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1 Brennbare Gase
Nr. | Beispiel | Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen/ Hinweise | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 722 | Festlegung der Zonen zur Zündquellen- vermeidung nach TRGS 723 | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 724 |
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) |
1 | Brennbare Gase, Dämpfe, Nebel | Handhaben brennbarer Gase | |||
1.1 | Umgebung geschlossener gasführender Apparate, Behälter und Rohrleitungen - Allgemeines | ||||
1.1.1 | In Räumen | a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) Das Auftreten von g. e. A. ist nur selten und dann auch nur kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z.B. an Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, Pumpen, deren technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist). | |||||
b1) Objektabsaugung | 4.6.4 4.5.3 | Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung | keine | ||
b2) Konstruktion technisch dicht, nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung | keine | ||
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich z.B. an Umfüllanschlussstellen. | |||||
c1) Gase schwerer als bzw. gleich schwer wie Luft. | 4.5.4 4.6.3 | Zone 1: 1 m Zone 2: weitere 3 m | keine | ||
c2) Gase leichter als Luft | 4.5.4 4.6.3 | Zone 1: Nahbereich Zone 2: weitere 2 m oberhalb der Austrittstelle | keine | ||
d) Wie c) jedoch mit natürlicher Lüftung | |||||
d1) Gase schwerer als bzw. gleich schwer wie Luft. | 4.5.4 4.6.2 | Zone 1: 3 m Zone 2: weitere 6 m | keine | ||
d2) Gase leichter als Luft, Deckenöffnung ins Freie vorhanden. | 4.5.4 4.6.2 | Zone 1: 1 m Zone 2: weitere 3 m oberhalb der Austrittstelle | keine | ||
1.1.2 | Im Freien | wie 1.1.1, aber: Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||
1.2 | Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 1.1 | Gasführende Anlagen | |||
1.2.1 | Lagern, Bereithalten und Entleeren von ortsbeweglichen Druckgasbehältern mit Gasen (außer Flüssiggas, siehe 1.2.2 und 1.2.3) | Ortsbewegliche Druckgasbehälter sind z.B. Druckgasflaschen, -bündel oder Druckfässer. Bereitgehaltene ortsbewegliche Druckgasbehälter können an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sein, jedoch ist das Absperrventil der Druckgasbehälter verschlossen, sofern keine automatische Umschaltung vorhanden ist. Druckgasflaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert und stehend gelagert. Hinweis 1: Die Absperrventile müssen beim Lagern fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, Verschlussmuttern). Hinweis 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen sind stets mit einer technischen Lüftung zu betreiben. | |||
1.2.1.1 | In Räumen | Im Sicherheitsschrank (siehe 1.2.1.2). | |||
1.2.1.1.1 | Lagern | Lagerraum mit natürlicher Be- und Entlüftung; wobei die Lüftungsquerschnitte mindestens je 1/100 der Bodenfläche betragen, oder mit technischer Lüftung mit Luftwechsel größer oder gleich 2. Eine diagonale Anordnung der Lüftung wird empfohlen. Druckgasbehälter bzw. deren Absperrventile werden im Füllwerk auf Dichtheit geprüft und sachgemäß transportiert. Sichtbare Mängel sind nicht erkennbar und Druckgasbehälter sind noch nicht zum Entleeren angeschlossen. Hinweis 1: Das Lagern von ortsbeweglichen Druckgasbehältern erfolgt nach den Anforderungen der TRGS 510. Hinweis 2: Im Lagerraum darf sich keine Gasversorgungsanlage befinden. Hinweis 3: Die geforderte Lüftung dient der Vermeidung von g. e. A. durch Akkumulation aufgrund nicht entdeckter Kleinstleckagen. | |||
a) Druckgasflaschen (keine Bündel) in ausschließlich ungeöffnetem Zustand. | 4.5.3 4.6.2 | keine Zone | keine | ||
b) Druckgasflaschen (teilentleerte oder leere, keine Bündel) mit geschlossenem Absperrventil. Dichtheit des Absperrventils ist durch Prüfung, z.B. mit schaumbildenden Mitteln nachgewiesen. Die Dichtheitsprüfung des geschlossenen Absperrventils wird umgehend nach jedem Trennen von der Gasversorgungsanlage vor der Einlagerung durchgeführt. Keine nachträgliche Manipulation am Entnahmeventil. | 4.5.3 4.6.2 | keine Zone | keine | ||
1.2.1.1.2 | Bereithalten, Entleeren | Zum Zeitpunkt eines Wechsels der ortsbeweglichen Druckgasbehälter ist betriebsbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt an der/n Anschlussstelle/n auszugehen, ansonsten ist die komplette gasführende Anlage technisch dicht ausgeführt. Dichtheitsprüfungen werden sowohl beim Anschließen als auch beim Trennen von Druckgasbehältern durchgeführt. Ein Gasaustritt aufgrund von Kleinstleckagen oder sich verändernder Dichtungen kann nur ausgeschlossen werden, wenn
verwendet werden.
Des Weiteren müssen die 6-kant Überwurfmuttern fest angezogen sein.
Bei Kunststoffflachdichtungen sind die Anschlüsse nach 12 bis 24 Stunden nochmals nachzuziehen und auf Dichtheit zu prüfen. | |||
| 4.5.3 4.6.2 | keine Zone: jedoch sind Zündquellen beim Wechsel der Druckgasbehälter im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden | keine | ||
b) Wie a), jedoch kann beim Flaschenwechsel in seltenen Fällen kurzzeitig g. e. A. auftreten. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 2: im Nahbereich, Zündquellen sind beim Wechsel der Druckgasbehälter 1 m um die Anschlussstelle zu vermeiden | keine | ||
c) Wie a), jedoch wird eine Undichtigkeit einer Dichtung nicht rechtzeitig erkannt. | |||||
c1) Raum mit technischer Lüftung, Gase leichter als Luft, Ansammlung im Deckenbereich sicher verhindert. | 4.5.3 4.6.3 | Zone 1: 0,5 m um die Anschlussstelle Zone 2: weitere 2 m oberhalb der Anschlussstelle | keine | ||
c2) Raum mit technischer Lüftung, Gase schwerer als Luft. | 4.5.3 4.6.3 | Zone 1: 1 m um die Anschlussstelle Zone 2: weitere 3 m um die Anschlussstelle | keine | ||
c3) Wie c1), jedoch Raum nur mit natürlicher Lüftung, Deckenöffnung ins Freie vorhanden. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 1: 1 m um die Anschlussstelle Zone 2: weitere 3 m um die Anschlussstelle | keine | ||
c4) Wie c2), jedoch Raum nur mit natürlicher Lüftung. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 1: 3 m um die Anschlussstelle Zone 2: weitere 2 m um die Anschlussstelle | keine | ||
d) Wie b), jedoch kann eine Undichtigkeit einer Dichtung trotz Dichtheitsprüfung beim Druckgasflaschenwechsel auf Dauer nicht vollständig ausgeschlossen werden. | 4.5.3 4.6.2 | Zone analog der Beispiele 1.2.1.1.2 c) | keine | ||
e) Betriebsbedingte Austrittsstelle vorhanden, z.B. Rückströmen aus Rohrleitungen nicht sicher verhindert.
Hinweis: | |||||
1.2.1.2 | Lagern, Bereithalten, Entleeren in Sicherheitsschränken | Der Sicherheitsschrank ist für ein geometrisches Gesamtflaschenvolumen von max. 220 Litern ausgelegt, wobei im Sicherheitsschrank befindliche Druckgasflaschen auch zur Entleerung angeschlossen sein können.
Ein der Norm DIN EN 14470 Teil 2 entsprechender Sicherheitsschrank mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten wird mit einem mindestens 10fachen Luftwechsel betrieben. Sicherheitsschränke gemäß DIN EN 14470 Teil 2 müssen mit einer Zu- und Abluftführung angeschlossen sein. Die Abluft muss aus dem Sicherheitsschrank direkt über eine technische Lüftung aus dem Raum geführt werden. Die Ableitung der Überdrucksicherung der Druckregler oder Druckregelstationen erfolgt nicht in den gleichen Raum, sondern gefahrlos ins Freie oder an einen anderen geeigneten sicheren Ort. Hinweis: Bei einem Wechsel angeschlossener Druckgasflaschen entweicht zumindest eine geringe Menge brennbares Gas. Zudem ist bei geöffneten Türen des Sicherheitsschrankes dessen Lüftung nicht ausreichend wirksam. | |||
a) Lagern und Bereithalten von Druckgasflasche(n) in ungeöffnetem Zustand direkt vom Hersteller oder Druckgasflaschen, die nach Benutzung auf technische Dichtheit (z.B. mit schaumbildenden Mitteln) geprüft wurden (Bereithaltung mit fest verschlossenen Flaschenabsperrventilen und Druckgasflaschen sind mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen). | 4.5.3 4.6.3 | keine Zone | keine | ||
b) Sicherheitsschrank entsprechend DIN EN 14470 Teil 2 betrieben mit mindestens 120fachem Luftwechsel, Aufstellung im Raum mit technischer Lüftung. Keine g. e. A. bei Druckgasflaschenwechsel. Durch spezielle Dichtungen und spezielle Anforderungen (siehe 1.2.1.1.2) wird ein Gasaustritt an den Verbindungsstellen vermieden. | 4.6.3 | keine Zone: im Schrank, aber bei geöffnetem Schrank sind Zündquellen beim Flaschenwechsel im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden | keine | ||
c) Wie b), jedoch kann z.B. ein Membranriss des Druckreglers nicht sicher ausgeschlossen werden oder g. e. A. ist beim Flaschenwechsel nicht ausgeschlossen oder keine speziellen Dichtungen und speziellen Anforderungen (siehe 1.2.1.1.2) vorhanden. | 4.6.3 | Zone 2: im Schrank, aber bei geöffnetem Schrank sind Zündquellen beim Flaschenwechsel im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden | keine | ||
d) Wie 6), jedoch keine speziellen Dichtungen und speziellen Anforderungen, (siehe 1.2.1.1.2) und Sicherheitsschrank mit nur 10fachem Luftwechsel. | 4.6.3 | Zone 2: im Schrank, aber bei geöffnetem Schrank sind Zündquellen beim Flaschenwechsel im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden | keine | ||
e) Wie b), jedoch Aufstellung im Raum mit natürlicher Lüftung. | 4.6.2 | Zone 2: im Schrank, aber bei geöffnetem Schrank sind Zündquellen beim Flaschenwechsel bis 1 m um die Schranköffnung zu vermeiden | keine | ||
1.2.1.3 | Im Freien | Wie 1.2.1.1.1 und 1.2.1.1.2, aber: Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | Wird im Nahbereich um die Anschlussstellen keine Zone festgelegt, so sind dennoch beim Wechsel der Druckgasbehälter Zündquellen im Nahbereich zu vermeiden | ||
1.2.1.4 | Entnahmestellen | Entnahmestellen sind aufgebaut mit: Absperrventil, Entnahmestellendruckregler (optional) und Sicherheitseinrichtung mit Mehrfachfunktion nach DIN EN 730-1. An der Entnahmestelle erfolgt keine bestimmungsgemäße Gasfreisetzung. Die eigentliche Schlauchanschlussstelle ist hinsichtlich Zoneneinteilung separat zu betrachten (siehe 1.2.1.5). | |||
a) Entnahmestellen sind auf Dauer technisch dicht ausgeführt. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||
b) Entnahmestellen sind technisch dicht ausgeführt, durch regelmäßige Kontrollen werden bereits geringe Leckagen frühzeitig erkannt und behoben, so dass keine g. e. A. auftritt. | 4.5.3 | keine Zone | keine | ||
c) Entnahmestellen sind technisch dicht ausgeführt, durch regelmäßige Kontrollen werden Leckagen frühzeitig erkannt und behoben, so dass g. e. A. nur selten und kurzzeitig auftritt. | 4.5.3 | Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung | keine | ||
1.2.1.5 | Schläuche und Schlauchanchlussstellen | a) Ein An- und Abschließen von Schläuchen nach DIN EN ISO 3821 erfolgt bei geschlossenem Absperrventil und im drucklosen Zustand des Gummischlauches. Bildung einer g. e. A. ist nicht zu erwarten. | 4.6.2 | keine Zone, jedoch sind Zündquellen im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden | keine |
b) Ein An- und Abschließen von Schläuchen nach DIN EN 150 3821 erfolgt bei geschlossenem Absperrventil und bei Verwendung von Schlauchkupplungen mit selbstständigen Gassperren nach DIN EN 561. Bildung einer g. e. A. ist nicht zu erwarten. | 4.6.2 | keine Zone, jedoch sind Zündquellen im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden | keine | ||
1.2.2 | Entleeren von Flüssiggas- Flaschenanlagen sowie Bereithalten und Lagern von Flüssiggasflaschen | Zum Zeitpunkt eines Wechsels der Flüssiggasflasche(n) ist betriebsbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt auszugehen. Wird nach jedem Flaschenwechsel die Dichtheit von Verbindungsstellen durch Prüfung nachgewiesen, ist g. e. A. nicht zu erwarten. Die Dichtheitsprüfung ist unter Betriebsdruck mit z.B. schaumbildenden Mitteln durchzuführen. | |||
1.2.2.1 | Entleeren in Räumen | Entnahme aus der Gasphase | |||
a) Einzelne Flasche mit direkt an das Flaschenabsperrventil angeschlossenem Druckregelgerät. | 4.5.4 4.6.2 | keine Zone Jedoch sind betriebsmäßige Zündquellen im Nahbereich des Flaschenabsperrventils bzw. des Druckregelgerätes während des Flaschenwechsels zu vermeiden. | keine | ||
Beim Flaschenwechsel ist mit g. e. A. nicht zu rechnen, wenn die austretende Gasmenge auf das eingeschlossene Volumen zwischen Flaschenventil-Ausgangsbereich und Druckregelgerät-Eingangsbereich begrenzt ist. Bei dieser Betrachtung wird vorausgesetzt, dass vor und für den Zeitraum des Flaschenwechsels entweder
Anschließend wird das Flaschenventil geschlossen.
