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E Schutzmaßnahmen a)

neu geregelt in: DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

entfallen, nur zur InformationDie Abschnitte E 1, E 2, E 3, E 4 und E 5 wurden in die TRBS 2152 Teil 2, TRBS 2152 Teil 3, TRBS 2152 Teil 4 und TRGS 725 und TRBS 1112 Teil 1 Überführt.

E 1 siehe TRBS 2152 Teil 2

E 2 siehe TRBS 2152 Teil 3 Redaktioneller Hinweis: neu: TRGS 723

E 3 siehe TRBS 2152 Teil 4 Redaktioneller Hinweis: neu: TRGS 724

E 4 siehe TRGS 725

E 5 siehe TRBS 2152 Teil 1

E 6 Explosionsschutzdokument 103)

Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Pflichten sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird (BetrSichV § 6 Abs. 1 siehe Anlage 2).

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen:

  • dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  • dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (siehe TRBS 2152 ff., E 4 und E 7),
  • welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und
  • für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 2 der BetrSichV gelten. 51) 103)

Bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes kann auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte zurückgegriffen werden, die aufgrund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind. Die Bewertung ist je nach Art

  • der Tätigkeiten,
  • der Arbeitsbedingungen und
  • des Arbeitsplatzes

vorzunehmen.

Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt. Für Arbeitsmittel und -abläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 03.10.2002 erstmalig bereitgestellt und eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber das Explosionsschutzdokument spätestens bis zum 31.12.2005 zu erstellen (vgl. § 27 BetrSichV Anlage 2). 51) Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen bzw. Erweiterungen vorgenommen werden. Die Dokumentation zum Explosionsschutz kann Bestandteil einer allgemeinen Sicherheitsdokumentation sein. Sie kann auch in elektronischer Form (z.B. in Datenbanken) geführt werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten hinsichtlich der möglichen Explosionsgefahren und der nach diesen Regeln ausgewählten Schutzmaßnahmen unterwiesen und die für die Sicherheit erforderlichen Betriebsanweisungen schriftlich festgelegt werden. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (BGV A1 § 4) und zu dokumentieren.

Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen deutlich erkennbar und dauerhaft gemäß Abbildung zu kennzeichnen.

Abbildung: Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (BGV A8 Anlage 2 W21)



Beispiel für den Aufbau eines Explosionsschutzdokuments 48) 57)

Das Explosionsschutzdokument kann mit bereits vorhandenen Explosionsgefährdungsbeurteilungen, Dokumenten oder anderen gleichwertigen Berichten kombiniert werden.

1. Angabe des Betriebes/Betriebsteils/Arbeitsbereichs

z.B. Anlage, Lager, Gebäude, Arbeitsplatz

2. Verantwortlicher für den Betrieb/Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge

3. Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten

z.B. Lageplan, Gebäudeplan, Aufstellungsplan, Gebäude- bzw. Anlagenlüftung

4. Verfahrensbeschreibung - für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter

z.B. verfahrenstechnische Kurzbeschreibung, relevante Tätigkeiten (z.B. Probenahme), eingesetzte Stoffe, Einsatzmenge/Fördermenge, Verarbeitungszustand, Druck- und Temperaturbereich

5. Stoffdaten

Wesentliche sicherheitstechnische Kenngrößen zur Beurteilung der Explosionsgefahr, z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt oder anderen Kompendien wie z.B. CHEMSAFE 5), sicherheitstechnische Kenngrößen Bd. 1 und Bd. 2, GESTIS-STAUB-EX 13)

bei brennbaren Flüssigkeiten/Gasen z.B.:
  • Flammpunkt brennbarer Flüssigkeiten
  • Untere und obere Explosionsgrenze
  • Dichteverhältnis zu Luft
  • Zündtemperatur (Temperaturklasse)
  • Explosionsgruppe
  • Sauerstoffgrenzkonzentration
  • Dampfdruck brennbarer Flüssigkeiten

bei brennbaren Stäuben z.B.:

  • Korngrößenverteilung (Medianwert)
  • untere Explosionsgrenze
  • Mindestzündenergie
  • maximaler Explosionsdruck
  • KSt-Wert
  • Mindestzündtemperatur einer Staubwolke
  • Mindestzündtemperatur einer Staubschicht
    (bei 5 mm Staubschicht - Glimmtemperatur)
  • Sauerstoffgrenzkonzentration

6. Gefährdungsbeurteilung
siehe TRBS 2152 Teil 1

6.1 Kann im Bereich der zu beurteilenden Anlage oder im Inneren von Apparaturen explosionsfähige Atmosphäre auftreten?

6.2 Sind die zu erwartenden Mengen explosionsfähiger Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefahrdrohend?

7. Explosionsschutzmaßnahmen (Schutzkonzept)

7.1 Technische Schutzmaßnahmen

  • Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre nach TRBS 2152 Teil 2),
  • Maßnahmen, welche eine Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden (TRBS 2152 Teil 3),
  • Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (TRBS 2152 Teil 4),

7.2 Zoneneinteilung

Art, Ausdehnung und Dokumentation

7.2.1 Inneres der Apparatur

siehe Beispielsammlung nach EX-RL, Anlage 4

7.2.2 Umgebung der Apparatur

siehe Beispielsammlung nach EX-RL, Anlage 4

7.3 Organisatorische Maßnahmen

7.3.1 Unterweisung der Arbeitnehmer

BGV A1 § 4, BetrSichV § 9

7.3.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben

BetrSichV, Anhang 4, Punkt 2.2

7.3.3 Koordination

  • Anforderungen an die Koordination und Abstimmung bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen,
  • Einbeziehung von benachbarten Anlagen und des laufenden Betriebes,
  • siehe auch § 6 BGV A1, § 6 Abs. 4 BetrSichV und BGI 528.

7.3.4 Dichtigkeit der Anlage, Kontrollgänge, vorbeugende Instandhaltung

7.3.5 Prüfung von Einrichtungen der Prozessleittechnik

7.3.6 Beseitigung von Staubablagerungen

E 7 Organisatorische Maßnahmen

E 7.1 Einleitung

Die Explosionsschutz-Regeln Für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre beinhalten vorrangig technische Explosionsschutzmaßnahmen. Organisatorische Maßnahmen werden in folgenden Abschnitten der EX-RL genannt:

  • Auf Dauer technisch dichte Apparaturen in Kombination mit Maßnahmen der Instandhaltung und Überwachung (siehe auch TRBS 2152 Teil 2 und TRBS 1112 Teil 1),
  • Prüfen der Apparatur auf Dichtheit (siehe auch TRBS 2152 Teil 2),
  • Maßnahmen zum Beseitigen von Staubablagerungen in der Umgebung staubführender Apparaturen (siehe auch TRBS 2152 Teil 2),
  • Schutzmaßnahmen bei Instandsetzung (siehe auch TRBS 1201 Teil 3).

