biologische Vorgänge entstehen, z.B. durch den Faulprozess entstehendes Methan,
- durch chemische Reaktion entstehende Gase und Dämpfe, z.B. beim Vermischen von Abwässern.
- Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen können auftreten, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- feinste Verteilung brennbarer Stoffe,
- Konzentration brennbarer Stoffe in Luft innerhalb ihrer Explosionsgrenzen,
- gefahrdrohende Menge explosionsfähiger Atmosphäre,
- wirksame Zündquelle.
Bild 16.3
Zündgefahren:
- Zündquellen werden in ihrer Wirkung häufig unterschätzt oder nicht erkannt, z.B.:
- Rauchen, Handy,
- offene Flamme, heiße Oberflächen,
- Funken durch elektrische Ströme,
- Funken infolge elektrostatischer Entladung,
- Schlag- und Reibungsfunken.
Schutzziel:
Verhinderung von Explosionen durch folgende Maßnahmen:
- Die Bildung einer gefährlichen Menge explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden.
- Die Zündung einer explosionsfähigen Atmosphäre vermeiden.
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
- Regel "Explosionsschutz-Regeln" (EX-RL) (BGR/GUV-R 104)
- Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8)
- Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung" (ASR A1.3)
- Regel "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)
- Betriebssicherheitsverordnung und die dazugehörigen technischen Regeln
- Information "Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen" (BGI 5033 bzw. GUV-I 8594)
Explosionsgefährdete Bereiche
Anforderungen an bauliche Anlagen:
- Abwassertechnischen Anlagen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vermieden sind.
- Für die Beurteilung, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sowie für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Gefahren sind die Regel "Explosionsschutz-Regeln" (EX-RL) (BGR/GUV-R 104) und die Information "Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen" (BGI 5033 bzw. GUV-I 8594) heranzuziehen.
- Durch bauliche Maßnahmen sowie durch natürliche oder technische Lüftung kann eine Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche erreicht werden.
- Bauliche Maßnahmen sind z.B.
- räumliche Trennung der Ex-Bereiche von anderen Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind,
- genügend gasdichte Wände aus nicht brennbarem Material.
Um die Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, gelten als genügend gasdicht z.B. Ziegelsteinwände, die beidseitig verputzt sind oder Stahlbetonwände.
- Gasführende Anlagenteile müssen technisch dicht sein.
Durch Instandhaltung und Überwachung muss dieses ständig gewährleistet sein.
- Räume über Erdgleiche, die der Zone 2 zugeordnet werden, können von angrenzenden Räumen durch selbstschließende Türen abgetrennt sein.
Der Selbstschließmechanismus muss immer wirksam bleiben.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen:
- Bei der Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen sind Maßnahmen des primären Explosionsschutzes vorrangig durchzuführen.
Dies gilt z.B. für Einlaufbauwerke.
- Kann in abwassertechnischen Anlagen die Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, muss durch zusätzliche Schutzmaßnahmen die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre vermieden sein.
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z.B. durch ortsfeste Gaswarngeräte (Bild 16.4) bei Erreichen festgelegter Konzentrationen ausgelöst werden, z.B.:
- bei 10 % UEG Voralarm, Einschaltung der technischen Lüftung, Öffnen der Tore,
- bei 50 % UEG Einleitung von Notfunktionen, z.B. durch Abschalten von nicht explosionsgeschützten Anlagenteilen.
- Explosionsgefährdete Bereiche müssen regelmäßig durch befähigte Personen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Hierzu gehört u.a. die Prüfung der Dichtheit von Anlagen.
Bild 16.4
Ex-Zonen-Plan/ Explosionsschutzdokument
Ex-Zonen:
- Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.
- Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:
- Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
- Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
- Zone 2
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Explosionsschutzdokument:
- Die konkreten vor Ort durchzuführenden Explosionsschutzmaßnahmen können den Explosionsschutzdokumenten entnommen werden.
Ex-Zonen-Plan:
- Explosionsgefährdete Bereiche in Abwasserbehandlungsanlagen sind in einem Ex-Zonen-Plan (Bild 16.5) einzuzeichnen.
