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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 103-002 - Fernwärmeverteilungsanlagen (BGR/GUV-R 119)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)
(bisherige ZH 1/110)

(Ausgabe 04/2006; 02/2011)




Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten technischen Ausschüssen technische Regeln herausgegeben worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie - durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regel findet Anwendung auf das Betreiben von Anlagen, die zum Transport, zur Übertragung und Speicherung der Wärmeträger Heizwasser oder Dampf in Fernwärmeverteilungsanlagen verwendet werden.

Fernwärmeverteilungsanlagen beginnen an der ersten Absperrarmatur hinter der Wärmeübertragung der Fernwärmeerzeugungsanlage im Kreislauf der Hauptleitung und enden - an der Übergabestelle zur Verbraucheranlage.

Die Übergabestelle zur Verbraucheranlage ist beim direkten Anschluss zum Verbraucher die erste Absperrarmatur hinter dem Druckminderer oder dem Temperaturbegrenzer im Kreislauf der Verbraucheranlage.

Die Übergabestelle zur Verbraucheranlage ist beim indirekten Anschluss zum Verbraucher die erste Absperrarmatur hinter der Wärmeübertragung zum Verbraucher im Kreislauf der Verbraucheranlage.

Fernwärmeverteilungsanlagen können aus Hauptleitung, Verteilleitung, Hausanschlussleitung Hausstation bestehen.

Die Hausstation setzt sich aus der Übergabestation und der Hauszentrale zusammen. Fernwärmeverteilungsanlagen können hinter einer Unterstation aus weiteren einzelnen oder mehreren zwischenliegenden Kreisläufen bestehen. Diese so genannte Sekundäranlage unterliegt ebenfalls dem Anwendungsbereich dieser Regel.

Unter Kreislauf ist der jeweilige Vor- und Rücklauf zu verstehen.

Die Wärmeübertragung der Fernwärmeerzeugungsanlage an die Fernwärmeverteilungsanlage erfolgt in der Regel über einen Wärmeübertrager. Sie ist auch direkt über den Kondensator eines Wärmeheizkraftwerkes möglich.

Die erste Absperrarmatur hinter der Wärmeübertragung der Fernwärmeerzeugungsanlage im Kreislauf der Hauptleitung zählt zur Fernwärmeerzeugungsanlage.

An der Übergabestelle von der Fernwärmeverteilungsanlage zur Verbraucheranlage wird die Gefährdung hinsichtlich Druck und Temperatur des Heizmediums eingeschränkt.

Die Verbraucheranlage ist in der Regel die Hausanlage oder auch Heizungsanlage des Verbrauchers bzw. Abnehmers oder Kunden. Sie kann auch zur Übergabe von Prozesswärme dienen.

Beim direkten Anschluss zum Verbraucher sind die unterschiedlichsten Steuer- oder Regelungseinrichtungen zur Druck- oder Temperaturbegrenzung möglich. Druckminderer oder Temperaturbegrenzer stellen beispielhaft Möglichkeiten dar; siehe auch DIN 4747-1 "Fernwärmeanlagen; Teil 1: Sicherheitstechnische Ausrüstung von Unterstationen, Hausstationen und Hausanlagen zum Anschluss an Heizwasser; Fernwärmenetze". Die Steuer- oder Regelungseinrichtungen zur Druck- oder Temperaturbegrenzung sind Bestandteil der Hausstation.

Die Wärmeübertragung zum Verbraucher erfolgt beim indirekten Anschluss über einen Wärmeübertrager als Bestandteil der Hausstation. Die Fernwärmeverteilungsanlage umfasst die erste Absperrarmatur hinter dem Druckminderer oder dem Temperaturbegrenzer beim direkten Anschluss bzw. die erste Absperrarmatur hinter dem Wärmeübertrager beim indirekten Anschluss.

1.2 Diese Regel findet keine Anwendung für Verbraucheranlagen.

Bild 1: Schematische Darstellung einer Fernwärmeverteilungsanlage für den direkten Anschluss nach DIN 4774-1

Bild 2: Schematische Darstellung einer Fernwärmeverteilungsanlage für den indirekten Anschluss nach DIN 4774-1

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Anlagenverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen tragen.

