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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 114-007 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (BGR 142)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/246)

(Ausgabe 04/1994)




Vorbemerkung

Diese Regeln sind eine Zusammenstellung von bereits bestehenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erläuterungen für den Bereich der Luftfahrzeuginstandhaltung. Neben diesen Regeln enthalten z.B. die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer weitere Vorschriften. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen sind gegebenenfalls in den einzelnen zitierten Vorschriften enthalten.

1 Anwendungsbereich

Diese Regeln finden Anwendung auf die Instandhaltung, Änderung und Ergänzung von Luftfahrzeugen sowie auf die dazu benutzten Anlagen und Einrichtungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Luftfahrzeuge im Sinne dieser Regeln sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge, Frei- und Fesselballone.

Siehe § 1 Luftverkehrsgesetz.

2.2 Instandhaltung im Sinne dieser Regeln ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.3 Inspektion im Sinne dieser Regeln sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.4 Instandsetzung im Sinne dieser Regeln sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des betriebssicheren Zustandes von Luftfahrzeugen.

Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.5 Wartung im Sinne dieser Regeln sind alle Maßnahmen zur Bewahrung des betriebssicheren Zustandes von Luftfahrzeugen.

Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen

2.6 Änderungen und Ergänzungen im Sinne dieser Regeln umfassen die Arbeiten, durch die der ursprüngliche Zustand der Luftfahrzeuge verändert oder ergänzt wird.

2.7 Hebebühnen sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt.

2.8 Dockanlagen im Sinne dieser Regeln sind stationäre oder ortsveränderliche Gerüste mit Arbeitsebenen, die der Kontur von Luftfahrzeugen angepasst sind oder angepasst werden können.

2.9 Instandhaltungsräume im Sinne dieser Regeln sind Arbeitsräume zur Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Zwecke der Instandhaltung.

2.10 Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen im Sinne dieser Regeln sind Stoffe und Zubereitungen, die

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

Siehe auch Chemikaliengesetz.

2.11 Abfälle im Sinne dieser Regeln sind Gegenstände, zu denen insbesondere bewegliche Sachen zählen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist.

Siehe auch Abfallgesetz und andere Rechtsvorschriften.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Einrichtungen für die Luftfahrzeuginstandhaltung müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. EG-Richtlinien, DIN EN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen; siehe auch Anhang 4.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die nach dem 1. Mai 1976 errichtet worden sind, müssen der Arbeitsstättenverordnung und der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) entsprechen.

4.1.2 Beleuchtungseinrichtungen in Instandhaltungsräumen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass die in Rechtsvorschriften angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden.

Siehe § 7 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 " Sicherheitsbeleuchtung" und § 19 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.1.3 Arbeitsbereiche für die Luftfahrzeuginstandhaltung müssen mit Erdungspunkten versehen sein.

Siehe Abschnitt E 2.3.6 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) und Abschnitt 6.3 der "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

4.1.4 Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung, der Lärmminderung sowie des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und Gefahren, die von Dritten ausgehen, so gestaltet sein, dass Arbeitsunfälle verhütet werden.

Siehe § 2 Abs. 1 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und UVV "Lärm" (BGV B3).

4.1.5 Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass Abfälle ohne Gefährdung der Gesundheit von Versicherten und der Umwelt gesammelt und entsorgt werden können.

Siehe § 2 Abfallgesetz.

4.2 Fußböden, Verkehrswege

4.2.1 Fußböden in Instandhaltungsräumen müssen eben und rutschhemmend sein.

Hinsichtlich eben siehe DIN 18202 "Toleranzen im Hochbau; Bauwerke ", hinsichtlich rutschhemmend siehe "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).

Siehe auch §§ 18 und 20 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.2.2 Verkehrswege in Instandhaltungsräumen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden und so angelegt sein, dass sie ohne Gefährdung benutzt werden können.

Siehe §§ 24 und 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.2.3 Für Verkehrswege in Instandhaltungsräumen, bei denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren auftreten können, muss eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

Siehe § 7 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung" und § 19 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

4.3 Ausgänge

4.3.1 Instandhaltungsräume müssen Ausgänge haben, die durch Bauart, Anzahl und Lage das schnelle Verlassen der Räume bei Gefahr ermöglichen.