Bild 16.5
Beispielsammlung zu den "Explosionsschutz-Regeln" (EX-RL)
- Als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren dient die Information "Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen" (BGI 5033 bzw. GUV-I 8594)
Verhaltensregeln in explosionsgefährdeten Bereichen
Hinweise:
- Explosionsgefährdete Bereiche sind durch Warnzeichen und Verbotszeichen zu kennzeichnen (Bild 16.6).
- Explosionsgefahr für die Dauer der Arbeiten nach Möglichkeit durch Maßnahmen des primären Explosionsschutzes z.B. Lüftung, Inertisierung vermeiden.
- Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen nur entsprechend der vorhandenen Dienst- oder Betriebsanweisungen ausführen z.B.
- festgelegte Lüftungsmaßnahmen durchführen.
- Zur Feststellung, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, müssen kontinuierlich Freimessungen durchgeführt werden.
- Geräte, die z.B. für Wartungsarbeiten in explosionsgefährdete Bereiche eingebracht werden (z.B.: mobile Leuchten, Pumpen etc.) müssen, sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anders vorgesehen ist, für die vorliegende Zone geeignet sein.
- In explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 und 1
- darf nur ableitfähiges Schuhwerk mit einem Ableitwiderstand der Person gegen Erde von höchstens 108 Ohm getragen werden,
- dürfen nur ableitfähige Handschuhe getragen werden (statische Elektrizität),
- darf Arbeitskleidung oder Schutzkleidung nicht gewechselt, nicht aus und nicht angezogen werden.
- Für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, sind zusätzlich Erlaubnisscheine erforderlich.
Dies gilt insbesondere für Arbeiten mit Zündgefahren.
- Den Aufenthalt in explosionsgefährdeten Bereichen nur auf die Dauer der dort auszuführenden Arbeiten beschränken.
- Mögliche Zündquellen beseitigen.
- Rauchverbote einhalten
- Für den Brandfall besteht ein Alarmplan, in dem die notwendigen Maßnahmen und Verhaltensweisen festgelegt sind.
- Fluchtwege, Rettungswege und Feuerlöscheinrichtungen freihalten.
Bild 16.6
17 Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln
Beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln in abwassertechnischen Anlagen ist mit erhöhter elektrischer Gefährdung zu rechnen.
Beschäftigte müssen die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen und wissen, was beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise zu technischen Notwendigkeiten, zur Organisation eines sicheren Arbeitsablaufes und zu Verhaltensmaßnahmen.
Bild 17.1
Aus Unfallanzeigen:
- Bei Reparaturarbeiten kam es durch ein schadhaftes Anschlusskabel zum Stromschlag.
- Der Kollege erlitt einen Stromschlag, als er beim Wiedereinschalten eines Motorschutzschalters mit dem Finger abrutschte und eine stromführende Leitung berührte.
- Durch einen Stromschlag fiel unser Mitarbeiter von der Leiter herunter.
Er war mit dem Schraubenzieher abgerutscht und an die Phase gekommen.
- Da die Zugentlastung gebrochen war, kam es an der Leitungseinführung in die Maschine zum Kurzschluss.
Gefährdungen:
- Gefährdungen durch elektrischen Strom entstehen durch unsachgemäßen Umgang oder mangelnde Instandhaltung:
- wenn elektrische Betriebsmittel zu stark beansprucht oder nicht ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden,
- wenn in der Nähe von oder an aktiven Teilen gearbeitet wird,
- wenn elektrische Geräte in feuchtem Zustand oder mit nassen Händen, Füßen oder feuchter Kleidung bedient werden,
- wenn regelmäßige Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- wenn Gerätegehäuse beschädigt sind,
- wenn Isolierungen beschädigt sind, z.B. durch Versprödung,
- wenn Steckvorrichtungen schadhaft sind,
- wenn Schutzleiter unterbrochen oder vertauscht sind,
- bei mangelnder Kenntnis sicherheitstechnischer Regeln.
Erhöhte elektrische Gefährdung besteht
- in Räumen abwassertechnischer Anlagen, die feucht oder nass sind,
- in engen, gut leitenden Räumen, z.B. in Metallbehältern, Schächten und Kanälen,
- durch rauhen Bau- und Montagebetrieb,
- auf Stahlkonstruktionen, z.B. Podeste, Brücken und Stegen.
