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TRB 600 - Aufstellung der Druckbehälter
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)

Ausgabe Januar 1984
(BArbBl. 1/1984 S. 49;11/1995 S. 55; 2/1997 S. 50; 6/1998 S. 74 aufgehoben)



1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für die Aufstellung von Druckbehältern.

1.2 Bei Druckbehältern für Gase gelten zusätzlich TRB 610ff.

1.3 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 enthalten.

2. Begriffsbestimmung

2.1 Oberirdische Druckbehälter sind solche, die in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind.

2.2 Erdgedeckte Druckbehälter sind solche, die ganz oder teilweise mit Erde oder Sand bedeckt sind, und zwar auch dann, wenn sie ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen.

3. Allgemeine Anforderungen

3.1 Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Erforderliche Schutzbereiche und -abstände sind einzuhalten.

3.2 Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie für die wiederkehrenden Prüfungen zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden können und daß das Fabrikschild gut erkennbar ist.

Druckbehälter nach Abschnitt 2.1 müssen möglichst allseitig besichtigt werden können. Die Bedienung des Druckbehälters und seiner Ausrüstung muß von einem sicheren Stand aus möglich sein; siehe dazu auch § 18 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und "Verordnung über Arbeitsstätten" sowie "Arbeitsstätten-Richtlinien"

Druckbehälter sind so zu gründen, daß

keine unzulässigen Verlagerungen oder Neigungen eintreten können.

3.3 Die Druckbehälter und ihre Ausrüstung müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen, z.B. durch Fahrzeuge, soweit geschützt sein, daß Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten sind.

Druckbehälter sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. Dies kann je nach Einzelfall z.B. sein

Besteht eine Brandlast (siehe TRB 610, Abschnitt 2.15), die im Brandfall das Versagen drucktragender Wandungsteile, sicherheitstechnisch relevanter Ausrüstungsteile oder tragender Bauteile (Stahlstützen, Standzargen, Tragpratzen) von Druckbehältern durch unzulässige Erwärmung bewirken kann, sind entsprechende Schutzmaßnahmen. z.B. Brandverhütungs-, Brandschutz-, Brandbekämpfungsmaßnahmen, vorzusehen.

3.4 Druckbehälter müssen so aufgestellt, ausgerüstet und verfahrenstechnisch eingebunden sein, daß aus Sicherheitseinrichtungen austretende Gase. Stäube und Flüssigkeiten gefahrlos abgeleitet werden können - Bild 1.

Schutzziel ist, gefährliche Auswirkungen, die durch eine störungsbedingte Freisetzung von Gefahrstoffen aus Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder Notentspannungseinrichtungen entstehen können, für Beschäftigte und Dritte auszuschließen.

Sonstige Gefährdungen z.B. durch Brand, Explosion, Hitze, Strömungsimpulse müssen auch berücksichtigt werden.

Für die Beurteilung, ob ein Stoff in die Atmosphäre, d.h. in einen Raum oder ins Freie, oder überhaupt nicht freigesetzt werden darf, sind folgende Kriterien maßgebend:

3.4.1 Die Bewertung. ob gefährliche Auswirkungen auftreten und wie aufgrund der Stoffeigenschaften zu betrachten sind und wann eine Ableitung in die Atmosphäre zulässig ist. erfolgt gemäß Stoffzuordnung nach folgendem Schema - Bild 1.

Bild 1 Schema des gefahrlosen Ableitens nach Gefahrstoffmerkmalen

Nach Betrachtung des Gefährdungspotentials aufgrund der Stoffeigenschaften ergeben sich für ein gefahrloses Ableiten von Stoffen und Zubereitungen die folgenden Alternativen:

3.4.2 Für die Durchführung einer Betrachtung über die Zulässigkeit kurzzeitiger Stoffreisetzungen in die Atmosphäre sind neben den Stoffeigenschaften folgende Randbedingungen zu berücksichtigen:

3.5 Bei in betriebsfertigen Geräten eingebauten Druckbehältern sind die Anforderungen an die Aufstellung - soweit möglich - an die Geräte zu stellen.

3.6 Druckbehälter müssen so aufgestellt oder verankert sein, daß sie ihre Lage nicht unzulässig ändern.

Muß mit einer Veränderung der Lage durch Grundwasser oder Hochwasser gerechnet werden, so muß der Behälter gegen Aufschwimmen gesichert werden z.B.

Die Verankerung oder Belastung muß eine mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Behälters haben, bezogen auf den höchsten zu erwartenden Wasserstand.

Die Auftriebssicherungen dürfen die Behälterumhüllung nicht beschädigen.

4. Zusätzliche Anforderungen bei erdgedeckter Aufstellung

4.1 Druckbehälter nach Abschnitt 2.2 müssen einen Abstand untereinander, zu Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- oder Gasleitungen und elektrischen Kabeln haben.

