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3.5.5 Geeignete Aufstellung
Arbeitsmittel müssen so aufgestellt sein, dass
3.5.6 Bestimmte Arbeitsmittel
3.5.6.1 Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Schubladen und Auszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Bei herausgezogenen Schubladen muss die Standsicherheit von Tischen und Schränken erhalten bleiben.
3.5.6.2 Messer und Wetzstähle müssen mit Sicherheitsgriffen ausgerüstet sein. Für Messer müssen geeignete Ablegeeinrichtungen vorhanden sein und benutzt werden.
Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. Messertaschen, Haltebügel, magnetische Messerleisten.
3.5.6.3 S-Haken für Fleisch müssen an einem Ende eine abgerundete Spitze aufweisen. Alle übrigen Haken müssen stumpf sein. Feste Fleischhaken (Hakenleisten) müssen mindestens 2,00 m hoch angebracht oder durch einen besonderen Schutz gesichert sein.
Ein besonderer Schutz ist z.B. eine Abdeckung mit einer Schutzleiste oder das Ausrichten der Haken zur Wand hin.Ausführung der S-Haken siehe auch DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; S-Haken".
3.5.6.4 Zettel- bzw. Bonspießer müssen so beschaffen sein, dass Handverletzungen vermieden werden.
Handverletzungen werden vermieden, z.B. durch Bonspießer aus flexiblem Kunststoff, Bonbretter, Klemmleisten, Zettelkästen oder Magnettafeln.
3.5.6.5 Regale müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen.
Die Stand- und Tragsicherheit von Regalen muss eine ausreichende Eigensteifigkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.
Neben der zulässigen Nutzlast sind auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern von Lagergut zu berücksichtigen.
Standsicherheit kann z.B. durch das Verankern von Regalen an Wänden erreicht werden.Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).
3.5.6.6 Regale, insbesondere deren Ecken und Kanten, müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.
3.5.7 Elektrische Ausrüstung
Die elektrische Ausrüstung von Maschinen muss dem in DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" beschriebenen sicherheitstechnischen Niveau entsprechen.
Dabei sind insbesondere die Anforderungen an Netzanschlüsse und Einrichtungen zum Trennen und Ausschalten sowie Schutz gegen elektrischen Schlag zu beachten.Anforderungen gegen elektrischen Schlag infolge Eindringens von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit, z.B. durch versehentliches Eintauchen von Maschinen und Geräten in Flüssigkeit, müssen berücksichtigt werden.
3.5.8 Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen)
Die Anforderungen des Abschnittes 3.5.8 ergeben sich aus den §§ 6 bis 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).
3.5.8.1 Flüssiggasanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind oder die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und Stellteile der Versorgungsanlage gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert sind.
Flüssiggasanlagen bestehen aus
- Flüssiggasflaschen,
- den Ausrüstungen (z.B. Druckregelgeräte, Schlauchbruchsicherungen),
- den Leitungen (Rohr- bzw. Schlauchleitungen) und
- den Verbrauchseinrichtungen (z.B. Grill, Kocher, Strahler).
Ein Stellteil an der Versorgungsanlage ist z.B. das Flaschenabsperrventil.
Der unbefugte Zugriff Dritter kann z.B. durch verschließbare Flaschenschränke erreicht werden.
3.5.8.2 Die Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und sind mit je einer Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm2, zu versehen.
Ein nicht brennbarer Baustoff ist z.B. verzinktes Stahlblech.Siehe auch Abschnitt 8.3.1 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
3.5.8.3 Flüssiggasflaschen müssen aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.
Eine standsichere Aufstellung der Flüssiggasflaschen ist gegeben, wenn die Aufstellfläche eben ist und die Flüssiggasflaschen gegen Umfallen, z.B. durch Ketten, gesichert sind.
3.5.8.4 Flüssiggasflaschen sind grundsätzlich im Freien oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufzustellen.
Ein besonderer Aufstellungsraum ist ein Raum mit ausreichendem Luftwechsel. Ein Arbeitsraum ist kein besonderer t Aufstellungsraum.
3.5.8.5 Müssen Flüssiggasflaschen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, dürfen sich in Arbeitsräumen bis 500 m³ Rauminhalt sowie für jede weiteren 500 m³ Rauminhalt nur
befinden.
3.5.8.6 Flüssiggasflaschen müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sind.
Eine unzulässige Erwärmung des Flüssiggases in der Flasche ist bei mehr als 40 °C anzunehmen.In der Regel sind Mindestabstände von 0,7 m, z.B. zu Heizgeräten, Feuerstätten, ausreichend.
3.5.8.7 Um Flüssiggasflaschen herum, die zum Verbrauch angeschlossen sind, ist ein ausreichender Schutzbereich einzuhalten, in dem sich z.B. keine Kelleröffnungen und -zugänge, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Zündquellen sowie brennbare Stoffe befinden dürfen.