Anlagenverantwortliche können z.B. Schichtleiter, Fernwärmemeister oder Leiter Fernwärmeanlagen sein.

2. Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen.

3. Betreiben ist die Gesamtheit aller Tätigkeiten, die an Anlagen und Anlagenteilen vom Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes des Wärmeträgers ausgeübt werden.

Zum Betreiben zählen die Inbetriebnahme, der Probe- und Normalbetrieb, die Instandhaltung die Erweiterung von in Betrieb befindlichen Anlagen sowie Anlagenteilen.

Zu den aufgeführten Begriffen siehe auch DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" und DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung".

4. Einsteigöffnungen sind Öffnungen in Anlagenteilen, wie Schächte und Kanäle, die zum Ein- und Aussteigen von Personen dienen.

Für Einsteigöffnungen werden in anderen technischen Regelwerken zum Teil andere Begriffe benutzt, z.B. Mannlöcher, Befahröffnungen, Zugangsöffnungen. Siehe hierzu z.B. die Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

5. Fernwärmeverteilungsanlagen sind Rohrleitungsanlagen mit allen erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung von Verbraucheranlagen mit Wärme.

Für Fernwärmeverteilungsanlagen ist auch der Begriff Fernwärmenetze gebräuchlich.

Fernwärmeverteilungsanlagen geringen Umfangs (örtlich begrenzt) werden auch Nahwärmeverteilungsanlagen genannt.

6. Freigabeverfahren ist ein schriftliches oder EDV-gestütztes Verfahren, das in Abhängigkeit bestehender Gefährdungen für die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung bestimmter Arbeiten sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben festlegt.

7. Gefahr ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen von Mensch und Gefährdung, das wahrscheinlich zu einem Personenschaden führt, wenn keine Maßnahmen eingeleitet werden.

8. Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Unfalls oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung.

9. Kanäle sind begehbare, allseits umschlossene, miteinander verbundene Räume und Gänge unter Erdgleiche.

Die Begriffe begehbare Leitungsgänge, Kollektorgänge, Sammelkanäle oder Tunnel sind im Sinne dieser BG-Regel auch Kanäle, wenn sie der Begriffsbestimmung für Kanäle genügen.

10. Schächte sind begehbare, allseits umschlossene Räume unter Erdgleiche.

Siehe Bilder 3a "Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Längsschnitt)" und 3b "Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Querschnitt)".

Nicht begehbare Räume sind Räume, bei denen ein aufrechter Gang von Personen nicht möglich ist und die somit nur in gebückter oder kriechender Körperhaltung zu befahren sind. Sie gelten im Sinne dieser Regel nicht als Schächte oder Kanäle.

Siehe auch

Allseits umschlossene Räume bedeutet, dass diese nur über Einsteigöffnungen begehbar sind. Bei Zugangsöffnungen, z.B. übliche Türen, gelten diese Räume als nicht allseits umschlossen.

Bild 3a: Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Längsschnitt)

Bild 3b: Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Querschnitt)

3 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit

3.1 Soweit nicht anders bestimmt, richten sich die Festlegungen der nachfolgenden Abschnitte an Unternehmer und Versicherte.

3.2 Der Unternehmer hat Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitsplätze entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts und den Konkretisierungen der nachfolgenden Abschnitte auszuwählen, bereitzustellen bzw. einzurichten und zu betreiben.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in § 4 sinngemäß, dass der Arbeitgeber - unbeschadet seiner Pflichten nach den § § 3, 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz - die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Siehe auch § 3 der Arbeitsstättenverordnung und § 2 der PSA-Benutzungsverordnung.

4 Organisatorische Maßnahmen

4.1 Besondere Gefährdungen, persönliche Schutzausrüstungen

4.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten an Anlagen oder Anlagenteilen gegen besondere Gefährdungen technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Besondere Gefährdungen sind z.B.:

Die Reihenfolge der aufgeführten Schutzmaßnahmen

entspricht dem einzuhaltenden Vorrang.

4.1.2 Sind aus zwingenden Gründen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend, hat der Unternehmer zur Minimierung der besonderen Gefährdungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen.

