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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV D8 / DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 8)

(Ausgabe 04/1980; 04/1996; 01/1997)


siehe:
BGV D8 / DGUV Vorschrift 54 - Fassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (01/2010)
BGV D8 / DGUV Vorschrift 54 - Fassung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (11/2013)

GUV-V D8 - NRW

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte - im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.

(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10, 12, 13, 14, 17 und 20 Abs. 2, §§ 21, 26, 29 und 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. Für Winden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behandlungs- und Meßwinden gelten §§ 8, 10, 12, 13 und § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10, 12, 13, 14, 18 und § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, §§ 23, 25, 26, 27a und § 29 Abs. 1 und 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,
  2. Geräte auf Seeschiffen,
  3. Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
  4. Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  5. Seillaufräder im Freileitungsbau,
  6. Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern,
  7. Rammwinden,
  8. Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

1. Seile durch

- Trommeln,

- Triebscheiben,

- Spille,

- Klemmbacken oder von Hand über Rollen

bewegt werden,

2. Ketten durch

- Kettensterne,

- Kettennüsse,

- Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen

bewegt werden oder

3. Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.

(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

- Karosserieausbeulgeräte,

- Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen,

- Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte,

- Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken,

- Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).

(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im folgenden als Geräteführer bezeichnet.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2a Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte und Seilblöcke nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes II die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht

  1. für Winden, Hub- und Zuggeräte - ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte -, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
  2. für Winden, Hub- und Zuggeräte zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Winden, Hub- und Zuggeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung

(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
  4. Fabriknummer oder Seriennummer,
  5. zulässige Belastung.

Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:

  1. Trommelwinden bis 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage,
  2. Trommelwinden über 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage,
  3. Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft,
  4. Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit,
  5. Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft,
  6. Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke.

Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5.

(2) Zusätzlich muß an Geräten angegeben sein:

  1. Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt.
    Die Angabe muß sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen Durchmesser beziehen,
  2. Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenketten,
  3. Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen.

(3) Zusätzlich muß an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:

  1. Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahrzeuge handelt,
  2. Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles.

(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muß angegeben sein:

Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.

(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrichtung (§ 14) muß angegeben sein:

Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig.

(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.

(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.

(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.

§ 4 Transport- und Befestigungseinrichtungen

Ortsveränderliche Geräte müssen so eingerichtet sein, daß sie sicher transportiert, aufgestellt oder befestigt werden können.

§ 5 Sicherungen an Führungen

(1) Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 müssen so eingerichtet sein, daß sich Zahnstangen, Spindeln oder Kolben nicht unbeabsichtigt aus ihrer Führung lösen können.

(2) Öffnungen an Geräten, aus denen Hydraulikflüssigkeit betriebsmäßig unter Druck austreten kann, müssen so gesichert sein, daß Personen durch austretende Hydraulikflüssigkeit nicht verletzt werden können.

§ 6 Handbetriebene Geräte

Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, daß

  1. Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung),
  2. die Drehrichtung von Kurbeln unter Last bei allen Übersetzungen gleich bleibt und
  3. abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden können.

§ 7 Hand- und kraftbetriebene Geräte

Geräte, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen so eingerichtet sein, daß bei Kraftantrieb niemand durch Bewegungen des Handantriebes ,~ gefährdet wird.

§ 8 Steuereinrichtungen

(1) Steuereinrichtungen zum Ingangsetzen kraftbetriebener Geräte müssen

  1. so beschaffen sein, daß sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen, oder
  2. mit einer übergeordneten Schalteinrichtung ausgerüstet sein, die den Antrieb unterbricht, sofern sie freigegeben ist (Totmannschaltung). Dabei darf ein erneutes Ingangsetzen des Antriebes nur mit der Steuereinrichtung aus der Nullstellung heraus möglich sein (Nullstellungszwang).