Die beim Flaschenwechsel zu betrachtende Gasmenge berechnet sich hierbei aus dem Volumen, das zwischen dem geschlossenen Flaschenabsperrventil und dem in der Anlage eingebauten Druckregelgerät* vorhanden ist. Wenn das austretende Gasvolumen zwischen dem geschlossenen Flaschenabsperrventil und dem Druckregelgerät* bei Umgebungsdruck < 0,2 l beträgt, ist nicht mit einer g. e. A. zu rechnen.
| |||||
b) Wie a), jedoch nicht alle Punkte erfüllt. | 4.5.3 | Zonenfestlegung in Abhängigkeit von Häufigkeit und Freisetzungsrate, jedoch mindestens Zone 2 im Nahbereich | |||
c) Eine Mehrflaschenanlage ist eine Anlage, bei der die Gasentnahme aus mehr als einer Flasche gleichzeitig erfolgen kann. Mehrflaschenanlage im Aufstellungsraum mit nicht direkt angeschlossenem Druckregelgerät an der Flüssiggasflasche (ungeregelter Druck steht von den zum Entleeren angeschlossenen Flüssiggasflaschen, den Absperrarmaturen über die Hochdruck- schlauche und die jeweilige Seite des Sammelroh- res bis zum Druckregelgerät an). Aufstellungsräume besitzen zumindest je eine gegenüberliegende Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von mindestens 100 cm2. Die Wände sind öffnungslos und gasdicht auszuführen. In Aufstellungsräumen mit Flüssiggasflaschen
| 4.6.2 | Zone 1: 0,5 m um jede Anschlussstelle und kegelförmig bis zum Boden, am Boden R = 1 m (siehe auch Abb. zu 1.2.2.3) Zone 2: üR sowie außen 0,5 m um die Lüftungsöffnungen | |||
1.2.2.2 | Lagern und Bereithalten von Flaschen in Räumen | Hinweis: Flaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern und stehend zu lagern. Die Flaschenabsperrventile müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, gegebenenfalls Verschlussmuttern). Flaschen sind grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche zu lagern. Weitere Anforderungen siehe Ziffer 10.3 der TRGS 510. Flaschen dürfen höchstens in der gleichen Anzahl an den Stellen bereitgehalten werden, an denen Flaschen zum Entleeren angeschlossen sind. | |||
a) Flasche(n) in ausschließlich ungeöffnetem Zustand.
Hinweis: | 4.5.3 | keine Zone | keine | ||
b) Flasche(n) (teil entleerte, leere ungereinigte) mit geschlossenem Flaschenabsperrventil. Dichtheit durch Prüfung nachgewiesen. Die Dichtheitsprüfung des geschlossenen Flaschenabsperrventils ist umgehend nach jedem Trennen von einer Flüssiggasanlage durchzuführen. Hinweis: | 4.5.3 | keine Zone | keine | ||
1.2.2.3 | Entleeren im Freien | Entnahme aus der Gasphase | |||
a) Wie 1.2.2.1 a) | 4.5.4 | keine Zone Jedoch sind betriebsmäßige Zündquellen im Nahbereich des Flaschenabsperrventils bzw. des Druckregelgerätes während des Flaschenwechsels zu vermeiden. | keine | ||
b) Wie a), jedoch nicht alle Punkte erfüllt. | 4.5.3 | Zonenfestlegung in Abhängigkeit von Häufigkeit und Freisetzungsrate, jedoch mindestens Zone 2 im Nahbereich | keine | ||
c) Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 1: Im Innern des Flaschenschranks und Zone 2 in der Umgebung R = 0,5 m um den Flaschenschrank bis Oberkante Flaschenschrank | keine | ||
Hinweis: | |||||
d) Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen ohne Flaschenschrank. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 2: 0,5 m um jede Anschlussstelle und kegelförmig bis zum Boden, am Boden R = 1 m | keine | ||
Hinweis: Eine Mehrflaschenanlage ist eine Anlage, bei der die Gasentnahme aus mehr als einer Flasche gleichzeitig erfolgen kann. Zone für Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen siehe obige Abbildungen. | |||||
1.2.2.4 | Lagern und Bereithalten von Flaschen im Freien | a), b) Wie 1.2.2.2 a), b) | 4.5.3 | keine Zone | keine |
Nr. | Beispiel | Merkmale/Bemerkungen/ Voraussetzungen/Hinweise | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 722 | Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723 | Schutzmaßnahmen nach TRGS 724 |
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) |
1.2.3 | Flüssiggaslagerbehälter mit einem Fassungsvermögen < 3 t (ausgenommen Füllanlagen) | Zum Zeitpunkt des Befüllvorganges der Flüssiggas-Lagerbehälter ist anlagenbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt auszugehen, der sowohl
auftritt. Mit g. e. A. ist grundsätzlich nur durch das nach dem Befüllvorgang durchgeführte Entspannen des Vollschlauchsystems (Füllpistole) zu rechnen. Der Befüllvorgang des Lagerbehälters ist selten. Wegen der Gleichzeitigkeit von g. e. A. und potenziellen Zündquellen (z.B. durch Elektrostatik) sind alle vom Befüllvorgang unmittelbar betroffenen Betriebsmittel und Installationen im Normalbetrieb und bei vorhersehbaren Betriebsstörungen zündquellenfrei. Hinweis: Zusätzlich sind die Anforderungen der Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF 2012) des Deutschen Verbandes Flüssiggas (DVFG) an die Aufstellung von Flüssiggas-Lagerbehältern in Verbindung mit den Anforderungen des DVFG-Prüfhandbuches "Flüssiggas-Anlagen" zu beachten. | |||
1.2.3.1 | Im Freien | Entnahme aus der Gasphase; Flüssiggas-Lagerbehälter wird wenige Male pro Jahr befüllt. | |||
1.2.3.1.1 | Oberirdischer und halb- oberirdischer Flüssiggas- Lagerbehälter | Die am Lagerbehälter zum Befüllvorgang betätigten Armaturen (in der Regel Füllventil und Gasentnahmearmstur mit u. a. Peilventil) werden nach jedem Befüllen auf Dichtheit geprüft. Die Dichtheit kann mit z.B. schaumbildenden Mitteln geprüft werden.
Zonen siehe nachfolgende Abbildungen | |||
Oberirdischer Lagerbehälter:
Halboberirdischem Lagerbehälter:
| 4.5.3 | Zone 2: 1 m um das Füllventil und kegelförmig bis zum Boden, am Boden R = 3 m | keine | ||
Hinweise: a) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen für die Zone 2 während der Dauer des Befüllvorganges eingehalten sind. Geeignete Maßnahmen kann die Kontrolle des Zonenbereiches auf Abwesenheit wirksamer Zündquellen sein. b) Wird die g. e. A. nur während des Befüllvorganges erzeugt und können Freisetzungen zu anderen Zeiten (etwa durch Dichtheitsprüfungen) ausgeschlossen werden, so können potenziell wirksame Zündquellen in der ausgewiesenen Zone nach Einzelprüfung (Gefährdungsbeurteilung) zulässig sein (z.B. Rasen mähen). Bei wiederkehrenden gleichartigen Tätigkeiten mit Auftreten potenziell wirksamer Zündquellen innerhalb des Zonenbereiches (z.B. Rasen mähen) ist die Gefährdungsbeurteilung in der Regel nur vor der erstmaligen Ausführung der Tätigkeit erforderlich. c) Erstreckt sich die Zone 2 auf Nachbargrundstücke, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch
d) Erstreckt sich die Zone 2 auf öffentliche Verkehrsflächen, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch bauliche Maßnahmen, z.B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder andere schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen. | |||||
1.2.3.1.2 | Unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter | Die am Lagerbehälter zum Befüllvorgang betätigten Armaturen (in der Regel Füllventil und Gasentnahmearmatur mit u. a. Peilventil) werden nach jedem Befüllen auf Dichtheit geprüft. Die Dichtheit kann mit z.B. schaumbildenden Mitteln geprüft werden.
Zonen siehe nachfolgende Abbildung: | |||
4.5.3 | Zone 1: Ganzer Domschacht Zone 2: | keine | |||
Hinweise: a) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen für die Zone 2 während der Dauer des Befüllvorganges eingehalten sind. Geeignete Maßnahmen kann die Kontrolle des Zonenbereiches auf Abwesenheit wirksamer Zündquellen sein. b) Wird die g. e. A. nur während des Befüllvorganges erzeugt und können Freisetzungen zu anderen Zeiten (etwa durch Dichtheitsprüfungen) ausgeschlossen werden, so können potenziell wirksame Zündquellen in der ausgewiesenen Zone nach Einzelprüfung (Gefährdungsbeurteilung) zulässig sein (z.B. Rasen mähen). Bei wiederkehrenden gleichartigen Tätigkeiten mit Auftreten potenziell wirksamer Zündquellen innerhalb des Zonenbereiches (z.B. Rasen mähen) ist die Gefährdungsbeurteilung in der Regel nur vor der erstmaligen Ausführung der Tätigkeit erforderlich. c) Erstreckt sich die Zone 2 auf Nachbargrundstücke, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch
d) Erstreckt sich die Zone 2 auf öffentliche Verkehrsflächen, so ist während des Befüllvorganges der explosinsgefährdete Bereich entweder durch
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Nr. | Beispiel | Merkmale/Bemerkungen/ Voraussetzungen/Hinweise | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 722 | Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723 | Schutzmaßnahmen nach TRGS 724 |
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) |
1.2.4 | Großtechnische Lagerung und Abfüllung von unter Druck verflüssigten und gelösten Kohlenwasserstoffgasen | Verdichtete oder unter Druck verflüssigte Kohlenwasserstoffgase, z.B. Propan, Butan, Ethen (Ethylen).
Hinweis: | |||
1.2.4.1 | Anlagen und Anlagenteile zum Lagern und zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten und unter Druck gelösten Kohlenwasserstoffgasen im Freien | Großtechnische Lagerung von Gasen (z.B. in freistehenden Großtanks, "Gaskugeln", erdbedeckten Behältern). Großtechnische Abfüllung in z.B. Kesselwagen, Tankschiffe, Tankwagen.
Achtung: Wechselwirkung zwischen Anlage und Transportmittel ist zu beachten. | |||
1.2.4.1.1 | Freistehende Lagerbehälter
Hinweis: | ||||
a) auf Dauer technische dichte Anlagen und Anlagenteile. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||
b) technisch dichte Anlagen und Anlagenteile. Hinweis: Die Güte der Dichtungen entspricht deren Rohrklassen und Druckstufen. | |||||
b1) Gase leichter als Luft. (Bild 1)
| 4.5.3 4.6.2 | Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit oben liegender Basisfläche, deren R = 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 1). | keine | ||
b2) Gase schwerer als Luft (Bild 2)
| 4.5.3 4.6.2 | Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit untenliegender Basisfläche, deren R = 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 2). | keine | ||
b3) Gase gleichschwer wie Luft. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 2: kugelförmig mit R = 2 m um die Austrittstelle | keine | ||
1.2.4.1.2 | Erdgedeckte Lagerbehälter | Abgedeckter Domschacht mit Armaturen und MSR-Einrichtungen, jedoch keine Sicherheitsventilabblaseöffnung. | |||
a) auf Dauer technisch dichte Anlagen. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||
b) technisch dichte Anlagen und Anlagenteile Bildung von g. e. A. durch den Austritt von geringen Gasmengen durch technisch dichte Ausrüstung möglich.
Diese geringen Mengen verbleiben im Domschacht.
Hinweis: | |||||
b1) abgedeckter Domschacht mit Gaswarneinrichtung zur Erkennung von g. e. A. und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von g. e. A. | 4.5.3 4.7.2 und z.B. 4.6 | Zone 2: ganzer Domschacht | keine | ||
b2) abgedeckter Domschacht mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen zur Erkennung von g. e. A. und geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von g. e. A.
Hinweis: | 4.5.3 | Zone 1: ganzer Domschacht | keine | ||
b3) abgedeckter Domschacht. | 4.5.3 | Zone 0: ganzer Domschacht
Außerhalb Domschacht | keine | ||
1.2.4.1.3 | Großtechnische Füllanlagen im Freien Zugehörige Ausrüstungen, wie z.B. Pumpen, Rohrleitungen, TSV, Probennahme, siehe entsprechende Abschnitte | Bei den folgenden Beispielen wird die Zoneneinteilung der fest installierten Anlagenteile unter Berücksichtigung des Transportmittels LkW und TkW betrachtet. Das Wirksamwerden des Transportmittels als Zündquelle muss durch organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden. | |||
1.2.4.1.3.1 | Anschlussstellen (Kupplung zwischen Verladeeinrichtung und Transportmittel mit Doppelblockarmaturen) | a) Vollschlauchsystem mit Gaspendelung und Entspannung und Spülung des Kupplungsstückes mit Inertgas vor dem Abkuppeln. Beim Abkuppeln der beweglichen Anschlussleitungen entsteht keine g. e. A. | 4.6.2 | keine Zone | keine |
b) Vollschlauchsystem mit Gaspendelung und Entspannung in ein geschlossenes System. Beim Abkuppeln der beweglichen Anschlussleitungen wird ein Restvolumen entspanntes Gas im Kupplungsstück freigesetzt. | 4.6.2 | Zone 1: Nahbereich um das Kupplungsstück (in Verladeposition) | keine | ||
1.2.4.1.3.2 | Waagengruben für Kesselwagen- und Straßenfahrzeugverladung (Gase schwerer als Luft) | Akkumulation von g. e. A. in der Waagengrube durch Quellen außerhalb, z.B. Füll- und Lageranlage, möglich. | |||
a) keine Akkumulation, g. e. A., Akkumulation wird automatisch erkannt und wirksam beseitigt. Gaswarnanlage hochverfügbar und technische Lüftung hochverfügbar. | 4.7.3 4.6.3 | keine Zone | keine | ||
b) G. e. A wird automatisch erkannt und wirksam beseitigt. | 4.7.3 4.6.3 | Zone 2: ganze Waagengrube | keine | ||
c) G. e. A. wird automatisch erkannt und alarmiert; wirksame Maßnahmen zur Beseitigung von g. e. A. werden kurzfristig eingeleitet. | 4.7.2 | Zone 2: ganze Waagengrube | keine | ||
d) eine ausreichende technische Belüftung der Waagengrube erfolgt nur während des Verladevorganges Diskontinuierlicher Betrieb der Waage. | 4.6.3 | Zone 1: ganze Waagengrube | keine | ||
1.2.4.2 | Pumpen für Gase in flüssigem Zustand | Hinweis: Nicht unmittelbar zum Pumpenkörper gehörende Anlagenteile sind separat zu bewerten, z.B. Rohrleitungen und Armaturen. Siehe entsprechende Abschnitte. | |||
1.2.4.2.1 | In Räumen | a) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung). | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) Kleine Pumpenräume V < 100 m3, technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich. | 4.6.3 | Zone 2: gR | keine | ||
c) wie b) | 4.6.2 | Zone 1: gR | keine | ||
1.2.4.2.2 | Im Freien auf Erdgleiche oder über Erdgleiche | a) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung). | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) Technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet. Leckagen möglich, aber z. B durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt. | 4.5.3 | Zone 2: im Nahbereich der Dichtung | keine | ||
c) wie b) jedoch in Wetterschutz- bzw. Schallschutzeinhausung.