Unfälle durch elektrischen Strom:
Der elektrische Strom kann beim Menschen zum Unfall führen
- durch gefährliche Körperdurchströmungen, die Herz- und Kreislaufstörungen verursachen und schon bei Wechselspannungen von mehr als 50 Volt möglich sind,
- durch Lichtbogeneinwirkung mit Verbrennungsfolgen, z.B. nach Kurzschlüssen,
- durch Folgewirkungen nach einem Stromschlag, z.B. Absturz von Leitern.
Schutzziel:
Der Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist so zu planen, durchzuführen und zu überwachen, dass Beschäftigte durch elektrischen Strom nicht gefährdet werden.
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3)
- Regel "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR/GUV-R 126)
- Information "Einsatz von Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594)
- Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600)
- Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau und Montagestellen" (BGI 608)
- Information "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" (BGI 867)
- "Elektrische Gefährdungen" (TRBS 2131)
Organisatorische Maßnahmen
Arbeiten an oder in der Nähe von aktiven Teilen:
Wird an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen gearbeitet, muss der spannungsfreie Zustand hergestellt werden.
Betroffene Anlagenteile müssen durch die dafür verantwortliche Elektrofachkraft festgelegt und die Beschäftigten auf den zulässigen Arbeitsbereich hingewiesen werden.
Dazu gehört die Kennzeichnung des Arbeitsbereiches (Bild 17.2) und falls erforderlich auch des Weges in diesen Bereich.
Elektrische Anlagen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten durch Elektrofachkräfte nach folgenden Regeln spannungsfrei gemacht werden:
- Freischalten
- Gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit feststellen
- Erden und Kurzschließen
- Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Bild 17.2
Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung:
Hinweis:
- Für die Auswahl der Schutzmaßnahmen zum Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gibt in Abhängigkeit des Arbeitsbereiches die Information "Einsatz von Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) Hilfestellung:
- für Arbeiten in engen, gut leitfähigen Räumen gilt Abschnitt 3.2.1 der BGI 594.
- für Arbeiten in sonstigen umschlossenen Räumen, die feucht oder nass sind, gilt Abschnitt 3.2.2 der BGI 594.
- Siehe auch Film "Elektrische Betriebsmittel - Erhöhte Gefährdung beim Einsatz im Rohrgraben und im Schacht" der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (auf beiliegender DVD).
Speisepunkte:
- Verlängerungsleitungen für Bau- und Montagearbeiten dürfen nur dann in ortsfeste elektrische Anlagen eingesteckt werden, wenn
- der Stromkreis mit einem Fehlerstromschutzschalter ausgestattet ist oder
- eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung (Fehlerstromschutz) in die Leitung vor dem Verbraucher geschaltet ist.
- Speisepunkte für Bau- und Montagearbeiten sind z.B. auch Baustromverteiler, Ersatzstromerzeuger, Trenntransformatoren oder Schutzverteiler (Bild 17.1).
Bild 17.1
Bild 17.3
Elektrische Betriebsmittel für Instandhaltung, Bau und Montage richtig auswählen:
Hinweis:
Hilfestellung für die Auswahl elektrische Betriebsmittel gibt auch die Information "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).
Leitungen:
- Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart sein.
- Mit PVC-Material isolierte Leitungen sind nicht zulässig.
Leitungsroller:
- Ausführung in der Schutzart IP 54.
- Eignung für rauhen Betrieb .
- Ausstattung mit Thermoschutz.
Der Thermoschutz verhindert, dass sich die aufgerollte Leitung beim Betrieb überhitzt (Bild 17.4).
- Kategorie K2, vorzugsweise schutzisoliert.
Prüfungen:
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
- Prüfungen sind zu dokumentieren, um die Durchführung nach einem Elektrounfall nachweisen zu können.
- In der Praxis hat sich die Kennzeichnung geprüfter Anlagen und Betriebsmittel mit Prüfplaketten oder Banderolen bewährt.