Siehe § § 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Zu geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen bei besonderen Gefährdungen siehe z.B. BG-Regeln

Bild 4: Persönliche Schutzausrüstungen gegen austretende Heizmedien

4.2 Anlagenverantwortliche

Der Unternehmer hat für das Betreiben von Anlagen Anlagenverantwortliche schriftlich zu benennen. Die Verantwortungsbereiche der Anlagenverantwortlichen müssen eindeutig voneinander abgegrenzt sein.

Die schriftliche Benennung eines Anlagenverantwortlichen r kann z.B. erfolgen - durch eine schriftliche Beauftragung im Einzelfall oder durch Regelungen in Arbeitsverträgen, Stellenbeschreibungen oder Organisationsplänen, gegebenenfalls in Verbindung mit Schichtplänen.

4.3 Betriebsanweisungen

4.3.1 Der Unternehmer hat arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen zum sicheren Betreiben von Anlagen in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache schriftlich aufzustellen. Die Betriebsanweisungen sind den Versicherten bekannt zu machen.

Betriebsanweisungen regeln das Verhalten an Arbeitsplätzen und bei Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie können auch als Grundlage für Unterweisungen dienen (zu Unterweisungen siehe Abschnitt 4.4).

Grundlage für Betriebsanweisungen ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Betriebsanweisungen sind insbesondere notwendig für Arbeiten an Anlagen oder Anlagenteilen und für das Begehen von Schächten und Kanälen. Aus den Gefährdungsbeurteilungen kann sich die Notwendigkeit der Erstellung weiterer Betriebsanweisungen für andere Anlagenteile und Tätigkeiten ergeben.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen sind z.B. durchzuführen für gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1). Einzelarbeitsplätze sind unter Berücksichtigung der Informationen "Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI/GUV-I 667) zu bewerten.

Die Betriebsanweisung soll insbesondere Angaben enthalten über:

Zur Verpflichtung des Unternehmers beim Einsatz von Fremdfirmen siehe § § 8 und 13 Arbeitsschutzgesetz sowie § § 6 und 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Die Bekanntmachung wird z.B. erreicht, wenn die Betriebsanweisung den Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich ist oder gegen Unterschrift ausgehändigt wird. Grundsätzlich empfiehlt sich jedoch, immer eine Betriebsanweisung vorher mündlich bekannt zu machen.

Zur Ausführung und Bekanntmachung von Betriebsanweisungen siehe auch BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578) und die Branchenstandard-Betriebshandbücher des AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.

Einige "Musterbeispiele für Betriebsanweisungen aus der Praxis" sind auch in Anhang 3 dargestellt.

4.3.2 Der Unternehmer hat sich davon zu überzeugen, dass die Versicherten die Betriebsanweisungen ausreichend verstanden haben.

4.3.3 Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

4.4 Unterweisungen

4.4.1 Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten in Anlagen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrenfall zu unterweisen. Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.

Die Verpflichtung zur Unterweisung ist allgemein geregelt in § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1). Danach hat eine Unterweisung mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

In § 12 Arbeitsschutzgesetz wird durch die Forderung "ausreichend und angemessen zu unterweisen" zum Ausdruck gebracht, dass bei gefährlichen Arbeiten Unterweisungen in kürzeren Abständen oder vor jeder Aufnahme der Arbeit erforderlich sein können, je nach Häufigkeit der Arbeiten oder Gefährdungspotential.

Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:

4.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt von Unterweisungen dokumentiert und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn ein Unterweisungsbuch, auch unter dem Namen "Arbeitsschutzkontrollbuch" bekannt, geführt wird; siehe Anhang 4 Nr. 7.
Muster für Unterweisungsnachweise siehe Anhang 2.

Die Dokumentation der Unterweisung ist ebenso über elektronische Datenverarbeitung (EDV) möglich.

Zur Unterweisung siehe auch Informationen "Sicherheit durch Unterweisung" (BGI 527).

4.5 Geeignete Personen, Arbeitsgruppen, Sicherungsposten, Aufsicht

4.5.1 Der Unternehmer darf mit Arbeiten an Anlagen nur dafür geeignete Personen beauftragen, die fachspezifisch ausgebildet, zuverlässig und unterwiesen sind.

Geeignete Personen bedeutet, dass diese sowohl körperlich als auch geistig geeignet sein müssen.

Eine fachspezifische Lehrausbildung kann durch Anlernen mit entsprechenden Fachlehrgängen und langjähriger Erfahrung gleichgestellt werden.