Die Bereiche sind als ausreichend bemessen anzusehen, wenn bei einer Einzelflasche und Batterien mit zwei bis sechs Flaschen folgende Abmessungen eingehalten werden:
- Im Freien ein Umkreis mit einem Radius von 1 m um die Flaschenmitte und 0,5 m über der Flasche,
- in Räumen ein Umkreis mit einem Radius von 2 m um die Flaschenmitte und 1 m über der Flasche.
Bei Einzel-Flüssiggasflaschen mit einem zulässigen Füllgewicht bis 14 kg und um Flaschenschränke herum braucht ein Schutzbereich nicht eingehalten werden.
Siehe auch Abschnitte 8.1.9 und 8.1.10 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.
3.5.8.8 Verbrauchsanlagen, z.B. Druckregelgeräte, Leitungen, Verbrauchseinrichtungen, dürfen an Flüssiggasflaschen nur dann angeschlossen werden, wenn unter Berücksichtigung der Anschlusswerte aller Verbrauchseinrichtungen (z.B. Herd, Grill) und der Betriebsdauer keine den Betriebsablauf störende Unterkühlung der Flüssiggasflasche eintreten kann.
Eine störende Unterkühlung, sichtbar durch Reif bzw. Vereisung an der Flasche kann z.B. durch ausreichend dimensionierte Versorgungsanlagen (einzelne Flaschen mit größerem Inhalt oder Flaschenanlagen) vermieden werden.
3.5.8.9 Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme an Flüssiggasflaschen entstanden sind, dürfen nur durch langsames Auftauen beseitigt werden.
Zum Auftauen kann z.B. warmes Wasser verwendet werden. Unzulässig sind z.B. offenes Feuer, glühende Gegenstände und Wärmestrahler.
3.5.8.10 Verbrauchseinrichtungen, z.B. Herd, Grill, dürfen grundsätzlich nur unter Verwendung von für Flüssiggas geeigneten, fest verlegten Rohrleitungen an Flüssiggasflaschen angeschlossen werden.
Bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, z.B. transportabler Grill im Freien, Flämmgerät, oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe sind anstelle von Rohrleitungen auch Schlauchleitungen zulässig.
Besondere betriebstechnische Gründe können z.B. vorliegen:
- In fliegenden Bauten,
- Verbrauchsanlagen, die sich bestimmungsgemäß bewegen,
- Verbrauchseinrichtungen, die zu Reinigungszwecken bewegt werden müssen.
3.5.8.11 Schlauchleitungen müssen den chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten und so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen von außen geschützt sind.
Schlauchleitungen dürfen grundsätzlich nicht länger als 0,4 m sein. Abweichend hier von dürfen Schlauchleitungen länger als 0,4 m verwendet werden, wenn
Eine besondere Sicherheitsmaßnahme gegen Gasaustritt ist z.B. die Verwendung von Schlauchbruchsicherungen.
3.5.8.12 Verbrauchseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas vermieden werden.
Dies kann erreicht werden durch die Verwendung einer Flammenüberwachungseinrichtung, z.B. Zündsicherung, an den Verbrauchseinrichtungen.
3.5.8.13 Verbrauchsanlagen dürfen nur mit einem gleichmäßigen auf die Verbrauchseinrichtungen abgestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.
Dies kann durch die Verwendung eines geeigneten Druckregelgerätes erreicht werden.
3.5.8.14 Verbrauchsanlagen, bei denen die Verbrauchseinrichtungen (z.B. Herd, Grill) dem Flaschendruck nicht standhalten, müssen mit Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg betrieben werden.
Handelsübliche Verbrauchseinrichtungen halten in der Regel dem Flaschendruck nicht stand.Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg sind z.B. Druckregelgeräte
- mit Sicherheitsabsperreinrichtung (SAV) und Leckgassicherheitsabblaseventil (PRV) mit Abblaseleitung ins Freie,
- mit integrierter Überdrucksicherheitseinrichtung. Diese sind unter Berücksichtigung der Herstellerangaben grundsätzlich nur für Flaschenanlagen mit maximaler Entnahmemenge von 1,5 kg/h einzusetzen.
3.5.8.15 Verbrauchseinrichtungen dürfen grundsätzlich nur aus der Gasphase betrieben werden.
Dies kann gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass Flüssiggas nur aus aufrecht stehenden Flüssiggasflaschen entnommen wird.
3.5.8.16 Zum sicheren Zünden müssen geeignete Gasanzünder, z.B. Piezozünder, Zündlanzen, zur Verfügung stehen und benutzt werden.
Verbrauchseinrichtungen sollten nur unter Aufsicht betrieben werden.
Hinweise zum sicheren Betreiben sind der Betriebsanleitung des Herstellers zu entnehmen.
3.5.8.17 Die Gaszufuhr zu der gesamten Verbrauchsanlage muss leicht unterbrochen werden können.
Dies kann z.B. durch Betätigen mit einer vor der Verbrauchsanlage eingebauten und leicht zugänglichen Hauptabsperreinrichtung, z.B. Flüssiggasflaschenabsperrventil, erreicht werden.