Hinweis: | 4.6.2 | Zone 1: im Nahbereich der Dichtung
Zone 2: bis 1 m um die Dichtung | keine | ||
1.2.4.2.3 | Im Freien unter Erdgleiche | a) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung). | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) technisch dichte Pumpen in Vertiefungen (Tiefe kleiner als 1/10 der Breite und kleiner als 1,50 m), Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet. Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich. | 4.5.3 | Zone 2: Nahbereich um die Dichtung sowie bis zur Wandung der Vertiefung, maximal 5 m Radius um die Pumpe, 0,5 m Höhe (siehe Bild 3 und Bild 4) | keine | ||
Bild 3: Technisch dichte Pumpen in Vertiefung, Szenario 1
Bild 4: Technisch dichte Pumpe in Vertiefung, Szenario 2
| |||||
c) technisch dichte Pumpe in Gruben. | 4.5.3 | Zone 1 : ganze Grube bis Erdgleiche
Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube, bis 0,3 m über Erdgleiche (siehe Bild 5) | keine | ||
Bild 5: Technisch dichte Pumpen in Gruben | |||||
1.2.4.3 | Verdichter | Verdichter in verfahrenstechnischen Anlagen. Technisch dichte Verdichter sind für Kohlenwasserstoffe nach TA Luft nur noch für eine Übergangszeit zulässig. Hinweis: | |||
1.2.4.3.1 | In Räumen | a) auf Dauer technisch dichte Verdichter. | 4.5.2 4.6.2 | keine Zone | keine |
b) technisch dicht | |||||
b1) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle mit technischer Lüftung Freisetzung wird automatisch erkannt und g.e.A. wird kurzfristig beseitigt, Zuluft aus explosionsfreiem Bereich. | 4.5.3 4.6.3 4.7 | Zone 2: im Nahbereich um den Verdichter | keine | ||
b2) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle mit technischer Lüftung. | 4.5.3 4.6.3 | Zone 2: in der Maschinenhalle | keine | ||
b3) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle.
Hinweis: | 4.5.3 4.6.2 | Zone 1: in der Maschinenhalle | keine | ||
c) Verdichten von Gasen mit hohem Wasserstoffanteil; hochgelegene Atmungsöffnungen. | 4.6.2 | Zone 2: 3 m horizontal um Austrittstelle, nach oben bis zur Decke | keine | ||
1.2.4.3.2 | Im Freien | a) auf Dauer technisch dichte Verdichter. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) technisch dichte | |||||
b1) technisch dichte Verdichter für Gase leichter als Luft. | 4.5.3 | Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit oben liegender Basisfläche, deren Radius 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 6) | keine | ||
Bild 6: Technisch dichter Verdichter für Gase leichter als Luft
| |||||
b2) technisch dichte Verdichter für Gase schwerer als Luft. | 4.5.3 | Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit untenliegender Basisfläche, deren R = 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 7) | keine | ||
Bild 7: Technisch dichter Verdichter für Gase schwerer als Luft
| |||||
b3) technisch dichte Verdichter für Gase gleichschwer wie Luft. | 4.5.3 | Zone 2: im Abstand von 3 m um die Austrittstelle | keine | ||
1.2.4.4 | Verdampfer mit geschlossenem Wärmesystem | Auf Dauer technisch dichte Verdampfer. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
1.2.4.5 | Rohrleitungen und Armaturen für unter Druck verflüssigte und gelöste Kohlenwasserstoffgase | Hinweis:
Rohrleitungen und Armaturen sind auch immer in Verbindung mit den angeschlossenen Aggregaten zu betrachten. | |||
1.2.4.5.1 | In Räumen | a) Rohrleitungen und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) Rohrleitungen und Armaturen sind technisch dicht. | |||||
b1) In großen Räumen (V > 100 m3). | |||||
Hinweis:
Leckage kann nicht kurzfristig erkannt und beseitigt werden. Die austretenden Mengen führen aber i. d. R. nicht zu g.e.A. | 4.5.3 | Zone 2: gR | keine | ||
b2) In kleinen Räumen (V < 100 m3).
Hinweis: Bei Leckagen kann g.e.A auftreten, die nicht kurzfristig erkannt und beseitigt werden kann. | 4.5.3 | Zone 1: gR | keine | ||
1.2.4.5.2 | Im Freien | a) Rohrleitungen und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) Rohrleitungen und Armaturen sind technisch dicht.
Hinweis: | 4.5.3 | Zone 2: im Abstand von 0,2 m x Betriebs- überdruck (in bar); jedoch mind. 0,5 m um die möglichen Leckagestellen | keine | ||
1.2.4.6 | Vorgesehene Austrittsmöglichkeiten von Gasen in die Atmosphäre im Freien | ||||
1.2.4.6.1 | Probenahmestellen | a) auf Dauer technisch dichte Anlagen. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) technisch dichte Anlagen. | 4.5.3 | Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austestelle | keine | ||
1.2.4.6.2 | Sicherheitsventile zum Schutz gegen thermische Ausdehnung (thermisches Sicherheitsventil - TSV) | Seltenes und kurzzeitiges Ansprechen und damit Bildung von g. e. A. möglich, Freisetzung geringer Menge an der Austrittstelle des TSV. | 4.6.2 | Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austrittstelle | keine |
1.2.4.6.3 | Austrittstellen von Entspannungs- oder Entlüftungsleitungen im Freien oberhalb der Erdgleiche | a) Austritt nur kleiner Mengen an Gasen unter ständiger Mitarbeiterkontrolle möglich, gefahrloses Austreten oder Ableiten (z.B. Entspannungs- und Entleerungseinrichtungen von Messsystemen, Ausblaseeinrichtungen von Instrumentenleitungen). | |||
a1) Entspannung in geschlossene Systeme. Bildung von g. e. A. ausgeschlossen. | 4.6.2 | keine Zone | keine | ||
a2) Entspannung ins Freie. Bildung von g. e. A. möglich. | 4.6.2 | Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austrittstelle | keine | ||
b) Austritt einer definierten Gasmenge (z.B. Entspannungsleitungen von Doppelblockventilen oder Flüssiggaspumpen u. ä.). Bildung von g. e. A. während der Entspannung. Für diese Fälle sind Einzelfallbetrachtungen erforderlich! | |||||
1.2.4.6.4 | Manuell betätigte Systementwässerung im Freien | Ablassen von Flüssigkeit unter ständiger Mitarbeiterkontrolle und Aufsicht, Bildung von g. e. A. durch Austritt von Gas möglich. | |||
a) Ableitung in ein geschlossenes System oder eine technische Einrichtung, die die Bildung von g. e. A. verhindert. | 4.6.2 | keine Zone | keine | ||
b) Bildung von g. e. A. möglich. Für diese Fälle sind Einzelfallbetrachtungen erforderlich! |
Nr. | Beispiel | Merkmale/Bemerkungen/ Voraussetzungen/Hinweise | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 722 | Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723 | Schutzmaßnahmen nach TRGS 724 |
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) |
1.2.5 | Abblase- und Entspannungsleitungen im Freien | Siehe Punkt 5.14. | |||
1.2.6 | An explosionsgefährdete Bereiche angrenzende Räume (z.B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Treppenhäuser) mit Verbindungsöffnungen zum explosionsgefährdeten Bereich | Räume, die keine Apparaturen oder Leitungen mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten enthalten: | |||
a) Raum mit geringem Überdruck durch Frischluftzu- fuhr aus ungefährdeten Bereichen. | 4.6.3 | keine Zone | keine | ||
b) Raum ist gegen Zone 1 abgedichtet bzw. abgeschleust, gegen Zone 2 geschlossene Fenster und selbstschließende Türen. Lüftung aus ungefährdeten Bereichen. | 4.6.2 | keine Zone | keine | ||
1.2.7 | Anlagen zur Herstellung und Verwendung von Wasserstoff | Forschungsanlagen können gegenüber den hier dargestellten Anlagen weitere Freisetzungsquellen aufweisen. In der Regel sind für die Gasüberwachung der Voralarm bei 20 % der UEG und der Hauptalarm bei 40 der UEG festgelegt, bei Frühwarnsystemen können die Alarmschwellen niedriger sein. | |||
1.2.7.1 | Elektrolyse | ||||
1.2.7.1.1 | Atmosphärische Elektrolyse | In den Zellen der Elektrolyseanlagen herrschen maximal 50 mbar Überdruck.
Der möglicherweise freiwerdende Wasserstoff tritt nur in sehr geringen Mengen aus. Ein spontaner Sprödbruch bei Konstruktionselementen (wie z.B. bei Glas und einigen Kunststoffen) ist vermieden. Begehungen werden regelmäßig nach Herstellerangabe und Betreibererfahrungen durchgeführt. Qualifizierter Austausch z.B. von Komponenten, Verbindungselementen und Dichtungen. | |||
1.2.7.1.1.1 | In Räumen | a) Die Anlage ist auf Dauer technisch dicht aufgrund der technisch dichten Konstruktion in Kombination mit organisatorischen Maßnahmen. Kleine Leckagen werden mit Lecksuchgerät erkannt. Die aus wärmetechnischen Gründen vorhandene Lüftung unterstützt durch Frischluftzufuhr von unten den natürlichen Verdünnungsprozess und die im Deckenbereich vorhandenen Öffnungen vermeiden die Ansammlung von Wasserstoff in Deckennähe. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) Die Anlage ist technisch dicht. Technische Lüftung ist vorhanden. Maßnahmen zur Leckerkennung, z.B. Austritt von Flüssigkeit sind vorhanden. | 4.5.3 | keine Zone | keine | ||
c) Wie b), jedoch Begehung in Wartungsintervallen, aber zusätzlich Gasfrüherkennung mit automatischer Schaltfunktion, z.B. Abschaltung der Elektrolyse und Erhöhung der Lüftungsleistung, so dass keine g. e. A. entstehen kann.
Hinweis: | 4.5.3 4.6.3 4.7.3 | keine Zone | keine | ||
1.2.7.1.1.2 | Im Freien | Wie 1.2.7.1.1.1 a) bzw. b) die Ansammlung von Wasserstoff unter Weiterschutzdächern und ähnlichen Konstruktionen wird vermieden. | keine Zone | keine | |
1.2.7.1.2 | Niederdruck-Elektrolyse | In den Zellen der Elektrolyseanlagen herrschen bis 0,5 bar Überdruck. | |||
1.2.7.1.2.1 | In Räumen | Geeignete Öffnungen an höchster Stelle ins Freie sind vorhanden. Toträume mit potenzieller Wasserstoffansammlung sind vermieden. Zur Unterstützung der natürlichen Lüftung sind bodennahe Zuluftöffnungen vorhanden. | |||
a) Die Anlage ist auf Dauer technisch dicht aufgrund der technisch dichten Konstruktion in Kombination mit organisatorischen Maßnahmen. Kleine Leckagen werden mit Lecksuchgerät erkannt. Die wärmetechnisch unterstützte Lüftung (Frischlufzufuhr von unten) unterstützt den natürlichen Verdünnungsprozess und die im Deckenbereich vorhandenen Öffnungen die Vermeidung der Ansammlung von Wasserstoff in Deckennähe. | 4.5.2 4.6.2 | keine Zone | keine | ||
b) Anlage im großen Raum, technisch dicht,
| 4.5.3 4.6.2 | keine Zone | keine | ||
Die Überwachung von Prozessparametern (wie z.B. Temperatur, Druck, Füllstände der Gas-Wasser-Abscheider und Gaskonzentration, insbesondere Konzentration von Wasserstoff in Sauerstoff im geschlossenen System, Zeltspannung) geben frühzeitig einen Hinweis auf entstehende kritische Betriebszustände, in Grenzbereichen erfolgt eine automatische Abschaltung. Der Überdruck in der Anlage ist gering. Die deutlich oberhalb der Umgebungstemperatur liegenden Oberflächentemperaturen sorgen für eine sehr gute Konvektion im Gebäude und unterstützen so konvektiv den Luftaustausch. | |||||
1.2.7.1.3 | Druck-Elektrolyse | In den Zellen der Elektrolyseanlagen herrschen bis 100 bar Überdruck. | |||
1.2.7.1.3.1 | In Räumen | Geeignete Öffnungen an höchster Stelle ins Freie sind vorhanden. Toträume mit potenzieller Wasserstoffansammlung sind vermieden. Zur Unterstützung der natürlichen Lüftung sind bodennahe Zuluftöffnungen vorhanden. | |||
a) Ausführung des Zellenblocks sowie aller Verbindungselemente, z.B. Nut-Ender-Flansche, auf Dauer technisch dicht. | 4.5.2 4.6.2 | keine Zone | keine | ||
b) Anlage im großen Raum. | |||||
b1) Die Anlage ist auf Dauer technisch dicht auf- grund der technisch dichten Konstruktion in Kombination mit organisatorischen Maßnah- men, insbesondere:
Deckennahe Gaswarnanlage mit Voralarm, so dass Undichtigkeiten erkannt werden, bevor g. e. A. auftritt und automatischer frühzeitiger Abschaltung der Anlage mit Druckabbau innerhalb von 15 - 20 min. vorhanden. Die Überwachung von Prozessparametern (wie z.B. Temperatur, Druck, Füllstände der Gas-Flüssigkeitsabscheider und Gaskonzentration, insbesondere Konzentration von Wasserstoff in Sauerstoff im geschlossenen System, Zellspannung) geben frühzeitig einen Hinweis auf entstehende kritische Betriebszustände, in Grenzbereichen erfolgt eine automatische Abschaltung. | 4.5.3 4.6.2 4.7.4 | keine Zone | keine | ||
b2) Wie b1), jedoch keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen wie keine Gaswarnanlage. Eine kurzzeitige Anreicherung von Wasserstoff trotz natürlicher Lüftung kann im Deckenbereich kurzzeitig bis hin zu Werten im Bereich der UEG nicht sicher ausgeschlossen werden. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 2: im Deckenbereich | keine | ||
b3) Wie b1), jedoch keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen sowie keine Gaswarnanlage und Begehungen nur ohne Einsatz eines Lecksuchgerätes; dadurch kann eine hinreichend frühe Erkennung einer Leckage nicht gewährleistet werden. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 2: im Deckenbereich sowie seitlich 0,5 m und oberhalb des Zeilenblocks bis zur Decke oder Sammelhaube und im Deckenbereich | keine | ||
c) Anlagen im kleinen Raum, z.B. Container. | |||||
c1) Wie b1), aber mit zusätzlicher technischer Lüftung. | 4.5.2 4.6.3 4.7.4 | keine Zone | keine | ||
c2) Wie c1), jedoch keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen, keine technische Lüftung vorhanden und keine Gaswarnanlage vorhanden, aber natürliche Lüftung gewährleistet. | 4.5.2 4.6.2 | Zone 2: im gR | keine | ||
1.2.7.1.3.2 | Im Freien | Wie 1.2.7.1.3.1, aber: Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||
1.2.7.2 | Verdichter | ||||
1.2.7.2.1 | In Räumen | a) Verdichter technisch dicht und mit Gaswarnanlage überwacht.