Als unterwiesen gilt eine Person, die über die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen besonders belehrt worden ist (zu Unterweisungen siehe Abschnitt 4.4).

4.5.2 Für Arbeiten, die das Einsteigen in Schächte oder das Begehen von Kanälen erforderlich machen hat der Unternehmer aus Sicherheitsgründen eine Arbeitsgruppe von mindestens zwei Personen einzusetzen.

Dies gilt auch für kurzzeitigen Einsatz in Schächten und Kanälen; siehe auch Abschnitt 4.5.3 "Sicherungsposten".

4.5.3 Bei Arbeiten in Schächten und Kanälen müssen Versicherte mit einem zuverlässigen, außerhalb der Schächte und Kanäle stehenden Sicherungsposten jederzeit in Sicht- oder Rufverbindung stehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Ist auf Grund der räumlichen Ausdehnung bei Schächten und Kanälen ein Sicherungsposten nicht zweckmäßig, sind andere gleichwertige Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, die in der Betriebsanweisung festzulegen sind.

Siehe hierzu auch Abschnitt 5.3 "Rettungseinrichtungen".

Bei einem Unfallgeschehen im Schacht oder Kanal hat der Sicherungsposten zunächst die Einleitung der Rettungskette zu gewährleisten. Hierzu gehört als Erstes, jederzeit Hilfe herbeizuholen, was z.B. durch Absprache mit den örtlichen Rettungsdiensten und Sicherstellung der schnellen Alarmierung, z.B. über Mobiltelefon (Handy) oder Funksprechgeräte, erfolgen kann. Danach können vorbereitende Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein Einsteigen in den Schacht oder Kanal ist, soweit es nicht durch geeignete Maßnahmen in entsprechenden Betriebsanweisungen vorgegeben ist, nicht zulässig. Geeignete Maßnahmen sind z.B. eine technische Lüftung, die ein gefahrloses Einsteigen sicherstellt sowie die Benutzung von Atemschutzgeräten, die unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken (Isoliergeräte).

Zur Zuverlässigkeit gehört, dass sich der Sicherungsposten konsequent an seine vorgegebenen Anweisungen hält.

Unter Rufverbindung ist auch die ständig gesicherte Verbindung über z.B. Mobiltelefone (Handy) oder Funksprechgräte zu verstehen.

Andere gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen für größer dimensionierte Schächte und Kanäle, bei denen Sicherungsposten nicht zweckmäßig sind, können sein:

Bild 5: Sicherungsposten

Bild 6: Sicherheitshinweise zur Kanalbegehung


Die An- und Abmeldung, die regelmäßige Verbindung und Meldemöglichkeit kann z.B. über Telefon, Sprechfunk oder Wechselsprechanlagen erfolgen.

Für eine Überwachungsanlage sind entsprechend angebrachte Videokameras geeignet.

Grundvoraussetzung für gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen sind ausreichende Beleuchtung, Belüftung, Stromversorgung und Notfallausrüstung.

Eine gleichwertige Sicherheitsmaßnahme muss in jedem Fall die Sicherung der Rettungskette gewährleisten.

4.5.4 Abweichend von Abschnitt 4.5.3 sind Sicherungsposten nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefährdungen durch Stoffe und Einrichtungen vorhanden sind oder auftreten können und Schächte und Kanäle ohne fremde Hilfe ungehindert verlassen werden können.

Diese abweichende Regelung wird im Betriebszustand nicht erreicht. Sie kann nur dann angewendet werden, wenn Anlagen oder Anlagenteile zuverlässig abgeschaltet oder freigeschaltet sind und nachweislich kein Sauerstoffmangel und keine gesundheitsschädigende oder explosionsfähige Atmosphäre bestehen.

Das Ein- und Aussteigen in und aus Schächten und Kanälen muss gefahrlos und ungehindert ohne Hilfe einer zweiten Person möglich sein.

4.5.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen unter Leitung und Aufsicht von befähigtem Personal, das über Orts- und Anlagenkenntnisse verfügt, betrieben werden.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zur Befähigung der Aufsicht gehört weiterhin, dass diese eine geeignete, zuverlässige und besonders unterwiesene Person ist.