3.5.8.18 Werden mehrere Verbrauchseinrichtungen nur von einer Versorgungsanlage betrieben, muss sichergestellt sein, dass die Gaszufuhr zu jeder Verbrauchseinrichtung separat unterbrochen werden kann.
3.5.8.19 Während des Flaschenwechsels
Ein schaumbildendes Mittel ist z.B. Lecksuchspray. Unzulässig ist die Verwendung von offenen Flammen, z.B. Feuerzeug.
3.5.8.20 Flüssiggasflaschen dürfen z.B. nicht in engen Durchgängen, an besonders gekennzeichneten Fluchtwegen, in Garagen, in Arbeitsräumen und grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden.
Siehe auch Abschnitt 5.1.3 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.Räume unter Erdgleiche sind Räume, deren Böden allseitig tiefer als 1,0 m unter der umgebenden Geländeroberfläche liegen. Diesen Räumen stehen Orte gleich, die allseitig von dichten, öffnungslosen Wänden von mindestens 1,0 m Höhe umschlossen werden.
3.5.8.21 Für ortsfeste Verbrauchsanlagen, z.B. Hockerkocher oder Herd einschließlich der Versorgungsleitungen, unter Erdgleiche gilt, dass
Die Durchführung besonderer Schutzmaßnahmen ist in der Regel sichergestellt, wenn
- Verbrauchseinrichtungen mit Flammenüberwachungen ausgerüstet sind, die auch ein Ausströmen von unverbranntem Gas an Zünd- bzw. Wachflammenbrennern verhindern,
- Verbrauchseinrichtungen mittels Rohrleitungen an die Verbrauchsleitung angeschlossen werden; abweichend hier von sind für erforderliche bewegliche Anschlüsse bewegliche Leitungen zulässig,
- Aufstellungsräume mit einer technischen Lüftung ausgerüstet werden, die im gesamten Aufstellungsraum einen ;mindestens 1,5fachen Luftwechsel/h gewährleistet,
- Verbrauchsanlagen so beschaffen sind, dass sie nur benutzt werden können, wenn die technische Lüftung wirksam in Betrieb ist, z.B. durch Verriegelung der Verbrauchseinrichtung mit der technischen Lüftung. Wird der durch die technische Lüftung geforderte Luftwechsel unterschritten oder die Verbrauchseinrichtung nicht betrieben, ist sicherzustellen, dass die Gaszufuhr in der Gasversorgungsleitung vor Eintritt in den Raum und nicht unter Erdgleiche selbsttätig abgesperrt wird
und- bei Feuerstätten mit Strömungssicherungen die technische Lüftung die Abgasführung nicht nachteilig beeinflussen kann.
Die Wirksamkeit einer technischen Lüftung kann z.B. durch Strömungsüberwachung geprüft werden.
Eine nachteilige Beeinflussung der Abgaseinführung kann durch eine Sauglüftung hervorgerufen werden.
3.6 Organisation
3.6.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Unternehmer hat die Gefährdungen, denen die Versicherten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen.
Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, sofern die Zahl der Versicherten zehn übersteigt.
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten.
Siehe auch § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitssicherheits-Informationen "Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungs- und Risikobeurteilung" (ASI 10.0), "Gefährdungsbeurteilung für die Gastronomie (ASI 10.12) und "Sicherheits-Check für Büroarbeitsplätze" (ASI 10.8).
3.6.2 Unterweisung
3.6.2.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen.
Über die beim Betreiben von Maschinen und Geräten bestehenden Restgefährdungen, 'die trotz getroffener Schutzmaßnahmen noch vorhanden sein können, sind die Bedienpersonen besonders zu unterweisen.
Maschinen mit Restgefährdungen können z.B. sein: Speiseisbereiter mit vertikaler Welle, Sahnebereiter mit Rührwerkzeugen, Mangeln, Stellmaschinen für Kegel und Pins.
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Siehe auch § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
3.6.2.2 Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Versicherten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher.
Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auch auf den Alarm-, Flucht- und Rettungsplan sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen.
3.6.3 Betriebsanleitung
Der Unternehmer hat die Versicherten über sicherheitsrelevante Inhalte der Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln zu unterrichten.
3.6.4 Betriebsanweisung
3.6.4.1 Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten, für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel es erfordern oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften dies fordern.
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im J1Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben -der Betriebsanleitungen des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse.Betriebsanweisungen sind z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen, mit Flüssiggasanlagen und beim Betrieb von Getränkeschankanlagen erforderlich.
Siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
3.6.4.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
3.6.5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
3.6.5.1 Der Unternehmer hat den Versicherten auf ihren Wunsch, unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften, zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmassnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Siehe auch § 11 Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4).
3.6.5.2 Beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen ist zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen zu unterscheiden.
Siehe auch §§ 15 und 16 der Gefahrstoffverordnung.
3.6.6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte
3.6.6.1 Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen. Art und Umfang der Betreuung bestimmen sich auf der Grundlage einer betriebsspezifischen Bewertung und auf Grund der allgemeinen Gefährdungen des Gewerbes.
