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BGV D34 / DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 21)
(Ausgabe 10/1993; 01/1997; 1998)
s. Betriebssicherheitsverordnung 2015 Anlage 3 Abschnitt 2
siehe auch:
DGUV-V 79 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 79 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft 01/1997
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gut für
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung.
(2) Flüssiggase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die brennbaren Gase Propan, Propen (Propylen), Butan, Buten (Butylen) und deren Gemische.
(3) Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bestehen aus Verbrauchsanlagen für Brennzwecke und zur Entleerung aufgestellten und angeschlossenen Druckgasbehältern.
(4) Versorgungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassen alle zur Versorgung der Verbrauchsanlagen dienende Teile einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
(5) Verbrauchsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassen die Verbrauchseinrichtungen für Brennzwecke einschließlich des Leitungsnetzes und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
(6) Verbrauchseinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte mit und ohne Abgasführung.
(7) Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen, bei denen die Verbrauchsanlagen oder Versorgungsanlagen an unterschiedlichen Stellen verwendet werden können.
(8) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicherheitstechnisch erforderliche und dem Betrieb der Verbrauchsanlagen dienende Armaturen und Regeleinrichtungen.
(9) Hauptabsperreinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
(10) Vorratsbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die zur Reserve an die Flüssiggasanlagen angeschlossenen oder zum baldigen Anschluß bereitgehaltenen gefüllten Behälter, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.
(11) Einwegbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Druckgaspackungen, Druckgaskartuschen und Einwegflaschen.
(12) Treibgasbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Druckgasflaschen (Treibgasflaschen) oder fest mit dem Fahrzeug verbundene Druckgasbehälter (Treibgastanks), in denen Flüssiggas zum Antrieb von Verbrennungsmotoren bereitgehalten wird.
(13) Entnahmestellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Stellen des Leitungsnetzes, an denen das Flüssiggas entnommen wird, um der Verbrauchseinrichtung zugeführt zu werden.
(14) Anschlußdruck im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fließüberdruck am Gasanschluß der Verbrauchseinrichtung in Millibar (mbar).
(15) Anschlußwert im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Gasverbrauch in kg/h oder g/h einer Verbrauchseinrichtung bei Nennwärmebelastung; er wird auf den unteren Heizwert (Hu) bezogen.
(16) Flammenüberwachungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Sicherheitseinrichtungen, die
(17) Handbrenner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die während des Betreibens von Hand geführt werden.
(18) Räume unter Erdgleiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume, deren Böden allseitig tiefer als 1,0 m unter der umgebenden Geländeoberfläche liegen. Diesen Räumen stehen Orte gleich, die allseitig von dichten, öffnungslosen Wänden von mindestens 1,0 m Höhe umschlossen werden.
(19) Technische (maschinelle) Lüftung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Luftaustausch durch Strömungsmaschinen.
(20) Natürliche Lüftung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Luftaustausch durch örtliche Temperatur- oder Druckunterschiede.
(21) Feuerhemmend im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen für eine Einwirkungsdauer von 30 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 30).
(22) Feuerbeständig im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" für eine Einwirkungsdauer von 90 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 90).
III. Aufstellung und Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.
Bei der Hütten. und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 3 folgende Fassung: Gegenstandslos.
§ 4 Anforderungen an Personen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur von Versicherten betrieben oder gewartet werden, die im Betreiben oder in der Wartung dieser Anlagen unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.
§ 5 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzumachen. Sie muss für die Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich sein.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 so errichtet und aufgestellt werden, dass sie sicher betrieben und instand gehalten werden können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 so aufgestellt werden, dass sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind.
(3) Druckgasbehälter müssen so aufgestellt werden, dass sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sind.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass um zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter ein ausreichender Bereich eingehalten wird, in dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen so aufgestellt werden, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind, oder die Sicherheitseinrichtungen, Regeleinrichtungen und Stellteile an der Versorgungsanlage müssen gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert sein.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Dies gilt nicht
(7) In Treppenräumen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen Druckgasbehälter nur aufgestellt werden, wenn dies zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen durch den Unternehmer getroffen sind.
(8) Verbrauchseinrichtungen müssen standsicher aufgestellt werden. Dies gilt nicht für solche Verbrauchseinrichtungen, die während des Betriebes von Hand geführt werden.
(9) Bei Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druckgasbehältern ab 1 Liter Inhalt, denen Gas aus der Gasphase entnommen wird, müssen die Druckgasbehälter aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur an
angeschlossen werden; diese Behälter müssen im Freien oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufgestellt sein.
