UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame aufrufen


1 Brennbare Gase

Nr.BeispielMerkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen/ HinweiseSchutzmaß-
nahmen nach TRGS 722
Festlegung der Zonen zur Zündquellen-
vermeidung nach TRGS 723
Schutzmaß-
nahmen nach TRGS 724
(Sp. 1)(Sp. 2)(Sp. 3)(Sp. 4)(Sp. 5)(Sp. 6)
1Brennbare Gase, Dämpfe, NebelHandhaben brennbarer Gase   
1.1Umgebung geschlossener gasführender Apparate, Behälter und Rohrleitungen - Allgemeines
1.1.1In Räumena) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten.4.5.2keine Zonekeine
b) Das Auftreten von g. e. A. ist nur selten und dann auch nur kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z.B. an Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, Pumpen, deren technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist).
b1) Objektabsaugung4.6.4
4.5.3
Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftungkeine
b2) Konstruktion technisch dicht, nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden.4.5.3
4.6.2
Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftungkeine
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich z.B. an Umfüllanschlussstellen.
c1) Gase schwerer als bzw. gleich schwer wie Luft.4.5.4
4.6.3
Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 3 m
keine
c2) Gase leichter als Luft4.5.4
4.6.3
Zone 1: Nahbereich
Zone 2: weitere 2 m oberhalb der Austrittstelle
keine
d) Wie c) jedoch mit natürlicher Lüftung
d1) Gase schwerer als bzw. gleich schwer wie Luft.4.5.4
4.6.2
Zone 1: 3 m
Zone 2: weitere 6 m
keine
d2) Gase leichter als Luft, Deckenöffnung ins Freie vorhanden.4.5.4
4.6.2
Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 3 m oberhalb der Austrittstelle
keine
1.1.2Im Freienwie 1.1.1, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
1.2Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 1.1Gasführende Anlagen
1.2.1Lagern, Bereithalten und Entleeren von ortsbeweglichen Druckgasbehältern mit Gasen (außer Flüssiggas, siehe 1.2.2 und 1.2.3)Ortsbewegliche Druckgasbehälter sind z.B. Druckgasflaschen, -bündel oder Druckfässer.
Bereitgehaltene ortsbewegliche Druckgasbehälter können an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sein, jedoch ist das Absperrventil der Druckgasbehälter verschlossen, sofern keine automatische Umschaltung vorhanden ist.
Druckgasflaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert und stehend gelagert.

Hinweis 1:
Die Absperrventile müssen beim Lagern fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, Verschlussmuttern).

Hinweis 2:
Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen sind stets mit einer technischen Lüftung zu betreiben.
1.2.1.1In RäumenIm Sicherheitsschrank (siehe 1.2.1.2).
1.2.1.1.1LagernLagerraum mit natürlicher Be- und Entlüftung; wobei die Lüftungsquerschnitte mindestens je 1/100 der Bodenfläche betragen, oder mit technischer Lüftung mit Luftwechsel größer oder gleich 2. Eine diagonale Anordnung der Lüftung wird empfohlen.
Druckgasbehälter bzw. deren Absperrventile werden im Füllwerk auf Dichtheit geprüft und sachgemäß transportiert. Sichtbare Mängel sind nicht erkennbar und Druckgasbehälter sind noch nicht zum Entleeren angeschlossen.

Hinweis 1:
Das Lagern von ortsbeweglichen Druckgasbehältern erfolgt nach den Anforderungen der TRGS 510.

Hinweis 2:
Im Lagerraum darf sich keine Gasversorgungsanlage befinden.

Hinweis 3:
Die geforderte Lüftung dient der Vermeidung von g. e. A. durch Akkumulation aufgrund nicht entdeckter Kleinstleckagen.
a) Druckgasflaschen (keine Bündel) in ausschließlich ungeöffnetem Zustand.4.5.3
4.6.2
keine Zonekeine
b) Druckgasflaschen (teilentleerte oder leere, keine Bündel) mit geschlossenem Absperrventil. Dichtheit des Absperrventils ist durch Prüfung, z.B. mit schaumbildenden Mitteln nachgewiesen. Die Dichtheitsprüfung des geschlossenen Absperrventils wird umgehend nach jedem Trennen von der Gasversorgungsanlage vor der Einlagerung durchgeführt. Keine nachträgliche Manipulation am Entnahmeventil.4.5.3
4.6.2
keine Zonekeine
1.2.1.1.2Bereithalten, EntleerenZum Zeitpunkt eines Wechsels der ortsbeweglichen Druckgasbehälter ist betriebsbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt an der/n Anschlussstelle/n auszugehen, ansonsten ist die komplette gasführende Anlage technisch dicht ausgeführt. Dichtheitsprüfungen werden sowohl beim Anschließen als auch beim Trennen von Druckgasbehältern durchgeführt. Ein Gasaustritt aufgrund von Kleinstleckagen oder sich verändernder Dichtungen kann nur ausgeschlossen werden, wenn
  • O-Ringe bei Handanschlüssen mit Ringnuten oder
  • Kunststoffflachdichtungen bei Anschlüssen mit 6-kant Überwurfmuttern mit speziellen Anforderungen, z.B. PCTFE oder PVDF
  • bei Flachdichtungen Dichtflächen am Flaschenventil und an der Anschlusstülle mit Ringnuten

verwendet werden. Des Weiteren müssen die 6-kant Überwurfmuttern fest angezogen sein. Bei Kunststoffflachdichtungen sind die Anschlüsse nach 12 bis 24 Stunden nochmals nachzuziehen und auf Dichtheit zu prüfen.
Die Ableitung der Überdrucksicherung der Druckregler oder Druckregelstationen erfolgt gefahrlos ins Freie.

a)Beim Druckgasbehälterwechsel ist nicht mit g. e. A. zu rechnen, weil die austretende Gasmenge auf das eingeschlossene Volumen zwischen Absperrventil des Druckgasbehälters und Druckregler-Eingangsbereichs begrenzt und dessen Druck auf Umgebungsdruck sicher reduziert wird. Das resultierende Volumen an Brenngas/ Luft-Gemisch ist nicht gefahrdrohend. Rückströmen des Gases ist technisch verhindert, z.B. durch schließende Druckregler, Absperr- oder Gasrücktrittventil.
Angeschlossene Druckgasflaschen werden mit geschlossenem Flaschenventil bereitgehalten. Das schleichende unerkannte Auftreten von Undichtigkeiten ist gemäß Punkt 1.2.1.1.2 verhindert oder wird durch regelmäßige Dichtheitsprüfung, z.B. mit schaumbildenden Mitteln, vor dem jeweiligen Einsatz mit kurzfristiger Nutzung (max. 1 Tag), rechtzeitig erkannt und behoben.
4.5.3
4.6.2
keine Zone: jedoch sind Zündquellen beim Wechsel der Druckgasbehälter im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeidenkeine
b) Wie a), jedoch kann beim Flaschenwechsel in seltenen Fällen kurzzeitig g. e. A. auftreten.4.5.3
4.6.2
Zone 2: im Nahbereich, Zündquellen sind beim Wechsel der Druckgasbehälter 1 m um die Anschlussstelle zu vermeidenkeine
c) Wie a), jedoch wird eine Undichtigkeit einer Dichtung nicht rechtzeitig erkannt.   
c1) Raum mit technischer Lüftung, Gase leichter als Luft, Ansammlung im Deckenbereich sicher verhindert.4.5.3
4.6.3
Zone 1: 0,5 m um die Anschlussstelle
Zone 2: weitere 2 m oberhalb der Anschlussstelle
keine
c2) Raum mit technischer Lüftung, Gase schwerer als Luft.4.5.3
4.6.3
Zone 1: 1 m um die Anschlussstelle
Zone 2: weitere 3 m um die Anschlussstelle
keine
c3) Wie c1), jedoch Raum nur mit natürlicher Lüftung, Deckenöffnung ins Freie vorhanden.4.5.3
4.6.2
Zone 1: 1 m um die Anschlussstelle
Zone 2: weitere 3 m um die Anschlussstelle
keine
c4) Wie c2), jedoch Raum nur mit natürlicher Lüftung.4.5.3
4.6.2
Zone 1: 3 m um die Anschlussstelle
Zone 2: weitere 2 m um die Anschlussstelle
keine
d) Wie b), jedoch kann eine Undichtigkeit einer Dichtung trotz Dichtheitsprüfung beim Druckgasflaschenwechsel auf Dauer nicht vollständig ausgeschlossen werden.4.5.3
4.6.2
Zone analog der Beispiele 1.2.1.1.2 c)keine
e) Betriebsbedingte Austrittsstelle vorhanden, z.B. Rückströmen aus Rohrleitungen nicht sicher verhindert.

Hinweis:
Das betriebsbedingte Freisetzen größerer Mengen innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.

   
1.2.1.2Lagern, Bereithalten, Entleeren in SicherheitsschränkenDer Sicherheitsschrank ist für ein geometrisches Gesamtflaschenvolumen von max. 220 Litern ausgelegt, wobei im Sicherheitsschrank befindliche Druckgasflaschen auch zur Entleerung angeschlossen sein können. Ein der Norm DIN EN 14470 Teil 2 entsprechender Sicherheitsschrank mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten wird mit einem mindestens 10fachen Luftwechsel betrieben.
Sicherheitsschränke gemäß DIN EN 14470 Teil 2 müssen mit einer Zu- und Abluftführung angeschlossen sein. Die Abluft muss aus dem Sicherheitsschrank direkt über eine technische Lüftung aus dem Raum geführt werden.
Die Ableitung der Überdrucksicherung der Druckregler oder Druckregelstationen erfolgt nicht in den gleichen Raum, sondern gefahrlos ins Freie oder an einen anderen geeigneten sicheren Ort.

Hinweis:
Bei einem Wechsel angeschlossener Druckgasflaschen entweicht zumindest eine geringe Menge brennbares Gas. Zudem ist bei geöffneten Türen des Sicherheitsschrankes dessen Lüftung nicht ausreichend wirksam.
a) Lagern und Bereithalten von Druckgasflasche(n) in ungeöffnetem Zustand direkt vom Hersteller oder Druckgasflaschen, die nach Benutzung auf technische Dichtheit (z.B. mit schaumbildenden Mitteln) geprüft wurden (Bereithaltung mit fest verschlossenen Flaschenabsperrventilen und Druckgasflaschen sind mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen).4.5.3
4.6.3
keine Zonekeine
b) Sicherheitsschrank entsprechend DIN EN 14470 Teil 2 betrieben mit mindestens 120fachem Luftwechsel, Aufstellung im Raum mit technischer Lüftung.
Keine g. e. A. bei Druckgasflaschenwechsel. Durch spezielle Dichtungen und spezielle Anforderungen (siehe 1.2.1.1.2) wird ein Gasaustritt an den Verbindungsstellen vermieden.
4.6.3keine Zone: im Schrank,
aber bei geöffnetem Schrank sind Zündquellen beim Flaschenwechsel im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden
keine
c) Wie b), jedoch kann z.B. ein Membranriss des Druckreglers nicht sicher ausgeschlossen werden oder g. e. A. ist beim Flaschenwechsel nicht ausgeschlossen oder keine speziellen Dichtungen und speziellen Anforderungen (siehe 1.2.1.1.2) vorhanden.4.6.3Zone 2: im Schrank,
aber bei geöffnetem Schrank sind Zündquellen beim Flaschenwechsel im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden
keine
d) Wie 6), jedoch keine speziellen Dichtungen und speziellen Anforderungen, (siehe 1.2.1.1.2) und Sicherheitsschrank mit nur 10fachem Luftwechsel.4.6.3Zone 2: im Schrank,
aber bei geöffnetem Schrank sind Zündquellen beim Flaschenwechsel im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden
keine
e) Wie b), jedoch Aufstellung im Raum mit natürlicher Lüftung.4.6.2Zone 2: im Schrank,
aber bei geöffnetem Schrank sind Zündquellen beim Flaschenwechsel bis 1 m um die Schranköffnung zu vermeiden
keine
1.2.1.3Im FreienWie 1.2.1.1.1 und 1.2.1.1.2, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
 Wird im Nahbereich um die Anschlussstellen keine Zone festgelegt, so sind dennoch beim Wechsel der Druckgasbehälter Zündquellen im Nahbereich zu vermeiden 
1.2.1.4EntnahmestellenEntnahmestellen sind aufgebaut mit:
Absperrventil, Entnahmestellendruckregler (optional) und Sicherheitseinrichtung mit Mehrfachfunktion nach DIN EN 730-1. An der Entnahmestelle erfolgt keine bestimmungsgemäße Gasfreisetzung.
Die eigentliche Schlauchanschlussstelle ist hinsichtlich Zoneneinteilung separat zu betrachten (siehe 1.2.1.5).
a) Entnahmestellen sind auf Dauer technisch dicht ausgeführt.4.5.2keine Zonekeine
b) Entnahmestellen sind technisch dicht ausgeführt, durch regelmäßige Kontrollen werden bereits geringe Leckagen frühzeitig erkannt und behoben, so dass keine g. e. A. auftritt.4.5.3keine Zonekeine
c) Entnahmestellen sind technisch dicht ausgeführt, durch regelmäßige Kontrollen werden Leckagen frühzeitig erkannt und behoben, so dass g. e. A. nur selten und kurzzeitig auftritt.4.5.3Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftungkeine
1.2.1.5Schläuche und Schlauchanchlussstellena) Ein An- und Abschließen von Schläuchen nach DIN EN ISO 3821 erfolgt bei geschlossenem Absperrventil und im drucklosen Zustand des Gummischlauches.
Bildung einer g. e. A. ist nicht zu erwarten.
4.6.2keine Zone, jedoch sind Zündquellen im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeidenkeine
b) Ein An- und Abschließen von Schläuchen nach DIN EN 150 3821 erfolgt bei geschlossenem Absperrventil und bei Verwendung von Schlauchkupplungen mit selbstständigen Gassperren nach DIN EN 561.
Bildung einer g. e. A. ist nicht zu erwarten.
4.6.2keine Zone, jedoch sind Zündquellen im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeidenkeine
1.2.2Entleeren von Flüssiggas- Flaschenanlagen sowie Bereithalten und Lagern von FlüssiggasflaschenZum Zeitpunkt eines Wechsels der Flüssiggasflasche(n) ist betriebsbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt auszugehen. Wird nach jedem Flaschenwechsel die Dichtheit von Verbindungsstellen durch Prüfung nachgewiesen, ist g. e. A. nicht zu erwarten. Die Dichtheitsprüfung ist unter Betriebsdruck mit z.B. schaumbildenden Mitteln durchzuführen.
1.2.2.1Entleeren in Räumen
Entnahme aus der Gasphase
a) Einzelne Flasche mit direkt an das Flaschenabsperrventil angeschlossenem Druckregelgerät.4.5.4
4.6.2
keine Zone
Jedoch sind betriebsmäßige Zündquellen im Nahbereich des Flaschenabsperrventils bzw. des Druckregelgerätes während des Flaschenwechsels zu vermeiden.
keine
Beim Flaschenwechsel ist mit g. e. A. nicht zu rechnen, wenn die austretende Gasmenge auf das eingeschlossene Volumen zwischen Flaschenventil-Ausgangsbereich und Druckregelgerät-Eingangsbereich begrenzt ist.
Bei dieser Betrachtung wird vorausgesetzt, dass vor und für den Zeitraum des Flaschenwechsels entweder
  1. zuerst das Flaschenventil geschlossen wird; das im Leitungssystem befindliche Gas wird verbrannt und anschließend wird die zugehörige Absperreinrichtung der Verbrauchseinrichtung geschlossen oder
  2. zuerst die Verbrauchseinrichtung über die zugehörige Absperreinrichtung geschlossen wird; dabei geht das Druckregelgerät in den Schließdruck.

Anschließend wird das Flaschenventil geschlossen. Die beim Flaschenwechsel zu betrachtende Gasmenge berechnet sich hierbei aus dem Volumen, das zwischen dem geschlossenen Flaschenabsperrventil und dem in der Anlage eingebauten Druckregelgerät* vorhanden ist. Wenn das austretende Gasvolumen zwischen dem geschlossenen Flaschenabsperrventil und dem Druckregelgerät* bei Umgebungsdruck < 0,2 l beträgt, ist nicht mit einer g. e. A. zu rechnen.
* Druckregelgerät einschließlich vorhandener Sicherheitseinrichtungen wie

  • Überdruck-Sicherheitsabsperreinrichtung (OPSO, früher: SAV) und Überdruck-Abblaseventil mit begrenztem Durchfluss (PRV, früher: Leckgassicherheitsabblaseventil) oder
  • Überdrucksicherungseinrichtung ((siehe auch Branchenübergreifende DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" Abschnitt 5.1.6).