Der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuungsbedarf orientiert sich an den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen und wird für die Regelbetreuung über Einsatzzeiten definiert.
3.6.6.2 Abweichend von Abschnitt 3.6.6.1 kann der Unternehmer ein alternatives Betreuungsmodell wählen.
Der Unternehmer kann anstelle der Regelbetreuung auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen, in das er aktiv eingebunden sein muss. Hierzu gibt es bei den Berufsgenossenschaften hinsichtlich der Betriebsgrößen-Obergrenze (maximal bis 50 Beschäftigte) unterschiedliche Regelungen.Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistung besteht bei der alternativen Betreuung in der Durchführung von Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung. Eine Qualifizierung des Unternehmers über Informations- und Motivationsmaßnahmen werden vorausgesetzt.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2).
3.6.7 Sicherheitsbeauftragte
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.
Die Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten beträgt in Mitgliedsunternehmen der BGN mit:
21 - 50 ständig Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter, 51 - 125 ständig Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte 126 - 200 ständig Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte, 201 - 300 ständig Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte, 301 - 500 ständig Beschäftigten 5 Sicherheitsbeauftragte und bei je weiter 200 ständig Beschäftigten je 1 Sicherheitsbeauftragter. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so gelten die oben angegebenen Zahlen für jeden Betrieb. Als nicht ständig ibeschäftigt gilt, wer weniger als 13 Wochen zusammenhängend im Beschäftigungsverhältnis eines Unternehmens steht.
Siehe auch § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 22 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
3.6.8 Arbeitsschutzausschuss
Sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, hat der Unternehmer in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.Siehe auch § 11 Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitssicherheits-Information "Arbeitsschutzausschuss" (ASI 0.50).
3.6.9 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
Werden Versicherte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und ' des Gesundheitsschutzes der Versicherten zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Siehe auch § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheits-Information "Fremdarbeiten im Betrieb" (ASI 0.06).
3.6.10 Überwachung von Personen bei gefährlicher Alleinarbeit
Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Siehe auch § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).
3.6.11 Steharbeitsplätze
Durch Gestaltung der Steharbeitsplätze sind die Belastungen infolge langen Stehens zu vermindern, z.B. durch
Typische Steharbeitsplätze sind z.B. vorhanden im Ausschank, an der Rezeption, an der Garderobe, in der Einlasskontrolle, im Empfang.
3.6.12 Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln
3.6.12.1 Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Siehe auch § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).Um einschätzen zu können, ob Versicherte durch Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinflusst sind, bedarf es einiger Erfahrung. Wird solch ein Problem erkannt, muss im Betrieb reagiert werden. Durch die Schaffung klarer betrieblicher Regeln, z.B. einer Betriebsvereinbarung, kann dabei Handlungssicherheit geschaffen werden.
Nähere Einzelheiten zum betrieblichen Umgang mit alkoholisierten Mitarbeitern können der Arbeitssicherheits-Information "Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg" (ASI 0.07) entnommen werden.
3.6.12.2 Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und Arbeitssicherheits-Information "Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg" (ASI 0.07).Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
3.6.13 Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan
Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.13 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 3, 4 und 6 der Arbeitsstättenverordnung.
3.6.13.1 Der Unternehmer hat für den Brand- und Katastrophenfall einen Alarmplan aufzustellen.
Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz -;von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfa Is auch zusätzliche Gefahren, die von den Lösch- und Rettungsmannschaften beachtet werden müssen.Zusätzliche Gefahren können z.B. sein: Freiwerden von Gefahrstoffen, Zerknall von ortsbeweglichen Druckgeräten.
Der Umfang des Alarmplanes orientiert sich an den baulichen und betrieblichen Verhältnissen.
Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Brandschutz im Betrieb" (ASI 9.30).
3.6.13.2 Der Unternehmer hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.
In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Die Übungen, wie sich die Versicherten im Brand- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können, sollten möglichst jährlich durchgeführt werden.
3.6.14 Arbeitskleidung, Schuhwerk
3.6.14.1 Bei der Arbeit darf nur Kleidung getragen werden, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, Spritzer von heißen Flüssigkeiten, nicht verursacht werden kann.
Beim Umgang mit offenem Feuer sollte Kleidung getragen werden, die nicht leicht Feuer fangen kann und ein ungefährliches Schmelzverhalten aufweist. Das Schmelzverhalten der Kleidung ist abhängig von der Art und dem Anteil der synthetischen Fasern am Gesamtgewebe.
3.6.14.2 Die Versicherten haben für die jeweilige Tätigkeit geeignetes Schuhwerk zu tragen.
Als geeignet wird Schuhwerk angesehen, wenn es insbesondere
- einen ausreichend festen Sitz am Fuß gewährleistet,
- einen Fersenhalt aufweist,
- biegsame Sohlen hat, die sich der natürlichen Bewegung des Fußes beim Gehen anpassen,
- Absätze mit ausreichend großer Auftrittfläche und mäßiger Höhe besitzt,
- profiliert ausgebildete Sohlen und Absätze aufweist, die die Einwirkungen am Arbeitsplatz berücksichtigen
und- ein ausgeformtes Fußbett hat, das auch bei hoher Laufleistung die Beanspruchung in erträglichen Grenzen zu halten vermag.