Ausreichende Kenntnisse und besonders unterwiesen heißt, dass die Aufsicht über notwendige Spezialkenntnisse verfügt, wie sie z.B. in einer Ingenieurs-, Meister- oder Technikerausbildung vermittelt werden. Durch anerkannte Fachlehrgänge bei entsprechenden Verbänden und langjährige Erfahrung kann eine gleichgestellte, ausreichende Qualifikation erreicht werden.

"Unter Leitung und Aufsicht" bedeutet, dass die Aufsichtsperson an der Arbeitsstelle ständig anwesend ist und während des Zeitraumes, in dem Gefahr besteht, vorrangig ihre Leitungs-, Kontroll- oder Aufsichtsfunktion wahrnimmt.

4.5.6 Der Unternehmer hat die Verantwortlichkeiten für das Betreiben von Anlagen festzulegen.

Die Festlegung der Verantwortlichkeiten bezieht sich insbesondere auf die Zusammenarbeit des Anlagenverantwortlichen und der Arbeitsverantwortlichen sowie der Aufsicht; siehe auch § 8 Arbeitsschutzgesetz.

4.6 Freigabeverfahren

4.6.1 Vor Arbeitsbeginn hat der Unternehmer festzulegen, ob zum Schutz der Versicherten gegen mögliche Gefährdungen ein Freigabeverfahren erforderlich ist.

Grundsätzlich ist die Durchführung eines Freigabeverfahrens z.B. erforderlich bei

Für besonders geschulte Betriebsangehörige kann bei Beachtung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen eine Freigabe auch über einen längeren Zeitraum erteilt werden, z.B. über drei oder sechs Monate.

Von der Durchführung eines Freigabeverfahrens kann abgesehen werden bei Arbeiten, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage gehören, soweit eine Gefährdung von Personen oder eine Beeinträchtigung der Anlagensicherheit nicht zu erwarten ist. Hierzu gehören z.B.:

Zu engen Räumen siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

4.6.2 Das Freigabeverfahren hat schriftlich zu erfolgen.

Muster für das Freigabeverfahren siehe Anhang 2.

4.6.3 Mit Arbeiten, die ein Freigabeverfahren erforderlich machen, darf j erst begonnen werden, nachdem

Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sind als anlagenspezifische Sicherheitsmaßnahmen z.B. festzulegen für Instandhaltungsarbeiten und insbesondere für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Trennschleif- und Isolierarbeiten mit Flamme sowie verwandte Arbeiten.

Im Rahmen des Freigabeverfahrens ist auch festzulegen, wie Leitung und Aufsicht nach Abschnitt 4.5.5 durchzuführen sind.

4.6.4 Der Anlagenverantwortliche hat sich vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen vom Arbeitsverantwortlichen den ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen zu lassen.

Zum ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten gehört die Feststellung, dass sich keine Person in den Anlagenteilen befindet.

Der Aufenthalt von Personen in Anlagenteilen kann z.B. durch Einfahrlisten kontrolliert werden.

Bei der Ausführung von verschiedenen Arbeiten an oder in Anlagenteilen ist zu beachte, dass Sicherheitsmaßnahmen für Einzelarbeiten nur aufgehoben werden, wenn die Sicherheit für die anderen Arbeiten weiterhin gewährleistet ist.

4.7 Hitzeeinwirkungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkungen die Einsatzzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung, der Temperatur, der Strahlung, der relativen Luftfeuchtigkeit und der Luftgeschwindigkeit festgelegt wird.

Hitzearbeiten können z.B. auftreten in Behältern und engen Räumen, wie Schächte, Kanäle, Wärmeübertrager und Wärmespeicher.

Eine Absenkung der Temperatur kann z.B. durch verstärkte Be- und Entlüftung des Arbeitsplatzes erreicht werden.

Zu Arbeiten unter Hitzeeinwirkungen siehe:

4.8 Störungen

4.8.1 Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung festzulegen.

Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Verantwortlichkeiten der Anlagenverantwortlichen zu regeln.

4.8.2 Bei Störungen muss der Anlagenverantwortliche unter Berücksichtigung der vorliegenden Gefährdungen prüfen, ob die Anlagenteile unverzüglich abgeschaltet oder die Gefahrbereiche abgesperrt, gekennzeichnet und überwacht werden müssen.

