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neu geregelt in: DGUV Information 213-106 - ▢Explosionsschutzdokument
entfallen, nur zur Information | Die Abschnitte E 1, E 2, E 3, E 4 und E 5 wurden in die TRBS 2152 Teil 2, TRBS 2152 Teil 3, TRBS 2152 Teil 4 und TRGS 725 und TRBS 1112 Teil 1 Überführt.
E 2 siehe TRBS 2152 Teil 3 Redaktioneller Hinweis: neu: TRGS 723 E 3 siehe TRBS 2152 Teil 4 Redaktioneller Hinweis: neu: TRGS 724 E 6 Explosionsschutzdokument 103) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Pflichten sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird (BetrSichV § 6 Abs. 1 siehe Anlage 2). Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen:
Bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes kann auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte zurückgegriffen werden, die aufgrund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind. Die Bewertung ist je nach Art
vorzunehmen. Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt. Für Arbeitsmittel und -abläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 03.10.2002 erstmalig bereitgestellt und eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber das Explosionsschutzdokument spätestens bis zum 31.12.2005 zu erstellen (vgl. § 27 BetrSichV Anlage 2). 51) Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen bzw. Erweiterungen vorgenommen werden. Die Dokumentation zum Explosionsschutz kann Bestandteil einer allgemeinen Sicherheitsdokumentation sein. Sie kann auch in elektronischer Form (z.B. in Datenbanken) geführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten hinsichtlich der möglichen Explosionsgefahren und der nach diesen Regeln ausgewählten Schutzmaßnahmen unterwiesen und die für die Sicherheit erforderlichen Betriebsanweisungen schriftlich festgelegt werden. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (BGV A1 § 4) und zu dokumentieren. Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen deutlich erkennbar und dauerhaft gemäß Abbildung zu kennzeichnen. Abbildung: Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (BGV A8 Anlage 2 W21) Beispiel für den Aufbau eines Explosionsschutzdokuments 48) 57) Das Explosionsschutzdokument kann mit bereits vorhandenen Explosionsgefährdungsbeurteilungen, Dokumenten oder anderen gleichwertigen Berichten kombiniert werden. 1. Angabe des Betriebes/Betriebsteils/Arbeitsbereichs E 7 Organisatorische Maßnahmen E 7.1 Einleitung Die Explosionsschutz-Regeln Für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre beinhalten vorrangig technische Explosionsschutzmaßnahmen. Organisatorische Maßnahmen werden in folgenden Abschnitten der EX-RL genannt:
Infolge der weiteren Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht - insbesondere durch die Neuordnung der Betriebs- und Anlagensicherheit durch die Betriebssicherheitsverordnung - wurden weitere organisatorische Maßnahmen im Explosionsschutz aufgenommen:
Die organisatorischen Maßnahmen ergänzen in bestimmten Fällen die vorhandenen technischen Maßnahmen im Explosionsschutz. Organisatorische Maßnahmen allein reichen im Explosionsschutz in der Regel nicht aus. Hinweis: Beispiel für eine Ausnahme - Instandsetzungsarbeiten (TRBS 1201 Teil 3), bei denen durch Aufstellen von Gaswarngeräten der Arbeitsbereich in Bezug auf das Herandriften gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre überwacht wird. Wie dies im Einzelnen sicher durchgeführt wird, ist beispielsweise durch Betriebsanweisungen und/oder Freigabeschein detailliert festzulegen. E 7.2 Unterrichtung/ Unterweisung der Beschäftigten Bei der Unterrichtung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten
in für sie verständlicher Form und Sprache stets zugänglich zur Verfügung stehen. Bei der Unterweisung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
Die Unterweisung ist inhaltlich zu protokollieren. Teilnehmer bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung. E 7.3 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben Die Beschäftigten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Explosionen zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu benutzen und dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen. E 7.4 Koordination Bei Arbeiten von verschiedenen Gewerken ist eine gegenseitige Gefährdung einschließlich des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre zu unterstellen. Die Arbeiten sind so zu koordinieren, dass eine Gefährdung auszuschließen ist. Dafür ist ein Koordinator einzusetzen. Hierzu siehe auch § 6 BGV A1, § 6 Abs. 4 BetrSichV und BGI 528.
Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Gefahrstoffverordnung | Anlage 1 |
Betriebssicherheitsverordnung (Fassung 2015) | Anlage 2 |
Hinweis auf die Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte | Anlage 3 |
Hinweis auf das Verzeichnis der geprüften Gaswarngeräte; Stand 31.03.2025
Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen nach TRBS 2152 Teil 2, Anhang Pkt.2 | Anlage 4 |
Beispielsammlung
Vorbemerkungen zur Beispielsammlung
Die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen ist ein bewährtes Mittel, um die Anforderungen an die Zündquellenvermeidung festzulegen. Bei der Zoneneinteilung handelt es sich nicht um eine zusätzliche Verpflichtung, sondern um eine Erleichterung für Unternehmerinnen und Unternehmer bei der für die anderen Gefährdungen durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfassend vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefahrstoffverordnung lässt den Verzicht auf eine Zoneneinteilung zu. Werden aber keine Betrachtungen zur Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemacht, muss unterstellt werden, dass ständig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) vorhanden sein kann. Entsprechend müssen die Schutzmaßnahmen (Zündquellenvermeidung) so ausgeführt sein, dass unter diesen Bedingungen keine Explosion erfolgt, also vergleichbar den Anforderungen in Zone 0 bzw. Zone 20.
Das Sachgebiet "Explosionsschutz" im Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung überarbeitet regelmäßig und systematisch die Beispielsammlung. Diese Überarbeitung wird notwendig wegen
Der Beispielsammlung sind zunächst generelle Aussagen vorangestellt. Danach folgen grundsätzliche Fallbeispiele in den Abschnitten 1 bis 3. Die Fallbeispiele werden im Rahmen von Ergänzungslieferungen nach Bedarf erweitert.
Beispiele, die bei der Neufassung von Regeln, Merkblättern oder Informationen erarbeitet oder aktualisiert werden - entweder in Zusammenarbeit oder unter Abstimmung mit dem Sachgebiet "Explosionsschutz" - werden im Abschnitt 5 der neuen Beispielsammlung als Verweis aufgenommen.
Gibt es für solche Beispiele zunächst noch keine eigenen Regeln, Merkblätter oder Informationen, werden sie im Abschnitt 4 "Spezielle Anlagen" eingestellt.
Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen gelten für den Normalbetrieb, berücksichtigen aber auch Betriebsstörungen. Sie können als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen für das Vermeiden von Explosionsgefahren dienen.
Für das erstmalige An- und Abfahren einer Anlage und den Explosionsschutz in Räumen, die über Öffnungen mit explosionsgefährdeten Bereichen in Verbindung stehen, sind besondere Überlegungen anzustellen.
Die Entscheidung, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) auftreten kann, hängt von den gegebenen Umständen ab und muss sich stets auf den vorliegenden Einzelfall beziehen (TRGS 721). Deshalb ist bei Anwendung der Beispielsammlung immer zu untersuchen, ob in dem zu beurteilenden Fall das Auftreten von g. e. A. hinsichtlich der Menge und Wahrscheinlichkeit mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Beispiel der Sammlung zugrunde liegt.
Bei Abweichungen von den in der Beispielsammlung angegebenen Voraussetzungen sind Änderungen der Zone bzw. deren Ausdehnung möglich.
Die Fallbeispiele und die entsprechenden Maßnahmen werden in Tabellenform dargestellt, deren prinzipieller Aufbau aus der nachfolgenden Abbildung hervorgeht.
Nr. | Beispiel | Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen/ Hinweise | Schutzmaßnahmen nach TRGS 722 | Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723 | Schutzmaßnahmen nach TRGS 724 |
Sp.1 | Sp.2 | Sp.3 | Sp.4 | Sp.5 | Sp.6 |
Abbildung: Prinzipieller Aufbau der Tabellenform zur Darstellung der Fallbeispiele
In der Beispielsammlung werden die Zonenausdehnungen in der Spalte 5 in Metern angegeben. Dabei wird unterstellt, dass sich die g. e. A. annähernd kugelförmig um die Austrittstelle ausbreitet, wobei die Austrittstelle als Mittelpunkt des Kugelradius anzusehen ist. Mögliche Abweichungen sind besonders erwähnt. Nahbereich ist die unmittelbare Umgebung der Austrittstelle. Der Radius des Nahbereichs beträgt höchstens 0,5 m.
Bei flächigen Quellen wird die Zone in der Regel durch eine Einhüllende mit Verrundungsradius angegeben.
In den Fällen, in denen explosionsgefährdete Bereiche (Zonen) durch Maßnahmen nach TRGS 722 (Spalte 4) verringert oder aufgehoben werden, ist Folgendes zu beachten:
Hinweise zu den Tabellen:
Alle Schutzmaßnahmen sind gleichwertig und auch kombiniert anwendbar. Bei der Reihenfolge der Auswahl ist allerdings nach Möglichkeit Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre der Vorzug zu geben vor Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung und diesen vor Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes (vgl. GefStoffV § 11 und Anhang I Nr. 1 Ziffer 1.6).