3.6.14.3 Sofern durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Arbeitsbereichen Gefährdungen ermittelt wurden, hat der Unternehmer geeignete Berufsschuhe, Schutz- oder Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.
Gefährdungen können z.B. entstehen durch Fette, Nässe, chemische Reinigungsmittel, Handhaben schwerer Gegenstände, Umgang mit Flurförderzeugen.Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191).
Hinsichtlich Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.6.15 Persönliche Schutzausrüstungen
3.6.15.1 Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und diese in einem ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören. Er hat auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen:
An persönlichen Schutzausrüstungen kann z.B. erforderlich sein:
- Kopfschutz im Lager- und Verladebereich,
- Fußschutz für Betriebshandwerker und für Versicherte im innerbetrieblichen Transport,
- Augen-, Gesichts-, Handschutz und Schutzkleidung beim Umgang mit reizenden oder ätzenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie bei der Wartung von Batterien und beim Umgang mit Ölen zur Oberflächenbehandlung von Kegel- und Bowlingbahnen
oder- Atemschutz, wenn zu Reinigungszwecken ätzende oder reizende Stoffe versprüht werden.
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe auch § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regeln
"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),
"Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190),
"Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191),
"Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),
"Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),
"Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),
"Benutzung von Hautschutz" (BGR 197),
"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).
3.6.15.2 Der Unternehmer hat die Versicherten hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auf Grundlage der Informationsbroschüre des Herstellers zu unterweisen.
Siehe auch § 3 der PSA-Benutzungsverordnung.
3.6.15.3 Auf jeder persönlichen Schutzausrüstung muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein.
3.6.15.4 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
Siehe auch § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.6.16 Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche bei gefährlichen Arbeiten
Der Unternehmer darf Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Solche Arbeiten können z.B. sein: Betreiben, Reinigen und Instandhalten von Maschinen mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Press- und Walzwerkzeugen, Umgang mit Gefahrstoffen.Siehe auch § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und §§ 7 und 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
3.6.17 Benutzen von Arbeitsmitteln
Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.17 ergeben sich aus den §§ 3 und 15 Arbeitsschutzgesetz und den §§ 4 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung.
3.6.17.1 Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers und gegebenenfalls ergänzender Betriebsanweisungen verwendet werden.
3.6.17.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die ergonomischen Grundsätze und die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in jeder Hinsicht berücksichtigt werden.
3.6.17.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung und selbstständigen Benutzung der Maschinen beauftragten Personen zugänglich sind.
3.6.17.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen befolgt werden.
3.6.17.5 Die Versicherten haben beim Benutzen von Arbeitsmitteln die zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen, Auftritte und Aufstiege zu verwenden.
Hilfseinrichtungen sind z.B. Hebe- und Transporteinrichtungen sowie Zentrier- und Abzugseinrichtungen zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen.
3.6.17.6 Verfahrbare Arbeitsmittel müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden.
3.6.18 Mängelfeststellung an Arbeitsmitteln
Tritt bei einem Arbeitsmittel ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen, bis der Mangel behoben ist.
Siehe auch § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.6.19 Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
3.6.19.1 Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, damit die Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Versicherten verringern.
Angemessene Maßnahmen können Einrichtungen zur gefahrlosen Ausführung von Arbeitsgängen, z.B. Handräder, Tipptaster, Einrichtungen zur Herabsetzung der Geschwindigkeit sowie geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen sein.Siehe auch Abschnitt 2.4 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
3.6.19.2 Versicherte dürfen Arbeiten zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten unter angehobenen Maschinen- und Anlagenteilen nur durchführen, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert sind.
3.6.20 Betreiben von Aufzugsanlagen
Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.20 ergeben sich aus § 12 der Betriebssicherheitsverordnung.
3.6.20.1 Aufzugsanlagen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßahmen zu treffen.
3.6.20.2 Betreiber von Aufzugsagi müssen sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
3.6.20.3 Aufzugsanlagen dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
3.6.21 Transport
3.6.21.1 Für den Transport von Lasten sind abhängig von der Form und dem Gewicht der Last und der Häufigkeit des Transportes geeignete Transportmittel bereitzuhalten und zu benutzen.
Geeignete Transportmittel sind z.B.
- Fassrutsche,
- Lastenaufzug,
- Stetigförderer, z.B. Rollenbahnen, Transportbänder,
- Stechkarren,
- Transportwagen,
- Flurförderzeug, z.B. Handhubwagen, Gabelstapler.
3.6.21.2 Transportwagen und Stechkarren müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Verfahren, z.B. Handgriffe, ausgerüstet sein. Handgriffe von Stechkarren müssen geeignete Abweiser besitzen.
Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.
