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E1.2.3 Anwendung von Vakuum
Durch Herabsetzen des Druckes p unter den Atmosphärendruck kann erreicht werden, dass entweder keine gefährliche Explosion mehr stattfindet (bei p < 50 mbar muss im gegebenen System nicht mehr mit der Ausbildung von gefährlicher Explosion/Explosionsausbreitung gerechnet werden) oder dass der Explosionsdruck unter dem Atmosphärendruck bleibt.
Da der Explosionsdruck proportional vom Anfangsdruck abhängig ist, ist dies bei Stoffen mit einem maximalen Explosionsüberdruck von < 10 bar der Fall, wenn der Anfangsdruck p < 0,1 bar ist. Ein weiterer Effekt des reduzierten Anfangsdruckes ist die Erhöhung der Mindestzündenergie. 25) 125)
Das Vakuum muss messtechnisch überwacht und bei Betriebsstörungen (z.B. bei Lufteinbruch) durch eine andere Maßnahme (z.B. Inertisieren und/oder Vermeiden von Zündquellen durch Abschalten) ergänzt werden.
Hinweis: siehe auch E1.3.2.3 die letzten beiden Punkte.
E1.3 Verhindern oder Einschränken der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung von Apparaturen
Beim Ausströmen brennbarer Stoffe aus Öffnungen, undichten Stellen usw. können sich außerhalb der Apparaturen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 10 11 und bei Stäuben auch Ablagerungen bilden. Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen sind geeignet, die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern bzw. einzuschränken.
Bei Stäuben ist besonders zu beachten, dass sich unerwünschte Staubablagerungen entfernt von der Austrittsstelle bilden können, besonders wenn es sich um sehr feinkörnigen Staub handelt. Sie können durch Aufwirbeln zur Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre führen. Als Schutzmaßnahme ist daher häufiges und gründliches Entfernen (ohne Aufwirbeln) der Staubablagerungen notwendig. Auch durch Befeuchten oder durch Überschichten mit Inertstoffen lassen sich Staubablagerungen - zumindest zeitweise - unschädlich machen.
E1.3.1 Verfahrenstechnische Maßnahmen, Bauart und räumliche Anordnung der Betriebsanlagen
Schon beider Planung einer Anlage zur Handhabung brennbarer Stoffe in großen Mengen muss angestrebt werden, dass sich die Stoffe stets in geschlossenen Apparaturen befinden.
Beispielsweise kann das Befüllen und Entleeren von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten in geschlossenen Systemen vorgenommen werden, wenn sowohl die Flüssigkeits- als auch die Gasräume der Behälter durch Leitungen miteinander verbunden werden (Gaspendelverfahren).
Kontinuierliche Verfahrensweisen sind diskontinuierlichen, chargenweisen Arbeitsabläufen in der Regel vorzuziehen. Arbeitsvorgänge in benachbarten Anlagen sollten so ablaufen, dass keine gefährliche Beeinflussung eintritt. Dies lässt sich z.B. durch räumliche Trennung oder gegenseitige Abschirmung erreichen. Die weitgehende Unterteilung der brennbaren Stoffe in kleinere Mengen und die gleichzeitige Anwesenheit jeweils nur kleiner Mengen an einem bestimmten Ort - selbst bei großem Mengenstrom - kann sicherheitstechnische Vorteile bringen. Freianlagen sind Anlagen in Gebäuden im Allgemeinen vorzuziehen, vor allem im Hinblick auf die natürliche Luftbewegung.
E1.3.2 Dichtheit von Apparaturen
Der Austritt brennbarer Gase, Dämpfe oder Stäube in gefahrdrohender Menge in die Umgebung kann durch Dichtheit der Apparatur vermieden werden.
Hierbei wird unterschieden in:
Bei der Konstruktion von Apparaturen für die Handhabung mit brennbaren Gasen, Flüssigkeiten und Stäuben sollen die Werkstoffe so ausgewählt werden, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchung standhalten. 21) Gefahren durch Reaktionen des Wandmaterials mit den brennbaren Gemischen sind auszuschließen. Bei der Auswahl der Werkstoffe ist das Korrosionsverhalten zu berücksichtigen.
Bei flächenhafter Abtragung sind bei der Berechnung der Wanddicke Zuschläge zu berücksichtigen; gegen Lochfraßkorrosion als besondere Schutzmaßnahmen geeignete Werkstoffe auszuwählen sowie insbesondere auch sachgerechte Konservierungsmaßnahmen in Stillstandsphasen durchzuführen.