Bild 17.4
Richtwerte für Prüffristen nach den DA der BGV/GUV-V A3 § 5
Mindestens |
... prüfen auf sicheren Zustand... |
Durch Elektrofachkraft *** |
Durch unterwiesene Person * |
Durch jeden Beschäftigten ** |
arbeitstäglich | in nichtstationären Anlagen die Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | ja | ja | ja |
einmal im Monat | in nichtstationären Anlagen die Wirksamkeit der FI-Schutzeinrichtung, z.B. auf Bau- und Montagestellen | ja | ja | nein |
alle sechs Monate | in stationären Anlagen die Funktion der FI-Schutzschalter durch Betätigen der Prüfeinrichtung | ja | ja | ja |
alle zwölf Monate | Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel | ja | ja | nein |
| Anschlussleitungen mit Steckern | ja | ja | nein |
| Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen | ja | ja | nein |
alle vier Jahre | Elektrische Anlagen | ja | nein | nein |
| Ortsfeste elektrische Betriebsmittel, z.B. Pumpen, Maschinen | ja | nein | nein |
* Nur bei Verwendung von Prüfgeräten, die von unterwiesenen Personen bedient werden dürfen.
** Der Beschäftigter muss die Bedeutung der Prüfung kennen und wissen, wen er bei Versagen des FI-Schutzschalters sofort zu unterrichten hat.
*** Nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen diese Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt werden TRBS 1203 Teil 3. |
Verhaltensregeln zur Vermeidung von Elektrounfällen
Verhaltensregeln für elektrotechnisch nicht unterwiesene Personen:
- Vor der Benutzung elektrischer Anlagen oder Betriebsmittel auf deren einwandfreien Zustand achten.
- Schutzabdeckungen und Zugänge an elektrischen Betriebsmitteln nicht öffnen.
- Auf Kennzeichnungen oder Absperrungen achten, die vor einer Berührung mit unter Spannung stehenden Leitungen oder Teilen warnen oder schützen sollen.
- Arbeiten in gefährlicher Nähe elektrischer Anlagen nur nach Arbeitsanweisung oder Anweisung einer verantwortlichen Elektrofachkraft durchführen.
- Nur die für den Arbeitszweck bestimmten Schalter und Stelleinrichtungen betätigen.
Keine Einstellungen an Sicherheitseinrichtungen verändern.
- Grundsätzlich keine nassen elektrischen Anlagen oder Betriebsmittel benutzen, auch nicht mit nassen Händen oder Füßen.
- Bei Elektrounfall sofort Spannung abschalten oder Stecker ziehen.
Unter Spannung stehende Personen nicht berühren.
- Schäden oder Auffälligkeiten an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln sofort melden.
- Reparaturen nur durch Elektrofachkraft durchführen.
- Bei Benutzung elektrischer Betriebsmittel in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen kann eine erhöhte Gefährdung durch elektrischen Strom bestehen.
Auf Bau- und Montagestellen werden elektrische Betriebsmittel besonders beansprucht.
Die in den Arbeitsanweisungen für diese Fälle festgelegten Schutzmaßnahmen unbedingt beachten.
Verhaltensregeln für elektrotechnisch unterwiesene Personen:
- Zusätzlich erlaubte Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind nach Unterweisung beschränkt auf das
- Auswechseln von Glühlampen und Leuchtstofflampen einschließlich deren Starter,
- Rückstellen von Bimetallrelais, Sicherungsautomaten und Fehlerstromschutzschaltern, nach Ausfall jeweils nur einmal,
- Auswechseln von Sicherungen, jeweils nur einmal,
- Abklemmen von Motoren durch Schlossermonteure, sofern eingewiesen.
Kurzzeichen und Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln
Die ortsveränderlichen Betriebsmittel sind eindeutig gekennzeichnet.
Die Kennzeichnungen dienen dem Schutz von Personen bei Verwendung der Betriebsmittel in verschiedenen Einsatzbereichen.
Für die Benutzung von Betriebsmitteln sind mindestens Geräte der Kategorie auszuwählen, die die Bedingungen für den jeweiligen Einsatzbereich erfüllen.