Durch Störungen hervorgerufene Gefahrbereiche können entstehen z.B. durch undichte Dampf- und Heizwasserleitungen. Gegebenenfalls kann eine örtliche Beaufsichtigung bis zur Absperrung des Gefahrbereichs erforderlich sein.

4.8.3 Gefahrbereiche nach Abschnitt 4.8.2 dürfen nur nach Anweisung des Anlagenverantwortlichen betreten werden. Dieser hat vor Erteilung der Anweisung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und zu veranlassen.

4.8.4 Anlagenteile, die durch Not-Befehlseinrichtungen abgeschaltet wurden, dürfen nur auf Anweisung des Anlagenverantwortlichen wieder eingeschaltet werden.

4.8.5 Die Versicherten haben Störungen, die die Sicherheit beeinträchtigen, Unregelmäßigkeiten und Schäden dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Zu Störungen und Schäden siehe DIN EN 13306 "Begriffe = der Instandhaltung" und DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung".

5 Auswahl und Aufstellung von Arbeitsmitteln; Gestaltung von Arbeitsplätzen; Betrieb

5.1 Straßenverkehr

5.1.1 Befinden sich Einsteigöffnungen von Schächten oder Kanälen im Gefahrbereich des fließenden Straßenverkehrs und sind dort Tätigkeiten zu verrichten, hat der Unternehmer Warnkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen.

Zu Arbeiten mit Warnkleidung im Straßenverkehr siehe § 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO). Hinweise zum Einsatz von Warnkleidung werden in der Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189) gegeben.

Für das zur Verfügung stellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) seitens des Unternehmens und die Verpflichtung der Versicherten, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen, siehe auch §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

5.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geöffnete Schacht- oder Kanaleinstiege ständig durch Absperrgitter oder durch mindestens eine Person mit Warnfahne gesichert sind.

Diese Maßnahmen sind auch erforderlich, wenn Schacht- und Kanaleinstiege nicht im Gefahrbereich des fließenden Straßenverkehrs liegen, z.B. in Fußgängerzonen oder Grünanlagen.

Die Sicherung durch eine Person mit Warnfahne ist insbesondere während der Baustelleneinrichtung sinnvoll.

Eine zusätzliche Sicherung der Einsteigöffnungen gegen Absturz durch Abdeckgitter ist empfehlenswert.

5.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten in Schächten und Kanälen die Einstiege in Verkehrsbereichen durch Absperrungen und Verkehrszeichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen und der Dauer der Arbeiten gesichert sind.

Entsprechende Verkehrszeichen sind z.B.:

Hinweise können

entnommen werden.

Für derartige Absicherungen ist eine Absprache und Genehmigung mit bzw. von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich; siehe § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Bild 7: Sicherung von Einsteigöffnungen im öffentlichen Straßenverkehr

Bild 8: Mit Absperrgitter gesicherter Schachteinstieg


Bei kurzzeitigem Arbeitseinsatz kann, z.B. in Fahrtrichtung, vor dem Einstieg in Schächte und Kanäle ein nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auffällig gekennzeichnetes Wartungsfahrzeug halten, bei dem eine oder bei größeren Fahrzeugen mehrere - gelbe Rundumleuchten (Blinklichter) eingeschaltet sind; siehe § 38 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Entsprechend den örtlichen Verhältnissen wird der fließende Straßenverkehr gegebenenfalls durch Richtungspfeile links oder rechts am Fahrzeug vorbeigeleitet. Das Verkehrszeichen kann in geeigneter Weise an der Rückfront des Fahrzeuges befestigt werden.

Bei unübersichtlichen Verkehrsverhältnissen empfiehlt die zusätzliche Verwendung von Verkehrsleitkegeln; siehe hierzu auch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

5.2 Bedienen, Instandhalten, Erweitern

5.2.1 Der Unternehmer hat für ein sicheres Bedienen, Instandhalten und Erweitern Anlagen geeignete feste Einrichtungen vorzusehen.

Zu Instandhaltung (Instandsetzung, Inspektion, Wartung) siehe DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" sowie DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung".