Die systematische Vorgehensweise zur Beurteilung der Explosionsgefährdungen und zur Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen wird in TRGS 720 dargestellt. Gelingt es nicht, unter Berücksichtigung passiver technischer Maßnahmen (wie z.B. Dichtheit von Behältern/Anlagen), organisatorischer Maßnahmen (wie z.B. Beseitigung von Staubablagerungen) oder natürlicher Lüftung, das Auftreten von g. e. A. zu verhindern, sind weitere Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich (TRGS 720 Abschnitt 3 Ziffern 5ff.) und die Anlage ist im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) prüfpflichtig.
Der Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900) liegt in der Regel zwei bis drei Zehnerpotenzen unter der unteren Explosionsgrenze (UEG). Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes vermehrt technische Maßnahmen in Räumen durchzuführen, werden die Wahrscheinlichkeit des Auftretens sowie die Ausdehnung einer möglichen explosionsfähigen Atmosphäre zwar erheblich reduziert, ein zumindest kurzzeitiges Überschreiten der UEG kann dadurch aber nicht immer sicher ausgeschlossen werden. Dies gilt in besonderem Maße bei Stäuben, wenn sich Staubablagerungen bilden können. Auf diesen Umstand wird in der Beispielsammlung verwiesen. Des Weiteren muss bei der Beurteilung hinsichtlich der Explosionsgefährdungen auch die Belastung im Innern von Maschinen und Anlagen (z.B. Staubabscheider) berücksichtigt werden. Diese Bereiche werden in der Regel bei der Ermittlung des AGW nicht untersucht.
Werden erforderliche Schutzmaßnahmen nach TRGS 722, TRGS 723, TRGS 724 oder TRGS 727 ganz oder in Teilen durch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) realisiert, ist die Anforderung an die Zuverlässigkeit der MSR-Einrichtung entsprechend der TRGS 725 festzulegen.
In den Szenarien der Beispielsammlung werden Schutzmaßnahmen (z.B. technische Lüftung) angenommen, die gegenüber der Variante, dass sie fehlen, zu einer "Reduzierung" der Zone führen. Dies erlaubt z.B. den Betrieb von Geräten, die eine höhere Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Zündquelle haben, als wenn die ursprüngliche, "nicht reduzierte" Zone vorhanden wäre. Um die gleiche Sicherheit zu bieten, muss daher die Schutzmaßnahme entsprechend zuverlässig wirken.
Die notwendige Zuverlässigkeit einer Schutzmaßnahme und gegebenenfalls ihrer Überwachung ist abhängig von der Zoneneinteilung und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer wirksamen Zündquelle. Diese Abhängigkeit wird in TRGS 725 mit sogenannten Reduzierungsstufen bewertet und ist mit Anforderungen an die Zuverlässigkeit von MSR-Einrichtungen verknüpft. Dies ermöglicht die Auswahl geeigneter Geräte.
In den Szenarien der Beispielsammlung ist bisher nicht enthalten, welche MSR-Maßnahmen als Schutzmaßnahmen definiert sind und welche Zuverlässigkeit diese erreichen müssen. Soweit keine Festlegungen für die einzelnen Beispiele definiert sind, muss diese Bewertung für den Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgen und dokumentiert werden. Bei vielen der nachfolgenden Beispiele ist eine Auslegung in Klassifizierungsstufe 1 nach TRGS 725 ausreichend, dies kann aber nicht generell unterstellt werden.
Auf der Basis der DIN EN 60079-10-1 (VDE 0165-101) können auch Abschätzungsrechnungen für die Zonenausdehnung vorgenommen werden. Für spezielle Problemkreise sind dort Abschätzungsgleichungen aufgezeigt.
Wann ist ein explosionsgefährdeter Bereich in Zone 0 bzw. Zone 20 einzustufen?
Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (siehe GefStoffV Anhang I Nr. 1.7).
Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (siehe GefStoffV Anhang I Nr. 1.7).
In den Definitionen zur Zone 0 bzw. Zone 20 sind die Begriffe "ständig", "über lange Zeiträume" oder "häufig" zu finden. Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden. Als Betrachtungseinheit ist hier die tatsächliche Betriebsdauer einer Anlage anzuwenden. Das heißt mit anderen Worten, dass explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 bzw. Zone 20 zuzuordnen sind, wenn während mehr als 50 % der Betriebsdauer der betrachteten Anlage oder eines Anlagenteils explosionsfähige Atmosphäre vorherrscht. Wird der betrachtete Teil einer Anlage z.B. im Ein-Schicht-Betrieb zehn Stunden täglich betrieben, wären dies mehr als 5 Stunden. Hierzu gehört in der Regel nur das Innere von Anlagen oder Anlagenteilen (Verdampfer, Reaktionsgefäß, Staubfilter usw.), wenn denn die Bedingungen der Definition der Zone 0 bzw. Zone 20 erfüllt sind.
