umwelt-online: BGR 108 Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen (1)
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BGR 108 - Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/26)

(Ausgabe 04/1990)



1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf höhenbewegliche Steuerstände von Kranen, die unter den Geltungsbereich der UVV "Krane" (BGV D6) fallen.

2 Begriffsbestimmungen

Höhenbeweglich im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Steuerstände, die mittels Hubwerk unabhängig von der Lastbewegung oder gleichlautend mit dieser vertikal bewegt werden können, um Lastbewegungen zu beobachten, Lasten anzuschlagen oder zu führen.

3 Allgemeine Anforderungen

Höhenbewegliche Steuerstände müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten DIN-Normen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

4.1.1 An Steuerständen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und

dauerhaft angebracht sein:

4.1.2 Wird ein Kran nachträglich mit einem höhenbeweglichen Steuerstand ausgerüstet, müssen an diesem zusätzlich zu Abschnitt 4.1.1 folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Steuerstände

4.2.1 Steuerstände müssen so beschaffen sein, dass Personen gegen Absturz aus dem Steuerstand gesichert sind. Ketten, Seile und Bänder sind als Absturzsicherung nicht zulässig. Türen und Schranken, die der Absturzsicherung dienen, müssen selbsttätig schließen und dürfen nicht nach außen aufschlagen.

4.2.2 Zugangsstellen zu Steuerständen müssen so angeordnet oder gestaltet sein, dass unabhängig von der Stellung des Steuerstandes Personen gegen Absturz gesichert sind.

4.2.3 Bestehen an Zugängen zu Steuerständen Quetsch- und Schergefahren zwischen Steuerstand und Teilen des Kranes, müssen durchgriffsichere Türen vorhanden sein. Steuerstandsbewegungen müssen bei geöffneter Tür verhindert sein.

4.2.4 Steuerstände müssen so eingerichtet sein, dass Personen durch die Senkbewegungen nicht gefährdet werden.

Eine Gefährdung von Personen wird z.B. vermieden, wenn

4.2.5 Steuerstände müssen so beschaffen sein, dass der Kranführer weder durch die Lastaufnahmeeinrichtung noch durch die Last gefährdet wird.

Eine Gefährdung des Kranführers wird z.B. vermieden, wenn

4.2.6 Die lichte Höhe des Steuerstandes muss mindestens 2,00 m betragen, wenn die Bedienung des Kranes in stehender Position vorgesehen ist oder wenn der Steuerstand regelmäßig betreten oder zum Anschlagen der Lasten verlassen werden muss.

4.2.7 Steuerstände müssen so geführt sein, dass Pendel- und Drehbewegungen gedämpft werden.

4.2.8 Steuerstände müssen mit Aufsetzpuffern ausgerüstet sein, wenn ihre Nenn-Senk-Geschwindigkeit mehr als 25 m/min beträgt.

4.2.9 Steuerstände an Auslegerkranen dürfen nicht an oder unter dem Ausleger angeordnet sein.

4.3 Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.3.1 Alle Bewegungen des Kranes und des Steuerstandes müssen nach dem Loslassen der Stellteile der Befehlseinrichtungen selbsttätig zum Stillstand kommen.

4.3.2 An Steuerständen muss eine Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen des Kranes und des Steuerstandes vorhanden sein.

4.3.3 Die Steuerung von Portal- und Brückenkranen muss so eingerichtet sein, dass Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 33 m/min nur bei höchster Betriebsstellung des Steuerstandes möglich sind.

4.3.4 Besitzt ein Kran mehrere räumlich getrennte Steuerstände, muss die Schaltung so ausgeführt sein, dass nur jeweils von einem Steuerstand aus gesteuert werden kann.

4.3.5 Portal- und Brückenkrane, die sowohl vom höhenbeweglichen Steuerstand als auch von Flur aus gesteuert werden können, müssen so eingerichtet sein, dass die Flursteuerung nur bei höchster Stellung des Steuerstandes wirksam werden kann.

4.4 Hubwerke für Steuerstände

4.4.1 Der Berechnung der Hubwerke ist das 1,5fache von Nutzlast und Eigengewicht des Steuerstandes zugrunde zu legen.

4.4.2 Als Tragmittel dürfen nur Stahldrahtseile, Stahlgelenkketten, Zahnstangen, Spindeln und Hydraulikzylinder verwendet werden.

4.4.3 Seiltriebe müssen mindestens entsprechend der Triebwerkgruppe 4 m nach DIN 15020 Teil 1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" bemessen sein.

Der Bemessung ist die Belastung, die sich aus Nutzlast und Eigengewicht des Steuerstandes ergibt, zugrunde zu legen.