Geeignete feste Einrichtungen sind z.B.:

Auf die sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen, z.B. in Schächten und Kanälen, wird hingewiesen. Siehe hierzu auch Abschnitt 1.8 "Verkehrswege" des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

Bild 9: Fest angebrachte Bühne zum sicheren Bedienen und zur Instandhaltung

5.2.2 Sind Einrichtungen nach Abschnitt 5.2.1 nicht fest installierbar, müssen die Arbeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen durchgeführt werden.

Feste Einrichtungen nach Abschnitt 5.2.1 sind bedingt durch die Bau- und Betriebsart von Fernwärmeverteilungsanlagen zum Teil nicht sinnvoll oder nicht zu errichten, z.B. feste Einsteighilfen bei Schächten und Kanälen im Verkehrsbereich. Daher sind auch nicht fest installierte Einrichtungen, insbesondere zur Durchführung von Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten, zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen ausgewählt werden.

Nicht fest installierte Einrichtungen sind z.B.:

Bild 10: Fahrgerüst zur Instandhaltung


Eine Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen liegt vor, wenn die Bedienungsanleitung des Herstellers eingehalten wird und die örtlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Einrichtung zulassen (Gefährdungsbeurteilung).

Einschränkende örtliche Gegebenheiten sind z.B.:

5.3 Rettungseinrichtungen

5.3.1 Der Unternehmer hat abhängig von den durchzuführenden Arbeiten und den örtlichen Verhältnissen geeignete Rettungseinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten mit der Handhabung der Rettungseinrichtungen vertraut sind.

In besonderen Einzelfällen, z.B. beim Begehen von Schächten und insbesondere Kanälen von entsprechender räumlicher Ausdehnung, ist es sinnvoll, zur Notausrüstung Atemschutzgeräte für die Selbstrettung und Flucht (Selbstretter bzw. Fluchtgeräte) mitzuführen; siehe auch Abschnitt 4.5.3.

Die Maßnahmen der Rettung bzw. Rettungseinleitung und die Bereitstellung der Rettungseinrichtungen sind in den entsprechenden Betriebsanweisungen aufzuführen und sollten Bestandteil der regelmäßigen Unterweisungen sein; siehe Abschnitt 4.3 "Betriebsanweisungen" und Abschnitt 4.4 "Unterweisungen".

Zur Rettung aus Schächten und Kanälen können z.B. folgende Einrichtungen erforderlich sein:

Siehe auch Regeln "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190), "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) und "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199).

Zur Unterstützung der Rettungsmaßnahmen kann eine zusätzliche technische Lüftung sinnvoll sein, auch um die örtliche Umgebungstemperatur, z.B. im Schacht oder Kanal, abzusenken.

5.3.2 Sind für die Rettung örtliche Rettungsdienste beauftragt worden, hat sich die für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zuständige Person vor Aufnahme der Arbeiten über die schnelle Benachrichtigungsmöglichkeit der Rettungsmannschaft zu informieren.

Ersatzweise oder im Zusammenwirken mit eigenem Personal kann das Retten in Verbindung mit der Bereitstellung der Rettungseinrichtungen durch die örtlichen Rettungsdienste geschehen. Wichtig ist hierbei, dass durch entsprechende Organisationsmaßnahmen die Rettungskette innerhalb kürzester Zeit geschlossen werden kann.

Bild 11: Dreibock mit Hebeeinrichtung

Bild 12: Kragarm mit Hebeeinrichtung

Bild 13: Personenrettung durch Feuerwehr

Örtliche Rettungsdienste können z.B. die Feuerwehren sein.

Die zuständige Person zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten kann z.B. über das Freigabeverfahren nach Abschnitt 4.6 bestimmt werden. Sie kann sowohl der Anlagenverantwortliche, der Arbeitsverantwortliche als auch die Aufsicht sein, je nachdem wie die Verantwortungsbereiche vor Ort geregelt sind.

Eine schnelle Benachrichtigungsmöglichkeit ist z.B. über Sprechfunk oder Mobiltelefon (Handy) möglich. Die Sicherstellung der Sprechverbindungen ist hierbei zu beachten (Berücksichtigung von z.B. Funklöchern, örtlichen Frequenzstörungen).

Zur Sicherung der Rettungskette sollte der Einsatz von eigenen Rettungsmannschaften oder Rettungsdiensten regelmäßig, z.B. mindestens einmal jährlich, praxisnah geübt werden.