Kurzzeichen und Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln
| GS-Prüfzeichen Berufsgenossenschaftliche Prüfstelle:
Fachausschuss "Elektrotechnik" | | Druckwasserdicht (mit Angabe der maximalen Eintauchtiefe) |
| Staubgeschützt |
| | Staubdicht |
| Für rauen Betrieb |
| EG-Konformitätszeichen (CE-Zeichen) | | Schutzleiteranschluss |
| Kennzeichen der Prüfstelle Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) | | Leuchte für Entladungslampen zur direkten Montage auf oder an normal oder leichtentflammbaren Baustoffen |
| VDE-Harmonisierungskennzeichen für Kabel und Leitungen | | Nicht zur direkten Montage auf oder an normal entflammbaren Oberflächen geeignete Leuchte (nur zur Montage auf nicht entflammbaren Oberflächen geeignet) |
| Gefährliche elektrische Spannung | | Montage in oder auf normal entflammbaren Oberflächen geeignete Leuchte, falls Wärmedämm-Material die Leuchte umhüllt |
| Schutzisoliert (Schutzklasse II) | | Explosionsgeschütze, baumustergeprüfte Betriebsmittel |
| Schutzkleinspannung (Schutzklasse III) | | Gleichstrom |
| Sicherheitstransformator (Schutzklasse III) | | Wechselstrom |
| Trenntransformator | | Mischstrom |
| Tropfwassergeschützt | | FI-Schutzschalter löst sowohl bei Wechsel- als auch bei pulsierenden Gleichfehlerströmen aus |
| Sprühwassergeschützt (Regenwassergeschützt) | | FI-Schutzschalter zum Einsatz bei tiefen Temperaturen |
| Spritzwassergeschützt | V | Volt (Spannung) |
| Strahlwassergeschützt | A | Ampere (Stromstärke) |
| Wasserdicht | W | Watt (Leistung) |
kW | Kilowatt (Leistung) |
Hz | Hertz (Frequenz) |
Tabelle aus der Information "Auswahl und Betrieb Ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).
Kriterien zur Klassifizierung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln nach Einsatzbereichen
Kennzeichnung für Anwendungskategorie |
Beispiele für Einsatzbereiche |
Nutzungsmerkmale |
Umgebungsbedingungen |
K1 |
Industrie/Gewerbe/Landwirtschaft: gewerbliche Hauswirtschaft, Hotels, Küchen, Wäschereien, Montagebänder-Serienfertigung, Laboratorien, Montage, Schlossereien, Werkzeugbau, Maschinenfabriken, Automobilbau, Innenausbau, Fahrzeuginstandhaltung, Fertigungsstätten, Kunststoffverarbeitung |
Nutzung in Innenräumen, mit Einschränkungen im Freien | mechanische Beanspruchung:
Normal |
Feuchtigkeit: trocken bis feucht |
Staub:
Normal |
Öle, Säuren, Laugen: gering |
K2 |
Räume und Anlagen besonderer Art, Landwirtschaft, Stahlbau, Baustellen, Gießereien, Großmontage, Tagebau, chemische Industrie, Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung |
Nutzung in Innenräumen und im Freien | mechanische Beanspruchung:
Hoch |
Feuchtigkeit: nass |
Staub: hoch, auch leitfähig |
Öle, Säuren, Laugen: mittel bis hoch |
Tabelle aus der Information "Auswahl und Betrieb Ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).
Anmerkung:
Diese Tabelle basiert auf der "Einteilung des Normenausschuss "Maschinen" in Gerätetypen nach Konstruktionsprinzipien".
18 Organisation des Arbeitsschutzes
Wirtschaftlich betrachtet, führen Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu Fehlzeiten und zur Störung betrieblicher Abläufe. Sie müssen deshalb vermieden oder zumindest reduziert werden.
Im Fall des Falles kommt es also darauf an, dass sich jeder richtig verhält. Richtiges Verhalten entsteht jedoch nicht von selbst, sondern muss organisiert und gelernt werden.
Um dieses zu erreichen, muss der Arbeitsschutz ein selbstverständlicher Bestandteil der betrieblichen Organisation sein.
Diese Arbeitshilfe erläutert über wichtige Fragen die erforderlichen Organisationsmaßnahmen.