Infolge der weiteren Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht - insbesondere durch die Neuordnung der Betriebs- und Anlagensicherheit durch die Betriebssicherheitsverordnung - wurden weitere organisatorische Maßnahmen im Explosionsschutz aufgenommen:

  • Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes (siehe auch E 6),
  • Unterweisung der Beschäftigten (siehe auch E 6, Punkt 7.3.1),
  • Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben (siehe auch E 6, Punkt 7.3.2),
  • Koordination (siehe auch E 6, Punkt 7.3.3),
  • Prüfung der Explosionssicherheit der Arbeitsplätze (Anlage 2) vor Inbetriebnahme,
  • wiederkehrende Prüfungen (TRBS 1123).

Die organisatorischen Maßnahmen ergänzen in bestimmten Fällen die vorhandenen technischen Maßnahmen im Explosionsschutz. Organisatorische Maßnahmen allein reichen im Explosionsschutz in der Regel nicht aus.

Hinweis: Beispiel für eine Ausnahme - Instandsetzungsarbeiten (TRBS 1201 Teil 3), bei denen durch Aufstellen von Gaswarngeräten der Arbeitsbereich in Bezug auf das Herandriften gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre überwacht wird. Wie dies im Einzelnen sicher durchgeführt wird, ist beispielsweise durch Betriebsanweisungen und/oder Freigabeschein detailliert festzulegen.

E 7.2 Unterrichtung/ Unterweisung der Beschäftigten

Bei der Unterrichtung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten

  • angemessene Informationen, insbesondere zu den Explosionsgefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen und
  • soweit erforderlich Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel

in für sie verständlicher Form und Sprache stets zugänglich zur Verfügung stehen.

Bei der Unterweisung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

  • die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Explosionsgefahren erhalten und
  • die mit der Durchführung von Instandsetzung-, Wartungs-, Umbau-, Reinigungs- und sonstigen Arbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.

Die Unterweisung ist inhaltlich zu protokollieren. Teilnehmer bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.

E 7.3 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben

Die Beschäftigten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Explosionen zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu benutzen und dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.

E 7.4 Koordination

Bei Arbeiten von verschiedenen Gewerken ist eine gegenseitige Gefährdung einschließlich des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre zu unterstellen. Die Arbeiten sind so zu koordinieren, dass eine Gefährdung auszuschließen ist. Dafür ist ein Koordinator einzusetzen.

Hierzu siehe auch § 6 BGV A1, § 6 Abs. 4 BetrSichV und BGI 528.


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Literaturhinweise


Die nachfolgend genannte Literatur dient der weitergehenden Information des Benutzers der "EX-RL". Die Angabe im Literaturverzeichnis muss jedoch nicht bedeuten, dass der Fachausschuss "Chemie" sich mit dem Inhalt der Veröffentlichungen in vollem Umfang identifiziert.

Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1)Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager.
2)Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1998, Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 39.
3)Technische Regeln für brennbarer Flüssigkeiten.
4)Sicherheitstechnische Kenngrößen: Brandes, E., Möller, W.: Band 1 "Brennbare Flüssigkeiten und Gase"; Molnarne, M., Schendler, Th., Schröder, V.: Band 2 "Explosionsbereiche von Gasgemischen", Wirtschaftsverlag NW ISBN 3-89701-745-8 (Bd. 1); 3-89701-746-6 (Bd. 2).
5)Chemsafe: www.dechema.de.
6)Voigtsberger, P.: Chemische und physikalische Eigenschaften der Druckgase; sicherheitstechnische Folgerungen. Arbeitsschutz, Nr. 9, September 1971, S. 233-237. Fachteil des Bundesarbeitsblattes.
7)Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) BGBl Teil 1 Nr. 42 vom 06. Juli 1998.
8)Gehm, K.-H., Schön, G.: Bestimmung der Explosionspunkte von brennbaren Flüssigkeiten - Obere Explosionspunkte von Vergaserkraftstoffen. Erdöl u. Kohle, 8 (1955), S. 419-424.
9)DIN EN 60079-10 (VDE 0165 Teil 101): Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche, Teil 10: Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche.
10)Deutsch, S.: Verdunstung aus Flüssiggaslachen unter atmosphärischen Bedingungen, Dissertation Universität Dortmund, Shaker Verlag, 1995.
11)VDI-Richtlinie 3783-1-2: Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen schwerer Gase und Sicherheitsanalyse, Beuth-Verlag, Berlin, 1990.
12)DIN EN 1127-1: Explosionsfähige Atmosphären, Explosionsschutz Teil 1: Grundlagen und Methodik.
13)GESTIS-STAUB-EX, Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" www.hvbg.de/d/bia/fac/expl/expl.htm (Beck, H. u.a.: Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben, BIA-Report 12/97 Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA, St. Augustin).
14)Welzel, M. M.: Entzündung von explosionsfähigen Dampf/Luft- und Gas/Luft-Gemischen durch kontinuierliche optische Strahlung, PTB-Report W-67, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven (1996).
15)Bothe, H., Cammenga, H.K., Welzel, M.M.: Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries, Proc. 9th Inf. Symp., Barcelona, Spain, 2 (1998) S. 860-869.
16)Welzel, M.M., Schenk, S., Hau, M., Cammenga, H.K., Bothe, H.: Einfluss des Brennstoff-Luft-Gemisches auf die minimale zündfähige Strahlungsleistung bei Strahlungsabsorption an einer Eisenoxidoberfläche, PTB-Mitteilungen 109 (1999) S. 64.
Welzel, M. M., Schenk, S., Hau, M., Cammenga, H. K., Bothe, H.: Ignition of combustible air mixtures by small radiatively heated surfaces, J. Haz. Mt., A 72 (2000) 1-9.
17)Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
18)Arbeitsschutzgesetz, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG).
19)Coward, H.F., Jones, G.W.: Limits of Flammability of Gases or Vapors. Bulletin 503, Bureau of Mines, 1952.
20)Zabetakis, M.G.: Flammability Characteristics of Combustible Gases and Vapors. Bulletin 627m, Bureau of Mines, 1964.
21)Dechema-Werkstoff-Tabellen, Korrosionsverhalten von Werkstoffen. Erg.-Lieferung Nr. 40, Dezember 1998. Dechema e.V., Frankfurt a.M.
22)Voigtsberger, P., Matzkuhn, G.: Untersuchungen über das Verhalten von Propan/Luft-Gemischen sowie von Propan und Stadtgas beim Ausströmen in Räume unter Erdgleiche. Arbeitsschutz - Fachteil des Bundesarbeitsblattes, Heft 11, 1968, S. 391-410.
23)Schön, G., Degener, C.-H.: Untersuchungen über Brand- und Explosionsgefahren an Tiefdruckrotationsmaschinen - Empfehlung von Schutzmaßnahmen. Berufsgenossenschaft 1964, S. 304-308 und PTB-Mitt. 74 (1964) S. 132-133.
24)Dyrba, B. C.: Vermeiden von Staubexplosionen und Staubbränden in der Fleischmehlindustrie. Sichere Chemiearbeit 02/1998, S. 190-194.
25)Dyrba, B. C.: Sind explosionsfähige Gemische bei 100 mbar möglich? Sichere Chemiearbeit 02/1998, S. 23.
26)Förster, H., Hirsch, W., Hempel, D.: Brand- und Explosionsgefahr beim Versprühen von brennbaren Flüssigkeiten und von deren Gemengen mit Wasser. PTB Bericht-W-62, April 1995.
27)Jost, W., Wagner, H. Gg.: Der Verbrennungsvorgang in der Gasphase, Teil la im Handbuch der Raumexplosionen, H.H. Freytag. Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstraße, 1965.
28)Kaesche-Krischer, B., Wagner, H. Gg.: Zündung von Brennstoff/Luft-Gemischen an heißen Oberflächen. Brennstoff-Chemie 39 (1958) 33 ff.
29)DIN 51794: Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen; Bestimmung der Zündtemperatur.
30)Pidoll, U., Krämer, H.: Vermeiden der Entzündung von Sprühnebeln handelsüblicher wasserverdünnbarer Lacke (Wasserlacke) beim Verarbeiten mit elektrostatischen Sprühanlagen und -einrichtungen. PTB-Bericht W-57, Februar 1994.
31)Hirsch, W., Hempel, D., Förster, H.: Untersuchungen zum Explosionsschutz beim Einsatz von Kühlschmierstoffen in Werkzeugmaschinen. PTB-Bericht: PTB-ThEx-2, September 1997.
32)EN 1755: Sicherheit von Flurförderzeugen, Einsätze in exgefährdeten Bereichen.
33)Zockoll, C., Wiemann, W.: Heiße Oberflächen und Glimmnester als Zündquellen. VDI-Bericht-Nr. 1272, S. 161-182, 1996.
34)Barth, U.: Feststoffeintrag in inertisierte Produktionsanlagen. 5. INCOM-Explosionsschutz-Seminar: Teil 2 Explosionsschutz in der Praxis. 19. Oktober 1995.
35)Hempel, D.: Brand- und Explosionsgefahren bei der Warmlagerung von Bitumen. TU Bd. 40, Nr. 10, S. 11-16, 1999.
36)Adomeit, G.: Die Zündung brennbarer Gasgemische an umströmten heißen Körpern. Diss. 1961, TH Aachen.
37)VDI-Richtlinie 2263: Staubbrände und Staubexplosionen - Gefahren-Beurteilung - Schutzmaßnahmen.
38)Germanischer Lloyd Richtlinien für Inertgasanlagen auf Tankschiffen. 1983, Hamburg.
39)VDMA-Einheitsblatt 24169, Teil 1: Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren. Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre.
40)VDMA-Einheitsblatt 24169, Teil 2: Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren.
Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Stäube enthaltender Atmosphäre.
41)Frobese, D.-H., Förster, H.: Detonationsverläufe in verzweigten Rohrleitungen. Technische Überwachung, 31, Nr. 11, S. 489-495 (1990).
42)Ritter, K.: Die Zündwirksamkeit mechanisch erzeugter Funken gegenüber Gas/Luft- und Staub/Luft-Gemischen. Diss. TH Karlsruhe 1984.
43)DIN EN 60079-14 (VDE 0165 Teil 1): Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche; Teil 14: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
44)Wintrich, H., Schön, G.: Explosionsschutz an Tauchpumpenaggregaten. 1. Teil Anforderungen, 2. Teil Erwärmungsmessungen. PTB-Mitt. 75 (1965), S. 348-352 u. S. 578-581.
45)Schütz, M.: Materialien des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen. Explosionsschutz bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten - Entwicklungen und Erkenntnisse, Essen 1996. ISSN: 0947-5206.
46)Blob, A.K.: Praktische Erfahrungen bei der Zoneneinteilung, speziell bei der Abfüllung in Gebinden und Behältern. Sichere Chemiearbeit. 02/2001, S. 18.
47)Voigtsberger, P.: Gastechnische Untersuchung an Industrieanlagen und Kraftfahrzeugmotoren. Arbeitsschutz - Fachteil des Bundesarbeitsblattes, Heft 3, 1968, S. 69-73.
48)NAMUR-Empfehlung: Explosionsschutzdokument NE 99.
(NAMUR = Normenarbeitsgemeinschaft "Mess- und Regelungstechnik in der chemischen Industrie").
49)DIN EN 50281-1-2 (VDE 0165 Teil 2): Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub Teil 1-2: Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse, Auswahl, Errichten und Instandhaltung.
50)Kloska, M.: Normung im Bereich des nichtelektrischen Explosionsschutzes. Ex-Zeitschrift Nr. 31, Mai 1999, S. 14-20.
51)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV.
52)Nabert, K., Schön, G.: Ausgleichsströme und ihre Zündgefahren Teil IIIb im Handbuch der Raumexplosionen. H.H. Freytag. Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstraße.
53)Zockoll, C.: Konzentration und Entzündbarkeit von Staubwolken beim Entladen von Schuttgütern, Staub-Reinhaltung der Luft 55 (1995) S. 321-327.
54)Merkblatt: Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb, Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Merkblatt T 023, BGI 518 (bisher ZH 1/8.3).
55)Richtlinien für den katholischen Korrosionsschutz (KKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (KKS-Richtlinie) TRbF 521, Ausgabe Februar 1984.
56)Richtlinien Für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - TRFL.
57)Hesener, U., Blum, C., Barth, U., Dyrba, B.: Forschungsbericht: "Explosionsschutzmanagement Für klein- und mittelständische Unternehmen der pharmazeutischen Produktion", DMT, Bochum, 06.02.2002.
58)VDE 0150/4.83: VDE-Bestimmung zum Schutz gegen Korrosion durch Streuströme aus Gleichstromanlagen.
59)Schacke, H., Walther, C.D.: Avoidance of Ignition by Rendering Ingnition Sources Ineffective - Experimental Study of the Ignition Energy Influenced by the Oxygen Content, Proceedings of the 9th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries" in Barcelona, Vol. II, 890-901, Associacio d" Enginyers Industrials de Catalunya and European Federation of Chemical Engineering, 1998.
60)BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen", Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, Bestell-Nr. BGR 132.
61)Sicherheitsregeln für Anforderungen an ortsfeste Sauerstoff-Warneinrichtungen für den Explosionsschutz. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, Bestell-Nr. ZH 1/180.
62)DIN VDE 0848-5: Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, Teil 5, Explosionsschutz.
63)Glamann, H.: Zur Frage der Alarmschwelle von Gaswarngeräten und Sauerstoffwarngeräten. Amts- u. Mitteilungsblatt BAM 16 (1986), Nr. 1, S. 14-18.
64)Hesener, U., Barth, U., Dyrb, B.: Erstellung von Explosionsschutzdokumenten anhand von Anlagenbeispielen der pharmazeutischen Industrie, Sichere Handhabung brennbarer Stäube, VDI-Bericht 1601, 2001.
65)NAMUR-Empfehlungen: Explosionsschutz von Analysegeräteräumen (NE 12), 1997 und Stellungnahme der NAMUR und des ZVEI zur Umsetzung der EG-Ex-Betriebsrichtlinie in nationales Recht (NE), 2001.

