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Begründungen und Erläuterungen zu einzelnen Abschnitten dieser RegelAnhang 1


Zu Abschnitt 1:

Die Fernwärmeversorgung besteht aus der Fernwärmeerzeugung und der Fernwärmeverteilung.

Diese Regel konkretisiert, ergänzt und erweitert für Anlagen der Fernwärmeverteilung allgemeine Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes sowie zugehöriger Verordnungen. Sie ergänzt die Unfallverhütungsvorschrift "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (BGV/GUV-V C14) als zuständige Unfallverhütungsvorschrift für die Fernwärmeerzeugung zur umfassenden Behandlung der Fernwärmeversorgung.

Zu Abschnitt 3:

Abschnitt 3.2 stellt klar, dass die allgemeinen Anforderungen des staatlichen Rechts unberührt bleiben und verpflichtet den Unternehmer, die das staatliche Recht konkretisierenden spezifischen Anforderungen einzuhalten.

Die Anforderung nach Abschnitt 3.2 soll verdeutlichen, dass der Abschnitt "Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit" auf alle Phasen des "Betreibens" im Sinne des Abschnittes 2 Nr. 3 anzuwenden ist. Zum Betreiben zählen auch der Probebetrieb und die Erweiterung von Anlagen oder Anlagenteilen ohne vorherige Außerbetriebnahme.

Die Errichtung und Demontage einer Anlage oder eines Anlagenteils zählt nicht zum Betreiben, da hierbei von einer Außerbetriebnahme ohne vorhandenes Heizmedium auszugehen ist.

Zu Abschnitt 4.1:

Diese Anforderungen konkretisieren die §§ 3 und 9 Arbeitsschutzgesetz und die §§ 2, 15, 21, 29 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Auf die besonderen Gefährdungen bei Fernwärmeverteilungsanlagen und deren Abwendung wird hier zusammenfassend hingewiesen.

Zu Abschnitt 4.2:

Diese Anforderungen konkretisieren die organisatorischen Anforderungen nach § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 4, § 7 und § 8 Arbeitsschutzgesetz sowie §§ 2, 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu Abschnitt 4.3:

Dieser Abschnitt legt die Notwendigkeit fest, Betriebsanweisungen für Fernwärmeverteilungsanlagen aufzustellen und konkretisiert die Betriebsanweisungen nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Anhang 2 Nr. 1 bis 2.1 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu Abschnitt 4.4:

Dieser Abschnitt stellt eine Konkretisierung zur Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dar.

Zu Abschnitt 4.5:

Diese Festlegungen konkretisieren Anforderungen folgender Paragraphen aus dem Arbeitsschutzgesetz:

Nur durch den Einsatz von befähigtem und verantwortungsbewusstem Fach-personal kann der Unternehmer seiner Führungsverantwortung genügen; siehe hierzu insbesondere die § 7, § 8 Abs. 1 und § 13 Arbeitsschutzgesetz und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Zu Abschnitt 4.6:

Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung der §§ 4 und 9 Arbeitsschutzgesetz und §§ 2 und 21 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dar.

Das in diesem Abschnitt festgelegte Freigabeverfahren darf nicht verwechselt werden mit Arbeitsaufträgen (oft missverständlicherweise als "Freigabe" bezeichnet) für andere Arbeiten.

Zu Abschnitt 4.7:

Diese Festlegungen dienen der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren durch Hitzeeinwirkungen nach § 14 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Sie sollen dazu beitragen, dass bei verschiedenen Arbeitsbelastungen unter Einwirkung aller klimatischen Faktoren (Temperatur, Strahlung, relative Feuchte, Luftgeschwindigkeit) die Dauer der Hitzeeinwirkung begrenzt und ausreichende Erholzeiten gewährt werden.