3. Wenn bei Mitteldruckanlagen der Schließdruck nicht erreicht wird, kann beim Flaschenwechsel Gas aus dem Leitungssystem und dem Druckregelgerät-Ausgangsbereich in gefahrdrohender Menge entweichen. Um dies auszuschließen, ist vor dem Flaschenwechsel das Flaschenventil der Flüssiggasflasche zu schließen und das im System befindliche Gas zu verbrauchen (z.B. verbrennen).

b) Wie a), jedoch nicht alle Punkte erfüllt.4.5.3Zonenfestlegung in Abhängigkeit von Häufigkeit und Freisetzungsrate, jedoch mindestens Zone 2 im Nahbereich 
c) Eine Mehrflaschenanlage ist eine Anlage, bei der die Gasentnahme aus mehr als einer Flasche gleichzeitig erfolgen kann.
Mehrflaschenanlage im Aufstellungsraum mit nicht direkt angeschlossenem Druckregelgerät an der Flüssiggasflasche (ungeregelter Druck steht von den zum Entleeren angeschlossenen Flüssiggasflaschen, den Absperrarmaturen über die Hochdruck- schlauche und die jeweilige Seite des Sammelroh- res bis zum Druckregelgerät an). Aufstellungsräume besitzen zumindest je eine gegenüberliegende Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von mindestens 100 cm2. Die Wände sind öffnungslos und gasdicht auszuführen.
In Aufstellungsräumen mit Flüssiggasflaschen
  • dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden
  • müssen Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen den Anforderungen der für die jeweilige Zone geltenden Kategorie gemäß RL 2014/34/EU entsprechen.


Hinweis:
Bauliche Ausführung der Aufstellungsräume:
Aufstellungsräume mit Flüssiggasflaschen müssen:

  • Türen haben, die unmittelbar ins Freie führen und nach außen aufschlagen
  • aus Bauteilen bestehen, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind, ausgenommen Fenster und sonstige Verschlüsse von Öffnungen in Außenwänden.
  • von anderen Räumen entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 30 abgetrennt sein.
  • von angrenzenden Räumen mit Brandlasten entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 90 abgetrennt sein (bei Aufstellungsräumen mit einer Wärmedämmung genügt eine Abtrennung entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 30).
  • von Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen (neben, unter oder über dem Aufstellungsraum), entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 90 ausgeführt sein.
4.6.2Zone 1: 0,5 m um jede Anschlussstelle und kegelförmig bis zum Boden, am Boden
R = 1 m
(siehe auch Abb. zu 1.2.2.3)
Zone 2: üR sowie außen 0,5 m um die Lüftungsöffnungen
1.2.2.2Lagern und Bereithalten von Flaschen in RäumenHinweis:
Flaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern und stehend zu lagern. Die Flaschenabsperrventile müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, gegebenenfalls Verschlussmuttern).
Flaschen sind grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche zu lagern.
Weitere Anforderungen siehe Ziffer 10.3 der TRGS 510. Flaschen dürfen höchstens in der gleichen Anzahl an den Stellen bereitgehalten werden, an denen Flaschen zum Entleeren angeschlossen sind.
   
a) Flasche(n) in ausschließlich ungeöffnetem Zustand.

Hinweis:
Bei dieser Betrachtung wird zu Grunde gelegt, dass die Flaschen bzw. die Flaschenabsperrventile im Füllwerk auf Dichtheit geprüft, sachgemäß transportiert werden, keine sichtbaren Mängel aufweisen und noch nicht zum Entleeren angeschlossen wurden.

4.5.3keine Zonekeine
b) Flasche(n) (teil entleerte, leere ungereinigte) mit geschlossenem Flaschenabsperrventil.
Dichtheit durch Prüfung nachgewiesen. Die Dichtheitsprüfung des geschlossenen Flaschenabsperrventils ist umgehend nach jedem Trennen von einer Flüssiggasanlage durchzuführen.

Hinweis:
Entleerte ungereinigte Flaschen enthalten Restgas. Bei nicht komplett geschlossenem Flaschenventil kann z. 8. durch Nachverdampfung, Gas austreten.

4.5.3keine Zonekeine
1.2.2.3Entleeren im FreienEntnahme aus der Gasphase   
a) Wie 1.2.2.1 a)4.5.4keine Zone
Jedoch sind betriebsmäßige Zündquellen im Nahbereich des Flaschenabsperrventils bzw. des Druckregelgerätes während des Flaschenwechsels zu vermeiden.
keine
b) Wie a), jedoch nicht alle Punkte erfüllt.4.5.3Zonenfestlegung in Abhängigkeit von Häufigkeit und Freisetzungsrate, jedoch mindestens Zone 2 im Nahbereichkeine
c) Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank.4.5.3
4.6.2
Zone 1: Im Innern des Flaschenschranks und Zone 2 in der Umgebung R = 0,5 m um den Flaschenschrank bis Oberkante Flaschenschrankkeine

Hinweis:
Flaschenschränke besitzen je eine Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm2.
Eine Mehrflaschenanlage ist eine Anlage, bei der die Gasentnahme aus mehr als einer Flasche gleichzeitig erfolgen kann.

d) Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen ohne Flaschenschrank.4.5.3
4.6.2
Zone 2: 0,5 m um jede Anschlussstelle und kegelförmig bis zum Boden, am Boden R = 1 mkeine

Hinweis:
Eine Mehrflaschenanlage ist eine Anlage, bei der die Gasentnahme aus mehr als einer Flasche gleichzeitig erfolgen kann.
Zone für Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen siehe obige Abbildungen.
1.2.2.4Lagern und Bereithalten von Flaschen im Freiena), b) Wie 1.2.2.2 a), b)4.5.3keine Zonekeine


Nr.BeispielMerkmale/Bemerkungen/
Voraussetzungen/Hinweise
Schutzmaß-
nahmen nach TRGS 722
Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723Schutzmaßnahmen nach TRGS 724
(Sp. 1)(Sp. 2)(Sp. 3)(Sp. 4)(Sp. 5)(Sp. 6)
1.2.3Flüssiggaslagerbehälter mit einem Fassungsvermögen < 3 t
(ausgenommen Füllanlagen)
Zum Zeitpunkt des Befüllvorganges der Flüssiggas-Lagerbehälter ist anlagenbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt auszugehen, der sowohl
  • beim Betätigen des Peilventils während des Befüllens (Austritt Gasphase) als auch
  • beim Entspannen des Vollschlauchsystems (konkret: Entspannen der Füllpistole) nach dem Befüllen (Austritt Flüssigphase)

auftritt.

Mit g. e. A. ist grundsätzlich nur durch das nach dem Befüllvorgang durchgeführte Entspannen des Vollschlauchsystems (Füllpistole) zu rechnen. Der Befüllvorgang des Lagerbehälters ist selten. Wegen der Gleichzeitigkeit von g. e. A. und potenziellen Zündquellen (z.B. durch Elektrostatik) sind alle vom Befüllvorgang unmittelbar betroffenen Betriebsmittel und Installationen im Normalbetrieb und bei vorhersehbaren Betriebsstörungen zündquellenfrei.

Hinweis:
Da das Sicherheitsventil auf einen Auslösedruck eingestellt ist, der nur im Brandfall mit Erhitzen des Lagerbehälters auftreten kann, hat es keine Auswirkung auf die Zoneneinteilung. (Anmerkung: das Sicherheitsventil wird regelmäßig auf Dichtheit und Auslösedruck geprüft).

Zusätzlich sind die Anforderungen der Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF 2012) des Deutschen Verbandes Flüssiggas (DVFG) an die Aufstellung von Flüssiggas-Lagerbehältern in Verbindung mit den Anforderungen des DVFG-Prüfhandbuches "Flüssiggas-Anlagen" zu beachten.

1.2.3.1Im FreienEntnahme aus der Gasphase; Flüssiggas-Lagerbehälter wird wenige Male pro Jahr befüllt.
1.2.3.1.1Oberirdischer und halb- oberirdischer Flüssiggas- LagerbehälterDie am Lagerbehälter zum Befüllvorgang betätigten Armaturen (in der Regel Füllventil und Gasentnahmearmstur mit u. a. Peilventil) werden nach jedem Befüllen auf Dichtheit geprüft. Die Dichtheit kann mit z.B. schaumbildenden Mitteln geprüft werden.

Zonen siehe nachfolgende Abbildungen

Oberirdischer Lagerbehälter:

Halboberirdischem Lagerbehälter:

4.5.3

4.6.2

Zone 2:
1 m um das Füllventil und kegelförmig bis zum Boden, am Boden
R = 3 m
keine
Hinweise:
a) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen für die Zone 2 während der Dauer des Befüllvorganges eingehalten sind. Geeignete Maßnahmen kann die Kontrolle des Zonenbereiches auf Abwesenheit wirksamer Zündquellen sein.

b) Wird die g. e. A. nur während des Befüllvorganges erzeugt und können Freisetzungen zu anderen Zeiten (etwa durch Dichtheitsprüfungen) ausgeschlossen werden, so können potenziell wirksame Zündquellen in der ausgewiesenen Zone nach Einzelprüfung (Gefährdungsbeurteilung) zulässig sein (z.B. Rasen mähen). Bei wiederkehrenden gleichartigen Tätigkeiten mit Auftreten potenziell wirksamer Zündquellen innerhalb des Zonenbereiches (z.B. Rasen mähen) ist die Gefährdungsbeurteilung in der Regel nur vor der erstmaligen Ausführung der Tätigkeit erforderlich.

c) Erstreckt sich die Zone 2 auf Nachbargrundstücke, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch

  • bauliche Maßnahmen, z.B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder
  • andere, schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen oder
  • entsprechende vertragliche Nutzungsvereinbarungen mit den Nachbarn zu treffen.

d) Erstreckt sich die Zone 2 auf öffentliche Verkehrsflächen, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch bauliche Maßnahmen, z.B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder andere schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen.

1.2.3.1.2Unterirdischer Flüssiggas-LagerbehälterDie am Lagerbehälter zum Befüllvorgang betätigten Armaturen (in der Regel Füllventil und Gasentnahmearmatur mit u. a. Peilventil) werden nach jedem Befüllen auf Dichtheit geprüft. Die Dichtheit kann mit z.B. schaumbildenden Mitteln geprüft werden.

Zonen siehe nachfolgende Abbildung:

   
4.5.3

4.6.2

Zone 1:
Ganzer Domschacht

Zone 2:
Zylinder oberhalb Domschacht mit einer Höhe vom Domschacht H = 1 m und Durchmesser des Domschachts und kegelförmig bis zum Boden, am Boden R = 3 m + D/2 um Domschacht

keine
Hinweise:
a) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen für die Zone 2 während der Dauer des Befüllvorganges eingehalten sind. Geeignete Maßnahmen kann die Kontrolle des Zonenbereiches auf Abwesenheit wirksamer Zündquellen sein.

b) Wird die g. e. A. nur während des Befüllvorganges erzeugt und können Freisetzungen zu anderen Zeiten (etwa durch Dichtheitsprüfungen) ausgeschlossen werden, so können potenziell wirksame Zündquellen in der ausgewiesenen Zone nach Einzelprüfung (Gefährdungsbeurteilung) zulässig sein (z.B. Rasen mähen). Bei wiederkehrenden gleichartigen Tätigkeiten mit Auftreten potenziell wirksamer Zündquellen innerhalb des Zonenbereiches (z.B. Rasen mähen) ist die Gefährdungsbeurteilung in der Regel nur vor der erstmaligen Ausführung der Tätigkeit erforderlich.

c) Erstreckt sich die Zone 2 auf Nachbargrundstücke, so ist während des Befüllvorganges der explosionsgefährdete Bereich entweder durch

  • bauliche Maßnahmen, z.B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder
  • andere, schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen oder
  • entsprechende vertragliche Nutzungsvereinbarungen mit den Nachbarn zu treffen.

d) Erstreckt sich die Zone 2 auf öffentliche Verkehrsflächen, so ist während des Befüllvorganges der explosinsgefährdete Bereich entweder durch

  • bauliche Maßnahmen, z.B. Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände oder
  • andere schwadenhemmende Abtrennungen zu begrenzen.


Nr.BeispielMerkmale/Bemerkungen/
Voraussetzungen/Hinweise
Schutzmaß-
nahmen nach TRGS 722
Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723Schutzmaßnahmen nach TRGS 724
(Sp. 1)(Sp. 2)(Sp. 3)(Sp. 4)(Sp. 5)(Sp. 6)
1.2.4Großtechnische Lagerung und Abfüllung von unter Druck verflüssigten und gelösten KohlenwasserstoffgasenVerdichtete oder unter Druck verflüssigte Kohlenwasserstoffgase, z.B. Propan, Butan, Ethen (Ethylen).

Hinweis:
siehe auch TRBS 314 x
Keine Hochdruckanlagen; max. Druckstufe PN 25.

1.2.4.1Anlagen und Anlagenteile zum Lagern und zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten und unter Druck gelösten Kohlenwasserstoffgasen im FreienGroßtechnische Lagerung von Gasen (z.B. in freistehenden Großtanks, "Gaskugeln", erdbedeckten Behältern). Großtechnische Abfüllung in z.B. Kesselwagen, Tankschiffe, Tankwagen.

Achtung: Wechselwirkung zwischen Anlage und Transportmittel ist zu beachten.

1.2.4.1.1Freistehende Lagerbehälter

Hinweis:
Sicherheitsventile, die nur zur Absicherung der Lageranlage im Brandfall vorgesehen sind, haben keine Auswirkung auf die Einteilung der Ex-Zonen. Eine sicherheitstechnische Betrachtung ist durchzuführen.

a) auf Dauer technische dichte Anlagen und Anlagenteile.4.5.2keine Zonekeine
b) technisch dichte Anlagen und Anlagenteile.
Hinweis:
Die Güte der Dichtungen entspricht deren Rohrklassen und Druckstufen.
   
b1) Gase leichter als Luft. (Bild 1)

4.5.3
4.6.2
Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit oben liegender Basisfläche, deren R = 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 1).keine
b2) Gase schwerer als Luft (Bild 2)

4.5.3
4.6.2
Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit untenliegender Basisfläche, deren R = 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 2).keine
b3) Gase gleichschwer wie Luft.4.5.3
4.6.2
Zone 2: kugelförmig mit R = 2 m um die Austrittstellekeine
1.2.4.1.2Erdgedeckte LagerbehälterAbgedeckter Domschacht mit Armaturen und MSR-Einrichtungen, jedoch keine Sicherheitsventilabblaseöffnung.
a) auf Dauer technisch dichte Anlagen.4.5.2keine Zonekeine
b) technisch dichte Anlagen und Anlagenteile Bildung von g. e. A. durch den Austritt von geringen Gasmengen durch technisch dichte Ausrüstung möglich. Diese geringen Mengen verbleiben im Domschacht.

Hinweis:
Die Güte der Dichtungen entspricht deren Rohrklassen und Druckstufen.

b1) abgedeckter Domschacht mit Gaswarneinrichtung zur Erkennung von g. e. A. und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von g. e. A.4.5.3
4.7.2 und z.B. 4.6
Zone 2: ganzer Domschachtkeine
b2) abgedeckter Domschacht mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen zur Erkennung von g. e. A. und geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von g. e. A.

Hinweis:
Die kurzfristige Beseitigung von g. e. A. ist in der Regel nicht möglich.

4.5.3Zone 1: ganzer Domschachtkeine
b3) abgedeckter Domschacht.4.5.3Zone 0: ganzer Domschacht

Außerhalb Domschacht
keine Zone

keine
1.2.4.1.3Großtechnische Füllanlagen im Freien
Zugehörige Ausrüstungen, wie z.B. Pumpen, Rohrleitungen, TSV, Probennahme, siehe entsprechende Abschnitte
Bei den folgenden Beispielen wird die Zoneneinteilung der fest installierten Anlagenteile unter Berücksichtigung des Transportmittels LkW und TkW betrachtet. Das Wirksamwerden des Transportmittels als Zündquelle muss durch organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden.
1.2.4.1.3.1Anschlussstellen (Kupplung zwischen Verladeeinrichtung und Transportmittel mit Doppelblockarmaturen)a) Vollschlauchsystem mit Gaspendelung und Entspannung und Spülung des Kupplungsstückes mit Inertgas vor dem Abkuppeln. Beim Abkuppeln der beweglichen Anschlussleitungen entsteht keine g. e. A.4.6.2keine Zonekeine
b) Vollschlauchsystem mit Gaspendelung und Entspannung in ein geschlossenes System. Beim Abkuppeln der beweglichen Anschlussleitungen wird ein Restvolumen entspanntes Gas im Kupplungsstück freigesetzt.4.6.2Zone 1: Nahbereich um das Kupplungsstück (in Verladeposition)keine
1.2.4.1.3.2Waagengruben für Kesselwagen- und Straßenfahrzeugverladung (Gase schwerer als Luft)Akkumulation von g. e. A. in der Waagengrube durch Quellen außerhalb, z.B. Füll- und Lageranlage, möglich.   
a) keine Akkumulation, g. e. A., Akkumulation wird automatisch erkannt und wirksam beseitigt. Gaswarnanlage hochverfügbar und technische Lüftung hochverfügbar.4.7.3
4.6.3
keine Zonekeine
b) G. e. A wird automatisch erkannt und wirksam beseitigt.4.7.3
4.6.3
Zone 2: ganze Waagengrubekeine
c) G. e. A. wird automatisch erkannt und alarmiert; wirksame Maßnahmen zur Beseitigung von g. e. A. werden kurzfristig eingeleitet.4.7.2Zone 2: ganze Waagengrubekeine
d) eine ausreichende technische Belüftung der Waagengrube erfolgt nur während des Verladevorganges Diskontinuierlicher Betrieb der Waage.4.6.3Zone 1: ganze Waagengrubekeine
1.2.4.2Pumpen für Gase in flüssigem ZustandHinweis:
Nicht unmittelbar zum Pumpenkörper gehörende Anlagenteile sind separat zu bewerten, z.B. Rohrleitungen und Armaturen. Siehe entsprechende Abschnitte.
1.2.4.2.1In Räumena) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).4.5.2keine Zonekeine
b) Kleine Pumpenräume V < 100 m3, technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich.4.6.3Zone 2: gRkeine
c) wie b)4.6.2Zone 1: gRkeine
1.2.4.2.2Im Freien auf Erdgleiche oder über Erdgleichea) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).4.5.2keine Zonekeine
b) Technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet. Leckagen möglich, aber z. B durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt.4.5.3Zone 2: im Nahbereich der Dichtungkeine
c) wie b) jedoch in Wetterschutz- bzw. Schallschutzeinhausung.