4.4.4 Bei Drahtseilen, die als Tragmittel verwendet werden, muss unabhängig von der Berechnung nach Abschnitt 4.4.3 das Verhältnis der rechnerischen Seilbruchkraft zur rechnerischen Seilzugkraft mindestens 10 betragen.

4.4.5 Der Durchmesser von Stahldrahtseilen darf 8 mm nicht unterschreiten. Als Seilendverbindungen dürfen nur Spleiße (DIN 3089), Vergusshülsen (DIN 3092), Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen (DIN 3093 Teil 1), Flämisches Auge (DIN 3095) oder Seilschlösser (DIN 15315) verwendet werden. Seiläsen müssen mit eingelegter Kausche (DIN 3090) hergestellt sein.

4.4.6 Stahlgelenkketten, die als Tragmittel verwendet werden, müssen so bemessen sein, dass das Verhältnis von Bruchkraft zur Zugkraft mindestens 10 beträgt.

4.4.7 Steuerstände müssen gegen Absturz und zu schnelles Absinken gesichert sein.

Zu schnelles Absinken ist ein Überschreiten der 1,5 fachen Nenn-Senk-Geschwindigkeit bzw. ein Überschreiten einer Senkgeschwindigkeit von 0,8 m/s.

Absturzgefahren bestehen z.B. bei Tragmittelbruch, Getriebebruch, Bremsversagen, Leitungsbruch.

Sicherungen gegen Abstürzen und zu schnelles Absinken sind z.B.

4.4.8 Die Steuerung des Kranes muss so eingerichtet sein, dass bei Schlaffwerden der Tragmittel, bei Wirksamwerden der Sicherung gegen Absturz oder bei zu schnellem Absinken des Steuerstandes alle Fahr- und Drehbewegungen des Kranes und die Senkbewegung des Steuerstandes selbsttätig zum Stillstand gebracht werden.

4.4.9 Hubwerke müssen mit Einrichtungen zum Notablass des Steuerstandes bei Energieausfall ausgerüstet sein, sofern der Steuerstand nicht an jeder Stelle gefahrlos erreicht und verlassen werden kann. Diese Einrichtungen dürfen nur über Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung betätigt werden können.

4.4.10 Die Wirksamkeit der Steuerstandhubwerksbremsen muss bei Aufhängung an zwei Hubwerken einzeln geprüft werden können.

4.4.11 Hydraulische Triebwerke müssen einschließlich aller auf der Druckseite liegenden Schläuche, Rohrleitungen, Verbindungen und sonstigen Bauteile für die Beanspruchung durch Druckstöße ausgelegt sein.

Eine ausreichende Auslegung liegt vor, wenn

4.4.12 Hydraulische Triebwerke müssen zwischen Pumpe und Rückschlagventil mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, dass das 1 ,4 fache des statischen Drucks bei der zulässigen Belastung von der Antriebsseite her überschritten wird. Die Einrichtung muss gegen Verstellen durch Unbefugte gesichert sein.

4.4.13 In jedem Hydraulikkreis muss an leicht zugänglicher Stelle eine Anschlussmöglichkeit für ein Prüfmanometer vorhanden sein.

4.4.14 Schlauchleitungen hydraulischer Triebwerke müssen nach den "Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74) beschaffen sein.

Diese Sicherheitsregeln enthalten auch Regelungen über den Betrieb und die Prüfung von Schlauchleitungen.

4.5 Notendhalteinrichtungen

4.5.1 Die Hub- und Senkbewegungen des Steuerstandes müssen durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Nach dem Ansprechen dieser Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

4.5.2 Abschnitt 4.5.1 gilt nicht für hydraulische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die Endstellungen von Kolben begrenzt sind.

4.5.3 Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtungen in Hubwerken von höhenbeweglichen Steuerständen nicht zulässig.

4.5.4 Dem Notendschalter für die obere Endstellung muss ein Betriebsendschalter vorgeschaltet sein. Das Ansprechen des Notendschalters muss dem Kranführer optisch oder akustisch angezeigt werden.

4.5.5 Bei Notendschaltern und Betriebsendschaltern sind gemeinsame Schalt- und Betätigungselemente nicht zulässig.

4.5.6 Hubwerke für Steuerstände müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der die obere Notendhalteinrichtung bei unbesetztem Steuerstand geprüft werden kann.

4.5.7 Notendschalter und andere Grenztaster, die der Sicherheit dienen, müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass bei ihrer Betätigung der Energiefluss auch bei Federbruch oder Verschweißen der Schaltstücke zuverlässig unterbrochen wird. Bei Ansprechen der Schalter müssen deren Schaltstücke mechanisch zwangläufig geöffnet werden.