Zu Abschnitt 4.8:

Diese Festlegungen stellen f eine Konkretisierung und Ergänzung des § 10 Arbeitsschutzgesetz, § 4 der Betriebssicherheitsverordnung und der §§ 11 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ((BGV/GUV-V A1) dar. Die Festlegungen des Abschnittes 4.8.3 soll sicherstellen, dass der Anlagenverantwortliche die Ursache der Störung ermittelt und, falls erforderlich, vor der Wiedereinschaltung beseitigen lässt.

Zu Abschnitt 5.1:

Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung des § 35 Abs. 6 und § 38 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar und weisen auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in Schächten und Kanälen hin, die sich im öffentlichen Bereich des Straßenverkehrs befinden.

Zu Abschnitt 5.2:

Die spezielle Bauart von Fernwärmeverteilungsanlagen erfordert in besonderem Maße Einrichtungen für ein sicheres Bedienen, Instandhalten und Erweitern.

Zu Abschnitt 5.3:

Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung des § 10 Arbeitsschutzgesetz und der §§ 22, 25 bis 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ((BGV/GUV-V A1) dar.

Auf Grund der technischen Notwendigkeit des Befahrens von Anlagenteilen - insbesondere bei Schächten und Kanälen - und der damit verbundenen Gefährdungen ist eine Bereitstellung und die Sicherstellung der Handhabung von Rettungseinrichtungen zwingend erforderlich.

Zu Abschnitt 5.4:

Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung des Abschnittes 1.8 Abs. 1 "Verkehrswege" des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung dar.

Zu Abschnitt 5.5:

Diese Festlegungen konkretisieren die besonderen erhöhten elektrischen Gefährdungen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit und in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung, wie sie insbesondere in Schächten oder Kanälen auftreten können; siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) mit den zugehörigen DIN VDE-Bestimmungen.

Zu Abschnitt 5.6:

Diese Festlegungen konkretisieren die Anforderungen der §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz. Aus dem Unfallgeschehen ist abzuleiten, dass die Freischaltung nach Abschnitt 5.6.2 in Verbindung mit dem Freigabeverfahren nach Abschnitt 4.6 besonders zu beachten ist.

Die nachfolgenden ausführlichen Erläuterungen zu Abschnitt 5.6.1 geben weitere Hinweise und Erläuterungen, um spezielle Gefährdungen bei Arbeiten an Anlagenteilen zu vermeiden.

Zu Abschnitt 5.7:

Auf Grund der technischen Notwendigkeit des Befahrens von Anlagenteilen und der damit verbundenen Gefahren ist die richtige Auswahl und Gestaltung z.B. der Einsteigöffnungen, Arbeitsflächen und Bewegungsräume durch den Unternehmer von besonderer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für das sichere Befahren von und Arbeiten in Schächten und Kanälen.

Die Bilder 3a "Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Längsschnitt)" und 3b "Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Querschnitt)" zeigen die Mindestanforderungen an Auswahl, Aufstellung und Gestaltung von Fernwärmeschächten.

Die Festlegungen dieses Abschnittes beinhalten eine Ergänzung und Erweiterung des § 4 Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung sowie der Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).

Zu Abschnitt 5.8:

Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung, Ergänzung und Erweiterung der §§ 4 und 9 Arbeitsschutzgesetz dar.

Aus dem Unfallgeschehen ergibt sich, dass beim Befahren von Anlagenteilen ohne Be- und Entlüftung eine erhöhte Unfall- und Gesundheitsgefahr besteht.

Zu Abschnitt 5.9:

Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung der §§ 4 und 9 Arbeitsschutzgesetz dar. Die Wiederherstellung des Betriebszustandes nach z.B. Wartungs-, Instandsetzungs- oder Erweiterungsarbeiten führt in der Regel zu Gefährdungen.

Zu Abschnitt 5.10:

Instandhaltungsarbeit an nicht drucklos gemachten und nicht entleerten Anlagenteilen führen in der Regel zu Gefährdungen.

Zu Abschnitt 5.11:

Die Festlegungen nach Abschnitt 5.11.1 stellen eine Konkretisierung des § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 7 der Betriebssicherheitsverordnung dar.