Bild 18.1
A Arbeitsschutz durch Führen und Organisieren
Arbeitsschutz ist ein selbstverständlicher Bestandteil der betrieblichen Organisation.
Dabei ist es wichtig, unter Beteiligung der Mitarbeiter die Arbeitsabläufe sicher und gesundheitsgerecht zu organisieren.
Vor allem muss festgelegt werden, wer im Betrieb für was zuständig ist.
Fragen, die Aufschluss geben:
- Welche organisatorischen Festlegungen zur Einbindung des Arbeitsschutzes in die Arbeitsabläufe wurden getroffen?
- Wie und in welchem Umfang werden Arbeitsschutzaufgaben auf Mitarbeiter übertragen?
- Verhalten sich die Mitarbeiter sicherheitsgerecht und beachten sie die bestehenden Arbeitsschutzvorschriften?
- Wie wird reagiert, wenn ein Mitarbeiter die Sicherheit oder den Schutz seiner Gesundheit missachtet?
- Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Personal oder Betriebsrat (soweit vorhanden) entsprechend der dafür bestehenden Regelungen tätig?
- Wird das Beratungsangebot des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch genommen?
Arbeitsschutz durch Führung und Organisation - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:
- Den Arbeitsschutz als "Unternehmensziel" deutlich machen:
- Vorgesetzte müssen auch im Arbeitsschutz Vorbild sein,
- Mitarbeiter müssen auf Verstöße gegen Schutzmaßnahmen angesprochen werden,
- Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit muss durchgesetzt werden.
- Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten organisieren (Bild 18.1), z.B.:
- festlegen, wer welche Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz hat,
- deutlich machen, dass jeder Vorgesetzte in seinem Verantwortungsbereich auch für den Arbeitsschutz zuständig ist,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt müssen entsprechend der Einsatzzeiten tätig werden und schriftlich bestellt sein,
- bei mehr als 20 Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt sein und es muss ein Arbeitsschutzausschuss bestehend aus:
- Unternehmer,
- Personal- bzw. Betriebsrat,
- Betriebsarzt,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
und
- Sicherheitsbeauftragter
eingerichtet werden.
- Arbeitsschutzrelevante Informationen beschaffen und im Betrieb weitergeben, z.B.:
- feststellen, welche Arbeitsschutzvorschriften und -regeln für den Betrieb von Bedeutung sind, diese auswerten und in Betriebsanweisungen umsetzen.
- Bei der Auswahl von Fremdfirmen auch auf Arbeitsschutzgesichtspunkte Wert legen und die sichere Durchführung der Arbeiten überwachen.
- Wichtige Unterlagen aufbewahren:
- schriftliche Unterlagen, die erstellt und verfügbar sein müssen, sorgfältig und geordnet aufbewahren, z.B. Unterweisungsnachweise und Betriebsanweisungen.
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV/GUV-V A2)
- Information "Organisation des Arbeitsschutzes - Städte und Gemeinden" (Faltblatt) (GUV-I 8564)
- Information "5 Bausteine für einen gut organisierten Arbeitsschutz" (BGI 5124)
- Information "Organisation des Arbeitsschutzes - Grundlagen zur Integration des Arbeitsschutzes in die Organisation" (GUV-I 8631)
B Arbeitsbedingungen beurteilen
Grundlage für geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Mögliche Gefährdungen und Belastungen bei der Arbeit lassen sich dadurch ermitteln.
Zur Vermeidung oder zumindest Reduzierung der ermittelten Gefährdungen sind darauf abgestimmte Maßnahmen zu treffen.
Fragen, die Aufschluss geben:
- Wie werden Unfall- und Gesundheitsgefährdungen im Betrieb ermittelt?
- Wie werden die Mitarbeiter daran beteiligt?
- Sind Prüflisten oder Handlungsanleitungen zur Gefährdungsermittlung verfügbar?
- Wie werden in Abhängigkeit der ermittelten Gefährdungen und Belastungen die geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen?
- Wie werden die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert?
- Wird die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen überprüft?