Ausführungen siehe Abschnitt 7.10.3 DIN VDE 0660 Teil 206 "Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte, Hilfsstromschalter, Zusatzbestimmung für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen.

4.6 Aushang der Betriebsvorschriften

Neben den für den Kran gültigen Betriebsvorschriften müssen die für die vorgesehene Betriebsart des Kranes zutreffenden Betriebsbestimmungen nach Abschnitt 5 so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar sind.

5 Betrieb

5.1 Steuerstände dürfen nicht über die angegebene Tragfähigkeit hinaus belastet werden.

5.2 Die Wirksamkeit der oberen Notendhalteinrichtung von Steuerständen darf nur bei unbesetztem Steuerstand mit einer Einrichtung nach Abschnitt 4.5.6 geprüft werden.

5.3 Der Kranführer darf zum Anschlagen und Lösen der Last den Steuerstand nur verlassen, wenn ein sicherer Standplatz vorhanden ist.

5.4 Der Kranführer soll bei Fahrbewegungen des Kranes den Steuerstand so führen, dass sich dessen Boden oberhalb der Last befindet.

5.5 Der Kranführer hat Stapelhöhen so zu begrenzen, dass zwischen dem Steuerstand in höchster Betriebsstellung und den Stapeln ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird.

5.6 Der Kranführer hat bei allen Bewegungen des Kranes darauf zu achten, dass der Steuerstand einen Abstand von mindestens 0,5 m zu Teilen der Umgebung hat.

5.7 Der Kranführer hat den Kran bei Arbeitsschluss und bei Arbeitsunterbrechungen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

5.8 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Steuerstandhubseile bzw. -hubketten ersetzt werden, sobald eines der Steuerstandhubseile oder eine der Steuerstandhubketten ablegereif ist.

5.9 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydraulikschlauchleitungen nach den Angaben des Herstellers, spätestens jedoch nach 6 Jahren, ausgewechselt werden.

Schlauchleitungen haben eine begrenzte Lebensdauer, die abhängig ist von den jeweiligen Betriebsbedingungen.

6 Prüfungen

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu den Prüfungen nach §§ 25 und 26 UVV "Krane" (BGV D6) höhenbewegliche Steuerstände spätestens jeweils nach Ablauf von vier Jahren durch einen für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen geprüft werden.

6.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einem nachträglichen Anbau von höhenbeweglichen Steuerständen vor der ersten Inbetriebnahme Kran und Steuerstand durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Der nachträgliche Anbau von höhenbeweglichen Steuerständen stellt eine wesentliche Änderung der Ausrüstung des Kranes dar.

Siehe § 25 Abs. 1 UVV "Krane" (BGV D6).

6.3 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 sowie der Austausch von Tragmitteln und Druckschläuchen sind in das Prüfbuch des Kranes einzutragen.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1990. Sie ersetzen die "Richtlinien für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (ZH 1/26) vom März 1976.

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Vorschriften und RegelnAnhang 1

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Unfallverhütungsvorschriften

(Bezugsquellen: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41)

Allgemeine Vorschriften (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

2. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln Grundsätze und Prüfbücher

(Bezugsquellen: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41)

Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre (ZH 1/55),

Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen (ZH 1/74),

Grundsätze für die Prüfung von Kranen durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) (ZH 1/27),

Prüfbuch für den Kran (ZH 1/29).

3. DIN-Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)

DIN 2413Stahlrohre, Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck,
DIN 3051 bis DIN 3071Drahtseile aus Stahldrähten,
DIN 3089Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße,
DIN 3090Kauschen; Formstahlkauschen für Drahtseile,
DIN 3092 Teil 1Drahtseil-Vergüsse in Seilhülsen; Metallische Vergüsse; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN 3093Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen,
DIN 3095Drahtseile aus Stahldrähten; Flämisches Auge mit Stahlpressklemme; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN 15018Krane; Grundsätze für Stahltragwerke,
DIN 15020Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe,
DIN 15315Aufzüge; Seilschlösser,
DIN 20021Schläuche mit Textileinlagen,
DIN 20022Schläuche mit Drahtgeflechteinlage,
DIN 31001Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse.

4. VDE-Bestimmungen

(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12)

DIN VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt;
Teil 460 ...Schutzmaßnahmen; Trennen und Schalten,
Teil 537... Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Geräte zum Trennen und Schalten,
Teil 726 ... Teil 1Hebezeuge,
DIN VDE 0113. Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0660Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte


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