Die Abschnitte 5.11.2 und 5.11.3 konkretisieren § 4 Arbeitsschutzgesetz und Abschnitt 5.11.4 die Vorgaben des § 7 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu Abschnitt 6.1:

Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung des § 4 Arbeitsschutzgesetz und § 10 Betriebssicherheitsverordnung dar.

Messgeräte oder Warneinrichtungen erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn sie den Einsatzbedingungen voll genügen und funktionsfähig sind. Die Sicherheit darf nicht durch mangelnde Funktionsfähigkeit vorgetäuscht werden, womit eine regelmäßige Prüfung unerlässlich ist.

Weiterhin wird der Begriff "Befähigte Person" nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung durch den Begriff "Sachkundiger" näher definiert bzw. konkretisiert.

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Muster für Freigabeverfahren und UnterweisungsnachweiseAnhang 2


1. Freigabe für Arbeiten an Fernwärmeverteilungsanlagen / AGFW-Handbuch


Freigabe für Arbeiten an FW-Verteilungsanlagen

Erlaubnisschein-Nr.... .../... ...2003 Tel.-Nr. der Leitstelle: ... ... ...
 Kolonne der Stadtwerke Musterstadt AG: 
 Auftragnehmer: 
1.1ArbeitsortWohngebiet 
  Straße/ Haus-Nr. 
 Bw-Nr. ... ... ... ... ... ...Armaturen DN, Nr. Rohrleitung DN ... ... ... ... ...
2.Arbeitsauftrag: 
3.Arbeitsbeginn am... ... ...Information an die Leitstelle bei Beginn: ... ... ... ...
4.Arbeitsende am... ... ... vorgesehen.Information an die Leitstelle bei Ende: ... ... ... ...
5.Kundeninformation erfolgte am:wie:
6.Vorzusehende Sicherheits- und Absperrmaßnahmen
6.1Folgende Rohrleitungs- bzw. Anlagenabschnitte sind freizuschalten:
mechanisch:
BW-Nr.HR-Nr./Trassenpunkt-Nr.
Armaturen DN, Nr.Entlüftung/Entleerung DN, Nr.
Folgende Armaturen sind zu beschildern: 
Folgende Armaturen sind mechanisch zu sichern: 
6.2Folgende elektrotechnischen Anlagen sind freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern:
BW-Nr.Armatur-Nr.
Sicherung Nr.

Datum/Unterschrift

Unterschrift des Anlagenverantwortlichen
7.Erlaubnis
7.1Die elektrotechnischen Anlagen sind freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert.

Datum/Unterschrift

Unterschrift des Schaltberechtigten (Elektrofachkraft)
7.2Die Rohrleitung an der Arbeitsstelle ist drucklos, entleert, gesichert und beschildert.

Datum/Unterschrift

Unterschrift des Schaltberechtigten FW-Verteilung
7.3Von den Sicherheitsmaßnahmen Kenntnis genommen:
7.3.1[ ] mit Einweisung am Arbeitsort
[ ] ohne Einweisung am Arbeitsort

Datum/Unterschrift

Unterschrift des Arbeitsverantwortlichen der Stadtwerke Musterstadt AG
7.3.2mit Einweisung am Arbeitsort

Datum/Unterschrift

Unterschrift des Arbeitsverantwortlichen des Auftragnehmers (AN)
8.1Die Arbeiten laut Arbeitsauftrag sind abgeschlossen. Die Anlage ist beräumt und wurde dem Anlagenverantwortlichen übergeben.

Datum/Unterschrift

Unterschrift des Arbeitsverantwortlichen der Stadtwerke Musterstadt AG/des AN
8.2Die elektrotechnischen Anlagen sind schaltklar/betriebsbereit gemacht.

Datum/Unterschrift

Unterschrift des Schaltberechtigten (Elektrofachkraft)
8.3Die Rohrleitung wurde wieder gefüllt, entlüftet und durchgeschaltet.