Bei 20 % der UEG Alarm und Aktivierung der Lüftung, bei 40 % der UEG Abschalten der Anlage (Lüftung bleibt aktiv), Ein- und ausgangsseitige Absperrung außerhalb des Aufstellungsraumes, Notentspannung des gesamten gasführenden Systems im Raum/ Schrank gefahrlos ins Freie. | 4.5.3 4.6.3 4.7.4 | Zone 2: gR
Zone 1: Im Nahbereich der Entwässerung, wenn regelmäßig eine manuelle Kondensatentleerung in den Aufstellungsraum der Anlage erfolgt | keine |
b) Wie a), jedoch ist keine technische Lüftung vorhanden. Das Gassystem bleibt unter Druck, Einströmen aus Speicher-/Pufferanlage ist nicht sicher verhindert. | 4.5.3 4.6.2 | Zone 1: gR
Zone 2: um Be- und Entlüftungsöffnungen nach außen (Zonenausdehnung richtet sich nach den Belüftungsverhältnissen vergleiche auch Anlagen nach DVGW G 491, Punkt 4.2.1.1) | keine | ||
1.2.7.2.2 | Im Freien | Wie 1.2.7.2.1, aber: Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||
1.2.7.3 | Aufbereitung | Hierzu gehören Reinigung, Trocknung und Kondensatabscheider. | |||
1.2.7.3.1 | Reinigung, Trocknung und automatische Kondensatabscheider | Die Anlagenteile sind auf Dauer technisch dicht ausgeführt. Sofern erforderlich ist eine Ableitung ins Freie vorhanden (siehe 1.2.7.8 Geführte Auslässe ins Freie). | 4.5.2 | keine Zone | keine |
1.2.7.3.2 | Manuelle Kondensatabscheider | Bei manueller Kondensatentleerung kann Wasserstoff austreten. | 4.5.4 | Zone 1: im Nahbereich | keine |
1.2.7.4 | Niederdruckspeicher | ||||
1.2.7.4.1 | Gasbehälter mit Stahlummantelung und gewichtsbelasteter Membran (Niederdruckgasbehälter) | Stahlummantelung oberhalb der Membran mit Öffnungen zur Atmosphäre zur natürlichen Lüftung versehen. Die Stahlummantelung des Gasraumes unterhalb der Membran ist auf Dauer technisch dicht und im Bereich der Membran technisch dicht, wiederkehrende Prüfung, z.B. Zeitstandsprüfung, der Membrane auf Dichtheit. | |||
1.2.7.4.1.1 | Inneres des Gasraumes | Der Druck im Behälter und im gesamten System ist durch die Gewichtsbelastung ständig über dem Atmosphärendruck. Dadurch ist Eindringen von Luft/Sauerstoff in den Gasraum sicher verhindert. | 3.1 | keine Zone | keine |
1.2.7.4.1.2 | Luftraum zwischen Membran und Stahlummantelung | a) Luftraum zwischen Membran und Stahlummantelung mit Raumluftüberwachung und Aktivierung technischer Lüftung (drückend) und Abführung aus dem Raum. Sollte diese Maßnahme nicht ausreichen, werden über die vorhandenen Gaswarnanlagen automatische Abschaltvorgänge ausgelöst, z.B. Sperren des Zuflusses und gefahrloses Entleeren des Behälters innerhalb kurzer Zeit (ca. 10 min). | 4.5.3 4.6.3 4.7.4 | Zone 2: im Luftraum | keine |
b) Luftraum zwischen Membran und Stahlummantelung ohne Überwachung durch Gaswarnanlage, Akkumulation wird durch natürliche Lüftung vermieden. | 4.6.2 | Zone 1: im Luftraum | keine | ||
1.2.7.4.1.3 | Umgebung der Stahlummantelung in Räumen | a) Wie 1.2.7.4.1.2 a). | 4.5.3 4.6.3 4.7.4 | Zone 2: um die Austrittsöffnungen 0,5 m horizontal bis zur Decke | keine |
b) Wie 1.2.7.4.1.2 b). | 4.6.2 | Zone 1: im Nahbereich um Öffnungen
Zone 2: um Öffnungen 0,5 m horizontal zylinderförmig bis zur Decke | keine | ||
1.2.7.4.1.4 | Im Freien | Wie 1.7.4.1.3, aber: Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||
1.2.7.5 | Hochdruckspeicher und unter Hochdruck stehende Bauteile, z.B. Rohrleitungen | Hochdruckspeicher und unter Hochdruck stehende Bauteile sind auf Dauer technisch dicht. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
1.2.7.6 | Druckgasflaschen für gasförmigen Wasserstoff | Siehe 1.2.1. | |||
1.2.7.7 | Entnahmearmaturen | Entnahmearmaturen dienen z.B. dem Anschluss von Tankwagen (nur im Freien) oder Flaschen am Hochdruckspeicher. Während des Befüllvorgangs kann durch unentdeckte Leckagen Wasserstoff im Bereich der Anschlussstellen entweichen. | |||
1.2.7.7.1 | In Räumen | Bildung von g. e. A. betriebsmäßig möglich. In Rohrleitungen enthaltene Restmenge Wasserstoff kann austreten. Gasrücktritt- oder Absperrventil befindet sich in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle. Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden. | 4.5.4 4.6.2 | Zone 1: 3 m um Füll- und gegebenenfalls Entleerungsanschluss
Zone 2: üR | keine |
1.2.7.7.2 | Im Freien | Entspannung in ein geschlossenes System. Beim Abkuppeln der beweglichen Anschlussleitung wird ein Restvolumen entspanntes Gas im Kupplungsstück freigesetzt. | 4.5.4 4.6.2 | Zone 1: Nahbereich um das Kupplungsstück (in Verladeposition) | keine |
1.2.7.8 | Geführte Auslässe ins Freie | Geführte Auslässe dienen der Abführung betriebsmäßiger Freisetzung von Wasserstoff bei regelmäßigen An- und Abfahrvorgängen und bei Auftreten von Überdruckereignissen. Beim Austritt von Wasserstoff ist mit Entstehung von g. e. A. zu rechnen. Die Ausbreitung ist mit einem für den Anwendungsfall geeigneten Berechnungsmodell zu ermitteln. | Zone 1: im Nahbereich um die Austrittsstelle Zone 2: Ausdehnung gemäß anerkannter Berechnungsmethode (siehe z.B. Shell Fred, weitere Hinweise hierzu in DVGW G 442) | keine |
Nr. | Beispiel | Merkmale/Bemerkungen/ Voraussetzungen/Hinweise | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 722 | Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723 | Schutzmaßnahmen nach TRGS 724 |
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) |
1.2.8 | Verdampferanlagen | Elektrisch-, dampf-, warmwasserbeheizte oder atmosphärische Verdampferanlagen.
Der Verdampfer einschließlich seiner Armaturen und Rohrleitungen ist auf Dauer technisch dicht ausgelegt.
Hinweis 1: Hinweis 2: | |||
| |||||
1.2.8.1 | In Räumen | a) Verdampfer auf Dauer technisch dicht. Mit einem Austreten von Gas durch betriebsbedingte Austrittsstellen, z.B. Abscheider, Überdrucksicherung der Druckregler, ist nur selten und kurzzeitig zu rechnen. Die Austrittsstellen befinden sich im Freien. | |||
a1) Gase schwerer als Luft. | Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf bis zum Boden mit untenliegender Basisfläche, deren Radius 3 m beträgt | keine | |||
a2) Gase leichter als Luft. | Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf bis zum Boden mit untenliegender Basisfläche, deren Radius 3 m beträgt | keine | |||
b) Wie a), jedoch betriebsbedingte Austrittsstellen, z.B. Abscheider, Überdrucksicherung der Druckregler, im Raum vorhanden. Gasaustritte führen nur selten und kurzzeitig zu g. e. A. | Zone 2: gR | keine | |||
1.2.8.2 | Im Freien | ||||
1.2.8.2.1 | Im Schutzschrank | Lüftungsöffnungen 1 % der Bodenfläche, jedoch mindestens 100 cm2, Anordnung entsprechend der Dichte des Gases. | |||
a) Verdampfer auf Dauer technisch dicht, keine betriebsbedingten Austrittsstellen vorhanden. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||
b) Betriebsbedingte Austrittsstellen, z.B. Abscheider oder Überdrucksicherung der Druckregler im Schrank, vorhanden. Gasaustritte führen nur selten und kurzzeitig zu g. e. A. | Zone 2: im Schrank und 1 m um die Kontur des Schrankes | keine | |||
1.2.8.2.2 | Freistehend | a) Verdampfer auf Dauer technisch dicht, keine betriebsbedingten Austrittsstellen vorhanden. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) Betriebsbedingte Austrittsstellen, z.B. Abscheider oder Überdrucksicherung der Druckregler, vorhanden. Gasaustritte führen nur selten und kurzzeitig zu g. e. A. | |||||
b1) Gase schwerer als Luft. | Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf bis zum Boden mit untenliegender Basisfläche, deren Radius 3 m beträgt. | keine | |||
b2) Gase leichter als Luft. | Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit oben liegender Basisfläche, deren Radius 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt | keine | |||
1.3 | Inneres von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines | a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen oder besonderen Betriebszuständen, weil | |||
a1) die OEG sicher überschritten ist; bei Betriebszuständen, bei denen die OEG unterschritten werden kann (z.B. Erstinbetriebnahme, unkontrollierter Luftzutritt bei der Probenahme) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzlich inertisieren) erforderlich. | 4.2 | keine Zone | keine | ||
a2) verfahrensbedingt die UEG sicher unterschritten ist (z.B. Abgasströme mit geringer Beladung). | 4.2 | keine Zone | keine | ||
a3) die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten ist; bei Betriebszuständen, bei denen die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden könnte, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. vermehrte Einspeisungsrate von Inertgas) erforderlich. | 4.3 | keine Zone | keine | ||
a4) verfahrensbedingt Vakuum mit p < 0,1 bar (absolut) vorliegt; Schutzmaßnahmen, z.B. bei An- und Abfahrvorgängen unter Umständen erforderlich. | 4.4 | keine Zone | keine | ||
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig möglich: | |||||
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann | Zone 2 | keine | |||
b1.1) die OEG unterschritten werden. | 4.2 | ||||
b1.2) die UEG überschritten werden. | 4.2 | ||||
b1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden. | 4.3 | ||||
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck). | 4.4 | ||||
b2) wie b1) | Zone 2 | erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können | |||
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich: | |||||
c1) Aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann | Zone 1 | keine | |||
c1.1) die OEG unterschritten werden. | 4.2 | ||||
c1.2) die UEG überschritten werden. | 4.2 | ||||
c1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden. | 4.3 | ||||
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck). | 4.4 | ||||
c2) wie c1) | Zone 1 | erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können | |||
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf. | |||||
d1) Das Gas/Luft-Gemisch liegt zeitlich überwiegend innerhalb der Explosionsgrenzen vor. | Keine | Zone 0 | keine | ||
d2) wie d1) | keine | Zone 0 | erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können |
2 Brennbare Flüssigkeiten
Nr. | Beispiel | Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen/ Hinweise | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 722 | Festlegung der Zonen zur Zündquellen- vermeidung nach TRGS 723 | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 724 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Brennbare Flüssigkeiten | Handhaben brennbarer Flüssigkeiten, ihrer Dämpfe und Nebel
Siehe auch "Technische Regeln für Gefahrstoffe", z.B. TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" und TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Umgebung von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.1 | In Räumen | a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a1) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a2) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt nicht ausreichend über bzw. liegt unter der Verarbeitungstemperatur, jedoch Apparatur, Behälter, Rohrleitung auf Dauer technisch dicht. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur selten und kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z.B. an Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, Flanschverbindungen, die nicht auf Dauer technisch dicht sind). Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Objektabsaugung. | 4.6.4 | Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Konstruktion technisch dicht; nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden. | 4.5.3 | Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich möglich (z.B. an Rohr- und Schlauchleitungsanschlussstellen). | 4.5.4 | Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 3 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Wie c) | 4.5.4 | Zone 1: 3 m
Zone 2: weitere 6 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.2 | Im Freien | Wie 2.1.1, aber: Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Inneres von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines | a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen, wenn: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a1) Die UEG verfahrensbedingt sicher unter- schritten ist; das liegt vor, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 24 Temperaturerhöhungen verfahrensbedingt nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a2) Die OEG sicher überschritten ist; diese Arbeitsweise ist aufgrund von temperaturabhängigen Kondensationsvorgängen und des möglichen Abstandes vom Gleichgewichtszustand nur bedingt anwendbar. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a3) Die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten ist. | 4.3 u. Anh. 2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a4) Verfahrensbedingt Vakuum 0,05 bar (absolut) vorliegt. An- und Abfahrvorgänge sind gesondert zu betrachten. | 4.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur selten und kurzzeitig möglich: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann (betriebsmäßige Zündquellen werden sicher vermieden) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1.1) die UEG überschritten werden. | 4.2 | Zone 2 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1.2) die OEG unterschritten werden. | 4.2 | Zone 2 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 2 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/ 10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck). | 4.4 | Zone 2 | erforderlich, Entkopplung der benachbarten Anlagenteile | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Wie b1), jedoch können betriebsmäßige Zündquellen nicht sicher vermieden werden. | Zone 2 | erforderlich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich mög- lich, weil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1) aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann (betriebsmäßige und solche Zündquellen, die bei vorhersehbaren Störungen auftreten, sicher vermieden) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1.1) die UEG überschritten werden. | 4.2 | Zone 1 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1.2) die OEG unterschritten werden. | 4.2 | Zone 1 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 1 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck). | 4.4 | Zone 1 | erforderlich, Entkopplung der benachbarten Anlagenteile | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2) Wie cl), jedoch betriebsmäßige und solche Zündquellen, die bei vorhersehbaren Störungen auftreten, nicht sicher vermieden. | Zone 1 | erforderlich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d1) Zündquellen sicher vermieden. | Zone 0 | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d2) Zündquellen nicht sicher vermieden. | Zone 0 | erforderlich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3 | Befüllen ortsbeweglicher Behälter | Für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen ortbeweglichen Behälter sind das Befüllen wie auch das Entleeren (siehe 2.4) gleichermaßen zu betrachten.
Außerdem sind bei Vorhandensein von Auffangwannen die Punkte 2.9 bzw. 2.10 zu berücksichtigen.
Hinweis: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.1 | Befüllen kleiner Gebinde | Behälter bis 10 l. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.1.1 | Befüllen mit Abfüllanlagen in Räumen | Das Beispiel gilt nur für die Befüllung verschließbarer Gebinde, die vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeit sind.