(NAMUR = Normenarbeitsgemeinschaft "Mess- und Regelungstechnik in der chemischen Industrie").

66)Technische Regel für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA) 507: Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern, Ausg. Sept. 1981.
67)Unfallverhütungsvorschrift "Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
68)Sicherheitsregel für Durchlauftrockner. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin. Bestell-Nr. BGR 107.
69)Grundsätze Für die Prüfung der Funktionsfähigkeit nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen Für den Explosionsschutz (1985). Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin, Bestell-Nr. ZH 1/108.1.
70)Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (1983). Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin, Bestell-Nr. ZH 1/108.
71)Leuschke, G.: Licht- und Wärmestrahlung. Teil IIIh im Handbuch der Raumexplosionen, H.H. Freytag. Verlag Chemie GmbH., Weinheim/Bergstraße, 1965.
72)Leuschke, G.: Die Auslösung von Raumexplosionen durch Licht- und Wärmestrahlung. Moderne Unfallverhütung, Heft 9, 1964/65, S. 30-34.
73)Leuschke, G.: Gasexplosionen durch Einwirkung intensiver Lichtstrahlung in Gegenwart von Staubteilchen oder Folien. Arbeitsschutz, Heft 4, 1964, S. 94-97 - Fachteil des Bundesarbeitsblattes.
74)Beck, H. und Jeske, A.: Dokumentation Staubexplosionen - Analyse und Einzelfalldarstellung, BIA-Report Nr. 4/82, 2/87 und 11/97. Berufsgenossenschaftliches Institut Für Arbeitssicherheit (1982).
75)Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung) vom 30.06.1989 (BGBl I, S. 1321), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 02.08.1994 (BGBl I, S. 1963).
76)Blob, A. K.: Untersuchungen zur Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre. Interne Forschungsberichte der Bayer AG, 1999.
77)Voigtsberger, P., Conrad, D.: Sicherheitstechnische Untersuchungen an Hydraulikölen und Verdichterschmierstoffen. Die Berufsgenossenschaft, Heft 9, Sept. 1965, S. 329-333.
78)Hanel, H.: Über die Brand- und Explosionsgefahren in der Braunkohlenindustrie - Erkenntnisse und Probleme. Freiburger Forschungshefte A 382 (1966).
79)Bartknecht, W.: Explosionsschutz-Grundlagen und Anwendung.
Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York, London, Paris, Tokyo, Hong Kong, Barcelona, Budapest. Springer 1993.
80)Voigtsberger, P.: Kupferacetylid als Zündquelle in Acetylenanlagen. Arbeitsschutz, Heft 8, S. 195-198, 1965 - Fachteil des Bundesarbeitsblattes.
81)Meyer, W.: Sonstige Zündquellen, Teil III im Handbuch der Raumexplosionen. H.H. Freytag. Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstraße, 1965.
82)Wirkner-Bott, 1., Schumann, St., et al.: Auswirkungen von Staubexplosionen auf die Umgebung druckentlasteter Anlagenteile, BleV-R-40.040, November.
83)Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
84)Christill, M., Maurer, B., Leuckell, W., Jastro, R.: Sicherheitstechnische Beurteilung der Zündempfindlichkeit hybrider Gemische, Chem.-Ing.-Tech. 66, Nr. 8, S. 1091-1093, 1994.
85)Verzeichnis der auf Funktionsfähigkeit geprüften Gaswarngeräten durch anerkannte nationale Prüfstellen, http://10.2.1.114/www_bgch/vorschriften.htm
86)nicht belegt.
87)nicht belegt.
88)nicht belegt.
89)Schampel, K., Steen, H.: Untersuchungen an Flammendurchschlagsicherungen für eine thermische Nachverbrennungsanlage. PTB-Bericht W 12 (1978).
90)Schampel, K., Steen, H.: Explosionsschutz an Anlagen zur Verbrennung explosionsfähiger Abluft. Gas-Wärmeinternational 27 (1978), H. 11, S. 629-635.
91)Degener, C.-H., Pawel, D.: Explosionsschutz an Beschichtungsanlagen für die Papierverarbeitung. PTB-Mitt. 91 (1981), S. 358-367.
92)Steen, H., Redeker, T.: Explosionsgefahren beim Umgang mit Halogenkohlenwasserstoffen und deren Gemischen mit brennbaren Flüssigkeiten. Chemie-Ingenieur-Technik 47 (1975), Nr. 6, S. 263, (Synopse und Mikrofiche).
93)Strese, G.: Vergleichsmessungen zur Bestimmung der Zündtemperatur an Glas- und korrodierten Metalloberflächen. Arbeitsschutz - Fachteil des Bundesarbeitsblattes - (1965) Heft 12, S. 331-333.
94)VDI-Richtlinie 3673: Druckentlastung von Staubexplosionen.
95)Faber, M.: Wirksamkeit von Explosionsdruckentlastungseinrichtungen. VDI-Bericht-Nr. 1272, S. 483-492, 1996.
96)Frobese, D.-H., Förster, H.: Detonationsverläufe in verzweigten Rohrleitungen. Technische Überwachung, 31, Nr. 11, S. 489-495, 1990.
97)DIN EN 60601-1 (VDE 0750 Teil 1): Medizinische elektrische Geräte - Teil 1: Allgemeine Festlegungen Für die Sicherheit.
98)VDE 0107: Bestimmungen für das Errichten und Instandsetzen elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen.
99)DIN EN 50073 (VDE 0400 Teil 6): Leitfaden für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Detektion und Messung brennbarer Gase oder Sauerstoff.
100)Behrend, E., Ludwig, J.: Untersuchungen an Stopfbuchsen von Ventilen und Schiebern für Gase. BAM-Forschungsber. Nr. 63 (Dez. 1979).
101)Köhler, B.: Explosionsschutz unter Einbeziehung von Gaskonzentrationsüberwachungsanlagen. TU Bd. 40, Nr. 10, S. 11-16, 1999.
102)Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV vom 12.12.1996.
103)Richtlinie 1999/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können vom 16.12.1999.
104)Barth, U., Siwek, R., Kubainsky, C., Suter, G.: Staubexplosionsschutz für kleine Mahlanlagen. VDI-Berichte Nr. 1272, 1996, S. 493-510.
105)Frobese, D.-H.: Dämpferrückgewinnungsanlagen Für Ottokraftstoffe in Deutschland - Verfahrenstechnik aus der Sicht des Explosionsschutzes. Chem.-Ing.-Tech. 71, Nr. 1-2, 5.62-71 (1999).
106)Vogl, A.: Wie wirksam sind Entlastungsschlote? Internationales Symposium zum Staubexplosionsschutz in Antwerpen, September 1989, FSA, Mannheim.
107)Köhler: Arbeitsschutz aktuell, 1998, 2, S. 45-50.
108)Brozestek, E., Krämer, H.: Entzündung explosionsfähiger Gemische durch elektrische Funken. 5. Kolloquium über Fragen der chemischen Sicherheitstechnik (Herausgeber: H. Stehen), S. 65-82, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin 1990.
109)Krämer, H.: Mindestzündenergie schwerbrennbarer Chlorkohlenwasserstoffe. Bericht PTB-W-35, Braunschweig Februar 1988, ISBN 3-89429-225-3, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven.
110)Pidoll, U. V., Krämer, H.: Vermeidung der Entzündung pulverförmiger Sprühstoffe (Pulverlacke) beim elektrostatischen Pulverbeschichten. Bericht PTB-W-50, Braunschweig Juli 1992, ISBN 3-89429-225-3, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven.