(11) Abweichend von Absatz 10 dürfen in Arbeitsräumen bis 500 m3 sowie für jede weitere 500 m3 Rauminhalt
aufgestellt werden.
(12) Abweichend von den Absätzen 10 und 11 dürfen in Arbeitsräumen bis 500 m3 sowie für jede weitere 500 m3 Rauminhalt bis zu 8 Druckgasbehälter wie folgt aufgestellt werden:
(13) In Nischen von weniger als 2 m2 Bodenfläche ist die Aufstellung von Druckgasbehältern weder in Flaschenschränken noch im Freien zulässig, sofern infolge Undichtheiten ausströmendes Gas nicht gefahrlos abfließen kann.
(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch ausreichende Abstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass durch Verbrauchsanlagen keine unzulässigen Temperaturen an Bauteilen aus brennbaren Stoffen entstehen.
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen und Bereichen, in denen mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, Verbrauchseinrichtungen nur unter Beachtung der Explosionsschutzmaßnahmen in Betrieb genommen werden.
(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen, bei denen ein Austritt unverbrannten Gases und die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, so aufgestellt werden, dass
von einem ausreichend bemessenen Bereich ohne Zündgefahr umgeben sind. Der Bereich ohne Zündgefahren darf durch bauliche oder gleichwertige Maßnahmen begrenzt sein, wenn die Lüftung nicht unzulässig behindert wird.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 6 Absätze 3, 7 bis 9,11 bis 13 folgende Fassung:
(3) der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter so aufgestellt werden, dass sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sind.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Treppenräumen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe Druckgasbehälter nur aufgestellt werden, wenn dies zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen standsicher aufgestellt werden. Dies gilt nicht für solche Verbrauchseinrichtungen, die während des Betriebes von Hand geführt werden.
(9) Bei Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druckgasbehältern ab 1 Liter Inhalt, denen Gas aus der Gasphase entnommen wird, muss der Unternehmer dafür sorgen, dass die Druckgasbehälter aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.
(11) Abweichend von Absatz 10 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass in Arbeitsräumen bis 500 m3 sowie für jede weitere 500 m3 Rauminhalt
(12) Abweichend von den Absätzen 10 und 11 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass in Arbeitsräumen bis 500m³ sowie für jede weitere 500m³ Rauminhalt bis zu 8 Druckgasbehälter wie folgt aufgestellt werden:
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Nischen von weniger als 2 m2 Bodenfläche die Aufstellung weder in Flaschenschränken noch im Freien erfolgt, sofern infolge Undichtheiten ausströmendes Gas nicht gefahrlos abfließen kann.
§ 7 Anschluß von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur an Versorgungsanlagen angeschlossen werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen soweit genügen, dass Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen nur angeschlossen werden, wenn unter Berücksichtigung der Anschlußwerte aller Verbrauchseinrichtungen und der Betriebsdauer keine den Betriebsablauf störende Unterkühlung der Versorgungsanlage eintritt.
(3) Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme entstanden sind, dürfen nur durch langsames Auftauen beseitigt werden. Offenes Feuer, glühende Gegenstände und Strahler dürfen zum Auftauen nicht verwendet werden. Vereisungen dürfen nicht abgeschlagen werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Anschluß der Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen sichergestellt ist, dass Flüssiggas nicht unbeabsichtigt in flüssiger Phase zu den Brennern gelangen kann.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nicht direkt an Anschlußstutzen des Ventils von Druckgasbehältern angeschlossen werden.
Bei der Hütten. und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 7 Abs. 3 folgende Fassung:
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme entstanden sind, nur durch langsames Auftauen beseitigt werden; offenes Feuer, glühende Gegen. stände und Strahler dürfen zum Auftauen nicht verwendet werden. Versicherte dürfen Vereisungen nicht abschlagen.
§ 8 Anschluß von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nur unter Verwendung von geeigneten Rohrleitungen an Versorgungsanlagen angeschlossen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen zwischen Versorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen einschließlich der Ausrüstungsteile so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen von außen geschützt sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen durch fest verlegte Rohrleitungen miteinander verbunden werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe anstelle von Rohrleitungen auch Schlauchleitungen verwendet werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsfeste Verbrauchseinrichtungen nur betrieben werden, wenn sie fest an Rohrleitungen angeschlossen sind.