Datum/Unterschrift

Unterschrift des Schaltberechtigten (Elektrofachkraft)


2. Unterweisungskontrollbuch/AGFW-Handbuch

Unterweisungskontrollbuch

- Durchgeführte Unterweisungen -

Datum der Unterweisung: Ort der Unterweisung: 
Personalsollstärke:MitarbeiterAnwesende Mitarbeiter: 
Unterweisung über:
 
 
 
Praktische Unterweisungen/ Übungen
 
 
 
Auswertung von Unfällen, Schadensfällen, Bränden etc.
 
 
 
 
 
Besprochene Mängel im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz
 
 
 

Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten

Unterschrift des verantwortl. Mitarbeiters
Teilnehmer*)
Nr.Name, VornameDienststellungNachbelehrung durchgeführt am
1   
23   
4   
5   
6   
7   
8   
9   
10   
11   
12   
13   
14   
15   
16   
17   
18   
*) Die Teilnehmer haben durch Unterschrift die Teilnahme zu bestätigen.


3. Auszüge aus dem Unterweisungsbuch

Unterweisungsbuch

Bereich 
FührungskraftFunktion
AngefangenAbgeschlossen


Inhaltsverzeichnis

Seite 2Allgemeine Hinweise
Seite 3Präambel
Seite 4Sicherheitsbeauftragte des Bereiches
Seite 5Vorbemerkungen für Unterweisungen
Seiten 6-33Durchgeführte Unterweisung
Seiten 34/35Unterweisungen bei Arbeitsaufnahme
Seiten 36/37Unterweisungen bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit
Unterweisungen bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
Seiten 38-43Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten einschließlich Verdachtsfälle im Bereich
Seiten 44-47Brände im Bereich
Seite 48Ersthelfer des Bereiches

Bestell-Nr. 01447 Copyright Vordruck Leitverlag GmbH, ZNL Freiberg, Postfach 13 63, 09583 Freiberg 07/02, Tel.: 03731/3030

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft

Frau / Herr

Telefon:

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Frau / Herr

Telefon:

Sicherheitsbeauftragter für den Bereich

Frau / Herr

Gebäude / Raum

Telefon:

Führungskraft für Arbeitssicherheit

Frau / Herr

Telefon:

Unterschrift


Durchgeführte Unterweisung

DatumUhrzeit
OrtTeilnehmerzahl
Unterweisung (einschließlich eventueller praktischer Übungen) über:
 
 
 
 
Folgende Unfälle und Schadensfälle sowie Brände wurden besonders ausgewertet:
 
 
 
Besprochene Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Brandschutz, Diskussion
 
 

Unterschrift Führungskraft


Namen und Unterschrift der Teilnehmer

Lfd. Nr.Name, Vorname*)Unterschrift des Teilnehmers der UnterweisungUnterschrift des Teilnehmers der NachunterweisungDatum
1    
2    
3    
4    
5    
6    
7    
8    
9    
10    
11    
12    
13    
14    
15    
16    

*) Hier sind durch den Unterweisenden die Namen der Mitarbeiter vorzutragen, die zu unterweisen sind.

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Musterbeispiele für Betriebsanweisungen aus der PraxisAnhang 3


1. Arbeiten an Fernwärmeleitungen in Schächten

Versorgungsunternehmen
 Datum
Betriebsanweisung

Abteilung Fernwärme

Geltungsbereich

Arbeiten an Fernwärmeanlagen in Schächten

Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Durch:
    Dampf/Heizwasser

    Straßenverkehr/Absturz

    explosive oder gesundheitsschädliche Atmosphäre

    Sauerstoffmangel/Hitzeeinwirkung/elektrischen Strom
Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln
 