Welche Betriebszustände gehören hinsichtlich der Zoneneinteilung gemäß Anhang I Nr. 1.7 der GefStoffV zum "Normalbetrieb"?
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung und § 9 der Betriebssicherheitsverordnung sind die notwendigen Maßnahmen zum Explosionsschutz für alle Phasen der Benutzung einer Anlage zu ermitteln und festzulegen. Zu den notwendigen Maßnahmen zählt insbesondere die Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche für den so genannten Normalbetrieb.
Explosionsgefährdete Bereiche können entsprechend Anhang I der GefStoffV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung einschließlich betriebsüblicher Störungen in Zonen eingeteilt werden.
Bei der Zoneneinteilung nach Anhang I Nr. 1.7 der GefStoffV wird bei Zone 1, Zone 2, Zone 21 und Zone 22 der "Zustand, in dem die Anlagen oder deren Einrichtungen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden" als Normalbetrieb zugrunde gelegt.
Der Begriff "Normalbetrieb" ist in der GefStoffV sonst nicht näher bestimmt (siehe auch TRGS 720). Der Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. die Betreiberin oder der Betreiber muss in seinem Explosionsschutzdokument die Betriebszustände festlegen, die dem "Normalbetrieb" zugeordnet sind.
Zum Normalbetrieb gehören in der Regel auch:
Außerhalb des Normalbetriebs gibt es besondere und seltene Vorgänge und Tätigkeiten, die bei der Zoneneinteilung nicht berücksichtigt werden müssen, die jedoch Explosionsschutzmaßnahmen erfordern. Solche Vorgänge und Tätigkeiten können z.B. sein:
Wichtig ist, dass innerhalb des Explosionsschutzkonzepts einer Anlage alle Betriebsphasen betrachtet und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Können für Sonderzustände oder seltene Betriebsphasen im Vorhinein keine Maßnahmen festgelegt werden (z.B. auf Grund von nicht vorhersehbaren Randbedingungen) ist zumindest die Vorgehensweise darzulegen, wie die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall ermittelt und umgesetzt werden (z.B. Management of change, Freigabe über Erlaubnisscheinverfahren).
Die festgelegten Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Zeitdauer des Normalbetriebs sind im Explosionsschutzdokument festzuhalten. Im Explosionsschutzdokument finden sich auch Maßnahmen, die nicht im engen Zusammenhang einer Zone stehen müssen.
Hinsichtlich der Zoneneinteilung sind das Innere und das Äußere (die Umgebung) von Apparaten, Anlagen bzw. den Anlagenteilen getrennt zu betrachten.
Ist bei einmaligen zeitlich eng begrenzten Tätigkeiten mit Stoffen, bei denen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, eine Zoneneinteilung sinnvoll?
Bei zeitlich eng begrenzten Tätigkeiten, die an einem Ort nur einmalig durchgeführt werden und bei denen mit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, ist die Ausweisung von explosionsgefährdeten Bereichen und deren Einteilung in Zonen nicht sinnvoll (vgl. GefStoffV Anhang I Nr. 1.8 Absatz 4). Dennoch sind geeignete Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Zur Dokumentation gehört auch die schriftliche Arbeitsanweisung.
Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können die Schutzmaßnahmen tätigkeitsbezogen festgelegt werden, unabhängig vom jeweiligen Ort der ausgeführten Tätigkeit. Speziell für den Explosionsschutz kann dies z.B. effiziente Absaugung, wirksame Lüftung und/oder Zündquellenvermeidung bedeuten.
Beispiel: Laminieren von Behältern in Schiffen
Wenn z.B. in einem Schiff Tanks für Brauchwasser oder Seewasser mit lösemittelhaltigem Korrosionsschutz beschichtet werden, kann ein Bereich mit Explosionsgefahren nicht ausgeschlossen werden. Eine Zoneneinteilung für die Dauer der Tätigkeiten erfolgt dabei jedoch nicht. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Tanks ist nicht das Laminieren, sondern die Aufnahme von Brauch- bzw. Seewasser in diesem Behälter. Für das Betreiben des Behälters stellt das Laminieren keinen Normalbetrieb dar. Nach TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" erfolgt die schriftliche Arbeitsfreigabe über den Erlaubnisschein.
Beispiel: Instandsetzungsarbeiten
Eine ähnliche Situation kann bei Instandsetzungsarbeiten vorliegen, wenn auf Dauer technisch dichte Anlagen geöffnet werden oder Arbeiten mit Lösemitteln in einem zonenfreien Bereich durchgeführt werden.
Treten dabei Explosionsgefährdungen auf, kann die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach TRBS 1112 Teil 1 vorgenommen werden, eine Zoneneinteilung wird auch in diesen Fällen nicht vorgenommen.
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