Die Befüllung ist technisch so gestaltet, dass die Gebinde im Normalbetrieb mit der korrekten Menge befüllt werden und ein Überfüllen, Verschütten oder Benetzen der Gebinde nicht erfolgt. Während der Befüllung wird das verdrängte Volumen direkt erfasst, z.B. durch Gaspendelung, Objektabsaugung oder vergleichbare Systeme. Nach dem Befüllvorgang ist nur mit einer geringen Freisetzung zu rechnen, weil nur eine kleine Befüllöffnung vorhanden ist sowie zwischen Abschluss der Befüllung und Verschließen des Gebindes die Objektabsaugung bzw. Lüftungsmaßnahmen so wirksam sind, dass betriebsmäßig weder um die Öffnung der Gebinde noch um die Füllrohre bzw. Einfüllstutzen g. e. A. zu erwarten ist. Für den Fall einer störungsbedingten Freisetzung wird verfahrensbedingt maximal das Volumen eines Gebindes freigesetzt. Dieses wird in der Auffangwanne aufgefangen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur und/oder Versprühen oder Vernebeln möglich (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 26). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Gebindegröße V < 100 ml, Auffangwanne maximal 0,5 m unter Abfüllstelle. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1.1) Die Befüllung ist technisch so gestaltet, dass Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen sind. Während der Befüllung wird das verdrängte Volumen direkt erfasst, z.B. durch Gaspendelung, Objektabsaugung oder vergleichbare Systeme. Nach dem Befüllvorgang ist nur mit einer geringen Freisetzung zu rechnen, weil nur eine kleine Befüllöffnung vorhanden ist sowie zwischen Abschluss der Befüllung und Verschließen des Gebindes die Objektabsaugung bzw. Lüftungsmaßnahmen so wirksam sind, dass betriebsmäßig weder um die Öffnung der Gebinde noch um die Füllrohre bzw. Einfüllstutzen g. e. A. zu erwarten ist. | 4.6.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1.2) Wie 61.1), jedoch für den Fall einer störungsbedingten Freisetzung (z.B. Umfallen des Gebindes) wird verfahrensbedingt maximal das Volumen eines Gebindes freigesetzt.
Dieses wird in der Auffangwanne aufgefangen und sofort beseitigt. Objektabsaugung an der Abfüllstelle und unmittelbar an der Auffangwanne. | 4.6.4 | Zone 2: in der Auffang- Wanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1.3) Wie b1.2), jedoch keine Absaugung an der Auffangwanne, aber technische Lüftung des Raumes. | 4.6.4 | Zone 2: in der Auffangwanne, im Nahbereich der Auffangwanne und bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1.4) Wie b1.2), jedoch keine Absaugung an der Auffangwanne, aber natürliche Lüftung des Raumes. | 4.6.4 | Zone 2: in Auffangwanne sowie 0,8 m um Auffangwanne und bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Wie b1), jedoch Gebindegröße 100 ml < V < 1 01. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2.1) Wie b1.1). | 4.6.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2.2) Wie b1.2). | 4.6.4 | Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle bis zur Auffangwanne und in der Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.1.2 | Befüllen ohne Abfüllanlagen in Räumen | Z. B. für innerbetriebliche Zwecke, beispielsweise Befüllen in Behälter bis 10 l zu Reinigungszwecken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 212)" Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b); Versprühen oder Vernebeln möglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Mit Objektabsaugung. | 4.6.4 | Zone 2: 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Technische Lüftung. | 4.6.3 | Zone 1: 0,5 m
Zone 2: weitere 1 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Natürliche Lüftung. | 4.6.2 | Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 1 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.1.3 | Befüllen von Gebinden bis 10 l im Freien | Wie 2.3.1.1 oder 2.3.1.2 Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.2 | Befüllen größerer Gebinde | Gebinde > 10 l, z.B. Füllstellen nach TRGS 509.
Hinweis: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.2.1 | In Räumen | a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Befüllung in Füllkabinen Eine Füllkabine ist dann gegeben, wenn der ortsbewegliche Behälter in eine spezielle, nur für den Füllvorgang vorgesehene Einrichtung gestellt wird, die an einer wirksamen Absaugung angeschlossen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Durch die Art der Kabinenabsaugung (z.B. Anordnung, Geometrie, Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Füllvolumenstrom) wird gewährleistet, dass im Inneren der Füllkabine die UEG störungsbedingt nur selten und kurzzeitig überschritten wird. | 4.5.4 | Zone 2: im Inneren der Füllkabine und der angeschlossenen Abluftleitung
keine Zone: in der Umgebung der Füllkabine | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Der Behälter ist vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten, Behälter nicht größer als 1000 l Rauminhalt. UEG wird nur gelegentlich überschritten. | 4.2 | Zone 1: Im Inneren der Füllkabine und der angeschlossenen Abluftleitung
Zone 2: 2 m um Öffnungen der Füllkabine | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Befüllung mit Objektabsaugung Die UEG wird nicht sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln nicht ausgeschlossen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1) Umgebung von Füllstellen bei Befüllung mit Objektabsaugung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1.1) Abfüllung mit einer Förderrate von nicht mehr als 200 l pro Stunde, Gemischfreisetzung in die angrenzende Umgebung ausgeschlossen. | 4.6.4 | Zone 2: 0,5 m um die Öffnung der Objektabsaugung und in der Objektabsaugung sowie bis zum Boden sowie 0,5 m um die Wandung des ortsbeweglichen Behälters, sofern die vorgenannte Zone den Behälter berührt | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1.2) Wie c1.1), jedoch Gemischfreisetzung vor und nach dem Abfüllen nicht ausgeschlossen. Absaugung unmittelbar an der Freisetzungsstelle. | 4.6.4 | Zone 1: 0,5 m um die Wandung des ortsbeweglichen Behälters
Zone 2: 0,5 m um die Öffnung der Objektabsaugung und in der Objektabsaugung sowie bis zum Boden sowie weitere 0,5 m um die Zone 1 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1.3) Wie c1.1), jedoch Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohrs in die Umgebung nicht ausgeschlossen. | 4.6.4 | Zone 1: 0,5 m um die Wandung des ortsbeweglichen Behälters und das Füllrohr bis zum Boden
Zone 2: weitere 0,5 m um Zone 1: sowie 0,5 m um die Öffnung der Objektabsaugung und in der Objektabsaugung sowie bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1.4) Wie c1.1) bis c1.3), jedoch Abfüllleistung von mehr als 200 l pro Stunde, Raum verfügt über technische Lüftung mit mindestens zweifachem Luftwechsel. | 4.6.4 | Siehe c1.1) bis c1.3) | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Umgebung von Füllstellen bei Befüllen mit formschlüssigen Lüftungseinrichtungen. Eine formschlüssige Lüftungseinrichtung ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden ortsbeweglichen Behälter verdrängte Dampf/ Luft-Gemisch unmittelbar am ortsbeweglichen Behälter von einer Lüftungseinrichtung abgeleitet wird, welche die Lüftungsöffnung des ortsbeweglichen Behälters formschlüssig gegenüber der Umgebung abdichtet, um während des Befüllens der ortsbeweglichen Behälter ein Entweichen von Dampf/ Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d1) Abfüllung von nicht mehr als 200 l pro Stunde und mindestens 2facher Luftwechsel. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d1.1) Während des Öffnens und des Verschließens der ortsbeweglichen Behälter ist eine geringe Freisetzung von Dampf/Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung möglich. Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung ausgeschlossen. | 4.5.4 | Zone 1:0,5 m um den Behälter bis zum Boden
Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d1.2) Wie d1.1), jedoch nicht nur geringe Freisetzung, aber technische Lüftung. | 4.5.4 | Zone 1: 0,5 m um den Behälter bis zum Boden
Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d1.3) Wie d1.1), jedoch Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausgeschlossen. | 4.5.4 | Zone 1: 0,5 m um den Behälter sowie um das Füllrohr und bis zum Boden Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d1.4) Wie d1.2), jedoch Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausgeschlossen. | 4.5.4 | Zone 1: 0,5 m um den Behälter sowie um das Füllrohr und bis zum Boden Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d2) Wie d1), jedoch Abfüllung von mehr als 200 l pro Stunde, aber technische Lüftung vorhanden, 5facher Luftwechsel. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d2.1) Während des Öffnens und des Verschließens der ortsbeweglichen Behälter ist eine geringe Freisetzung von Dampf/Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung möglich. Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung ausgeschlossen. | 4.5.4 | Zone 1: 0,5 m um den Behälter bis zum Boden
Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d2.2) Wie d2.1), jedoch Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausgeschlossen. | 4.5.4 | Zone 1: 0,5 m um den Behälter sowie um das Füllrohr und bis zum Boden
Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Umgebung von Füllstellen ohne gezielte Abführung der Dampf/ Luft-Gemische. Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b) oder Versprühen oder Vernebeln möglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e1) Abfüllung, aus fest installiertem Zapfventil mit einem Volumenstrom von nicht mehr als 45 1/min in verschließbare ortsbewegliche Gebinde, die direkt nach dem Befüllen verschlossen werden, technische Lüftung mit in Bodennähe wirksamem fünffachen Luftwechsel und einer Luftgeschwindigkeit am Boden 1 m/s. | 3.1 | Zone 1: 1 m horizontal, vom Fußboden bis 0,5 m über die Zapfeinrichtung
Zone 2: weitere 2 m horizontal, 0,8 m vertikal bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e2) Abfüllung von nicht mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten pro Stunde. | 4.6.2 | Zone 1: 2 m um die Füllstelle Zone 2: weitere 5 m horizontal, 0,8 m vertikal bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e3) Abfüllung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten pro Stunde bis weniger als 200 l pro Stunde. | 4.6.2 | Zone 1: 5 m um die Füllstelle
Zone 2: weitere 5 m horizontal, 0,8 m vertikal bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e4) Abfüllung von mehr als 200 l pro Stunde | 4.6.3 | Zone 1: 10 m
Zone 2: weitere 5 m bis zu einer Höhe von 0,8 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) Abfüllen im geschlossenen System mit Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f1) Abfüllung von weniger als 200 l brennbaren Flüssigkeiten pro Stunde. | 4.5.4 | Zone 1: 2Ra um die Verbindung (Kupplung, Anschlussstelle), bei flüssigkeitsführenden Leitungen/ Schläuche nach unten bis zum Boden Zone 2: weitere 2R,, horizontal, sowie 0,8 m über Erdgleiche.
Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h). Der explosionsgefährdete Bereich gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften und erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f2) Abfüllung von 200 Liter brennbaren Flüssigkeifen pro Stunde und mehr, mindestens 2facher Luftwechsel, angeschlossene Lüftungseinrichtung. | 4.5.4 | Zone 1: 2Ra um die Verbindung (Kupplung, Anschlussstelle), bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuche nach unten bis zum Boden.
Zone 2: weitere 2Ra horizontal, sowie 0,8 m über Erdgleiche. Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h). Der explosionsgefährdete Bereich gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften und erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.2.2 | Befüllen größerer Gebinde im Freien - mit Ausnahme von TKW-, Eisenbahn-, Schiff-Abfüllung | Wie 2.3.2.1 Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.3 | Befüllen von größeren orts- beweglichen Behältern, wie z.B. Tanks auf Fahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainer im Freien | Beim Befüllen ist die Begrenzung der Strömungsgeschwindigkeit gemäß TRGS 727 einzuhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Befüllen mit angeschlossenen Rohr- und Schlauchleitungen und Ableitung der Dämpfe im geschlossenen System. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a1) Dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr (Flüssigkeiten und deren Dämpfe) abgesperrt sind. | 4.5.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a2) Aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen im getrennten Zustand technisch dicht und nur geringe Freisetzung von Flüssigkeiten oder deren Dämpfen (z.B. Trockenkupplung). | 4.5.3 | Zone 2: 0,5 m um die Kupplungsstelle, bei flüssigkeitsführenden Leitungen bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a3) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen im getrennten Zustand technisch dicht. | 4.5.3 | Zone 2: 0,5 m um Kupplungshälften im gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird; bei flüssigkeitsführenden Leitungen bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a4) Sofern a1), a2) oder a3) nicht erfüllt. | 4.5.4 | Zone 1: Ra um Kupplungshälften im gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird; bei flüssigkeitsführenden Leitungen bis zum Boden.
Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h). (bei gasführenden Leitungen, z.B. Gaspendelleitungen, ist die Förderrate der Flüssigkeit anzusetzen). | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Befüllen mit Ableitung der Dampf/Luft-Gemische
| 4.5.4 | Zone 1: 0,5 m um die Domöffnung und die Wandung des ortsbeweglichen Behälters sowie um den Schwenkbereich des Füllrohrs im angehobenen Zustand bis zur Erdgleiche.
Zone 2: weitere 0,5 m horizontal bis 0,8 m über Erdgleiche. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Befüllung über offenen Dom ohne Ableitung der Dampf/ Luft-Gemische oder Befüllen von ortsbeweglichen Behältern, die über Entlüftungseinrichtungen ausatmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1) Befüllen von ortsbeweglichen Behältern bis 450 l Rauminhalt. | 4.5.4 | Zone 1: 2 m um die Konturen des Behälters bzw. um die Entlüftungseinrichtung bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2) Befüllen von ortsbeweglichen Behältern über 450 l Rauminhalt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2.1) Befüllen über dicht mit dem ortsbeweglichen Behälter verbundene Leitungen und Entlüftung über Entlüftungseinrichtungen ins Freie. | 4.5.4 | Zone 1: bis zu einem horizontalen Abstand R von der Entlüftungseinrichtung gemäß nachfolgender Tabelle, höchstens jedoch 3 m über der Entlüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des ortsbeweglichen Behälters bzw. bis zur Erdgleiche.
Sofern die Zone 1 die Konturen des ortsbeweglichen Behälters berührt, auch um die Konturen des ortbeweglichen Behälters bis zu einem Abstand R gemäß nachfolgender Tabelle, jedoch höchstens bis zu 1 m. Zone 2: weitere 1,5 m, außerdem bis zu einem horizontalen Abstand 3R - gemessen von der durch die Mündung der Entlüftungseinrichtung verlaufenden Senkrechten - gemäß nachfolgender Tabelle, bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2.2) Befüllen über den offenen Dom. | 4.5.4 | Zone 1 im Abstand R - gemäß nachfolgender Tabelle - horizontal und vertikal gemessen von der Dommitte bzw. Domöffnung, maximal jedoch bis 3 m über der Domöffnung und bis zum Boden; sowie 0,5 m um die Konturen des ortsbeweglichen Behälters, in den Fällen, in denen ein Abstand von 0,5 m gemäß nachfolgender Tabelle genügt, ansonsten 1 m, bis zur Erdgleiche;
Zone 2: weitere 1,5 m, außerdem bis zu einem horizontalen Abstand 3R -gemessen von der Dornmitte - gemäß nachfolgender Tabelle, bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2.4 | Entleeren ortsbeweglicher Behälter in Räumen und im Freien | Öffnungen der ortsbeweglichen Behälter (z.B. Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Absetzcontainer, 1000 l IBC, Fass oder Kanister) vorhanden, die während der Entleerung offen sind.