111)ESCIS Expertenkommission für Sicherheit in der chemischen Industrie der Schweiz, Schriftenreihe Sicherheit, Inertisierung, Heft 3, 1992, 2. überarbeitete Auflage.
112)Dietlen, S.: Ermittlung der Mindestzündenergie von Gasen und Dämpfen in Mischung mit Luft. Amts- und Mitteilungsblatt BAM 4 (1974), H. 2, S. 55-59.
113)Dietlen, S.: Ermittlung der Mindestzündenergie brennbarer Gase in Mischung mit Luft. BAM-Bericht Nr. 42 (Oktober 1976).
114)Walther, C. D., Schacke, H.: Evaluation of Dust Explosion Characteristics at Reduces and Elevated Initial Pressures. 5th International Symposium an Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries 1986, Vol. II, P18, European Federation of Chemical Engineering, Societe de Chimie Industrielle, Paris.
115)Grewer, Th., Schacke, H.: Oxidations- und Zersetzungsreaktionen in Staubschüttungen. VDI-Berichte nr. 494, 145, VDI-Verlag Düsseldorf 1984.
116)Gosda, G., Oelmeyer, R., Schacke, H., Walter, C.D.: Hot Piplines - Ignition Sources or not? 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries" June 19-22, 1989, Oslo, Norway, Proceedings of the 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", Vol. IV, 13-1 to 13-19, Norwegian Society of Chartered Engineers, European Federation of Chemical Engineering, Oslo, 1989.
117)Schacke, H.: Explosionsschutz in Grenzfällen. DECHEMA Jahrestagung, Frankfurt/Main, 01.06.1990 und Technische Jahreskonferenz der BG Chemie, Nürnberg, 21 bis 23.05.1990.
118)Schacke, H.; Viard, R.: Explosion Prevention and Protection, in Ullmann"s Encyclopedia of Industrial Chemistry, Plant and Process Safety, Ed. By V. Pilz, Vol. B 8, 367, VCH Verlagsgesellschaft Weinheim 1995.
119)Molter, E.: Hot stuffing Boxes-Ignition Source for Fire and Explosion? Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries, Volume I, 1995 Elsevier Science B.V.
120)Hempel, D., Hirsch, W., Kutzer, H.-J.: Explosionsgefährdung Binnentankschiffe - Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben, PTB, Januar 2000.
121)Dyrba, B.: Explosionsgefahr durch mobile Funkgeräte? Sichere Chemiearbeit 08/1995, S. 90.
122)Dyrba, B. C.: Einsatz von Armbanduhren, Hörgeräten, Taschenrechnern und Mobilfunkgeräten in Ex-Bereichen der Zonen 1 und 2, Sichere Chemiearbeit 10/1994, S.117.
123)VDI/VDE-Richtlinie 2180: Sicherung von Anlagen der Verfahrenstechnik mit Mitteln der Prozessleittechnik (PLT), Blatt 1 - Blatt 5, Dezember 1998.
124)http://europa.eu.int/comm/enterprise/atex/guide/ann4.pdf
125)Brandes, E., Pawel, D., Alpers, J., Scheffler, J.: Sicherheitstechnische Kenngrößen bei reduzierten Ausgangsdrücken, B. Koll. Fragen der chemischen und physikalischen Sicherheitstechnik, Berlin, 1999.
a)Die Abschnitte E 1, E 2, E 3, E 4 und E 5 wurden in die TRBS 2152 Teil 2, TRBS 2152 Teil 3, TRBS 2152 Teil 4 und TRGS 725 und TRBS 1112 Teil 1 Überführt.
b)Feuergefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen die vorhandenen Materialien zu einer erhöhten Brandlast führen. Zur Ermittlung der Brandlast siehe DIN 18230-1 (ZH 1/562 und BGR 180).Elektrische Betriebsmittel müssen in feuergefährdeten Bereichen mindestens der Schutzart IP 5X (Motoren IP 4X) entsprechen (siehe VDE 0100 Teil 482 und VDE 0100/HD 384.4.482 (Angaben über Leuchten)).Die Oberflächentemperatur von Betriebsmitteln in feuergefährdeten Bereichen darf im Normalbetrieb 90 °C nicht überschreiten. Diese Maßnahme dient auch zur Vermeidung der thermischen Zersetzung von Chlorkohlenwasserstoffen zu gesundheitsgefährlichen Stoffen (siehe VDE 0100/HD 384.4.482).
c)Oft wird ein Sicherheitsabstand von 75 K zwischen der Mindestzündtemperatur einer Staubschicht und der Oberflächentemperatur des Betriebsmittels verwendet. Dieser Wert kann unabhängig von der Schichtdicke des Staubes angewandt werden, muss jedoch immer auf die Mindestzündtemperatur der dicksten zu erwarteten Schicht bezogen werden, da die Mindestzündtemperatur von Staubschichten mit zunehmender Dicke der Staubschicht abnimmt. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei dickeren Staubschichten ein größerer isolierender Effekt auftritt, was zu höheren Oberflächentemperaturen des Betriebsmittels führt. Die Mindestzündtemperatur einer Staubschicht von 5 mm Dicke wird auch als Glimmtemperatur bezeichnet. Andere Sicherheitsabstände sind ggf. erforderlich, wenn die Temperatur der Prozessluft höher als die Temperatur der umgebenden Luft ist.
d)Oft wird ein Sicherheitsabstand von 75 K zwischen der Mindestzündtemperatur einer Staubschicht und der Oberflächentemperatur des Betriebsmittels verwendet. Dieser Wert kann unabhängig von der Schichtdicke des Staubes angewandt werden, muss jedoch immer auf die Mindestzündtemperatur der dicksten zu erwarteten Schicht bezogen werden, da die Mindestzündtemperatur von Staubschichten mit zunehmender Dicke der Staubschicht abnimmt. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei dickeren Staubschichten ein größerer isolierender Effekt auftritt, was zu höheren Oberflächentemperaturen des Betriebsmittels führt. Die Mindestzündtemperatur einer Staubschicht von 5 mm Dicke wird auch als Glimmtemperatur bezeichnet. Andere Sicherheitsabstände sind ggf. erforderlich, wenn die Temperatur der Prozessluft höher als die Temperatur der umgebenden Luft ist.
e)Oft wird ein Sicherheitsabstand von 75 K zwischen der Mindestzündtemperatur einer Staubschicht und der Oberflächentemperatur des Betriebsmittels verwendet. Dieser Wert kann unabhängig von der Schichtdicke des Staubes angewandt werden, muss jedoch immer auf die Mindestzündtemperatur der dicksten zu erwarteten Schicht bezogen werden, da die Mindestzündtemperatur von Staubschichten mit zunehmender Dicke der Staubschicht abnimmt. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei dickeren Staubschichten ein größerer isolierender Effekt auftritt, was zu höheren Oberflächentemperaturen des Betriebsmittels führt. Die Mindestzündtemperatur einer Staubschicht von 5 mm Dicke wird auch als Glimmtemperatur bezeichnet. Andere Sicherheitsabstände sind ggf. erforderlich, wenn die Temperatur der Prozessluft höher als die Temperatur der umgebenden Luft ist.
f)Schalten z.B. die zusätzlichen PLT-Einrichtungen die vorhandene Einrichtung ab, so würde das zu einer Lösung führen, bei der die vorhandene Einrichtung praktisch nicht in Betrieb wäre.
g)Diese Verordnung dient der Umsetzung
  1. der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 335 S. 28),
  2. der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 57),
  3. der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 195 S. 46).