Hinweis:
ausreichende, wenn auch eingeschränkte Lüftung gegenüber einer Freianlage. Bei nicht ausreichender Lüftung siehe 1.2.4.2.1 "Pumpen in Räumen".

4.6.2Zone 1: im Nahbereich der Dichtung

Zone 2: bis 1 m um die Dichtung

keine
1.2.4.2.3Im Freien unter Erdgleichea) auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).4.5.2keine Zonekeine
b) technisch dichte Pumpen in Vertiefungen (Tiefe kleiner als 1/10 der Breite und kleiner als 1,50 m), Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet. Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich.4.5.3Zone 2: Nahbereich um die Dichtung sowie bis zur Wandung der Vertiefung, maximal 5 m Radius um die Pumpe, 0,5 m Höhe (siehe Bild 3 und Bild 4)keine
Bild 3: Technisch dichte Pumpen in Vertiefung, Szenario 1

Bild 4: Technisch dichte Pumpe in Vertiefung, Szenario 2

c) technisch dichte Pumpe in Gruben. 4.5.3Zone 1 : ganze Grube bis Erdgleiche

Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube, bis 0,3 m über Erdgleiche (siehe Bild 5)

keine
Bild 5: Technisch dichte Pumpen in Gruben
1.2.4.3VerdichterVerdichter in verfahrenstechnischen Anlagen.
Technisch dichte Verdichter sind für Kohlenwasserstoffe nach TA Luft nur noch für eine Übergangszeit zulässig.

Hinweis:
Angeschlossene Hilfssysteme z.B. Entgasung von Sperrflüssigkeiten, sind in diesem Abschnitt nicht berücksichtigt, sie müssen hinsichtlich der Bildung von g.e.A zusätzlich betrachtet werden.
Gasverdichteranlagen der öffentlichen Gasversorgung siehe D 2.4.4.2 VGW 497.

1.2.4.3.1In Räumena) auf Dauer technisch dichte Verdichter.4.5.2
4.6.2
keine Zonekeine
b) technisch dicht   
b1) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle mit technischer Lüftung Freisetzung wird automatisch erkannt und g.e.A. wird kurzfristig beseitigt, Zuluft aus explosionsfreiem Bereich.4.5.3
4.6.3
4.7
Zone 2: im Nahbereich um den Verdichterkeine
b2) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle mit technischer Lüftung.4.5.3
4.6.3
Zone 2: in der Maschinenhallekeine
b3) technisch dichte Verdichter Aufstellung in Maschinenhalle.

Hinweis:
G.e.A. kann nicht kurzfristig beseitigt werden.

4.5.3
4.6.2
Zone 1: in der Maschinenhallekeine
c) Verdichten von Gasen mit hohem Wasserstoffanteil; hochgelegene Atmungsöffnungen.4.6.2Zone 2: 3 m horizontal um Austrittstelle, nach oben bis zur Deckekeine
1.2.4.3.2Im Freiena) auf Dauer technisch dichte Verdichter.4.5.2keine Zonekeine
b) technisch dichte   
b1) technisch dichte Verdichter für Gase leichter als Luft.4.5.3Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit oben liegender Basisfläche, deren Radius 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 6)keine
Bild 6: Technisch dichter Verdichter für Gase leichter als Luft

b2) technisch dichte Verdichter für Gase schwerer als Luft.4.5.3Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit untenliegender Basisfläche, deren R = 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgt (siehe Bild 7)keine
Bild 7: Technisch dichter Verdichter für Gase schwerer als Luft

b3) technisch dichte Verdichter für Gase gleichschwer wie Luft.4.5.3Zone 2: im Abstand von 3 m um die Austrittstellekeine
1.2.4.4Verdampfer mit geschlossenem WärmesystemAuf Dauer technisch dichte Verdampfer.4.5.2keine Zonekeine
1.2.4.5Rohrleitungen und Armaturen für unter Druck verflüssigte und gelöste KohlenwasserstoffgaseHinweis:

Rohrleitungen und Armaturen sind auch immer in Verbindung mit den angeschlossenen Aggregaten zu betrachten.

1.2.4.5.1In Räumena) Rohrleitungen und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht.4.5.2

4.6.2

keine Zonekeine
b) Rohrleitungen und Armaturen sind technisch dicht.   
b1) In großen Räumen (V > 100 m3).   
Hinweis:

Leckage kann nicht kurzfristig erkannt und beseitigt werden. Die austretenden Mengen führen aber i. d. R. nicht zu g.e.A.

4.5.3

4.6.2

Zone 2: gRkeine
b2) In kleinen Räumen (V < 100 m3).

Hinweis:

Bei Leckagen kann g.e.A auftreten, die nicht kurzfristig erkannt und beseitigt werden kann.

4.5.3

4.6.2

Zone 1: gRkeine
1.2.4.5.2Im Freiena) Rohrleitungen und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht.4.5.2keine Zonekeine
b) Rohrleitungen und Armaturen sind technisch dicht.

Hinweis:
G. e. A. kann zwar nicht kurzfristig erkannt werden, eine Akkumulation findet aber nicht statt.

4.5.3Zone 2: im Abstand von 0,2 m x Betriebs-
überdruck (in bar); jedoch mind. 0,5 m um die möglichen Leckagestellen
keine
1.2.4.6Vorgesehene Austrittsmöglichkeiten von Gasen in die Atmosphäre im Freien
1.2.4.6.1Probenahmestellena) auf Dauer technisch dichte Anlagen.4.5.2keine Zonekeine
b) technisch dichte Anlagen.4.5.3

4.6.2

Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austestellekeine
1.2.4.6.2Sicherheitsventile zum Schutz gegen thermische Ausdehnung (thermisches Sicherheitsventil - TSV)Seltenes und kurzzeitiges Ansprechen und damit Bildung von g. e. A. möglich, Freisetzung geringer Menge an der Austrittstelle des TSV.4.6.2Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austrittstellekeine
1.2.4.6.3Austrittstellen von Entspannungs- oder Entlüftungsleitungen im Freien oberhalb der Erdgleichea) Austritt nur kleiner Mengen an Gasen unter ständiger Mitarbeiterkontrolle möglich, gefahrloses Austreten oder Ableiten (z.B. Entspannungs- und Entleerungseinrichtungen von Messsystemen, Ausblaseeinrichtungen von Instrumentenleitungen).
a1) Entspannung in geschlossene Systeme. Bildung von g. e. A. ausgeschlossen.4.6.2keine Zonekeine
a2) Entspannung ins Freie. Bildung von g. e. A. möglich.4.6.2Zone 2: kugelförmig im Nahbereich um die Austrittstellekeine
b) Austritt einer definierten Gasmenge (z.B. Entspannungsleitungen von Doppelblockventilen oder Flüssiggaspumpen u. ä.). Bildung von g. e. A. während der Entspannung. Für diese Fälle sind Einzelfallbetrachtungen erforderlich!
1.2.4.6.4Manuell betätigte Systementwässerung im FreienAblassen von Flüssigkeit unter ständiger Mitarbeiterkontrolle und Aufsicht, Bildung von g. e. A. durch Austritt von Gas möglich.
a) Ableitung in ein geschlossenes System oder eine technische Einrichtung, die die Bildung von g. e. A. verhindert.4.6.2keine Zonekeine
b) Bildung von g. e. A. möglich. Für diese Fälle sind Einzelfallbetrachtungen erforderlich!   


Nr.BeispielMerkmale/Bemerkungen/
Voraussetzungen/Hinweise
Schutzmaß-
nahmen nach TRGS 722
Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723Schutzmaßnahmen nach TRGS 724
(Sp. 1)(Sp. 2)(Sp. 3)(Sp. 4)(Sp. 5)(Sp. 6)
1.2.5Abblase- und Entspannungsleitungen im FreienSiehe Punkt 5.14.   
1.2.6An explosionsgefährdete Bereiche angrenzende Räume (z.B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Treppenhäuser) mit Verbindungsöffnungen zum explosionsgefährdeten BereichRäume, die keine Apparaturen oder Leitungen mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten enthalten:
a) Raum mit geringem Überdruck durch Frischluftzu- fuhr aus ungefährdeten Bereichen.4.6.3keine Zonekeine
b) Raum ist gegen Zone 1 abgedichtet bzw. abgeschleust, gegen Zone 2 geschlossene Fenster und selbstschließende Türen. Lüftung aus ungefährdeten Bereichen.4.6.2keine Zonekeine
1.2.7Anlagen zur Herstellung und Verwendung von WasserstoffForschungsanlagen können gegenüber den hier dargestellten Anlagen weitere Freisetzungsquellen aufweisen.
In der Regel sind für die Gasüberwachung der Voralarm bei 20 % der UEG und der Hauptalarm bei 40 der UEG festgelegt, bei Frühwarnsystemen können die Alarmschwellen niedriger sein.
1.2.7.1Elektrolyse
1.2.7.1.1Atmosphärische ElektrolyseIn den Zellen der Elektrolyseanlagen herrschen maximal 50 mbar Überdruck. Der möglicherweise freiwerdende Wasserstoff tritt nur in sehr geringen Mengen aus.
Ein spontaner Sprödbruch bei Konstruktionselementen (wie z.B. bei Glas und einigen Kunststoffen) ist vermieden. Begehungen werden regelmäßig nach Herstellerangabe und Betreibererfahrungen durchgeführt. Qualifizierter Austausch z.B. von Komponenten, Verbindungselementen und Dichtungen.
1.2.7.1.1.1In Räumena) Die Anlage ist auf Dauer technisch dicht aufgrund der technisch dichten Konstruktion in Kombination mit organisatorischen Maßnahmen. Kleine Leckagen werden mit Lecksuchgerät erkannt. Die aus wärmetechnischen Gründen vorhandene Lüftung unterstützt durch Frischluftzufuhr von unten den natürlichen Verdünnungsprozess und die im Deckenbereich vorhandenen Öffnungen vermeiden die Ansammlung von Wasserstoff in Deckennähe.4.5.2keine Zonekeine
b) Die Anlage ist technisch dicht. Technische Lüftung ist vorhanden. Maßnahmen zur Leckerkennung, z.B. Austritt von Flüssigkeit sind vorhanden.4.5.3

4.6.3

keine Zonekeine
c) Wie b), jedoch Begehung in Wartungsintervallen, aber zusätzlich Gasfrüherkennung mit automatischer Schaltfunktion, z.B. Abschaltung der Elektrolyse und Erhöhung der Lüftungsleistung, so dass keine g. e. A. entstehen kann.

Hinweis:
Anzahl und Position der Sensoren sowie Alarmschwellen der Gasfrüherkennung und die Luftführung sind abhängig von Raumgeometrie. Diese Alarmschwellen werden weit unter den üblichen Alarmschwellen von 20 % der UEG gesetzt.

4.5.3
4.6.3
4.7.3
keine Zonekeine
1.2.7.1.1.2Im FreienWie 1.2.7.1.1.1 a) bzw. b) die Ansammlung von Wasserstoff unter Weiterschutzdächern und ähnlichen Konstruktionen wird vermieden. keine Zonekeine
1.2.7.1.2Niederdruck-ElektrolyseIn den Zellen der Elektrolyseanlagen herrschen bis 0,5 bar Überdruck.   
1.2.7.1.2.1In RäumenGeeignete Öffnungen an höchster Stelle ins Freie sind vorhanden. Toträume mit potenzieller Wasserstoffansammlung sind vermieden. Zur Unterstützung der natürlichen Lüftung sind bodennahe Zuluftöffnungen vorhanden.   
a) Die Anlage ist auf Dauer technisch dicht aufgrund der technisch dichten Konstruktion in Kombination mit organisatorischen Maßnahmen. Kleine Leckagen werden mit Lecksuchgerät erkannt. Die wärmetechnisch unterstützte Lüftung (Frischlufzufuhr von unten) unterstützt den natürlichen Verdünnungsprozess und die im Deckenbereich vorhandenen Öffnungen die Vermeidung der Ansammlung von Wasserstoff in Deckennähe.4.5.2
4.6.2
keine Zonekeine
b) Anlage im großen Raum, technisch dicht,
  • Ein signifikantes Austreten von Wasserstoff ist durch fachgerecht ausgewählte und montierte Dichtungssysteme verhindert.
  • Der Anpressdruck der Zellenrahmen wird regelmäßig im Rahmen der Wartung nach Herstellerempfehlungen und Betreibererfahrungen kontrolliert.
  • Der Elektrolyseur ist vollständig mit Wasser gefüllt.
  • Leckagen können frühzeitig aufgrund von Wasseraustritt erkannt werden. Die daraus entgasende Wasserstoffmenge ist sehr gering.
  • Es werden regelmäßige Begehungen nach Herstellerangabe und Betreibererfahrungen durchgeführt.
  • Kleine Leckagen werden mit Lecksuchgerät erkannt.
4.5.3
4.6.2
keine Zonekeine
Die Überwachung von Prozessparametern (wie z.B. Temperatur, Druck, Füllstände der Gas-Wasser-Abscheider und Gaskonzentration, insbesondere Konzentration von Wasserstoff in Sauerstoff im geschlossenen System, Zeltspannung) geben frühzeitig einen Hinweis auf entstehende kritische Betriebszustände, in Grenzbereichen erfolgt eine automatische Abschaltung.
Der Überdruck in der Anlage ist gering. Die deutlich oberhalb der Umgebungstemperatur liegenden Oberflächentemperaturen sorgen für eine sehr gute Konvektion im Gebäude und unterstützen so konvektiv den Luftaustausch.
1.2.7.1.3Druck-ElektrolyseIn den Zellen der Elektrolyseanlagen herrschen bis 100 bar Überdruck.
1.2.7.1.3.1In RäumenGeeignete Öffnungen an höchster Stelle ins Freie sind vorhanden.
Toträume mit potenzieller Wasserstoffansammlung sind vermieden.
Zur Unterstützung der natürlichen Lüftung sind bodennahe Zuluftöffnungen vorhanden.
a) Ausführung des Zellenblocks sowie aller Verbindungselemente, z.B. Nut-Ender-Flansche, auf Dauer technisch dicht.4.5.2
4.6.2
keine Zonekeine
b) Anlage im großen Raum.   
b1) Die Anlage ist auf Dauer technisch dicht auf- grund der technisch dichten Konstruktion in Kombination mit organisatorischen Maßnah- men, insbesondere:
  • Ein signifikantes Austreten von Wasserstoff ist durch fachgerecht ausgewählte und montierte Dichtungssysteme verhindert.
  • Der Anpressdruck der Zellenrahmen wird regelmäßig im Rahmen der Wartung nach Herstellerempfehlungen und Betreibererfahrungen kontrolliert.
  • Der Elektrolyseur ist vollständig mit Wasser oder einer wässrigen Lösung gefüllt. Die Dichtungssysteme der Gasabscheider sind auf Dauer technisch dicht ausgeführt.
  • Leckagen können frühzeitig aufgrund von Austritt von Wasser oder einer wässrigen Lösung erkannt werden. Die daraus entgasende Wasserstoffmenge ist sehr gering.
  • Es werden regelmäßige Begehungen nach Herstellerangabe und Betreibererfahrungen durchgeführt.
  • Kleine Leckagen werden mit Lecksuchgerät erkannt.

Deckennahe Gaswarnanlage mit Voralarm, so dass Undichtigkeiten erkannt werden, bevor g. e. A. auftritt und automatischer frühzeitiger Abschaltung der Anlage mit Druckabbau innerhalb von 15 - 20 min. vorhanden.

Die Überwachung von Prozessparametern (wie z.B. Temperatur, Druck, Füllstände der Gas-Flüssigkeitsabscheider und Gaskonzentration, insbesondere Konzentration von Wasserstoff in Sauerstoff im geschlossenen System, Zellspannung) geben frühzeitig einen Hinweis auf entstehende kritische Betriebszustände, in Grenzbereichen erfolgt eine automatische Abschaltung.