(2) Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Brücken- und Portalkranen mit mitfahrenden Steuerständen,
  2. Hubwerke von Laufkatzen mit mitfahrenden Steuerständen,
  3. programmgesteuerte Geräte für die Dauer der Programmsteuerung,
  4. Anker-, Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge, sofern die Steuereinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Einrücken gesichert sind,
  5. Spille, sofern sich die Steuereinrichtung in Reichweite des Geräteführers befindet,
  6. hydraulische Hubgeräte für Einrichtungen, die funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung erfordern,
  7. Steuereinrichtungen für das Heben und Senken von Fahrzeugaufbauten mittels der fahrzeugeigenen Luftfederung als Hubeinrichtung, bei denen
    • die Hubhöhe, gemessen an der Achse, nicht mehr als 300 mm beträgt und
    • Fahrzeugaufbauten nicht mehr als 120 mm über Boden abgesenkt werden können.

§ 9

(1) An den Steuereinrichtungen muß die Richtung der durch sie ausgelösten Bewegungen dauerhaft, eindeutig und leicht erkennbar gekennzeichnet sein.

(2) Anordnung oder Betätigungsrichtung der Steuereinrichtungen und ausgelöste Bewegungsrichtung müssen einander sinnfällig zugeordnet sein.

§ 10

Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb müssen so eingerichtet sein, daß ein unmittelbares Schalten von "Senken" auf Heben` nicht möglich ist.

§ 11

Bedienungsräder für Druckmutter- und Konuskupplungen an Geräten müssen als volle Scheiben ausgebildet sein.

§ 12 Rücklaufsicherung

(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird (Rücklaufsicherung).

(2) Rücklaufsicherungen müssen selbsttätig wirken und so ausgelegt sein, daß die auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.

(3) Die Kraftübertragung zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung darf nicht über Riementriebe, Seiltriebe oder Reibradantriebe erfolgen.

(4) Zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung dürfen sich keine Einrichtungen befinden, mit denen der Kraftfluß unterbrochen werden kann.

(5) Absatz 4 gilt nicht für:

  1. Geräte, die unter Last nicht geschaltet werden können,
  2. Geräte, die Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle haben. Eine Unterbrechung des Kraftflusses zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung darf unter Last nur möglich sein, wenn die Lastwelle gesperrt ist. Die Einrichtung zum Sperren darf unter Last nur gelöst werden können, wenn die Rücklaufsicherung wirksam ist,
  3. Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, wenn konstruktiv sichergestellt ist, daß die Unterbrechung nicht unter Last erfolgen kann,
  4. Montagewinden, wenn die Einrichtungen zum Unterbrechen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.

§ 13 Sicherung gegen freien Fall

(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, daß das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist

  1. der freie Fall oder
  2. das Abziehen des unbelasteten Seiles.

§ 14 Bremseinrichtung

(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen sowie Geräte in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, bei denen die Last angehalten werden muß, müssen eine Bremseinrichtung haben, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann. Die Bremseinrichtung muß so ausgelegt sein, daß die bei der Bremsung auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.

(2) Bremseinrichtungen müssen nach dem Rückgang der Steuereinrichtung in die Nullstellung, bei Unterbrechung des Antriebes und beim Ansprechen der Einrichtungen nach den §§ 17 und 21 selbsttätig wirken.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Bremseinrichtungen nicht selbsttätig zu wirken bei Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen, bei Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie bei Behandlungs- und Meßwinden; sie müssen dann jedoch feststellbar sein.

(4) Bremseinrichtungen nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, daß der Bedienende die konstruktiv festgelegte Bremswirkung mit einfachen Mitteln nicht beeinflussen kann.

(5) Bei Geräten, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, dürfen Bremseinrichtungen so eingerichtet sein, daß sie in der Lösestellung festgelegt werden können.

§ 15 Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen

Geräte, die zum Heben feuerflüssiger Massen bestimmt sind, müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Bremseinrichtungen haben, von denen jede der Forderung des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entspricht.

§ 16 Hilfsbremse

(1) Trommelwinden ohne Bremseinrichtung nach § 14 und Geräte, bei denen die Bremseinrichtung in der Lösestellung festgelegt werden kann, sowie Geräte, bei denen der Kraftfluß zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung unterbrochen werden kann, müssen eine auf die Lastwelle wirkende Hilfsbremse haben. Die Hilfsbremse muß so beschaffen und angeordnet sein, daß

  1. nur das unbelastete Hakengeschirr beim Ablassen abgebremst werden kann,
  2. beim Abziehen des unbelasteten Seiles die Trommeldrehzahl der Abzugsgeschwindigkeit des Seiles angepaßt werden kann.