Arbeitsbedingungen beurteilen - erforderliche Maßnahmen:
- Gefährdungsbeurteilung planen:
- Informationsmaterial z.B. beim zuständigen Unfallversicherungsträger anfordern, z.B. Handlungsanleitungen, Prüflisten, Sicherheits-Checks.
- Vorgehensweise und Dokumentation festlegen, z.B.:
- Zeitplan, Beteiligung und Einbeziehung von Personen, Anlässe.
- Gefährdungsbeurteilung durchführen:
- Gefährdungen und Belastungen z.B. anhand von Prüflisten ermitteln,
- ermittelte Gefährdungen beurteilen,
- prüfen, ob bereits getroffene Schutzmaßnahmen ausreichend sind (Bild 18.2),
- kontrollieren, ob angeordnete Schutzmaßnahmen angewendet werden und wirksam sind.
- Gefährdungsbeurteilung dokumentieren z.B. mit den Dokumentationshilfen aus der Information "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Abwasserentsorgungsbetrieben" (GUV-I 8755)
Bild 18.2 Übersicht über Gefährdungsgruppen
Weitere Informationen:
- Information "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" (GUV-I 8700)
- Information "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Abwasserentsorgungsbetrieben" (GUV-I 8755)
C Mitarbeiter beteiligen und unterweisen
Selbst wenn beste organisatorische und materielle Voraussetzungen für den betrieblichen Arbeitsschutz geschaffen wurden, ist das Wollen und Können der Beschäftigten maßgeblich dafür, ob Gefährdungen bei der Arbeit tatsächlich vermieden werden.
Fragen, die Aufschluss geben:
- Über welche Qualifikationen und Eignungen verfügen die Mitarbeiter?
- Wie werden die Kenntnisse und Erfahrungen der Mitarbeiter für den Arbeitsschutz genutzt?
- Kennen die Mitarbeiter ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz?
- Wie werden die Mitarbeiter über Arbeitsschutzvorschriften und sicherheitsgerechtes Verhalten informiert und unterwiesen?
- Wie wird kontrolliert, ob Mitarbeiter Arbeits- und Betriebsanweisungen einhalten?
Bild 18.3
Beteiligung und Unterweisung von Mitarbeitern - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:
- Feststellung der Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern:
- für Arbeitsaufgaben die erforderliche Qualifikation und Eignung bestimmen,
- Einsatzmöglichkeit der Mitarbeiter prüfen, z.B. wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen,
- Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote prüfen, insbesondere bei schwerer körperlicher Arbeit.
- Mitarbeiter über Pflichten und Rechte im Arbeitsschutz informieren:
- zu den Pflichten gehört z.B. die Einhaltung von Vorschriften und Arbeitsanweisungen, die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (Bild 18.3),
- zu den Rechten gehört z.B. die Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.
- Mitarbeiter am Arbeitsschutz beteiligen:
- Mitarbeiter bei der Lösung von betrieblichen Problemen beteiligen,
- vorhandenes Wissen um die Arbeitsabläufe nutzen,
- Mitarbeiter bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen beteiligen, um die Tragebereitschaft zu erhöhen.
- Mitarbeiter unterweisen:
- Erstunterweisung z.B. für neu eingestellte Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit und bei Tätigkeitswechsel,
- regelmäßige Wiederholungsunterweisungen durchführen,
- Unterweisungen dokumentieren.
- Mitarbeiter weiterbilden:
- Ausbildungsbedarf ermitteln, z.B. aufgrund neuer Anlagen oder geänderter Arbeitsabläufe,
- regelmäßige Weiterbildung bestimmter Mitarbeiter vorsehen, z.B. für Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte.
D Arbeitsschutz planen und aus Fehlern lernen
Arbeitsschutzmaßnahmen müssen frühzeitig geplant werden und spätestens bei der Arbeitsvorbereitung konkretisiert werden.
Nachbessern ist immer teurer und häufig wenig wirkungsvoll.
Arbeitsschutz muss sich fortentwickeln.
Es gilt, systematisch zu prüfen und dazuzulernen - auch aus Fehlern.
Fragen, die Aufschluss geben:
- Wird bei Planungen, Neuanschaffungen und Änderungen der Arbeitsschutz berücksichtigt?