Siehe auch § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 und 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.3.2 Kraftbetätigte oder große handbetätigte Tore von Instandhaltungsräumen, die sich bei Ausfall der Antriebskraft nicht schnell genug öffnen lassen, müssen mit zusätzlichen Türen oder Schlupftüren ausgerüstet sein, sofern keine ausreichende Anzahl von Notausgängen vorhanden ist.

Siehe § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/1 "Türen, Tore".

4.3.3 Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen.

Siehe § 19 Arbeitsstättenverordnung und § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.4 Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten

Beim Befahren von Toren und Durchfahrten dürfen Personen zwischen sich bewegenden und festen Teilen nicht gequetscht werden können.

Dies wird erreicht, wenn Tore und Durchfahrten so breit sind, dass beim breitesten zu erwartenden Luftfahrzeug, Luftfahrboden gerät, Flurförderzeug oder Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm auf beiden Seiten vorhanden ist.

Siehe § 17 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" und § 25 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.5 Handbetätigte Fenster, Türen und Tore

4.5.1 Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führung gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.

Dies wird bei Torflügeln mit Laufrollen, die auf Schienen laufen, erreicht, wenn ein Entgleisen, z.B. durch Formschluss, unmöglich ist.

Siehe § 10 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren" und § 28 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.5.2 Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.

Bei handbetätigten Toren können die gleichen Gefährdungen wie an vergleichbaren kraftbetriebenen Toren auftreten.

Siehe § 20 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 1 Abs. 2 und § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.5.3 Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch Gegengewichte, muss deren Laufbahn in Arbeits- und Verkehrsbereichen verkleidet sein, wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf andere Weise ausgeschlossen sind.

Siehe § 33 Abs. 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.5.4 Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, dass Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.

Dies wird erreicht, wenn z.B. die Kanten so verdeckt sind, dass man nicht hinein fassen kann, oder genügend breite elastische Dichtstreifen eingebaut sind, die eine Quetschung unmöglich machen, oder Handgriffe eine sichere Handhabung beim Schließen der Tore ermöglichen.

Siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 4.5.2.

4.5.5 Handbetätigte Türen und Tore müssen mit Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, die ein sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.

Betätigungseinrichtungen sind z.B. Griffe, Kurbeln, Winden mit Handbetätigung. Sie ermöglichen ein sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und Schersteilen bilden und vom Fußboden oder einem sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden können.

Siehe § 28 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.5.6 Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den Durchlass angehoben werden, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

Dies wird erreicht, wenn z.B. durch die beim Herabfallen entstehende größtmögliche Bewegungsenergie der beweglichen Teile keine Verletzungen von Personen zu erwarten sind.

Unter Herabfallen wird z.B. auch das unkontrollierte Ablaufen von Roll-, Deckenglieder- oder Kipptoren verstanden.

Siehe § 10 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren" und § 28 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.6 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494) entsprechen.

Siehe auch Abschnitt 3.2.

4.7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.7.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen.

Hinsichtlich der Betriebsmittel und Sicherheitsanforderungen siehe § 3 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Je nach Art der betrieblichen Beanspruchung, z.B. durch Schlag, Stoß, Druck, Schwebstoffe, Nässe, Wärme, aggressive Stoffe, oder bei Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung ergeben sich bestimmte Anforderungen für Bau und Ausrüstung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Diese sind insbesondere in den DIN VDE-Bestimmungen festgelegt.

Darüber hinaus sind noch die Bestimmungen des örtlich zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zu beachten. Diese schreiben z.B. vor, welche Art der Maßnahme zum Schutz bei indirektem Berühren (Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Schutz durch Abschaltung oder Meldung, Fehlerstrom-(FI)-Schutzeinrichtung und Schutztrennung), welche Leitungsquerschnitte und welche Ausführung der Installation erforderlich sind.

4.7.2 Räume und Bereiche, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B verwendet werden, gelten als explosionsgefährdet.

Für den Explosionsschutz sind zu beachten:

Über den Explosionsschutz enthalten die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)) und die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechende Bestimmungen (s.a. 11. GSGV).

Siehe § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Nummer 7.1.4 der Beispielsammlung der "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).

4.7.3 Räume und Bereiche, in denen Luftfahrzeuge gewaschen werden, gelten im Sinne der VDE-Bestimmungen als feucht und nass.

Zur Ausführung der elektrischen Installation siehe DIN VDE 0100 Teil 737 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien".

4.7.4 Handleuchten (auch Leuchten mit Schutzkleinspannung) müssen DIN VDE 0711 Teil 208 "Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht: Handleuchten; Deutsche Fassung EN 60598-2-8:1989" entsprechen.