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GefahrstoffverordnungAnlage 1


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Betriebssicherheitsverordnung
(Fassung 2015)
Anlage 2


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Hinweis auf die Liste funktionsgeprüfter GaswarngeräteAnlage 3


Hinweis auf das Verzeichnis der geprüften Gaswarngeräte; Stand 30.06.2024

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Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen nach TRBS 2152 Teil 2, Anhang Pkt.2Anlage 4

Beispielsammlung

Vorbemerkungen zur Beispielsammlung

Die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen ist ein bewährtes Mittel, um die Anforderungen an die Zündquellenvermeidung festzulegen. Bei der Zoneneinteilung handelt es sich nicht um eine zusätzliche Verpflichtung, sondern um eine Erleichterung für Unternehmerinnen und Unternehmer bei der für die anderen Gefährdungen durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfassend vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefahrstoffverordnung lässt den Verzicht auf eine Zoneneinteilung zu. Werden aber keine Betrachtungen zur Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemacht, muss unterstellt werden, dass ständig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) vorhanden sein kann. Entsprechend müssen die Schutzmaßnahmen (Zündquellenvermeidung) so ausgeführt sein, dass unter diesen Bedingungen keine Explosion erfolgt, also vergleichbar den Anforderungen in Zone 0 bzw. Zone 20.

Das Sachgebiet "Explosionsschutz" im Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung überarbeitet regelmäßig und systematisch die Beispielsammlung. Diese Überarbeitung wird notwendig wegen

Der Beispielsammlung sind zunächst generelle Aussagen vorangestellt. Danach folgen grundsätzliche Fallbeispiele in den Abschnitten 1 bis 3. Die Fallbeispiele werden im Rahmen von Ergänzungslieferungen nach Bedarf erweitert.

Beispiele, die bei der Neufassung von Regeln, Merkblättern oder Informationen erarbeitet oder aktualisiert werden - entweder in Zusammenarbeit oder unter Abstimmung mit dem Sachgebiet "Explosionsschutz" - werden im Abschnitt 5 der neuen Beispielsammlung als Verweis aufgenommen.

Gibt es für solche Beispiele zunächst noch keine eigenen Regeln, Merkblätter oder Informationen, werden sie im Abschnitt 4 "Spezielle Anlagen" eingestellt.

Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen gelten für den Normalbetrieb, berücksichtigen aber auch Betriebsstörungen. Sie können als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen für das Vermeiden von Explosionsgefahren dienen.

Für das erstmalige An- und Abfahren einer Anlage und den Explosionsschutz in Räumen, die über Öffnungen mit explosionsgefährdeten Bereichen in Verbindung stehen, sind besondere Überlegungen anzustellen.