4.5.3
4.6.2
4.7.4
keine Zonekeine
b2) Wie b1), jedoch keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen wie keine Gaswarnanlage. Eine kurzzeitige Anreicherung von Wasserstoff trotz natürlicher Lüftung kann im Deckenbereich kurzzeitig bis hin zu Werten im Bereich der UEG nicht sicher ausgeschlossen werden.4.5.3
4.6.2
Zone 2: im Deckenbereichkeine
b3) Wie b1), jedoch keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen sowie keine Gaswarnanlage und Begehungen nur ohne Einsatz eines Lecksuchgerätes; dadurch kann eine hinreichend frühe Erkennung einer Leckage nicht gewährleistet werden.4.5.3
4.6.2
Zone 2: im Deckenbereich sowie seitlich 0,5 m und oberhalb des Zeilenblocks bis zur Decke oder Sammelhaube und im Deckenbereichkeine
c) Anlagen im kleinen Raum, z.B. Container.   
c1) Wie b1), aber mit zusätzlicher technischer Lüftung.4.5.2
4.6.3
4.7.4
keine Zonekeine
c2) Wie c1), jedoch keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen, keine technische Lüftung vorhanden und keine Gaswarnanlage vorhanden, aber natürliche Lüftung gewährleistet.4.5.2
4.6.2
Zone 2: im gRkeine
1.2.7.1.3.2Im FreienWie 1.2.7.1.3.1, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
   
1.2.7.2Verdichter
1.2.7.2.1In Räumena) Verdichter technisch dicht und mit Gaswarnanlage überwacht. Bei 20 % der UEG Alarm und Aktivierung der Lüftung, bei 40 % der UEG Abschalten der Anlage (Lüftung bleibt aktiv),
Ein- und ausgangsseitige Absperrung außerhalb des Aufstellungsraumes, Notentspannung des gesamten gasführenden Systems im Raum/ Schrank gefahrlos ins Freie.
4.5.3
4.6.3
4.7.4
Zone 2: gR

Zone 1: Im Nahbereich der Entwässerung, wenn regelmäßig eine manuelle Kondensatentleerung in den Aufstellungsraum der Anlage erfolgt

keine
b) Wie a), jedoch ist keine technische Lüftung vorhanden. Das Gassystem bleibt unter Druck, Einströmen aus Speicher-/Pufferanlage ist nicht sicher verhindert.4.5.3
4.6.2
Zone 1: gR

Zone 2: um Be- und Entlüftungsöffnungen nach außen (Zonenausdehnung richtet sich nach den Belüftungsverhältnissen vergleiche auch Anlagen nach DVGW G 491, Punkt 4.2.1.1)

keine
1.2.7.2.2Im FreienWie 1.2.7.2.1, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
1.2.7.3AufbereitungHierzu gehören Reinigung, Trocknung und Kondensatabscheider.   
1.2.7.3.1Reinigung, Trocknung und automatische KondensatabscheiderDie Anlagenteile sind auf Dauer technisch dicht ausgeführt. Sofern erforderlich ist eine Ableitung ins Freie vorhanden (siehe 1.2.7.8 Geführte Auslässe ins Freie).4.5.2keine Zonekeine
1.2.7.3.2Manuelle KondensatabscheiderBei manueller Kondensatentleerung kann Wasserstoff austreten.4.5.4Zone 1: im Nahbereichkeine
1.2.7.4Niederdruckspeicher
1.2.7.4.1Gasbehälter mit Stahlummantelung und gewichtsbelasteter Membran (Niederdruckgasbehälter)Stahlummantelung oberhalb der Membran mit Öffnungen zur Atmosphäre zur natürlichen Lüftung versehen.
Die Stahlummantelung des Gasraumes unterhalb der Membran ist auf Dauer technisch dicht und im Bereich der Membran technisch dicht, wiederkehrende Prüfung, z.B. Zeitstandsprüfung, der Membrane auf Dichtheit.
1.2.7.4.1.1Inneres des GasraumesDer Druck im Behälter und im gesamten System ist durch die Gewichtsbelastung ständig über dem Atmosphärendruck. Dadurch ist Eindringen von Luft/Sauerstoff in den Gasraum sicher verhindert.3.1keine Zonekeine
1.2.7.4.1.2Luftraum zwischen Membran und Stahlummantelunga) Luftraum zwischen Membran und Stahlummantelung mit Raumluftüberwachung und Aktivierung technischer Lüftung (drückend) und Abführung aus dem Raum. Sollte diese Maßnahme nicht ausreichen, werden über die vorhandenen Gaswarnanlagen automatische Abschaltvorgänge ausgelöst, z.B. Sperren des Zuflusses und gefahrloses Entleeren des Behälters innerhalb kurzer Zeit (ca. 10 min).4.5.3
4.6.3
4.7.4
Zone 2: im Luftraumkeine
b) Luftraum zwischen Membran und Stahlummantelung ohne Überwachung durch Gaswarnanlage, Akkumulation wird durch natürliche Lüftung vermieden.4.6.2Zone 1: im Luftraumkeine
1.2.7.4.1.3Umgebung der Stahlummantelung in Räumena) Wie 1.2.7.4.1.2 a).4.5.3
4.6.3
4.7.4
Zone 2: um die Austrittsöffnungen 0,5 m horizontal bis zur Deckekeine
b) Wie 1.2.7.4.1.2 b).4.6.2Zone 1: im Nahbereich um Öffnungen

Zone 2: um Öffnungen 0,5 m horizontal zylinderförmig bis zur Decke

keine
1.2.7.4.1.4Im FreienWie 1.7.4.1.3, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
1.2.7.5Hochdruckspeicher und unter Hochdruck stehende Bauteile, z.B. RohrleitungenHochdruckspeicher und unter Hochdruck stehende Bauteile sind auf Dauer technisch dicht.4.5.2keine Zonekeine
1.2.7.6Druckgasflaschen für gasförmigen WasserstoffSiehe 1.2.1.   
1.2.7.7EntnahmearmaturenEntnahmearmaturen dienen z.B. dem Anschluss von Tankwagen (nur im Freien) oder Flaschen am Hochdruckspeicher. Während des Befüllvorgangs kann durch unentdeckte Leckagen Wasserstoff im Bereich der Anschlussstellen entweichen.
1.2.7.7.1In RäumenBildung von g. e. A. betriebsmäßig möglich. In Rohrleitungen enthaltene Restmenge Wasserstoff kann austreten. Gasrücktritt- oder Absperrventil befindet sich in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle. Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden.4.5.4
4.6.2
Zone 1: 3 m um Füll- und gegebenenfalls Entleerungsanschluss

Zone 2: üR

keine
1.2.7.7.2Im FreienEntspannung in ein geschlossenes System. Beim Abkuppeln der beweglichen Anschlussleitung wird ein Restvolumen entspanntes Gas im Kupplungsstück freigesetzt.4.5.4
4.6.2
Zone 1: Nahbereich um das Kupplungsstück (in Verladeposition)keine
1.2.7.8Geführte Auslässe ins FreieGeführte Auslässe dienen der Abführung betriebsmäßiger Freisetzung von Wasserstoff bei regelmäßigen An- und Abfahrvorgängen und bei Auftreten von Überdruckereignissen. Beim Austritt von Wasserstoff ist mit Entstehung von g. e. A. zu rechnen. Die Ausbreitung ist mit einem für den Anwendungsfall geeigneten Berechnungsmodell zu ermitteln. Zone 1: im Nahbereich um die Austrittsstelle
Zone 2: Ausdehnung gemäß anerkannter Berechnungsmethode (siehe z.B. Shell Fred, weitere Hinweise hierzu in DVGW G 442)
keine


Nr.BeispielMerkmale/Bemerkungen/
Voraussetzungen/Hinweise
Schutzmaß-
nahmen nach TRGS 722
Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723Schutzmaßnahmen nach TRGS 724
(Sp. 1)(Sp. 2)(Sp. 3)(Sp. 4)(Sp. 5)(Sp. 6)
1.2.8VerdampferanlagenElektrisch-, dampf-, warmwasserbeheizte oder atmosphärische Verdampferanlagen. Der Verdampfer einschließlich seiner Armaturen und Rohrleitungen ist auf Dauer technisch dicht ausgelegt.

Hinweis 1:
Ein Ansprechen der Überdrucksicherung eines Druckreglers ist aufgrund der Auslegung und der Betriebsbedingungen nur selten zu erwarten.

Hinweis 2:
Thermische Expansionsventile siehe 1.2.4.6.2.

1.2.8.1In Räumena) Verdampfer auf Dauer technisch dicht. Mit einem Austreten von Gas durch betriebsbedingte Austrittsstellen, z.B. Abscheider, Überdrucksicherung der Druckregler, ist nur selten und kurzzeitig zu rechnen. Die Austrittsstellen befinden sich im Freien.
a1) Gase schwerer als Luft.Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf bis zum Boden mit untenliegender Basisfläche, deren Radius 3 m beträgtkeine
a2) Gase leichter als Luft.Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf bis zum Boden mit untenliegender Basisfläche, deren Radius 3 m beträgtkeine
b) Wie a), jedoch betriebsbedingte Austrittsstellen, z.B. Abscheider, Überdrucksicherung der Druckregler, im Raum vorhanden. Gasaustritte führen nur selten und kurzzeitig zu g. e. A.Zone 2: gRkeine
1.2.8.2Im Freien
1.2.8.2.1Im SchutzschrankLüftungsöffnungen 1 % der Bodenfläche, jedoch mindestens 100 cm2, Anordnung entsprechend der Dichte des Gases.
a) Verdampfer auf Dauer technisch dicht, keine betriebsbedingten Austrittsstellen vorhanden.4.5.2keine Zonekeine
b) Betriebsbedingte Austrittsstellen, z.B. Abscheider oder Überdrucksicherung der Druckregler im Schrank, vorhanden. Gasaustritte führen nur selten und kurzzeitig zu g. e. A.Zone 2: im Schrank und 1 m um die Kontur des Schrankeskeine
1.2.8.2.2Freistehenda) Verdampfer auf Dauer technisch dicht, keine betriebsbedingten Austrittsstellen vorhanden.4.5.2keine Zonekeine
b) Betriebsbedingte Austrittsstellen, z.B. Abscheider oder Überdrucksicherung der Druckregler, vorhanden. Gasaustritte führen nur selten und kurzzeitig zu g. e. A.
b1) Gase schwerer als Luft.Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach unten tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf bis zum Boden mit untenliegender Basisfläche, deren Radius 3 m beträgt.keine
b2) Gase leichter als Luft.Zone 2: kugelförmig mit R = 1 m um die Austrittstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit oben liegender Basisfläche, deren Radius 3 m und deren Abstand h zur Austrittstelle 3 m beträgtkeine
1.3Inneres von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeinesa) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen oder besonderen Betriebszuständen, weil
a1) die OEG sicher überschritten ist; bei Betriebszuständen, bei denen die OEG unterschritten werden kann (z.B. Erstinbetriebnahme, unkontrollierter Luftzutritt bei der Probenahme) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzlich inertisieren) erforderlich.4.2

4.3

keine Zonekeine
a2) verfahrensbedingt die UEG sicher unterschritten ist (z.B. Abgasströme mit geringer Beladung).4.2keine Zonekeine
a3) die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten ist; bei Betriebszuständen, bei denen die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden könnte, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. vermehrte Einspeisungsrate von Inertgas) erforderlich.4.3keine Zonekeine
a4) verfahrensbedingt Vakuum mit p < 0,1 bar (absolut) vorliegt; Schutzmaßnahmen, z.B. bei An- und Abfahrvorgängen unter Umständen erforderlich.4.4keine Zonekeine
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig möglich:
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann Zone 2keine
b1.1) die OEG unterschritten werden.4.2  
b1.2) die UEG überschritten werden.4.2  
b1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden.4.3  
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).4.4  
b2) wie b1) Zone 2erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich:
c1) Aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann Zone 1keine
c1.1) die OEG unterschritten werden.4.2  
c1.2) die UEG überschritten werden.4.2  
c1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden.4.3  
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).4.4  
c2) wie c1) Zone 1erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf.
d1) Das Gas/Luft-Gemisch liegt zeitlich überwiegend innerhalb der Explosionsgrenzen vor.KeineZone 0keine
d2) wie d1)keineZone 0erforderlich, da betriebsmäßige Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden können

2 Brennbare Flüssigkeiten

Nr.BeispielMerkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen/ HinweiseSchutzmaß-
nahmen nach TRGS 722
Festlegung der Zonen zur Zündquellen-
vermeidung nach TRGS 723
Schutzmaß-
nahmen nach TRGS 724
(Sp. 1)(Sp. 2)(Sp. 3)(Sp. 4)(Sp. 5)(Sp. 6)
2Brennbare FlüssigkeitenHandhaben brennbarer Flüssigkeiten, ihrer Dämpfe und Nebel

Siehe auch "Technische Regeln für Gefahrstoffe", z.B. TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" und TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

2.1Umgebung von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines
2.1.1In Räumena) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten:
a1) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).4.2keine Zonekeine
a2) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt nicht ausreichend über bzw. liegt unter der Verarbeitungstemperatur, jedoch Apparatur, Behälter, Rohrleitung auf Dauer technisch dicht.4.5.2keine Zonekeine
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur selten und kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z.B. an Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, Flanschverbindungen, die nicht auf Dauer technisch dicht sind). Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b):
b1) Objektabsaugung.4.6.4Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftungkeine
b2) Konstruktion technisch dicht; nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden.4.5.3Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsratekeine
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich möglich (z.B. an Rohr- und Schlauchleitungsanschlussstellen).4.5.4

4.6.3

Zone 1: 1 m

Zone 2: weitere 3 m

keine
d) Wie c)4.5.4

4.6.2

Zone 1: 3 m

Zone 2: weitere 6 m

keine
2.1.2Im FreienWie 2.1.1, aber:
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
2.2Inneres von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeinesa) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen, wenn:
a1) Die UEG verfahrensbedingt sicher unter- schritten ist; das liegt vor, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 24 Temperaturerhöhungen verfahrensbedingt nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.4.2keine Zonekeine
a2) Die OEG sicher überschritten ist; diese Arbeitsweise ist aufgrund von temperaturabhängigen Kondensationsvorgängen und des möglichen Abstandes vom Gleichgewichtszustand nur bedingt anwendbar.4.2keine Zonekeine
a3) Die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten ist.4.3 u. Anh. 2keine Zonekeine
a4) Verfahrensbedingt Vakuum 0,05 bar (absolut) vorliegt. An- und Abfahrvorgänge sind gesondert zu betrachten.4.4keine Zonekeine
b) Das Auftreten von g. e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur selten und kurzzeitig möglich:
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann (betriebsmäßige Zündquellen werden sicher vermieden)
b1.1) die UEG überschritten werden.4.2Zone 2keine
b1.2) die OEG unterschritten werden.4.2Zone 2keine
b1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden.4.3 u. Anh. 2Zone 2keine
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/ 10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).4.4Zone 2erforderlich, Entkopplung der benachbarten Anlagenteile
b2) Wie b1), jedoch können betriebsmäßige Zündquellen nicht sicher vermieden werden.Zone 2erforderlich
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich mög-
lich, weil
c1) aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann (betriebsmäßige und solche Zündquellen, die bei vorhersehbaren Störungen auftreten, sicher vermieden)
c1.1) die UEG überschritten werden.4.2Zone 1keine
c1.2) die OEG unterschritten werden.4.2Zone 1keine
c1.3) die Sauerstoffgrenzkonzentration überschritten werden.4.3 u. Anh. 2Zone 1keine
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).4.4Zone 1erforderlich, Entkopplung der benachbarten Anlagenteile
c2) Wie cl), jedoch betriebsmäßige und solche Zündquellen, die bei vorhersehbaren Störungen auftreten, nicht sicher vermieden.Zone 1erforderlich
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf:
d1) Zündquellen sicher vermieden.Zone 0keine
d2) Zündquellen nicht sicher vermieden.Zone 0erforderlich
2.3Befüllen ortsbeweglicher BehälterFür das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen ortbeweglichen Behälter sind das Befüllen wie auch das Entleeren (siehe 2.4) gleichermaßen zu betrachten. Außerdem sind bei Vorhandensein von Auffangwannen die Punkte 2.9 bzw. 2.10 zu berücksichtigen.

Hinweis:
Soweit nicht anders beschrieben wird unter 2.3 die Umgebung betrachtet.
Es handelt sich um eine Füllstelle gemäß TRGS 509, wenn es sich um eine ortsfeste Anlage handelt, die dazu bestimmt ist, dass in ihr ortsbewegliche Behälter mit flüssigen oder festen Gefahrstoffen befällt werden.

2.3.1Befüllen kleiner GebindeBehälter bis 10 l.
2.3.1.1Befüllen mit Abfüllanlagen in RäumenDas Beispiel gilt nur für die Befüllung verschließbarer Gebinde, die vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeit sind.

Die Befüllung ist technisch so gestaltet, dass die Gebinde im Normalbetrieb mit der korrekten Menge befüllt werden und ein Überfüllen, Verschütten oder Benetzen der Gebinde nicht erfolgt. Während der Befüllung wird das verdrängte Volumen direkt erfasst, z.B. durch Gaspendelung, Objektabsaugung oder vergleichbare Systeme. Nach dem Befüllvorgang ist nur mit einer geringen Freisetzung zu rechnen, weil nur eine kleine Befüllöffnung vorhanden ist sowie zwischen Abschluss der Befüllung und Verschließen des Gebindes die Objektabsaugung bzw. Lüftungsmaßnahmen so wirksam sind, dass betriebsmäßig weder um die Öffnung der Gebinde noch um die Füllrohre bzw. Einfüllstutzen g. e. A. zu erwarten ist.