E1.3.2.1 Auf Dauer technisch dichte Apparaturen
Apparaturen sind auf Dauer technisch dicht (BGV B6, TRB 600 Nr. 5), wenn
zu a)
Auf Dauer technisch dichte Anlagen- und Ausrüstungsteile sind z.B.
Auf Dauer technisch dichte Rohrleitungsverbindungen b) sind z.B.
Auf Dauer technisch dichte Verbindungen zum Anschluss von Armaturen sind, soweit sie betriebsmäßig selten gelöst werden, z.B.
zu b)
Neben den rein konstruktiven Maßnahmen können auch technische Maßnahmen, kombiniert mit organisatorischen Maßnahmen, zu einer auf Dauer technisch dichten Apparatur führen.
Hierunter fallen bei entsprechender Überwachung und Instandhaltung z.B.
Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung richten sich im Einzelnen nach der Art der Konstruktion, Betriebsweise sowie Beanspruchung und sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung zur Aufrechterhaltung der auf Dauer technischen Dichtheit in der Betriebsanweisung festgelegt sind.
Für die Überwachung kann eine der folgenden Maßnahmen ausreichend sein:
Geeignete vorbeugende Instandhaltung kann den Umfang und die Häufigkeit der Überwachung auf Dichtheit reduzieren.
E1.3.2.2 Technisch dichte Apparaturen
Technisch dicht sind Apparaturen, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder -anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist, jedoch seltene kleine Freisetzungen brennbarer Gase und Dämpfe nicht ausgeschlossen werden können, z B.:
E1.3.2.3 Verringern betriebsbedingter Austritte brennbarer Stoffe
An Apparaturen, bei denen die Maßnahmen nach E1.3.2.1 und E1.3.2.2 nicht vollständig durchgeführt wurden, kann es durch betriebsbedingten Austritt brennbarer Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe oder Stäube zur Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kommen.
Betriebsbedingte Austrittstellen sind z.B. Entlüftungs- und Entspannungsleitungen, Umfüllanschlussstellen, Peilventile, Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen und bei Stäuben z.B. Übergabestellen.
Durch technische Maßnahmen können jedoch die Austrittsmengen verringert werden, wenn z.B.:
E1.3.3 Prüfen der Apparatur auf Dichtheit
Vor erster Inbetriebnahme sowie nach längeren Betriebsunterbrechungen, wesentlichen Änderungen und Reparatur- oder Umbauarbeiten größeren Ausmaßes muss die fertig montierte Betriebsanlage als Ganzes oder in Abschnitten auf Dichtheit geprüft werden. In besonderen Fällen kann vor jeder Charge eine Dichtheitsprüfung erforderlich sein.
Auch Apparaturen, die auf Dauer technisch dicht sind, sind auf Dichtheit zu prüfen.
Auf bestehende Prüfbestimmungen in Unfallverhütungsvorschriften und Verordnungen z.B.
Unfallverhütungsvorschrift "Gase (BGV B6), (GUV 9.9)",
"Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 610",
"Betrieb von Druckbehälter TRB 700"
wird hingewiesen.
E1.3.4 Lüftungsmaßnahmen
Durch Lüftungsmaßnahmen soll, so weit wie möglich, die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt werden. Auf Schutzmaßnahmen nach Abschnitt E2 kann verzichtet werden, wenn durch die Art der Luftführung gewährleistet ist, dass sich an keiner Stelle und zu keiner Zeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.
Ständige konstante Belüftung von Betriebsräumen kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nur dort sicher vermeiden, wo eine Abschätzung der maximalen Menge (Quellstärke) evtl. austretender Gase und Dämpfe, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, möglich ist und die Lage der Quelle sowie die Ausbreitungsbedingungen ausreichend bekannt sind.
Bei Stäuben bieten Lüftungsmaßnahmen im Allgemeinen nur dann einen ausreichenden Schutz, wenn der Staub an der Entstehungsstelle abgesaugt und zusätzlich gefährliche Staubablagerungen sicher verhindert werden (vgl. E1.3).
E1.3.4.1 Natürliche Lüftung
Unter natürlicher Lüftung sollen alle Luftaustauschvorgänge verstanden werden, die ohne gezielte technische Mittel ("Technische Lüftung") zu einer Reduzierung brennbarer Stoffe innerhalb des betrachteten lüftungstechnischen Bereiches beitragen. Als Ursache sind dabei Dichte- bzw. Druckdifferenzen der Luft räumlich benachbarter Bereiche zu nennen, etwa durch Temperaturdifferenzen innerhalb/außerhalb eines Raumes oder durch Wind. Insbesondere sind für den Explosionsschutz jene Lüftungsprozesse relevant, deren treibenden Kräfte ständig zur Verfügung stehen. Als grobes pauschales Maß für Lüftung ist die mittlere Luftwechselzahl n (Zahl der aus getauschten Raumvolumina/Stunde) eingeführt.