Die Entscheidung, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) auftreten kann, hängt von den gegebenen Umständen ab und muss sich stets auf den vorliegenden Einzelfall beziehen (TRGS 721). Deshalb ist bei Anwendung der Beispielsammlung immer zu untersuchen, ob in dem zu beurteilenden Fall das Auftreten von g. e. A. hinsichtlich der Menge und Wahrscheinlichkeit mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Beispiel der Sammlung zugrunde liegt.

Bei Abweichungen von den in der Beispielsammlung angegebenen Voraussetzungen sind Änderungen der Zone bzw. deren Ausdehnung möglich.

Die Fallbeispiele und die entsprechenden Maßnahmen werden in Tabellenform dargestellt, deren prinzipieller Aufbau aus der nachfolgenden Abbildung hervorgeht.

Nr.BeispielMerkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen/ HinweiseSchutzmaßnahmen nach TRGS 722Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723Schutzmaßnahmen nach TRGS 724
Sp.1Sp.2Sp.3Sp.4Sp.5Sp.6

Abbildung: Prinzipieller Aufbau der Tabellenform zur Darstellung der Fallbeispiele

In der Beispielsammlung werden die Zonenausdehnungen in der Spalte 5 in Metern angegeben. Dabei wird unterstellt, dass sich die g. e. A. annähernd kugelförmig um die Austrittstelle ausbreitet, wobei die Austrittstelle als Mittelpunkt des Kugelradius anzusehen ist. Mögliche Abweichungen sind besonders erwähnt. Nahbereich ist die unmittelbare Umgebung der Austrittstelle. Der Radius des Nahbereichs beträgt höchstens 0,5 m.

Bei flächigen Quellen wird die Zone in der Regel durch eine Einhüllende mit Verrundungsradius angegeben.

In den Fällen, in denen explosionsgefährdete Bereiche (Zonen) durch Maßnahmen nach TRGS 722 (Spalte 4) verringert oder aufgehoben werden, ist Folgendes zu beachten:

Hinweise zu den Tabellen:

  1. Beim Vorliegen der in Spalte 2 erwähnten Anlagen oder Prozesse können in Spalte 3 genannte unterschiedliche apparative oder prozessbedingte Voraussetzungen oder Merkmale bzw. Bemerkungen auftreten [a), b), c), ...; 1., 2., 3., ...]. Unter diesen Punkten ist vermerkt, inwieweit mit dem Auftreten von g. e. A. zu rechnen ist.
  2. Für den Fall, dass mit g. e. A. gerechnet werden muss, wird in Spalte 4 erwähnt, ob in der Anlage Schutzmaßnahmen nach TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre) angewendet werden.
  3. Gelingt durch Schutzmaßnahmen nach TRGS 722 (Spalte 4) das Vermeiden von g. e. A. nicht oder nicht vollständig, sind Schutzmaßnahmen nach TRGS 723 (Zündquellenvermeidung), in Abhängigkeit von der entsprechenden Zone, notwendig.
  4. Ist das Vermeiden von g. e. A. und von Zündquellen entsprechend der jeweiligen Zone nicht möglich, dann sind Schutzmaßnahmen nach TRGS 724 (Konstruktiver Explosionsschutz) erforderlich und in Spalte 6 vermerkt.

Alle Schutzmaßnahmen sind gleichwertig und auch kombiniert anwendbar. Bei der Reihenfolge der Auswahl ist allerdings nach Möglichkeit Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre der Vorzug zu geben vor Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung und diesen vor Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes (vgl. GefStoffV § 11 und Anhang I Nr. 1 Ziffer 1.6).

Die systematische Vorgehensweise zur Beurteilung der Explosionsgefährdungen und zur Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen wird in TRGS 720 dargestellt. Gelingt es nicht, unter Berücksichtigung passiver technischer Maßnahmen (wie z.B. Dichtheit von Behältern/Anlagen), organisatorischer Maßnahmen (wie z.B. Beseitigung von Staubablagerungen) oder natürlicher Lüftung, das Auftreten von g. e. A. zu verhindern, sind weitere Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich (TRGS 720 Abschnitt 3 Ziffern 5ff.) und die Anlage ist im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) prüfpflichtig.

Der Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900) liegt in der Regel zwei bis drei Zehnerpotenzen unter der unteren Explosionsgrenze (UEG). Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes vermehrt technische Maßnahmen in Räumen durchzuführen, werden die Wahrscheinlichkeit des Auftretens sowie die Ausdehnung einer möglichen explosionsfähigen Atmosphäre zwar erheblich reduziert, ein zumindest kurzzeitiges Überschreiten der UEG kann dadurch aber nicht immer sicher ausgeschlossen werden. Dies gilt in besonderem Maße bei Stäuben, wenn sich Staubablagerungen bilden können. Auf diesen Umstand wird in der Beispielsammlung verwiesen. Des Weiteren muss bei der Beurteilung hinsichtlich der Explosionsgefährdungen auch die Belastung im Innern von Maschinen und Anlagen (z.B. Staubabscheider) berücksichtigt werden. Diese Bereiche werden in der Regel bei der Ermittlung des AGW nicht untersucht.

Werden erforderliche Schutzmaßnahmen nach TRGS 722, TRGS 723, TRGS 724 oder TRGS 727 ganz oder in Teilen durch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) realisiert, ist die Anforderung an die Zuverlässigkeit der MSR-Einrichtung entsprechend der TRGS 725 festzulegen.

In den Szenarien der Beispielsammlung werden Schutzmaßnahmen (z.B. technische Lüftung) angenommen, die gegenüber der Variante, dass sie fehlen, zu einer "Reduzierung" der Zone führen. Dies erlaubt z.B. den Betrieb von Geräten, die eine höhere Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Zündquelle haben, als wenn die ursprüngliche, "nicht reduzierte" Zone vorhanden wäre. Um die gleiche Sicherheit zu bieten, muss daher die Schutzmaßnahme entsprechend zuverlässig wirken.

Die notwendige Zuverlässigkeit einer Schutzmaßnahme und gegebenenfalls ihrer Überwachung ist abhängig von der Zoneneinteilung und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer wirksamen Zündquelle. Diese Abhängigkeit wird in TRGS 725 mit sogenannten Reduzierungsstufen bewertet und ist mit Anforderungen an die Zuverlässigkeit von MSR-Einrichtungen verknüpft. Dies ermöglicht die Auswahl geeigneter Geräte.