Für den Fall einer störungsbedingten Freisetzung wird verfahrensbedingt maximal das Volumen eines Gebindes freigesetzt. Dieses wird in der Auffangwanne aufgefangen.

a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.4.2keine Zonekeine
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur und/oder Versprühen oder Vernebeln möglich (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 26).
b1) Gebindegröße V < 100 ml, Auffangwanne maximal 0,5 m unter Abfüllstelle.
b1.1) Die Befüllung ist technisch so gestaltet, dass Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen sind. Während der Befüllung wird das verdrängte Volumen direkt erfasst, z.B. durch Gaspendelung, Objektabsaugung oder vergleichbare Systeme. Nach dem Befüllvorgang ist nur mit einer geringen Freisetzung zu rechnen, weil nur eine kleine Befüllöffnung vorhanden ist sowie zwischen Abschluss der Befüllung und Verschließen des Gebindes die Objektabsaugung bzw. Lüftungsmaßnahmen so wirksam sind, dass betriebsmäßig weder um die Öffnung der Gebinde noch um die Füllrohre bzw. Einfüllstutzen g. e. A. zu erwarten ist.4.6.4keine Zonekeine
b1.2) Wie 61.1), jedoch für den Fall einer störungsbedingten Freisetzung (z.B. Umfallen des Gebindes) wird verfahrensbedingt maximal das Volumen eines Gebindes freigesetzt. Dieses wird in der Auffangwanne aufgefangen und sofort beseitigt.
Objektabsaugung an der Abfüllstelle und unmittelbar an der Auffangwanne.
4.6.4Zone 2: in der Auffang- Wannekeine
b1.3) Wie b1.2), jedoch keine Absaugung an der Auffangwanne, aber technische Lüftung des Raumes.4.6.4

4.6.3

Zone 2: in der Auffangwanne, im Nahbereich der Auffangwanne und bis zum Bodenkeine
b1.4) Wie b1.2), jedoch keine Absaugung an der Auffangwanne, aber natürliche Lüftung des Raumes.4.6.4

4.6.2

Zone 2: in Auffangwanne
sowie 0,8 m um Auffangwanne und bis zum Boden
keine
b2) Wie b1), jedoch Gebindegröße 100 ml < V < 1 01.
b2.1) Wie b1.1).4.6.4keine Zonekeine
b2.2) Wie b1.2).4.6.4Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle bis zur Auffangwanne und in der Auffangwannekeine
2.3.1.2Befüllen ohne Abfüllanlagen in RäumenZ. B. für innerbetriebliche Zwecke, beispielsweise Befüllen in Behälter bis 10 l zu Reinigungszwecken.
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 212)" Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.4.2keine Zonekeine
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b); Versprühen oder Vernebeln möglich.
b1) Mit Objektabsaugung.4.6.4Zone 2: 0,5 mkeine
b2) Technische Lüftung.4.6.3Zone 1: 0,5 m

Zone 2: weitere 1 m

keine
b3) Natürliche Lüftung.4.6.2Zone 1: 1 m

Zone 2: weitere 1 m

keine
2.3.1.3Befüllen von Gebinden bis 10 l im FreienWie 2.3.1.1 oder 2.3.1.2
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
2.3.2Befüllen größerer GebindeGebinde > 10 l, z.B. Füllstellen nach TRGS 509.

Hinweis:
Das Abfüllen größerer Mengen innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne zusätzliche Maßnahmen (z.B. Gaspendelsysteme, Objektabsaugung) nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.

2.3.2.1In Räumena) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist.4.2keine Zonekeine
b) Befüllung in Füllkabinen
Eine Füllkabine ist dann gegeben, wenn der ortsbewegliche Behälter in eine spezielle, nur für den Füllvorgang vorgesehene Einrichtung gestellt wird, die an einer wirksamen Absaugung angeschlossen ist.
b1) Durch die Art der Kabinenabsaugung (z.B. Anordnung, Geometrie, Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Füllvolumenstrom) wird gewährleistet, dass im Inneren der Füllkabine die UEG störungsbedingt nur selten und kurzzeitig überschritten wird.4.5.4

4.6.4

Zone 2: im Inneren der Füllkabine und der angeschlossenen Abluftleitung

keine Zone: in der Umgebung der Füllkabine

keine
b2) Der Behälter ist vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten, Behälter nicht größer als 1000 l Rauminhalt. UEG wird nur gelegentlich überschritten.4.2

4.5.4

4.6.4

Zone 1: Im Inneren der Füllkabine und der angeschlossenen Abluftleitung

Zone 2: 2 m um Öffnungen der Füllkabine

keine
c) Befüllung mit Objektabsaugung
Die UEG wird nicht sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln nicht ausgeschlossen ist.
c1) Umgebung von Füllstellen bei Befüllung mit Objektabsaugung.
c1.1) Abfüllung mit einer Förderrate von nicht mehr als 200 l pro Stunde, Gemischfreisetzung in die angrenzende Umgebung ausgeschlossen.4.6.4

4.6.2

Zone 2: 0,5 m um die Öffnung der Objektabsaugung und in der Objektabsaugung sowie bis zum Boden sowie 0,5 m um die Wandung des ortsbeweglichen Behälters, sofern die vorgenannte Zone den Behälter berührtkeine
c1.2) Wie c1.1), jedoch Gemischfreisetzung vor und nach dem Abfüllen nicht ausgeschlossen. Absaugung unmittelbar an der Freisetzungsstelle.4.6.4

4.6.2

Zone 1: 0,5 m um die Wandung des ortsbeweglichen Behälters

Zone 2: 0,5 m um die Öffnung der Objektabsaugung und in der Objektabsaugung sowie bis zum Boden sowie weitere 0,5 m um die Zone 1

keine
c1.3) Wie c1.1), jedoch Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohrs in die Umgebung nicht ausgeschlossen.4.6.4

4.6.2

Zone 1: 0,5 m um die Wandung des ortsbeweglichen Behälters und das Füllrohr bis zum Boden

Zone 2: weitere 0,5 m um Zone 1: sowie 0,5 m um die Öffnung der Objektabsaugung und in der Objektabsaugung sowie bis zum Boden

keine
c1.4) Wie c1.1) bis c1.3), jedoch Abfüllleistung von mehr als 200 l pro Stunde, Raum verfügt über technische Lüftung mit mindestens zweifachem Luftwechsel.4.6.4

4.6.3

Siehe c1.1) bis c1.3)keine
d) Umgebung von Füllstellen bei Befüllen mit formschlüssigen Lüftungseinrichtungen.
Eine formschlüssige Lüftungseinrichtung ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden ortsbeweglichen Behälter verdrängte Dampf/ Luft-Gemisch unmittelbar am ortsbeweglichen Behälter von einer Lüftungseinrichtung abgeleitet wird, welche die Lüftungsöffnung des ortsbeweglichen Behälters formschlüssig gegenüber der Umgebung abdichtet, um während des Befüllens der ortsbeweglichen Behälter ein Entweichen von Dampf/ Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen.
d1) Abfüllung von nicht mehr als 200 l pro Stunde und mindestens 2facher Luftwechsel.
d1.1) Während des Öffnens und des Verschließens der ortsbeweglichen Behälter ist eine geringe Freisetzung von Dampf/Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung möglich. Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung ausgeschlossen.4.5.4

4.6

Zone 1:0,5 m um den Behälter bis zum Boden

Zone 2: weitere 0,5 m

keine
d1.2) Wie d1.1), jedoch nicht nur geringe Freisetzung, aber technische Lüftung.4.5.4

4.6.3

Zone 1: 0,5 m um den Behälter bis zum Boden

Zone 2: weitere 0,5 m

keine
d1.3) Wie d1.1), jedoch Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausgeschlossen.4.5.4

4.6.2

Zone 1: 0,5 m um den Behälter sowie um das Füllrohr und bis zum Boden Zone 2: weitere 0,5 mkeine
d1.4) Wie d1.2), jedoch Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausgeschlossen.4.5.4

4.6.3

Zone 1: 0,5 m um den Behälter sowie um das Füllrohr und bis zum Boden Zone 2: weitere 0,5 mkeine
d2) Wie d1), jedoch Abfüllung von mehr als 200 l pro Stunde, aber technische Lüftung vorhanden, 5facher Luftwechsel.
d2.1) Während des Öffnens und des Verschließens der ortsbeweglichen Behälter ist eine geringe Freisetzung von Dampf/Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung möglich. Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung ausgeschlossen.4.5.4

4.6.3

Zone 1: 0,5 m um den Behälter bis zum Boden

Zone 2: weitere 0,5 m

keine
d2.2) Wie d2.1), jedoch Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausgeschlossen.4.5.4

4.6.3

Zone 1: 0,5 m um den Behälter sowie um das Füllrohr und bis zum Boden

Zone 2: weitere 0,5 m

keine
e) Umgebung von Füllstellen ohne gezielte Abführung der Dampf/ Luft-Gemische.
Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b) oder Versprühen oder Vernebeln möglich.
e1) Abfüllung, aus fest installiertem Zapfventil mit einem Volumenstrom von nicht mehr als 45 1/min in verschließbare ortsbewegliche Gebinde, die direkt nach dem Befüllen verschlossen werden, technische Lüftung mit in Bodennähe wirksamem fünffachen Luftwechsel und einer Luftgeschwindigkeit am Boden 1 m/s.3.1

4.6.3

Zone 1: 1 m horizontal, vom Fußboden bis 0,5 m über die Zapfeinrichtung

Zone 2: weitere 2 m horizontal, 0,8 m vertikal bis zum Boden

keine
e2) Abfüllung von nicht mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten pro Stunde.4.6.2Zone 1: 2 m um die Füllstelle Zone 2: weitere 5 m horizontal, 0,8 m vertikal bis zum Bodenkeine
e3) Abfüllung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten pro Stunde bis weniger als 200 l pro Stunde.4.6.2Zone 1: 5 m um die Füllstelle

Zone 2: weitere 5 m horizontal, 0,8 m vertikal bis zum Boden

keine
e4) Abfüllung von mehr als 200 l pro Stunde4.6.3Zone 1: 10 m

Zone 2: weitere 5 m bis zu einer Höhe von 0,8 m

keine
f) Abfüllen im geschlossenen System mit Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen.
f1) Abfüllung von weniger als 200 l brennbaren Flüssigkeiten pro Stunde.4.5.4

4.6.2

Zone 1: 2Ra um die Verbindung (Kupplung, Anschlussstelle), bei flüssigkeitsführenden Leitungen/ Schläuche nach unten bis zum Boden Zone 2: weitere 2R,, horizontal, sowie 0,8 m über Erdgleiche.

Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h). Der explosionsgefährdete Bereich gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften und erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.
Zone 2: 0,5 m um die Kontur des Behälters bis zur Erdgleiche, wenn die Zone 1 den Behälter berührt

keine
f2) Abfüllung von 200 Liter brennbaren Flüssigkeifen pro Stunde und mehr, mindestens 2facher Luftwechsel, angeschlossene Lüftungseinrichtung.4.5.4

4.6.3

Zone 1: 2Ra um die Verbindung (Kupplung, Anschlussstelle), bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuche nach unten bis zum Boden.

Zone 2: weitere 2Ra horizontal, sowie 0,8 m über Erdgleiche.

Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h). Der explosionsgefährdete Bereich gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften und erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.
Zone 2: 0,5 m um die Kontur des Behälters bis zur Erdgleiche, wenn die Zone 1 den Behälter berührt.

keine
2.3.2.2Befüllen größerer Gebinde im Freien - mit Ausnahme von TKW-, Eisenbahn-, Schiff-AbfüllungWie 2.3.2.1
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
2.3.3Befüllen von größeren orts- beweglichen Behältern, wie z.B. Tanks auf Fahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainer im FreienBeim Befüllen ist die Begrenzung der Strömungsgeschwindigkeit gemäß TRGS 727 einzuhalten.
a) Befüllen mit angeschlossenen Rohr- und Schlauchleitungen und Ableitung der Dämpfe im geschlossenen System.
a1) Dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr (Flüssigkeiten und deren Dämpfe) abgesperrt sind.4.5.3

4.6.2

keine Zonekeine
a2) Aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen im getrennten Zustand technisch dicht und nur geringe Freisetzung von Flüssigkeiten oder deren Dämpfen (z.B. Trockenkupplung).4.5.3

4.6.2

Zone 2: 0,5 m um die Kupplungsstelle, bei flüssigkeitsführenden Leitungen bis zum Bodenkeine
a3) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen im getrennten Zustand technisch dicht.4.5.3

4.6.2

Zone 2: 0,5 m um Kupplungshälften im gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird; bei flüssigkeitsführenden Leitungen bis zum Bodenkeine
a4) Sofern a1), a2) oder a3) nicht erfüllt.4.5.4Zone 1: Ra um Kupplungshälften im gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird; bei flüssigkeitsführenden Leitungen bis zum Boden.

Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h). (bei gasführenden Leitungen, z.B. Gaspendelleitungen, ist die Förderrate der Flüssigkeit anzusetzen).

keine
b) Befüllen mit Ableitung der Dampf/Luft-Gemische
  • über dichtschließende Einrichtungen, z.B. Einsteckkonus sowie
  • Ableitung der Dämpfe im geschlossenen System, z.B. Gaspendelverfahren.
4.5.4

4.6.4

Zone 1: 0,5 m um die Domöffnung und die Wandung des ortsbeweglichen Behälters sowie um den Schwenkbereich des Füllrohrs im angehobenen Zustand bis zur Erdgleiche.

Zone 2: weitere 0,5 m horizontal bis 0,8 m über Erdgleiche.

keine
c) Befüllung über offenen Dom ohne Ableitung der Dampf/ Luft-Gemische oder Befüllen von ortsbeweglichen Behältern, die über Entlüftungseinrichtungen ausatmen.
c1) Befüllen von ortsbeweglichen Behältern bis 450 l Rauminhalt.4.5.4Zone 1: 2 m um die Konturen des Behälters bzw. um die Entlüftungseinrichtung bis zum Bodenkeine
c2) Befüllen von ortsbeweglichen Behältern über 450 l Rauminhalt.
c2.1) Befüllen über dicht mit dem ortsbeweglichen Behälter verbundene Leitungen und Entlüftung über Entlüftungseinrichtungen ins Freie.4.5.4Zone 1: bis zu einem horizontalen Abstand R von der Entlüftungseinrichtung gemäß nachfolgender Tabelle, höchstens jedoch 3 m über der Entlüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des ortsbeweglichen Behälters bzw. bis zur Erdgleiche.

Sofern die Zone 1 die Konturen des ortsbeweglichen Behälters berührt, auch um die Konturen des ortbeweglichen Behälters bis zu einem Abstand R gemäß nachfolgender Tabelle, jedoch höchstens bis zu 1 m.

Zone 2: weitere 1,5 m, außerdem bis zu einem horizontalen Abstand 3R - gemessen von der durch die Mündung der Entlüftungseinrichtung verlaufenden Senkrechten - gemäß nachfolgender Tabelle, bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden.

keine
c2.2) Befüllen über den offenen Dom.4.5.4Zone 1 im Abstand R - gemäß nachfolgender Tabelle - horizontal und vertikal gemessen von der Dommitte bzw. Domöffnung, maximal jedoch bis 3 m über der Domöffnung und bis zum Boden; sowie 0,5 m um die Konturen des ortsbeweglichen Behälters, in den Fällen, in denen ein Abstand von 0,5 m gemäß nachfolgender Tabelle genügt, ansonsten 1 m, bis zur Erdgleiche;

Zone 2: weitere 1,5 m, außerdem bis zu einem horizontalen Abstand 3R -gemessen von der Dornmitte - gemäß nachfolgender Tabelle, bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden.

keine


Max. Volumenstrom [m3/h]Flammpunkt
TF [ °C]
R [m]Max. Volumenstrom
[m3/h]
Flammpunkt
TF [CC]
R [m]
60TF < 021350TF < 08,5
0 < TF < 2110 < TF < 214,5
21 < TF < 350,521 < TF < 352,5
35 < TF < 550,535 < TF < 551,5
180TF < 031800TF < 010
0 < TF < 211,50 < TF < 215
21 < TF < 35121 < TF < 352,5
35 < TF < 550,535 < TF < 551,5
450TF < 052400TF < 012
0 < TF < 212,50 < TF < 216
21 < TF < 351,521 < TF < 353
35 < TF < 55135 < TF < 552
900TF < 073000TF < 014
0 < TF < 213,50 < TF < 217
21 < TF < 35221 < TF < 353,5
35 < TF < 55135 < TF <552
Maximaler Volumenstrom der Pumpe, mit welcher der Tank befüllt wird, ggf. dividiert durch die Zahl der Lüftungsöffnungen, höchstens jedoch durch 3
2.4Entleeren ortsbeweglicher Behälter in Räumen und im FreienÖffnungen der ortsbeweglichen Behälter (z.B. Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Absetzcontainer, 1000 l IBC, Fass oder Kanister) vorhanden, die während der Entleerung offen sind.