In Räumen oberhalb der Erdgleiche ohne besondere Be- und Entlüftungsöffnungen ist aufgrund der Infiltration durch Witterungseinflüsse und bauliche Gestaltung ein Luftwechsel von mindestens 1 pro Stunde anzunehmen (Ausnahmen: Energiespar-Bauweisen). Industriebauten mit Entlüftungsöffnungen im Dachbereich weisen häufig einen höheren Luftwechsel auf.
In Kellerräumen ist mit geringerer natürlicher Lüftung zu rechnen. Es stehen meist nur kleine Öffnungen und Fenster zur Verfügung, Temperaturdifferenzen im Raum können zwar zu einer gewissen Konvektion führen, aber der Luftaustausch mit Luft von außerhalb des betrachteten Raumes ist gering. Für den Luftwechsel ist bei allseits unter Erdgleiche liegenden Kellerräumen als Richtwert etwa n = 0,4 h-1 anzunehmen. 22) Durch gezielte Zu- und Abluftöffnungen lässt sich dieser Wert bis auf ungefähr das Doppelte erhöhen. Eine weitere Erhöhung ist bei großflächigen Wärmequellen (Temperaturdifferenz gegenüber Außentemperatur mind. 5 °C) möglich.
Die räumliche Anordnung der Öffnungen von Zuluft und Abluft sollte die natürlichen Konvektionsbewegungen der Luft unterstützen. Bei kleinen Räumen wird in der Regel die beste Wirkung erzielt, wenn sich die Öffnungen raumdiagonal gegenüber stehen (Querlüftung). Die sich in größeren Räumen deutlich ausprägenden Konvektionswalzen können genutzt und unterstützt werden durch entsprechende Abluftöffnungen im Deckenbereich.
Am einfachsten sind die Verhältnisse überschaubar, wenn die z.B. durch ein Leck pro Zeiteinheit ausströmende Menge brennbaren Stoffes bekannt ist und sich die frei werdenden Gase und Dämpfe mit dem Zuluftstrom gemäß Luftwechselzahl gleichmäßig durchmischen. Nur unter diesen Voraussetzungen lässt sich die Konzentration des brennbaren Gases oder Dampfes in der Raumluft errechnen.
Können z.B. maximal 1000 g brennbare Substanz gleichmäßig über eine Stunde verteilt in einem oberirdischen Arbeitsraum von 100 m3 Rauminhalt mit n = 1 h-1 ausströmen und sich auch über den Arbeitsraum gleichmäßig verteilen, so wird sich im stationären Zustand eine Konzentration von 10 g/m3 als Durchschnittswert einstellen, der hinreichend sicher unter der unteren Explosionsgrenze liegt.
Häufig kann man nicht von den vorgenannten angenommenen einfachen Verhältnissen ausgehen. Die zu erwartenden Leckagemengen bzw. die Quellstärke brennbarer Stoffe im Betriebs- und Störungszustand sind nicht immer einfach abschätzbar. Zudem sind die Verteilung brennbarer Substanzen im Raum, die Strömungsverhältnisse, die "Totzonen" sowie die Vermischung mit der Raumluft zu berücksichtigen. Insbesondere in Ecken, abgeteilten Bereichen, Bodenvertiefung etc. kann sich bei Gasen oder Dämpfen, die schwerer als Luft sind gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden. Eine Beurteilung solcher Situationen ist häufig nur durch einen Fachmann mit ggf. zusätzlichen Untersuchungen zu lokaler Luftverweildauer ("Alter der Luft") und Lüftungseffizienz möglich. Werden zur Beurteilung stichprobenhafte Überprüfungen von Konzentrationen brennbarer Stoffe mit definierter Quelle verwendet, ist auf ausreichenden Beobachtungszeitraum und angemessene Wettersituation zu achten.
Sind die lokalen Lüftungsverhältnisse stark inhomogen in den betrachteten lüftungstechnischen Bereich, so muss bei der Beurteilung im Fall fehlender weiterer Zusatzinformationen von den Bedingungen der lokal niedrigsten Lüftung ausgegangen werden.