  • Arbeiten in Schächten erfolgen im Regelfall durch zwei Personen, wovon eine Person zur Sicherung außerhalb bleiben muss
  • Vor Begehung Schachteinstieg sichern; Rettungsgeräte bereithalten
  • Vor Begehung und während der Arbeit Schachtatmosphäre prüfen
  • Bei explosiver, gesundheitsschädigender oder sauerstoffmangelnder, heißer oder stark sichtbehindernder Atmosphäre darf nicht in einen Schacht eingestiegen werden
  • Bei Arbeiten in Schächten technische Be- und Entlüftung einsetzen
  • Entleerungen und Entlüftungen des Heizwassers gefahrlos nach außen abführen
  • Geschlossene Armaturen gegen unbeabsichtigtes Öffnen sichern
  • Schweißarbeiten oder Arbeiten mit Flüssiggas in Schächten dürfen nur auf Anweisung des Vorgesetzten ausgeführt werden
  • Elektrische Handgeräte in Schächten nur mit Trenntrafo benutzen
  • Elektrische Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkraft ausgeführt werden
  • Evtl. Potentialausgleich herstellen
  • Schutzkleidung / Warnkleidung tragen
Verhalten im Gefahrfall
 
  • Im Gefahrfall, wenn gefahrlos möglich, Armaturen schließen. Gefahrenbereich verlassen, evtl. Rettungsaktion einleiten. Vorgesetzten benachrichtigen
  • Im Gefahrenfall nur nach Anweisung durch den Vorgesetzten Arbeit wieder aufnehmen
Erste Hilfe
  • Bei Verbrühungen / Verbrennungen lange mit kaltem Wasser kühlen, evtl. Kühlkissen benutzen
Sachgerechte Entsorgung
 
  • Abwasser; anfallendes Heizungswasser herunterkühlen


2. Begehen von und Arbeiten in Schächten und Kanälen (Fernwärme)

Stadtwerke Muster AG Datum
Betriebsanweisung

Begehen von und Arbeiten in Schächten und Kanälen (Fernwärme)

entsprechend BGR/GUV-R 119, BGR 117-1, Betriebshandbuch Fernwärmeverteilung

Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Einwirkung von heißen Medien und gefährlicher Gaskonzentration (z.B. CH4, CO2, CO, H2S)
  • Sauerstoffmangel
  • Verletzungsgefahr durch Anstoßen oder Abstürzen
  • Durch das Arbeitsverfahren (Schleifen, Schweißen, Reinigen, Verarbeiten von Farben/Lacken) entstehende Gefahrstoffe oder Rückstände in gefährlichen Konzentrationen
  • Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände
  • Gefährdungen durch den Einsatz von elektrischen Geräten/ Betriebsmitteln
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Nur fachlich geeignetes, zuverlässiges und unterwiesenes Personal, das eine gültige Freigabe zum Begehen von Schächten besitzt, einsetzen
  • Es muss mindestens eine aufsichtführende Person am Schachtrand verbleiben, Rettungskette!
  • vor dem Öffnen des Schachtdeckels ist die Arbeitsstelle in Abhängigkeit von der Verkehrssituation und der Dauer der Arbeiten nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 45 Abs. 6 StVO, RSA) zu sichern