Für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen sind das Befüllen wie auch das Entleeren gleichermaßen zu betrachten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Der Flammpunkt liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln vermieden. | keine Zone | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | Zone 2: 3 m um die Öffnen- gen der ortsbeweglichen Behälter, bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5 | Umgebung von Verbindungen von Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.1 | Verbindungen von Rohr- und Schlauchleitungen in Räumen | a) Flammpunkt liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln vermieden. | keine Zone | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Verbindungen, die auf Dauer technisch dicht sind. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Dicht verschlossene Rohrleitungs- oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr abgesperrt sind. | 4.5.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Technisch dichte Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, in Räumen ohne Lüftungsanforderung. | 4.5.3 | Zone 2: 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b4) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und somit nur eine geringe Freisetzung von Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen) in Räumen mit mindestens zweifachem Luftwechsel. | 4.5.3 | Zone 2: 0,5 m um die Kupplungshälften, bei flüssigkeitsführenden Leitungen / Schläuchen nach unten bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b5) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens zweifachem Luftwechsel. | 4.5.4 | Zone 1: 2Ra, um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen, bei flüssigkeitsführenden Leitungen / Schläuchen nach unten bis zum Boden
Zone 2: weitere 2Ra horizontal um Zone 1 von Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen, sowie vertikal vom Boden bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5.2 | Verbindungen von Rohr- und Schlauchleitungen im Freien | a) Flammpunkt liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b)), Versprühen oder Vernebeln vermieden. | keine Zone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Verbindungen, die auf Dauer technisch dicht sind. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Dicht verschlossene Rohrleitungs- oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr abgesperrt sind. | 4.5.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Technisch dichte Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden. | keine Zone | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b4) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und somit nur eine geringe Freisetzung von Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen). | 4.5.3 | Zone 2: 0,5 m um die Kupplungshälften, bei flüssigkeitsführenden Leitungen / Schläuchen nach unten bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b5) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen. | 4.5.4 | Zone 1: bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand Ra, bei flüssigkeitsführenden Leitungen/ Schläuchen nach unten bis zum Boden
Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h) Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.
Der explosionsgefährdete | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6 | Umgebung von Probenahme- und Messeinrichtungen in Räumen | a) Der Flammpunkt liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln vermieden. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b) oder Versprühen oder Vernebeln möglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Geschlossene Probenahmeeinrichtung. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Offene Probenahme unter Kontrolle, Austritt nur kleiner Mengen möglich. | 4.6.4 | Zone 2: im Nahbereich | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Wie b2). | 4.6.3 | Zone 2: 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b4) Wie b2). | 4.6.2 | Zone 1: im Nahbereich Zone 2: weitere 2 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.7 | Umgebung von Probenahme- und Messeinrichtungen im Freien | Wie 2.6 Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.8 | Inneres von Anlagenteilen, die der Befüllung ortsbeweglicher Behälter dienen | Das Befüllen ortbeweglicher Gebinde wird unter 2.3 beschrieben. Im Folgenden werden die gas-/ dampfführenden Teile beschrieben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Bildung von g. e. A. beim Abfüllen nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Temperaturerhöhungen verfahrensbedingt nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist. Der Behälter ist vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b) oder bei denen seltenes Versprühen oder Vernebeln nicht ausgeschlossen ist. Der Behälter ist vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten. Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt nur wenig über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie das Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom wird gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die UEG nicht überschritten wird. | 4.6.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie das Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom, wird gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die UEG nur selten und kurzzeitig überschritten wird. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden hinreichend sicher vermieden. | 4.6.4 | Zone 2: im Inneren | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Im Inneren der Objektabsaugung wird die UEG gelegentlich überschritten, z.B. aufgrund der Luftführung, des nicht ausreichenden Verhältnisses von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom oder der Dauer der Abfüllung. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden hinreichend sicher vermieden. | 4.2 | Zone 1: im Inneren | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur, z.B. nur wenig über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln gelegentlich möglich. Der ortsbewegliche Behälter ist vor der Befüllung nicht frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten. Im Behälter wird vor der Abfüllung die UEG überschritten, z.B. wurde der Behälter vor der Abfüllung entleert. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden hinreichend sicher vermieden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie ein sehr gutes Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom wird gewährleistet, dass kurz nach Offnen des Behälters zum Füllen im Inneren der Objektabsaugung die UEG nicht mehr überschritten wird. | 4.6.4 | Zone 2: im Inneren | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie das gute Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom, wird gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die UEG nur gelegentlich überschritten wird. | 4.6.4 | Zone 1: im Inneren | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b) oder Versprühen oder Vernebeln möglich. Der Behälter ist vor der Befüllung nicht frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden hinreichend sicher vermieden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d1) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie ein sehr gutes Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom (Menge der verdampfenden Flüssigkeit plus verdrängten vorhandenen Dämpfen) wird gewährleistet, dass kurz nach Offnen des Behälters zum Füllen die UEG nicht mehr überschritten wird. | 4.6.4 | Zone 2: im Inneren | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d2) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie das gute Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom, wird gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die UEG nur gelegentlich überschritten wird. | 4.6.4 | Zone 1: im Inneren | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d3) Die UEG kann über lange Zeiträume über schritten werden, z.B. aufgrund der schlechten Luftführung oder des nicht ausreichenden Verhältnisses von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom. | Zone 0: im Inneren | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.9 | Auffangwannen und Ableitflächen in Räumen | a) Befüllung von nicht zerbrechlichen Gefäßen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a1) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, mit Objektabsaugung an der Absaugwanne. | 4.6.4 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a2) Wie a1), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l. | 4.6.4 | Zone 2: in Auffangwanne und im Nahbereich | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a3) Wie a1), jedoch maximale Produktfreisetzung über 5 l bis 1000 l. | 4.6.4 | Zone 2: in und 0,5 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a4) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, jedoch nur mit technischer Lüftung des Raumes. | 4.6.3 | Zone 2: in Auffangwanne und im Nahbereich | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a5) Wie a4), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l. | 4.6.3 | Zone 2: in und 0,5 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a6) Wie a4), jedoch maximale Produktfreisetzung über 5 l bis 1000 l. | 4.6.3 | Zone 2: in und 1 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a7) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, jedoch nur mit natürlicher Lüftung des Raumes. | 4.6.2 | Zone 2: in und 0,5 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a8) Wie a7), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l. | 4.6.2 | Zone 2: in und 1 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a9) Wie a7), jedoch maximale Produktfreisetzung über 5 l bis 1000 l. | 4.6.2 | Zone 2: in und 2 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Befüllung von zerbrechlichen Behältern. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, mit Objektabsaugung an der Absaugwanne. | 4.6.4 | Zone 2: in Auffangwanne und im Nahbereich | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Wie b1), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l. | 4.6.4 | Zone 2: in und 0,5 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, technische Lüftung des Raumes. | 4.6.3 | Zone 1: in der Auffangwanne
Zone 2: 0,5 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b4) Wie b3), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l. | 4.6.3 | Zone 1: in der Auffangwanne
Zone 2: 1 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b5) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, natürliche Lüftung des Raumes. | 4.6.2 | Zone 1 in der Auffangwanne
Zone 2: 1 m um Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b6) Wie b5), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l. | 4.6.2 | Zone 1 in der Auffangwanne
Zone 2: 2 m um Auffangwanne | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.10 | Ableitflächen an Füllstellen, benetzte Flächen im Freien | a) Ableitflächen, die nicht der Rückhaltung von entzündbaren Flüssigkeiten dienen. | 4.6.2 | Zone 2: bis zu einer Höhe von 0,2 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Oberirdische, nicht abgedeckte Rückhalteeinrichtungen. | 4.6.2 | Zone 1: bis zur Oberkante
Zone 2: weitere 2 m horizontal um die Rückhalteeinrichtung bis zu einer Höhe von 0,8 m über Oberkante der Rückhalteeinrichtung | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis: Für das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z.B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung gelten die Angaben für das Innere von Behältern bzw. Rohr- und Schlauchleitungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.11 | Läger - mit Ausnahme der unter 2.12 beschriebenen Tankläger im Freien | Siehe auch "Technische Regeln für Gefahrstoffe" TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.11.1 | Läger in Räumen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken (siehe 2.11.2) | a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Lagertemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b)). | keine Zone | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Lagertemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Behälter dicht verschlossen. Regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit; Lager wird regelmäßig begangen. Öffnen der Behälter im Lager ausgeschlossen. Lagerhöhe ist kleiner als die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorgegebene Fallhöhe. Beschädigung durch Transporteinrichtungen weitgehend ausgeschlossen. Einsatz besonderer Transporteinrichtungen, z.B. Verwendung von Fassgreifern statt Gabelstaplerzinken. | keine Zone | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Wie b1), jedoch nicht alle Bedingungen erfüllt, fest installierte Gaswarneinrichtung, die im Gefahrenfall die Erhöhung der Lüftung auf mindestens zweifachen Luftwechsel bewirkt.
Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether. | 4.7.3 | keine Zone, jedoch müssen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche alle fest installierten Betriebsmittel für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Wie b1), jedoch nicht alle Bedingungen erfüllt, Raumvolumen größer 100 m3, technische Lüftung des Raumes mit mindestens zweifachem Luftwechsel.
Lüfter automatisch überwacht und Einleitung von Maßnahmen bei Störungsmeldung. Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether. | 4.6.3 | keine Zone, jedoch müssen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche alle fest installierten Betriebsmittel für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b4) Wie b2) oder b3), jedoch Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der Temperatur- klasse T5 oder T6 sowie Diethylether. | 4.6.3 | Zone 2 bis 1,5 m | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b5) Wie b1), jedoch nicht alle Bedingungen erfüllt, aber Behälter dicht verschlossen und natürliche Lüftung. | 4.6.2 | Zone 2: gesamter Raum bis 1,5 m Höhe; jedoch bei Räumen mit Raumvolumen kleiner 100 m3 Zone 2: gesamter Raum | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b6) Wie b5), jedoch nicht für Zone 2 geeignete Geräte, werden durch die Gaswarnanlage abgeschaltet. | 4.6.2 in Kombination mit 4.7.3 | Wie b2), jedoch Geräte, deren potenzielle Zündquelle durch die Gaswarnanlage abgeschaltet werden, müssen nicht für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.11.2 | Lagern im Sicherheitsschrank | Siehe auch "Technische Regeln für Gefahrstoffe" TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Anhang 1 "Lagerung in Sicherheitsschränken". | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Lagertemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Lagertemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Technische Lüftung; Behälter dicht verschlossen, regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit, Öffnen der Behälter ausgeschlossen (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme); Abstellen von Behältern ohne äußere Benetzung durch brennbare Flüssigkeiten. | 4.6.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Falls b1) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter sind jedoch dicht verschlossen und technische Lüftung vorhanden. | 4.6.3 | Zone 2: im Innern des Sicherheitsschrankes | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Natürliche Lüftung; Behälter dicht verschlossen, regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit, Öffnen der Behälter ausgeschlossen (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme); Abstellen von Behältern ohne äußere Benetzung durch brennbare Flüssigkeiten. | 4.6.2 | Zone 2: im Innern des Sicherheitsschrankes | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b4) Falls b3) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter sind jedoch dicht verschlossen; natürliche Lüftung vorhanden. | 4.6.2 | Zone 1: im Innern des Sicherheitsschrankes und
Zone 2: in der Umgebung R = 2,5 m um den Sicherheitsschrank in einer Höhe von 0,5 m über Fußboden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.11.3 | Läger im Freien mit Ausnahme der nachstehend beschriebenen Tankläger | Wie 2.11.1 und 2.11.2 Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.12 | Tankläger im Freien | Hier wird nach Abschluss des Forschungsvorhabens "Ermittlung von explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) in Tanklägern mit Hilfe mathematischer Simulation" der Teil "Läger im Freien" eingefügt. Siehe TRGS 509. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13 | Anlagen für brennbare Flüssigkeiten speziell in der Petrochemie | Zusätzlich werden hier spezielle, branchenspezifische Lösungen aus dem Bereich der Petrochemie ausgeführt. Daher ist eine Einzelfallbetrachtung für eine Übertragung auf andere Fragestellungen erforderlich. Bei den angegebenen Maßnahmen wurden spezielle Randbedingungen berücksichtigt, ohne sie in jedem einzelnen Punkt aufzuführen! | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.1 | Anlagenteile mit brennbaren Flüssigkeiten bei Verarbeitungstemperaturen, die im Normalbetrieb erheblich über der Zündtemperatur liegen (z.B. bei Synthese-, Destillations-, Crack-, Hydrier-, Reformier-, Rektifizierapparaten) | Wegen Selbstentzündung des heiß in die Umgebungsluft austretenden Produkts (relevant: Selbstentzündungstemperatur) ist Bildung von g. e. A. nicht möglich. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis 1: Bei besonderen Betriebsbedingungen unter Zündtemperatur (An- und Abfahren) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, siehe Vorbemerkung. Hinweis 2: Die Oberflächentemperatur der Anlage kann eine Zündquelle für eine benachbarte Anlage sein, wenn sie höher ist als die Zündtemperatur der Stoffe in der benachbarten Anlage. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.2 | Vorgesehene Austrittsmöglichkeiten von Gasen oder brennbaren Flüssigkeiten in die Atmosphäre im Freien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.2.1 | Entspannungs- und Entleerungseinrichtungen von Messsystemen, Ausblaseeinrichtungen von Instrumentenleitungen | Austritt nur kleiner Mengen an Gasen und Dämpfen unter ständiger Mitarbeiterkontrolle möglich, gegebenenfalls Einsatz von Rückhaltebehältern für mitgeführte Flüssigkeiten. | Zone 2: R = 1 m um Öffnung | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.2.2 | Entleerungseinrichtungen von Messsystemen, Ausblaseeinrichtungen von Instrumentenleitungen, Probenahmeeinrichtungen | Ablassen nur kleiner Flüssigkeitsmengen in offenes Auffangbehältnis unter Kontrolle, Lachenbildung sicher begrenzt. | Zone 2: R = 1 m um Austritt- stelle, 1 m um Lache | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.2.3 | Sicherheitsventile zum Schutz gegen thermische Ausdehnung (thermisches Sicherheitsventil = TSV) | Austritt nur kleiner Flüssigkeitsmengen mit Auffangfläche. | Zone 2: R = 1 m um Austritt- stelle | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.2.4 | Manuell betätigte Systementwässerung - Temperatur liegt über Flammpunkt - mit offenem Auffangbehälter im Freien | Ablassen nach Sichtkontrolle, Bildung von g. e. A. durch Austritt brennbarer Flüssigkeit nicht auszuschließen, maximale Oberfläche 2 m2. | Zone 1: Auffangbehälter und Nahbereich
Zone 2: Bis 1 m um den Auffangbehälter | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.3 | Absetzbecken oder -gruben im Freien zur Reinigung der Abwässer von Bestandteilen brennbarer Flüssigkeiten, Füllstand bis maximal 1 m unter Beckenoberkante (im Abwasserbereich üblicherweise zu erwartende Mengen an Verunreinigungen können deutlich überschritten werden) | Im regulären Betrieb geringfügige, im Sinne des Explosionsschutzes nicht relevante Beladung mit leicht flüchtigen Kohlenwasserstoffen, Bildung von g. e. A. ist beim unbeabsichtigten Einlassen größerer Mengen brennbarer Flüssigkeiten mit leicht flüchtigen Anteilen möglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Temperatur übersteigt nicht 30 °C, damit tragen nur die leicht flüchtigen Komponenten zur g. e. A. bei. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestandteilen brennbarer Flüssigkeiten, Füllstand bis maximal 1 m unter Beckenoberkante (im Abwasserbereich üblicherweise zu erwartende Mengen an Verunreinigungen können deutlich überschritten werden)) | a1) Ohne Abdeckung. | 4.6.2 | Zone 1: Das Innere des Beckens und 1,5 m um das Becken; bis 0,5 m Höhe über der Beckenoberkante Zone 2: weitere 0,3 m umhüllend um Zone 1, horizontal weitere 2 m bis zur Höhe von 0,3 m | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a2) Mit nicht dicht abschließender Abdeckung. | Zone 0: unter der Abdeckung
Zone 1: 0,5 m einhüllend um Becken und Abdeckung Zone 2: weitere 0,3 m einhüllend um Zone 1, horizontal weiter 1 m bis zur Höhe von 0,3 m | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a3) Dicht abschließende Abdeckung. | Zone 0: unter der Abdeckung
keine Zone: außerhalb | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Temperatur kann deutlich über 30 °C liegen. Aus Gründen des Arbeits- und Umweltschutzes müssen separate Maßnahmen getroffen werden, die auch das Auftreten von g.e.A. begrenzen. Für diese Fälle sind Einzelbetrachtungen erforderlich! | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.4 | Flockung und biologische Aufbereitung im Becken mit abwassertechnischer Belüftung der nach 2.13.3 gereinigten Abwässer im Freien | a) Ohne Abdeckung: keine Akkumulation des Restmethan, daher in Verbindung mit natürlicher Lüftung keine g. e. A.. | 4.6.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Mit Abdeckung. | Zone 1: unter der Abdeckung | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.5 | Gruben, Schächte u. ä. mit offenem Sumpf (z.B. Pumpensumpf) im Freien | Ständige aufschwimmende Phase (Oberphase) von brennbaren Flüssigkeiten, Temperatur der brennbaren Flüssigkeiten nicht ausreichend unter Flammpunkt.