4.8 Hebeeinrichtungen, Stützeinrichtungen

4.8.1 Hebe- und Stützeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie den für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Dies sind z.B.:

Siehe auch Abschnitt 3.2.

4.8.2 Hebeeinrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des Lastaufnahmemittels oder der Last Quetschgefahren vermieden sind.

Dies wird erreicht, wenn die in DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" bzw. DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrsteilen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294: 1992"angegebenen Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden.

4.8.3 An Hebeeinrichtungen und Stützeinrichtungen muss die Tragfähigkeit oder der zum Abstützen vorgesehene Luftfahrzeugtyp deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Siehe § 40 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.9 Füllen von Luftreifen

4.9.1 Für das Füllen von Luftreifen müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, soweit eine Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teile davon besteht.

Dies wird erreicht, wenn als Schutzeinrichtungen z.B. Schutzgestelle, in die das Rad hineingestellt werden kann, oder bodenverankerte Sicherungsbügel oder -ketten zur Verfügung stehen.

Siehe auch § 42 UVV "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).

4.9.2 Abschnitt 4.9.1 gilt nicht für Luftreifen, die am Luftfahrzeug befestigt sind.

4.10 Absturzsicherungen

4.10.1 Bei Instandhaltungsarbeiten an oder in Luftfahrzeugen müssen Einrichtungen gegen Absturz vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 1,0 m beträgt.

Dies wird erreicht, wenn hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturzsicherungen gemäß § 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) versehen sind. Hierzu gehören auch Übergänge zwischen hochgelegenen Arbeitsplätzen und Luftfahrzeugen sowie Fußbodenluken und andere 0ff-nun gen.

Hinsichtlich der Absturzsicherungen an Wartungstreppen siehe § 50 Abs. 2 UVV "Luftfahrt" (BGV C10).

4.10.2 Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine ständige Sicherung durch Geländer oder Gerüste nicht zu, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Absturz verhindern.

Hierzu gehören Arbeiten z.B. auf der Oberseite des Rumpfes, der Tragflächen, des Leitwerkes oder bei demontierten Fußböden im Rumpf des Luftfahrzeugs.

Siehe § 33 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.10.3 Werden Arbeiten mit Absturzgefahr durchgeführt, müssen personengebundene Absturzsicherungen vorhanden sein.

Dies wird erreicht, wenn bei Arbeiten mit Absturzgefahr Auffanggurte nach DIN 7478 "Sicherheitsgeschirre; Sicherheitsgurt für den Bergbau" in Verbindung mit Falldämpfern nach EN 355 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Falldämpfer; Deutsche Fassung EN 355:1992" vorhanden sind.

Haltegurte nach DIN 7470 " Sicherheitsgeschirre; Haltegurte; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" sind nur dann zulässig, wenn durch die Länge des Halteseiles ein Erreichen der Absturzkante verhindert wird.

Siehe § 33 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) sowie "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) bzw. "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199).

4.10.4 Einrichtungen mit hochgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen an der Arbeitskante die Sicherung gegen Abstürzen durch das Luftfahrzeug oder andere Geräte gebildet wird, müssen gegen Betreten gesichert werden können.

Hierzu gehören z.B. Dockanlagen, Gerüste, Arbeitspodeste, Treppentürme.

Siehe § 33 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.10.5 Hochgelegene Arbeitsplätze müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Herabfallen von Gegenständen verhindern.

Dies wird erreicht, wenn z.B. Fußleisten, Drahtgitter, Fangnetze oder andere Einrichtungen vorhanden sind.

Siehe § 33 Abs. 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.11 Stationäre Dockanlagen

4.11.1 Stationäre Dockanlagen müssen so gebaut sein, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

Siehe auch DIN 4420 Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen" und DIN 4420 Teil 2 "Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen

Bezüglich der Verkehrswegbreiten siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.11.2 Zusatzpodeste mit einer Höhe von > 1,0 m müssen mit Absturzsicherungen gemäß Abschnitt 4.10 ausgerüstet sein.

Siehe § 33 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.11.3 Dockanlagen müssen zum sicheren Betreten und Verlassen mit einer ausreichenden Anzahl von Treppen ausgerüstet sein.

Die Anzahl der Treppen richtet sich nach der Art der zu erwartenden Arbeiten, Anzahl der Arbeitsplätze (Personen), der Dockgröße.