3.6.21.3 In Fallschächten für Bierfässer mit einer Fallhöhe von weniger als 3 m müssen an der Entnahmestelle Einrichtungen vorhanden sein, die ein Wegspringen des Fasses verhindern, z.B. durch Abpolstern der Aufschlagfläche.
In Fallschächten für Bierfässer mit einer Fallhöhe von 3 m und mehr müssen Avufzugseinrichtungen, Hebezeuge oder Hebebühnen orhanden sein.
3.6.21.4 Behälter mit heißen Flüssigkeiten dürfen auf Wagen oder Gestellen nur transportiert werden, wenn durch die heißen Flüssigkeiten keine Gefährdungen auftreten können und die Behälter gegen Kippen und Verrutschen gesichert sind.
Dies wird erreicht z.B. durch die Verwendung von bruchsicheren, temperaturbeständigen geschlossenen Behältern und geeigneten Transportwagen, die ein Kippen oder Verrutschen der Behälter verhindern.
3.6.22 Zündhilfen
Zum Anzünden von Grills, offenen Kaminen und dergleichen dürfen nur geeignete Zündhilfen bestimmungsgemäß verwendet werden.
3.6.23 Bildschirmarbeitsplätze
Bildschirmarbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die ergonomischen Grundprinzipien eingehalten werden.
Bildschirmgeräte bestehen aus Bildschirm, Eingabeeinheiten, z.B. Tastatur, Maus, sowie Vorlagenhalter und Steuereinheit (Rechner).Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung beinhaltet z.B. das Berücksichtigen von
- Höhen (Tischhöhe 72 cm),
- Größen (Gesamtfläche des Arbeitstisches bei Tischkombination mindestens 1,28 m2),
- Tiefen (Tischtiefe mindestens 80 cm)
und- Neigungen
der Arbeitsfläche, sowie der Abmessungen des Beinraumes (Beinraumhöhe mindestens 65 cm, Beinraumbreite mindestens 58 cm, Beinraumtiefe mindestens 60 cm) und der Beschaffenheit, z.B. Einstellbarkeit auf Körpergröße und Sitzhaltung, des Arbeitsstuhles.
Arbeitsumgebung beinhaltet z.B.
- die Farbgestaltung für Raumbegrenzungsflächen, d.h. matte und seidenmatte Farben bzw. Oberflächen, für Wände, Decke, Boden, Türen, sowie für Geräte, Arbeitsflächen und Einrichtungen,
- Klima (mit Temperaturen zwischen 20 °C und 24 °C),
- Lärm (bis maximal 55 dB[A]).
Siehe auch Bildschirmarbeitsverordnung.
3.6.24 Dekorationen, offenes Licht
Für Dekorationen in Gaststätten dürfen leicht entflammbare Stoffe nicht verwendet werden. Dekorationen aus Kunststoff, die nach dem Einbau unter Hitzeeinwirkung brennend abtropfen können, dürfen nicht benutzt werden. Dekorationen aus natürlichem Laub oder Nadelholz dürfen sich in Gasträumen nur befinden, solange sie frisch sind. In Fluren und Treppenräumen sind derartige Dekorationen unzulässig. Offenes Licht, wie Kerzen und Petroleumlampen, darf in Gasträumen nur auf Tischen und Theken verwendet werden.
3.6.25 Kühlräume
Kühlräume müssen jederzeit verlassen werden können, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind.
Dies wird erreicht, wenn sich mindestens eine Tür des Raumes jederzeit von innen öffnen lässt oder ein von innen zu öffnender Notausstieg vorhanden ist und diese Ausgänge auch bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden können. Das Auffinden kann durch Kennzeichnung der Ausgänge und der Rettungswege durch Sicherheitsbeleuchtung, Rettungskennzeichenleuchte und bei Räumen unter 100 m2 auch durch Markierungen aus nachleuchtenden Materialien erreicht werden.Auf der Innenseite der Kühlraumtür sollte gut erkennbar und leicht verständlich angegeben sein, wie das Entriegeln der Tür durchzuführen ist.
Siehe auch Anhang D -der DIN EN 378-1 "Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevanter Anforderungen; Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien".
3.6.26 Lagerung
Lagergut muss so gestapelt oder in Regale eingebracht werden, dass Versicherte durch herabfallendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden.
Gegen äußere Einwirkungen muss das Lagergut so geschützt sein, dass keine gefährlichen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten oder gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Formbeständigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Äußere Einwirkungen sind z.B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können.
3.6.27 Reinigung
3.6.27.1 Um für die Versicherten einen hygienisch einwandfreien Arbeitsplatz zu gewährleisten, sollte der Unternehmer einen Reinigungsplan erstellen, in dem mindestens Folgendes festgelegt wird:
3.6.27.2 Müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel gereinigt werden, sind entsprechend deren Schutzart geeignete Reinigungsverfahren festzulegen.
Erfahrungsgemäß ungeeignet ist der Einsatz von Hochdruckreinigern.Bei der Reinigung von Maschinen und Geräten ist die entsprechende Betriebsanleitung zu beachten.