Dieser Abstand beträgt bei nebeneinanderliegenden Druckbehältern mindestens 40 cm und gegenüber Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- oder Gasleitungen und elektrischen Kabeln mindestens 80 cm.

4.2 Oberirdisch angebrachte Markierungen, die die Lage des Druckbehälters angeben, können zweckmäßig sein.

4.3 Druckbehälter nach Abschnitt 2.2 müssen gegen Außenkorrosion ausreichend beständig oder geschützt sein.

4.3.1 Der Schutz gegen Außenkorrosion wird z.B. erreicht durch Umhüllungen aus:

4.3.2 Die Unversehrtheit der Umhüllung muß unmittelbar vor dem Absenken des Behälters in die Behältergrube durch eine sachkundige Person geprüft und bescheinigt werden. Die Umhüllung ist mit einer auf die Art und Dicke der Beschichtung abgestellten Spannung auf Fehlerstellen zu prüfen. Die Prüfspannung beträgt z.B. für Bitumen 20.000 Volt.

Weist die Umhüllung Schäden auf, so müssen die Schadstellen sorgfältig und mit geeigneten Mitteln ausgebessert werden; die ausgebesserten Stellen sind einer erneuten Prüfung auf Fehlstellen zu unterziehen.

Behälter sind unter Aufsicht einer sachkundigen Person einzulagern; die einwandfreie Einlagerung ist zu bescheinigen. Die Umhüllung darf durch die zur Einlagerung verwendeten Geräte nicht beschädigt werden.

Tragösen und andere Behälterteile, die aus der Umhüllung herausragen, sind gleichwertig wie der Druckbehälter gegen Korrosion zu schützen.

Sachkundige Personen sind solche, die durch fachliche Ausbildung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Korrosionsschutzes oder der Einlagerung von Druckbehältern haben. Sachkundige Personen brauchen nicht Sachkundige nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zu sein.

4.3.3 Sind Druckbehälter gegen Außenkorrosion nicht ausreichend beständig oder können sie nach Abschnitt 4.3.1 nicht ausreichend geschützt werden, so muß ein kathodischer Korrosionsschutz angebracht werden.

Der kathodische Korrosionsschutz muß entsprechend dem Stand der Technik geplant, ausgeführt sowie von einer Fachfirma überprüft worden sein.

Auf den kathodischen Korrosionsschutz darf verzichtet werden, wenn durch einen Nachweis belegt ist, daß nach den örtlichen Gegebenheiten eine Außenkorrosion ausgeschlossen werden kann.

4.4 Die Druckbehälter müssen zum Schutz der Umhüllung auf einer mindestens 20 cm dicken verdichteten Sandschicht eingelagert sein. Eine ebenfalls mindestens 20 cm dicke Sandschicht muß als Bestandteil der Erddeckung den Behälter umgeben. Der Sand muß steinfrei sein. Diese Forderung ist erfüllt bei Verwendung von z.B. Sand der Lieferkörnung 0/2 nach DIN 4226 Teil 1, Flußsand mit maximal 3 mm Korngröße.

4.5 Liegen Druckbehälter unterhalb von Verkehrswegen, sind sie durch eine ausreichende Erddeckung oder andere Maßnahmen gegen die auftretenden Verkehrslasten zu schützen

5 Technische Dichtheit

5.1 Gasbeaufschlagte Druckbehälter sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen an Druckbehältern müssen so beschaffen sein, daß sie bei der vorgesehenen Betriebsweise technisch dicht sind und technisch dicht bleiben. Satz 1 gilt nicht für betriebsbedingte Gasaustrittsstellen.

5.2 Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln, mit Lecksuch- oder -anzeigegeräten, eine unzulässige Undichtheit nicht festgestellt wird.

5.3 Sind Druckbehälter einschließlich aller lösbaren und unlösbaren Verbindungen technisch dicht, besteht in der umgebenden Atmosphäre keine Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr.

Brand- und Explosionsgefahr besteht nicht, wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A) nicht entstehen kann. Hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren wird auf die Gefahrstoffverordnung und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, z.B. UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4), UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113), hingewiesen.

5.4 Gasbeaufschlagte Druckbehälter sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen an Druckbehältern bleiben technisch dicht, wenn

5.4.1 Auf Dauer technisch dichte Rohrleitungsverbindungen am Druckbehälter sind z.B.

5.4.2 Auf Dauer technisch dichte Verbindungen zum Anschluß von Armaturen sind z.B.

5.4.3 Auf Dauer technisch dichte Ausrüstungsteile sind z.B.

5.4.4 Ausrüstungsteile, bei denen die technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet werden kann, sind z.B.

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