Bei Gasen, die leichter als Luft sind, die Gestaltung von Decken und Deckenauslassöffnungen wichtig. Hier hilft lüftungsunterstützend die glatte, gegebenenfalls zur Abluftöffnung hin aufsteigende Decke. Kassettendecken und breite Querträger oder Deckenbalken können die ausreichende Verdünnung solcher Gase verhindern.
Wenn bauliche Maßnahmen für ungehinderten Ein- und Auslass von Luft vorgesehen werden und als treibende Kräfte für natürliche Lüftung großflächig andauernd warme Flächen mit einer Temperaturdifferenz von mindestens 5 °C gegenüber Außentemperatur zur Verfügung stehen, stellt sich eine natürliche Lüftung ein, die signifikant über einer üblichen technischen Lüftung liegen kann. In diesen Fällen kann die natürliche Lüftung explosionstechnisch gleichwertig behandelt werden wie eine technische Lüftung nach E1.3.4.2.
E1.3.4.2 Technische Lüftung (Raumlüftung)
Unter technischer Lüftung sollen alle Luftaustauschvorgänge verstanden werden, die mit gezielten technischen Mitteln (z.B. Ventilatoren, Luftinjektoren) zu einer Reduzierung brennbarer Stoffe innerhalb des betrachteten lüftungstechnischen Bereiches beitragen.
Treibende Kraft ist hier entweder Unterdruck (z.B. bei der lokalen Absaugung) - mit in der Regel niedriger "Reichweite" oder Überdruck (z.B. aus Frischluftauslässen) mit hoher "Reichweite"). Entscheidend für die Lüftungseffizienz sind neben guter räumlicher Verteilung auch die effektive Vermischung mit beladener Luft oder deren Abtransport. In der Regel bietet die technische Lüftung hierfür wesentlich mehr und effizientere (da gezieltere) Möglichkeiten als die natürliche Lüftung. Eine Reduzierung der g.e.A. durch Lüftung ist generell dann gegeben, wenn die Lüftung dauerhaft wirksam ist. Dies kann durch Überwachung (technisch und/oder organisatorisch) sichergestellt werden.
Dabei sind folgende Erfordernisse zu beachten:
Darüber hinaus müssen folgende Umstände berücksichtigt werden:
Im günstigsten Fall kann die technische Lüftung das Vermeiden explosionsgefährdeter Bereiche bewirken. Die genannten einschränkenden Verhältnisse können jedoch dazu führen, dass lediglich eine Verringerung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (also aus Zone 0 wird Zone 1 oder 2, aus Zone 1 wird Zone 2) oder eine Verringerung der Abmessungen der explosionsgefährdeten Bereiche (Zonen) erreicht wird; in solchen Fällen ist die technische Lüftung mit Schutzmaßnahmen gegen Zündgefahren gemäß E2 oder solchen gegen Explosionsauswirkungen gemäß E3 zu kombinieren.
Be- und Entlüftung des Inneren von Apparaturen und anderen umschlossenen Räumen
Gase und Dämpfe mit einem Dichteverhältnis über 1 sollten durch Entlüftungsöffnungen in Bodennähe, solche mit einem Dichteverhältnis unter 1 durch Entlüftungsöffnungen in Deckennähe abgeführt werden; die Zuluft ist dann entsprechend im oberen bzw. unteren Raumbereich zuzuführen. Die Absaugung mittels Abluftventilator ist dem Einblasen von Luft vorzuziehen, allerdings ist in diesen Fällen unter Umständen - je nach der im Abluftsystem vorliegenden Zone - das Vermeiden von Zündquellen an den Abluftventilatoren zu gewährleisten. 39) 40)
Die Luftströmung soll möglichst alle Bereiche des Raumes erfassen; "Kurzschlussströme" infolge ungünstiger Anordnung von Zuluft- und Abluftöffnungen sowie von Einbauten sind zu vermeiden.