Hinweis: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Öffnung dicht abgedeckt (vergleichbar Fahrbahnabdeckung D 400). | Zone 0: in der Grube über Flüssigkeitsspiegel bis unter Deckel
keine Zone: außerhalb | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Mit Öffnungen, z.B. Gitterrost. | Zone 0: in der Grube über Flüssigkeitsspiegel bis 0,5 m unter Erdgleiche
Zone 1: oberhalb Zone 0 bis Erdgleiche Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube bis 0,3 m über Erdgleiche | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.6 | Sanierungsbrunnen | Der Anfall leicht flüchtiger brennbarer Komponenten muss ermittelt werden, eine Zoneneinteilung ist in Abhängigkeit von der Lüftung vorzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.7 | Petrochemische Analysengeräteräume (AGR), technische Ausstattung z.B. nach DIN EN 61285 | a) Probenzuführung begrenzt auf den Bedarf der Analysengeräte, auch bei Wartung oder Störung nur geringe Freisetzung zu erwarten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a1) Technische Lüftung mit Zuluft (mind. fünffacher Luftwechsel) aus explosionsfreiem Bereich. | 4.6.3 | keine Zone: im Inneren des AGR | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a2) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung der Lüftung und Abtrennung von Zu- und Abluftleitungen. | 4.7.3 | Zone 2: gesamter Raum, gegebenenfalls nur Teilbereiche | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a3) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung betriebsmäßiger Zündquellen. | 4.7.3 | Im Inneren des AGR gleiche Zone wie außen | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis: Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Probenströme begrenzt auf den Bedarf der Analysengeräte (Bypass außerhalb des AGR), Freisetzung nicht auszuschließen, technische Lüftung mit Zuluft aus explosionsfreiem Bereich (mind. fünffacher Luftwechsel). | 4.6.3 | Zone 2: im Nahbereich der Austrittstellen | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis: Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) keine Begrenzung der Probenströme (Bypass im AGR), größere Freisetzung nicht auszuschließen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1) Freisetzung wird automatisch erkannt und Gefahr wird kurzfristig beseitigt, technische Lüftung mit Zuluft aus explosionsfreiem Bereich.
Hinweis: | 4.6.3 | Zone 2: gR | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung der Lüftung und Abtrennung von Zu- und Abluftleitungen.
Hinweis: | Zone 1 gR | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.8 | Innenraum von Instrumentenschutzkästen im Freien | a) Leitungen und Geräte auf Dauer technisch dicht. | Im Inneren gleiche Zone wie außen | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Im Innenraum technisch dichte Leitungen und Geräte mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten. | Zone 1 Innenraum | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Wie b); mit wirksamen Lüftungsöffnungen ins Freie. | 4.6.2 | Im Inneren gleiche Zone wie außen | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.9 | Kühltürme für Kühlwasser aus Produktionsanlagen oder Prozessanlagen | Der Eintrag von Kohlenwasserstoffen in Sammelbecken und Kühlturm durch Leckagen in Kühlem ist möglich, wenn der Produktdruck höher als der Kühlwasserdruck ist. Durch Analysegeräte im Prozesskühlwasserrücklauf zum Kühlturm wird der Eintrag erkannt, bevor die UEG erreicht wird. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.10 | Pumpen in Räumen | a) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppeltwirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung). | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Kleine Pumpenräume, technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich. | 4.6.3 | Zone 2: gR | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Wie b). | 4.6.2 | Zone 1: gR | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.11 | Pumpen im Freien auf Erdgleiche oder darüber | a) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppeltwirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung). | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit ein- Fach wirkender Gleitringdichtung), Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpen gerichtet. Leckagen möglich, werden aber z.B. durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt. | 4.5.3 | Zone 2: Nahbereich der Dichtung | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung). Leckagen möglich, werden aber z.B. durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt. | 4.5.3 | Zone 1: Nahbereich der Dichtung
Zone 2: bis 1 m um die Dichtung | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.12 | Pumpen im Freien unter Erdgleiche | a) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppeltwirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung). | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Technisch dichte Pumpen in Vertiefung (Tiefe klei- ner als 1/10 der Breite und kleiner als 1,5 m), Kühlluftstrom der Motoren gegen Pumpen gerichtet. Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich. Leckagen werden aber z.B. durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt. | 4.5.3 | Zone 2: Nahbereich um die Dichtung sowie bis zur Wandung der Vertiefung, maximal 5 m Radius um die Pumpe, 0,5 m Höhe | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Technisch dichte Pumpen in Grube. | 4.5.3 | Zone 1: ganze Grube bis Erdgleiche
Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube bis 0,3 m über Erdgleiche | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.13 | Rohrleitungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten in Räumen | Siehe 2.1.1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13.14 | Rohrleitungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten im Freien | Förderung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Rohrleitung und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Rohrleitung und Armaturen sind technisch dicht, durch regelmäßige Kontrollen werden bereits geringe Leckagen frühzeitig erkannt. Hinweis: Häufung derartiger Armaturen führt hier nicht zur Akkumulation und damit nicht zur Bildung von g. e. A. | 4.5.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.14 | Mischeinrichtungen für Beschichtungsstoffe | Bestehend aus Regalfarbmischgerät nach DIN EN 12757-1 "Mischgeräte zur Verwendung in der Fahrzeugreparaturlackierung", Mikrofilmlesegerät/ Mischcomputer und Waage. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | 4.6.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe nicht ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). Verwendung von selbstschließenden Gebinden. | 4.2
4.6.2 oder | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Anmischen von Beschichtungsstoffen (z.B. Zugabe von Verdünnern, Härtern). Der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe liegt nicht ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1) Verwendung von Einzelgebinden mit maximal 5 l Inhalt, natürliche Lüftung. | 4.6.2 | Zone 2: bis zu einer Höhe von 0,5 m über Farbmischwaage bis zu einem Abstand von 2 m um das Einzelgebinde, gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2) Wie c1), jedoch technische Lüftung. | 4.6.3 | Zone 2: Nahbereich um die Farbmischwaage; gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,2 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c3) Beim Verwenden von Einzelgebinden mit Inhalten V > 5 l, siehe 2.3.1.2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15 | Behälter zum Mischen oder Dispergieren durch Rühren | Hierzu zählen nicht vollständig geschlossene Behälter mit Rührwerken, z.B. zum Mischen oder Dispergieren, und geschlossene Behälter, die in Lack- und Lösemittelversorgungsanlagen enthalten sind.
Weitere Beispiele zur Zoneneinteilung von vollständig geschlossenen Behältern mit fest eingebauten Rührwerken siehe Punkt 2.1 und 2.2. Ergänzende Festlegungen zur Feststoffzugabe siehe 3.2. Hinweis: Bei Feststoffeintrag in Lösemitteldampf- Luftgemische kann es zu Büschelentladungen kommen. Daher ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15.1 | Inneres von Behältern mit Rührwerken | Brennbare Flüssigkeiten, z.B. Lacke, werden gerührt, ohne Feststoffzugabe.
Durch den Betrieb des Rührwerkes können die Stoffe erwärmt werden.
Hinweis 1: Hinweis 2: Hinweis 3: Hinweis 4: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Die Verarbeitungstemperatur liegt auch während des Rührens aufgrund der geringen Dauer und des geringen Energieeintrags ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Es ist sichergestellt, dass die Verarbeitungstemperatur nur gelegentlich nicht ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit liegt, z.B. durch Überwachung der Mischzeit. Gefährliche elektrostatische Entladungen durch Aufladung von Flüssigkeiten (insbesondere geringer Leitfähigkeit) sind sicher vermieden. | 4.2 | Zone 1 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Wie b) jedoch liegt die Verarbeitungstemperatur der Flüssigkeit zeitlich überwiegend oder häufig nicht ausreichend unter dem Flammpunkt. | Zone 0 | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15.2 | Umgebung von Lack- und Lösemittelversorgungsanlagen in Räumen | In Behältern mit Rührwerken werden die Produkte verarbeitet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15.2.1 | Anlagen in offenen Bereichen | Offene Bereiche, z.B. Werkhallen, beinhalten nicht nur die Farbversorgung. Die Materialversorgung umfasst auch Auffangwannen, Behälter, Pumpen und Dosiervorrichtungen, die zur Anlage gehören. Unter Druck betriebene Behälter werden vor der Öffnung entspannt. Die Entspannung der Anlage erfolgt in ein geschlossenes System. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Verarbeitungstemperatur liegt auch während des Rührens aufgrund der geringen Dauer und des geringen Energieeintrags ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit. Verdüsen, Vernebeln und Versprühen ausgeschlossen. | keine Zone | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Verarbeitungstemperatur liegt gelegentlich nicht ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b1) Anlage einschließlich Behälter auf Dauer technisch dicht aufgrund der technischen Dichtheit in Kombination mit ausreichend häufiger Überwachung auf Dichtheit, z.B. Behälter sind über An- und Abschlusssysteme fest angeschlossen und werden nicht geöffnet. Kein offener Umgang mit Lösemitteln oder Beschichtungsstoffen. Anlage wird im Normalbetrieb nicht geöffnet. Das Öffnen zu Reinigungszwecken ist im Normalbetrieb nicht vorgesehen. | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b2) Wie b1), jedoch Anlagenur technisch dicht. Raum mit technischer Lüftung. | 4.5.3 | Zone 2: 0,5 m um Anlage bis zum Boden, gesamte Auffangwanne sowie 0,5 m um die Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b3) Wie b2), jedoch werden Behälter zu Inspektionszwecken und zur Reinigung unter Ein- ratz einer Objektabsaugung geöffnet, Flammpunkt der Reinigungsflüssigkeit liegt ausreichend über der Umgebungstemperatur. | 4.5.3 | Zone 1: im Nahbereich der Freisetzungsquellen
Zone 2: 0,5 m um Anlage bis zum Boden, gesamte Auffangwanne sowie 0,5 m um die Auffangwanne | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b4) Wie b3), jedoch Raum nur technisch belüftet, keine Objektabsaugung. | 4.5.4 | Zone 1: 0,5 m um Behälter, die geöffnet werden, bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne.
Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b5) Wie b4), jedoch nur natürliche Lüftung vorhanden. | 4.5.4 | Zone 1: 1 m um Behälter, die geöffnet werden, bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne
Zone 2: weitere 1 m um diese Behälter sowie 1 m um die übrige Anlage bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Verarbeitungstemperatur liegt zeitlich überwiegend oder häufig nicht ausreichend unter dem Flammpunkt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1) Wie b1). | 4.5.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2) Wie b2). | 4.5.3 | Zone 1: 0,5 m um Anlage bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne
Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c3) Wie b3). | 4.5.3 | Zone 1: 0,5 m um Anlage bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne
Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c4) Wie b4). | 4.5.4 | Zone 1: 1 m um Behälter, die geöffnet werden, bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne.
Zone 2: weitere 1 m um die übrige Anlage bis zum Boden | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15.2.2 | Anlagen im Farbversorgungsraum | Wie 2.15.2.1, jedoch Anlage in Farbversorgungsraum, der als Auffangeinrichtung dient.
Der offene Umgang mit Lösemitteln ist im ganzen Raum möglich.
Aufmischen von Farbe in offenen Behältern, z.B. auch Einweggebinden bis 60 l, z.B. mit einem handgeführten Rührwerk ohne Handhabungshilfe, z.B. Balancer, maximal 10 min. je Vorgang, jedoch maximal 1 x pro Stunde. Hinweis: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Verarbeitungstemperatur liegt auch während des Rührens aufgrund der geringen Dauer und des geringen Energieeintrags beim Rühren, z.B. Aufrühren, ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Wie a), jedoch liegt die Verarbeitungstemperatur nicht ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit. | 4.6.3 | Zone 1: gR | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15.3 | Inneres und Umgebung von nicht dichten Rührwerksbehälter in Räumen | Z. B. Lackherstellrührwerke, Versuchsrührwerke im Technikumsbereich. Behälter während des Rührvorgangs abgedeckt, jedoch einschließlich der Wellendurchführung nicht technisch dicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15.3.1 | Behälter mit Stativrührwerken | Rührwerk zum Mischen einschließlich Dispergieren. Der Rührwerksmotor wird gemeinsam mit der Behälterabdeckung, Rührwelle und Rührorgan angehoben, damit der Behälter bewegt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Verarbeitungstemperatur, auch während des Rührens immer ausreichend unter dem Flammpunkt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a1) Ohne Zugabe von brennbaren Stäuben. | 4.2 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a2) Behälterdeckel mit verschließbarer Klappe und integrierter nur während der Zugabe von brennbaren Stäuben wirksamer Absaugung. Staubablagerungen werden regelmäßig beseitigt. | 4.5.4
4.2.3 Abs. 6 - 9 | Zone 21:
Zone 22:1 m um Zone 21 bis zur Oberfläche der Abdeckung bzw. bis zum Boden und 1 m um die Außenwand des Behälters. Zone 21: im Rohgasraum der in der Absaugung befindlichen Staubabscheidung | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Beim Befüllen liegt die Verarbeitungstemperatur ausreichend unter dem Flammpunkt. Beim Rühren kann es durch den Energieeintrag dazu kommen, dass die Verarbeitungstemperatur nur gelegentlich nicht ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit liegt, z.B. durch Überwachung der Mischzeit. Behälter während des Rührens abgedeckt. Nach Erwärmung muss der Behälter geschlossen sein und darf nur kurzzeitig, z.B. zur Probenahme oder zum Wechsel des Behälters geöffnet werden. Keine Zugabe von brennbaren Stäuben. Gefährliche elektrostatische Entladungen durch Aufladung von Flüssigkeiten (insbesondere geringer Leitfähigkeit) sind sicher vermieden. | 4.5.4 | Zone 1: im Behälter und im Nahbereich um den Behälter und den angehobenen am Rührwerk befestigten Behälterdeckel und weitere Anbauteile, jeweils bis zum Boden Zone 2: weitere 0,5 m | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Verarbeitungstemperatur liegt zeitlich überwiegend oder häufig nicht ausreichend unter Flammpunkt, z.B. durch Energieeintrag beim Rühren. Gefährliche elektrostatische Entladungen durch Aufladung von Flüssigkeiten (insbesondere geringer Leitfähigkeit) sind sicher vermieden. Keine Zugabe von brennbaren Stäuben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c1) Bereits befüllter mit einem Transportdeckel abgedeckter Behälter wird unter das Rühr- werk geschoben und nur kurzzeitig zum Absenken und Anheben des Rührwerks geöffnet.