Für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen sind das Befüllen wie auch das Entleeren gleichermaßen zu betrachten.
Hinweis:
Soweit nicht anders beschrieben wird unter 2.4 die Umgebung betrachtet.

a) Der Flammpunkt liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln vermieden.keine Zonekeine
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).Zone 2: 3 m um die Öffnen- gen der ortsbeweglichen Behälter, bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdbodenkeine
2.5Umgebung von Verbindungen von Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen
2.5.1Verbindungen von Rohr- und Schlauchleitungen in Räumena) Flammpunkt liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln vermieden.keine Zonekeine
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).
b1) Verbindungen, die auf Dauer technisch dicht sind.4.5.2keine Zonekeine
b2) Dicht verschlossene Rohrleitungs- oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr abgesperrt sind.4.5.3

4.5.4

keine Zonekeine
b3) Technisch dichte Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, in Räumen ohne Lüftungsanforderung.4.5.3Zone 2: 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden.keine
b4) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und somit nur eine geringe Freisetzung von Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen) in Räumen mit mindestens zweifachem Luftwechsel.4.5.3

4.5.4

4.6

Zone 2: 0,5 m um die Kupplungshälften, bei flüssigkeitsführenden Leitungen / Schläuchen nach unten bis zum Bodenkeine
b5) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens zweifachem Luftwechsel.4.5.4

4.6

Zone 1: 2Ra, um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen, bei flüssigkeitsführenden Leitungen / Schläuchen nach unten bis zum Boden

Zone 2: weitere 2Ra horizontal um Zone 1 von Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen, sowie vertikal vom Boden bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche
Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h) Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann. Der explosionsgefährdete Bereich gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften.

keine
2.5.2Verbindungen von Rohr- und Schlauchleitungen im Freiena) Flammpunkt liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b)), Versprühen oder Vernebeln vermieden.keine Zone
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).
b1) Verbindungen, die auf Dauer technisch dicht sind.4.5.2keine Zonekeine
b2) Dicht verschlossene Rohrleitungs- oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr abgesperrt sind.4.5.3

4.5.4

keine Zonekeine
b3) Technisch dichte Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden.keine Zonekeine
b4) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und somit nur eine geringe Freisetzung von Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen).4.5.3

4.5.4

Zone 2: 0,5 m um die Kupplungshälften, bei flüssigkeitsführenden Leitungen / Schläuchen nach unten bis zum Bodenkeine
b5) Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen.4.5.4

4.6.2

Zone 1: bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand Ra, bei flüssigkeitsführenden Leitungen/ Schläuchen nach unten bis zum Boden

Ra (m) = 0,5 (m) + 4,5/ 1000 x Förderrate (m3/h) Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann. Der explosionsgefährdete
Bereich gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften.

keine
2.6Umgebung von Probenahme- und Messeinrichtungen in Räumena) Der Flammpunkt liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln vermieden.4.2keine Zonekeine
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b) oder Versprühen oder Vernebeln möglich.
b1) Geschlossene Probenahmeeinrichtung.4.5.2

4.6.3

keine Zonekeine
b2) Offene Probenahme unter Kontrolle, Austritt nur kleiner Mengen möglich.4.6.4Zone 2: im Nahbereichkeine
b3) Wie b2).4.6.3Zone 2: 0,5 mkeine
b4) Wie b2).4.6.2Zone 1: im Nahbereich Zone 2: weitere 2 mkeine
2.7Umgebung von Probenahme- und Messeinrichtungen im FreienWie 2.6
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
2.8Inneres von Anlagenteilen, die der Befüllung ortsbeweglicher Behälter dienenDas Befüllen ortbeweglicher Gebinde wird unter 2.3 beschrieben. Im Folgenden werden die gas-/ dampfführenden Teile beschrieben.
a) Bildung von g. e. A. beim Abfüllen nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Temperaturerhöhungen verfahrensbedingt nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist. Der Behälter ist vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten.4.2keine Zonekeine
b) Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b) oder bei denen seltenes Versprühen oder Vernebeln nicht ausgeschlossen ist. Der Behälter ist vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten. Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt nur wenig über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).
b1) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie das Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom wird gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die UEG nicht überschritten wird.4.6.4

4.2

keine Zonekeine
b2) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie das Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom, wird gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die UEG nur selten und kurzzeitig überschritten wird. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden hinreichend sicher vermieden.4.6.4

4.2

Zone 2: im Innerenkeine
b3) Im Inneren der Objektabsaugung wird die UEG gelegentlich überschritten, z.B. aufgrund der Luftführung, des nicht ausreichenden Verhältnisses von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom oder der Dauer der Abfüllung. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden hinreichend sicher vermieden.4.2Zone 1: im Innerenkeine
c) Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur, z.B. nur wenig über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b), Versprühen oder Vernebeln gelegentlich möglich. Der ortsbewegliche Behälter ist vor der Befüllung nicht frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten. Im Behälter wird vor der Abfüllung die UEG überschritten, z.B. wurde der Behälter vor der Abfüllung entleert. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden hinreichend sicher vermieden.
c1) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie ein sehr gutes Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom wird gewährleistet, dass kurz nach Offnen des Behälters zum Füllen im Inneren der Objektabsaugung die UEG nicht mehr überschritten wird.4.6.4Zone 2: im Innerenkeine
c2) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie das gute Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom, wird gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die UEG nur gelegentlich überschritten wird.4.6.4Zone 1: im Innerenkeine
d) Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b) oder Versprühen oder Vernebeln möglich. Der Behälter ist vor der Befüllung nicht frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden hinreichend sicher vermieden.
d1) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie ein sehr gutes Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom (Menge der verdampfenden Flüssigkeit plus verdrängten vorhandenen Dämpfen) wird gewährleistet, dass kurz nach Offnen des Behälters zum Füllen die UEG nicht mehr überschritten wird.4.6.4Zone 2: im Innerenkeine
d2) Durch die Objektabsaugung, die Anordnung sowie das gute Verhältnis von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom, wird gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die UEG nur gelegentlich überschritten wird.4.6.4Zone 1: im Innerenkeine
d3) Die UEG kann über lange Zeiträume über schritten werden, z.B. aufgrund der schlechten Luftführung oder des nicht ausreichenden Verhältnisses von Absaugvolumenstrom zu Quellstrom.Zone 0: im Innerenkeine
2.9Auffangwannen und Ableitflächen in Räumena) Befüllung von nicht zerbrechlichen Gefäßen.
a1) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, mit Objektabsaugung an der Absaugwanne.4.6.4keine Zonekeine
a2) Wie a1), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l.4.6.4Zone 2: in Auffangwanne und im Nahbereichkeine
a3) Wie a1), jedoch maximale Produktfreisetzung über 5 l bis 1000 l.4.6.4Zone 2: in und 0,5 m um Auffangwannekeine
a4) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, jedoch nur mit technischer Lüftung des Raumes.4.6.3Zone 2: in Auffangwanne und im Nahbereichkeine
a5) Wie a4), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l.4.6.3Zone 2: in und 0,5 m um Auffangwannekeine
a6) Wie a4), jedoch maximale Produktfreisetzung über 5 l bis 1000 l.4.6.3Zone 2: in und 1 m um Auffangwannekeine
a7) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, jedoch nur mit natürlicher Lüftung des Raumes.4.6.2Zone 2: in und 0,5 m um Auffangwannekeine
a8) Wie a7), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l.4.6.2Zone 2: in und 1 m um Auffangwannekeine
a9) Wie a7), jedoch maximale Produktfreisetzung über 5 l bis 1000 l.4.6.2Zone 2: in und 2 m um Auffangwannekeine
b) Befüllung von zerbrechlichen Behältern.keine
b1) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, mit Objektabsaugung an der Absaugwanne.4.6.4Zone 2: in Auffangwanne und im Nahbereichkeine
b2) Wie b1), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l.4.6.4Zone 2: in und 0,5 m um Auffangwannekeine
b3) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, technische Lüftung des Raumes.4.6.3Zone 1: in der Auffangwanne

Zone 2: 0,5 m um Auffangwanne

keine
b4) Wie b3), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l.4.6.3Zone 1: in der Auffangwanne

Zone 2: 1 m um Auffangwanne

keine
b5) Maximale Produktfreisetzung 100 ml, natürliche Lüftung des Raumes.4.6.2Zone 1 in der Auffangwanne

Zone 2: 1 m um Auffangwanne

keine
b6) Wie b5), jedoch maximale Produktfreisetzung über 100 ml bis 5 l.4.6.2Zone 1 in der Auffangwanne

Zone 2: 2 m um Auffangwanne

2.10Ableitflächen an Füllstellen, benetzte Flächen im Freiena) Ableitflächen, die nicht der Rückhaltung von entzündbaren Flüssigkeiten dienen.4.6.2Zone 2: bis zu einer Höhe von 0,2 mkeine
b) Oberirdische, nicht abgedeckte Rückhalteeinrichtungen.4.6.2Zone 1: bis zur Oberkante

Zone 2: weitere 2 m horizontal um die Rückhalteeinrichtung bis zu einer Höhe von 0,8 m über Oberkante der Rückhalteeinrichtung

keine
Hinweis:
Für das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z.B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung gelten die Angaben für das Innere von Behältern bzw. Rohr- und Schlauchleitungen.
2.11Läger - mit Ausnahme der unter 2.12 beschriebenen Tankläger im FreienSiehe auch "Technische Regeln für Gefahrstoffe" TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
2.11.1Läger in Räumen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken (siehe 2.11.2)a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Lagertemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b)).keine Zonekeine
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Lagertemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b):
b1) Behälter dicht verschlossen. Regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit; Lager wird regelmäßig begangen. Öffnen der Behälter im Lager ausgeschlossen. Lagerhöhe ist kleiner als die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorgegebene Fallhöhe. Beschädigung durch Transporteinrichtungen weitgehend ausgeschlossen. Einsatz besonderer Transporteinrichtungen, z.B. Verwendung von Fassgreifern statt Gabelstaplerzinken.keine Zonekeine
b2) Wie b1), jedoch nicht alle Bedingungen erfüllt, fest installierte Gaswarneinrichtung, die im Gefahrenfall die Erhöhung der Lüftung auf mindestens zweifachen Luftwechsel bewirkt.

Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether.

4.7.3

4.6.3

keine Zone, jedoch müssen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche alle fest installierten Betriebsmittel für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein.keine
b3) Wie b1), jedoch nicht alle Bedingungen erfüllt, Raumvolumen größer 100 m3, technische Lüftung des Raumes mit mindestens zweifachem Luftwechsel. Lüfter automatisch überwacht und Einleitung von Maßnahmen bei Störungsmeldung.
Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether.
4.6.3keine Zone, jedoch müssen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche alle fest installierten Betriebsmittel für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein.keine
b4) Wie b2) oder b3), jedoch Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der Temperatur- klasse T5 oder T6 sowie Diethylether.4.6.3

4.7.3

Zone 2 bis 1,5 m
b5) Wie b1), jedoch nicht alle Bedingungen erfüllt, aber Behälter dicht verschlossen und natürliche Lüftung.4.6.2Zone 2: gesamter Raum bis 1,5 m Höhe; jedoch bei Räumen mit Raumvolumen kleiner 100 m3
Zone 2: gesamter Raum
keine
b6) Wie b5), jedoch nicht für Zone 2 geeignete Geräte, werden durch die Gaswarnanlage abgeschaltet.4.6.2 in Kombination mit 4.7.3Wie b2), jedoch Geräte, deren potenzielle Zündquelle durch die Gaswarnanlage abgeschaltet werden, müssen nicht für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein.keine
2.11.2Lagern im SicherheitsschrankSiehe auch "Technische Regeln für Gefahrstoffe" TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Anhang 1 "Lagerung in Sicherheitsschränken".
a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Lagertemperatur liegt (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).4.2keine Zonekeine
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Lagertemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).
b1) Technische Lüftung; Behälter dicht verschlossen, regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit, Öffnen der Behälter ausgeschlossen (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme); Abstellen von Behältern ohne äußere Benetzung durch brennbare Flüssigkeiten.4.6.3keine Zonekeine
b2) Falls b1) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter sind jedoch dicht verschlossen und technische Lüftung vorhanden.4.6.3Zone 2: im Innern des Sicherheitsschrankeskeine
b3) Natürliche Lüftung; Behälter dicht verschlossen, regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit, Öffnen der Behälter ausgeschlossen (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme); Abstellen von Behältern ohne äußere Benetzung durch brennbare Flüssigkeiten.4.6.2Zone 2: im Innern des Sicherheitsschrankeskeine
b4) Falls b3) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter sind jedoch dicht verschlossen; natürliche Lüftung vorhanden.4.6.2Zone 1: im Innern des Sicherheitsschrankes und

Zone 2: in der Umgebung R = 2,5 m um den Sicherheitsschrank in einer Höhe von 0,5 m über Fußboden

keine
2.11.3Läger im Freien mit Ausnahme der nachstehend beschriebenen TanklägerWie 2.11.1 und 2.11.2
Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.
2.12Tankläger im FreienHier wird nach Abschluss des Forschungsvorhabens "Ermittlung von explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) in Tanklägern mit Hilfe mathematischer Simulation" der Teil "Läger im Freien" eingefügt. Siehe TRGS 509.
2.13Anlagen für brennbare Flüssigkeiten speziell in der PetrochemieZusätzlich werden hier spezielle, branchenspezifische Lösungen aus dem Bereich der Petrochemie ausgeführt. Daher ist eine Einzelfallbetrachtung für eine Übertragung auf andere Fragestellungen erforderlich. Bei den angegebenen Maßnahmen wurden spezielle Randbedingungen berücksichtigt, ohne sie in jedem einzelnen Punkt aufzuführen!
2.13.1Anlagenteile mit brennbaren Flüssigkeiten bei Verarbeitungstemperaturen, die im Normalbetrieb erheblich über der Zündtemperatur liegen (z.B. bei Synthese-, Destillations-, Crack-, Hydrier-, Reformier-, Rektifizierapparaten)Wegen Selbstentzündung des heiß in die Umgebungsluft austretenden Produkts (relevant: Selbstentzündungstemperatur) ist Bildung von g. e. A. nicht möglich.4.2keine Zonekeine
Hinweis 1:
Bei besonderen Betriebsbedingungen unter Zündtemperatur (An- und Abfahren) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, siehe Vorbemerkung.
Hinweis 2:
Die Oberflächentemperatur der Anlage kann eine Zündquelle für eine benachbarte Anlage sein, wenn sie höher ist als die Zündtemperatur der Stoffe in der benachbarten Anlage.
2.13.2Vorgesehene Austrittsmöglichkeiten von Gasen oder brennbaren Flüssigkeiten in die Atmosphäre im Freien
2.13.2.1Entspannungs- und Entleerungseinrichtungen von Messsystemen, Ausblaseeinrichtungen von InstrumentenleitungenAustritt nur kleiner Mengen an Gasen und Dämpfen unter ständiger Mitarbeiterkontrolle möglich, gegebenenfalls Einsatz von Rückhaltebehältern für mitgeführte Flüssigkeiten.Zone 2: R = 1 m um Öffnungkeine
2.13.2.2Entleerungseinrichtungen von Messsystemen, Ausblaseeinrichtungen von Instrumentenleitungen, ProbenahmeeinrichtungenAblassen nur kleiner Flüssigkeitsmengen in offenes Auffangbehältnis unter Kontrolle, Lachenbildung sicher begrenzt.Zone 2: R = 1 m um Austritt- stelle, 1 m um Lachekeine
2.13.2.3Sicherheitsventile zum Schutz gegen thermische Ausdehnung (thermisches Sicherheitsventil = TSV)Austritt nur kleiner Flüssigkeitsmengen mit Auffangfläche.Zone 2: R = 1 m um Austritt- stellekeine
2.13.2.4Manuell betätigte Systementwässerung - Temperatur liegt über Flammpunkt - mit offenem Auffangbehälter im FreienAblassen nach Sichtkontrolle, Bildung von g. e. A. durch Austritt brennbarer Flüssigkeit nicht auszuschließen, maximale Oberfläche 2 m2.Zone 1: Auffangbehälter und Nahbereich

Zone 2: Bis 1 m um den Auffangbehälter

keine
2.13.3Absetzbecken oder -gruben im Freien zur Reinigung der Abwässer von Bestandteilen brennbarer Flüssigkeiten, Füllstand bis maximal 1 m unter Beckenoberkante (im Abwasserbereich üblicherweise zu erwartende Mengen an Verunreinigungen können deutlich überschritten werden)Im regulären Betrieb geringfügige, im Sinne des Explosionsschutzes nicht relevante Beladung mit leicht flüchtigen Kohlenwasserstoffen, Bildung von g. e. A. ist beim unbeabsichtigten Einlassen größerer Mengen brennbarer Flüssigkeiten mit leicht flüchtigen Anteilen möglich.
a) Temperatur übersteigt nicht 30 °C, damit tragen nur die leicht flüchtigen Komponenten zur g. e. A. bei.
Bestandteilen brennbarer Flüssigkeiten, Füllstand bis maximal 1 m unter Beckenoberkante (im Abwasserbereich üblicherweise zu erwartende Mengen an Verunreinigungen können deutlich überschritten werden))a1) Ohne Abdeckung.4.6.2Zone 1: Das Innere des Beckens und 1,5 m um das Becken; bis 0,5 m Höhe über der Beckenoberkante Zone 2: weitere 0,3 m umhüllend um Zone 1, horizontal weitere 2 m bis zur Höhe von 0,3 mkeine
a2) Mit nicht dicht abschließender Abdeckung.Zone 0: unter der Abdeckung

Zone 1: 0,5 m einhüllend um Becken und Abdeckung Zone 2: weitere 0,3 m einhüllend um Zone 1, horizontal weiter 1 m bis zur Höhe von 0,3 m

keine
a3) Dicht abschließende Abdeckung.Zone 0: unter der Abdeckung

keine Zone: außerhalb

keine
b) Temperatur kann deutlich über 30 °C liegen. Aus Gründen des Arbeits- und Umweltschutzes müssen separate Maßnahmen getroffen werden, die auch das Auftreten von g.e.A. begrenzen. Für diese Fälle sind Einzelbetrachtungen erforderlich!
2.13.4Flockung und biologische Aufbereitung im Becken mit abwassertechnischer Belüftung der nach 2.13.3 gereinigten Abwässer im Freiena) Ohne Abdeckung: keine Akkumulation des Restmethan, daher in Verbindung mit natürlicher Lüftung keine g. e. A..4.6.2keine Zonekeine
b) Mit Abdeckung.Zone 1: unter der Abdeckungkeine
2.13.5Gruben, Schächte u. ä. mit offenem Sumpf (z.B. Pumpensumpf) im FreienStändige aufschwimmende Phase (Oberphase) von brennbaren Flüssigkeiten, Temperatur der brennbaren Flüssigkeiten nicht ausreichend unter Flammpunkt.