Siehe auch § 25 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

Bei Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C wird dies erreicht, wenn jeder Dockbereich (z.B. Bugdock links, Bugdock rechts, Heckdock links, Heckdock rechts) mit mindestens einer Treppe ausgerüstet ist.

4.11.4 Treppen müssen sicher begehbar sein.

Dies wird erreicht, wenn Treppen nach DIN 18065" Gebäudetreppen; Hauptmaße" ausgeführt sind.

Für das sichere Begehen von Treppen ist das Steigungsverhältnis, das Verhältnis von Stufenhöhe (s) zur Auftrittsbreite (a), ausschlaggebend.

Das günstigste Verhältnis ergibt sich aus der " Sicherheitsformel"

s + a = 460 ± 10

Die Stufenhöhe soll dabei zwischen 14cm und 19cm, die Auftrittsbreite zwischen 26 cm und 32 cm liegen. Die Stufenmaße müssen innerhalb eines Treppenlaufs gleich sein. Treppen mit Steigungswinkel > 38° gelten nicht als sicher begehbare Verkehrswege.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" und "Merkblatt für Treppen" (BGI 561).

4.12 Ortsveränderliche Dockanlagen

4.12.1 Ortsveränderliche Dockanlagen müssen so gebaut sein, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

Siehe auch DIN 4422 Teil 2 " Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Verwendung; Sicherheitstechnische Anforderungen; Aufbau- und Gebrauchsanweisung ".

4.12.2 Ortsveränderliche Dockanlagen müssen sicher bewegt werden können.

Dies wird erreicht, wenn

Siehe auch § 11 UVV "Flurförderzeuge" (BGV D27).

4.12.3 Ortsveränderliche Dockanlagen müssen gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden können.

Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sind z.B.

Siehe Abschnitt 7.1 Buchstabe d) DIN 4422 Teil 2.

4.12.4 Ortsveränderliche Dockanlagen müssen mit ausreichend vielen Treppenzugängen versehen sein. Dies gilt auch für ortsveränderliche Teile stationärer Dockanlagen.

Siehe § 25 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.12.5 Treppen müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 50 Abs. 1 UVV "Luftfahrt" (BGV C10) sowie die Erläuterungen zu Abschnitt 4.11.4 dieser Regeln.

4.12.6 Lassen sich Treppen nach Abschnitt 4.12.5 nicht in die Dockanlage integrieren, müssen andere sichere Zugänge vorhanden sein.

Dies wird erreicht, wenn der Zugang z.B. über Treppentürme möglich ist.

Siehe § 25 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.13 Lüftung von Arbeitsbereichen

4.13.1 Arbeitsbereiche, bei denen mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist und in denen ein ausreichender natürlicher Luftwechsel nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung ausgerüstet sein.

Die technische Lüftung ist ausreichend, wenn der stündliche Luftwechsel mindestens das Dreifache des Raumvolumens beträgt.

Anforderungen an freie und technische Lüftung siehe "Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (ZH 1/140).

Zur Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

4.13.2 Arbeitsbereiche, bei denen mit dem Auftreten gesundheitsschädlicher Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe zu rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung ausgerüstet sein.

Siehe § 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sowie Abschnitt 4.2.2 der "Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (BGR 121).

Die Luftgeschwindigkeit sollte die Behaglichkeitsgrenze in Abhängigkeit von der Lufttemperatur nicht überschreiten. Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung".

Die technische Lüftung ist ausreichend, wenn am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte" nicht überschritten werden.

Für die Mehrfachbelastung ist die Berechnung nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" anzuwenden.

Führen Arbeitsstoffe zu Geruchsbelästigungen, sollten auch diese durch Zwangsbelüftung abgeführt werden.

Enthalten die abzuführenden Gase, Dämpfe und Schwebstoffe krebserzeugende Stoffe, sind die Bestimmungen der UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113) und der Gefahrstoffverordnung zu beachten.

4.13.3 Treten an Arbeitsplätzen hohe Konzentrationen von brennbaren, giftigen oder gesundheitsschädlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen auf, müssen diese an der Entstehungsstelle abgesaugt werden können.

Solche Arbeitsplätze sind z.B.

Siehe auch" Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (BGR 121).

Hohe Konzentrationen können z.B. bei folgenden Arbeitsverfahren auftreten:

Siehe § 45 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

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