Beispiele zum Befüllen siehe 2.3.1 und 2.3.2. Raum mit technischer Lüftung. | 4.5.4 | Zone 0: im Behälter bis zum Behälterdeckel im geschlossenen Zustand
Zone 1: 1 m um den Behälter und den angehobenen am Rührwerk befestigten Behälterdeckel und weitere Anbauteile, jeweils bis zum Boden Zone 2: weitere 1 m um die Zone 1 | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c2) Behälterdeckel mit verschließbarer Klappe und integrierter nur während des Befüllens wirksamer Absaugung. Die zu verarbeitenden flüssigen Stoffe werden in den unter dem Rührwerk stehenden Behälter eingefüllt. Raum mit technischer Lüftung. | 4.5.4 | Zone 0: im Behälter bis zum keine Behälterdeckel im geschlossenen Zustand
Zone 1: im Nahbereich um den Behälter und den angehobenen am Rührwerk befestigten Behälterdeckel und weitere Anbauteile, jeweils bis zum Boden Zone 2: weitere 1 m um die Zone 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15.3.2 | Hängerührwerk | Das Rührwerk ist an einem Träger über den Behältern fest oder horizontal verfahrbar aufgehängt. Der Rührwerkskopf kann auch in der Vertikalen verschiebbar sein. Die Rührwelle wird in der Regel erst an den Rührwerkskopf angekuppelt, wenn der Behälter unter dem Rührwerk steht. Wird der Rührbehälter vor oder nach dem Rührvorgang zu Transportzwecken bewegt, steht die abgekuppelte Rührwelle im Rührbehälter (Siehe 2.15.3.1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.16 | Öfen mit offener Flamme zum Erhitzen brennbarer Flüssigkeiten in geschlossenen Rohrsystemen (z.B. Röhrenofen) | Die Brennstoffzufuhr ist gemäß DVGW-Regelwerk oder gleichwertig EN 746 abgesichert.
Produkte werden über den Flammpunkt erwärmt, Bildung von g. e. A. im Inneren des Ofens nicht mög-(ich, da auf Dauer technisch dicht. Hinweis: | 4.2 | keine Zone: innerhalb des keine Ofens | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.17 | Öl- und gasbeheizte Öfen/ Dampferzeuger | Die Brennstoffzufuhr ist gemäß DVGW-Regelwerk oder gleichwertig EN 746 abgesichert. | keine Zone: im Brennraum | keine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.18 | Laboratorien | a) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten in laborüblichen Mengen nach DGUV Information 213-850. | 4.6.3 | keine Zone | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Abzug in nicht laborüblicher Menge, z.B. Rotationsverdampfer mit 10 l brennbarer Flüssigkeit oberhalb des Flammpunktes.
Hinweis: | 4.6.3 im Abzug | Zone 2: im Abzug | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.19 | An explosionsgefährdete Bereiche angrenzende Räume (z.B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Treppenhäuser) mit Verbindungsöffnungen zum explosionsgefährdeten Bereich | Siehe 1.2.6 |
3 Brennbare Stäube
Nr. | Beispiel | Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen/ Hinweise | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 722 | Festlegung der Zonen zur Zündquellen- vermeidung nach TRGS 723 | Schutzmaß- nahmen nach TRGS 724 |
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) |
3 | Brennbare Stäube | Handhaben brennbarer Stäube oder fester Stoffe unter Staubanfall.
Die Bildung hybrider Gemische nach TRGS 720 ist auszuschließen, wenn nicht explizit im Beispiel genannt. Beispiele für explosionsfähige Stäube siehe auch GESTIS-STAUB-EX, Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben": https://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-staub-ex/index.isp Bei brennbaren Stäuben mit einer Korngröße < 0,5 mm ist grundsätzlich Staubexplosionsfähigkeit anzunehmen. Weisen alle Partikel einer Staubprobe hingegen Korngrößen > 0,5 mm auf, ist nicht mehr mit gefährlichen Staubexplosionen zu rechnen. Die TRGS 721 gibt als Grenze der Partikelgröße für explosionsfähige Stäube 1 mm an. Wenn der Medianwert des brennbaren Staubes im Bereich zwischen 0,5 mm und 1 mm liegt, sollte daher durch Untersuchung nachgewiesen werden, dass keine Explosionsfähigkeit besteht. Der Begriff Staubungsneigung wird qualitativ verwendet und beruht auf einer individuellen Betrachtung von Verfahren, Umgebungsbedingungen und Produkteigenschaften (z.B. Feuchte, Klebrigkeit) unter Berücksichtigung der UEG. Verfahren zur Ermittlung einer Staubungsneigung liegen vor. Hinsichtlich des Explosionsschutzes sind jedoch derzeit keine belastbaren quantitativen Korrelationen zwischen Staubungsneigung und tatsächlicher verfahrensbedingter Konzentration in Bezug zur unteren Explosionsgrenze ableitbar. Daher wird in den Beispielen kein Bezug zu einer konkreten Kennzahl angegeben. Kriterien zur Bewertung der Staubungsneigung können beispielsweise sein: die Sedimentationszeit, die Ausbreitung der Staubwolke. (vgl. FBRCI-010 "Staubungsneigung") | |||
3.1 | Umgebung staubführender Apparate und Behälter - Allgemeines | ||||
3.1.1 | Umgebung geschlossener staubführender Apparate und Behälter | ||||
3.1.1.1 | In Räumen | a) Apparatur auf Dauer technisch dicht. Bildung von g. e. A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | 4.5.2 | keine Zone | keine |
b) Anlage technisch dicht, aber bereits geringe Leckagen werden schnell erkannt. Leckagen und Ablagerungen werden sofort beseitigt. | 4.5.3
4.2.3 Abs. 6 - 9 | keine Zone | keine | ||
c) Verhinderung des Staubaustritts aus der Apparatur durch Unterdruckfahrweise gewährleistet. Bildung von g. e. A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | 3.1 | keine Zone | keine | ||
d) Anlagenicht technisch dicht.
Ablagerungen von Staub sind möglich.
Staub sedimentiert im Nah- bereich der Freisetzungsquelle.
Staubablagerun- gen werden regelmäßig beseitigt, können aber nicht vollständig vermieden werden.
Parameter für die Staubfreisetzung können sein:
| 4.2.3 Abs. 6 - 9 | Zone 22: in einem Bereich um die Austrittstelle bis zum Boden. Ausdehnung ist vom Einzelfall abhängig. | keine | ||
e) Staubablagerungen sind aufgrund der Vielzahl möglicher Freisetzungsquellen und/oder der Sedimentationseigenschaft des Staubes im gesamten Raum zu erwarten. Staubablagerungen werden regelmäßig beseitigt. | 4.2.3 Abs. 6 - 9 | Zone 22: Ausdehnung der Zone vom Einzelfall abhängig, in der Regel gR | keine | ||
3.1.1.2 | Im Freien | Wie 3.1.1.1, aber: Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, in der Regel kann sie reduziert werden. | |||
3.1.2 | Umgebung nicht geschlossener staubführender Apparate und Behälter | Hinweis: Unter nicht geschlossenen Apparaten und Behältern werden Einrichtungen verstanden, die betriebsmäßig ständig oder zeitweise offen sind (z.B. Bandförderer, Einfüllöffnungen, Übergabestellen, Probenahmestellen). | |||
3.1.2.1 | In Räumen | a) Um Stellen, die geöffnet werden können, z.B. Probenahmestellen, Revisionsöffnungen, kommt es zu Staubfreisetzungen, z.B. bei versehentlichem Anfahren einer Apparatur mit offener Revisionsklappe oder Öffnen von Revisionsklappen während des Betriebs. Die auftretenden Staubkonzentrationen liegen jedoch deutlich unter der UEG (z.B. durch Unterdruckfahrweise oder Objektabsaugung); Staubablagerungen werden durch Reinigen vermieden. | 3.1
4.2.3 Abs. 6 - 9 | keine Zone | keine |
b) Wie a), regelmäßige Reinigung wird durchgeführt, jedoch können Staubablagerungen nicht vollständig vermieden werden, z.B. aufgrund nicht ausreichender Objektabsaugung durch ungünstige geometrische Verhältnisse. | 4.5.4
4.2.3 Abs. 6 - 9 | Zone 22: Ausdehnung der Zone vom Einzelfall abhängig | keine | ||
c) G.e.A. tritt im Bereich der ständig offenen Stellen gelegentlich auf (z.B. an Übergabestellen, offenen Förderungen, Einschüttgossen) und führt zu Staubablagerungen; Staubablagerungen können nicht vermieden werden. | 4.2.3 Abs. 6 - 9 | Zone 21: im Nahbereich um die offene Stelle Zone 22: gR | keine | ||
3.1.2.2 | Im Freien | Wie 3.1.2.1, aber: Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, in der Regel kann sie reduziert werden. | |||
3.2 | Inneres von staubführenden Apparaten und Behältern Allgemeines | a) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, weil | |||
a1) verfahrensbedingt die UEG immer sicher unterschritten ist. Staubablagerungen und Staubanreicherungen sind verhindert. | 4.2 | keine Zone | keine | ||
a2) sichere Zugabe oder Vorhandensein eines nachweislich ausreichenden Anteils inerter Feststoffe gegeben (z.B. über 90 % bei organischen Stäuben) und Entmischung verhindert ist.
Hinweis: Entzündungen von Staubablagerungen können ggf. auftreten. | 4.3 u. Anh. 2 | keine Zone | keine | ||
a3) die Anlage inertisiert wird.
Prozessbedingt und aufgrund der ausreichenden Qualität der Inertisierung und deren Überwachung ist mit dem Auftreten von g. e. A. nicht zu rechnen. Auch im Stillstand der Anlage treten keine Staubablagerungen auf. | 4.3 u. Anh. 2 | keine Zone | keine | ||
a4) Anlagen verfahrensbedingt unter Vakuum betrieben werden, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann. | 4.4 | keine Zone | keine | ||
b) Das Auftreten von g. e. A. ist nur selten und dann auch nur kurzzeitig möglich, weil | |||||
b1) keine verfahrensbedingten Staub/Luft- Gemische vorhanden sind. Aufwirbeln von abgelagertem Staub ist selten und kurzzeitig möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | 4.2 | Zone 22 | keine | ||
b2) Wie b1), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden. | 4.2 | Zone 22 | erforderlich | ||
b3) verfahrensbedingt die UEG deutlich unterschritten wird (z.B. bei geringen Staubkonzentrationen in Verbindung mit Absaugung zur Verhinderung der Staubakkumulation). Ein Überschreiten der UEG, z.B. durch seltene und kurzzeitige Konzentrationsschwankungen oder Staubaufwirbelungen, ist möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | 4.2 | Zone 22 | keine | ||
b4) Wie b3), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden. | 4.2 | Zone 22 | erforderlich | ||
b5) ein ausreichender Anteil inerter Feststoffe (z.B. über 90 % bei organischen Stäuben) zugegeben wird oder vorhanden ist. Entmischung ist verhindert. Unterschreitung des erforderlichen Inertstoffanteils selten und kurzzeitig möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 22 | keine | ||
b6) Wie b5), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 22 | erforderlich | ||
b7) die Anlage inertisiert wird.
Trotz der Inertisierung der Anlage ist entweder
selten und kurzzeitig mit dem Auftreten von g. e. A. zu rechnen. Während der Betriebszustände mit nicht ausreichender Inertisierung werden wirksame Zündquellen vermieden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 22 | keine | ||
b8) Wie b7), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 22 | erforderlich | ||
b9) die Anlage zwar unter Vakuum betrieben wird, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann, jedoch können Undichtigkeiten auftreten, die aber sofort erkannt und beseitigt werden. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | 4.4 | Zone 22 | keine | ||
b10) Wie b9), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden. | 4.4 | Zone 22 | erforderlich | ||
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich, weil | |||||
c1) verfahrensbedingt gelegentlich Staub/Luft-Gemische auftreten (z.B. Behälter mit diskontinuierlicher Befüllung und kurzer Fülldauer). Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | 4.2 | Zone 21 | keine | ||
c2) Wie c1), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden. | 4.2 | Zone 21 | erforderlich | ||
c3) verfahrensbedingt die UEG unterschritten wird. Überschreitung der UEG, z.B. durch Konzentrationsschwankungen, ist gelegentlich möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | 4.2 | Zone 21 | keine | ||
c4) Wie c3), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden. | 4.2 | Zone 21 | erforderlich | ||
c5) ein ausreichender Anteil inerter Feststoffe (z.B. über 90 % bei organischen Stäuben) zugegeben wird oder vorhanden ist. Unterschreitung des Feststoffanteils gelegentlich möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 21 | keine | ||
c6) Wie c5), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 21 | erforderlich | ||
c7) die Anlage zwar inertisiert wird, jedoch trotz der Inertisierung der Anlage entweder
gelegentlich mit dem Auftreten von g. e. A. zu rechnen ist. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 21 | keine | ||
c8) Wie c7), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden. | 4.3 u. Anh. 2 | Zone 21 | erforderlich | ||
c9) die Anlagen zwar unter Vakuum betrieben werden so lange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann. Jedoch wird z.B. der Ausfall des Vakuums nicht sofort erkannt oder beim An- und Abfahren wird gelegentlich das Vakuum aufgehoben. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | 4.4 | Zone 21 | keine | ||
c10) Wie c9), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden. | 4.4 | Zone 21 | erforderlich | ||
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf | |||||
d1) und wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden. | Zone 20 | keine | |||
d2) Wie d1), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden. | Zone 20 | erforderlich |
weiter. |