3.6.27.3 Bei Reinigungsarbeiten an scharfkantigen Rosten oder Blechen sind geeignete Handschuhe aus schnittfestem Material zu tragen. Zum Ausheben von Bodenrosten sind geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und von den Versicherten zu benutzen.
Geeignete Schnittschutzhandschuhe können z.B. aus verstrickten Spezialfasern bestehen.
3.6.27.4 Zum Reinigen von hochgelegenen Einrichtungen, z.B. Leuchten, müssen geeignete Aufstiege oder Podeste verwendet werden. Das Betreten, z.B. von Stühlen, Tischen, Theken, ist nicht zulässig.
3.6.27.5 Bei Arbeiten im feuchten Milieu hat der Unternehmer einen Hautschutzplan aufzustellen. Hierbei sollte er sich arbeitsmedizinisch oder fachkundig beraten lassen.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt" (TRGS 401) regelt Tätigkeiten, bei denen die Versicherten
- einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit, d.h. regelmäßig täglich mehr als ca. zwei Stunden mit ihren Händen, Arbeiten im feuchten Milieu ausführen,
- einen entsprechenden Zeitraum feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen
oder- häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen bzw. desinfizieren müssen.
Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).
3.6.27.6 Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Reinigungsmitteln damit zu rechnen, dass diese gesundheitsgefährdend einwirken, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.
Hierzu gehören z.B. geeignete Schutzhandschuhe mit langen Stulpen, die bis zum Oberarm reichen und, wenn über Kopf gearbeitet werden muss, Augen- bzw. Gesichtsschutz.Siehe auch § 29 Abs. 1 und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), BG-Regeln "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192), "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197) und Sicherheitsdatenblätter des Herstellers zu dem jeweiligen Reinigungsmittel.
3.6.27.7 Für den sicheren Umgang mit den zur Reinigung eingesetzten Gefahrstoffen hat der Unternehmer Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Versicherten haben sie zu beachten. Die eingesetzten Mittel sind entsprechend den Angaben des Herstellers zu verwenden.
Siehe auch § 14 der Gefahrstoffverordnung.
3.6.27.8 Für das Dosieren von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln in das Reinigungswasser sind geeignete Dosiereinrichtungen bereitzustellen und zu benutzen.
3.6.27.9 Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) dürfen zur Reinigung nur dann verwendet werden, wenn die Hersteller der zu reinigenden Einrichtungen die Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern zulassen und im Reinigungsumfeld keine zusätzlichen Gefährdungen auftreten können.
Zusätzliche Gefährdungen entstehen z.B. durch
- schadstoffbehaftete, aufgewirbelte Aerosole, die eingeatmet werden,
- elektrischen Schlag,
- beeinträchtigte Bausubstanz.
3.6.27.10 Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Mikroorganismen sind Reinigungsgeräte nach deren Gebrauch zu reinigen.
Aufbewahrungsräume für Reinigungsgeräte müssen be- und entlüftet sein.
3.6.28 Vermeidung der Selbstentzündung fett- und ölverschmutzter Textilien
3.6.28.1 Fett- und ölverschmutzte Textilien sind in einem darauf abgestimmten Waschprogramm zu waschen.
3.6.28.2 Die Abkühlphase des Trocknerprogramms darf nicht verkürzt werden.
3.6.28.3 Getrocknete Textilien dürfen nur abgekühlt gestapelt oder verpackt werden.
Siehe auch Betriebsanweisung "Vermeidung von Selbstentzündung fettverschmutzter Textilien in der Wäscherei und dem Wäschelager" (CD der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten).
3.6.29 Manuelles Spülen und Polieren von Gläsern
3.6.29.1 Beim manuellen Spülen und Polieren von Gläsern sind Arbeitweisen anzuwenden, die die Eintrittswahrscheinlichkeit von Verletzungen minimieren.
Dies kann durch sorgfältigen Umgang mit leicht zerbrechlichen Gläsern und durch die Verwendung von schnittfesten Poliertüchern erreicht werden.Durch den Einsatz von Gläserspülmaschinen kann diese Gefährdung entscheidend minimiert werden.
3.6.29.2 Glasbruch muss sofort entfernt werden.
3.6.30 Entsorgung von Abfällen
3.6.30.1 Beim Entsorgen von Gegenständen mit scharfen Kanten, z.B. Dosendeckel, Glasscherben, welche erfahrungsgemäß zu Schnittverletzungen führen, sind geeignete Schutzhandschuhe bereitzustellen und zu benutzen.
Siehe auch § 29 Abs. 1 und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).
3.6.30.2 Sammelbehälter . für Lebensmittelabfälle müssen stets geschlossen gehalten werden. An Arbeitsplätzen aufgestellte Sammelbehälter sind regelmäßig, mindestens jedoch zum Ende der Arbeitsschicht, in die Entsorgungsbehälter zu entleeren.
3.6.30.3 Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle, die bis zur Entsorgung zwischengelagert werden, sind möglichst kühl (maximal 10 °C) aufzustellen, um einer schnellen Zersetzung der Abfälle entgegenzuwirken.