(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen ortsfeste Verbrauchseinrichtungen auch lösbar angeschlossen werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anschlüsse nach den Absätzen 5 und 6 durch den Betrieb der ortsfesten Verbrauchseinrichtungen nicht unzulässigen Temperaturen ausgesetzt werden.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass lösbare Rohrleitungsverbindungen, die dynamisch beansprucht werden, freiliegend verlegt werden.
(9) Rohrleitungen sind vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszublasen.
(10) Das beim Entlüften von Rohrleitungen austretende Gas-Luft-Gemisch oder Gas ist gefahrlos abzuführen.
(11) Nach der Entlüftung von Rohrleitungen in Aufstellungsräumen muss mit geeigneten Einrichtungen festgestellt werden, ob gegebenenfalls explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Der Unternehmer hat geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei absperrbaren Rohrleitungen oder Rohrleitungsabschnitten Gas in flüssigem Zustand nicht eingeschlossen werden kann.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 8 Absätze 4, 5, 9 bis 11 folgende Fassung:
(4) Abweichend von Absatz 3 kann der Unternehmer veranlassen, dass bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe anstelle von Rohrleitungen auch Schlauchleitungen verwendet werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann der Unternehmer veranlassen, dass ortsfeste Verbrauchseinrichtungen auch lösbar angeschlossen werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszublasen sind.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Entlüften von Rohrleitungen das austretende Gas/Luft- Gemisch oder Gas gefahrlos abzuführen ist.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach der Entlüftung von Rohrleitungen in Aufstellungaräumen mit geeigneten Einrichtungen festgestellt wird, ob gegebenenfalls explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Der Unternehmer hat geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Anschluß von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauchleitungen
(1) Werden gemäß § 5 Abs. 4 Schlauchleitungen verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese geeignet sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlauchleitungen so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen von außen geschützt sind.
(3) Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen müssen so ausgeführt werden, dass ein dichter Anschluß gewährleistet ist und dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
(4) Verbrauchseinrichtungen dürfen nur an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die nicht länger als 0,4 m sind.
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verbrauchseinrichtungen an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die länger als 0,4 m sind, wenn besondere betriebstechnische Gründe vorliegen und wenn besondere Sicherheitsmaßnahmen eingehalten und die Schlauchleitungen so kurz wie möglich sind.
(6) Schlauchleitungen sind vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszublasen.
(7) Das beim Entlüften von Schlauchleitungen austretende Gas/Luft- Gemisch oder Gas ist gefahrlos abzuführen.
(8) Bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen müssen die Schläuche gegen zu erwartende unzulässige Beanspruchungen geschützt werden.
(9) Schlauchleitungen müssen so angeschlossen werden, dass die Schlauchverbindungen nicht unzulässig mechanisch belastet werden. Soweit hierzu besondere Einrichtungen erforderlich sind, hat der Unternehmer diese zur Verfügung zu stellen.
(10) Schadhafte Schläuche dürfen nicht verwendet werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Schläuche sachgemäß ausgetauscht werden.
(11) Handschrumpfgeräte dürfen nur über Schlauchleitungen, die nicht länger als 8 m sind, an Versorgungsanlagen angeschlossen werden.
(12) Sind beim Gebrauch ortsveränderlicher Verbrauchseinrichtungen Schlauchbeschädigungen nicht auszuschließen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für den Bereich zwischen Druckregelgerät und Verbrauchseinrichtung mindestens "Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung" verwendet werden.
(13) Verbindungen von Schlauchleitungen müssen so verlegt werden, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
Bei der Hütten- und WaIzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 9 Absätze 3 bis 11 und 13 folgende Fassung:
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlauchanschlüsse und Verbindungen so ausgeführt werden, dass ein dichter Anschluß gewährleistet ist und dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nur an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die nicht länger als 0,4m sind.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann der Unternehmer veranlassen, dass Verbrauchseinrichtungen an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die länger als 0,4 m sind, wenn besondere betriebstechnische Gründe vorliegen und wenn besondere Sicherheitsmaßnahmen eingehalten und die Schlauchleitungen so kurz wie möglich sind.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlauchleitungen vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszublasen sind.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Entlüften von Schlauchleitungen das austretende Gas/Luft- Gemisch oder Gas gefahrlos abzuführen ist.
(8) Bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Schläuche gegen zu erwartende unzulässige Beanspruchungen geschützt werden.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlauchleitungen so angeschlossen werden, dass die Schlauchverbindungen nicht unzulässig mechanisch belastet werden. Soweit hierzu besondere Einrichtungen erforderlich sind, hat der Unternehmer diese zur Verfügung zu stellen.