Hinweis:
Erwärmung durch Pumpe muss gegebenenfalls berücksichtigt werden.

a) Öffnung dicht abgedeckt (vergleichbar Fahrbahnabdeckung D 400).Zone 0: in der Grube über Flüssigkeitsspiegel bis unter Deckel

keine Zone: außerhalb

keine
b) Mit Öffnungen, z.B. Gitterrost.Zone 0: in der Grube über Flüssigkeitsspiegel bis 0,5 m unter Erdgleiche

Zone 1: oberhalb Zone 0 bis Erdgleiche

Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube bis 0,3 m über Erdgleiche

keine
2.13.6SanierungsbrunnenDer Anfall leicht flüchtiger brennbarer Komponenten muss ermittelt werden, eine Zoneneinteilung ist in Abhängigkeit von der Lüftung vorzunehmen.
2.13.7Petrochemische Analysengeräteräume (AGR), technische Ausstattung z.B. nach DIN EN 61285a) Probenzuführung begrenzt auf den Bedarf der Analysengeräte, auch bei Wartung oder Störung nur geringe Freisetzung zu erwarten.
a1) Technische Lüftung mit Zuluft (mind. fünffacher Luftwechsel) aus explosionsfreiem Bereich.4.6.3keine Zone: im Inneren des AGRkeine
a2) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung der Lüftung und Abtrennung von Zu- und Abluftleitungen.4.7.3Zone 2: gesamter Raum, gegebenenfalls nur Teilbereichekeine
a3) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung betriebsmäßiger Zündquellen.4.7.3Im Inneren des AGR gleiche Zone wie außenkeine
Hinweis:
Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen.
b) Probenströme begrenzt auf den Bedarf der Analysengeräte (Bypass außerhalb des AGR), Freisetzung nicht auszuschließen, technische Lüftung mit Zuluft aus explosionsfreiem Bereich (mind. fünffacher Luftwechsel).4.6.3Zone 2: im Nahbereich der Austrittstellenkeine
Hinweis:
Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen.
c) keine Begrenzung der Probenströme (Bypass im AGR), größere Freisetzung nicht auszuschließen.
c1) Freisetzung wird automatisch erkannt und Gefahr wird kurzfristig beseitigt, technische Lüftung mit Zuluft aus explosionsfreiem Bereich.

Hinweis:
Bei Einsatz geeigneter, wirksam installierter Gassensoren mit Unwirksammachen aller betriebsmäßigen Zündquellen: keine Anforderungen an Geräte und ortsfeste Installationen.

4.6.3Zone 2: gRkeine
c2) Ansaugen von Zuluft aus Ex-Zone, Gassensor zur Überwachung der Zuluft mit Abschaltung der Lüftung und Abtrennung von Zu- und Abluftleitungen.

Hinweis:
Keine Zonenreduzierung selbst bei automatischer Leckageerkennung.

Zone 1 gRkeine


Übersicht:Technische Lüftung aus explosionsfreiem BereichTechnische Lüftung aus exgefährdetem Bereich
(Ex-Zonen)
Betrachtete Szenarien für petrochemische Analysengeräteräume (AGR)Gassensor
- > "Abschottung"
Gassensor
- > "Abschaltung"
Probenströme begrenztnur geringe Freisetzung zu erwartenFall a1)Fall a2)Fall a3)
Freisetzung nicht auszuschließenFall b)nicht betrachtetnicht betrachtet
Probenströme nicht begrenztgrößere Freisetzung
nicht auszuschließen,
automatisch erkannt
Gefahr gegebenenfalls durch technische Lüftung kurzfristig beseitigt
Fall c1)
Fall c2)nicht betrachtet
2.13.8Innenraum von Instrumentenschutzkästen im Freiena) Leitungen und Geräte auf Dauer technisch dicht.Im Inneren gleiche Zone wie außenkeine
b) Im Innenraum technisch dichte Leitungen und Geräte mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten.Zone 1 Innenraumkeine
c) Wie b); mit wirksamen Lüftungsöffnungen ins Freie.4.6.2Im Inneren gleiche Zone wie außenkeine
2.13.9Kühltürme für Kühlwasser aus Produktionsanlagen oder ProzessanlagenDer Eintrag von Kohlenwasserstoffen in Sammelbecken und Kühlturm durch Leckagen in Kühlem ist möglich, wenn der Produktdruck höher als der Kühlwasserdruck ist. Durch Analysegeräte im Prozesskühlwasserrücklauf zum Kühlturm wird der Eintrag erkannt, bevor die UEG erreicht wird.4.2keine Zonekeine
2.13.10Pumpen in Räumena) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppeltwirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).4.5.2keine Zonekeine
b) Kleine Pumpenräume, technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung); Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich.4.6.3Zone 2: gRkeine
c) Wie b).4.6.2Zone 1: gRkeine
2.13.11Pumpen im Freien auf Erdgleiche oder darübera) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppeltwirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).4.5.2keine Zonekeine
b) Technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit ein- Fach wirkender Gleitringdichtung), Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpen gerichtet. Leckagen möglich, werden aber z.B. durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt.4.5.3Zone 2: Nahbereich der Dichtungkeine
c) Technisch dichte Pumpen (z.B. Pumpen mit einfach wirkender Gleitringdichtung). Leckagen möglich, werden aber z.B. durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt.4.5.3Zone 1: Nahbereich der Dichtung

Zone 2: bis 1 m um die Dichtung

keine
2.13.12Pumpen im Freien unter Erdgleichea) Auf Dauer technisch dichte Pumpen (z.B. magnetgekuppelte Pumpen, Pumpen mit doppeltwirkender Gleitringdichtung und Funktionsüberwachung).4.5.2keine Zonekeine
b) Technisch dichte Pumpen in Vertiefung (Tiefe klei- ner als 1/10 der Breite und kleiner als 1,5 m), Kühlluftstrom der Motoren gegen Pumpen gerichtet. Bildung von g. e. A. durch Leckagen möglich. Leckagen werden aber z.B. durch regelmäßige Kontrollen frühzeitig erkannt.4.5.3Zone 2:
Nahbereich um die Dichtung sowie bis zur Wandung der Vertiefung, maximal 5 m Radius um die Pumpe, 0,5 m Höhe
keine

c) Technisch dichte Pumpen in Grube.4.5.3Zone 1: ganze Grube bis Erdgleiche

Zone 2: Nahbereich horizontal um Grube bis 0,3 m über Erdgleiche

keine
2.13.13Rohrleitungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten in RäumenSiehe 2.1.1.
2.13.14Rohrleitungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten im FreienFörderung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).
a) Rohrleitung und Armaturen sind auf Dauer technisch dicht.4.5.2keine Zonekeine
b) Rohrleitung und Armaturen sind technisch dicht,
durch regelmäßige Kontrollen werden bereits geringe Leckagen frühzeitig erkannt.

Hinweis:
Häufung derartiger Armaturen führt hier nicht zur Akkumulation und damit nicht zur Bildung von g. e. A.
4.5.3

4.6.2

keine Zonekeine
2.14Mischeinrichtungen für BeschichtungsstoffeBestehend aus Regalfarbmischgerät nach DIN EN 12757-1 "Mischgeräte zur Verwendung in der Fahrzeugreparaturlackierung", Mikrofilmlesegerät/ Mischcomputer und Waage.
a) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).4.6.2keine Zonekeine
b) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe nicht ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b). Verwendung von selbstschließenden Gebinden.4.2

4.6.2 oder

4.6.3

keine Zonekeine
c) Anmischen von Beschichtungsstoffen (z.B. Zugabe von Verdünnern, Härtern). Der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe liegt nicht ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).
c1) Verwendung von Einzelgebinden mit maximal 5 l Inhalt, natürliche Lüftung.4.6.2Zone 2: bis zu einer Höhe von 0,5 m über Farbmischwaage bis zu einem Abstand von 2 m um das Einzelgebinde, gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,5 mkeine
c2) Wie c1), jedoch technische Lüftung.4.6.3Zone 2: Nahbereich um die Farbmischwaage; gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,2 mkeine
c3) Beim Verwenden von Einzelgebinden mit Inhalten V > 5 l, siehe 2.3.1.2.
2.15Behälter zum Mischen oder Dispergieren durch RührenHierzu zählen nicht vollständig geschlossene Behälter mit Rührwerken, z.B. zum Mischen oder Dispergieren, und geschlossene Behälter, die in Lack- und Lösemittelversorgungsanlagen enthalten sind. Weitere Beispiele zur Zoneneinteilung von vollständig geschlossenen Behältern mit fest eingebauten Rührwerken siehe Punkt 2.1 und 2.2.
Ergänzende Festlegungen zur Feststoffzugabe siehe 3.2.

Hinweis:
Bei Feststoffeintrag in Lösemitteldampf- Luftgemische kann es zu Büschelentladungen kommen. Daher ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
2.15.1Inneres von Behältern mit RührwerkenBrennbare Flüssigkeiten, z.B. Lacke, werden gerührt, ohne Feststoffzugabe. Durch den Betrieb des Rührwerkes können die Stoffe erwärmt werden.

Hinweis 1:
Bei unter Druck stehenden Gefäßen ist ebenfalls eine einsatzstoffbezogene und gerätebezogene Einzelfallbetrachtung notwendig, weil sich die sicherheitstechnischen Kenngrößen bei Abweichung von den atmosphärischen Bedingungen ändern können.

Hinweis 2:
Energieeintrag kann entstehen durch Rühren (mechanischer Energieeintrag), z.B. Dispergieren, und/oder durch Zugabe von Komponenten, die eine chemische Reaktion verursachen können.

Hinweis 3:
Bei der Zoneneinteilung ist auch der Umgang mit Reinigungsmitteln zu berücksichtigen, z.B. Rühren von Lösemitteln zur Reinigung des Rührwerks.

Hinweis 4:
Beim Rühren von Flüssigkeiten können gefährlich hohe Aufladungen entstehen, insbesondere wenn die Flüssigkeit aufladbar ist oder 2-Phasen-Systeme vorhanden sind. Siehe dazu TRGS 727.
Weitere Hinweise siehe Merkblatt T 020 der BG RCI und DGUV Information 209-046.

a) Die Verarbeitungstemperatur liegt auch während des Rührens aufgrund der geringen Dauer und des geringen Energieeintrags ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit (siehe TRGS 721, Punkt 3.2 (7) Ziffer 2b).4.2keine Zonekeine
b) Es ist sichergestellt, dass die Verarbeitungstemperatur nur gelegentlich nicht ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit liegt, z.B. durch Überwachung der Mischzeit. Gefährliche elektrostatische Entladungen durch Aufladung von Flüssigkeiten (insbesondere geringer Leitfähigkeit) sind sicher vermieden.4.2Zone 1keine
c) Wie b) jedoch liegt die Verarbeitungstemperatur
der Flüssigkeit zeitlich überwiegend oder häufig nicht ausreichend unter dem Flammpunkt.
Zone 0keine
2.15.2Umgebung von Lack- und Lösemittelversorgungsanlagen in RäumenIn Behältern mit Rührwerken werden die Produkte verarbeitet.
2.15.2.1Anlagen in offenen BereichenOffene Bereiche, z.B. Werkhallen, beinhalten nicht nur die Farbversorgung. Die Materialversorgung umfasst auch Auffangwannen, Behälter, Pumpen und Dosiervorrichtungen, die zur Anlage gehören. Unter Druck betriebene Behälter werden vor der Öffnung entspannt. Die Entspannung der Anlage erfolgt in ein geschlossenes System.
a) Verarbeitungstemperatur liegt auch während des Rührens aufgrund der geringen Dauer und des geringen Energieeintrags ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit. Verdüsen, Vernebeln und Versprühen ausgeschlossen.keine Zonekeine
b) Verarbeitungstemperatur liegt gelegentlich nicht ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit.
b1) Anlage einschließlich Behälter auf Dauer technisch dicht aufgrund der technischen Dichtheit in Kombination mit ausreichend häufiger Überwachung auf Dichtheit, z.B. Behälter sind über An- und Abschlusssysteme fest angeschlossen und werden nicht geöffnet. Kein offener Umgang mit Lösemitteln oder Beschichtungsstoffen. Anlage wird im Normalbetrieb nicht geöffnet. Das Öffnen zu Reinigungszwecken ist im Normalbetrieb nicht vorgesehen.4.5.2keine Zonekeine
b2) Wie b1), jedoch Anlagenur technisch
dicht. Raum mit technischer Lüftung.
4.5.3

4.6.3

Zone 2: 0,5 m um Anlage bis zum Boden, gesamte Auffangwanne sowie 0,5 m um die Auffangwannekeine
b3) Wie b2), jedoch werden Behälter zu Inspektionszwecken und zur Reinigung unter Ein- ratz einer Objektabsaugung geöffnet, Flammpunkt der Reinigungsflüssigkeit liegt ausreichend über der Umgebungstemperatur.4.5.3

4.6.4

Zone 1: im Nahbereich der Freisetzungsquellen

Zone 2: 0,5 m um Anlage bis zum Boden, gesamte Auffangwanne sowie 0,5 m um die Auffangwanne

keine
b4) Wie b3), jedoch Raum nur technisch belüftet, keine Objektabsaugung.4.5.4

4.6.3

Zone 1: 0,5 m um Behälter, die geöffnet werden, bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne.

Zone 2: weitere 0,5 m

keine
b5) Wie b4), jedoch nur natürliche Lüftung vorhanden.4.5.4

4.6.2

Zone 1: 1 m um Behälter, die geöffnet werden, bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne

Zone 2: weitere 1 m um diese Behälter sowie 1 m um die übrige Anlage bis zum Boden

keine
c) Verarbeitungstemperatur liegt zeitlich überwiegend oder häufig nicht ausreichend unter dem Flammpunkt.
c1) Wie b1).4.5.2keine Zonekeine
c2) Wie b2).4.5.3

4.6.3

Zone 1: 0,5 m um Anlage bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne

Zone 2: weitere 0,5 m

keine
c3) Wie b3).4.5.3

4.6.4

Zone 1: 0,5 m um Anlage bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne

Zone 2: weitere 0,5 m

keine
c4) Wie b4).4.5.4

4.6.3

Zone 1: 1 m um Behälter, die geöffnet werden, bis zum Boden, sowie gesamte Auffangwanne.

Zone 2: weitere 1 m um die übrige Anlage bis zum Boden

keine
2.15.2.2Anlagen im FarbversorgungsraumWie 2.15.2.1, jedoch Anlage in Farbversorgungsraum, der als Auffangeinrichtung dient. Der offene Umgang mit Lösemitteln ist im ganzen Raum möglich.

Aufmischen von Farbe in offenen Behältern, z.B. auch Einweggebinden bis 60 l, z.B. mit einem handgeführten Rührwerk ohne Handhabungshilfe, z.B. Balancer, maximal 10 min. je Vorgang, jedoch maximal 1 x pro Stunde.