In den Szenarien der Beispielsammlung ist bisher nicht enthalten, welche MSR-Maßnahmen als Schutzmaßnahmen definiert sind und welche Zuverlässigkeit diese erreichen müssen. Soweit keine Festlegungen für die einzelnen Beispiele definiert sind, muss diese Bewertung für den Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgen und dokumentiert werden. Bei vielen der nachfolgenden Beispiele ist eine Auslegung in Klassifizierungsstufe 1 nach TRGS 725 ausreichend, dies kann aber nicht generell unterstellt werden.

Auf der Basis der DIN EN 60079-10-1 (VDE 0165-101) können auch Abschätzungsrechnungen für die Zonenausdehnung vorgenommen werden. Für spezielle Problemkreise sind dort Abschätzungsgleichungen aufgezeigt.

Wann ist ein explosionsgefährdeter Bereich in Zone 0 bzw. Zone 20 einzustufen?

Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (siehe GefStoffV Anhang I Nr. 1.7).

Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (siehe GefStoffV Anhang I Nr. 1.7).

In den Definitionen zur Zone 0 bzw. Zone 20 sind die Begriffe "ständig", "über lange Zeiträume" oder "häufig" zu finden. Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden. Als Betrachtungseinheit ist hier die tatsächliche Betriebsdauer einer Anlage anzuwenden. Das heißt mit anderen Worten, dass explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 bzw. Zone 20 zuzuordnen sind, wenn während mehr als 50 % der Betriebsdauer der betrachteten Anlage oder eines Anlagenteils explosionsfähige Atmosphäre vorherrscht. Wird der betrachtete Teil einer Anlage z.B. im Ein-Schicht-Betrieb zehn Stunden täglich betrieben, wären dies mehr als 5 Stunden. Hierzu gehört in der Regel nur das Innere von Anlagen oder Anlagenteilen (Verdampfer, Reaktionsgefäß, Staubfilter usw.), wenn denn die Bedingungen der Definition der Zone 0 bzw. Zone 20 erfüllt sind.

Welche Betriebszustände gehören hinsichtlich der Zoneneinteilung gemäß Anhang I Nr. 1.7 der GefStoffV zum "Normalbetrieb"?

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung und § 9 der Betriebssicherheitsverordnung sind die notwendigen Maßnahmen zum Explosionsschutz für alle Phasen der Benutzung einer Anlage zu ermitteln und festzulegen. Zu den notwendigen Maßnahmen zählt insbesondere die Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche für den so genannten Normalbetrieb.

Explosionsgefährdete Bereiche können entsprechend Anhang I der GefStoffV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung einschließlich betriebsüblicher Störungen in Zonen eingeteilt werden.

Bei der Zoneneinteilung nach Anhang I Nr. 1.7 der GefStoffV wird bei Zone 1, Zone 2, Zone 21 und Zone 22 der "Zustand, in dem die Anlagen oder deren Einrichtungen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden" als Normalbetrieb zugrunde gelegt.

Der Begriff "Normalbetrieb" ist in der GefStoffV sonst nicht näher bestimmt (siehe auch TRGS 720). Der Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. die Betreiberin oder der Betreiber muss in seinem Explosionsschutzdokument die Betriebszustände festlegen, die dem "Normalbetrieb" zugeordnet sind.

Zum Normalbetrieb gehören in der Regel auch:

Außerhalb des Normalbetriebs gibt es besondere und seltene Vorgänge und Tätigkeiten, die bei der Zoneneinteilung nicht berücksichtigt werden müssen, die jedoch Explosionsschutzmaßnahmen erfordern. Solche Vorgänge und Tätigkeiten können z.B. sein:

Wichtig ist, dass innerhalb des Explosionsschutzkonzepts einer Anlage alle Betriebsphasen betrachtet und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Können für Sonderzustände oder seltene Betriebsphasen im Vorhinein keine Maßnahmen festgelegt werden (z.B. auf Grund von nicht vorhersehbaren Randbedingungen) ist zumindest die Vorgehensweise darzulegen, wie die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall ermittelt und umgesetzt werden (z.B. Management of change, Freigabe über Erlaubnisscheinverfahren).

Die festgelegten Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Zeitdauer des Normalbetriebs sind im Explosionsschutzdokument festzuhalten. Im Explosionsschutzdokument finden sich auch Maßnahmen, die nicht im engen Zusammenhang einer Zone stehen müssen.

Hinsichtlich der Zoneneinteilung sind das Innere und das Äußere (die Umgebung) von Apparaten, Anlagen bzw. den Anlagenteilen getrennt zu betrachten.

Ist bei einmaligen zeitlich eng begrenzten Tätigkeiten mit Stoffen, bei denen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, eine Zoneneinteilung sinnvoll?

Bei zeitlich eng begrenzten Tätigkeiten, die an einem Ort nur einmalig durchgeführt werden und bei denen mit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, ist die Ausweisung von explosionsgefährdeten Bereichen und deren Einteilung in Zonen nicht sinnvoll (vgl. GefStoffV Anhang I Nr. 1.8 Absatz 4). Dennoch sind geeignete Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Zur Dokumentation gehört auch die schriftliche Arbeitsanweisung.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können die Schutzmaßnahmen tätigkeitsbezogen festgelegt werden, unabhängig vom jeweiligen Ort der ausgeführten Tätigkeit. Speziell für den Explosionsschutz kann dies z.B. effiziente Absaugung, wirksame Lüftung und/oder Zündquellenvermeidung bedeuten.

Beispiel: Laminieren von Behältern in Schiffen

Wenn z.B. in einem Schiff Tanks für Brauchwasser oder Seewasser mit lösemittelhaltigem Korrosionsschutz beschichtet werden, kann ein Bereich mit Explosionsgefahren nicht ausgeschlossen werden. Eine Zoneneinteilung für die Dauer der Tätigkeiten erfolgt dabei jedoch nicht. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Tanks ist nicht das Laminieren, sondern die Aufnahme von Brauch- bzw. Seewasser in diesem Behälter. Für das Betreiben des Behälters stellt das Laminieren keinen Normalbetrieb dar. Nach TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" erfolgt die schriftliche Arbeitsfreigabe über den Erlaubnisschein.

Beispiel: Instandsetzungsarbeiten

Eine ähnliche Situation kann bei Instandsetzungsarbeiten vorliegen, wenn auf Dauer technisch dichte Anlagen geöffnet werden oder Arbeiten mit Lösemitteln in einem zonenfreien Bereich durchgeführt werden. Treten dabei Explosionsgefährdungen auf, kann die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach TRBS 1112 Teil 1 vorgenommen werden, eine Zoneneinteilung wird auch in diesen Fällen nicht vorgenommen.

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