  • Im Verkehrsbereich ist Warnkleidung gemäß DIN EN 471 zu tragen
  • Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Rettungsgurt, Absturzsicherung, Anstoßkappen, Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Schutzhandschuhe (siehe Handschutz- und Hautschutzplan der Wärmeversorgung) sind vor der Begehung anzulegen bzw. mitzuführen
  • Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer im Schacht und oberhalb der Schachtöffnung ist verboten
  • Die Einstiegsöffnung ist mit einer festen Absperrung zu sichern
  • Das Öffnen des Schachtdeckels ist mit Schachtdeckelhebevorrichtungen durchzuführen
  • Vor Begehen des Schachtes ist das Messgerät einer Funktionsprüfung zu unterziehen und anschließend die Schachtatmosphäre (min. O2, CO2, CH4) zu messen (ggf. technische Belüftung)
  • Messgerät ist bis auf Schachtsohle am Seil herunterzulassen und während gesamter Aufenthaltsdauer im Schacht eingeschaltet zu lassen (Grenzwerte überschritten? ja! Technische Belüftung!)
  • Bei Unwohlsein sofort Arbeit einstellen und den Schacht/Kanal verlassen
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen bei Arbeiten in Schächten nur verwendet werden:
  • Schutz durch Kleinspannung SELV (safety extra low voltage)
  • Schutztrennung (Trenntransformatoren)
  • Ortsveränderliche Stromquellen für Kleinspannung (SELV) oder Schutztrennung müssen außerhalb des Schachtes aufgestellt werden
  • Die Zuleitungen (Typ H07RN-F) sind geschützt zu verlegen und über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung RCD (residual current protective device) mit IAN< 30 mA zu betreiben
  • Elektrisch angetriebene ortsveränderliche Pumpen mit einer Anschlussspannung bis zu 0,4 kV dürfen ohne Zwischenschaltung eines Trenntransformator nur betrieben werden, wenn sich keine Person im Schacht aufhält
Verhalten bei Störungen
  • Betriebsstörungen, Unregelmäßigkeiten oder Schäden sind unverzüglich dem Aufsichtführenden zu melden (ggf. Feuerwehr alarmieren)
  • Bei Gasalarm Schacht/Kanal sofort verlassen
  • Soweit möglich und erforderlich ist die Arbeitsstelle zu sichern
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  • Zur Rettung einer verletzten Person aus dem Schacht/Kanal ist es unbedingt erforderlich, dass die aufsichtführende Person am Schachtrand verbleibt um die Rettungskette zu schließen
  • Aufsichtführende Person informiert umgehend die Feuerwehr über Notruf 112 und die Fernwärmeleitwarte der Stadtwerke Muster AG Ruf-Nr. ...
  • Mit dem zur Schachtbelüftung vorgesehenen Ventilator ist dem Verunfallten Frischluft zuzuführen
  • Vorgesetzten informieren