(10) Versicherte dürfen schadhafte Schläuche nicht verwenden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Schläuche sachgemäß ausgetauscht werden.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Handschrumpfgeräte nur über Schlauchleitungen, die nicht länger als 8m sind, an Versorgungsanlagen angeschlossen werden.
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbindungen von Schlauchleitungen so verlegt werden, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Verbrauchsanlagen, in denen Schläuche verwendet werden, die besonderen chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen unterliegen, Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchseinrichtungen aus Druckgasbehältern bis zu 1l Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht) versorgt werden.
§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Verbrauchseinrichtungen in Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen soweit genügen, dass bei deren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden. Bei Verbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen und deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG- Konformitätserklärung nach Anhang II und das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Ab dem 1. Januar 1996 darf der Unternehmer die in Satz 2 genannten Verbrauchseinrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihnen eine EG- Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie beigefügt ist und sie mit dem EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie versehen sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur betrieben werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas vermieden werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur mit einem gleichmäßigen auf die Verbrauchseinrichtungen abgestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Verbrauchsanlagen, bei denen die Verbrauchseinrichtungen nicht dem Druck vor dem Druckregelgerät standhalten, Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg verwendet werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Verbrauchseinrichtungen betrieben werden, bei denen das Zünden sicher erfolgen kann und Flammen weder zurückschlagen noch abheben können.
(6) Der Unternehmer muss geeignete Gasanzünder zum sicheren Zünden von Brennern zur Verfügung stellen.
(7) Brenner müssen auf sichere Art gezündet werden.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei zwangsluftbetriebenen Brennern von Verbrauchseinrichtungen bei Druckabfall oder Ausfall der Verbrennungsluft die Gaszufuhr abgesperrt wird.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Verbrauchseinrichtungen, in denen Heißluft oder Verbrennungsgase umgewälzt oder aus denen Abgase mechanisch abgesaugt werden, so betrieben werden, dass beim Ausfall der Umwälz- oder Abgasanlagen die Gaszufuhr zu den Brennern abgeschaltet wird.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Verbrauchseinrichtungen, die gleichzeitig mit verschiedenen brennbaren oder die Verbrennung fördernden Gasen gespeist werden können, ein Gas nicht in die Leitung des anderen Gases eindringen kann.
(11) Verbrauchseinrichtungen dürfen nur aus der Gasphase betrieben werden. Dies gilt nicht für Verbrauchseinrichtungen, die für den Betrieb aus der Flüssigphase konstruiert sind.
(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Fortleitung in der Gasphase sichergestellt ist, dass in den Leitungen keine Rückkondensation erfolgen kann.
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen so betrieben werden, dass die Verbrennungsluft einwandfrei und Flammenstabilität gewährleistet ist.
(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Verbrauchseinrichtungen verwendet werden, bei denen bei unbeabsichtigter Beeinflussung der Primärluft keine gefährliche Flammenänderung eintritt.
(15) Handbrenner müssen bei Arbeitsunterbrechungen sicher abgelegt oder aufgehängt werden.
(16) Handbrenner mit Flammenkleineinstellung müssen so eingestellt werden (Einstellschraube), dass die Kleinflammen auch im Freien stabil brennen.
(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stellteile von Verbrauchsanlagen leicht und gefahrlos erreichbar sind und den betriebstechnischen Erfordernissen entsprechend von Stellen betätigt werden können, von denen aus die zu steuernden Funktionen übersehen werden können.
(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stellteile von Verbrauchsanlagen nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.
(19) Verbrauchsanlagen dürfen erst von Versorgungsanlagen getrennt werden, wenn sicher gewährleistet ist, dass kein weiterer Gasaustritt erfolgen kann.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 11 Abs. 7, 11, 15, 16, 19 folgende Fassung:
(7) Versicherte müssen Brenner auf sichere Art zünden.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nur aus der Gasphase betrieben werden. Dies gilt nicht für Verbrauchseinrichtungen, die für den Betrieb aus der Flüssigphase konstruiert sind.
(15) Handbrenner müssen bei Arbeitsunterbrechungen durch die Versicherten sicher abgelegt oder aufgehängt werden.
(16) Handbrenner mit Flammenkleineinstellung müssen durch die Versicherten so eingestellt werden (Einstellschraube), dass die Kleinflammen auch im Freien stabil brennen.
(19) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen erst von Versorgungsanlagen getrennt werden, wenn sicher gewährleistet ist, dass kein weiterer Gasaustritt erfolgen kann.
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