- Sind alle Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch den Umgang mit Arbeitsstoffen getroffen?
- Werden persönliche Schutzausrüstungen tatsächlich nur eingesetzt, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sind?
- Werden persönliche Schutzausrüstungen richtig ausgewählt, benutzt und überprüft?
- Werden vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen rechtzeitig durchgeführt?
- Werden Arbeitsschutzmaßnahmen systematisch kontrolliert?
- Werden Mängel zügig und wirksam beseitigt?
- Wissen die Mitarbeiter, was in Notfällen zu tun ist?
- Ist die Erste Hilfe organisiert?
Arbeitsschutz planen und aus Fehlern lernen - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:
- Arbeitsschutz bei Planung, Einkauf und Auftragsvergaben berücksichtigen, z.B.:
- bei der Planung und Gestaltung von Gebäuden, Anlagen und Räumen,
- bei der Neuanschaffung von Maschinen und Geräten.
- Einhaltung der Rangfolge von Schutzmaßnahmen beachten, z.B.:
- Gefährdungen im Vorwege vermeiden,
- persönliche Schutzausrüstungen erst einsetzen, wenn keine andere Schutzmöglichkeit besteht.
- Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen:
- Eignung und Erfordernis persönlicher Schutzausrüstung ermitteln, dabei Schutzwirkung und ergonomische Belange berücksichtigen,
- Mitarbeiter beteiligen und in der Benutzung unterweisen,
- Wartung und Austausch persönlicher Schutzausrüstungen regeln.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen organisieren.
- Regelmäßige und vorbeugende Kontrollen durchführen, z.B. durch Sicherheitsbegehungen.
- Fehler erkennen und auswerten:
- Meldewege festlegen,
- Mitarbeiter ermutigen, Störungen und Mängel im Arbeitsschutz zu melden.
- Neue Erkenntnisse in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
- Für Notfälle planen, z.B.:
- Alarmpläne aufstellen, Flucht- und Rettungswege regelmäßig kontrollieren, Notfallplanungen überprüfen,
- Vorhaltung von Verbandkästen und Feuerlöschern prüfen,
- Ersthelfer benennen,
- Rettungsübungen durchführen.
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
.
Dokumentation der Unterweisung (Arbeitsblatt/Kopiervorlage siehe DVD) | Anhang 1 |
.
Mustererlaubnisschein Seite 1 (Arbeitsblatt/Kopiervorlage siehe DVD) | Anhang 2 |
Mustererlaubnisschein aus der Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)
Mustererlaubnisschein Seite 2 (Arbeitsblatt/Kopiervorlage siehe DVD)
.
Weiterführende Informationen | |
Nützliche Internetadressen:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
www.dguv.de
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
www.baua.de
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,
Branchenverwaltung Energie und Wasserwirtschaft
www.bgetem.de
Berufsgenossenschaft Bau - Bausteine
http://www.infopool-bau.de/site/asp/dms.asp?url=/site/inh_baus_d.htm
Berufsgenossenschaft Rohstoffe, chemische Industrie - RCI
www.bg-chemie.de
Explosionsschutzportal der BG Chemie
www.exinfo.de
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
www.dwa.de
Gestis
www.dguv.de Webcode: d11892
Gischem
www.gischem.de
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de
Unfallverhütungsvorschriften:
- Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1).
- Abwassertechnische Anlagen (BGV/GUV-V C5),
Regeln:
- Regeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR/GUV-R 126),
- Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume (BGR/GUV-R 177).
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" (TRBA 220),
Informationen:
- Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen als Aushang für Betriebsstätten (BGI/GUV-I 510-1),
- Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (BGI/GUV-I 694),
- Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Abwasserbereich (GUV-I 8521),
- 5 Bausteine für einen gut organisierten Arbeitsschutz (BGI 5124) [http://www.dguv.de/inhalt/medien/bestellung/schrift/documents/5baust.pdf].
- Hautkrankheiten und Hautschutz (GUV-I 8559),
- Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Abwasserentsorgungsbetrieben (BGI/GUV-I 8755),
- Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen (BGI 5033 bzw. GUV-I 8594).
| ENDE | |