3. In- und Außerbetriebnahme von Rohrleitungsabschnitten (Fernwärme)

Stadtwerke Muster AG
 Datum
Betriebsanweisung

In- und Außerbetriebnahme von Rohrleitungsabschnitten (Fernwärme)

entsprechend BGR/GUV-R 119, BGR 117-1, Betriebshandbuch Fernwärmeverteilung

Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Einwirkung von heißen Medien (Wasser, Dampf)
  • Verdampfungsgefahr (Wrasenbildung, Dampfdruckkurve beachten!)
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Nur fachlich geeignetes, zuverlässiges und unterwiesenes Personal einsetzen
  • Bei Arbeiten in Schächten und Kanälen der Fernwärmeversorgung, Betriebsanweisung "Begehen von und Arbeiten in Schächten und Kanälen (Fernwärme)" beachten!
Befüllen von Rohrleitungsabschnitten: Inbetriebnahme
  • Vor der Befüllung muss der Verantwortliche die Betriebssicherheit feststellen und freigeben
  • Sicherstellung, dass alle Leitungsenden, Abgangsstutzen, Entleerungen, Entlüftungen mit Ausnahme der zur Befüllung notwendigen Entlüftungsarmatur verschlossen sind
  • Armaturen, die Dritten zugänglich sind, gegen unbefugtes Betätigen sichern (Handrad abnehmen, Handrad sichern mit Kette und Schloss, Warnschild anbringen)
  • Die Freigabe ist in der Übergabebescheinigung zu protokollieren
  • Die Füllung des Abschnittes wird vom Netzmeister vorgenommen und ist der Leitwarte mitzuteilen
  • Füllen nur langsam und schrittweise durchführen - Druckabfall im übrigen Netz ist zu vermeiden
  • Die an den Entlüftungsarmaturen austretenden Medien (Luft, Stickstoff, Wasser) sind gefahrlos über einen
  • geeigneten Schlauch abzuführen
  • Bei Dampfleitungen darf vor dem Öffnen der Füllarmatur kein Restkondensat in der Leitung sein
  • Kondensatableiter sind vor und während des Füllvorganges zu kontrollieren
  • Vor Inbetriebnahme ist die Leitung vollständig zu entlüften, dabei sind die Lüftungsarmaturen vorsichtig zu öffnen
  • Abschließend ist eine Dichtheitskontrolle an allen Leitungsenden, Flanschverbindungen etc vorzunehmen und der Leitstelle das Ende des Füllvorganges mitzuteilen
Entleeren von Rohrleitungsabschnitten: Außerbetriebnahme
  • Beim Entleeren von Rohrleitungsabschnitten ist das austretende Heizmedium gefahrlos über die Entleerungsarmaturen und die angeflanschten flexiblen Stahlschläuche abzuführen
  • Ein Versagen einer Armatur darf nicht zu einer Gefährdung der Mitarbeiter führen, Vorsorge treffen!
  • Die Schläuche sind gegen Zurückrutschen zu sichern, sie sind so zu verlegen, dass weder Personen noch
  • Fahrzeuge mit Heizwasser in Verbindung kommen
  • Heißes Wasser ist vor dem Ableiten zur Vermeidung von Wrasenbildung durch Kaltwasserbeimischung abzukühlen, wobei die Einleittemperatur von 35 °C des Mischwassers in das Abwassernetz der Stadt Muster nicht überschritten werden darf (Mischkühler Einsatz erforderlich?)
  • Das Entleeren der Rohrleitungen von Heizwasser ist mit angeflanschten Pumpen durchzuführen
  • Bei der Entwässerung in den Schacht (Sumpf) dürfen sich dort keine Personen aufhalten
  • Drucklose und entleerte Rohrleitungen sind durch geschlossene Absperrarmaturen gegen unbefugte Inbetriebnahme bzw. Betätigung zu sichern
  • Drucklosigkeit des Abschnittes muss durch geöffnete Entlüftungsarmaturen dauerhaft gesichert werden
Verhalten bei Störungen
 
  • Betriebsstörungen, Unregelmäßigkeiten oder Schäden sind unverzüglich dem Aufsichtführenden zu melden (ggf. Feuerwehr alarmieren)
  • Soweit möglich und erforderlich ist die Arbeitsstelle zu sichern
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  • Zur Rettung einer verletzten Person ist es unbedingt erforderlich, dass die helfende Person ihre eigene Sicherheit stets beachtet
  • Aufsichtführende Person informiert umgehend die Feuerwehr über Notruf 112 und die Fernwärmeleitwarte der Stadtwerke Muster AG Ruf-Nr. ...



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Vorschriften und RegelnAnhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammen gestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) VII,

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), insbesondere

ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung",

ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände"

ASR 17/1,2 "Verkehrswege",

ASR 20 "Steigeisengänge und Steigleitern"

Baustellenverordnung (BaustellV),

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

Technische Regel Dampfkessel (TRD), insbesondere

TRD 401 "Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV",

TRD 460 "Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen",

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), bzw. Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA), insbesondere

TRGS 402"Messung und Beurteilung von Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
TRGS 900"Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte",

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),

Straßenverkehrsordnung (StVO) mit zugehörigen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV/GUV-V A3),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV/GUV-V A4),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV/GUV-V A8),

Abwassertechnische Anlagen (BGV/GUV-V C5),

Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV/GUV-V C14),

Bauarbeiten (BGV/GUV-V C22)

Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV/GUV-V D33),

Regeln

Grundsätze der Prävention (BGR/GUV-R A1),

Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (BGR 117-1),

Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR/GUV-R 159),

Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume (BGR/GUV-R 177),

Einsatz von Schutzkleidung (BGR/GUV-R 189),

Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190),

Benutzung von Kopfschutz (BGR/GUV-R 193),

Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR/GUV-R 198),

Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (BGR/GUV-R 199),

Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR/GUV-R 500), insbesondere Kapitel 2.26
"Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren",