(2) Hilfsbremsen, die nicht selbsttätig wirken, müssen mit Hinweisen auf den Verwendungszweck gekennzeichnet sein.

§ 17 Sicherung gegen Überlastung

(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen kann, daß zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß sie nicht überlastet werden können.

(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Einrichtungen nach den §§ 12 und 14 nicht unwirksam werden.

§ 18 Seil- und Kettentriebe

(1) Seile und Ketten müssen so bemessen sein, daß sie den vom Hersteller für das Gerät angegebenen zulässigen Belastungen standhalten.

(2) Rundstahlketten müssen nach einer allgemein anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein.

§ 19

(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, daß

  1. eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung und
  2. das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten verhindert wird.

(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muß eindeutig erkennbar sein.

§ 20

(1) Seiltrommeln müssen so ausgebildet sein, daß die Seile an ihnen sicher und ohne Abknickung befestigt werden können. Die Befestigungsstelle muß so angeordnet sein, daß das Befestigen der Seile möglichst unbehindert durch andere Bauteile erfolgen kann.

(2) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, daß ein gleichmäßiges Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist. Ist dies bei kraftbetriebenen Geräten nicht möglich, muß eine Seilwickeleinrichtung vorhanden sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für in Fahrzeuge eingebaute Rücke-, Lade- und Selbstbergewinden, wenn die Abmessungen des Fahrzeuges dies nicht zulassen.

(4) Das Seil darf abweichend von Absatz 1 bei Rückewinden an der Trommel so befestigt werden können, daß bei voller Abwicklung ein unmittelbares Lösen von der Trommel möglich ist.

§ 21 Notendhalteinriohtung

(1) Kraftbetriebene, in Gebäuden eingebaute Geräte, bei denen die obere Endstellung der Last vom Steuerstand aus nicht einsehbar ist, sowie Elektro- und Druckluftzüge müssen eine selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtung haben, die die Aufwärtsbewegung begrenzt. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtung muß die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegung durch die Endstellung des Kolbens begrenzt ist.

(3) Besteht die Notendhalteinrichtung aus einem Notendschalter, muß dessen Funktion überprüfbar sein.

§ 22 Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen

(1) Die Rückschlagsicherung nach § 6, die Rücklaufsicherung nach § 12, die Bremseinrichtung nach § 14 und die Sicherung gegen Überlastung nach § 17 müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind.

(2) Sperrklinken, Sperräder und ähnliche Sperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß aufgrund der Zähigkeit des Werkstoffes Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.

(3) Bei in Fahrzeugen eingebauten Geräten müssen Sicherheitseinrichtungen so ausgeführt sein, daß sie durch Witterungseinflüsse oder Verschmutzung nicht unwirksam werden können.

(4) Der Bruch von Federn darf nicht zum Versagen von Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 1 führen.

III. Prüfung

§ 23 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

(3) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft.

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einen Sachverständigen zu beauftragen.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nicht erforderlich, wenn

  1. bei Versagen von Bauteilen durch technische Maßnahmen ein Lastabsturz verhindert ist,
  2. die Geräte nur in abgesperrten Bereichen zum Einsatz kommen, zu denen Personen keinen Zutritt haben,
  3. durch geeignete Prüfverfahren Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden oder
  4. bei kraftbetriebenen Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden, durch eine zustandsbezogene Instandhaltung Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Die hierzu geeignete Form der Instandhaltung muß entweder durch den Hersteller oder durch einen Sachverständigen vorgegeben sein. Das Prüfintervall der Sachverständigenprüfung darf vier Jahre nicht überschreiten.

§ 23a Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Ergebnisse der Prüfung von Geräten nach § 23 ein Nachweis geführt wird.

(2) Die Ergebnisse der Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

IV. Betrieb

§ 24 Anforderungen an Personen, Beauftragung

(1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind.

(2) Versicherte dürfen Geräte nur aufstellen, warten oder selbständig betätigen, wenn sie hierzu vom Unternehmer beauftragt sind.

§ 24a Betriebsanleitung, Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte beauftragten Versicherten zugänglich ist.

(2) Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.

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