3.6.30.4 Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Mikroorganismen müssen Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle nach der Entleerung gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
3.6.31 Gefahrstoffe
Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.31 ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung.
3.6.31.1 Der Unternehmer hat zunächst festzustellen, ob die Versicherten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
3.6.31.2 Gibt es im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, hat der Unternehmer zu prüfen, ob andere Stoffe mit geringerem Gefahrenpotential eingesetzt werden können. Unter Umständen ist auf diese Weise der Verzicht auf weitere Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise möglich.
3.6.31.3 Können Gefahrstoffe nicht ersetzt werden, hat der Unternehmer die Gefährdung zu beseitigen oder zu minimieren.
Eine Unfallgefährdung ist z.B. zu verringern durch die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel wie Transporthilfsmittel oder Umfüllvorrichtungen. Eine Gefährdung durch die Aufnahme von Gefahrstoffen über die Atemwege kann verringert werden durch die Wahl eines geeigneten Arbeitsverfahrens, z.B. feucht wischen statt sprühen.
3.6.31.4 Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen erstellt werden. Sie muss unabhängig von der Zahl der Versicherten dokumentiert werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist auf dem aktuellen Stand zu halten.
Fachkundige Personen sind insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Hersteller.
3.6.31.5 Der Unternehmer hat
3.6.31.6 Der Unternehmer hat
Hinweis: Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Jugendliche halbjährlich unterwiesen werden.
3.6.32 Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen)
3.6.32.1 Flüssiggasanlagen für Brennzwecke (soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden) dürfen nur von Versicherten betrieben oder gewartet werden, die im Betreiben oder in der Wartung dieser Anlagen nachweislich unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.
3.6.32.2 Es ist für jede Flüssiggasalage für Brennzwecke (soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorg;wird) eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für den sicheren Betrieb, z.B. Angaben über Aufstellung, Inbetriebnahme, Stillsetzung, Verhalten bei Störungen, Verhalten bei Gefahr- oder Brandfällen, erforderliche Prüfungen, sachgemäße Installation, erforderliche Schutzmaßnahmen, erforderlichen Angaben enthalten sein müssen.
3.6.32.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung
Hierzu gehört auch, dass die von den Herstellern mitgelieferten Benutzerinformationen (Betriebsanleitungen) beachtet werden.
3.6.33 Getränkeschankanlagen
Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.33 ergeben sich aus der BG-Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" (BGR 228) und der Arbeits-Sicherheits-Information "Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen" (ASI 6.80).
3.6.33.1 Der Unternehmer hat Getränkeschankanlagen in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen und notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen.
3.6.33.2 In der Nähe der Druckgasversorgung ist eine "Betriebsanweisung für den Umgang mit Druckgasflaschen von Getränkeschankanlagen" anzubringen.
Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 2 der BG-Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" (BGR 228).
3.6.33.3 Getränkeschankanlagen sind regelmäßig nach spezifischem Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren, damit Getränke oder Grundstoffe nicht nachteilig beeinflusst werden.
Orientierende Reinigungs- und Desinfektionsintervalle sind
- Abschnitt 5.2 der DIN 6650-6 "Anforderungen an Reinigung und Desinfektion" und
- Abschnitt 4.6 der "Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in der Gastronomie"
zu entnehmen.
Reinigung und Desinfektion sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind an der Betriebsstätte aufzubewahren.
Siehe auch Abschnitt 11 der DIN 6650-6.
3.6.34 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Montage- und Änderungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder von unterwiesenen Versicherten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektrogeselle, Elektromeister oder Elektroingenieur nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).
3.6.35 Erste Hilfe
Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.35 ergeben sich aus den §§ 24 bis 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.6.35.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, wie Ausdehnung und Struktur des Betriebes, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
3.6.35.2 Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten `Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
In Gaststätten bis 20 anwesende Versicherte muss mindestens ein "Kleiner Verbandkasten" nach DIN 13157 vorhanden sein.In Gaststätten von 21 bis 100 anwesenden Versicherten muss mindestens ein "Großer Verbandkasten" nach DIN 13169 vorhanden sein.
Je weitere 100 anwesende Versicherte muss zusätzlich ein "Großer Verbandkasten" nach DIN 13169 vorhanden sein.
Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Erste-Hilfe-Material" (ASI 0.91).
3.6.35.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Lehrgangsgebühr für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Berufsgenossenschaft.
3.6.35.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in Abständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muss sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Der Ersthelfer kann in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen.
3.6.35.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Namen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder durch automatische Datenverarbeitung erfolgen.
3.7 Prüfung der Arbeitsmittel
3.7.1 Allgemeines
Der Unternehmer hat Arbeitsmittel von befähigten Personen prüfen zu lassen.
Prüfungen sind an allen Arbeitsmitteln erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können. Für diese Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln.
Prüfungen von Arbeitsmitteln sind auch erforderlich:
Siehe auch § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.
Ferner hat der Unternehmer die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.
3.7.2 Befähigte Person
Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Siehe auch § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203).
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