5.4 Gitterroste

5.4.1 Gitterroste sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich, auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Zu Gitterrosten siehe auch Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588).

Eine Überprüfung von Gitterrosten empfiehlt sich z.B. nach Instandhaltungsarbeiten an Anlagenteilen.

5.4.2 Gitterroste dürfen nur mit Zustimmung des Anlagenverantwortlichen für die Dauer der Arbeiten entfernt werden.

Die Zustimmung dient unter anderem zur Klärung der Frage, ob ein Freigabeverfahren nach Abschnitt 4.6 erforderlich ist.

5.4.3 Bestehen Absturzgefahren durch entfernte oder unbefestigte Gitterroste, sind Gefahrbereiche durch Absperrungen zu sichern.

Geeignete Absperrungen sind feste Absperrungen, z.B. in Form von Geländern oder stabilen Ketten, gegebenenfalls in Verbindung mit Warnzeichen.

Aufhängevorrichtungen für Geländer und Ketten dürfen nicht leicht verschiebbar sein, sind in einem Abstand von größer gleich 2 m von der Absturzstelle zu befestigen.

5.4.4 Der Arbeitsverantwortliche hat zu veranlassen, dass Gitterroste unmittelbar nach dem Einbau gegen Verschieben und erforderlichenfalls gegen Herausheben gesichert werden.

Eine Sicherung gegen Herausheben ist z.B. nicht erforderlich für kleinere Gitterroste zur Pumpensumpfabdeckung, bei denen keine Absturzgefahr besteht.

5.4.5 Abschnitt 5.4.1 gilt nicht für Gitterroste zur Pumpensumpfabdeckung in Schächten und Kanälen, die nicht mindestens einmal jährlich begangen werden. Diese Gitterroste sind bei der nächsten Begehung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Bild 14: Gesicherte Absturzstelle

Bild 15: Gesicherte Gitterroste

5.5 Elektrische Betriebsmittel

5.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Auswahl, Anordnung und Verwendung ortsfester oder ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Schächten oder Kanälen Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung getroffen werden.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sollen von besonderen, außerhalb von Schächten und Kanälen angeordneten Speisepunkten versorgt werden.

Bei der Auswahl der Betriebsmittel sind äußere Einflüsse, insbesondere erhöhte Umgebungstemperaturen, zu berücksichtigen (siehe DIN VDE 0100, u.a. Teil 510 und 520).
Die ortsfesten elektrischen Betriebsmittel werden unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100-410 erstellt und betrieben.

In der Regel fallen Schächte und Kanäle nicht unter die VDE 0100-706 (Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - "Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit" - ), wobei die Regel die Ausnahme nicht ausschließt.

Es ist ein zusätzlicher Schutzpotentialausgleich aller leitfähigen Teile zu schaffen. Steckdosen sind außerhalb von Schächten (bei Kanälen nach technischer Möglichkeit) anzuordnen und in Stromkreisen mit IN ≤ 32 A durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit IΔN ≤ 30 mA zu schützen. Für diese Steckdosen ist auch ein IT-Netz mit Isolationsüberwachung zulässig.

Ortsveränderliche Elektrische Betriebsmittel dürfen nur unter Verwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen nach VDE 0100-706 Abschnitt 706.410.3.10 a) und b) betrieben werden:

Handgehaltene Werkzeuge und tragbare Betriebsmittel

Handgehaltene Leuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung SELV (Kennzeichnung) betrieben werden.

Als Stromschweißquelle sind solche mit der Kennzeichnung "S" (Gleichstrom Scheitelwert 113 V / Wechselstrom 48 V Effektivwert) zu verwenden (frühere Kennzeichnung "42V" und "K"). Siehe auch Kapitel 3.22 Schweißstromquellen der Regel "Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit" (BGR/GUV-R 500).

5.5.2 Abschnitt 5.5.1 gilt nicht für elektrisch angetriebene, ortsveränderliche Pumpen, wenn sich während des Betriebes keine Person im Schacht oder Kanal befindet und eine erhöhte elektrische Gefährdung ausgeschlossen ist.

Bild 16: Speisepunkt außerhalb des Schachtes

Bild -17: Schutztrennung und Schutzkleinspannung


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