Durch geeignete Bemessung von Zuluft- und Abluftströmen ist sicherzustellen, dass explosionsfähige Atmosphäre nicht aus dem belüfteten Raum in nichtexplosionsgefährdete Nachbarbereiche oder aus explosionsgefährdeten Nachbarbereichen in nichtexplosionsgefährdete belüftete Räume übertragen werden kann; dies kann beispielsweise durch ausreichend gasdichte Trennwände oder einen gewissen Unterdruck im explosionsgefährdeten oder Überdruck im nichtexplosionsgefährdeten Bereich erreicht werden (für Analysengeräteräume 65) ). Andernfalls ist mit einer Ausweitung der explosionsgefährdeten Bereiche auf die Nachbarbereiche durch vorhandene Undichtheiten oder Öffnungen zu rechnen. Der Volumenstrom der reinen Zuluft sollte bei kontinuierlichem Betrieb der Anlagen (kein Chargenbetrieb) mindestens betragen: 9) 23) 66) 67) 68) 91)
G'max × f | T | ||
V'min > |
| ⋅ |
|
kzul × UEG | 293K |
mit
V'min | Mindestvolumenstrom der reinen Zuluft oder der Abluft (in m3/min) |
G'max | maximaler Quellstrom (in g/min) der brennbaren Gase und Dämpfe Bei betrieblichen Quellen (z.B. Dampfaustritt beim Öffnen der Apparatur oder bei Trocknungsprozessen) ist der maximale Quellstrom abschätzbar oder durch Versuche zu ermitteln. Bei störungsbedingten Quellen (z.B. Leckagen) ist die maximale Quellstärke nur unter gewissen Voraussetzungen abschätzbar 64; in diesen Fällen sind je nach der Wahrscheinlichkeit, mit der die angenommene Quellstärke überschritten werden kann, explosionsgefährdete Bereiche Zone 1 oder 2 festzulegen. |
T | maximale Lufttemperatur im belüfteten Raum (in K) |
UEG | Untere Explosionsgrenze (in g/m3), bezogen auf 20 °C |
kzul | Sicherheitsfaktor, um den die Konzentration c des brennbaren Gases oder Dampfes unter der LIEG liegen muss (kzul = c/UEG); in der Regel ist wegen der örtlichen und zeitlichen Schwankungen der Konzentration c sowie wegen der Messunsicherheiten der Überwachungseinrichtungen kzul = 0,5 zu setzen. |
f | Gütefaktor (f > 1) zur Erfassung der Qualität der Luftführung. Im Idealfall (keine Strömungshindernisse und Durchströmung aller Raumteile) ist f = 1 zu setzen. 23) 66) 67) 68) Anhaltspunkte für die über den Raum verteilte Luftführung und damit für den Gütefaktor f liefert die Konzentrationsverteilung. Bei Räumen mit ungünstigen Strömungsverhältnissen kann in der Regel f = 5 gesetzt werden. |
Bei verstellbaren Drosselklappen in den Lüftungskanälen ist zu beachten, dass der für die jeweiligen Verhältnisse erforderliche Mindestvolumenstrom Vmin und die Qualität der Luftführung (Faktor f) bei allen Klappenstellungen gewährleistet bleibt.
Die Lüftung von geschlossenen Anlagen mit Chargenbetrieb und mit den entsprechenden zeitabhängigen Quellströmen der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (z.B. bei Kammertrocknern) muss den gegebenen Betriebsbedingungen angepasst werden. 67) 68)
Prüfen
Die dem Vermeiden oder Einschränken von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre dienenden Einrichtungen für die technische Lüftung und die zugehörigen Überwachungseinrichtungen müssen von einer fachkundigen Person im Hinblick auf die beabsichtigte Wirksamkeit vor der erstmaligen Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen mindestens zweijährlich geprüft werden. Bei Lüftungsanlagen mit verstellbaren Einrichtungen (z.B. Drosselklappen, Leitbleche, drehzahlveränderliche Ventilatoren) muss das Prüfen bei jeder Neueinstellung erfolgen. Bei automatisch verstellten Lüftungseinrichtungen muss das Prüfen sich auf den gesamten Einstellbereich beziehen.
Stichprobenhafte Überprüfungen der bei ungünstigen Betriebsverhältnissen sich einstellenden örtlichen und unter Umständen zeitabhängigen Konzentrationen werden empfohlen.
E1.3.4.3 Objektabsaugung
Ist der Ort des Austritts brennbarer Gase, Dämpfe oder Stäube aus einer Apparatur bekannt (z.B. Entlüftungs- und Beschickungsöffnungen), so können frei werdende Stoffe (z.B. Randabsaugung an offenen Behältern) gezielt erfasst und abgeführt werden. Bei der Auslegung einer derartigen Absaugung müssen die unterschiedlichen Dichten der zu erfassenden Stoffe, die konstruktiven und betrieblichen Gegebenheiten (z.B. Schwankungen der Ausdampfraten bei Flüssigkeiten), aber auch mögliche Störungen berücksichtigt werden. Werden keine besonderen technischen Maßnahmen getroffen, bleibt die Erfassung brennbarer Gase, Dämpfe oder Stäube auf den unmittel- baren Bereich der Objektabsaugung beschränkt.
weiter. |