Hinweis:
Das Handhaben größerer Mengen in permanent offenen Behältern innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne zusätzliche Maßnahmen (z.B. Objektabsaugung) nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.

a) Verarbeitungstemperatur liegt auch während des Rührens aufgrund der geringen Dauer und des geringen Energieeintrags beim Rühren, z.B. Aufrühren, ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit.4.2keine Zonekeine
b) Wie a), jedoch liegt die Verarbeitungstemperatur nicht ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit.4.6.3Zone 1: gRkeine
2.15.3Inneres und Umgebung von nicht dichten Rührwerksbehälter in RäumenZ. B. Lackherstellrührwerke, Versuchsrührwerke im Technikumsbereich.
Behälter während des Rührvorgangs abgedeckt, jedoch einschließlich der Wellendurchführung nicht technisch dicht.
2.15.3.1Behälter mit StativrührwerkenRührwerk zum Mischen einschließlich Dispergieren. Der Rührwerksmotor wird gemeinsam mit der Behälterabdeckung, Rührwelle und Rührorgan angehoben, damit der Behälter bewegt werden kann.
a) Verarbeitungstemperatur, auch während des Rührens immer ausreichend unter dem Flammpunkt.
a1) Ohne Zugabe von brennbaren Stäuben.4.2keine Zonekeine
a2) Behälterdeckel mit verschließbarer Klappe und integrierter nur während der Zugabe von brennbaren Stäuben wirksamer Absaugung. Staubablagerungen werden regelmäßig beseitigt.4.5.4

4.6.4

4.2.3 Abs. 6 - 9

Zone 21:
  • im Luftraum im Inneren des Rührbehälters
  • im Inneren des Einfülltrichters

Zone 22:1 m um Zone 21 bis zur Oberfläche der Abdeckung bzw. bis zum Boden und 1 m um die Außenwand des Behälters.

Zone 21: im Rohgasraum der in der Absaugung befindlichen Staubabscheidung

keine
b) Beim Befüllen liegt die Verarbeitungstemperatur ausreichend unter dem Flammpunkt. Beim Rühren kann es durch den Energieeintrag dazu kommen, dass die Verarbeitungstemperatur nur gelegentlich nicht ausreichend unter dem Flammpunkt der Flüssigkeit liegt, z.B. durch Überwachung der Mischzeit. Behälter während des Rührens abgedeckt. Nach Erwärmung muss der Behälter geschlossen sein und darf nur kurzzeitig, z.B. zur Probenahme oder zum Wechsel des Behälters geöffnet werden. Keine Zugabe von brennbaren Stäuben. Gefährliche elektrostatische Entladungen durch Aufladung von Flüssigkeiten (insbesondere geringer Leitfähigkeit) sind sicher vermieden.4.5.4

4.6.3

Zone 1: im Behälter und im Nahbereich um den Behälter und den angehobenen am Rührwerk befestigten Behälterdeckel und weitere Anbauteile, jeweils bis zum Boden Zone 2: weitere 0,5 mkeine
c) Verarbeitungstemperatur liegt zeitlich überwiegend oder häufig nicht ausreichend unter Flammpunkt, z.B. durch Energieeintrag beim Rühren. Gefährliche elektrostatische Entladungen durch Aufladung von Flüssigkeiten (insbesondere geringer Leitfähigkeit) sind sicher vermieden. Keine Zugabe von brennbaren Stäuben.
c1) Bereits befüllter mit einem Transportdeckel abgedeckter Behälter wird unter das Rühr- werk geschoben und nur kurzzeitig zum Absenken und Anheben des Rührwerks geöffnet. Beispiele zum Befüllen siehe 2.3.1 und 2.3.2.
Raum mit technischer Lüftung.
4.5.4

4.6.3

Zone 0: im Behälter bis zum Behälterdeckel im geschlossenen Zustand

Zone 1: 1 m um den Behälter und den angehobenen am Rührwerk befestigten Behälterdeckel und weitere Anbauteile, jeweils bis zum Boden

Zone 2: weitere 1 m um die Zone 1

keine
c2) Behälterdeckel mit verschließbarer Klappe und integrierter nur während des Befüllens wirksamer Absaugung. Die zu verarbeitenden flüssigen Stoffe werden in den unter dem Rührwerk stehenden Behälter eingefüllt. Raum mit technischer Lüftung.4.5.4

4.6.4

4.6.3

Zone 0: im Behälter bis zum keine Behälterdeckel im geschlossenen Zustand

Zone 1: im Nahbereich um den Behälter und den angehobenen am Rührwerk befestigten Behälterdeckel und weitere Anbauteile, jeweils bis zum Boden

Zone 2: weitere 1 m um die Zone 1

2.15.3.2HängerührwerkDas Rührwerk ist an einem Träger über den Behältern fest oder horizontal verfahrbar aufgehängt. Der Rührwerkskopf kann auch in der Vertikalen verschiebbar sein. Die Rührwelle wird in der Regel erst an den Rührwerkskopf angekuppelt, wenn der Behälter unter dem Rührwerk steht. Wird der Rührbehälter vor oder nach dem Rührvorgang zu Transportzwecken bewegt, steht die abgekuppelte Rührwelle im Rührbehälter (Siehe 2.15.3.1).
2.16Öfen mit offener Flamme zum Erhitzen brennbarer Flüssigkeiten in geschlossenen Rohrsystemen (z.B. Röhrenofen)Die Brennstoffzufuhr ist gemäß DVGW-Regelwerk oder gleichwertig EN 746 abgesichert.

Produkte werden über den Flammpunkt erwärmt, Bildung von g. e. A. im Inneren des Ofens nicht mög-(ich, da auf Dauer technisch dicht.

Hinweis:
Zur Vermeidung einer Explosionsgefahr außerhalb des Ofens sind die äußeren Flanschverbindungen auf Dauer technisch dicht auszuführen, so dass keine Zone in der Umgebung zu erwarten ist.

4.2keine Zone: innerhalb des keine Ofens
2.17Öl- und gasbeheizte Öfen/ DampferzeugerDie Brennstoffzufuhr ist gemäß DVGW-Regelwerk oder gleichwertig EN 746 abgesichert.keine Zone: im Brennraumkeine
2.18Laboratoriena) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten in laborüblichen Mengen nach DGUV Information 213-850.4.6.3keine Zonekeine
b) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Abzug in nicht laborüblicher Menge, z.B. Rotationsverdampfer mit 10 l brennbarer Flüssigkeit oberhalb des Flammpunktes.

Hinweis:
Bei größeren Anlagen außerhalb laborüblicher Menge liegt Technikumscharakter vor. Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage von Punkt 2 der Beispielsammlung festzulegen.

4.6.3 im AbzugZone 2: im Abzugkeine
2.19An explosionsgefährdete Bereiche angrenzende Räume (z.B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Treppenhäuser) mit Verbindungsöffnungen zum explosionsgefährdeten BereichSiehe 1.2.6


3 Brennbare Stäube


Nr.BeispielMerkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen/ HinweiseSchutzmaß-
nahmen nach TRGS 722
Festlegung der Zonen zur Zündquellen-
vermeidung nach TRGS 723
Schutzmaß-
nahmen nach TRGS 724
(Sp. 1)(Sp. 2)(Sp. 3)(Sp. 4)(Sp. 5)(Sp. 6)
3Brennbare StäubeHandhaben brennbarer Stäube oder fester Stoffe unter Staubanfall.

Die Bildung hybrider Gemische nach TRGS 720 ist auszuschließen, wenn nicht explizit im Beispiel genannt.

Beispiele für explosionsfähige Stäube siehe auch GESTIS-STAUB-EX, Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben": https://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-staub-ex/index.isp

Bei brennbaren Stäuben mit einer Korngröße < 0,5 mm ist grundsätzlich Staubexplosionsfähigkeit anzunehmen. Weisen alle Partikel einer Staubprobe hingegen Korngrößen > 0,5 mm auf, ist nicht mehr mit gefährlichen Staubexplosionen zu rechnen. Die TRGS 721 gibt als Grenze der Partikelgröße für explosionsfähige Stäube 1 mm an. Wenn der Medianwert des brennbaren Staubes im Bereich zwischen 0,5 mm und 1 mm liegt, sollte daher durch Untersuchung nachgewiesen werden, dass keine Explosionsfähigkeit besteht.

Der Begriff Staubungsneigung wird qualitativ verwendet und beruht auf einer individuellen Betrachtung von Verfahren, Umgebungsbedingungen und Produkteigenschaften (z.B. Feuchte, Klebrigkeit) unter Berücksichtigung der UEG.

Verfahren zur Ermittlung einer Staubungsneigung liegen vor. Hinsichtlich des Explosionsschutzes sind jedoch derzeit keine belastbaren quantitativen Korrelationen zwischen Staubungsneigung und tatsächlicher verfahrensbedingter Konzentration in Bezug zur unteren Explosionsgrenze ableitbar. Daher wird in den Beispielen kein Bezug zu einer konkreten Kennzahl angegeben. Kriterien zur Bewertung der Staubungsneigung können beispielsweise sein: die Sedimentationszeit, die Ausbreitung der Staubwolke. (vgl. FBRCI-010 "Staubungsneigung")

3.1Umgebung staubführender Apparate und Behälter - Allgemeines
3.1.1Umgebung geschlossener staubführender Apparate und Behälter
3.1.1.1In Räumena) Apparatur auf Dauer technisch dicht. Bildung von g. e. A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.4.5.2keine Zonekeine
b) Anlage technisch dicht, aber bereits geringe Leckagen werden schnell erkannt. Leckagen und Ablagerungen werden sofort beseitigt.4.5.3

4.2.3 Abs. 6 - 9

keine Zonekeine
c) Verhinderung des Staubaustritts aus der Apparatur durch Unterdruckfahrweise gewährleistet. Bildung von g. e. A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.3.1keine Zonekeine
d) Anlagenicht technisch dicht. Ablagerungen von Staub sind möglich. Staub sedimentiert im Nah- bereich der Freisetzungsquelle. Staubablagerun- gen werden regelmäßig beseitigt, können aber nicht vollständig vermieden werden. Parameter für die Staubfreisetzung können sein:
  • Druck in Anlage
  • Beschaffenheit des Stoffes (Korngrößenverteilung, Dichte, Feuchte, Staubungsneigung).
4.2.3 Abs. 6 - 9Zone 22: in einem Bereich um die Austrittstelle bis zum Boden. Ausdehnung ist vom Einzelfall abhängig.keine
e) Staubablagerungen sind aufgrund der Vielzahl möglicher Freisetzungsquellen und/oder der Sedimentationseigenschaft des Staubes im gesamten Raum zu erwarten. Staubablagerungen werden regelmäßig beseitigt.4.2.3 Abs. 6 - 9Zone 22: Ausdehnung der Zone vom Einzelfall abhängig, in der Regel gRkeine
3.1.1.2Im FreienWie 3.1.1.1, aber:
Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, in der Regel kann sie reduziert werden.
3.1.2Umgebung nicht geschlossener staubführender Apparate und BehälterHinweis:
Unter nicht geschlossenen Apparaten und Behältern werden Einrichtungen verstanden, die betriebsmäßig ständig oder zeitweise offen sind (z.B. Bandförderer, Einfüllöffnungen, Übergabestellen, Probenahmestellen).
3.1.2.1In Räumena) Um Stellen, die geöffnet werden können, z.B. Probenahmestellen, Revisionsöffnungen, kommt es zu Staubfreisetzungen, z.B. bei versehentlichem Anfahren einer Apparatur mit offener Revisionsklappe oder Öffnen von Revisionsklappen während des Betriebs. Die auftretenden Staubkonzentrationen liegen jedoch deutlich unter der UEG (z.B. durch Unterdruckfahrweise oder Objektabsaugung); Staubablagerungen werden durch Reinigen vermieden.3.1

4.5.4

4.6.4

4.2.3 Abs. 6 - 9

keine Zonekeine
b) Wie a), regelmäßige Reinigung wird durchgeführt, jedoch können Staubablagerungen nicht vollständig vermieden werden, z.B. aufgrund nicht ausreichender Objektabsaugung durch ungünstige geometrische Verhältnisse.4.5.4

4.6.4

4.2.3 Abs. 6 - 9

Zone 22: Ausdehnung der Zone vom Einzelfall abhängigkeine
c) G.e.A. tritt im Bereich der ständig offenen Stellen gelegentlich auf (z.B. an Übergabestellen, offenen Förderungen, Einschüttgossen) und führt zu Staubablagerungen; Staubablagerungen können nicht vermieden werden.4.2.3 Abs. 6 - 9Zone 21: im Nahbereich um die offene Stelle Zone 22: gRkeine
3.1.2.2Im FreienWie 3.1.2.1, aber:
Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, in der Regel kann sie reduziert werden.
3.2Inneres von staubführenden Apparaten und Behältern Allgemeinesa) Bildung von g. e. A. nicht zu erwarten, weil
a1) verfahrensbedingt die UEG immer sicher unterschritten ist. Staubablagerungen und Staubanreicherungen sind verhindert.4.2keine Zonekeine
a2) sichere Zugabe oder Vorhandensein eines nachweislich ausreichenden Anteils inerter Feststoffe gegeben (z.B. über 90 % bei organischen Stäuben) und Entmischung verhindert ist.

Hinweis: Entzündungen von Staubablagerungen können ggf. auftreten.

4.3 u. Anh. 2keine Zonekeine
a3) die Anlage inertisiert wird. Prozessbedingt und aufgrund der ausreichenden Qualität der Inertisierung und deren Überwachung ist mit dem Auftreten von g. e. A. nicht zu rechnen.
Auch im Stillstand der Anlage treten keine Staubablagerungen auf.
4.3 u. Anh. 2keine Zonekeine
a4) Anlagen verfahrensbedingt unter Vakuum betrieben werden, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann.4.4keine Zonekeine
b) Das Auftreten von g. e. A. ist nur selten und dann auch nur kurzzeitig möglich, weil
b1) keine verfahrensbedingten Staub/Luft- Gemische vorhanden sind. Aufwirbeln von abgelagertem Staub ist selten und kurzzeitig möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.4.2Zone 22keine
b2) Wie b1), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden.4.2Zone 22erforderlich
b3) verfahrensbedingt die UEG deutlich unterschritten wird (z.B. bei geringen Staubkonzentrationen in Verbindung mit Absaugung zur Verhinderung der Staubakkumulation). Ein Überschreiten der UEG, z.B. durch seltene und kurzzeitige Konzentrationsschwankungen oder Staubaufwirbelungen, ist möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.4.2Zone 22keine
b4) Wie b3), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden.4.2Zone 22erforderlich
b5) ein ausreichender Anteil inerter Feststoffe
(z.B. über 90 % bei organischen Stäuben) zugegeben wird oder vorhanden ist. Entmischung ist verhindert. Unterschreitung des erforderlichen Inertstoffanteils selten und kurzzeitig möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.
4.3 u. Anh. 2Zone 22keine
b6) Wie b5), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden.4.3 u. Anh. 2Zone 22erforderlich
b7) die Anlage inertisiert wird. Trotz der Inertisierung der Anlage ist entweder
  • prozessbedingt oder
  • bei Fehlern in der Inertisierung oder
  • bei Fehlern in der Überwachung der Inertisierung

selten und kurzzeitig mit dem Auftreten von g. e. A. zu rechnen.

Während der Betriebszustände mit nicht ausreichender Inertisierung werden wirksame Zündquellen vermieden.

4.3 u. Anh. 2Zone 22keine
b8) Wie b7), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden.4.3 u. Anh. 2Zone 22erforderlich
b9) die Anlage zwar unter Vakuum betrieben wird, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann, jedoch können Undichtigkeiten auftreten, die aber sofort erkannt und beseitigt werden. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.4.4Zone 22keine
b10) Wie b9), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden.4.4Zone 22erforderlich
c) Das Auftreten von g. e. A. ist gelegentlich möglich, weil
c1) verfahrensbedingt gelegentlich Staub/Luft-Gemische auftreten (z.B. Behälter mit diskontinuierlicher Befüllung und kurzer Fülldauer). Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.4.2Zone 21keine
c2) Wie c1), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden.4.2Zone 21erforderlich
c3) verfahrensbedingt die UEG unterschritten wird. Überschreitung der UEG, z.B. durch Konzentrationsschwankungen, ist gelegentlich möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.4.2Zone 21keine
c4) Wie c3), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden.4.2Zone 21erforderlich
c5) ein ausreichender Anteil inerter Feststoffe (z.B. über 90 % bei organischen Stäuben) zugegeben wird oder vorhanden ist. Unterschreitung des Feststoffanteils gelegentlich möglich. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.4.3 u. Anh. 2Zone 21keine
c6) Wie c5), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht hinreichend vermieden werden.4.3 u. Anh. 2Zone 21erforderlich
c7) die Anlage zwar inertisiert wird, jedoch trotz der Inertisierung der Anlage entweder
  • prozessbedingt (z.B. beim An- und Abfahren) oder
  • bei Fehlern in der Inertisierung oder
  • bei Fehlern in der Überwachung der Inertisierung

gelegentlich mit dem Auftreten von g. e. A. zu rechnen ist.
Während der Betriebszustände mit nicht ausreichender Inertisierung werden wirksame Zündquellen vermieden.

4.3 u. Anh. 2Zone 21keine
c8) Wie c7), jedoch können wirksame (auch eingetragene) Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden.4.3 u. Anh. 2Zone 21erforderlich
c9) die Anlagen zwar unter Vakuum betrieben werden so lange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann. Jedoch wird z.B. der Ausfall des Vakuums nicht sofort erkannt oder beim An- und Abfahren wird gelegentlich das Vakuum aufgehoben. Wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.4.4Zone 21keine
c10) Wie c9), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden.4.4Zone 21erforderlich
d) G. e. A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf
d1) und wirksame (auch eingetragene) Zündquellen werden sicher vermieden.Zone 20keine
d2) Wie d1), jedoch können wirksame Zündquellen nicht ausreichend vermieden werden.Zone 20erforderlich


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