Informationen

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI/GUV-I 504), insbesondere Grundsatz G30 "Hitzearbeiten" (BGI/GUV-I 504-30),

Sicherheit durch Unterweisung (BGI 527),

Sicherheit durch Betriebsanweisungen (BGI 578),

Hitzearbeit - Erkennen - beurteilen - schützen (BGI 579),

Metallroste (BGI/GUV-I 588),

Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen (BGI 667),

Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (BGI 694),

Frosten von Fernwärmeleitungen (BGI 5066),

Anbohren von Fernwärmeleitungen (BGI 5067),

Beurteilung von Hitzearbeit - Eine Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (BGI 7002).

Grundsätze

Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGG 904), insbesondere G 26 "Atemschutzgeräte",

Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern (BGG 911).

3. Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Telefon (0 30) 26 01-22 60
Telefax (0 30) 26 01-12 31)

DIN 4747-1Fernwärmeanlagen; Teil 1: Sicherheitstechnische Ausrüstung von Unterstationen, Hausstationen und Hausanlagen zum Anschluss an Heizwasser; Fernwärmenetze,
DIN EN 13306Begriffe der Instandhaltung,
DIN 31051Grundlagen der Instandhaltung,
DIN EN 27243Warmes Umgebungsklima; Ermittlung der Wärmebelastung des arbeitenden Menschen mit dem WBGT - Index (wet bulb globe temperature),
DIN EN 50110-1/ VDE 0105 Teil 1Betrieb von elektrischen Anlagen,
DIN VDE 0100 Teil 410Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag (IEC 60364-4-41: 1992, modifiziert),
DIN VDE 0100 Teil 510Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis1000 V; Teil 5: Auswahl und Einrichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 51: Allgemeine Bestimmungen,
DIN VDE 0100 Teil 520Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 5: Auswahl und Einrichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen,

4. AGFW-Regelwerk

(Bezugsquelle: Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e. V. bei der VDEW e. V.,
Stresemannallee 28, 60596 Frankfurt am Main)

AGFW-Arbeitsblatt FW 430 "Übernahme, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Fernwärmeverteilungsanlagen",

AGFW-Arbeitsblatt FW 432 "Betriebliche Mindestanforderungen an die Erstellung Rohrabzweigs an in Betrieb befindlichen Fernwärmeleitungen nach dem Anbohrverfahren",

AGFW-Arbeitsblatt FW 433 "Mindestanforderungen für die sicherheitstechnische Ausführung neu zu erstellender Fernwärmeschächte",

AGFW-Arbeitsblatt FW 434 "Betriebliche Mindestanforderungen an die Erstellung eines lokalen Rohrverschlusses an in Betrieb befindlichen Fernwärmeleitungen nach dem Rohrfrostverfahren",

AGFW-Arbeitsblatt FW 446 Teil 2 "Schweißnähte an Fernwärmerohrleitungen aus Stahl; Schweißen und Prüfen",

AGFW-Hinweis FW 428 "Betriebliche Mindestanforderungen an Fernwärmearmaturen".

5. DVGW Arbeitsblätter

(Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH,
Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn,
Tel.: 02 28/91 91-40,
Fax: 02 28/91 91-499
E-Mail: info@wvgw.de)

DVGW-Arbeitsblatt G 110 "Ortsfeste Gaswarneinrichtungen".

6. Merkblatt für die verkehrstechnische Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen
(Bezugsquelle: Bau Verlag, Niederlassung Berlin,
Nikolsburger Straße 11, 10717 Berlin)

7. Unterweisungsbuch (Bestel-Nr. 01 447)

(Bezugsquelle: Vordruck Leitverlag GmbH, ZNL Freiberg,
Postfach 1363, 09583 Freiberg)


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*) Hinweis: Zum Zeitpunkt der Drucklegung liegt bereits ein Entwurf eines Ersten Nachtrags zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) vor, der die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Fünften Abschnitt regeln soll.


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